946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 159 ausgegeben am 14. Juni 2012
Verordnung
vom 12. Juni 2012
über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP) verordnet die Regierung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzinstituten;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) syrische Person oder Organisation:
1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
f) syrische Banken oder Finanzinstitute:
1. eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank oder eines Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
3. eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2a) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.2
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 bis 2a sind verboten.3
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.4
5) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen:5
a) für Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b) für nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
c) für Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür;
d) sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3a 6
Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:
a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
b) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1a.
2) Keine Bewilligung nach Abs. 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.
3) Bewilligungen nach Abs. 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt Bewilligungen nach Abs. 1. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4
Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
1) Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:
a) einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;
b) zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:7
a) den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 29. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
b) den Kauf und den Transport von Erdölprodukten zur:
1. Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen sowie Unternehmen und Organisationen, die dafür Beiträge des Landes erhalten;
2. Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen.
4) Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 29. September 2011 abgeschlossen wurden.
5) Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 29. September 2011 abgeschlossen wurden.
6) Die Regierung kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.8
Art. 5
Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.
3) Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann die Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.9
Art. 5a 10
Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 3a an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 Vermittlungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach Anhang 3a Ziff. 1 bis 8, die:
a) von nicht syrischen, in Syrien befindlichen zivilen Flugzeugen zum Weiterflug verwendet werden;
b) von syrischen Fluggesellschaften für Evakuierungen verwendet werden.
4) Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann die Regierung für Erzeugnisse nach Anhang 3a Ziff. 1 bis 8 Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6
Verbote betreffend die Stromerzeugung
1) Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzustellen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 15. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.
2) Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 15. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.
3) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.
4) Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe sowie die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 sind verboten.11
5) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen:12
a) von den Verboten nach den Abs. 2 bis 4 zur Erfüllung bestehender Verträge;
b) von den Verboten nach den Abs. 1 bis 4 zur Erfüllung humanitärer Zwecke.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.13
Art. 7
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8
Verbote betreffend Banknoten und Münzen
Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in Liechtenstein, der Schweiz oder Europäischen Union gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.
Art. 9
Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
Es ist verboten:
a) Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank sowie Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden,zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren;
c) für Geschäfte nach Bst. a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.
Art. 10
Verbote der Lieferung von Luxusgütern
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 7 nach Syrien sind verboten.
Art. 10a 14
Verbote betreffend Kulturgüter
1) Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 7a, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:
a) gestohlen wurden oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
b) rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.
2) Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
a) die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;15
b) die Kulturgüter dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.
III. Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 11
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 8 befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Das Verbot gilt nicht für den Kauf und den Transport von Erdölprodukten für Zwecke nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b.16
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;17
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;18
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;19
f) finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 8 aufgeführt sind und die in Liechtenstein:20
1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder
2. in der akademischen Forschung tätig sind; oder
g) Wahrung liechtensteinischer Interessen;21
h) Verwendung für humanitäre Zwecke;22
i) Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;23
k) Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.24
4) Die Regierung kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:
a) die Versorgung von Banken und Finanzinstituten mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften;
b) die Bedienung von Handelskrediten;
c) die Erfüllung von Handelsverträgen, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12
Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank
Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.
Art. 13
Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen
1) Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach dem 15. Dezember 2011 ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
a) Syrien oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) syrische Banken und Finanzinstitute;
c) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln;
d) juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Bst. a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.
2) Es ist verboten, für eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach dem 15. Dezember 2011 ausgegeben worden sind, zu erbringen.
3) Es ist verboten, eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Art. 14
Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien
1) Banken und Finanzinstituten ist es verboten:
a) ein Konto bei einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut zu eröffnen;
b) eine neue Korrespondenzbeziehung zu einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut aufzunehmen;
c) eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
d) ein Jointventure mit einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut zu gründen.
2) Syrischen Banken und Finanzinstituten ist es verboten:
a) eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen;
b) eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank oder einem Finanzinstitut zu erwerben.
Art. 14a 25
Ausnahmen zu humanitären Zwecken
Die Regierung kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Art. 13 und 14 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15
Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
1) Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
a) Syrien oder seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
2) Abs. 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen oder Organisationen in Liechtenstein.
3) Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.
4) Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Abs. 1 Bst. a genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.
5) Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 15. Dezember 2011 geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.
IV. Weitere Beschränkungen
Art. 16 26
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) der Regierung Syriens;
b) von in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
c) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;
d) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Bst. b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
Art. 17
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
V. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 18
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 3 bis 10 und 11 bis 16. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.27
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 17. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
2a) Das Amt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 10a.28
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 19
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 11 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 20
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 17 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 19 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 174;
b) Verordnung vom 24. Mai 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 194;
c) Verordnung vom 27. Juni 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 253;
d) Verordnung vom 3. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 322;
e) Verordnung vom 24. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 349;
f) Verordnung vom 6. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 438;
g) Verordnung vom 27. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 449;
h) Verordnung vom 25. Oktober 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 480;
i) Verordnung vom 16. November 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 504;
k) Verordnung vom 13. Dezember 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 549;
l) Verordnung vom 25. Januar 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 25;
m) Verordnung vom 6. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 61;
n) Verordnung vom 27. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 81;
o) Verordnung vom 22. Mai 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 148.
Art. 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression benützt
werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 329 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen;
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 1a30
(Art. 3a Abs. 1)
Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
1. Werkstoffe, Materialien und Chemikalien
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
I.C.A.001
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Ethylendichlorid (CAS 107-06-2)
 
I.C.A.002
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Nitromethan (CAS. 75-52-5)
Pikrinsäure (CAS 88-89-1)
 
I.C.A.003
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Aluminiumchlorid (CAS 7446-70-0)
Arsen (CAS 7440-38-2)
Arsentrioxid (CAS 1327-53-3)
Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS 3590-07-6)
Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS 55-86-7)
Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS 817-09-4)
 
IX.A1.001
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Tributylphosphit (CAS 102-85-2)
Methylisocyanat (CAS 624-83-9)
Chinaldinblau (CAS 91-63-4)
1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)
 
IX.A1.002
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Benzil (CAS 134-81-6)
Diethylamin (CAS 109-89-7)
Diethylether (CAS 60-29-7)
Dimethylether (CAS 115-10-6)
2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)
 
IX.A1.003
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)
Pseudocholinesterase (PCHE)
2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)
Dichlormethan (CAS 75-09-3)
N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)
Bromethan (CAS 74-96-4)
Chlorethan (CAS 75-00-3)
Ethylamin (CAS 75-04-7)
Methenamin (CAS 100-97-0)
2-Brompropan (CAS 75-26-3)
Diisopropylether (CAS 108-20-3)
Methylamin (CAS 74-89-5)
Brommethan (CAS 74-83-9)
Isopropylamin (CAS 75-31-0)
Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)
Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)
Pyridin (CAS 110-86-1)
Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)
Natriumbromid (CAS 7647-15-6)
Natrium (CAS 7440-23-5)
Tributylamin (CAS 102-82-9)
Triethylamin (CAS 121-44-8)
Trimethylamin (CAS 75-50-3)
 
IX.A1.004
Isolierte, chemisch einheitliche Verbindungen in einer Konzentration von mindestens 90 Gewichtsprozent, sofern nicht anders angegeben:
Aceton (CAS 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00)
Acetylen (CAS 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00)
Ammoniak (CAS 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00)
Antimon (CAS 7440-36-0) (Rubrik 8110)
Benzaldehyd (CAS 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00)
Benzoin (CAS 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90)
1-Butanol (CAS 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00)
2-Butanol (CAS 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90)
Isobutanol (CAS 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90)
tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS 75-65-0) (KN-Code 2905 14 10)
Calciumkarbid (CAS 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00)
Kohlenmonoxid (CAS 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90)
Chlor (CAS 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00)
Cyclohexanol (CAS 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00)
Dicyclohexylamin (CAS 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99)
Ethanol (CAS 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00)
Ethylen (CAS 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00)
Ethylenoxid (CAS 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00)
Fluor-Apatit (CAS 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00)
Chlorwasserstoff (CAS 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00)
Hydrogensulfid (CAS 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80)
Isopropanol in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent (CAS 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00)
Mandelsäure (CAS 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98)
Methanol (CAS 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00)
Chlormethan (Methylchlorid) (CAS 74-87-3) (KN-Code 2903 11 00)
Iodmethan (Methyliodid) (CAS 74-88-4) (KN-Code 2903 39 90)
Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS 74-93-1) (KN-Code 2930 90 99)
Monoethylenglykol (CAS 107-21-1) (KN-Code 2905 31 00)
Oxalylchlorid (CAS 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90)
Kaliumsulfid (CAS 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85)
Kaliumthiocyanat (CAS 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80)
Natriumhypochlorid (CAS 7681-52-9) (KN Code 2828 90 00)
Schwefel (CAS 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00)
Schwefeldioxid (CAS 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05)
Schwefeltrioxid (CAS 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10)
Thiophosphorylchlorid (CAS 3982-91-0) (KN-Code 2853 00 90)
Triisobutylphosphit (CAS 1606-96-8) (KN-Code 2920 90 85)
Weisser/gelber Phosphor (CAS 12185-10-3, 7723-14-0) (KN-Code 2804 70 00)
 
2. Werkstoffbearbeitung
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
IX.A2.001
Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m
 
IX.A2.002
Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), sofern nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst
1A004a
IX.A2.003
Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen
2B352f2
IX.A2.004
Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität von mindestens 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe
 
IX.A2.005
Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen Mikroorganismen oder Viren oder für die Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität von mindestens 5 l, jedoch weniger als 20 l
Technische Anmerkung:
Fermenter schliessen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B352b
IX.A2.007
Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)
2B352a
IX.A2.008
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst:
a) Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
b) Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
c) Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
d) Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
e) Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
f) Ventile mit einer Nennweite grösser als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkungen:
1. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.
2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
g) Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
h) Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom,
2. Keramik,
3. Ferrosiliziumguss,
4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor),
5. Glas oder Email,
6. Grafit oder Carbon-Grafit,
7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel,
8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr,
9. Tantal oder Tantal-Legierungen,
10. Titan oder Titan-‚ Legierungen›,
11. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen,
12. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
Technische Anmerkungen:
1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2. Carbon-Grafit besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gewichtsprozent oder mehr beträgt.
3. Ferrosiliziumguss ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent.
Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
2B350a-e
2B350g
2B350i
IX.A2.009
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst:
Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr
Rührer für die Verwendung in den oben genanntenReaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Ventile mit einem Nenndurchmesser von mindestens 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Technische Anmerkung:
Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0° C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:
Keramik,
Ferrosiliziumguss (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent),
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Technische Anmerkungen:
1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
 
IX.A2.010
Ausrüstungen
Laborausrüstungen, einschliesslich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschliesslich Teilen und Zubehör, die ausschliesslich zum medizinischen Gebrauch bestimmt ist.
 
