946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 159 ausgegeben am 14. Juni 2012
Verordnung
vom 12. Juni 2012
über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP) verordnet die Regierung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzinstituten;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) syrische Person oder Organisation:
1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
f) syrische Banken oder Finanzinstitute:
1. eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank oder eines Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
3. eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2a) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.2
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 bis 2a sind verboten.3
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.4
5) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen:5
a) für Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b) für nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
c) für Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür;
d) sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3a 6
Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:
a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
b) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1a.
2) Keine Bewilligung nach Abs. 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.
3) Bewilligungen nach Abs. 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt Bewilligungen nach Abs. 1. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4
Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
1) Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:
a) einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;
b) zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:7
a) den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 29. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
b) den Kauf und den Transport von Erdölprodukten zur:8
1. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten;
2. Ausübung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz.
4) Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 29. September 2011 abgeschlossen wurden.
5) Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 29. September 2011 abgeschlossen wurden.
6) Die Regierung kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.9
Art. 5
Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.
3) Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann die Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.10
Art. 5a 11
Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 3a an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 Vermittlungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach Anhang 3a Ziff. 1 bis 8, die:
a) von nicht syrischen, in Syrien befindlichen zivilen Flugzeugen zum Weiterflug verwendet werden;
b) von syrischen Fluggesellschaften für Evakuierungen verwendet werden.
4) Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann die Regierung für Erzeugnisse nach Anhang 3a Ziff. 1 bis 8 Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6
Verbote betreffend die Stromerzeugung
1) Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzustellen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 15. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.
2) Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 15. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.
3) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.
4) Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe sowie die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 sind verboten.12
5) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen:13
a) von den Verboten nach den Abs. 2 bis 4 zur Erfüllung bestehender Verträge;
b) von den Verboten nach den Abs. 1 bis 4 zur Erfüllung humanitärer Zwecke.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.14
Art. 7
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8
Verbote betreffend Banknoten und Münzen
Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in Liechtenstein, der Schweiz oder Europäischen Union gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.
Art. 9
Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
Es ist verboten:
a) Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank sowie Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden,zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren;
c) für Geschäfte nach Bst. a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.
Art. 10
Verbote der Lieferung von Luxusgütern
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 7 nach Syrien sind verboten.
Art. 10a 15
Verbote betreffend Kulturgüter
1) Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 7a, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:
a) gestohlen wurden oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
b) rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.
2) Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
a) die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;16
b) die Kulturgüter dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.
III. Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 11
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 8 befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.17
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:18
a) zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
b) zur Ausübung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz.
2b) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:19
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d und in Abs. 2a genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
2c) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien zu ermöglichen.20
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;21
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;22
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;23
f) finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 8 aufgeführt sind und die in Liechtenstein:24
1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder
2. in der akademischen Forschung tätig sind; oder
g) Wahrung liechtensteinischer Interessen;25
h) Verwendung für humanitäre Zwecke;26
i) Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;27
k) Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.28
4) Die Regierung kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:
a) die Versorgung von Banken und Finanzinstituten mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften;
b) die Bedienung von Handelskrediten;
c) die Erfüllung von Handelsverträgen, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12
Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank
Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.
Art. 13
Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen
1) Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach dem 15. Dezember 2011 ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
a) Syrien oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) syrische Banken und Finanzinstitute;
c) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln;
d) juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Bst. a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.
2) Es ist verboten, für eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach dem 15. Dezember 2011 ausgegeben worden sind, zu erbringen.
3) Es ist verboten, eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Art. 14
Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien
1) Banken und Finanzinstituten ist es verboten:
a) ein Konto bei einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut zu eröffnen;
b) eine neue Korrespondenzbeziehung zu einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut aufzunehmen;
c) eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
d) ein Jointventure mit einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut zu gründen.
2) Syrischen Banken und Finanzinstituten ist es verboten:
a) eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen;
b) eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank oder einem Finanzinstitut zu erwerben.
Art. 14a 29
Ausnahmen zu humanitären Zwecken
Die Regierung kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Art. 13 und 14 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15
Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
1) Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
a) Syrien oder seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
2) Abs. 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen oder Organisationen in Liechtenstein.
3) Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.
4) Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Abs. 1 Bst. a genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.
5) Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 15. Dezember 2011 geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.
IV. Weitere Beschränkungen
Art. 16 30
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) der Regierung Syriens;
b) von in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
c) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;
d) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Bst. b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
Art. 17
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
V. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 18
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 3 bis 10 und 11 bis 16. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.31
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 17. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
2a) Das Amt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 10a.32
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 19
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 11 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 20
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 17 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 19 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 174;
b) Verordnung vom 24. Mai 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 194;
c) Verordnung vom 27. Juni 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 253;
d) Verordnung vom 3. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 322;
e) Verordnung vom 24. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 349;
f) Verordnung vom 6. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 438;
g) Verordnung vom 27. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 449;
h) Verordnung vom 25. Oktober 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 480;
i) Verordnung vom 16. November 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 504;
k) Verordnung vom 13. Dezember 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 549;
l) Verordnung vom 25. Januar 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 25;
m) Verordnung vom 6. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 61;
n) Verordnung vom 27. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 81;
o) Verordnung vom 22. Mai 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 148.
Art. 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression benützt
werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 333 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen;
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 1a34
(Art. 3a Abs. 1)
Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
1. Werkstoffe, Materialien und Chemikalien
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
I.C.A.001
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Ethylendichlorid (CAS 107-06-2)
 
I.C.A.002
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Nitromethan (CAS. 75-52-5)
Pikrinsäure (CAS 88-89-1)
 
I.C.A.003
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Aluminiumchlorid (CAS 7446-70-0)
Arsen (CAS 7440-38-2)
Arsentrioxid (CAS 1327-53-3)
Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS 3590-07-6)
Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS 55-86-7)
Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS 817-09-4)
 
IX.A1.001
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Tributylphosphit (CAS 102-85-2)
Methylisocyanat (CAS 624-83-9)
Chinaldinblau (CAS 91-63-4)
1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)
 
IX.A1.002
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Benzil (CAS 134-81-6)
Diethylamin (CAS 109-89-7)
Diethylether (CAS 60-29-7)
Dimethylether (CAS 115-10-6)
2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)
 
IX.A1.003
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)
Pseudocholinesterase (PCHE)
2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)
Dichlormethan (CAS 75-09-3)35
N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)
Bromethan (CAS 74-96-4)
Chlorethan (CAS 75-00-3)
Ethylamin (CAS 75-04-7)
Methenamin (CAS 100-97-0)
2-Brompropan (CAS 75-26-3)
Diisopropylether (CAS 108-20-3)
Methylamin (CAS 74-89-5)
Brommethan (CAS 74-83-9)
Isopropylamin (CAS 75-31-0)
Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)
Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)
Pyridin (CAS 110-86-1)
Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)
Natriumbromid (CAS 7647-15-6)
Natrium (CAS 7440-23-5)
Tributylamin (CAS 102-82-9)
Triethylamin (CAS 121-44-8)
Trimethylamin (CAS 75-50-3)
 
