946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 159 ausgegeben am 14. Juni 2012
Verordnung
vom 12. Juni 2012
über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP), 13. Dezember 2013 (2013/760/GASP) und 12. Dezember 2014 (2014/901/GASP) verordnet die Regierung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzinstituten;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) syrische Person oder Organisation:
1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
f) syrische Banken oder Finanzinstitute:
1. eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank oder eines Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
3. eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2a) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.2
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 bis 2a sind verboten.3
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.4
5) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen:5
a) für Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b) für nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
c) für Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür;
d) sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4
Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
1) Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:
a) einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;
b) zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 29. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
4) Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 29. September 2011 abgeschlossen wurden.
5) Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 29. September 2011 abgeschlossen wurden.
6) Die Regierung kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.6
Art. 5
Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.
3) Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann die Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.7
Art. 5a8
Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 3a an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 Vermittlungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach Anhang 3a Ziff. 1 bis 8, die:
a) von nicht syrischen, in Syrien befindlichen zivilen Flugzeugen zum Weiterflug verwendet werden;
b) von syrischen Fluggesellschaften für Evakuierungen verwendet werden.
4) Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann die Regierung für Erzeugnisse nach Anhang 3a Ziff. 1 bis 8 Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6
Verbote betreffend die Stromerzeugung
1) Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzustellen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 15. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.
2) Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 15. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.
3) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.
4) Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe sowie die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 sind verboten.9
5) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen:10
a) von den Verboten nach den Abs. 2 bis 4 zur Erfüllung bestehender Verträge;
b) von den Verboten nach den Abs. 1 bis 4 zur Erfüllung humanitärer Zwecke.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.11
Art. 7
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8
Verbote betreffend Banknoten und Münzen
Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in Liechtenstein, der Schweiz oder Europäischen Union gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.
Art. 9
Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
Es ist verboten:
a) Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank sowie Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden,zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren;
c) für Geschäfte nach Bst. a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.
Art. 10
Verbote der Lieferung von Luxusgütern
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 7 nach Syrien sind verboten.
Art. 10a12
Verbote betreffend Kulturgüter
1) Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 7a, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:
a) gestohlen wurden oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
b) rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.
2) Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
a) die Kulturgüter vor dem 13. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
b) die Kulturgüter dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.
III. Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 11
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 8 befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;13
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;14
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;15
f) finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 8 aufgeführt sind und die in Liechtenstein:16
1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder
2. in der akademischen Forschung tätig sind; oder
g) Wahrung liechtensteinischer Interessen;17
h) Verwendung für humanitäre Zwecke;18
i) Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;19
k) Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.20
4) Die Regierung kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:
a) die Versorgung von Banken und Finanzinstituten mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften;
b) die Bedienung von Handelskrediten;
c) die Erfüllung von Handelsverträgen, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12
Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank
Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.
Art. 13
Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen
1) Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach dem 15. Dezember 2011 ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
a) Syrien oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) syrische Banken und Finanzinstitute;
c) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln;
d) juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Bst. a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.
2) Es ist verboten, für eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach dem 15. Dezember 2011 ausgegeben worden sind, zu erbringen.
3) Es ist verboten, eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Art. 14
Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien
1) Banken und Finanzinstituten ist es verboten:
a) ein Konto bei einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut zu eröffnen;
b) eine neue Korrespondenzbeziehung zu einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut aufzunehmen;
c) eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
d) ein Jointventure mit einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut zu gründen.
2) Syrischen Banken und Finanzinstituten ist es verboten:
a) eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen;
b) eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank oder einem Finanzinstitut zu erwerben.
Art. 14a21
Ausnahmen zu humanitären Zwecken
Die Regierung kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Art. 13 und 14 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15
Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
1) Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
a) Syrien oder seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
2) Abs. 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen oder Organisationen in Liechtenstein.
3) Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.
4) Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Abs. 1 Bst. a genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.
5) Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 15. Dezember 2011 geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.
IV. Weitere Beschränkungen
Art. 1622
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) der Regierung Syriens;
b) von in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
c) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;
d) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Bst. b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
Art. 17
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
V. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 18
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 3 bis 10 und 11 bis 16. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.23
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 17. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
2a) Das Amt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 10a.24
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 19
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 11 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 20
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 17 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 19 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 174;
b) Verordnung vom 24. Mai 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 194;
c) Verordnung vom 27. Juni 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 253;
d) Verordnung vom 3. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 322;
e) Verordnung vom 24. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 349;
f) Verordnung vom 6. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 438;
g) Verordnung vom 27. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 449;
h) Verordnung vom 25. Oktober 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 480;
i) Verordnung vom 16. November 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 504;
k) Verordnung vom 13. Dezember 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 549;
l) Verordnung vom 25. Januar 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 25;
m) Verordnung vom 6. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 61;
n) Verordnung vom 27. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 81;
o) Verordnung vom 22. Mai 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 148.
Art. 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression benützt
werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 325 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen;
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1)
Erdöl und Erdölprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
2709
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine
2715.0000
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 1)
Ausrüstung und Technologie gemäss Art. 5
Allgemeine Hinweise
1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschliesslich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
1. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
2. Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.
3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
1. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
1. A. Ausrüstung
1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
5. Ventilaufbauten, "Blowout-Preventer" und "Eruptionskreuze" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkungen:
a) Ein "Blowout-Preventer" ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
b) Ein "Eruptionskreuz" ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptions kreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdölund/ oder Erdgasbohrlöchern.
6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.
11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m³/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
1. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.
2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.
1. C. Materialien
1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
2. Zemente und andere Werkstoffe nach "API- und ISO-Spezifikationen" zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.
1. D. Software
1. "Software", besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
2. "Software", besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
3. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
1. E. Technologie
1. Für die "Entwicklung", "Herstellung" und "Verwendung" der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung "unverzichtbare" "Technologie".
2. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas
2. A. Ausrüstung
1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m²/m³ , besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter - 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m³/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
3. "Coldbox" und "Coldbox"-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.
Technische Anmerkung:
"Coldbox-Ausrüstung" bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die "Coldbox" besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der "Coldbox" liegt unter - 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der "Coldbox" ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.
4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter - 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter - 120 °C.
6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.
7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
8. Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.
12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m³/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
13. Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") über 33.
Technische Anmerkung:
Der "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N
14. "Molche" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
"Molche" werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.
15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.
16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 m³ (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Festdachtanks;
b) Schwimmdachtanks.
17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.
18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.
2. C. Materialien
1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).
2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).
3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen.
4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
c) Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.
Anmerkung:
Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).
2. D. Software
1. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
2. "Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdölraffinerien (einschliesslich deren Untereinheiten).
2. E. Technologie
1. "Technologie" zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).
2. "Technologie" zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdgasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren "Technologie".
3. "Technologie" zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.
4. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen "unverzichtbar" ist.
5. "Technologie" zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.
6. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Raffinerien "unverzichtbar" ist, wie etwa:
6.1 "Technologie" zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin;
6.2 Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung;
6.3 Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.
Anhang 3a26
(Art. 5a)
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze
Ziff.
Zolltarifnummer
Beschreibung
1
2710 12 11
2710 19 11
Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):
- leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle);
- anderer Flugturbinenkraftstoff als Kerosin (mittelschwere Öle).
2
2710 19 11
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis / Kerosin (mittelschwere Öle).
3
2710 20 10
Mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT).
4
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Antioxidationsmittel
Antioxidationsmittel, die in Kraftstoffzusätzen für Schmieröle verwendet werden:
- Erdöl enthaltend;
- andere Antioxidationsmittel;
Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
5
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Antistatika-Kraftstoffzusätze
Antistatika-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Antistatika-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
6
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
7
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Biozid-Kraftstoffzusätze
Biozid-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Biozid-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
8
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung
Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:
- Erdöle enthaltend;
- andere;
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
9
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
10
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
Anhang 4
(Art. 6 Abs. 3 und 4)
Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen
Kraftwerken zur Stromerzeugung
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
8406 81
Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW
8411 82
Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5000 kW
ex 8501
Alle Elektromotoren und elektrischen Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5000 kVA
Anhang 5
(Art. 7 Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für:
a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i) Barverkauf,
ii) Versandverkauf,
iii) Verkauf über elektronische Medien oder
iv) Telefonverkauf;
b) Software, die allgemein zugänglich ist.
"Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken" umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstungen
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
- Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
- Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
- IMSI27, MSISDN28, IMEI29 und TMSI30 Abhör- und Überwachungsausrüstung
- Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS31/GSM32/GPS33/GPRS34/UMTS35/CDMA36/PSTN37
- Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP38/SMTP39 und GTP40-Informationen
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie oder Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Anhang 6
(Art. 9)
Edelmetalle und Diamanten
Zolltarif-Nr.
Beschreibung
7102
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7106
Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7108
Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7109
Goldplattinierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7110
Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7111
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7012
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden.
Anhang 741
(Art. 9)
Luxusgüter
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
0101 21 00
Reinrassige Pferde
ex 1604 31 00,
ex 1604 32 00
Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 25.-/100 g
2003 90 10
Trüffel
ex 2204 21 bis
ex 2204 29,
ex 2208, ex 2205
Wein, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 65.-/l
ex 2402 10 00
Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 15.-/Stück
ex 3303 00 10,
ex 3303 00 90,
ex 3304,
ex 3307,
ex 3401
Parfum und Toilettenwasser mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 90.-/50 ml und Kosmetikartikel, inkl. Schönheits- und Schminkprodukte, mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 90.-/ Stück
ex 4201 00 00,
ex. 4202,
ex. 4205 00 90
Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 250.-/Stück
ex 4203, ex 4303,
ex 61, ex 62,
ex 6401, ex 6402,
ex 6403, ex 6404,
ex 6405, ex 6504,
ex 6605 00,
ex 6506 99,
ex 6601 91 00
ex 6601 99,
ex 6602 00 00
Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 750.-/Stück bzw. Paar
7101, 7102, 7103,
7104 20, 7104 90,
7105, 7106, 7107,
7108, 7109, 7110,
7111, 7113, 7114,
7115, 7116
Perlen, Edel- und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Gold- und Silberschmiedewaren
ex 4907 00,
7118 10,
ex 7118 90
Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
7114, ex 7115,
ex 8214, ex 8215,
ex 9370
Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
6911 10 00,
ex 6912 00 30,
ex 6912 00 50
Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.-/Stück
ex 7009 91 00,
ex 7009 92 00,
ex 7010,
ex 7013 22,
ex 7013 33,
ex 7013 41,
ex 7013 91,
ex 7018 10,
ex 7018 90,
ex 7020 00 80,
ex 9405 10 50,
ex 9405 20 50,
ex 9405 50,
ex 9405 91
Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 250.-/Stück
ex 8603,
ex 8605 00 00,
ex 8702,
ex 8703, ex 8711,
ex 8712 00,
ex 8716 10,
ex 8716 40 00,
ex 8716 80 00,
ex 8716 90,
ex 8801 00,
ex 8802 11 00,
ex 8802 12 00,
ex 8802 20 00,
ex 8802 30 00,
ex 8802 40 00,
ex 8805 10,
ex 8901 10,
ex 8903
Fahrzeuge für Luft-, Strassen- oder Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu; im Falle neuer Fahrzeuge: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 30 000.-; im Falle gebrauchter Fahrzeuge: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 20 000.-
ex 9101, ex 9102,
ex 9103, ex 9104,
ex 9105, ex 9108,
ex 9109, ex 9110,
ex 9111, ex 9112,
ex 9113, ex 9114
Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 1 000.-/Stück
97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
ex 4015 19 00,
ex 4015 90 00,
ex 6112 20 00,
ex 6112 31,
ex 6112 39,
ex 6112 41,
ex 6112 49,
ex 6113 00,
ex 6114,
ex 6210 20 00,
ex 6210 30 00,
ex 6210 40 00,
ex 6210 50 00,
ex 6211 11 00,
ex 6211 12 00,
ex 6211 20,
Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.-/Stück
ex 6211 32 90,
ex 6211 33 90,
ex 6211 39 00,
ex 6211 42 90,
ex 6211 43 90,
ex 6211 49 00,
ex 6402 12,
ex 6403 12 00,
ex 6404 11 00,
ex 6404 19 90,
ex 9004 90,
ex 9020,
ex 9506 11,
ex 9506 12,
ex 9506 19 00,
ex 9506 21 00,
ex 9506 29 00,
ex 9506 31 00,
ex 9506 32 00,
ex 9506 39,
ex 9507
 