3. Technologie
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
IX.B.001
Technologie, einschliesslich Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Artikel unverzichtbar ist
 
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1)
Erdöl und Erdölprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
2709
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine
2715.0000
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 1)
Ausrüstung und Technologie gemäss Art. 5
Allgemeine Hinweise
1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschliesslich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
1. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
2. Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.
3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
1. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
1. A. Ausrüstung
1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
5. Ventilaufbauten, "Blowout-Preventer" und "Eruptionskreuze" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkungen:
a) Ein "Blowout-Preventer" ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
b) Ein "Eruptionskreuz" ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptions kreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdölund/ oder Erdgasbohrlöchern.
6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.
11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m³/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
1. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.
2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.
1. C. Materialien
1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
2. Zemente und andere Werkstoffe nach "API- und ISO-Spezifikationen" zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.
1. D. Software
1. "Software", besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
2. "Software", besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
3. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
1. E. Technologie
1. Für die "Entwicklung", "Herstellung" und "Verwendung" der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung "unverzichtbare" "Technologie".
2. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas
2. A. Ausrüstung
1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m²/m³ , besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter - 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m³/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
3. "Coldbox" und "Coldbox"-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.
Technische Anmerkung:
"Coldbox-Ausrüstung" bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die "Coldbox" besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der "Coldbox" liegt unter - 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der "Coldbox" ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.
4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter - 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter - 120 °C.
6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.
7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
8. Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.
12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m³/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
13. Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") über 33.
Technische Anmerkung:
Der "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N
14. "Molche" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
"Molche" werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.
15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.
16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 m³ (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Festdachtanks;
b) Schwimmdachtanks.
17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.
18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.
2. C. Materialien
1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).
2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).
3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen.
4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
c) Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.
Anmerkung:
Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).
2. D. Software
1. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
2. "Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdölraffinerien (einschliesslich deren Untereinheiten).
2. E. Technologie
1. "Technologie" zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).
2. "Technologie" zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdgasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren "Technologie".
3. "Technologie" zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.
4. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen "unverzichtbar" ist.
5. "Technologie" zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.
6. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Raffinerien "unverzichtbar" ist, wie etwa:
6.1 "Technologie" zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin;
6.2 Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung;
6.3 Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.
Anhang 3a31
(Art. 5a)
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze
Ziff.
Zolltarifnummer
Beschreibung
1
2710 12 11
2710 19 11
Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):
- leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle);
- anderer Flugturbinenkraftstoff als Kerosin (mittelschwere Öle).
2
2710 19 11
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis / Kerosin (mittelschwere Öle).
3
2710 20 10
Mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT).
4
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Antioxidationsmittel
Antioxidationsmittel, die in Kraftstoffzusätzen für Schmieröle verwendet werden:
- Erdöl enthaltend;
- andere Antioxidationsmittel;
Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
5
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Antistatika-Kraftstoffzusätze
Antistatika-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Antistatika-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
6
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
7
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Biozid-Kraftstoffzusätze
Biozid-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Biozid-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
8
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung
Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:
- Erdöle enthaltend;
- andere;
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
9
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
10
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
Anhang 4
(Art. 6 Abs. 3 und 4)
Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
8406 81
Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW
8411 82
Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5000 kW
ex 8501
Alle Elektromotoren und elektrischen Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5000 kVA
Anhang 5
(Art. 7 Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für:
a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i) Barverkauf,
ii) Versandverkauf,
iii) Verkauf über elektronische Medien oder
iv) Telefonverkauf;
b) Software, die allgemein zugänglich ist.
"Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken" umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstungen
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
- Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
- Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
- IMSI32, MSISDN33, IMEI34 und TMSI35 Abhör- und Überwachungsausrüstung
- Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS36/GSM37/GPS38/GPRS39/UMTS40/CDMA41/PSTN42
- Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP43/SMTP44 und GTP45-Informationen
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie oder Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Anhang 6
(Art. 9)
Edelmetalle und Diamanten
Zolltarif-Nr.
Beschreibung
7102
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7106
Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7108
Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7109
Goldplattinierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7110
Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7111
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7012
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden.
Anhang 746
(Art. 9)
Luxusgüter
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
0101 21 00
Reinrassige Pferde
ex 1604 31 00,
ex 1604 32 00
Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 25.-/100 g
2003 90 10
Trüffel
ex 2204 21 bis
ex 2204 29,
ex 2208, ex 2205
Wein, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 65.-/l
ex 2402 10 00
Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 15.-/Stück
ex 3303 00 10,
ex 3303 00 90,
ex 3304,
ex 3307,
ex 3401
Parfum und Toilettenwasser mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 90.-/50 ml und Kosmetikartikel, inkl. Schönheits- und Schminkprodukte, mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 90.-/ Stück
ex 4201 00 00,
ex. 4202,
ex. 4205 00 90
Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 250.-/Stück
ex 4203, ex 4303,
ex 61, ex 62,
ex 6401, ex 6402,
ex 6403, ex 6404,
ex 6405, ex 6504,
ex 6605 00,
ex 6506 99,
ex 6601 91 00
ex 6601 99,
ex 6602 00 00
Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 750.-/Stück bzw. Paar
7101, 7102, 7103,
7104 20, 7104 90,
7105, 7106, 7107,
7108, 7109, 7110,
7111, 7113, 7114,
7115, 7116
Perlen, Edel- und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Gold- und Silberschmiedewaren
ex 4907 00,
7118 10,
ex 7118 90
Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
7114, ex 7115,
ex 8214, ex 8215,
ex 9370
Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
6911 10 00,
ex 6912 00 30,
ex 6912 00 50
Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.-/Stück
ex 7009 91 00,
ex 7009 92 00,
ex 7010,
ex 7013 22,
ex 7013 33,
ex 7013 41,
ex 7013 91,
ex 7018 10,
ex 7018 90,
ex 7020 00 80,
ex 9405 10 50,
ex 9405 20 50,
ex 9405 50,
ex 9405 91
Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 250.-/Stück
ex 8603,
ex 8605 00 00,
ex 8702,
ex 8703, ex 8711,
ex 8712 00,
ex 8716 10,
ex 8716 40 00,
ex 8716 80 00,
ex 8716 90,
ex 8801 00,
ex 8802 11 00,
ex 8802 12 00,
ex 8802 20 00,
ex 8802 30 00,
ex 8802 40 00,
ex 8805 10,
ex 8901 10,
ex 8903
Fahrzeuge für Luft-, Strassen- oder Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu; im Falle neuer Fahrzeuge: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 30 000.-; im Falle gebrauchter Fahrzeuge: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 20 000.-
ex 9101, ex 9102,
ex 9103, ex 9104,
ex 9105, ex 9108,
ex 9109, ex 9110,
ex 9111, ex 9112,
ex 9113, ex 9114
Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 1 000.-/Stück
97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
ex 4015 19 00,
ex 4015 90 00,
ex 6112 20 00,
ex 6112 31,
ex 6112 39,
ex 6112 41,
ex 6112 49,
ex 6113 00,
ex 6114,
ex 6210 20 00,
ex 6210 30 00,
ex 6210 40 00,
ex 6210 50 00,
ex 6211 11 00,
ex 6211 12 00,
ex 6211 20,
Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.-/Stück
ex 6211 32 90,
ex 6211 33 90,
ex 6211 39 00,
ex 6211 42 90,
ex 6211 43 90,
ex 6211 49 00,
ex 6402 12,
ex 6403 12 00,
ex 6404 11 00,
ex 6404 19 90,
ex 9004 90,
ex 9020,
ex 9506 11,
ex 9506 12,
ex 9506 19 00,
ex 9506 21 00,
ex 9506 29 00,
ex 9506 31 00,
ex 9506 32 00,
ex 9506 39,
ex 9507
 
ex 9504 20,
ex 9504 30,
ex 9504 40 00,
ex 9504 90 80
Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.-/Stück
Anhang 7a47
(Art. 10a Abs. 1)
Kulturgüter
Als Kulturgüter im Sinne von Art. 10a gelten insbesondere:
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
- archäologischen Stätten,
- archäologischen Sammlungen;
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziff. 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
5. Mosaike, die nicht unter die Ziff. 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
7. nicht unter Ziff. 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
10. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
11. gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern;
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
14. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziff. 1 bis 14 fallen
a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten:
- Spielzeug, Spiele
- Gegenstände aus Glas
- Gold- und Silberschmiedarbeiten
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- optische, fotografische und kinematografische Instrumente
- Musikinstrumente
- Uhrmacherwaren
- Holzwaren
- keramische Waren
- Tapisserien
- Teppiche
- Tapeten
- Waffen
b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
Anhang 848
(Art. 11 Abs. 1 und 17 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Art. 11 und 17 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bashar Al-Assad
Geburtsdatum: 11. September 1965; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903
Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht.
2.
Maher (alias Mahir) Al-Assad
Geburtsdatum: 8. Dezember 1967; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 4138; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines "Colonel" (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres. Mitglied der Assad-Familie; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad.
3.
Ali Mamluk (alias Mamlouk)
Geburtsdatum:
19. Februar 1946;

Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983
Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
4.
Atej (alias Atef, Atif) Najib (alias Najeeb)
Geburtsort: Jablah, Syrien
Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Dera'a. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Assad-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad
5.
Hafiz Makhlouf (alias Hafez Makhlouf)
Geburtsdatum: 2. April 1971; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246
Ehemaliger Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung (Aussenstelle Damaskus), nach Mai 2011 im Amt. Mitglied der Makhlouf-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.
6.
Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun; alias Mohamed Dib Zeitun)
Geburtsdatum: 20. Mai 1951;
Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D000001300
Leiter der Direktion für allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
7.
Amjad Abbas (alias Al-Abbas)
 
Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida
8.
Rami Makhlouf
Geboren: 10. Juli 1969;
Geburtsort: Damaskus;
Reisepass Nr. 000098044,
Ausstellungsnummer 002-03-0015187
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien; ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.
Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime.
Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.
9.
Abd Al-Fatah Qudsiyah
Geboren: 1953;
Geburtsort: Hama;
Diplomatenpass Nr. D0005788
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.
Stellvertretender Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros der Baath-Partei. Ehemaliger Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst Syriens. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
10.
Jamil (alias Jameel) Hassan (alias al-Hassan)
Geboren: 1953; Geburtsort: Homs, Syrien
Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe;
Offizier der syrischen Luftwaffe im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
11.
Aufgehoben
   
12.
Aufgehoben
   
13.
Munzir (alias Mundhir, Monzer) Jamil Al-Assad
Geburtsdatum: 1. März 1961;
Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia;
Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt
14.
Aufgehoben
   
15.
Aufgehoben
   
16.
Faruq (alias Farouq, Farouk) Al Shar' (alias Al Char', Al Shara', Al Shara)
Geburtsdatum: 10. Dezember 1938
Ehemaliger Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
17.
Aufgehoben
   
18.
Mohammed Hamcho
Geboren: 20. Mai 1966; Reisepass-Nr. 002954347
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen, Medien, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Gesundheitswesen. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen in Syrien, insbesondere Hamsho International, Hamsho Communication, Mhg International, Jupiter for Investment and Tourism Project und Syria Metal Industries.
Er spielt in der Geschäftswelt Syriens eine wichtige Rolle als Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus (im Dezember 2014 vom damaligen Wirtschaftsminister Khodr Orfali benannt), Vorsitzender des China-Syria Bilateral Business Council (seit März 2014) und Vorsitzender des Syrian Metal and Steel Council (seit Dezember 2015).
Er hat ferner enge Geschäftsbeziehungen mit Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, u. a. mit Maher Al-Assad.
Mohammed Hamcho ist aufgrund seiner Geschäftsinteressen selbst Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutzniesser und Unterstützer des Regimes sind.
19.
Iyad (alias Eyad) Makhlouf
Geburtsdatum: 21. Januar 1973;
Geburtsort: Damaskus;
Reisepass Nr.
N001820740
Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez und Rami sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.
Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt.
Offizier im Direktorat Allgemeine Nachrichtengewinnung (GID), beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
20.
Bassam Al Hassan (alias Al Hasan)
 
Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
21.
Aufgehoben
   
22.
Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf
Geboren: 21. Januar 1973; Geburtsort: Damaskus; Reisepass-Nr. N002848852
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Ihab Makhlouf ist Vizepräsident und Aktionär von Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien. Er hat ferner Geschäftsinteressen in mehreren anderen syrischen Unternehmen und Organisationen, u. a. Ramak Construction Co. und Syrian International Private University for Science and Technology (SIUST).
Als Vizepräsident von Syriatel, das im Rahmen seines Lizenzvertrags einen erheblichen Teil seines Gewinns an die syrische Regierung abführt, ist Ihab Makhlouf direkter Unterstützer des syrischen Regimes.
Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.
23.
Zoulhima (alias Zu al-Himma) Chaliche (alias Shalish, Shaleesh) (alias Dhu al-Himma Shalish)
Geboren: 1951 oder 1946 oder 1956;
Geburtsort: Kerdaha
Offizier der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten.
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.
Beteiligung an gewaltsamem Vorgehen gegen Demonstranten.
Mitglied der Assad-Familie: Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.
24.
Riyad Chaliche (alias Shalish, Shaleesh) (alias Riyad Shalish)
 
Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad
25.
Brigadebefehls-haber Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ali Jafari (alias Jaafari, Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Naja- fabadi, Mohammad Ali)
Geburtsdatum: 1. September 1957; Geburtsort: Yazd, Iran.
Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien
26.
Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany; Qasim Soleimani; Qasem Sulaimani; Qasim Sulaimani; Qasim Sulaymani; Qasem Sulaymani; Kasim
Soleimani; Kasim Sulaimani; Kasim Sulaymani; Haj Qasem; Haji Qassem; Sarder Soleimani)
Geburtsdatum: 11. März 1957;
Geburtsort: Qom, Iran (Islamische Republik);
Reisepass Nr. 008827, ausgestellt im Iran.
Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde - Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien
27.
Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)
Geboren: 1963;
Geburtsort: Teheran, Iran
Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien
28.
Khalid (alias Khaled) Qaddur (alias Qadour, Qaddour,
Kaddour)
 
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl- und Kunststoffindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht.
Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes.
Steht in Verbindung mit Maher Al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.
29.
Ra'if Al-Quwatly (alias Ri'af
Al-Quwatli alias Raeef Al-Kouatly)
Geboren: 3. Februar 1967; Geburtsort: Damaskus
Geschäftspartner von Maher Al-Assad und verantwortlich für die Verwaltung von einigen von dessen Geschäftsinteressen; finanziert das Regime.
30.
Mohammad (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Mufleh (alias Muflih)
 
Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten
31.
Generalmajor Tawfiq (alias Tawfik) Younes (alias Yunes)
 
Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung
32.
Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)
Geboren: 19. Oktober 1932; Geburtsort: Latakia, Syrien
Einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. Eng verbunden mit der Assad-Familie und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir Al-Assad. Auch bezeichnet als Abu Rami.
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, u. a. mit Beteiligungen in und/oder massgeblichem Einfluss auf die "General Organisation of Tobacco" und die Branchen Erdöl und Erdgas, Waffen und Bankwesen.
Beteiligt an Geschäften zur Waffenbeschaffung und an Bankgeschäften für das Assad-Regime. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem Regime ist er Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes.
33.
Ayman Jabir (alias Aiman Jaber)
Geburtsort: Latakia
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, beteiligt an den Branchen Stahl, Medien, Konsumgüter und Erdöl, einschliesslich Handel mit diesen Gütern. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere Al Jazira (alias Al Jazerra, El Jazireh), Dunia TV und Sama Satellite Channel.
Über sein Unternehmen Al Jazira hat Ayman Jaber die Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien erleichtert.
Durch seine Geschäftsinteressen ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
Er ist direkter Unterstützer von und spielt eine führende Rolle bei Tätigkeiten von regierungsnahen Milizen, die unter dem Namen Shabiha und/oder Suqur as-Sahraa bekannt sind.
Er steht über seine Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit Rami Makhlouf und durch seine Rolle bei regierungsnahen Milizen mit Maher Al-Assad.
34.
Hayel Al-Assad
 
Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres
35.
Ali Al-Salim (alias Al-Saleem)
 
Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee
36.
Nizar al-Asaad (alias Nizar Asaad)
Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens ‚Nizar Oilfield Supplies‘
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter.
Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia.
37.
Generalmajor Rafiq (alias Rafeeq) Shahadah (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada)
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.
38.
Brigadegeneral Jamea Jamea (alias Jami Jami, Jame', Jami')
 
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal
39.
Aufgehoben
   
40.
Muhammad (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Said (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Bukhaytan
 
Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath- Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Massgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung
41.
Ali Douba
Geboren: 1933; Geburtsort: Karfis, Syrien
Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen
42.
Brigadegeneral Nawful (alias Nawfal, Nofal, Nawfel)
Al-Husayn (alias Al-Hussain,

Al-Hussein)
 
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib.
43.
Brigadegeneral Husam Sukkar
 
Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung
44.
Brigadegeneral Muhammed (alias Muhamad) Zamrini (alias Zamreni)
 
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.
45.
Munir (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) Adanov (alias Adnuf, Adanof)
Geboren: 1951; Geburtsort: Homs, Syrien; Reisepass Nr.: 0000092405
Position: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung)
Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee
Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.
46.
Brigadegeneral Ghassan Khalil (alias Khaleel)
 
Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) - Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien
47.
Mohammed (alias Mohammad, Muhammad, Mohamed) Jabir (alias Jaber)
Geburtsort: Latakia
Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen
48.
Samir Hassan
 
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat massgeblichen Einfluss auf die Amir Group und die Cham Holding, zwei Konzerne mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Tourismus, Verkehr und Finanzen. Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des Vorsitzenden für Russland in den Bilateralen Wirtschaftsräten.
Samir Hassan unterstützt die Kriegführung des Regimes mit Geldspenden.
Samir Hassan steht in Verbindung mit Personen, die Nutzniesser oder Unterstützer des Regimes sind. Insbesondere steht er in Verbindung mit Rami Makhlouf und Issam Anbouba, die vom Rat benannt wurden, und er ist Nutzniesser des syrischen Regimes.
49.
Fares Chehabi (alias Fares Shihabi; Fares Chihabi)
Sohn von Ahmad Chehabi; Geburtsdatum: 7. Mai 1972
Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung.
50.
Tarif Akhras (alias Al)
Geburtsdatum: 2. Juni 1951;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Syrischer Reisepass Nr. 0000092405
Bekannter Geschäftsmann, Nutzniesser und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie-und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.
51.
Issam Anbouba
Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.; Geboren: 1952; Geburtsort: Homs, Syrien
Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern.
52.
Aufgehoben
   
53.
Adib Mayaleh (alias André Mayard)
Geboren: 15. Mai 1955;
Geburtsort: Bassir
Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.
Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das syrische Regime wirtschaftlich und finanziell.
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel, nach Mai 2011 im Amt.
54.
Generalmajor Jumah Al-Ahmad (alias Al-Ahmed)
 
Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien
55.
Oberst Lu'ai (alias Louay, Loai) al-Ali
 
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Aussenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a.
56.
Ali Abdullah (alias Abdallah) Ayyub (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)
Geburtsdatum: 1952
Geburtsort: Lattakia, Syrien
Verteidigungsminister. Im Januar 2018 ernannt. Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das Assad-Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
57.
Fahd (alias Fahid, Fahed) Jasim (alias Jasem, Jassim, Jassem) al-Furayj (alias Al-Freij)
Geburtsdatum:
1. Januar 1950
Geburtsort: Hama, Syrien
Ehemaliger Verteidigungsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
58.
General Aous (Aws) Aslan
Geboren 1958
Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-Assad und Präsident al-Assad nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt
59.
General Ghassan Belal
 
General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich und an mehreren Verletzungen der Waffenruhe in Ghouta beteiligt.
60.
Abdullah (alias Abdallah) Berri
 
Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen
61.
George Chaoui
 
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt
62.
Zuhair (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) Hamad
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Rang: Generalmajor
Derzeitige Position: Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (alias Direktion für allgemeine Sicherheit) seit Juli 2012
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Repression, Menschenrechtsverletzungen und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
63.
Amar (alias
Ammar) Ismael (alias Ismail)
Geboren am oder um den 3. April 1973; Geburtsort: Damaskus
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt
64.
Mujahed Ismail (alias Ismael)
 
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt
65.
Generalmajor Nazih
 
Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten
66.
Kifah Moulhem (alias Moulhim, Mulhem, Mulhim)
 
Ehemaliger Bataillonskommandeur in der 4. Division. Im Juli 2015 zum stellvertretenden Leiter des Bereichs militärische Aufklärung ernannt. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deir ez-Zor.
67.
Generalmajor Wajih (alias
Wajeeh) Mahmud
 
Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs
68.
Aufgehoben
   
69.
Generalleutnant Talal Mustafa Tlass
 
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien
70.
Generalmajor Fu'ad Tawil
 
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten
71.
Bushra Al-Assad (alias Bushra Shawkat, Bouchra Al Assad)
Geburtsdatum: 24.10.1960
Mitglied der Assad-Familie; Schwester von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
72.
Asma Al-Assad (alias Asma Fawaz Al Akhras)
Geburtsdatum: 11.8.1975; Geburtsort London, UK; Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020; Geburtsname: Al Akhras
Mitglied der Assad-Familie und eng mit Schlüsselpersonen des Regimes verbunden; Ehefrau von Präsident Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
73.
Manal Al-Assad (alias Manal Al Ahmad)
Geburtsdatum: 2.2.1970; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr. 0000000914; Geburtsname: Al Jadaan
Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden.
74.
Aufgehoben
   
75.
Generalleutnant Fahid (alias Fahd) Al- Jassim
 
Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
76.
Generalmajor Ibrahim Al-Hassan (alias Al-Hasan)
 
Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
77.
Brigadegeneral Khalil (alias
Khaleel) Zghraybih (alias Zghraybeh, Zghraybe, Zghrayba, Zghraybah,

Zaghraybeh, Zaghraybe,

Zaghrayba,

Zaghraybah, Zeghraybeh, Zeghraybe,

Zeghrayba,

Zeghraybah, Zughraybeh, Zughraybe,

Zughrayba,

Zughraybah, Zighraybeh, Zighraybe,

Zighrayba,

Zighraybah)
 
14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
78.
Brigadegeneral Ali Barakat
 
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
79.
Generalmajor Talal Makhluf (alias Makhlouf)
 
Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde. Derzeit Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.
80.
Generalmajor Nazih (alias Nazeeh) Hassun (alias Hassoun)
 
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Direktion für politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
81.
Hauptmann Maan (alias Ma'an ) Jdiid (alias Jdid, Jedid, Jedeed, Jadeed, Jdeed)
 
Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
82.
Mohammad (alias Mohamed,
Muhammad, Mohammed) Al-Shaar (alias Al-Chaar, Al-Sha'ar, Al-Cha'ar)
 
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
83.
Khald (alias Khaled) Al-Taweel (alias Al-Tawil)
 
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
84.
Ghiath Fayad (alias Fayyad)
 
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt
85.
Brigadegeneral General Jawdat Ibrahim Safi
Befehlshaber des 154. Regiments
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schiessen.
86.
Generalmajor Muhammad (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Ali Durgham
Befehlshaber der 4. Division
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schiessen.
87.
Generalmajor Ramadan Mahmoud Ramadan
Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schiessen.
88.
Brigadegeneral Ahmed (alias Ahmad) Yousef (alias Youssef) Jarad (alias Jarrad)
Befehlshaber der 132. Brigade
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schiessen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen.
89.
Generalmajor Naim (alias
Naaeem, Naeem, Na'eem, Naaim, Na'im) Jasem Suleiman
Befehlshaber der 3. Division
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen.
90.
Brigadegeneral Jihad Mohamed (a.k.a Mohammad, Muhammad, Mohammed) Sultan
Befehlshaber der 65. Brigade
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen.
91.
Generalmajor Fo'ad (alias Fouad, Fu'ad) Hamoudeh (alias Hammoudeh, Hammoude, Hammouda, Hammoudah)
Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib
Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schiessen.
92.
Generalmajor Bader Aqel
Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte
Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst ("Muchabarat") zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.
93.
Brigadegeneral Ghassan Afif (alias Afeef)
Befehlshaber im 45. Regiment
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.
94.
Brigadegeneral Mohamed (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Maaruf (alias Maarouf, Ma'ruf)
Befehlshaber im 45. Regiment
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schiessen.
95.
Brigadegeneral Yousef Ismail (alias Ismael)
Befehlshaber der 134. Brigade
Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schiessen.
96.
Brigadegeneral Jamal Yunes (alias Younes)
Befehlshaber des 555. Regiments
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schiessen.
97.
Brigadegeneral Mohsin Makhlouf
 
