0.110.036.82
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 484 ausgegeben am 28. Oktober 2011
Kundmachung
vom 25. Oktober 2011
des Beschlusses Nr. 93/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juli 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Juli 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 93/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 93/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2011
vom 20. Juli 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2011 vom 1. Juli 2011 1 geändert.
2. Der Beschluss 2011/389/EU der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 ist in das Abkommen einzufügen.
3. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Einklang mit Anpassung be Unterabs. 1 unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang XX des Abkommens die Zahlen für die Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern vorgelegt. Diese Zahlen wurden anhand der Zahlen zu den historischen Luftverkehrsemissionen, die im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2011 vom 1. Juli 2011 festgelegt sind, berechnet, indem dieselben Prozentsätze angewandt wurden wie bei der Berechnung der EU-weiten Zahlen für die Gesamtmenge der Zertifikate, für die zu versteigernden Zertifikate, die Zertifikate in der Sonderreserve und die kostenfreien Zertifikate.
4. Nach der genannten Anpassung beschliesst der Gemeinsame EWR-Ausschuss über die EWR-weiten Zahlen für die Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die entsprechenden Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern zu den in den Art. 1 bis 4 des Beschlusses 2011/389/EU der Kommission genannten EU-weiten Zahlen hinzufügt -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apb (Beschluss 2011/149/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
" 21apc. 32011 D 0389 : Beschluss 2011/389/EU der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 173 vom 1.7.2011, S.13).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
a) In Art. 1 Abs. 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 1 885 617.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 214 777 670 " .
b) In Art. 1 Abs. 2 werden die folgenden Absätze angefügt:
" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich ab auf 1 846 738.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 210 349 264. "
c) In Art. 2 Abs. 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 282 843.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 32 216 651. "
d) In Art. 2 Abs. 2 werden die folgenden Absätze angefügt:
" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 277 011.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 31 552 390. "
e) In Art. 3 werden die folgenden Absätze angefügt:
" Die Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäss Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 443 216.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäss Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beläuft sich auf 50 483 824. "
f) In Art. 4 Abs. 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 1 602 774.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 182 561 019. "
g) In Art. 4 Abs. 2 werden die folgenden Absätze angefügt:
" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 1 514 325.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 172 486 396. " "
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/389/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 3 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2011.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 59.

2   ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 13.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.