ex 9504 20,
ex 9504 30,
ex 9504 40 00,
ex 9504 90 80
Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.-/Stück
Anhang 7a42
(Art. 10a Abs. 1)
Kulturgüter
Als Kulturgüter im Sinne von Art. 10a gelten insbesondere:
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
- archäologischen Stätten,
- archäologischen Sammlungen;
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziff. 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
5. Mosaike, die nicht unter die Ziff. 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
7. nicht unter Ziff. 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
10. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
11. gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern;
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
14. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziff. 1 bis 14 fallen
a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten:
- Spielzeug, Spiele
- Gegenstände aus Glas
- Gold- und Silberschmiedarbeiten
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- optische, fotografische und kinematografische Instrumente
- Musikinstrumente
- Uhrmacherwaren
- Holzwaren
- keramische Waren
- Tapisserien
- Teppiche
- Tapeten
- Waffen
b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
Anhang 843
(Art. 11 Abs. 1 und 17 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Art. 11 und 17 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bashar Al-Assad
Geburtsdatum: 11. September 1965; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903
Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht.
2.
Maher (alias Mahir) Al-Assad
Geburtsdatum: 8. Dezember 1967; Diplomatenpass Nr. 4138
Befehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten.
3.
Ali Mamluk (alias Mamlouk)
Geburtsdatum: 19. Februar 1946; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983
Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
4.
Atej (alias Atef, Atif) Najib (alias Najeeb)
 
Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
5.
Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf)
Geburtsdatum: 2. April 1971; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246
Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, (Aussenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Mahir Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten
6.
Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun)
Geburtsdatum: 20. Mai 1951; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass- Nr. D000001300
Leiter der Direktion für allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
7.
Amjad Al-Abbas
 
Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida
8.
Rami Makhlouf
Geburtsdatum: 10. Juli 1969; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. 454224
Syrischer Geschäftsmann; Cousin von Präsident Bashar Al- Assad; kontrolliert den Investmentfonds Al Mahreq, Bena Properties, Cham-Holding Syriatel und Souruh Company und finanziert und unterstützt damit das Regime.
9.
Abd Al-Fatah Qudsiyah
Geboren 1953; Geburtsort: Hama; Diplomatenpass Nr. D0005788
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
10.
Jamil (alias Jameel) Hassan
 
Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
11.
Rustum Ghazali
Geburtsdatum: 3. Mai 1953; Geburtsort: Deraa; Diplomatenpass Nr. D 000000887
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
12.
Fawwaz Al-Assad
Geburtsdatum: 18. Juni 1962; Geburtsort: Kerdala; Reisepass Nr. 88238
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt
13.
Munzir Al-Assad
Geburtsdatum: 1. März 1961; Geburtsort: Latakia; Reisepass Nr. 86449 und Nr. 842781
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt
14.
Aufgehoben
  
15.
Hisham Ikhtiyar (alias Al Ikhtiyar, Bikhtiyar,
Bikhtyar, Bekhtyar, Bikhtiar, Bekhtyar)
Geboren: 20. Juli 1941; Geburtsort: Damaskus
Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Berichten zufolge kam er bei dem Bombenanschlag vom 18. Juli 2012 ums Leben.
16.
Faruq (alias
Farouq, Farouk) Al Shar' (alias Al Char', Al Shara', Al Shara)
Geburtsdatum: 10. Dezember 1938
Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
17.
Muhammad (alias Mohamad) Nasif (alias Naseef, Nassif, Nasseef, Nasief) Khayrbik (alias Khier Bek)
Geburtsdatum: 10. April 1937 (oder 20. Mai 1937); Geburtsort: Hama; Diplomatenpass Nr. 0002250 Reisepass Nr. 000129200
Stellvertretender Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
18.
Mohammed Hamcho
Geburtsdatum: 20. Mai 1966 Reisepass Nr. 002954347
Bekannter syrischer Geschäftsmann, Eigentümer von Hamcho International, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, einschliesslich Präsident Bashar al-Assad und Maher al-Assad, nahe steht. Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten. Mohammed Hamcho ist selbst Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutzniesser und Unterstützer des Regimes sind.
19.
Iyad (alias Eyad) Makhlouf
Geburtsdatum: 21. Januar 1973; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. N001820740
Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
20.
Bassam Al Hassan (alias Al Hasan)
 
Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
21.
Dawud Rajiha
 
Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten Kam bei dem Bombenanschlag vom 18. Juli 2012 ums Leben.
22.
Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf
Geburtsdatum: 21. Januar 1973; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. N002848852
Präsident von Syriatel, die im Rahmen ihres Lizenzvertrags 50 % ihres Gewinns an die syrische Regierung abführt.
23.
Zoulhima (alias Zu al-Himma) Chaliche (alias, Shalish, Shaleesh) (alias Dhu al-Himma Shalish)
Geboren 1951 oder 1946 oder 1956; Geburtsort: Kerdaha.
Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad
24.
Riyad Chaliche (alias Shalish, Shaleesh) (alias Riyad Shalish)
 
Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad
25.
Brigadebefehls-haber Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ali Jafari (alias Jaafari, Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Naja- fabadi, Mohammad Ali)
Geburtsdatum: 1. September 1957; Geburtsort: Yazd, Iran.
Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien
26.
Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany)
 
Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde - Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien
27.
Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb,
Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)
Geboren 1963; Geburtsort: Teheran, Iran.
Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien
28.
Khalid (alias Khaled) Qaddur (alias Qadour, Qaddour,
Kaddour)
 
Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Maher al-Assad, einer Schlüsselperson des syrischen Regimes, nahe steht. Khalid Qaddur ist selbst Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutzniesser und Unterstützer des Regimes sind.
29.
Ra'if Al-Quwatly (alias Ri'af Al-Quwatli alias Raeef Al-Kouatly)
 
Geschäftspartner von Maher Al-Assad; verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das Regime.
30.
Mohammad (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Mufleh (alias Muflih)
 
Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten
31.
Generalmajor Tawfiq (alias Tawfik) Younes (alias Yunes)
 
Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
32.
Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)
Geburtsdatum: 19.10.1932; Geburtsort: Latakia, Syrien
Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad. Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf.
33.
Ayman Jabir (alias Aiman Jaber)
Geburtsort: Latakia
Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Maher al-Assad und Rami Makhlouf, nahe steht. Er hat das Regime auch durch die Erleichterung der Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien über sein Unternehmen El Jazireh unterstützt. Ayman Jabir ist selbst Unterstützer und Nutzniesser des Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutzniesser und Unterstützer des Regimes sind.
34.
Hayel Al-Assad
 
Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres
35.
Ali Al-Salim (alias Al-Saleem)
 
Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee
36.
Nizar Al-Assad (alias Al-Assaad, Al-Assad, Al-Asaad)
Früherer Leiter des Unternehmens "Nizar Oilfield Supplies"
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia
37.
Brigadegeneral Rafiq (alias Rafeeq) Shahadah (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh,
Chahada)
 
Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten
38.
Brigadegeneral Jamea Jamea (alias Jami Jami, Jame', Jami')
 
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal
39.
Hassan Bin-Ali Al-Turkmani
Geboren 1935; Geburtsort: Aleppo
Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad. Berichten zufolge kam er bei dem Bombenanschlag vom 18. Juli 2012 ums Leben.
40.
Muhammad (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Said (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Bukhaytan
 
Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath- Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Massgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung
41.
Ali Douba
 
Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen.
42.
Brigadegeneral Nawful (alias Nawfal, Nofal) Al-Husayn (alias Al- Hussain, Al-Hussein)
 
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib
43.
Brigadegeneral Husam Sukkar
 
Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung
44.
Brigadegeneral Muhammed Zamrini
 
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs
45.
Generalleutnant Munir (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) Adanov (alias Adnuf, Adanof)
Geboren 1951
Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien
46.
Brigadegeneral Ghassan Khalil (alias Khaleel)
 
Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) - Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien
47.
Mohammed (alias Mohammad, Muhammad, Mohamed) Jabir (alias Jaber)
Geburtsort: Latakia
Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen
48.
Samir Hassan
 
Samir Hassan ist ein bekannter Geschäftsmann, der Schlüsselpersonen des Regimes wie z. B. Rami Makhlouf und Issam Anbouba nahe steht; infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden für Russland in den Bilateralen Wirtschaftsräten. Außerdem unterstützt er die Kriegführung des Regimes mit Geldspenden. Daher steht Samir Hassan in Verbindung mit Personen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, und er ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.
49.
Fares Chehabi (alias Fares Shihabi; Fares Chihabi)
Sohn von Ahmad Chehabi; Geburtsdatum: 7. Mai 1972
Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung.
50.
Tarif Akhras (alias Al Akhras)
Geburtsdatum: 2. Juni 1951; Geburtsort: Homs, Syrien; syrische Reisepass- Nr. 0000092405
Bekannter Geschäftsmann, Nutzniesser und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.
51.
Issam Anbouba
Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.; Geboren: 1952; Geburtsort: Homs, Syrien
Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern.
52.
Mazen al-Tabba
Geburtsdatum: 1.1.1958; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr. 004415063, gültig bis 6.5.2015
Geschäftspartner von Ihab Makhlouf und Nizar al-Assad (die Sanktionen wurden am 23.8.2011 verhängt); gemeinsam mit Rami Makhlouf Miteigentümer des Devisenunternehmens Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt.
53.
Adib Mayaleh
Geboren 1955; Geburtsort: Daraa
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens ist Adib Mayaleh verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes.
54.
Generalmajor Jumah Al-Ahmad (alias Al-Ahmed)
 
Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien
55.
Oberst Lu'ai (alias Louay) al-Ali
 
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Aussenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a
56.
Generalleutnant Ali Abdullah (alias Abdallah) Ayyub
 
Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien
57.
Generalleutnant Jasim (alias Jasem, Jassim, Jassem) al-Furayj (alias Al- Freij)
 
Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien
58.
General Aous (Aws) Aslan
Geboren 1958
Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-Assad und Präsident al-Assad nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt
59.
General Ghassan Belal
 
General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich
60.
Abdullah (alias Abdallah) Berri
 
Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen
61.
George Chaoui
 
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt
62.
Generalmajor Zuhair (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) Hamad
 
Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten
63.
Amar (alias
Ammar) Ismael (alias Ismail)
Geboren am oder um den 3. April 1973; Geburtsort: Damaskus
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt
64.
Mujahed Ismail (alias Ismael)
 
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt
65.
Generalmajor Nazih
 
Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten
66.
Kifah Moulhem (alias Moulhim, Mulhem, Mulhim)
 
Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor
67.
Generalmajor Wajih (alias
Wajeeh) Mahmud
 
Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs
68.
Bassam Sabbagh (alias Al Sabbagh)
Geburtsdatum: 24. August 1959; Geburtsort: Damaskus. Anschrift: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus. Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014.
Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
69.
Generalleutnant Talal Mustafa Tlass
 
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien
70.
Generalmajor Fu'ad Tawil
 
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten
71.
Bushra Al-Assad (alias Bushra Shawkat)
Geburtsdatum: 24.10.1960
Schwester von Bashar Al-Assad und Witwe von Asif Shawkat, dem ehemaligen stellvertretenden Stabschef für Sicherheit und Aufklärung. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
72.
Asma Al-Assad (alias Asma Fawaz Al Akhras)
Geburtsdatum: 11.8.1975; Geburtsort: London, UK; Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020; Geburtsname: Al Akhras
Ehefrau von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
73.
Manal Al-Assad (alias Manal Al Ahmad)
Geburtsdatum: 2.2.1970; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr. 0000000914; Geburtsname: Al Jadaan
Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden.
74.
Anisa (alias Anissa, Aneesa, Aneessa) Al-Assad (alias Anisah Al-Assad)
Geboren 1934; Geburtsname: Makhlouf
Mutter von Präsident Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
75.
Generalleutnant Fahid (alias Fahd) Al- Jassim
 
Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
76.
Generalmajor Ibrahim Al-Hassan (alias Al-Hasan)
 
Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
77.
Brigadegeneral Khalil (alias
Khaleel) Zghraybih (alias Zghraybeh, Zghraybe, Zghrayba, Zghraybah,

Zaghraybeh, Zaghraybe,

Zaghrayba,

Zaghraybah, Zeghraybeh, Zeghraybe,

Zeghrayba,

Zeghraybah, Zughraybeh, Zughraybe,

Zughrayba,

Zughraybah, Zighraybeh, Zighraybe,

Zighrayba,

Zighraybah)
 
14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
78.
Brigadegeneral Ali Barakat
 
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
79.
Brigadegeneral Talal Makhluf (alias Makhlouf)
 
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
80.
Brigadegeneral Nazih (alias
Nazeeh) Hassun (alias Hassoun)
 
Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
81.
Hauptmann Maan (alias Ma'an ) Jdiid (alias Jdid, Jedid, Jedeed, Jadeed, Jdeed)
 
Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
82.
Mohammad (alias Mohamed,
Muhammad, Mohammed) Al-Shaar (alias Al-Chaar, Al-Sha'ar, Al-Cha'ar)
 
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
83.
Khald (alias Khaled) Al-Taweel (alias Al-Tawil)
 
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
84.
Ghiath Fayad (alias Fayyad)
 
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
85.
Brigadegeneral General Jawdat Ibrahim Safi
Befehlshaber des 154. Regiments
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schiessen.
86.
Generalmajor Muhammad (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Ali Durgham
Befehlshaber der 4. Division
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schiessen.
87.
Generalmajor Ramadan Mahmoud Ramadan
Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schiessen.
88.
Brigadegeneral Ahmed (alias Ahmad) Yousef (alias Youssef) Jarad (alias Jarrad)
Befehlshaber der 132. Brigade
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schiessen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen.
89.
Generalmajor Naim (alias
Naaeem, Naeem, Na'eem, Naaim, Na'im) Jasem Suleiman
Befehlshaber der 3. Division
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen.
90.
Brigadegeneral Jihad Mohamed (a.k.a Mohammad, Muhammad, Mohammed) Sultan
Befehlshaber der 65. Brigade
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen.
91.
Generalmajor Fo'ad (alias Fouad, Fu'ad) Hamoudeh (alias Hammoudeh, Hammoude, Hammouda, Hammoudah)
Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib
Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schiessen.
92.
Generalmajor Bader Aqel
Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte
Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst ("Muchabarat") zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.
93.
Brigadegeneral Ghassan Afif (alias Afeef)
Befehlshaber im 45. Regiment
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.
94.
Brigadegeneral Mohamed (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Maaruf (alias Maarouf, Ma'ruf)
Befehlshaber im 45. Regiment
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schiessen.
95.
Brigadegeneral Yousef Ismail (alias Ismael)
Befehlshaber der 134. Brigade
Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schiessen.
96.
Brigadegeneral Jamal Yunes (alias Younes)
Befehlshaber des 555. Regiments
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schiessen.
97.
Brigadegeneral Mohsin Makhlouf
 
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schiessen.
98.
Brigadegeneral Ali Dawwa
 
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schiessen.
99.
Brigadegeneral Mohamed (alias Mohammad,
Muhammad,

Mohammed) Khaddor (alias Khaddour,

Khaddur, Khadour, Khudour)
Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde
Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschliessend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma.
100.
Generalmajor Suheil (alias Suhail) Salman Hassan
Befehlshaber der 5. Division
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schiessen.
101.
Wafiq (alias
Wafeeq) Nasser
Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen)
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.
102.
Ahmed (alias Ahmad) Dibe (alias Dib, Deeb)
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit)
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.
103.
Makhmoud (alias Mahmoud) al-Khattib (alias Al-Khatib, Al-Khateeb)
Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
104.
Mohamed (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Heikmat (alias Hikmat, Hekmat) Ibrahim
Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)
Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
105.
Nasser (alias Naser) Al-Ali (alias Brigadegeneral Nasr al- Ali)
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit)
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Seit April 2012 Leiter Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit (ehemaliger Leiter der Regionalabteilung Homs)
106.
Dr. Wael Nader Al -Halqi (alias Al-Halki)
Geboren 1964; Geburtsort: Provinz Daraa
Premierminister und ehemaliger Gesundheitsminister. Als Premierminister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
107.
Mohammad (Mohamed,
Muhammad, Mohammed) Ibrahim Al-Sha'ar (alias Al-Chaar, Al-Shaar) (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)
Geboren 1956; Geburtsort: Aleppo
Innenminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
108.
Dr. Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed)
Al-Jleilati
Geboren: 1945;
Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Finanzminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
109.
Imad Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb Khamis (alias: Imad Mohammad Dib Khamees)
Geburtsdatum: 1. August 1961; Geburtsort: in der Nähe von Damaskus
Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
110.
Omar Ibrahim Ghalawanji
Geboren 1954; Geburtsort: Tartous
Stellvertretender Premierminister für Dienstangelegenheiten, Minister für Lokalverwaltung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
111.
Joseph (alias Josef) Suwaid (alias Swaid) (alias Joseph Jergi Sweid, Joseph Jirgi Sweid)
Geboren 1958; Geburtsort: Damaskus
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
112.
Eng Hussein (alias Hussain) Mahmoud Farzat (alias: Hussein Mahmud Farzat)
Geboren 1957; Geburtsort: Hama
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
113.
Mansour Fadlallah Azzam (alias: Mansur Fadl Allah Azzam)
Geboren 1960; Geburtsort: Provinz Sweida
Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
114.
Dr. Emad Abdul- Ghani Sabouni (alias: Imad Abdul Ghani Al Sabuni)
Geboren 1964; Geburtsort: Damaskus
Minister für Telekommunikation und Technologie. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
115.
General Ali Habib (alias Habeeb) Mahmoud
Geboren 1939; Geburtsort: Tartous
Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
116.
Tayseer Qala Awwad
Geboren 1943; Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
117.
Dr. Adnan Hassan Mahmoud
Geboren 1966; Geburtsort: Tartous
Ehemaliger Informationsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
118.
Aufgehoben
  
119.
Sufian Allaw
Geboren 1944; Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
120.
Dr Adnan Slakho
Geboren 1955; Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
121.
Dr. Saleh Al- Rashed
Geboren 1964; Geburtsort: in der Provinz Aleppo
Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
122.
Dr. Fayssal (alias Faysal) Abbas
Geboren 1955; Geburtsort: in der Provinz Hama
Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
123.
Ghiath Jeraatli (Jer'atli, Jir'atli, Jiraatli)
Geboren 1950; Geburtsort: Salamiya
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
124.
Yousef Suleiman Al- Ahmad (alias Al- Ahmed)
Geboren 1956; Geburtsort: Hasaka
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
125.
Hassan al-Sari
Geboren 1953; Geburtsort: Hama
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
126.
Bouthaina Shaaban (alias Buthaina Shaaban)
Geboren 1953; Geburtsort: Homs, Syrien
Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt.
127.
Brigadegeneral Sha'afiq (alias Shafiq, Shafik) Masa (alias Massa)
 
Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.
128.
Brigadegeneral Burhan Qadour (alias Qaddour, Qaddur)
 
Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
129.
Brigadegeneral Salah Hamad
 
Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
130.
Brigadegeneral Muhammad (oder: Mohammed) Khallouf (alias Abou Ezzat)
 
Direktor der Abteilung 235, sogenannte "Palästina-Abteilung" (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
131.
Generalmajor Riad (alias Riyad) al-Ahmed (alias Al-Ahmad)
 
Direktor der Abteilung "Latakia"des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.
132.
Brigadegeneral Abdul- Salam Fajr Mahmoud
 
Direktor der Abteilung "Bab Touma (Damaskus)" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
133.
Brigadegeneral Jawdat al-Ahmed (alias Al-Ahmad)
 