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schiessen.
98.
Brigadegeneral Ali Dawwa
 
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schiessen.
99.
Brigadegeneral Mohamed (alias Mohammad,
Muhammad,

Mohammed) Khaddor (alias Khaddour,

Khaddur, Khadour, Khudour)
Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde
Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschliessend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma.
100.
Generalmajor Suheil (alias Suhail) Salman Hassan
Befehlshaber der 5. Division
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schiessen.
101.
Wafiq (alias
Wafeeq) Nasser
Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen)
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.
102.
Ahmed (alias Ahmad) Dibe (alias Dib, Deeb)
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit)
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.
103.
Makhmoud (alias Mahmoud) al-Khattib (alias Al-Khatib, Al-Khateeb)
Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
104.
Mohamed (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Heikmat (alias Hikmat, Hekmat) Ibrahim
Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)
Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
105.
Nasser (alias Naser) Al-Ali (alias Brigadegeneral Nasr al- Ali)
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit)
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Seit April 2012 Leiter Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit (ehemaliger Leiter der Regionalabteilung Homs)
106.
Dr. Wael Nader Al -Halqi (alias Al-Halki)
Geboren: 1964; Geburtsort: Provinz Dara'a
Ehemaliger Premierminister, bis 3. Juli 2016 im Amt, und ehemaliger Gesundheitsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
107.
Mohammad Ibrahim Al-Sha'ar
Geboren: 1956; Geburtsort: Aleppo;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Innenminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
108.
Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed)
Al-Jleilati
Geboren: 1945; Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Minister für Finanzen, bis zum 9. Februar 2013 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
109.
Imad Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb Khamis (alias Imad
Mohammad Dib Khamees)
Geburtsdatum: 1. August 1961;
Geburtsort: in der Nähe von Damaskus
Ministerpräsident und ehemaliger Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
110.
Omar Ibrahim Ghalawanji
Geboren: 1954; Geburtsort: Tartous
Ehemaliger Vize-Premierminister für Dienstangelegenheiten, ehemaliger Minister für Lokalverwaltung, bis zum 3. Juli 2016 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
111.
Joseph Suwaid
Geboren: 1958; Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens zum 21. Januar 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
112.
Hussein (alias Hussain) Mahmoud Farzat (alias Hussein Mahmud Farzat)
Geboren: 1957; Geburtsort: Hama
Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
113.
Mansour Fadlallah Azzam (alias: Mansur Fadl Allah Azzam)
Geboren 1960; Geburtsort: Provinz Sweida
Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
114.
Emad Abdul-Ghani Sabouni (alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)
Geboren: 1964;
Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Im Juli 2016 zum Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (Regierungsbehörde) ernannt.
115.
General Ali Habib (alias Habeeb) Mahmoud
Geboren 1939; Geburtsort: Tartous
Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
116.
Tayseer Qala Awwad
Geboren: 1943;
Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.
117.
Adnan Hassan Mahmoud
Geboren: 1966; Geburtsort: Tartous
Syrischer Botschafter in Iran. Ehemaliger Informationsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
118.
Aufgehoben
   
119.
Sufian Allaw
Geboren 1944; Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
120.
Dr Adnan Slakho
Geboren 1955; Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
121.
Dr. Saleh Al- Rashed
Geboren 1964; Geburtsort: in der Provinz Aleppo
Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
122.
Dr. Fayssal (alias Faysal) Abbas
Geboren 1955; Geburtsort: in der Provinz Hama
Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
123.
Ghiath Jeraatli (Jer'atli, Jir'atli, Jiraatli)
Geboren 1950; Geburtsort: Salamiya
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
124.
Yousef Suleiman Al- Ahmad (alias Al- Ahmed)
Geboren 1956; Geburtsort: Hasaka
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
125.
Hassan al-Sari
Geboren 1953; Geburtsort: Hama
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
126.
Bouthaina Shaaban (alias Buthaina Shaaban)
Geboren 1953; Geburtsort: Homs, Syrien
Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt.
127.
Brigadegeneral Sha'afiq (alias Shafiq, Shafik) Masa (alias Massa)
 
Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.
128.
Brigadegeneral Burhan Qadour (alias Qaddour, Qaddur)
 
Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
129.
Brigadegeneral Salah Hamad
 
Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
130.
Brigadegeneral Muhammad (oder: Mohammed) Khallouf (alias Abou Ezzat)
 
Direktor der Abteilung 235, sogenannte "Palästina-Abteilung" (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
131.
Generalmajor Riad (alias Riyad) al-Ahmed (alias Al-Ahmad)
 
Direktor der Abteilung "Latakia"des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.
132.
Brigadegeneral Abdul- Salam Fajr Mahmoud
 
Direktor der Abteilung ‚Bab Tuma (Damaskus)‘ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
133.
Brigadegeneral Jawdat al-Ahmed (alias Al-Ahmad)
 
Direktor der Abteilung "Homs" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
134.
Oberst Qusay Mihoub
 
Direktor der Abteilung "Deraa" (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
135.
Oberst Suhail (alias Suheil) Al- Abdullah (alias Al- Abdallah)
 
Direktor der Abteilung "Latakia" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
136.
Brigadegeneral Khudr Khudr
 
Direktor der Abteilung "Latakia" des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
137.
Brigadegeneral Ibrahim Ma'ala (alias Maala, Maale, Ma'la)
 
Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
138.
Brigadegeneral Firas Al-Hamed (alias Al-Hamid)
 
Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
139.
Brigadegeneral Hussam (alias Husam, Housam, Houssam) Luqa (alias Louqa, Louca, Louka, Luka)
 
Seit April 2012 Direktor der Abteilung "Homs" (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
140.
Brigadegeneral Taha Taha
 
Leiter des Standorts Latakia des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
141.
Bassel (alias Basel) Bilal
 
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
142.
Ahmad (alias Ahmed) Kafan
 
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
143.
Bassam al-Misri
 
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
144.
Ahmed (alias Ahmad) al-Jarroucheh (alias Al-Jarousha, Al-Jarousheh, Al-Jaroucha, Al-Jarouchah, Al-Jaroucheh)
Geboren 1957
Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Massnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.
145.
Michel Kassouha (alias Kasouha) (alias Ahmed Salem; alias
Ahmed Salem Hassan)
Geburtsdatum: 1. Februar 1948
Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Massnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.
146.
General Ghassan Jaoudat Ismail (alias Ismael)
Geboren 1960; Geburtsort: Derikich, Region Tartous
Leiter der Abteilung "Operationen" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet in Zusammenarbeit mit der Abteilung "Sondereinsätze" die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärischen Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen.
147.
General Amer al-Achi (alias Amer Ibrahim al-Achi; alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi)
 
Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der Luftwaffe (2012-2016). Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.
148.
General Mohammed (alias Muhammad,
Mohamed,

Mohammad) Ali Nasr (or:

Mohammed Ali Naser)
Geboren ca. 1960
Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den grössten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.
149.
General Issam Hallaq
 
Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.
150.
Ezzedine Ismael (alias Ismail)
Geboren Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947); Geburtsort: Bastir, Region Jableh
General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.
151.
Samir (alias Sameer) Joumaa (alias Jumaa, Jum'a, Joum'a) (alias Abou Sami)
Geboren ca.1962
Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Muhammad Nasif Khayrbik, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Faruq Al Shar'). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Muhammad Nasif Khayrbik ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.
152.
Dr. Qadri (alias Kadri) Jamil (alias Jameel)
 
Ehemaliger Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten und ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
153.
Waleed (alias Walid) Al Mo'allem (alias Al Moallem, Muallem)
 
Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
154.
Aufgehoben
   
155.
Dr. Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Abdul-Sattar (alias Abd al-Sattar) Al Sayed (alias Al Sayyed)
 
Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
156.
Ing. Hala
Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed)

Al Nasser
 
Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
157.
Eng. Bassam Hanna
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Aleppo (Syrien)
Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
158.
Ing. Subhi Ahmad Al Abdallah (alias Al-Abdullah)
 
Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
159.
Dr. Mohammad (alias Muhammad, Mohamed,
Mohammed) Yahiya (alias Yehya, Yahya, Yihya, Yihia, Yahia) Moalla (alias Mu'la, Ma'la, Muala, Maala, Mala)
 
Ehemaliger Minister für Höhere Bildung. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
160.
Dr. Hazwan Al Wez (alias Al Wazz)
 
Minister für Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
161.
Dr. Mohamad (alias Muhammad, Mohamed,
Mohammed, Mohammad) Zafer (alias

Dhafer) Mohabak (alias Mohabbak, Muhabak, Muhabbak)
 
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
162.
Dr. Mahmoud Ibraheem (alias Ibrahim) Sa'iid (alias Said, Sa'eed, Saeed)
 
Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
163.
Dr. Safwan Al Assaf
 
Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
164.
Ing. Yasser (alias Yaser) Al Siba'ii (alias Al-Sibai, Al-Siba'i, Al Sibaei)
 
Ehemaliger Minister für öffentliche Arbeiten. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
165.
Ing. Sa'iid (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Ma'thi (alias Mu'zi, Mu'dhi, Ma'dhi, Ma'zi, Maazi) Hneidi
 
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
166.
Dr. Lubana (alias Lubanah) Mushaweh (alias Mshaweh, Mshawweh, Mushawweh)
Geboren 1955; Geburtsort: Damaskus
Ehemalige Kultusministerin, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
167.
Dr. Jassem (alias Jasem)
Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Zakaria
Geboren 1968
Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
168.
Omran Ahed Al Zu'bi (alias Al Zoubi, Al Zo'bi, Al Zou'bi)
Geboren am 27. September 1959; Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Informationsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
169.
Dr. Adnan Abdo (alias Abdou) Al Sikhny (alias
Al-Sikhni,

Al-Sekhny,

Al-Sekhni)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Aleppo (Syrien)
Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
170.
Najm (alias Nejm) Hamad Al Ahmad (alias Al-Ahmed)
 
Ehemaliger Justizminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
171.
Dr Abdul-Salam Al Nayef
 
Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
172.
Ali Hadar
Geschlecht: männlich
Leiter der nationalen Stelle für Versöhnung und ehemaliger Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
173.
Dr. Nazeera (alias Nazira, Nadheera,
Nadhira) Farah Sarkees (alias Sarkis)
 
Ehemalige Staatsministerin für Umweltangelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
174.
Mohammed Turki Al Sayed
 
Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
175.
Najm-eddin (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) Khreit (alias Khrait)
 
Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
176.
Abdullah (alias Abdallah) Khaleel (alias Khalil) Hussein (alias Hussain)
 
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
177.
Jamal Sha'ban (alias Shaaban) Shaheen
 
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
178.
Aufgehoben
   
179.
Razan Othman
Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman; Geburtsdatum: 31. Januar 1977; Geburtsort: Gouvernement Latakia; ID-Nr.: 06090034007
Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als solche mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm.
180.
Ahmad al-Qadri
Geburtsdatum: 1956
Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
181.
Suleiman Al Abbas
 