IX.A1.004
Isolierte, chemisch einheitliche Verbindungen in einer Konzentration von mindestens 90 Gewichtsprozent, sofern nicht anders angegeben:
Aceton (CAS 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00)
Acetylen (CAS 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00)
Ammoniak (CAS 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00)
Antimon (CAS 7440-36-0) (Rubrik 8110)
Benzaldehyd (CAS 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00)
Benzoin (CAS 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90)
1-Butanol (CAS 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00)
2-Butanol (CAS 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90)
Isobutanol (CAS 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90)
tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS 75-65-0) (KN-Code 2905 14 10)
Calciumkarbid (CAS 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00)
Kohlenmonoxid (CAS 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90)
Chlor (CAS 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00)
Cyclohexanol (CAS 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00)
Dicyclohexylamin (CAS 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99)
Ethanol (CAS 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00)
Ethylen (CAS 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00)
Ethylenoxid (CAS 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00)
Fluor-Apatit (CAS 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00)
Chlorwasserstoff (CAS 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00)
Hydrogensulfid (CAS 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80)
Isopropanol in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent (CAS 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00)
Mandelsäure (CAS 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98)
Methanol (CAS 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00)
Chlormethan (Methylchlorid) (CAS 74-87-3) (KN-Code 2903 11 00)
Iodmethan (Methyliodid) (CAS 74-88-4) (KN-Code 2903 39 90)
Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS 74-93-1) (KN-Code 2930 90 99)
Monoethylenglykol (CAS 107-21-1) (KN-Code 2905 31 00)
Oxalylchlorid (CAS 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90)
Kaliumsulfid (CAS 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85)
Kaliumthiocyanat (CAS 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80)
Natriumhypochlorid (CAS 7681-52-9) (KN Code 2828 90 00)
Schwefel (CAS 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00)
Schwefeldioxid (CAS 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05)
Schwefeltrioxid (CAS 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10)
Thiophosphorylchlorid (CAS 3982-91-0) (KN-Code 2853 00 90)
Triisobutylphosphit (CAS 1606-96-8) (KN-Code 2920 90 85)
Weisser/gelber Phosphor (CAS 12185-10-3, 7723-14-0) (KN-Code 2804 70 00)
 
2. Werkstoffbearbeitung
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
IX.A2.001
Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m
 
IX.A2.002
Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), sofern nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst
1A004a
IX.A2.003
Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen
2B352f2
IX.A2.004
Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität von mindestens 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe
 
IX.A2.005
Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen Mikroorganismen oder Viren oder für die Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität von mindestens 5 l, jedoch weniger als 20 l
Technische Anmerkung:
Fermenter schliessen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B352b
IX.A2.007
Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)
2B352a
IX.A2.008
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst:
a) Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
b) Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
c) Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
d) Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
e) Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
f) Ventile mit einer Nennweite grösser als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkungen:
1. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.
2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
g) Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
h) Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom,
2. Keramik,
3. Ferrosiliziumguss,
4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor),
5. Glas oder Email,
6. Grafit oder Carbon-Grafit,
7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel,
8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr,
9. Tantal oder Tantal-Legierungen,
10. Titan oder Titan-' Legierungen›,
11. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen,
12. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
Technische Anmerkungen:
1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2. Carbon-Grafit besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gewichtsprozent oder mehr beträgt.
3. Ferrosiliziumguss ist eine Silizium- Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent.
Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
2B350a-e
2B350g
2B350i
IX.A2.009
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst:
Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr
Rührer für die Verwendung in den oben genanntenReaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Ventile mit einem Nenndurchmesser von mindestens 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Technische Anmerkung:
Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0° C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:
Keramik,
Ferrosiliziumguss (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent),
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Technische Anmerkungen:
1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
 
IX.A2.010
Ausrüstungen
Laborausrüstungen, einschliesslich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschliesslich Teilen und Zubehör, die ausschliesslich zum medizinischen Gebrauch bestimmt ist.
 
3. Technologie
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
IX.B.001
Technologie, einschliesslich Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Artikel unverzichtbar ist
 
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1)
Erdöl und Erdölprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
2709
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine
2715.0000
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 1)
Ausrüstung und Technologie gemäss Art. 5
Allgemeine Hinweise
1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschliesslich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
1. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
2. Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.
3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
1. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
1. A. Ausrüstung
1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
5. Ventilaufbauten, "Blowout-Preventer" und "Eruptionskreuze" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkungen:
a) Ein "Blowout-Preventer" ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
b) Ein "Eruptionskreuz" ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptions kreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdölund/ oder Erdgasbohrlöchern.
6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.
11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m³/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
1. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.
2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.
1. C. Materialien
1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
2. Zemente und andere Werkstoffe nach "API- und ISO-Spezifikationen" zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.
1. D. Software
1. "Software", besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
2. "Software", besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
3. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
1. E. Technologie
1. Für die "Entwicklung", "Herstellung" und "Verwendung" der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung "unverzichtbare" "Technologie".
2. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas
2. A. Ausrüstung
1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m²/m³ , besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter - 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m³/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
3. "Coldbox" und "Coldbox"-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.
Technische Anmerkung:
"Coldbox-Ausrüstung" bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die "Coldbox" besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der "Coldbox" liegt unter - 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der "Coldbox" ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.
4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter - 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter - 120 °C.
6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.
7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
8. Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.
12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m³/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
13. Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") über 33.
Technische Anmerkung:
Der "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N
14. "Molche" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
"Molche" werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.
15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.
16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 m³ (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Festdachtanks;
b) Schwimmdachtanks.
17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.
18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.
2. C. Materialien
1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).
2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).
3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen.
4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
c) Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.
Anmerkung:
Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).
2. D. Software
1. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
2. "Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdölraffinerien (einschliesslich deren Untereinheiten).
2. E. Technologie
1. "Technologie" zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).
2. "Technologie" zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdgasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren "Technologie".
3. "Technologie" zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.
4. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen "unverzichtbar" ist.
5. "Technologie" zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.
6. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Raffinerien "unverzichtbar" ist, wie etwa:
6.1 "Technologie" zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin;
6.2 Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung;
6.3 Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.
Anhang 3a36
(Art. 5a)
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze
Ziff.
Zolltarifnummer
Beschreibung
1
 
2710 12 11
 
2710 19 11
Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):
- leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle);
- anderer Flugturbinenkraftstoff als Kerosin (mittelschwere Öle).
2
2710 19 11
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis / Kerosin (mittelschwere Öle).
3
2710 20 10
Mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT).
4
 
 
 
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Antioxidationsmittel
Antioxidationsmittel, die in Kraftstoffzusätzen für Schmieröle verwendet werden:
- Erdöl enthaltend;
- andere Antioxidationsmittel;
Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
5
 
 
 
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Antistatika-Kraftstoffzusätze
Antistatika-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Antistatika-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
6
 
 
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
7
 
 
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Biozid-Kraftstoffzusätze
Biozid-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Biozid-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
8
 
 
 
 
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung
Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:
- Erdöle enthaltend;
- andere;
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
9
 
 
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
10
 
 
 