Direktor der Abteilung "Homs" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
134.
Oberst Qusay Mihoub
 
Direktor der Abteilung "Deraa" (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
135.
Oberst Suhail (alias Suheil) Al- Abdullah (alias Al- Abdallah)
 
Direktor der Abteilung "Latakia" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
136.
Brigadegeneral Khudr Khudr
 
Direktor der Abteilung "Latakia" des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
137.
Brigadegeneral Ibrahim Ma'ala (alias Maala, Maale)
 
Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
138.
Brigadegeneral Firas Al-Hamed (alias Al-Hamid)
 
Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
139.
Brigadegeneral Hussam (alias Husam, Housam, Houssam) Luqa (alias Louqa, Louca, Louka, Luka)
 
Seit April 2012 Direktor der Abteilung "Homs" (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
140.
Brigadegeneral Taha Taha
 
Leiter des Standorts Latakia des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
141.
Bassel (alias Basel) Bilal
 
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
142.
Ahmad (alias Ahmed) Kafan
 
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
143.
Bassam al-Misri
 
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
144.
Ahmed (alias Ahmad) al-Jarroucheh (alias Al-Jarousha, Al-Jarousheh, Al-Jaroucha, Al-Jarouchah, Al-Jaroucheh)
Geboren 1957
Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Massnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.
145.
Michel Kassouha (alias Kasouha) (alias Ahmed Salem; alias
Ahmed Salem Hassan)
Geburtsdatum: 1. Februar 1948
Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Massnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.
146.
General Ghassan Jaoudat Ismail (alias Ismael)
Geboren 1960; Geburtsort: Derikich, Region Tartous
Leiter der Abteilung "Operationen" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet in Zusammenarbeit mit der Abteilung "Sondereinsätze" die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärischen Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen.
147.
General Amer al- Achi (alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi)
 
Absolvent der Kriegsakademie von Aleppo, Leiter der Informationsabteilung der Nachrichtendienstes der Luftwaffe (seit 2012), Vertrauter des syrischen Verteidigungsministers Daoud Rajah. Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression der syrischen Opposition beteiligt.
148.
General Mohammed (alias Muhammad,
Mohamed,

Mohammad) Ali Nasr (or:

Mohammed Ali Naser)
Geboren ca. 1960
Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den grössten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.
149.
General Issam Hallaq
 
Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.
150.
Ezzedine Ismael (alias Ismail)
Geboren Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947); Geburtsort: Bastir, Region Jableh
General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.
151.
Samir (alias Sameer) Joumaa (alias Jumaa, Jum'a, Joum'a) (alias Abou Sami)
Geboren ca.1962
Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Muhammad Nasif Khayrbik, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Faruq Al Shar'). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Muhammad Nasif Khayrbik ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.
152.
Dr. Qadri (alias Kadri) Jamil (alias Jameel)
 
Ehemaliger Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten und ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
153.
Waleed (alias Walid) Al Mo'allem (alias Al Moallem, Muallem)
 
Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
154.
Generalmajor Fahd Jassem Al Freij (alias Al-Furayj)
 
Verteidigungsminister und militärischer Befehlshaber. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
155.
Dr. Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Abdul-Sattar (alias Abd al-Sattar) Al Sayed (alias Al Sayyed)
 
Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
156.
Ing. Hala
Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed)

Al Nasser
 
Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
157.
Eng. Bassam Hanna
 
Minister für Wasserressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
158.
Ing. Subhi Ahmad Al Abdallah (alias Al-Abdullah)
 
Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
159.
Dr. Mohammad (alias Muhammad, Mohamed,
Mohammed) Yahiya (alias Yehya, Yahya, Yihya, Yihia, Yahia) Moalla (alias Mu'la, Ma'la, Muala, Maala, Mala)
 
Ehemaliger Minister für Höhere Bildung. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
160.
Dr. Hazwan Al Wez (alias Al Wazz)
 
Minister für Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
161.
Dr. Mohamad (alias Muhammad, Mohamed,
Mohammed, Mohammad) Zafer (alias

Dhafer) Mohabak (alias Mohabbak, Muhabak, Muhabbak)
 
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
162.
Dr. Mahmoud Ibraheem (alias Ibrahim) Sa'iid (alias Said, Sa'eed, Saeed)
 
Minister für Verkehr. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
163.
Dr. Safwan Al Assaf
 
Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
164.
Ing. Yasser (alias Yaser) Al Siba'ii (alias Al-Sibai, Al-Siba'i, Al Sibaei)
 
Ehemaliger Minister für öffentliche Arbeiten. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
165.
Ing. Sa'iid (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Ma'thi (alias Mu'zi, Mu'dhi, Ma'dhi, Ma'zi, Maazi) Hneidi
 
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
166.
Dr. Lubana (alias Lubanah) Mushaweh (alias Mshaweh, Mshawweh, Mushawweh)
Geboren 1955; Geburtsort: Damaskus
Kultusministerin. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
167.
Dr. Jassem (alias Jasem)
Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Zakaria
Geboren 1968
Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
168.
Omran Ahed Al Zu'bi (alias Al Zoubi, Al Zo'bi, Al Zou'bi)
Geboren am 27. September 1959; Geburtsort: Damaskus
Informationsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
169.
Dr. Adnan Abdo (alias Abdou) Al Sikhny (alias
Al-Sikhni,

Al-Sekhny,

Al-Sekhni)
 
Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
170.
Najm (alias Nejm) Hamad Al Ahmad (alias Al-Ahmed)
 
Justizminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
171.
Dr. Abdul- Salam Al Nayef
 
Gesundheitsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
172.
Dr. Ali Heidar (alias Haidar, Heydar, Haydar)
 
Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
173.
Dr. Nazeera (alias Nazira,
Nadheera,

Nadhira) Farah Sarkees (alias Sarkis)
 
Staatsministerin für Umweltangelegenheiten. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
174.
Mohammed Turki Al Sayed
 
Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
175.
Najm-eddin (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) Khreit (alias Khrait)
 
Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
176.
Abdullah (alias Abdallah) Khaleel (alias Khalil) Hussein (alias Hussain)
 
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
177.
Jamal Sha'ban (alias Shaaban) Shaheen
 
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
178.
Aufgehoben
  
179.
Razan Othman
Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman; Geburtsdatum: 31. Januar 1977; Geburtsort: Gouvernement Latakia; ID-Nr.: 06090034007
Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als solche mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm.
180.
Ahmad al-Qadri
Geburtsdatum: 1956
Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
181.
Suleiman Al Abbas
 
Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
182.
Kamal Eddin Tu'ma
Geburtsdatum: 1959
Minister für Industrie. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
183.
Kinda al-Shammat (alias Shmat)
Geburtsdatum: 1973
Minister für soziale Angelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
184.
Hassan Hijazi
Geburtsdatum: 1964
Minister für Arbeit. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
185.
Ismael Ismael (alias Ismail
Ismail, Isma'Il Isma'il)
Geburtsdatum: 1955
Minister für Finanzen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
186.
Dr. Khodr Orfali (alias Khud/Khudr Urfali/Orphaly)
Geburtsdatum: 1956
Minister für Wirtschaft und Aussenhandel. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
187.
Samir Izzat Qadi Amin
Geburtsdatum: 1966
Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
188.
Bishr Riyad Yazigi
Geburtsdatum: 1972
Minister für Tourismus. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
189.
Dr. Malek Ali (alias Malik)
Geburtsdatum: 1956
Minister für Hochschulbildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
190.
Hussein Arnous (alias Arnus)
Geburtsdatum: 1953
Minister für öffentliche Arbeiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
191.
Dr. Hassib Elias Shammas (alias Hasib)
Geburtsdatum: 1957
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
192.
Hashim Anwar al-Aqqad (alias Hashem Aqqad, Hashem Akkad, Hashim Akkad)
geb. 1961 in Mohagirine, Syrien
Bekannter Geschäftsmann, Vorsitzender der Unternehmensgruppe Akkad, die in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft tätig ist, darunter Öl und Gas. Ist Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes.
193.
Oberst Suhayl Hasan (alias Oberst Suhayl
al-Hasan, "

al-Nimir"/"The Tiger", Sohail Hassan, Sohail

al-Hassan, Suhail Hassan, Oberstleutnant Suhayl Hassan, Brigadegeneral Suhayl Hasan)
 
