0.110.036.75
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 458 ausgegeben am 6. Oktober 2011
Kundmachung
vom 27. September 2011
des Beschlusses Nr. 86/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Juli 2009
Zustimmung des Landtags: 20. November 2009 1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 86/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 86/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2009 vom 5. Februar 2009 2 geändert.
2. Die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2008/122/EG wird die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens erhält Nummer 7b (Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
" 32008 L 0122: Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/122/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 102/2009

2   ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 53.

3   ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10.

4   ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

5   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.