 
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 90
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
- Erdöl enthaltend;
- andere;
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.
Anhang 4
(Art. 6 Abs. 3 und 4)
Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
8406 81
Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW
8411 82
Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5000 kW
ex 8501
Alle Elektromotoren und elektrischen Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5000 kVA
Anhang 5
(Art. 7 Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für:
a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i) Barverkauf,
ii) Versandverkauf,
iii) Verkauf über elektronische Medien oder
iv) Telefonverkauf;
b) Software, die allgemein zugänglich ist.
"Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken" umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstungen
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
- Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
- Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
- IMSI37, MSISDN38, IMEI39 und TMSI40 Abhör- und Überwachungsausrüstung
- Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS41/GSM42/GPS43/GPRS44/UMTS45/CDMA46/PSTN47
- Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP48/SMTP49 und GTP50-Informationen
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie oder Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Anhang 6
(Art. 9)
Edelmetalle und Diamanten
Zolltarif-Nr.
Beschreibung
7102
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7106
Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7108
Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7109
Goldplattinierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7110
Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7111
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7012
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden.
Anhang 751
(Art. 9)
Luxusgüter
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
0101 21 00
Reinrassige Pferde
ex 1604 31 00,
ex 1604 32 00
Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 25.-/100 g
2003 90 10
Trüffel
ex 2204 21 bis
ex 2204 29,
ex 2208, ex 2205
Wein, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 65.-/l
ex 2402 10 00
Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 15.-/Stück
ex 3303 00 10,
ex 3303 00 90,
ex 3304,
ex 3307,
ex 3401
Parfum und Toilettenwasser mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 90.-/50 ml und Kosmetikartikel, inkl. Schönheits- und Schminkprodukte, mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 90.-/ Stück
ex 4201 00 00,
ex. 4202,
ex. 4205 00 90
Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 250.-/Stück
ex 4203, ex 4303,
ex 61, ex 62,
ex 6401, ex 6402,
ex 6403, ex 6404,
ex 6405, ex 6504,
ex 6605 00,
ex 6506 99,
ex 6601 91 00
ex 6601 99,
ex 6602 00 00
Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 750.-/Stück bzw. Paar
7101, 7102, 7103,
7104 20, 7104 90,
7105, 7106, 7107,
7108, 7109, 7110,
7111, 7113, 7114,
7115, 7116
Perlen, Edel- und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Gold- und Silberschmiedewaren
ex 4907 00,
7118 10,
ex 7118 90
Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
7114, ex 7115,
ex 8214, ex 8215,
ex 9370
Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
6911 10 00,
ex 6912 00 30,
ex 6912 00 50
Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.-/Stück
ex 7009 91 00,
ex 7009 92 00,
ex 7010,
ex 7013 22,
ex 7013 33,
ex 7013 41,
ex 7013 91,
ex 7018 10,
ex 7018 90,
ex 7020 00 80,
ex 9405 10 50,
ex 9405 20 50,
ex 9405 50,
ex 9405 91
Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 250.-/Stück
ex 8603,
ex 8605 00 00,
ex 8702,
ex 8703, ex 8711,
ex 8712 00,
ex 8716 10,
ex 8716 40 00,
ex 8716 80 00,
ex 8716 90,
ex 8801 00,
ex 8802 11 00,
ex 8802 12 00,
ex 8802 20 00,
ex 8802 30 00,
ex 8802 40 00,
ex 8805 10,
ex 8901 10,
ex 8903
Fahrzeuge für Luft-, Strassen- oder Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu; im Falle neuer Fahrzeuge: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 30 000.-; im Falle gebrauchter Fahrzeuge: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 20 000.-
ex 9101, ex 9102,
ex 9103, ex 9104,
ex 9105, ex 9108,
ex 9109, ex 9110,
ex 9111, ex 9112,
ex 9113, ex 9114
Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 1 000.-/Stück
97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
ex 4015 19 00,
ex 4015 90 00,
ex 6112 20 00,
ex 6112 31,
ex 6112 39,
ex 6112 41,
ex 6112 49,
ex 6113 00,
ex 6114,
ex 6210 20 00,
ex 6210 30 00,
ex 6210 40 00,
ex 6210 50 00,
ex 6211 11 00,
ex 6211 12 00,
ex 6211 20,
Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.-/Stück
ex 6211 32 90,
ex 6211 33 90,
ex 6211 39 00,
ex 6211 42 90,
ex 6211 43 90,
ex 6211 49 00,
ex 6402 12,
ex 6403 12 00,
ex 6404 11 00,
ex 6404 19 90,
ex 9004 90,
ex 9020,
ex 9506 11,
ex 9506 12,
ex 9506 19 00,
ex 9506 21 00,
ex 9506 29 00,
ex 9506 31 00,
ex 9506 32 00,
ex 9506 39,
ex 9507
 
ex 9504 20,
ex 9504 30,
ex 9504 40 00,
ex 9504 90 80
Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.-/Stück
Anhang 7a52
(Art. 10a Abs. 1)
Kulturgüter
Als Kulturgüter im Sinne von Art. 10a gelten insbesondere:
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
- archäologischen Stätten,
- archäologischen Sammlungen;
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziff. 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
5. Mosaike, die nicht unter die Ziff. 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
7. nicht unter Ziff. 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
10. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
11. gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern;
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
14. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziff. 1 bis 14 fallen
a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten:
- Spielzeug, Spiele
- Gegenstände aus Glas
- Gold- und Silberschmiedarbeiten
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- optische, fotografische und kinematografische Instrumente
- Musikinstrumente
- Uhrmacherwaren
- Holzwaren
- keramische Waren
- Tapisserien
- Teppiche
- Tapeten
- Waffen
b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
Anhang 853
(Art. 11 Abs. 1 und 17 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Art. 11 und 17 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bashar AL-ASSAD
Geburtsdatum: 11.9.1965;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. D1903;
Geschlecht: männlich
Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht.
2.
Maher (alias Mahir)AL-ASSAD
Geburtsdatum: 8.12.1967;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. 4138;
Position: Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Colonel (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres. Mitglied der Assad-Familie; Bruder von Präsident Bashar al-Assad.
3.
Ali MAMLUK
(alias Ali Mamlouk; Ali Al-Mamlouk; Abu Ayham)
Geburtsdatum: 19.2.1946;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. 983;
Geschlecht: männlich
Vizepräsident der Arabischen Republik Syrien mit Zuständigkeit für Sicherheitsfragen. Ehemaliger Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der syrischen Direktion Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
4.
Atif NAJIB
(alias Atef; Atej Najeeb)
Geburtsort: Jablah, Syrien;
Rang: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Familie Assad; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.
5.
Hafiz MAKHLOUF (alias Hafez Makhlouf)
Geburtsdatum: 2.4.1971;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. 2246;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst (Aussenstelle Damaskus), nach Mai 2011 im Amt. Mitglied der Makhlouf-Familie; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.
6.
Muhammad Dib ZAYTUN (alias Mohammed Dib Zeitoun; alias
Mohamed Dib Zeitun)
Geburtsdatum: 20.5.1951;
Geburtsort: Jubba, Provinz Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. D000001300;
Geschlecht: männlich
Seit Juli 2019 Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Leiter des Direktorats Allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
7.
Amjad ABBAS (alias al-Abbas)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. 2018 zum ‚Colonel‘ (Oberst) befördert.
8.
Rami MAKHLOUF
Geburtsdatum: 10.7.1969;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Reisepass Nr. 000098044;
Ausstellungsnummer 002-03-0015187;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien. Er ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei Syriatel (dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien) sowie dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.
Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime.
Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.
9.
Abd al-Fatah QUDSIYAH
Geburtsdatum: 1953;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Diplomatenpass Nr. D0005788;
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.
Stellvertretender Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros der Baath-Partei. Ehemaliger Leiter des syrischen Direktorats Militärischer Nachrichtendienst. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
10.
Jamil (alias Jameel) HASSAN (alias
al-Hassan)
Geburtsdatum: 7.7.1953;
Geburtsort: Qusayr, Provinz Homs, Syrien;
Ehemaliger Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe;
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Luftwaffe im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 bis Juli 2019 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
11.
Mohammad Mouti' MOUAYYAD (alias Mohammad Muti'a Moayyad)
Geburtsdatum: 1968;
Geburtsort: Ariha (Idlib), Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
12.
Ghazwan Kheir BEK (alias Ghazqan Kheir Bek)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Er war zuvor Generaldirektor des Hafens von Tartus. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
13.
Munzir (alias Mundhir, Monzer) Jamil AL-ASSAD
Geburtsdatum: 1.3.1961;
Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia, Syrien;
Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781;
Geschlecht: männlich
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt
14.
Brigadegeneral Mohammed BILAL (alias Oberstleutnant Muhammad Bilal)
Geschlecht: männlich
Als hochrangiger Offizier im Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ferner steht er in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen Scientific Studies Research Centre (SSRC).
15.
Kamal CHEIKHA
(alias Kamal
al-Sheikha)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
16.
Faruq (alias Farouq, Farouk) AL SHAR' (alias Al Char', Al Shara', Al Shara)
Geburtsdatum: 10.12.1938;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
17.
Hassan NOURI
(alias Hassan
al-Nouri)
Geburtsdatum: 9.2.1960;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Verwaltungsaufbau, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
18.
Mohammed HAMCHO
Geburtsdatum: 20.5.1966;
Reisepass Nr. 002954347;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen, Medien, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Gesundheitswesen. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen in Syrien, insbesondere Hamsho International, Hamsho Communication, Mhg International, Jupiter for Investment and Tourism Project und Syria Metal Industries.
Er spielt in der Geschäftswelt Syriens eine wichtige Rolle als Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus (im Dezember 2014 vom damaligen Wirtschaftsminister Khodr Orfali benannt), Vorsitzender des China-Syria Bilateral Business Council (seit März 2014) und Vorsitzender des Syrian Metal and Steel Council (seit Dezember 2015).
Er hat ferner enge Geschäftsbeziehungen mit Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, u. a. mit Maher al-Assad.
Er ist aufgrund seiner Geschäftsinteressen selbst Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutzniesser und Unterstützer dieses Regimes sind.
19.
Iyad (alias Eyad) MAKHLOUF
Geburtsdatum: 21.1.1973;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Reisepass Nr. N001820740;
Geschlecht: männlich
Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez Makhlouf und Rami Makhlouf sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.
Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt.
Als Offizier im Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
20.
Bassam AL HASSAN (alias Al Hasan)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Sheen, Homs, Syrien;
Rang: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Leiter des Generalsekretariats für nationale Verteidigung. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
21.
Ihab MAKHLOUF (alias Ehab, Iehab)
Geburtsdatum: 21.1.1973;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Reisepass Nr.: N002848852;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Er hat Geschäftsinteressen in mehreren syrischen Unternehmen und Organisationen, u. a. Ramak Construction Co. und Syrian International Private University for Science and Technology (SIUST).
Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar al-Assad. 2020 übernahm Ehab Makhlouf die Geschäftstätigkeit von Rami Makhlouf, und die syrische Regierung erteilte ihm die Aufträge zum Betrieb und die Verwaltung der zollfreien Märkte im ganzen Land.
22.
Zoulhima (alias Zu al-Himma) CHALICHE (alias Shalish, Shaleesh)
(alias Dhu al-Himma Shalish)
Geburtsdatum: 1946 oder 1951 oder 1956;
Geburtsort: Kerdaha, Syrien;
Rang: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt; ehemaliger Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten.
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.
Beteiligung an gewaltsamem Vorgehen gegen Demonstranten.
Mitglied der Assad-Familie: Cousin von Präsident Bashar al-Assad.
23.
Riyad CHALICHE (alias Shalish, Shaleesh)
(alias Riyad Shalish)
Funktion: Vorsitzender von Riyad Isa Development Corporation;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das syrische Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar al-Assad.
24.
Brigadebefehlshaber Mohammad (alias Mohamed, Muhammad,
Mohammed) Ali JAFARI (alias