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.
182.
Kamal Eddin Tu'ma
Geburtsdatum: 1959
Ehemaliger Minister für Industrie, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
183.
Kinda al-Shammat (alias Shmat)
Geburtsdatum: 1973
Ehemalige Ministerin für soziale Angelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
184.
Hassan Hijazi
Geburtsdatum: 1964
Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
185.
Ismael Ismael (alias Ismail Ismail oder Isma'Il Isma'il)
Geboren: 1955
Ehemaliger Finanzminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
186.
Dr. Khodr Orfali (alias Khud/Khudr Urfali/Orphaly)
Geburtsdatum: 1956
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
187.
Samir Izzat Qadi Amin
Geburtsdatum: 1966
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
188.
Bishr Riyad Yazigi
Geboren: 1972;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
189.
Dr Malek Ali (alias Malik Ali)
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Tartous (Syrien)
Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
190.
Hussein Arnous (alias Arnus)
Geboren: 1953;
Geschlecht: männlich
Minister für Wasserressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
191.
Dr. Hassib Elias Shammas (alias Hasib)
Geburtsdatum: 1957
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
192.
Hashim Anwar al-Aqqad alias Hashem Aqqad, Hashem Akkad, Hashim Akkad
Geboren: 1961; Geburtsort: Mohagirine, Syrien
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat massgeblichen Einfluss auf die Anwar Akkad Sons Group (AASG) und ihre Tochtergesellschaft United Oil. AASG ist ein Konzern mit Beteiligungen in Branchen wie Erdöl, Erdgas, Chemie, Versicherungen, Industriemaschinenbau, Immobilien, Tourismus, Messen, Vertragswesen und medizinischen Geräten.
Ausserdem war Hashim Anwar al-Aqqad noch bis 2012 Abgeordneter des syrischen Parlaments.
Hashim Anwar al-Aqqad hätte nicht ohne Unterstützung durch das Regime erfolgreich bleiben können. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem Regime ist er Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes.
193.
Suhayl (alias Sohail, Suhail, Suheil) Hassan (alias Hasan, al-Hasan, al-Hassan) bekannt unter dem Namen "The Tiger" (alias al-Nimr)
Geboren: 1970; Geburtsort: Jableh (Provinz Latakia, Syrien)
Rang: Generalmajor
Position: Befehlshaber der Qawat al-Nimr (Tiger-Streitkräfte)
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Befehlshaber der unter dem Namen "Tiger-Streitkräfte" bekannten Heeresdivision. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
194.
Amr Armanazi (alias Amr Muhammad Najib Al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou Al-Armanazy)
Geboren am 7. Februar 1944
Generaldirektor des syrischen Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt wird. Zudem verantwortlich für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschliesslich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; unterstützt das Regime.
195.
Houmam Jaza'iri (alias Humam al-Jazaeri, Hammam al-Jazairi)
Geboren: 1977
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.
196.
Mohamad Amer Mardini (alias Mohammad Amer Mardini)
Geburtsdatum: 1959; Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
197.
Mohamad Ghazi Jalali (alias Mohammad Ghazi al-Jalali)
Geburtsdatum: 1969; Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
198.
Kamal Cheikha (alias Kamal al-Sheikha)
Geburtsdatum: 1961; Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
199.
Hassan Nouri (alias Hassan al-Nouri)
Geburtsdatum: 9.2.1960
Ehemaliger Minister für Verwaltungsaufbau, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
200.
Mohammad Walid Ghazal
Geboren: 1951; Geburtsort: Aleppo;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
201.
Khalaf Souleymane Abdallah (alias Khalaf Sleiman al-Abdullah)
Geburtsdatum: 1960; Geburtsort: Deir ez-Zor
Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
202.
Nizar Wahbeh Yazaji (alias Nizar Wehbe Yazigi)
Geboren: 1961; Geburtsort: Damaskus
Gesundheitsminister seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
203.
Hassan Safiyeh (alias Hassan Safiye)
Geburtsdatum: 1949; Geburtsort: Latakia
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
204.
Issam Khalil
Geburtsdatum: 1965; Geburtsort: Banias
Ehemaliger Kulturminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
205.
Mohammad Mouti' Mouayyad (alias Mohammad Muti'a Moayyad)
Geburtsdatum: 1968; Geburtsort: Ariha (Idlib)
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
206.
Ghazwan Kheir Bek (alias Ghazqan Kheir Bek)
Geburtsdatum: 1961; Geburtsort: Latakia
Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
207.
Ghassan Ahmed Ghannan (alias Generalmajor Ghassan Ghannan, Brigadegeneral Ghassan Ahmad Ghanem)
Rang: Generalmajor
Position: Befehlshaber der 155. Raketenbrigade
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines "Colonel" (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt. Generalmajor und Befehlshaber der 155. Raketenbrigade. Steht aufgrund seiner Funktion in der 155. Raketenbrigade in Verbindung mit Maher al-Assad. Als Befehlshaber der 155. Raketenbrigade unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Verantwortlich für den Abschuss von Scud-Raketen auf verschiedene zivile Ziele zwischen Januar und März 2013.
208.
Oberst Mohammed Bilal (alias Oberstleutnant Muhammad Bilal)
 
Als hochrangiger Offizier im Nachrichtendienst der Luftwaffe unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ferner steht er in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen Scientific Studies Research Centre (SSRC).
209.
Aufgehoben
   
210.
Abdelhamid Khamis Abdullah (alias Abdulhamid Khamis Abdullah alias Hamid Khamis alias Abdelhamid Khamis Ahmad Adballa)
 
Leiter des Unternehmens Overseas Petroleum Trading Company (OPT), das vom Rat als Nutzniesserin und Unterstützerin des syrischen Regimes in die Liste aufgenommen wurde. Er koordinierte Erdöllieferungen an das syrische Regime mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen staatlichen Erdölunternehmen Sytrol. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes. Aufgrund seiner Stellung als höchstrangiger Mitarbeiter der Organisation ist er verantwortlich für ihre Tätigkeiten.
211.
Bayan Bitar (alias Dr Bayan Al-Bitar)
Geburtsdatum: 8.3.1947
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien
Geschäftsführender Direktor der "Organisation for Technological Industries" (im Folgenden "OTI") und der "Syrian Company for Information Technology" (im Folgenden "SCIT"), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.
212.
Brigadegeneral Ghassan Abbas
Geburtsdatum: 10.3.1960; Geburtsort: Homs
Anschrift: CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (alias SSRC, Scientific Studies and Research Centre; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus)
Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten "Syrian Scientific Studies and Research Centre" (im Folgenden "SSRC/CERS") bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.
213.
Wael Abdulkarim (alias Wael Al Karim)
Geburtsdatum: 30.9.1973; Geburtsort: Damaskus, Syrien (palästinensischer Herkunft)
Anschrift: Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien
Führender, in der Erdöl-, Chemie- und verarbeitenden Industrie in Syrien tätiger Geschäftsmann. Insbesondere vertritt er die Abdulkarim Group, alias Al Karim Group/Alkarim for Trade and Industry/Al Karim Trading and Industry/Al Karim for Trade and Industry. Die Abdulkarim Group ist ein führender Hersteller von Schmierstoffen, Fetten und Industriechemikalien in Syrien.
214.
Aufgehoben
   
215.
George Haswani (alias Heswani, Hasawani, Al Hasawani)
Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat massgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein grosses Ingenieur- und Bauunternehmen.
216.
Emad Hamsho (alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho;
Hemasho)
Anschrift: Hamsho Building 31 Baghdad Street Damaskus, Syrien
Bekleidet eine leitende Position bei "Hamsho Trading". In Ausübung seiner leitenden Position bei "Hamsho Trading", einer Tochtergesellschaft der "Hamsho International", die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der "Hamsho International". Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jaber Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Er steht ferner in Verbindung mit Bashar Al-Assad.
217.
Aufgehoben
   
218.
Generalmajor Muhamad (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)
Geboren: 1960;
Geburtsort: Jableh
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.
219.
Adib Salameh (alias Adib
Salamah; Adib Salama; Adib Salame; Mohammed Adib Salameh; Adib Nimr Salameh)
Rang: Generalmajor, stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus
Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt; stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus; zuvor Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe in Aleppo.
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, die nach Mai 2011 im Amt war; bekleidet den Rang des Generalmajors.
Verantwortlich für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien, da er Militärangriffe in Aleppo geplant und daran teilgenommen und die Festnahme und Inhaftierung von Zivilpersonen angeordnet hat.
220.
Adnan Aboud Hilweh (alias Adnan Aboud Helweh; Adnan Aboud)
Rang: Brigadegeneral
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals der 155. und 157. Brigade der syrischen Armee, nach Mai 2011 im Amt.
Als Brigadegeneral der 155. und 157. Brigade ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich; so trägt er die Verantwortung für die Stationierung und den Einsatz von Raketen und chemischen Waffen in Wohnbezirken 2013 und war an Massenverhaftungen beteiligt.
221.
Jawdat Salbi Mawas (alias Jawdat Salibi Mawwas; Jawdat Salibi Mawwaz)
Rang: Generalmajor
Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta eingesetzt.
222.
Tahir Hamid Khalil (alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)
Rang: Generalmajor
Bekleidet den Rang eines Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.
223.
Hilal Hilal (alias Hilal al-Hilal)
Geburtsdatum: 1966
Mitglied einer regierungsnahen Miliz, der sog. ‚Kataeb al-Baath‘ (Miliz der Baath-Partei). Unterstützt das Regime durch seine Rolle bei der Rekrutierung und der Organisation der Miliz der Baath-Partei.
224.
Ammar Al-Sharif (alias Amar Al-Sharif; Amar Al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)
Geburtsdatum:
26. Juni 1969
Geburtsort: Lattakia
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Syrischer Reisepass: Nummer: 010312413;
Ausstellungsnummer: 002-15-L093534;
Ausstellungsdatum: 14. Juli 2015
Ausstellungsort:
Damaskus-Zentrum;
Gültig bis: 13. Juli 2021
Nationale Nummer: 060-10276707
Führender syrischer Geschäftsmann, in Syrien im Banken- und Versicherungssektor und im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Gründungsmitglied der Byblos Bank Syria, Hauptaktionär von Unlimited Hospitality Ltd und Vorstandsmitglied der Solidarity Alliance Insurance Company und der Al-Aqueelah Takaful Insurance Company.
225.
Bishr al-Sabban (alias Mohammed Bishr Al-Sabban; Bishr Mazin
Al-Sabban)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Damaskus, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Unterstützt das Regime und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich, so unter anderem für diskriminierende Praktiken gegen sunnitische Gemeinschaften in der Hauptstadt.
226.
Ahmad Sheik Abdul-Qader (alias Ahmad Sheikh Abdul Qadir; Ahmad al-Sheik
Abdulquader)
 
Gouverneur von Quneitra, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Früher Gouverneur von Latakia. Unterstützer und Nutzniesser des Regimes, auch durch öffentliche Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz.
227.
Dr. Ghassan Omar Khalaf
 
Gouverneur von Hama, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Zudem Unterstützer und Nutzniesser des Regimes. Steht in enger Verbindung zu Mitgliedern einer regierungsnahen Miliz in Hama, der sog. Hama-Brigade
228.
Khayr al-Din
al-Sayyed (alias Khayr al-Din Abdul-Sattar

al-Sayyed;

Mohamed Khair al-Sayyed; Kheredden

al-Sayyed;

Khairuddin

as-Sayyed; Khaireddin

al-Sayyed; Kheir Eddin al-Sayyed; Kheir Eddib Asayed)
 