Militärischer Befehlshaber für das syrische Regime, verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; ist Unterstützer des Regimes.
194.
Amr Armanazi (alias Amr Muhammad Najib Al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou Al-Armanazy)
geb. am 7. Februar 1944
Generaldirektor des syrischen Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die direkt für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt werden. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; ist Unterstützer des Regimes.
195.
Houmam Jaza'iri (alias Humam al-Jazaeri)
Geboren: 1977
Minister für Wirtschaft und Aussenhandel seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
196.
Mohamad Amer Mardini (alias Mohammad Amer Mardini)
Geboren: 1959; Geburtsort: Damaskus
Minister für Hochschulbildung seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
197.
Mohamad Ghazi Jalali (alias
Mohammad Ghazi al-Jalali)
Geboren: 1969; Geburtsort: Damaskus
Minister für Kommunikation und Technologie seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
198.
Kamal Cheikha (alias Kamal
al-Sheikha)
Geboren: 1961; Geburtsort: Damaskus
Minister für Wasserressourcen seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
199.
Hassan Nouri (alias Hassan
al-Nouri)
Geburtsdatum: 9.2.1960
Minister für Verwaltungsaufbau seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
200.
Mohammad Walid Ghazal
Geboren: 1951; Geburtsort: Aleppo
Minister für Wohnungswesen und Städtebau seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
201.
Khalaf Souleymane Abdallah (alias Khalaf Sleiman
al-Abdullah)
Geboren: 1960; Geburtsort: Deir Ezzor
Minister für Arbeit seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
202.
Nizar Wahbeh Yazaji (alias Nizar Wehbe Yazigi)
Geboren: 1961; Geburtsort: Damaskus
Gesundheitsminister seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
203.
Hassan Safiyeh (alias Hassan Safiye)
Geboren: 1949; Geburtsort: Latakia
Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
204.
Issam Khalil
Geboren: 1965; Geburtsort: Banias
Kulturminister seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
205.
Mohammad Mouti' Mouayyad (alias Mohammad Muti'a Moayyad)
Geboren: 1968; Geburtsort: Ariha (Idlib)
Staatsminister seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
206.
Ghazwan Kheir Bek (alias Ghazqan Kheir Bek)
Geboren: 1961; Geburtsort: Latakia
Verkehrsminister seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
207.
Generalmajor Ghassan Ahmed Ghannan (alias Generalmajor Ghassan Ghannan, alias Brigadegeneral Ghassan Ahmad Ghanem)
 
Als Befehlshaber der 155. Raketenbrigade unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Verantwortlich für den Abschuss von mindestens 25 Scud- Raketen auf verschiedene zivile Ziele zwischen Januar und März 2013. Steht in Verbindung mit Maher al-Assad.
208.
Oberst Mohammed Bilal (alias Oberstleutnant Muhammad Bilal)
 
Als hochrangiger Offizier im Nachrichtendienst der Luftwaffe unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ferner steht er in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen Scientific Studies Research Centre (SSRC).
209.
Mohamed Farahat (alias Muhammad Farahat)
 
Vizepräsident für Finanzen und Verwaltung des Unternehmens Tri-Ocean Energy, das vom Rat als Nutzniesserin und Unterstützerin des syrischen Regimes in die Liste aufgenommen wurde; daher steht er in Verbindung mit einer in die Liste aufgenommenen Organisation. Aufgrund seiner hochrangigen Stellung bei Tri-Ocean Energy ist er für die Tätigkeiten der Organisation in Bezug auf Erdöllieferungen an das Regime verantwortlich.
210.
Abdelhamid Khamis Abdullah (alias Abdulhamid Khamis Abdullah alias Hamid Khamis alias Abdelhamid Khamis Ahmad Adballa)
 
Leiter des Unternehmens Overseas Petroleum Trading Company (OPT), das vom Rat als Nutzniesserin und Unterstützerin des syrischen Regimes in die Liste aufgenommen wurde. Er koordinierte Erdöllieferungen an das syrische Regime mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen staatlichen Erdölunternehmen Sytrol. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes. Aufgrund seiner Stellung als höchstrangiger Mitarbeiter der Organisation ist er verantwortlich für ihre Tätigkeiten.
211.
Bayan Bitar
(alias Dr Bayan Al-Bitar)
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien
Geschäftsführender Direktor der "Organisation for Technological Industries" (im Folgenden "OTI") und der "Syrian Company for Information Technology" (im Folgenden "SCIT"), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.
212.
Brigadegeneral Ghassan Abbas
Anschrift: CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique; (alias SSRC, Scientific Studies and Research Center; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus)
Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten "Syrian Scientific Studies and Research Centre" (im Folgenden "SSRC/CERS") bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.
213.
Wael Abdulkarim (alias Wael Al Karim)
Anschrift: Pangates International Corp Ltd, PO Box Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate.
Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien.

Morgan Additives Office No 2206, 22nd Floor, Jafza View 19, Besides Jafza View 18, Sheikh Zayed Road, Jebel Ali Free Zone Authority Dubai, Vereinigte Arabische Emirate
Geschäftsführender Direktor der benannten Organisation "Pangates International Corp Ltd", die als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime fungiert. Als geschäftsführender Direktor von Pangates ist Wael Abdulkarim Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes. Er bekleidet ferner eine leitende Position in der benannten "Al Karim Group", der Muttergesellschaft von Pangates. Aufgrund seiner leitenden Positionen bei Pangates und der "Al Karim Group" steht er auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen.
214.
Ahmad Barqawi (alias Ahmed
Barqawi)
Anschrift: Pangates International Corp Ltd, PO Box Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate. Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien.
Morgan Additives Office No 2206, 22nd Floor, Jafza View 19, Besides Jafza View 18, Sheikh Zayed Road, Jebel Ali Free Zone Authority Dubai, Vereinigte Arabische Emirate
Generaldirektor der "Pangates International Corp Ltd", die als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime fungiert, und Geschäftsführer der "Al Karim Group". Sowohl "Pangates International" als auch die "Al Karim Group" wurden vom Rat benannt. Als Generaldirektor von Pangates und Geschäftsführer der Muttergesellschaft von Pangates, der "Al Karim Group", ist Ahmad Barqawi Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes. Aufgrund seiner leitenden Positionen bei Pangates und der "Al Karim Group" steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen "Pangates International" und "Al Karim Group".
215.
George Haswani (alias Heswani; Hasawani; Al Hasawani)
Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien
Bekannter syrischer Geschäftsmann, Miteigentümer der "HESCO Engineering and Construction Company", eines grossen Ingenieur- und Bauunternehmens in Syrien. Er hat enge Verbindungen zum syrischen Regime. Durch seine Rolle als Mittelsmann beim Ankauf von Erdöl von ISIS durch das syrische Regime ist George Haswani Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes. Ferner profitiert er von dem Regime durch Vorzugsbehandlung, unter anderem durch die Vergabe eines Auftrags (als Subunternehmer) mit Stroytransgaz, einem grossen russischen Erdölunternehmen.
216.
Emad Hamsho (alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho)
Hamsho Building
31 Baghdad Street

Damaskus, Syrien
Bekleidet eine leitende Position bei "Hamsho Trading". In Ausübung seiner leitenden Position bei "Hamsho Trading", einer Tochtergesellschaft der "Hamsho International", die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der "Hamsho International". Emad Hamsho unterstützt die Shabiha-Milizen finanziell, die im Gegenzug Stahl in den von den Streitkräften und Milizen des syrischen Regimes zerstörten Gebieten fördern und schmelzen ihn in den örtlichen syrischen Stahlfabriken (Hmisho Steel) ein. Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jaber Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Er steht ferner in Verbindung mit Bashar Al-Assad.
217.
Samir Hamsho (alias Samer; Sameer; Hmisho; Hamchu;
Hamcho;