Jaafari, Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Naja-fabadi, Mohammad Ali)
Geburtsdatum: 1.9.1957;
Geburtsort: Yazd, Iran;
Geschlecht: männlich
Leiter von ‚Baqiayt Allah‘, der Kulturorganisation der Islamischen Revolutionsgarde. Bis zum 21.4.2019 Oberbefehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.
25.
Hossein TAEB
(alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb,
Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Tehran, Iran;
Geschlecht: männlich
Direktor des Nachrichtendienstes des Korps der Islamischen Revolutionsgarde. Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.
26.
Khalid (alias Khaled) QADDUR (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl-, Kunststoff- und Tabakindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht. Beteiligung an Schleuseraktivitäten.
Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes.
Steht in Verbindung mit Maher Al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.
27.
Ra'if AL-QUWATLY (alias Ri'af al-Quwatli alias Raeef
al-Kouatly)
Geburtsdatum: 3.2.1967;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Geschäftspartner von Maher al-Assad und verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das syrische Regime.
28.
Mohammad (alias Muhammad,
Mohamed,

Mohammed) MUFLEH (alias Muflih)
Geschlecht: männlich
Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
29.
Generalmajor
Tawfiq (alias

Tawfik) YOUNES (alias Yunes)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
30.
Aufgehoben
 
 
31.
Ayman JABIR
(alias Aiman Jaber)
Geburtsort: Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, beteiligt an den Branchen Stahl, Medien, Konsumgüter und Erdöl, einschliesslich Handel mit diesen Gütern. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere Al Jazira (alias Al Jazerra, El Jazireh), Dunia TV und Sama Satellite Channel.
Über sein Unternehmen Al Jazira hat Ayman Jabir die Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien erleichtert.
Durch seine Geschäftsinteressen ist er Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes.
Er ist direkter Unterstützer von und spielt eine führende Rolle bei Tätigkeiten von regierungsnahen Milizen, die unter dem Namen Shabiha und/oder Suqur as-Sahraa bekannt sind. Er ist Ehrenvorsitzender der Vereinigung "Wafa lil-Watan" (Treue zum Vaterland), die die Angehörigen syrischer Soldaten und Milizen unterstützt.
Er steht über seine Geschäftstätigkeiten mit Rami Makhlouf und durch seine Rolle bei regierungsnahen Milizen mit Maher Al-Assad in Verbindung.
32.
Hayel AL-ASSAD
(alias Hael al-Asad)
Geschlecht: männlich
Stellvertreter von Maher al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres.
33.
Ali AL-SALIM (alias al-Saleem)
Geschlecht: männlich
Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee.
34.
Nizar AL-ASSAD (alias al-Asad, Assad, Asad, Assaad, Asaad, Al-Assaad)
Geburtsdatum: 2.3.1948 oder 23.3.1948 oder März 1948;
Staatsangehörigkeiten: syrisch, libanesisch und kanadisch;
Syrischer Reisepass Nr.: 011090258;
Libanesischer Reisepass Nr.: RL0003434;
Kanadischer Reisepass Nr.: AG629220;
Geschlecht: männlich
Führender syrischer Geschäftsmann mit engen Beziehungen zum Regime. Steht in Verbindung mit den Familien Assad und Makhlouf.
War in dieser Eigenschaft Teil, Nutzniesser oder anderweitig Unterstützer des syrischen Regimes.
Führender Ölinvestor sowie Gründer und Leiter des Unternehmens Lead Contracting & Trading Ltd.
35.
Generalmajor Rafiq (alias Rafeeq) SHAHADAH (alias Shahada,
Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh,