Gouverneur von Idlib, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Nutzniesser und Unterstützer des Regimes, auch durch Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz. Steht in Verbindung mit dem Minister für Awqaf (religiöse Stiftungen), Dr. Mohammad Abdul-Sattar al-Sayyed, seinem Bruder.
229.
Atef Naddaf
Geboren: 1956; Geburtsort: Umland von Damaskus;
Geschlecht: männlich
Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.
Im November 2018 ernannt.
230.
Hussein Makhlouf (alias Makhluf)
Geburtsdatum: 1964; Geburtsort: Lattakia
Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Damaskus
Minister für kommunale Verwaltung.
Im Juli 2016 ernannt.
Cousin von Rami Makhlouf.
231.
Ali Al-Zafir
Geboren: 1962; Geburtsort: Tartus;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
232.
Ali Ghanem
Geburtsdatum: 1963; Geburtsort: Damaskus
Minister für Öl und mineralische Ressourcen.
Im Juli 2016 ernannt.
233.
Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) Ramez Tourjman (alias Tourjuman)
Geburtsdatum: 1966
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Ehemaliger Informationsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
234.
Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad)
al-Ahmed (alias al-Ahmad)
Geburtsdatum: 1961; Geburtsort: Lattakia
Kulturminister.
Im Juli 2016 ernannt.
235.
Ali Hamoud (alias Hammoud)
Geburtsdatum: 1964; Geburtsort: Tartus
Verkehrsminister.
Im Juli 2016 ernannt.
236.
Mohammed Zuhair (alias Zahir) Kharboutli
Geburtsort: Damaskus
Minister für Elektrizität.
Im Juli 2016 ernannt.
237.
Maamoun (alias Ma'moun) Hamdan
Geburtsdatum: 1958; Geburtsort: Damaskus
Finanzminister. Im Juli 2016 ernannt.
238.
Nabil al-Hasan (alias al-Hassan)
Geburtsdatum: 1963; Geburtsort: Aleppo
Minister für Wasserressourcen.
Im Juli 2016 ernannt.
239.
Ahmad al-Hamu (alias al-Hamo)
Geburtsdatum: 1947
Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
240.
Abdullah
al-Gharbi (alias al-Qirbi)
Geburtsdatum: 1962; Geburtsort: Damaskus
Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.
Im Juli 2016 ernannt.
241.
Abdullah Abdullah
Geburtsdatum: 1956
Staatsminister. Im Juli 2016 ernannt.
242.
Salwa Abdullah
Geburtsdatum: 1953; Geburtsort: Quneitra
Staatsministerin.
Im Juli 2016 ernannt.
243.
Rafe'a Abu Sa'ad (alias Saad)
Geburtsdatum: 1954; Geburtsort: Habran (Provinz Sweida)
Staatsminister. Im Juli 2016 ernannt.
244.
Wafiqa Hosni
Geburtsdatum: 1952; Geburtsort: Damaskus
Staatsministerin.
Im Juli 2016 ernannt.
245.
Rima Al-Qadiri (alias Al-Kadiri)
Geburtsdatum: 1963; Geburtsort: Damaskus
Ministerin für soziale Angelegenheiten (seit August 2015)
246.
Duraid Durgham
 
Gouverneur der Zentralbank Syriens.
Verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regime im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens, die ebenfalls gelistet ist.
247.
Ahmad Ballul (alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)
Geburtsdatum: 10. Oktober 1954
Rang: Generalmajor; Befehlshaber der Syrisch- Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr
Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschliesslich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen.
248.
Saji' Darwish (alias. Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)
Geburtsdatum: 11. Januar 1957;
Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe
Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division bis April 2017 trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, sowie für den Angriff auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.
249.
Muhammed Ibrahim
Geburtsdatum: 5. August 1964
Rang: Brigadegeneral; Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.
250.
Badi' Mu'alla
Geburtsdatum: 1961
Geburtsort: Bistuwir, Jablah, Syrien
Rang: Brigadegeneral; Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.
251.
Hisham Mohammad Mamdouh al-Sha'ar
Geburtsdatum: 1958; Geburtsort: Damaskus (Syrien)
Justizminister. Im März 2017 ernannt.
252.
Mohammad Samer Abdelrahman al-Khalil
 
Minister für Wirtschaft und Auswärtige Angelegenheiten. Im März 2017 ernannt.
253.
Salam Mohammad al-Saffaf
Geburtsdatum: 1979
Minister für Verwaltungsaufbau. Im März 2017 ernannt.
254.
Samir Dabul (alias Samir Daaboul)
Geburtsdatum: 4. September 1965; Titel: Brigadegeneral
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er steht auch in Verbindung mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation.
255.
Ali Wanus (alias Ali Wannous)
Geburtsdatum: 5. Februar 1964; Titel: Brigadegeneral
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt.
Er steht auch in Verbindung mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation.
256.
Yasin Ahmad Dahi (alias Yasin Dahi, Yasin Dhahi)
Geburtsdatum: 1960; Titel: Brigadegeneral
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Hochrangiger Offizier im Direktorat Militärischer Nachrichtendienst der syrischen Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Abteilung 235 des militärischen Nachrichtendienstes in Damaskus und des militärischen Nachrichtendienstes in Homs. Ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.
257.
Muhammad Yousef Hasouri (alias Mohammad Yousef Hasouri, Mohammed Yousef Hasouri)
Titel: Brigadegeneral
Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist ein hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Er bekleidet die Stellung des Stabschefs der 50. Luftwaffenbrigade und des stellvertretenden Befehlshabers des Luftwaffenstützpunkts Shayrat. Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist im Bereich der Weiterverbreitung von Chemiewaffen tätig. Er ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich.
258.
Malik Hasan (alias Malek Hassan)
Titel: Generalmajor
Hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe und in der Befehlskette der 22. Division trägt er Verantwortung für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen durch Flugzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus operieren, wie den Angriff auf Talmenas, der dem Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge von am Luftwaffenstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.
259.
Jayyiz Rayyan Al-Musa (alias Jaez Sawada
al-Hammoud

al-Mousa, Jayez al-Hammoud

al-Moussa)
Geburtsdatum: 1954
Geburtsort: Hama, Syrien
Rang: Generalmajor
Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Bashar Al-Assad.
Hochrangiger Offizier und Befehlshaber und ehemaliger Stabschef der syrischen Luftwaffe.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.
260.
Mayzar 'Abdu Sawan (a.k.a.: Meezar Sawan)
Geburtsdatum: 1954
Rang: Generalmajor
Hochrangiger Offizier und Befehlshaber Befehlshaber der 20. Division der Syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich und für Luftangriffe auf zivile Gebiete von unter der Kontrolle der 20. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus.
261.
Isam Zahr Al-Din (alias Isam Zuhair al-Din, Isam Zohruddin, Issam Zahruddin, Issam Zahreddine, Essam Zahruddin, Issam Zaher Eldin, Issam Zaher al-Deen, Nafed Assadllah)
Geburtsdatum: 1961
Geburtsort: Tarba, Provinz As-Suwayda, Syrien
Rang: Brigadegeneral
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, eines hochrangigen Offiziers in der Republikanischen Garde, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung u. a. während der Belagerung von Baba Amr im Februar 2012.
262.
Mohammad Safwan Katan (alias Mohammad Safwan Qattan)
 
Mohammad Safwan Katan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer in der Liste aufgeführten Organisation. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Safwan Katan war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
263.
Mohammad Ziad Ghriwati (alias Mohammad Ziad Ghraywati)
 
Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Ziad Ghriwati war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
264.
Mohammad Darar Khaludi (alias Mohammad Darar Khloudi)
 
Mohammad Darar Khaludi ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Darar Khaludi war bekanntermassen auch am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.
Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
265.
Khaled Sawan
 
Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
266.
Raymond Rizq (alias Raymond Rizk)
 
Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
267.
Fawwaz El-Atou (alias Fawaz Al Atto)
 
Fawwaz El-Atou ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Fawwaz El-Atou war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
268.
Fayez Asi (alias Fayez al-Asi)
 
