vom 19. Mai 2011
zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Interkantonalen Vereinbarung vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat, nachfolgend Konkordat).
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Als Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. f des Konkordats gelten Vergehen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b des
Tierschutzgesetzes.
2) Unter der im Konkordat verwendeten Bezeichnung "zuständige kantonale Polizeibehörde" ist die Landespolizei zu verstehen.
3) Zuständige richterliche Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Konkordats ist der Untersuchungsrichter beim Landgericht (§ 14 StPO).
Art. 3
Bezeichnung von Koordinatoren und Meldung löschungspflichtiger Daten
Der Landespolizei obliegt:
a) die Bezeichnung von zwei Koordinatoren, welche nach Art. 5 Abs. 3 des Konkordats für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen bzw. der Zentralstelle zuständig sind;
b) die Meldung löschungspflichtiger Daten an die Zentralstelle im Sinne von Art. 13 Abs. 3 des Konkordats.
Art. 4
Verfahren bei der Verlängerung der Speicherungsfrist von Daten
1) Die Landespolizei beantragt nach Meldung der anstehenden Löschung von Daten durch die Zentralstelle eine allfällige Verlängerung der Speicherungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Konkordats beim Untersuchungsrichter. Wird der Antrag abgelehnt, verlangt die Landespolizei bei der Zentralstelle die Löschung.
2) Der Entscheid des Landgerichts unterliegt der Beschwerde beim Obergericht nach § 238 StPO.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez.
Alois
Erbprinz
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
23/2011