Chahada)
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.
36.
Aufgehoben
 
 
37.
Ali DOUBA
Geburtsdatum: 1933;
Geburtsort: Karfis, Syrien;
Geschlecht: männlich
Sonderberater von Präsident Bashar al-Assad.
Ist als Sonderberater Teil, Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes. War an der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.
38.
Brigadegeneral Nawful (alias Nawfal, Nofal, Nawfel) AL-HUSAYN (alias
al-Hussain, al-Hussein)
Geschlecht: männlich
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in der Provinz Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Provinz Idlib.
39.
Brigadier Husam SUKKAR
Geschlecht: männlich
Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die syrische Zivilbevölkerung
40.
Brigadier-General Muhammed (alias Muhamad) ZAMRINI (alias Zamreni)
Geschlecht: männlich
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.
41.
Munir (alias
Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) ADANOV (alias Adnuf, Adanof)
Geburtsdatum: 1951;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Reisepass Nr. 0000092405;
Position: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung);
Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee;
Geschlecht: männlich
Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.
42.
Brigadegeneral Ghassan KHALIL (alias Khaleel)
Geschlecht: männlich
Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst - Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
43.
Mohammed (alias Mohammad, Muhammad,
Mohamed) JABIR (alias Jaber)
Geburtsort: Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Shabiha-Miliz. Verbündeter von Maher al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie an der Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen.
44.
Samir HASSAN
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat massgeblichen Einfluss auf Amir Group und Cham Holding, zwei Konzerne mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Tourismus, Verkehr und Finanzen. Vorsitzender des syrisch-russischen Wirtschaftsrats; spielt durch den syrisch-russischen Wirtschaftsrat in den Wirtschaftsbeziehungen zur Russischen Föderation eine wichtige Rolle.
Samir Hassan unterstützt die Kriegsführung des syrischen Regimes mit Geldspenden.
Samir Hassan steht in Verbindung mit Personen, die Nutzniesser oder Unterstützer des Regimes sind. Insbesondere steht er in Verbindung mit Rami Makhlouf und Issam Anbouba, die vom Rat benannt wurden und Nutzniesser des syrischen Regimes sind.
45.
Fares CHEHABI
(alias Fares Shihabi; Fares Chihabi)
Sohn von Ahmad Chehabi;
Geburtsdatum: 7.5.1972;
Geschlecht: männlich
Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo; Seit 16.12.2018 Vorsitzender des Verbands der Industrie- und Handelskammern. Stellvertretender Vorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung. Seit 2016 Abgeordneter im syrischen Parlament.
46.
Tarif AKHRAS (alias Al Akhras)
Geburtsdatum: 2.6.1951;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Syrischer Reisepass Nr. 0000092405;
Geschlecht: männlich
Bekannter Geschäftsmann, Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Bashar al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte logistische Unterstützung (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) für das Regime bereit.
47.
Issam ANBOUBA
Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co. ;
Geburtsdatum: 1952
Geburtsort: Homs, Syrien;
Geschlecht: männlich
Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern. Mitgründer und Mitglied des Verwaltungsrats der Cham-Holding.
48.
Adib MAYALEH (alias André Mayard)
Geburtsdatum: 15.5.1955;
Geburtsort: Bassir, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.
Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das syrische Regime wirtschaftlich und finanziell.
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel, nach Mai 2011 im Amt.
49.
Generalmajor Jumah AL-AHMAD (alias
al-Ahmed)
Geschlecht: männlich
Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.
50.
Oberst Lu'ai (alias Louay, Loai) AL-ALI
Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Aussenstelle Dara'a. Verantwortlich für Gewalt gegen Demonstranten in Dara'a.
51.
Ali Abdullah (alias Abdallah) AYYUB (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)
Geburtsdatum: 1952;
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Vizepräsident des Ministerrates und Verteidigungsminister. Im Januar 2018 ernannt.
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das syrische Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
52.
Fahd (alias Fahid, Fahed) Jasim (alias Jasem, Jassim, Jassem) AL-FURAYJ (alias al-Freij)
Geburtsdatum: 1.1.1950;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Verteidigungsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die syrische Zivilbevölkerung.
53.
Generalmajor Aous (alias Aws, Aus) ‚Ali‘ ASLAN
Geburtsdatum: 1958;
Geschlecht: männlich
Hochrangiger Offizier. Steht Maher al-Assad und Präsident Bashar al-Assad nahe. Frühere Positionen: Befehlshaber der 40. Brigade (4. Division) zwischen 2011 und 2014; stellvertretender Befehlshaber der 2. Division im Jahr 2015; Befehlshaber des 2. Korps im Jahr 2016. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien, einschliesslich an willkürlichen Festnahmen, Massentötungen und Vertreibungen.
54.
General Ghassan BELAL (alias Bilal)
Geschlecht: männlich
Leiter des Sicherheitsbüros der 4. Division, Befehlshaber des 555. Fallschirmjäger-Regiments. Berater von Maher Al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich und an mehreren Verletzungen der Waffenruhe in Ghouta beteiligt.
55.
Abdullah (alias Abdallah) BERRI
Geschlecht: männlich
Leiter der Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen.
56.
George CHAOUI
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.
57.
Zuhair (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) HAMAD
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Rang: Generalmajor;
Position: Stellvertretender Leiter der Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst (alias Direktorat Allgemeine Sicherheit) seit Juli 2012;
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Stellvertretender Leiter der Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Repression, Menschenrechtsverletzungen und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
58.
Amar (alias
Ammar) ISMAEL (alias Ismail)
Geburtsdatum: am oder um den 3.4.1973;
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.
59.
Mujahed ISMAIL (alias Ismael)
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.
60.
Generalmajor Nazih
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folterung von Demonstranten.
61.
Generalmajor Kifah MOULHEM (alias Moulhim, Mulhem, Mulhim, Milhem)
Geburtsort: Junaynat Ruslan, Provinz Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst seit März 2019. Ehemaliger Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region und ehemaliger stellvertretender Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst, der die Operationen des Regimes in den Regionen Homs und Aleppo geleitet hat. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deir ez-Zor und Hauptverantwortlicher für die gewaltsame Unterdrückung durch das Direktorat Militärischer Nachrichtendienst (Abteilung 248) in den Jahren 2011 und 2012 sowie für die Folterung und schwere Verstösse gegen die Menschenrechte von Gefangenen.
62.
Generalmajor Wajih (alias Wajeeh) MAHMUD
Geschlecht: männlich
Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs.
63.
Generalleutnant Talal Mustafa TLASS
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik und Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.
64.
Generalmajor Fu'ad TAWIL
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.
65.
Bushra AL-ASSAD (alias Bushra Shawkat, Bouchra al Assad)
Geburtsdatum: 24.10.1960;
Geschlecht: weiblich
Mitglied der Assad-Familie; Schwester von Präsident Bashar al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zu Präsident Bashar al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
66.
Asma AL-ASSAD (alias Asma Fawaz al Akhras)
Geburtsdatum: 11.8.1975;
Geburtsort: London, Vereinigtes Königreich;
Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020;
Geburtsname: Al Akhras;
Geschlecht: weiblich
Mitglied der Assad-Familie und eng mit Schlüsselpersonen des Regimes verbunden; Ehefrau von Präsident Bashar al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zu Präsident Bashar al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
67.
Manal AL-ASSAD (alias Manal al Ahmad)
Geburtsdatum: 2.2.1970;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Syrischer Reisepass Nr. 0000000914;
Geburtsname: Al Jadaan;
Geschlecht: weiblich
Ehefrau von Maher al-Assad; profitiert als solche vom syrischen Regime und ist eng mit diesem verbunden.
68.
Mohammad Walid GHAZAL
Geburtsdatum: 1951
Geburtsort: Aleppo,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
69.
Generalmajor Ibrahim AL-HASSAN (alias al-Hasan)
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
70.
Brigadegeneral Khalil (alias
Khaleel) ZGHRAYBIH (alias Zghraybeh, Zghraybe,