Hamisho; Hmeisho; Hemasho)
Hamsho Building
31 Baghdad Street

Damaskus, Syrien
Samir Hamsho ist ein bekannter syrischer Geschäftsmann und Nutzniesser und Unterstützer des Regimes. Er ist der Eigentümer und der Vorsitzende der "al Buroj" und der "Syria Steel/Hmisho Steel", zweier Tochtergesellschaften der "Hamsho Trading", die wiederum eine Tochtergesellschaft der vom Rat benannten "Hamsho International" ist. Vom Industrieminister im März 2014 zum Mitglied der Handelskammer in Homs ernannt. Daher unterstützt er das syrische Regime und profitiert von seinen Verbindungen zu diesem Regime. Er steht ferner in Verbindung mit den benannten Organisationen "Hamsho International", "Syria Steel SA" und "Al Buroj Trading".
B. Unternehmen und Organisationen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bena Properties
 
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.
2.
Al Mashreq
Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)
Postfach 108, Damaskus
Tel.: 963 112110059 / 963 112110043

Fax: 963 933333149
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.
3.
Hamcho
International (alias Hamsho International Group)
Baghdad Street, PO Box 8254 Damaskus Tel. 963 112316675 Fax 963 112318875 Website:
www. hamshointl.com
E-Mail:

info@ hamshointl.com und

hamshogroup@yahoo.com
Hamcho International ist eine grosse syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho. Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutzniesser des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutzniesser und Unterstützer des Regimes ist.
4.
Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE)
 
Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime.
5.
Direktorat Politische Sicherheit
 
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens
6.
Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst
 
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens
7.
Direktorat Militärischer Nachrichtendienst
 
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens
8.
Nachrichtendienst der Luftwaffe
 
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens
9.
Qods-Einheit des IRGC (Quds-Einheit)
Teheran, Iran
Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods- Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods- Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt
10.
Mada Transport
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62)
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert
11.
Cham Investment Group
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62)
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert
12.
Real Estate Bank
Insurance Bldg Yousef Al-Azmeh Sqr. Damaskus PO Box: 2337 Damaskus Arabische Republik Syrien;
Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602;

Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186;

E-Mail-Adresse der Bank: Publicrelations@reb.sy

Website: www.reb.sy
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt
13.
Addounia TV (alias Dounia TV)
Tel.: +963 11 5667274; +963-11-5667271;
Fax: +963-11-5667272; Website: http://www.addounia.tv
Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt
14.
Cham-Holding
Cham-Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq - Syrien P.O. Box 9525;
Tel.: +963 (11) 9962; +963 (11) 668 14000; +963 (11) 673 1044; Fax: +963 (11) 673 1274; E-Mail:

info@chamholding.sy Website: www.chamholding.sy
Kontrolliert von Rami Makhlouf; grösste Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es
15.
El-Tel. Co. (El-Tel. Middle East Company)
Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963-11-2212345;

Fax: +963-11-44694450 E-Mail: sales@eltelme.com Website: www.eltelme.com
Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär
16.
Ramak Constructions Co.
Anschrift: Dara'a Highway, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963-11-6858111; Mobiltel.: +963-933-240231
Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke
17.
Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)
Adresse: Adra Free Zone Area, Damaskus, Syrien; Tel: +963-11- 5327266; Mobil: +963-933-526812; +963-932-878282; Fax: +963-11- 5316396
E-Mail: sorohco@ gmail.com Website: http://sites. google.com/site/ sorohco
Die Mehrheit der Aktien des Unternehmens steht direkt oder indirekt im Eigentum von Rami Makhlouf.
18.
Syriatel
Thawra Street, Ste Building 6th Floor, BP 2900;
Tel: +963 11 61 26 270; Fax: +963 11 23 73 97 19; E-Mail: info@syriatel.com.sy; Website: http://syriatel.sy/
Kontrolliert von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung
19.
Commercial Bank of Syria
- Zweigstelle Damaskus, Postfach 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;
- Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien;
SWIFT/BIC CMSY SYDA; alle Filialen weltweit [NPWMD]
Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php Tel.: +963 11 2218890 Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.
20.
Cham Press TV
Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus;
Tel.: +963-11-2260805; Fax: +963-11-2260806 E-Mail: mail@champress.com Website: www.champress.net
Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
21.
Al Watan
Al Watan Newspaper - Damaskus - Duty Free Zone;
Tel: 00963 11 2137400; Fax: 00963 11 2139928
Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt
22.
Centre d'études et de recherches syrien (CERS) (alias; Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (CERS); Scientific Studies and Research Center (SSRC); Centre de
Recherche de Kaboun)
Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus
Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar zur Überwachung von Demonstranten und Repression gegen Demonstranten dient
23.
Business Lab
Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, PO Box 7155, Damaskus;
Tel.: 963112725499; Fax: 963112725399
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
24.
Industrial Solutions
Baghdad Street 5, PO Box 6394, Damaskus; Tel./Fax: 63114471080
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
25.
Mechanical
Construction Factory (MCF)
PO Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
26.
Syronics - Syrian Arab Co. for Electronic Industries
Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus;
Tel.: +963-11-5111352; Fax:+963-11-5110117
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
27.
Handasieh - Organization for Engineering Industries
P.O. Box 5966, Abou Bakr Al-Seddeq St., Damaskus und PO BOX 2849 Al Moutanabi Street, Damaskus, und PO BOX 21120 Baramkeh, Damaskus; Tel.: 963112121816; 963112121834; 963112214650; 963112212743; 963115110117
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
28.
Syria Trading Oil Company (Sytrol)
Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien
Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell.
29.
General Petroleum Corporation (GPC)
New Sham- Building of Syrian Oil Company, PO Box 60694, Damaskus, Syrien BOX: 60694;
Tel.: 963113141635; Fax: 963113141634;

E-Mail: info@gpc-sy.com
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell.
30.
Al Furat Petroleum Company
Dummar - New Sham - Western Dummar 1st. Island -Property 2299- AFPC Building P.O. Box 7660 Damaskus, Syrien; Tel.: 00963-11- (6183333); 00963-11- (31913333); Fax: 00963-11- (6184444); 00963-11- (31914444); afpc@afpc.net.sy
Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell.
31.
Industrial Bank
Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street, P.O. Box 7572 Damaskus, Syrien;
Tel.: +963-11-222-8200; +963 11-222-7910; Fax: +963 11-222-8412
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell
32.
Popular Credit Bank
Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street, Damaskus, Syrien.; Tel.: +963 11 222 7604; +963-11-221-8376; Fax: +963 11-221-0124
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell.
33.
Saving Bank
Syrien - Damaskus - Merjah - Al- Furat St. P.O. Box: 5467;
Fax: 224 4909; 245 3471; Tel.: 222 8403;

E-Mail: s.bank@scs-net.org,

post-gm@net.sy
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell.
34.
Agricultural Cooperative Bank
Agricultural Cooperative Bank Building, Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11-221-3462; +963-11-222-1393; Fax: +963 11-224-1261; Website: www.agrobank.org
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell.
35.
Syrian Lebanese Commercial Bank
Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O. Box 118701, Beirut, Libanon;
Tel.: +961 1-741666; Fax: +961 1-738228; +961 1-753215;

+961 1-736629; Website: www.slcb.com.lb
Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das Regime finanziell.
36.
Deir ez-Zur Petroleum
Company
Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area P.O. Box 9120 Damaskus, Syrien; Tel: +963 11-662-1175; +963-11-662-1400; Fax: +963 11-662-1848
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.
37.
Ebla Petroleum Company
Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16, P.O. Box 9120, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 116691100
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.
38.
Dijla Petroleum Company
Building No. 653 - 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.
39.
Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)
Syrien, Damaskus, Sabah Bahrat Square Anschrift: Altjreda al Maghrebeh square, Damaskus, Arabische Republik Syrien, P.O. Box: 2254
Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime
40.
Syrian Petroleum company
Anschrift: Dummar Province, Expansion Square, Island 19- Building 32 P.O. BOX: 2849 oder 3378; Tel.: 00963-11-3137935 oder 3137913;
Fax: 00963-11-3137979 oder 3137977; E-Mail: spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org; Websites: www.spc.com.sy www.spc-sy.com
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
41.
Mahrukat Company (The Syrian
Company for the Storage and