Fayez Asi ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
269.
Hala Sirhan (alias Halah Sirhan)
Geburtsdatum: 5. Januar 1953
Titel: Dr.
Dr. Hala Sirhan arbeitet mit dem syrischen militärischen Nachrichtendienst im syrischen Scientific Studies and Research Centre zusammen. Sie war im Institut 3000 tätig und an der Weiterverbreitung von Chemiewaffen beteiligt.
Sie ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
270.
Mohamed Mazen Ali Yousef
Geburtsdatum: 17. Mai 1969
Geburtsort: Umland von Damaskus
Industrieminister. Im Januar 2018 ernannt.
271.
Imad Abdullah Sara
Geburtsdatum: 1968;
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Informationsminister. Im Januar 2018 ernannt.
272.
Yusuf Ajeeb (alias Yousef; Ajib)
Brigadegeneral, Doktor, Sicherheitschef des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)
Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC) Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, eines hochrangigen Offiziers in den syrischen Streitkräften; nach Mai 2011 im Amt. Seit 2012 ist er Sicherheitschef des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), das im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig ist. Aufgrund seiner leitenden Position als Sicherheitschef des SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.
273.
Maher Sulaiman (alias Mahir; Suleiman)
Geburtsort: Lattakia, Syrien
Arzt; Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology
Addresse: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus
Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (subsidiary of the Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.
274.
Salam Tohme (alias Salim; Taame, Ta'mah, Toumah)
Doktor, Stellvertretender Direktor, Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)
Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC) Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus
Stellvertretender Direktor des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), das für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschliesslich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortlich ist. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.
275.
Zuhair Fadhlun (alias Zoher; Fadloun,
Fadhloun)
Leiter des Instituts 3000 (alias Institut 5000), Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)
Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC) Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus
Direktor der Abteilung des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), das als Institut 3000 (alias Institut 5000) bekannt ist. Als solcher ist er für Projekte für chemische Waffen, einschliesslich der Herstellung chemischer Stoffe und Munition, verantwortlich. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.
276.
Anas Talas (alias Image; Anas Talous/Tals/ Tuls/Tlass)
Geschlecht: männlich
Position: Vorsitzender der Talas Group
Geburtsdatum: 25. März 1971
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Durch seine geschäftlichen Tätigkeiten und Investitionen ist Anas Talas ausserdem Nutzniesser und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. 2018 ist die Talas Group unter Anas Talas' Vorsitz in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang 23 Mrd. SYP mit der Damascus Cham Holding zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten.
277.
Nazir Ahmad JamalEddine (alias Image; Nazir Ahmad, Mohammed JamalEddine)
Geschlecht: männlich
Position: Mitbegründer und Mehrheitsanteilseigner der Apex Development and Projects LLC und Begründer der A'ayan Company for Projects and Equipment
Geburtsdatum: 1962
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschliesslich eines Mehrheitsanteils von 90 % in der Apex Development and Projects LLC, die in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang 34,8 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Nazir Ahmad JamalEddine Nutzniesser und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.
278.
Mazin Al-Tarazi (alias Image; Mazen al-Tarazi)
Geschlecht: männlich
Position: Geschäftsmann
Geburtsdatum: September 1962
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen im Bau- und Luftfahrtsektor. Durch seine Investitionen und Tätigkeiten ist Mazin Al-Tarazi Nutzniesser und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Insbesondere hat Al-Tarazi mit der Damascus Cham Holding eine Vereinbarung über Investitionen in Höhe von 320 Mio. USD in den Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, geschlossen; ihm wurde auch eine Lizenz für eine private Fluggesellschaft in Syrien erteilt.
279.
Samer Foz (alias Samir(Image) Foz (Image) / Fawz; Samer Zuhair Foz)
Geschlecht: männlich
Position: Geschäftsführer der Aman Group
Geburtsdatum: Mai 1973
Geburtsort: Latakia, Syrien
Staatsangehörigkeiten: Syrisch, Türkisch
Weitere Angaben:
Geschäftsführender Vorsitzender der Aman Group. Tochterunternehmen: Foz for Trading, Al-Mohaimen for Transportation & Contracting. Die Aman Group ist der privatwirtschaftliche Partner im Gemeinschaftsunternehmen Aman Damascus JSC mit der Damascus Cham Holding, an der Foz ein Anteilseigner ist. Emmar Industries ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Aman Group und der Hamisho Group, in der Foz Mehrheitsanteilseigner und Vorsitzender ist.
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschliesslich eines vom Regime unterstützten Gemeinschaftsunternehmens, das an der Entwicklung von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, beteiligt ist. Samer Foz unterstützt das Regime finanziell und auf andere Weise, u. a. durch die Finanzierung der syrischen Miliz "Military Security Shield" und die Vermittlung von Getreidegeschäften. Aufgrund seiner Verbindungen zum Regime profitiert er ausserdem finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten durch den Weizenhandel und Wiederaufbauprojekte.
280.
Khaldoun Al-Zoubi (alias Khaldoon al-Zu'bi; Khaldoun Zubi)
Geschlecht: männlich
Position: Stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding (alias Aman Group)
Geburtsdatum: 1979
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschliesslich seiner Funktionen als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding und Mehrheitsanteilseigner der Fluggesellschaft Fly Aman. In diesen Eigenschaften steht er in Verbindung zu Samer Foz. Die Aman Holding ist im Aufsichtsrat von ‚Aman Damascus‘ vertreten, einem Gemeinschaftsunternehmen zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, und hält einen Mehrheitsanteil an ‚Aman Damascus‘. Durch seine Stellung als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding ist Al-Zoubi Nutzniesser und/oder Unterstützer des Regimes.
281.
Hussam Al-Qatirji (alias Hussam/Hossam Ahmed/Mohammed/Muhammad al-Katerji Image)
Geschlecht: männlich
Position: Geschäftsführer der Katerji Group (alias al-Qatirji Company / Qatirji Company / Khatirji Group / Katerji International Group)
Geburtsdatum: 1982
Geburtsort: Raqqa, Syrien
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, auch Parlamentsmitglied für Aleppo. Durch das Zustandebringen von Öl- und Weizengeschäften mit dem Regime, von denen er auch selbst profitiert, ist Al-Qatirji Unterstützer und Nutzniesser des Regimes.
282.
Bashar
Mohammad Assi
Geschlecht: männlich
Position: Vorsitzender des Vorstands von ‚Aman Damascus‘. Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman Limited Liability.
Geburtsdatum: 1977
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschliesslich seiner Funktion als Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman und Vorstandsvorsitzender von ‚Aman Damascus‘, eines Gemeinschaftsunternehmens, das an der Entwicklung von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, beteiligt ist. Durch seine Position als Vorstandsvorsitzender von ‚Aman Damascus‘ ist Assi Nutzniesser und/oder Unterstützer des Regimes.
283.
Khaled al-Zubaidi (alias (Mohammed) Khaled/Khalid (Bassam) (al-) Zubaidi/Zubedi Image)
Geschlecht: männlich
Position: Miteigentümer von Zubaidi and Qalei LLC, Direktor der Agar Investment Company, Generaldirektor der Al Zubaidi Company und der Al Zubaidi & Al Taweet Contracting Company, Direktor und Eigentümer der Zubaidi Development Company und Miteigentümer der Enjaz Investment Company.
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschliesslich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. In dieser Eigenschaft steht er in Verbindung zu Nader Qalei. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Khaled al-Zubaidi Nutzniesser und/oder Unterstützer des Regimes.
284.
Hayan
Mohammad Nazem Qaddour (alias Hayyan Kaddour bin Mohammed Nazem)
Geschlecht: männlich
Name: Hayan Mohammed Nazem Qaddour
Position: Hauptanteilseigner der Exceed Development and Investment Company
Geburtsdatum: 1970
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit einem Anteil von 67 % an der Exceed Development and Investment Company, die in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 17,7 Mio. USD) zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Hayan Mohammad Nazem Qaddour Nutzniesser und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.
285.
Maen Rizk Allah Haykal (alias Heikal Bin
Rizkallah)
Geschlecht: männlich
Position: Sekundärer Anteilseigner der Exceed Development and Investment Company
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit einem Anteil von 33 % an der Exceed Development and Investment Company, die in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 17,7 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Maen Rizk Allah Haykal Nutzniesser und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.
286.
Nader Qalei (alias Kalai, Kalei)
Geschlecht: männlich
Name: Nader Kalai
Geburtsdatum: 9.7.1965;
Geburtsort: Damaskus
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Reisepass-Nummer (einschliesslich Land, Datum und Ort der Ausstellung): Arabische Republik Syrien, N 010170320, Ausstellungsnummer: 002-15-L062672, Ausstellungsdatum: 24.5.2015, Ablaufdatum: 23.5.2021;
Identitätsnummer der Arabischen Republik Syrien, 010-40036453.
Position: Mehrheitsanteilseigner der Castle Investment Holding, Miteigentümer der Zubaidi and Qalei LLC, Vorsitzender von Kalai Industries Management
Angehörige/Geschäftspartner oder Partner/Verbindungen zu benannten Personen: Khaled al-Zubaidi
Anschrift:
Young Avenue, Halifax, Kanada
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschliesslich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. In dieser Eigenschaft steht er in Verbindung zu Khaled al-Zubaidi. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Nader Qalei Nutzniesser und/oder Unterstützer des Regimes.
287.
Major General Mohammad Khaled al-Rahmoun
Geboren: 1957; Geburtsort: Idleb;
Geschlecht: männlich
Innenminister.
Im November 2018 ernannt.
288.
Mohammad Rami Radwan Martini
Geboren: 1970; Geburtsort: Aleppo;
Geschlecht: männlich
Minister für Fremdenverkehr.
Im November 2018 ernannt.
289.
Imad Muwaffaq al-Azab
Geboren: 1970; Geburtsort: Umland von Damaskus;
Geschlecht: männlich
Minister für Bildung.
Im November 2018 ernannt.
290.
Bassam Bashir Ibrahim
Geboren: 1960; Geburtsort: Hama;
Geschlecht: männlich
Minister für Höhere Bildung.
Im November 2018 ernannt.
291.
Suhail Mohammad Abdullatif
Geboren: 1961; Geburtsort: Lattakia;
Geschlecht: männlich
Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau.
Im November 2018 ernannt.
292.
Iyad Mohammad al-Khatib
Geboren: 1974; Geburtsort: Damaskus;
Geschlecht: männlich
Minister für Kommunikation und Technologie.
Im November 2018 ernannt.
293.
Mohammad Maen Zein-al-Abidin Jazba
Geboren: 1962; Geburtsort: Aleppo;
Geschlecht: männlich
Industrieminister.
Im November 2018 ernannt.
B. Unternehmen und Organisationen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bena Properties
 
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.
2.
Al Mashreq
Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)
Postfach 108, Damaskus
Tel.: 963 112110059 / 963 112110043

Fax: 963 933333149
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.
3.
Hamcho
International (alias Hamsho International Group)
Baghdad Street, PO Box 8254 Damaskus Tel. 963 112316675 Fax 963 112318875 Website:
www. hamshointl.com
E-Mail:

info@ hamshointl.com und

hamshogroup@yahoo.com
Hamcho International ist eine grosse syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho. Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutzniesser des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutzniesser und Unterstützer des Regimes ist.
4.
Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE)
 
Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime.
5.
Direktorat Politische Sicherheit
 
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens
6.
Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst
 
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens
7.
Direktorat Militärischer Nachrichtendienst
 
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens
8.
Nachrichtendienst der Luftwaffe
 
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens
9.
Qods-Einheit des IRGC (Quds-Einheit)
Teheran, Iran
Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods- Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods- Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt
10.
Mada Transport
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62)
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert
11.
Cham Investment Group
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62)
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert
12.
Real Estate Bank
Insurance Bldg Yousef Al-Azmeh Sqr. Damaskus PO Box: 2337 Damaskus Arabische Republik Syrien;
Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602;

Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186;

E-Mail-Adresse der Bank: Publicrelations@reb.sy

Website: www.reb.sy
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt
13.
Addounia TV (alias Dounia TV)
Tel.: +963 11 5667274; +963-11-5667271;
Fax: +963-11-5667272; Website: http://www.addounia.tv
Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt
14.
Cham-Holding
Cham-Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq - Syrien P.O. Box 9525;
Tel.: +963 (11) 9962; +963 (11) 668 14000; +963 (11) 673 1044; Fax: +963 (11) 673 1274; E-Mail:

info@chamholding.sy Website: www.chamholding.sy
Kontrolliert von Rami Makhlouf; grösste Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es
15.
El-Tel. Co. (El-Tel. Middle East Company)
Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963-11-2212345;

Fax: +963-11-44694450 E-Mail: sales@eltelme.com Website: www.eltelme.com
Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär
16.
Ramak Constructions Co.
Anschrift: Dara'a Highway, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963-11-6858111; Mobiltel.: +963-933-240231
Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke
17.
Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)
Adresse: Adra Free Zone Area, Damaskus, Syrien; Tel: +963-11- 5327266; Mobil: +963-933-526812; +963-932-878282; Fax: +963-11- 5316396
E-Mail: sorohco@ gmail.com Website: http://sites. google.com/site/ sorohco
Die Mehrheit der Aktien des Unternehmens steht direkt oder indirekt im Eigentum von Rami Makhlouf.
18.
Syriatel
Thawra Street, Ste Building 6th Floor, BP 2900;
Tel: +963 11 61 26 270; Fax: +963 11 23 73 97 19; E-Mail: info@syriatel.com.sy; Website: http://syriatel.sy/
Kontrolliert von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung
19.
Commercial Bank of Syria
- Zweigstelle Damaskus, Postfach 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;
- Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien;
SWIFT/BIC CMSY SYDA; alle Filialen weltweit [NPWMD]
Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php Tel.: +963 11 2218890 Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.
20.
Cham Press TV
Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus;
Tel.: +963-11-2260805; Fax: +963-11-2260806 E-Mail: mail@champress.com Website: www.champress.net
Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
21.
Al Watan
Al Watan Newspaper - Damaskus - Duty Free Zone;
Tel: 00963 11 2137400; Fax: 00963 11 2139928
Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt
22.
Centre d'études et de recherches syrien (CERS) (alias Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (CERS), Scientific Studies and Research Center (SSRC), Centre de
Recherche de Kaboun)
Barzeh Street,
P.O.Box 4470,
Damaskus
Unterstützt die syrische Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die zur Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten dient.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist die für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschliesslich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortliche staatliche Stelle.
23.
Business Lab
Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, PO Box 7155, Damaskus;
Tel.: 963112725499; Fax: 963112725399
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
24.
Industrial Solutions
Baghdad Street 5, PO Box 6394, Damaskus; Tel./Fax: 63114471080
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
25.
Mechanical
Construction Factory (MCF)
PO Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
26.
Syronics - Syrian Arab Co. for Electronic Industries
Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus;
Tel.: +963-11-5111352; Fax:+963-11-5110117
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
27.
Handasieh - Organization for Engineering Industries
P.O. Box 5966, Abou Bakr Al-Seddeq St., Damaskus und PO BOX 2849 Al Moutanabi Street, Damaskus, und PO BOX 21120 Baramkeh, Damaskus; Tel.: 963112121816; 963112121834; 963112214650; 963112212743; 963115110117
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
28.
Syria Trading Oil Company (Sytrol)
Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien
Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell.
29.
General Petroleum Corporation (GPC)
New Sham- Building of Syrian Oil Company, PO Box 60694, Damaskus, Syrien BOX: 60694;
Tel.: 963113141635; Fax: 963113141634;