Zghrayba,

Zghraybah, Zaghraybeh, Zaghraybe, Zaghrayba, Zaghraybah,

Zeghraybeh,

Zeghraybe,

Zeghrayba,

Zeghraybah,

Zughraybeh,

Zughraybe,

Zughrayba,

Zughraybah, Zighraybeh, Zighraybe, Zighrayba, Zighraybah)
Geschlecht: männlich
14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
71.
Ali BARAKAT (alias Barakat Ali Barakat)
Geschlecht: männlich
Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. Dient derzeit in der 30. Division der mobilen Infanterie der Republikanischen Garde.
72.
Generalmajor Talal MAKHLUF (alias Makhlouf)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde. Ehemaliger Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Derzeit Befehlshaber des 2. Korps. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.
73.
Generalmajor Nazih (alias Nazeeh) HASSUN (alias Hassoun)
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Direktorat Politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
74.
Hauptmann Maan (alias Ma'an) JDIID (alias Jdid, Jedid, Jedeed, Jadeed, Jdeed)
Geschlecht: männlich
Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
75.
Mohammad (alias Mohamed, Muhammad,
Mohammed) AL-SHAAR (alias al-Chaar, al-Sha'ar, al-Cha'ar)
Geschlecht: männlich
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
76.
Khald (alias Khaled) AL-TAWEEL (alias al-Tawil)
Geschlecht: männlich
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
77.
Ghiath FAYAD (alias Fayyad)
Geschlecht: männlich
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
78.
Brigadegeneral Jawdat Ibrahim SAFI
Position: Befehlshaber des 154. Regiments;
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung zu schiessen, u. a. in Mo'adamiyeh, Douma, Abasiyeh, Duma.
79.
Generalmajor Muhammad (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Ali DURGHAM
Position Befehlshaber der 4. Division;
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung zu schiessen, u. a. in Mo'adamiyeh, Douma, Abasiyeh, Duma.
80.
Generalmajor Ramadan Mahmoud RAMADAN
Position: Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte;
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schiessen.
81.
Generalmajor Naim (alias Naaeem, Naeem, Na'eem, Naaim, Na'im) Jasem SULEIMAN
Position: Befehlshaber der 3. Division;
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen.
82.
Brigadegeneral Jihad Mohamed (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) SULTAN
Position: Befehlshaber der 65. Brigade;
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen.
83.
Generalmajor Fo'ad (alias Fouad, Fu'ad) HAMOUDEH (alias Hammoudeh, Hammoude,
Hammouda,

Hammoudah)
Position: Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib;
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schiessen.
84.
Generalmajor
Bader AQEL
Position: Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte;
Geschlecht: männlich
Befahl Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst (‚Muchabarat‘) zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.
85.
Brigadegeneral Ghassan AFIF (alias Afeef)
Position: Befehlshaber des 45. Regiments;
Geschlecht: männlich
Befehlshaber von militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.
86.
Brigadegeneral Mohamed (alias Mohammad, Muhammad,
Mohammed) MAARUF (alias Maarouf, Ma'ruf)
Position: Befehlshaber des 45. Regiments;
Geschlecht: männlich
Befehlshaber von militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schiessen.
87.
Brigadegeneral Yousef ISMAIL (alias Ismael)
Position: Befehlshaber der 134. Brigade;
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schiessen.
88.
Brigadegeneral Jamal YUNES (alias Younes)
Position: Befehlshaber des 555. Regiments;
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schiessen.
Leitete 2018 den militärischen Sicherheitsausschuss in Hama.
89.
Brigadegeneral Ali DAWWA
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schiessen.
90.
Generalmajor
Mohamed (alias Mohammad, Muhammad,

Mohammed) KHADDOR (alias Khaddour, Khaddur, Khadour, Khudour)
Position: Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde;
Geschlecht: männlich
Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschliessend zu verhaften. Verantwortlich für die Repression gegen friedliche Demonstranten in Douma.
91.
Wafiq (alias Wafeeq) NASSER
Position: Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen);
Geschlecht: männlich
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.
92.
Ahmed (alias Ahmad) DIBE (alias Dib, Deeb)
Position: Leiter der Regionalabteilung Deraa
(Direktorat Allgemeine Sicherheit);
Geschlecht: männlich
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats Allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.
93.
Makhmoud (alias Mahmoud) AL-KHATTIB (alias al-Khatib, al-Khateeb)
Position: Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat Politische Sicherheit);
Geschlecht: männlich
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats Politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
94.
Mohamed (alias Mohammad, Muhammad,
Mohammed) Heikmat (alias Hikmat, Hekmat) IBRAHIM
Position: Generalmajor. Leiter der Polizei von Al-Hassaka;
Geschlecht: männlich
Leiter der Polizei von Al-Hassaka. Generalmajor. Ehemaliger Leiter der Operationsabteilung des Direktorats Politische Sicherheit, verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
95.
Nasser (alias Naser) AL-ALI (alias
Brigadegeneral Nasr al-Ali)
Position: Leiter des Direktorats Politische Sicherheit;
Geschlecht: männlich
Leiter des Direktorats Politische Sicherheit seit Juli 2019. Verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
96.
Dr. Wael Nader AL-HALQI (alias al-Halki)
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Provinz
Dara'a, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Premierminister, bis 3.7.2016 im Amt, und ehemaliger Gesundheitsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Vorsitzender des Stiftungsrats der Privatuniversität Qasyoun.
97.
Mohammad
Ibrahim AL-SHA'AR
Geburtsdatum: 1956
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Innenminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Stellvertretender Vorsitzender der National-Progressiven Front Syriens.
98.
Mohammad (alias Mohamed, Muhammad,
Mohammed) AL-JLEILATI
Geburtsdatum: 1945;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Finanzen, bis zum 9.2.2013 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
99.
Imad Mohammad (alias Mohamed, Muhammad,
Mohammed) Deeb KHAMIS (alias Imad Mohammad Dib Khamees)
Geburtsdatum: 1.8.1961;
Geburtsort: nahe Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Ministerpräsident und ehemaliger Minister für Elektrizität.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
100.
Omar Ibrahim GHALAWANJI
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Vize-Premierminister für Dienstangelegenheiten, ehemaliger Minister für Lokalverwaltung, bis zum 3.7.2016 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
101.
Joseph SUWAID
Geburtsdatum: 1958;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens zum 21. Januar 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Vorsitzender des Amana-Flügels der Syrischen Sozialen Nationalistischen Partei.
102.
Hussein (alias Hussain) Mahmoud FARZAT
(alias Hussein Mahmud Farzat)
Geburtsdatum: 1957;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
103.
Mansour Fadlallah AZZAM
(alias Mansur Fadl Allah Azzam)
Geburtsdatum: 1960;
Geburtsort: Provinz Sweida, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
104.
Emad Abdul-Ghani SABOUNI
(alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (PICC). Die PICC ist eine Regierungsbehörde, die dem Premierminister nachgeordnet ist und insbesondere die Fünfjahrespläne erstellt, die die Leitlinien für die Wirtschafts- und Entwicklungspolitik der Regierung enthalten.
105.
Aufgehoben
 