Distribution of Petroleum

Products)
Hauptsitz: Damaskus - Al Adawi st., Petroleum building;
Fax: 00963-11/4445796; Tel.: 00963-11/44451348 - 4451349;

E-Mail: mahrukat@net.sy; Website: http://www.mahrukat.gov.sy/ indexeng.php
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
42.
General Organisation of Tobacco
Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien
Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.
43.
Verteidigungsministerium
Anschrift: Umayyad Square, Damaskus; Tel.: +963-11-7770700
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung
44.
Innenministerium
Anschrift: Merjeh Square, Damaskus; Tel. +963-11-2219400; +963-11-2219401, +963-11-2220220, +963-11-2210404
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung
45.
Syrisches Büro für Nationale Sicherheit
 
Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äusserster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.
46.
Aufgehoben
  
47.
General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT)
Anschrift: Al Oumaween Square, P.O. Box 250, Damaskus, Syrien;
Tel. 963-11-223-4930
Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt.
48.
Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias 'SCOT'; alias 'SCOTRACO')
Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way, P.O. Box 13, Banias, Syrien; Website www.scot-syria.com; E-Mail: scot50@scn-net.org
Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das Regime finanziell.
49.
Drex Technologies S.A.
Eintragungsdatum: 4. Juli 2000; Eintragungsnummer: 394678; Direktor: Rami Makhlouf Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd
Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.
50.
Cotton Marketing Organisation
Anschrift: Bab Al-Faraj P.O. Box 729, Aleppo; Tel.: +96321 2239495/6/7/8; Cmo-aleppo@mail.sy, www.cmo.gov.sy
Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
51.
Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air)
Al-Mohafazeh Square, P.O. Box 417, Damaskus, Syrien Tel.: +963112240774
Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das Regime finanziell.
52.
Drex Technologies Holding S.A.
Eingetragen in Luxemburg unter Nummer B77616, Anschrift des ehemaligen Sitzes: 17, rue Beaumont L-1219 Luxembourg
Wirtschaftlicher Eigentümer von Drex Technologies Holding S.A. ist Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde.
53.
Megatrade
Anschrift: Aleppo Street, P.O. Box 5966, Damaskus, Syrien; Fax: 963114471081
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
54.
Expert Partners
Anschrift: Rukn Addin, Saladin Street, Building 5, PO Box: 7006, Damaskus, Syrien
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
55.
Overseas Petroleum Trading alias Overseas Petroleum Trading SAL (Off-Shore) alias Overseas Petroleum Company
Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon.
Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime.
56.
Tri Ocean Trading alias Tri- Ocean Energy
35b Saray El Maadi Tower, Corniche El Nile, Kairo, Ägypten, Postal Code 11431 P.O. Box: 1313 Maadi
Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime.
57.
The Baniyas Refinery Company (alias Banias, Banyas)
Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O. Box 26, Syrien
Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.
58.
The Baniyas Refinery Company (alias Hims, General Company for Homs Refinery)
General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O. Box 352, Syrien
Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.
59.
Army Supply Bureau
PO Box 3361, Damaskus
An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.
60.
Industrial Establishment of
Defence (alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for Defence, Defence Factories Establishment,

Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation)
Al Thawraa Street, P.O. Box 2330 Damascas, oder Al-Hameh, Damascas Countryside, P.O. Box 2230
An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.
61.
Higher Institute for Applied
Sciences and Technology (HISAT)
P.O. Box 31983, Barzeh
Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
62.
National Standards & Calibration Laboratory (NSCL)
P.O. Box 4470 Damaskus
Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
63.
El Jazireh (alias Al Jazerra)
Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh, Beirut Kohlenwasserstoff-Sektor
Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.
64.
Pangates International Corp Ltd (alias Pangates)
PO Box 8177 Sharjah Airport International Free Zone Vereinigte Arabische Emirate
Pangates fungiert als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime. Daher ist sie Nutzniesserin und Unterstützerin des syrischen Regimes. Ferner steht sie in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen Erdölunternehmen Sytrol.
65.
Abdulkarim Group (alias Al Karim for Trade and Industry/ Al Karim Group)
5797 Damaskus Syrien
Mutterunternehmen von Pangates mit operativer Kontrolle über die Organisation. Als solches ist sie Nutzniesserin und Unterstützerin des syrischen Regimes. Ferner steht sie in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen Erdölunternehmen Sytrol.
66.
Organisation for Technological Industries
(alias Technical Industries Corporation (im Folgenden "TIC"))
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums. OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime beteiligt. Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich. Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation.
67.
Syrian Company for Information Technology (im Folgenden "SCIT")
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft der "Organisation for Technological Industries" (im Folgenden "OTI") und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen. Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen.
68.
Hamsho Trading (alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)
Hamsho Building
31 Baghdad Street Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft der vom Rat benannten "Hamsho International". In dieser Eigenschaft steht "Hamsho Trading" in Verbindung mit einer benannten Organisation, der "Hamsho International". "Hamsho Trading" unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter "Syria Steel". Über ihre Tochtergesellschaften steht "Hamsho Trading" in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen.
69.
Syria Steel SA (alias Syria Steel Co; Syria Steel Rolling Mill; Hmisho Steel)
Hamsho Building
31 Baghdad Street Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft der "Hamsho Trading" und damit letztendlich eine Tochtergesellschaft der vom Rat benannten "Hamsho International". In dieser Eigenschaft steht "Syria Steel SA" in Verbindung mit einer benannten Organisation. "Syria Steel SA" unterstützt das syrische Regime auch durch ihre Zusammenarbeit mit den Shabiha-Milizen und die Produktion von Rüstungsgütern.
70.
Al Buroj Trading (alias Borouj Trading Company)
Hamsho Building
31 Baghdad Street Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft der "Hamsho Trading" und damit letztendlich eine Tochtergesellschaft der vom Rat benannten "Hamsho International". In dieser Eigenschaft steht "Al Buroj Trading" in Verbindung mit einer benannten Organisation, der "Hamsho International".
71.
DK Group (alias DK Group Sarl; DK MiddleEast & Africa Regional Office)
Anschriften: DK MiddleEast & Africa Regional Office, Peres Lazaristes Center, No. 3, 5th Floor, Emir Bachir Street, Beirut Central District, Bachoura Sector, Beirut, Libanon. Azarieh Building - Block 03, 5th Floor
Azarieh Street - Solidere - Downtown, PO Box 11-503, Beirut, Libanon
Die "DK Group" liefert neue Banknoten an die Syrische Zentralbank. Damit unterstützt die "DK Group" das Regime. Durch diese Lieferbeziehung steht sie ferner in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Syrischen Zentralbank.

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 54.

2   Art. 3 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 34.

3   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

4   Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

5   Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

6   Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

7   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

8   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 54.

9   Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

10   Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

11   Art. 6 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

12   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

13   Art. 11 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 351.

14   Art. 11 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 351.

15   Art. 11 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 351.

16   Art. 11 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 351.

17   Art. 11 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 351.

18   Art. 11 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

19   Art. 11 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

20   Art. 11 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

21   Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

22   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 54.

23   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

24   Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

25   SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

26   Anhang 3a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 54.

27   IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

28   MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIMKarte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

29   IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

30   TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

31   SMS: Short Message System

32   GSM: Global System for Mobile Communications

33   GPS: Global Positioning System

34   GPRS: General Package Radio Service

35   UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

36   CDMA: Code Division Multiple Access

37   PSTN: Public Switch Telephone Networks

38   DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol

39   SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

40   GTP: GPRS Tunneling Protocol

41   Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 235.

42   Anhang 7a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

43   Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 192, LGBl. 2012 Nr. 237 und LGBl. 2012 Nr. 254, LGBl. 2012 Nr. 322, LGBl. 2012 Nr. 397, LGBl. 2013 Nr. 192, LGBl. 2014 Nr. 151, LGBl. 2014 Nr. 176, LGBl. 2014 Nr. 215, LGBl. 2014 Nr. 259, LGBl. 2014 Nr. 280, LGBl. 2015 Nr. 52 und LGBl. 2015 Nr. 92.