| 172.018.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011
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Nr. 600
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ausgegeben am 30. Dezember 2011
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Verordnung
vom 20. Dezember 2011
über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung;
E-GovV)
Aufgrund von Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die elektronische Kommunikation im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Personen.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Elektronische Kommunikation
Art. 3
Besondere Übermittlungsformen
Die Bekanntgabe besonderer Übermittlungsformen durch Behörden nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) zugelassene Kommunikationskanäle wie Online-Eingabeformulare oder E-Mail;
b) die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate.
B. Elektronisch beglaubigte Kopien
Art. 4
Zuständigkeit
Elektronisch beglaubigte Kopien nach Art. 8 des Gesetzes werden angefertigt durch:
a) die Regierungskanzlei;
b) eine andere von der Regierung bezeichnete Behörde; die Behörde ist auf der Internetseite der Landesverwaltung bekannt zu geben.
Art. 5
Anforderungen an das zu beglaubigende Dokument
Das zu beglaubigende Dokument kann in Loseblattform oder gebundener Form vorgelegt werden und darf nicht grösser als Format DIN-A3 sein.
Art. 6
Eigenschaften der elektronisch beglaubigten Kopie
1) Die elektronisch beglaubigte Kopie kann insbesondere folgende Abweichungen vom zu beglaubigenden Dokument aufweisen:
a) Die Abbildung der Informationen erfolgt zweidimensional.
b) Die Abbildung erfolgt nicht exakt in Originalgrösse.
c) Die Abbildung erfolgt nicht exakt massstabgetreu.
d) Die Abbildung enthält keine exakte Wiedergabe von Farben.
e) Die Abbildung enthält keine Wasserzeichen und weitere Eigenschaften des Trägermaterials.
2) Enthält die elektronisch beglaubigte Kopie keine vollständige Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes, so können nur ganze Seiten ausgelassen werden.
3) Die elektronisch beglaubigte Kopie enthält ein zusätzliches Deckblatt mit folgendem Inhalt:
a) Hinweis, dass es sich um eine elektronisch beglaubigte Kopie nach Art. 8 des Gesetzes handelt;
b) Auflistung der Auslassungen;
c) Signaturangaben.
4) Die elektronisch beglaubigte Kopie wird als Dokument im Dateiformat PDF bereitgestellt.
Art. 7
Verfahren
1) Bei der Übergabe des zu beglaubigenden Dokuments an die zuständige Behörde sind die gewünschten Auslassungen bekannt zu geben.
2) Die Übergabe der elektronisch beglaubigten Kopie an die betroffene Person erfolgt mittels:
a) elektronischer Zustellung; oder
b) Datenträger der Behörde.
3) Nach der Übergabe der elektronisch beglaubigten Kopie an die betroffene Person löscht die zuständige Behörde die bei ihr zwischengespeicherten Daten.
C. Elektronischer Identitätsausweis für nicht im ZPR eingetragene ausländische Staatsangehörige
Art. 8
Antrag auf Ausstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines elektronischen Identitätsausweises (eIDA) für nicht im ZPR eingetragene ausländische Staatsangehörige ist unter Verwendung eines Online-Eingabeformulars einzureichen. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Herkunftsstaates;
b) die Einwilligung des Antragstellers zur Abfrage der erforderlichen personenbezogenen Daten und eIDA-Daten beim Herkunftsstaat; und
2
c) die elektronische Zustelladresse des Antragstellers.
Art. 9
Gleichwertigkeit
1) Die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit von ausländischen elektronischen Identitätsausweisen gelten als erfüllt, wenn sie die Merkmale nach dem Anhang aufweisen.
2) Der Nachweis einer gleichwertigen elektronischen Identität gilt als erbracht, wenn die dafür zuständige Stelle des Herkunftsstaates die Identität der betroffenen Person in elektronischer Form bestätigt.
Art. 10
Abfrage von personenbezogenen Daten beim Herkunftsstaat
3
Für die Eintragung von ausländischen Staatsangehörigen im ZPR sind folgende personenbezogenen Daten beim Herkunftsstaat abzufragen:
4
a) Name;
b) Vorname;
c) Geburtsdatum;
d) Geschlecht.
Art. 11
Verbindung im eID-Register
Die Verbindung im eID-Register wird mit folgenden Angaben erstellt:
a) PEID;
b) Bezeichnung des Herkunftsstaates;
c) Identifikator der Person im Herkunftsstaat.
D. Elektronische Vollmachten
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Art. 11a
6
Elektronische Vollmachten für juristische Personen
1) Das Amt für Justiz hat zum Zwecke der Eintragung des Hinweises auf die Zulässigkeit der Vertretung einer juristischen Person oder sonstigen rechtsfähigen Einheit im Vollmachtenregister (Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes) die entsprechenden Daten der folgenden Register heranzuziehen:
a) des Handelsregisters in Bezug auf eine in diesem als Organ mit Einzelzeichnungsrecht eingetragene natürliche Person; oder
b) des Gewerberegisters, des Registers der Strassentransportunternehmen oder des Bauwesen-Berufe-Registers in Bezug auf eine in diesen als Geschäftsführer eingetragene natürliche Person, soweit kein Eintrag im Handelsregister besteht.
2) Zusätzlich kann beim Amt für Justiz die Eintragung eines Hinweises auf die Zulässigkeit der Vertretung im Vollmachtenregister beantragt werden.
3) Zur Feststellung der Identität der Personen nach Abs. 1 können Daten aus dem Zentralen Personenregister nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 des Gesetzes über das Zentrale Personenregister abgefragt werden.
Art. 12
Gebühren
1) Für die Erstellung einer elektronisch beglaubigten Kopie werden von der ausstellenden Behörde folgende Gebühren erhoben:
a) Vorlage in gebundener Form: 2 Franken pro Seite, jedoch mindestens 10 Franken;
b) Vorlage in Loseblattform:
1. bis 10 Seiten: 10 Franken;
2. bei mehr als 10 Seiten: 20 Franken;
3. bei mehr als 50 Seiten: 40 Franken;
4. bei mehr als 100 Seiten: 60 Franken.
2) Für die Ausstellung eines kartenbasierten elektronischen Identitätsausweises (eIDA) wird von der ausstellenden Behörde eine Gebühr von 33 Franken erhoben.
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Art. 13
8
Verrechnung des Mehraufwandes
Wurde die elektronische Kommunikation als besondere Übermittlungsform nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes für juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Einheiten oder für natürliche Personen in ihrer Funktion als Arbeitgeber bekannt gemacht, so kann die Behörde den Mehraufwand, der durch die nicht elektronische Kommunikation entsteht, an diese weiterverrechnen.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem E-Government-Gesetz vom 21. September 2011 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 9 Abs. 1)
Gleichwertige ausländische elektronische
Identitätsausweise
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Herkunftsstaat
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Bezeichnung des Ausweisprodukts
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Authentisierungstyp
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Definition des Identifikators
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2
Art. 8 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 449.
3
Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 449.
4
Art. 10 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 449.
5
Überschrift vor Art. 11a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 375.
6
Art. 11a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 375.
7
Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2013 Nr. 299.
8
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 86.