 
106.
Tayseer Qala AWWAD
Geburtsdatum: 1943;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.
107.
Adnan Hassan MAHMOUD
Geburtsdatum: 1966;
Geburtsort: Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Botschafter Syriens in Iran bis 2020. Ehemaliger Informationsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
108.
Khalaf Souleymane ABDALLAH
(alias Khalaf
Sleiman al-Abdullah)
Geburtsdatum: 1960;
Geburtsort: Deir ez-Zor, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
109.
Sufian ALLAW
Geburtsdatum: 1944;
Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
110.
Dr. Adnan SLAKHO
Geburtsdatum: 1955;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
111.
Dr. Saleh AL-RASHED
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Provinz Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
112.
Dr. Fayssal (alias Faysal) ABBAS
Geburtsdatum: 1955;
Geburtsort: Provinz Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
113.
Ghiath JERAATLI (Jer'atli, Jir'atli, Jiraatli)
Geburtsdatum: 1950;
Geburtsort: Salamiya, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
114.
Yousef Suleiman AL-AHMAD (alias Al-Ahmed)
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Hasaka, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
115.
Hassan AL-SARI
Geburtsdatum: 1953;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
116.
Bouthaina SHAABAN (alias Buthaina Shaaban)
Geburtsdatum: 1953;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.
117.
Brigadegeneral Sha'afiq (alias Shafiq, Shafik) MASA (alias Massa)
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Al-Zara (Hama), Syrien;
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.
118.
Brigadegeneral Burhan QADOUR (alias Qaddour, Qaddur)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
119.
Brigadegeneral Salah HAMAD
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Leiter der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
120.
Brigadegeneral Muhammad (alias Mohammed) KHALLOUF (alias Abou Ezzat)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger (2009-2014) Leiter der Abteilung 235, sogenannte ‚Palästina-Abteilung‘ (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
121.
Generalmajor Riad (alias Riyad) AL-AHMED (alias al-Ahmad)
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung ‚Latakia‘ des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.
122.
Brigadegeneral Abdul- Salam Fajr MAHMOUD
Geburtsdatum: 1959;
Geschlecht: männlich
Seit Dezember 2020 Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region. Ehemaliger Leiter der Abteilung ‚Bab Tuma (Damaskus)‘ des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Ehemaliger Leiter der Abteilung ‚Flughafen Mezze‘ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. Gegen ihn ist ein internationaler Haftbefehl wegen "Mittäterschaft bei Folter", "Mittäterschaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit" und "Mittäterschaft bei Kriegsverbrechen" ausgestellt worden.
123.
Brigadegeneral Jawdat AL-AHMED (alias al-Ahmad)
Geburtsort: Qardaha, Provinz Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung ‚Homs‘ des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner und die Tötung friedlicher Demonstranten.
124.
Oberst Qusay Ibrahim MIHOUB
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Derghamo, Jableh, Lattakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Hochrangiger Offizier des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Ehemaliger Leiter der Abteilung ‚Deraa‘ (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner und die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Proteste in der südlichen Region.
125.
Brigadegeneral Suhail (alias Suheil) AL-ABDULLAH (alias al-Abdallah)
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung ‚Latakia‘ des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
126.
Brigadegeneral Khudr KHUDR
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung ‚Latakia‘ des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
127.
Brigadegeneral Ibrahim MA'ALA (alias Maala, Maale, Ma'la)
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung 285 (Damaskus) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (hat Brigadegeneral Hussam Fendi Ende 2011 abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
128.
Brigadegeneral Firas AL-HAMED (alias Al-Hamid)
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung 318 (Homs) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
129.
Generalmajor Hussam LUQA
(alias Husam, Housam, Houssam; Louqa, Louca, Louka, Luka)
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Von 2018 bis 2020 Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region. Ehemaliger Leiter des Direktorats Allgemeine Sicherheit. Generalmajor. Von April 2012 bis 2. Dezember 2018 Leiter der Abteilung "Homs" des Direktorats Politische Sicherheit (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali). Seit dem 3. Dezember 2018 Leiter des Direktorats Politische Sicherheit. Seit 2019 Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
130.
Brigadegeneral Taha TAHA
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Assistent des Leiters der Abteilung Politische Sicherheit Ehemaliger Leiter des Standorts Latakia des Direktorats Politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
131.
Bassel (alias Basel) BILAL
Geschlecht: männlich
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
132.
Ahmad (alias
Ahmed) KAFAN
Geschlecht: männlich
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
133.
Bassam AL-MISRI
Geschlecht: männlich
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
134.
Generalmajor Ahmed AL-JARROUCHEH (alias Ahmad; al-Jarousha, al-Jarousheh, al-Jaroucha, al-Jarouchah, al-Jaroucheh)
Geburtsdatum: 1957;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes in den syrischen Botschaften.
135.
Michel KASSOUHA (alias Kasouha) (alias Ahmed Salem;
Ahmed Salem Hassan)
Geburtsdatum: 1.2.1948;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er-Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des syrischen Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Leiters des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9.5.2011 restriktive Massnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des syrischen Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression gegen die syrische Opposition im Ausland befasst.
136.
General Ghassan Jaoudat ISMAIL (alias Ismael)
Geburtsdatum: 1960;
Geburtsort: Junaynat Ruslan - Darkoush, Region Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Seit 2019 Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Ehemaliger stellvertretender Direktor des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe und zuvor mit der Leitung der Abteilung ‚Operationen‘ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe betraut, die in Zusammenarbeit mit der Abteilung ‚Sondereinsätze‘ die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe führt, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das syrische Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den obersten militärischen Führungskräften, die das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen Regimegegner und die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Zivilisten unmittelbar umsetzen.
137.
Generalmajor Amer AL-ACHI (alias Amer Ibrahim al-Achi; Amis al Ashi; Ammar Aachi; Amer Ashi)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Sweida, im Juli 2016 von Präsident Bashar al-Assad ernannt. Ehemaliger Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe (2012-2016). Amer al-Achi ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.
138.
General Mohammed (alias Muhammad, Mohamed,
Mohammad) Ali NASR (alias

Mohammed Ali Naser)
Geburtsdatum: ca. 1960;
Geschlecht: männlich
Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten Bashar al-Assad. Hat den grössten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst, die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali Nasr unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.
139.
General Issam HALLAQ
Geschlecht: männlich
Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.
140.
Ezzedine ISMAEL (alias Ismail)
Geburtsdatum: Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947) ;
Geburtsort: Bastir, Region Jableh, Syrien;
Geschlecht: männlich
General a. D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der 2000er-Jahre übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des Präsidenten Bashar al-Assad ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des syrischen Regimes gegen Regimegegner beteiligt.
141.
Samir (alias Sameer) JOUMAA (alias Jumaa, Jum'a, Joum'a)
(alias Abou Sami)
Geburtsdatum: ca.1962;
Geschlecht: männlich
Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Präsident Bashar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Chareh). Als enger Vertrauter von Präsident Bashar al-Assad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des syrischen Regimes gegen Regimegegner beteiligt.
142.
Dr. Qadri (alias Kadri) JAMIL (alias Jameel)
Geburtsdatum: 1952;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten und ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
143.
Aufgehoben
 
 
144.
Dr. Mohammad (alias Mohamed, Muhammad,
Mohammed)

Abdul-Sattar (alias Abd al-Sattar) AL SAYED (alias Al Sayyed)
Geburtsdatum: 1958;
Geburtsort: Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
145.
Hala Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) AL NASSER
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Raqqa, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ehemalige Ministerin für Fremdenverkehr. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
146.
Bassam HANNA
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
147.
Subhi Ahmad AL ABDALLAH (alias al-Abdullah)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
148.
Dr. Mohammad (alias Muhammad, Mohamed,
Mohammed)

Yahiya (alias Yehya, Yahya, Yihya, Yihia, Yahia) MOALLA (alias Mu'la, Ma'la, Muala, Maala,

Mala)
Geburtsdatum: 1951;
Geburtsort: Lattakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Höhere Bildung. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
149.
Dr. Hazwan AL WEZ (alias Al Wazz)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Bildung, ernannt im Juli 2016.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
150.
Dr. Mohamad (alias Muhammad,
Mohamed, Mohammed,