E-Mail: info@gpc-sy.com
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell.
30.
Al Furat Petroleum Company
Dummar - New Sham - Western Dummar 1st. Island -Property 2299- AFPC Building P.O. Box 7660 Damaskus, Syrien; Tel.: 00963-11- (6183333); 00963-11- (31913333); Fax: 00963-11- (6184444); 00963-11- (31914444); afpc@afpc.net.sy
Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell.
31.
Industrial Bank
Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street, P.O. Box 7572 Damaskus, Syrien;
Tel.: +963-11-222-8200; +963 11-222-7910; Fax: +963 11-222-8412
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell
32.
Popular Credit Bank
Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street, Damaskus, Syrien.; Tel.: +963 11 222 7604; +963-11-221-8376; Fax: +963 11-221-0124
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell.
33.
Saving Bank
Syrien - Damaskus - Merjah - Al- Furat St. P.O. Box: 5467;
Fax: 224 4909; 245 3471; Tel.: 222 8403;

E-Mail: s.bank@scs-net.org,

post-gm@net.sy
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell.
34.
Agricultural Cooperative Bank
Agricultural Cooperative Bank Building, Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11-221-3462; +963-11-222-1393; Fax: +963 11-224-1261; Website: www.agrobank.org
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell.
35.
Syrian Lebanese Commercial Bank
Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O. Box 118701, Beirut, Libanon;
Tel.: +961 1-741666; Fax: +961 1-738228; +961 1-753215;

+961 1-736629; Website: www.slcb.com.lb
Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das Regime finanziell.
36.
Deir ez-Zur Petroleum
Company
Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area P.O. Box 9120 Damaskus, Syrien; Tel: +963 11-662-1175; +963-11-662-1400; Fax: +963 11-662-1848
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.
37.
Ebla Petroleum Company alias Ebco
Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16, P.O. Box 9120, Damaskus, Syrien; Tel: +963 116691100
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.
38.
Dijla Petroleum Company
Building No. 653 - 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.
39.
Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)
Syrien, Damaskus, Sabah Bahrat Square Anschrift: Altjreda al Maghrebeh square, Damaskus, Arabische Republik Syrien, P.O. Box: 2254
Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime
40.
Syrian Petroleum company
Anschrift: Dummar Province, Expansion Square, Island 19- Building 32 P.O. BOX: 2849 oder 3378; Tel.: 00963-11-3137935 oder 3137913;
Fax: 00963-11-3137979 oder 3137977; E-Mail: spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org; Websites: www.spc.com.sy www.spc-sy.com
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
41.
Mahrukat Company (The Syrian
Company for the Storage and

Distribution of Petroleum

Products)
Hauptsitz: Damaskus - Al Adawi st., Petroleum building;
Fax: 00963-11/4445796; Tel.: 00963-11/44451348 - 4451349;

E-Mail: mahrukat@net.sy; Website: http://www.mahrukat.gov.sy/ indexeng.php
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
42.
General Organisation of Tobacco
Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien
Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.
43.
Verteidigungsministerium
Anschrift: Umayyad Square, Damaskus; Tel.: +963-11-7770700
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung
44.
Innenministerium
Anschrift: Merjeh Square, Damaskus; Tel. +963-11-2219400; +963-11-2219401, +963-11-2220220, +963-11-2210404
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung
45.
Syrisches Büro für Nationale Sicherheit
 
Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äusserster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.
46.
Aufgehoben
   
47.
General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT)
Anschrift: Al Oumaween Square, P.O. Box 250, Damaskus, Syrien;
Tel. 963-11-223-4930
Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt.
48.
Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias 'SCOT'; alias 'SCOTRACO')
Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way, P.O. Box 13, Banias, Syrien; Website www.scot-syria.com; E-Mail: scot50@scn-net.org
Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das Regime finanziell.
49.
Drex Technologies S.A.
Eintragungsdatum: 4. Juli 2000; Eintragungsnummer: 394678; Direktor: Rami Makhlouf Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd
Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.
50.
Cotton Marketing Organisation
Anschrift: Bab Al-Faraj P.O. Box 729, Aleppo; Tel.: +96321 2239495/6/7/8; Cmo-aleppo@mail.sy, www.cmo.gov.sy
Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
51.
Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air)
Al-Mohafazeh Square, P.O. Box 417, Damaskus, Syrien Tel.: +963112240774
Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das Regime finanziell.
52.
Drex Technologies Holding S.A.
Eingetragen in Luxemburg unter Nummer B77616, Anschrift des ehemaligen Sitzes: 17, rue Beaumont L-1219 Luxembourg
Wirtschaftlicher Eigentümer von Drex Technologies Holding S.A. ist Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde.
53.
Megatrade
Anschrift: Aleppo Street, P.O. Box 5966, Damaskus, Syrien; Fax: 963114471081
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
54.
Expert Partners
Anschrift: Rukn Addin, Saladin Street, Building 5, PO Box: 7006, Damaskus, Syrien
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
55.
Overseas Petroleum Trading alias Overseas Petroleum Trading SAL (Off-Shore) alias Overseas Petroleum Company
Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon.
Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime.
56.
Aufgehoben
   
56a.
Aufgehoben
   
57.
The Baniyas Refinery Company (alias Banias, Banyas)
Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O. Box 26, Syrien
Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.
58.
The Baniyas Refinery Company (alias Hims, General Company for Homs Refinery)
General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O. Box 352, Syrien
Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.
59.
Army Supply Bureau
PO Box 3361, Damaskus
An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.
60.
Industrial Establishment of
Defence (alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for Defence, Defence Factories Establishment,

Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation)
Al Thawraa Street, P.O. Box 2330 Damascas, oder Al-Hameh, Damascas Countryside, P.O. Box 2230
An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.
61.
Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST) (alias Institut Supérieur des Sciences Appliquées et de Technologie (ISSAT))
P.O. Box 31983, Barzeh
Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
62.
National Standards & Calibration Laboratory (NSCL)
P.O. Box 4470 Damaskus
Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
63.
El Jazireh (alias Al Jazerra)
Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh, Beirut Kohlenwasserstoff-Sektor
Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.
64.
Pangates International Corp Ltd (alias Pangates)
PO Box 8177 Sharjah Airport International Free Zone Vereinigte Arabische Emirate
Pangates fungiert als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime. Daher ist sie Nutzniesserin und Unterstützerin des syrischen Regimes. Ferner steht sie in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen Erdölunternehmen Sytrol.
65.
Abdulkarim Group (alias Al Karim for Trade and Industry/ Al Karim Group)
5797 Damaskus Syrien
Mutterunternehmen von Pangates mit operativer Kontrolle über die Organisation. Als solches ist sie Nutzniesserin und Unterstützerin des syrischen Regimes. Ferner steht sie in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen Erdölunternehmen Sytrol.
66.
Organisation for Technological Industries
(alias Technical Industries Corporation (im Folgenden "TIC"))
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums. OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime beteiligt. Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich. Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation.
67.
Syrian Company for Information Technology (im Folgenden "SCIT")
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft der "Organisation for Technological Industries" (im Folgenden "OTI") und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen. Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen.
68.
Hamsho Trading (alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)
Hamsho Building
31 Baghdad Street Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft der vom Rat benannten "Hamsho International". In dieser Eigenschaft steht "Hamsho Trading" in Verbindung mit einer benannten Organisation, der "Hamsho International". "Hamsho Trading" unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter "Syria Steel". Über ihre Tochtergesellschaften steht "Hamsho Trading" in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen.
69.
Aufgehoben
   
70.
Aufgehoben
   
71.
DK Group (alias DK Group Sarl; DK MiddleEast & Africa Regional Office)
Anschriften: DK MiddleEast & Africa Regional Office, Peres Lazaristes Center, No. 3, 5th Floor, Emir Bachir Street, Beirut Central District, Bachoura Sector, Beirut, Libanon. Azarieh Building - Block 03, 5th Floor
Azarieh Street - Solidere - Downtown, PO Box 11-503, Beirut, Libanon
Die "DK Group" liefert neue Banknoten an die Syrische Zentralbank. Damit unterstützt die "DK Group" das Regime. Durch diese Lieferbeziehung steht sie ferner in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Syrischen Zentralbank.
72.
Abdulkarim Group (alias Al Karim for Trade and Industry/Al Karim Group)
5797 Damaskus
Syrien
Abdulkarim Group ist ein international anerkanntes syrisches Konglomerat, das mit Wael Abdulkarim verbunden ist, der als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann in der Liste aufgeführt ist.
73.
Rawafed Damascus Private Joint Stock Company (alias Rawafed/ Rawafid/Rawafed (Tributary) Image Damascus Private Joint Stock Company)
Anschrift: Damaskus, Syrien
Rawafed Damascus Private Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 48,3 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Ramak Development and Humanitarian Projects, Al-Ammar LLC, Timeet Trading LLC (auch Ultimate Trading Co. Ltd. genannt) und Wings Private JSC. Rawafed ist Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes, u. a. durch seine Beteiligung am vom Regime unterstützten Luxusprojekt Marota City.
74.
Aman Damascus Joint Stock Company (alias Aman Damascus JSC)
Anschrift: Damaskus, Syrien
Aman Damascus Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 18,9 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Aman Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Aman Damascus Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes.
75.
Bunyan Damascus Private Joint Stock Company (alias Bunyan Damascus Private JSC)
Anschrift: Damaskus, Syrien
Bunyan Damascus Private Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 34,8 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Apex Development and Projects LLC und Tamayoz LLC. Durch die Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Bunyan Damascus Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes.
76.
Mirza
Anschrift: Damaskus, Syrien
Mirza ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 52,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Talas Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Mirza Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes.
77.
Developers Private Joint Stock Company (alias Developers Private JSC)
Anschrift: Damaskus, Syrien
Developers Private Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 17,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und Exceed Development and Investment. Durch die Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Developers Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes.

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 273.

2   Art. 3 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 34.

3   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

4   Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

5   Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

6   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 127.

7   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 90.

8   Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

9   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

10   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 54.

11   Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

12   Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

13   Art. 6 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

14   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

15   Art. 10a Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 126.

16   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 90.

17   Art. 11 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 351.

18   Art. 11 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 351.

19   Art. 11 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 351.

20   Art. 11 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 351.

21   Art. 11 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 351.

22   Art. 11 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

23   Art. 11 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

24   Art. 11 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

25   Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

26   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 54.

27   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

28   Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

29   SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (>Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten (Anhänge)).

30   Anhang 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 127.

31   Anhang 3a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 54.

32   IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

33   MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIMKarte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

34   IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

35   TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

36   SMS: Short Message System

37   GSM: Global System for Mobile Communications

38   GPS: Global Positioning System

39   GPRS: General Package Radio Service

40   UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

41   CDMA: Code Division Multiple Access

42   PSTN: Public Switch Telephone Networks

43   DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol

44   SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

45   GTP: GPRS Tunneling Protocol

46   Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 235.

47   Anhang 7a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

48   Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 192, LGBl. 2012 Nr. 237, LGBl. 2012 Nr. 254, LGBl. 2012 Nr. 322, LGBl. 2012 Nr. 397, LGBl. 2013 Nr. 192, LGBl. 2014 Nr. 151, LGBl. 2014 Nr. 176, LGBl. 2014 Nr. 215, LGBl. 2014 Nr. 259, LGBl. 2014 Nr. 280, LGBl. 2015 Nr. 52, LGBl. 2015 Nr. 92, LGBl. 2015 Nr. 147, LGBl. 2015 Nr. 152, LGBl. 2015 Nr. 170, LGBl. 2016 Nr. 7, LGBl. 2016 Nr. 205, LGBl. 2016 Nr. 324, LGBl. 2016 Nr. 370, LGBl. 2016 Nr. 391, LGBl. 2017 Nr. 98, LGBl. 2017 Nr. 141, LGBl. 2017 Nr. 211, LGBl. 2017 Nr. 273, LGBl. 2018 Nr. 38, LGBl. 2018 Nr. 63, LGBl. 2018 Nr. 127, LGBl. 2019 Nr. 13 und LGBl. 2019 Nr. 63.