Mohammad) Zafer (alias Dhafer) MOHABAK (alias Mohabbak, Muhabak,

Muhabbak)
Geburtsdatum: 1945;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
151.
Dr. Mahmoud Ibraheem (alias Ibrahim) SA'IID (alias Said, Sa'eed, Saeed)
Geburtsdatum: 1953;
Geburtsort: Lattakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
152.
Dr. Safwan AL ASSAF
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
153.
Yasser (alias Yaser) AL SIBA'II (alias al-Sibai, al-Siba'i, al Sibaei)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für öffentliche Arbeiten. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
154.
Sa'iid (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) MA'THI (alias Mu'zi, Mu'dhi, Ma'dhi, Ma'zi, Maazi) Hneidi
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
155.
Dr. Lubana (alias Lubanah) MUSHAWEH (alias Mshaweh, Mshawweh, Mushawweh)
Geburtsdatum1955;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ehemalige Kultusministerin, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
156.
Dr. Jassem
Mohammad ZAKARIA
(alias Mohamed, Muhammad,
Mohammed, Jasem)
Geburtsdatum: 1968
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
157.
Dr. Adnan Abdo (alias Abdou) AL SIKHNY (alias al-Sikhni, al-Sekhny, al-Sekhni)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
158.
Najm (alias Nejm) Hamad AL AHMAD (alias al-Ahmed)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Justizminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
159.
Dr. Abdul-Salam AL NAYEF
Geburtsdatum: 1959;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
160.
Ali HADAR (alias HAIDAR)
Geburtsdatum: 1962;
Geschlecht: männlich
Leiter der nationalen Stelle für Versöhnung und ehemaliger Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Vorsitzender des Intifada-Flügels der Syrischen Sozialen Nationalistischen Partei. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
161.
Dr. Nazeera (alias Nazira, Nadheera, Nadhira) Farah SARKEES (alias Sarkis)
Geburtsdatum: 1962;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ehemalige Staatsministerin für Umweltangelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
162.
Najm-eddin (alias Nejm-eddin,
Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin,

Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) KHREIT (alias Khrait)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
163.
Abdullah (alias Abdallah) Khaleel (alias Khalil) HUSSEIN alias Hussain)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
164.
Jamal Sha'ban (alias Shaaban) SHAHEEN
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
165.
Nizar Wahbeh YAZAJI (alias Nizar Wehbe Yazigi)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gesundheitsminister.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
166.
Razan OTHMAN)
Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman; ;
Geburtsdatum: 31.1.1977;
Geburtsort: Gouvernement Latakia, Syrien;
ID-Nr. 06090034007;
Geschlecht: weiblich
Razan Othman hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Bashar al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der vom Rat benannt worden ist. Ist daher mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm, insbesondere im Zusammenhang mit Investitionen in den Immobiliensektor.
167.
Aufgehoben
 
 
168.
Suleiman AL ABBAS
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
169.
Kamal Eddin TU'MA
Geburtsdatum: 1959;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Industrie, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
170.
Kinda AL-SHAMMAT (alias Shmat)
Geburtsdatum: 1973;
Geschlecht: weiblich
Ehemalige Ministerin für soziale Angelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
171.
Hassan HIJAZI
Geburtsdatum: 1964;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
172.
Ismael ISMAEL (alias Ismail Ismail; Isma'Il Isma'il)
Geburtsdatum: 1955;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Finanzminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
173.
Dr. Khodr ORFALI (alias Khud/Khudr;
Urfali/Orphaly)
Geburtsdatum: 1956;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
174.
Samir Izzat Qadi AMIN
Geburtsdatum: 1966; ;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
175.
Bishr Riyad YAZIGI
Geburtsdatum: 1972;
Geschlecht: männlich
Berater des Präsidenten Bashar al-Assad. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
176.
Dr. Malek ALI (alias Malik Ali)
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
177.
Hussein ARNOUS (alias Arnus)
Geburtsdatum: 1953;
Geburtsort: Idlib, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ministerpräsident. Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
178.
Dr. Hassib Elias SHAMMAS (alias Hasib)
Geburtsdatum: 1957;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
179.
Hashim Anwar AL-AQQAD
(alias Hashem Aqqad, Hashem Akkad, Hashim Akkad)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Mohagirine, Syrien;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an der und/oder hat massgeblichen Einfluss auf die Anwar Akkad Sons Group (AASG) und ihre(r) Tochtergesellschaft United Oil. AASG ist ein Konzern mit Beteiligungen in Branchen wie Erdöl, Erdgas, Chemie, Versicherungen, Industriemaschinenbau, Immobilien, Tourismus, Messen, Vertragswesen und medizinischen Geräten.
Ausserdem war Hashim Anwar al-Aqqad noch bis 2012 Abgeordneter des syrischen Parlaments.
Hashim Anwar Al-Aqqad hätte nicht ohne Unterstützung durch das Regime erfolgreich bleiben können. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem Regime ist er Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes.
180.
Suhayl (alias Sohail, Suhail, Suheil) HASSAN (alias Hasan, al-Hasan, al-Hassan) bekannt unter dem Namen ‚The Tiger‘ (alias al-Nimr)
Geburtsdatum: 1970;
Geburtsort: Jableh, Provinz Latakia, Syrien;
Rang: Generalmajor;
Position: Befehlshaber der Qawat al-Nimr (Division 25 der Spezialkräfte, früher bekannt als ‚Tiger-Streitkräfte‘);
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Befehlshaber der unter dem Namen ‚Tiger-Streitkräfte‘ bekannten Heeresdivision. Im August 2019 wurden die ‚Tiger-Streitkräfte‘ in ‚Division 25 der Spezialkräfte‘ umbenannt und dem Heereszentralkommando unterstellt. Verantwortlich für die gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
181.
Amr ARMANAZI
(alias Amr Muhammad Najib al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou al-Armanazy)
Geburtsdatum: 7.2.1944;
Geschlecht: männlich
Generaldirektor des syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC, verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt wird. Zudem verantwortlich für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschliesslich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel.
Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; unterstützt das syrische Regime.
182.
Bayan BITAR
(alias Dr. Bayan al-Bitar)
Geburtsdatum: 8.3.1947;
Anschrift: P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Geschäftsführender Direktor der ‚Organisation for Technological Industries‘ (im Folgenden ‚OTI‘) und der ‚Syrian Company for Information Technology‘ (im Folgenden ‚SCIT‘), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.
183.
Brigadegeneral Ghassan ABBAS
Geburtsdatum: 10.3.1960;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Anschrift: CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (alias SSRC, Scientific Studies and Research Centre; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien) ;
Geschlecht: männlich
Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC/CERS) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.
184.
Hassan SAFIYEH
(alias Hassan Safiye)
Geburtsdatum: 1949;
Geburtsort: Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
185.
George HASWANI
(alias Heswani;
Hasawani; Al

Hasawani)
Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien;
Weitere Angaben: Die Hesco Engineering and Construction Company Ltd ist unter derselben Londoner Anschrift registriert wie das britische Unternehmen Savero Ltd.;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat massgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein grosses Ingenieur- und Bauunternehmen.
186.
Emad HAMSHO
(alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho;
Hemasho)
Anschrift: Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Bekleidet eine leitende Position bei Hamsho Trading. In Ausübung seiner leitenden Position bei Hamsho Trading, einer Tochtergesellschaft der Hamsho International, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.
Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jabir Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Zu seinen Vermögenswerten gehören Syrian Metal Industries, ein Stahlwerk ausserhalb von Damaskus, das von Hamsho mit von regierungsnahen Milizen während des Krieges gestohlenem Altmetall beliefert wurde. Er steht ferner in Verbindung mit Präsident Bashar al-Assad.
187.
Generalmajor Muhamad (alias Mohamed, Muhammad) MAHALLA (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)
Geburtsdatum: 1960;
Geburtsort: Jableh, Syrien;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/ Damaskus-Land. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor des Direktorats Politische Sicherheit. Ehemaliger Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.
188.
Adib SALAMEH
(alias Adib Salamah; Adib Salama; Adib Salame; Mohammed Adib Salameh; Adib Nimr Salameh)
Position: Generalmajor, stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt; stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus; zuvor Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe in Aleppo.
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; bekleidet den Rang des Generalmajors.
Verantwortlich für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien, da er Militärangriffe in Aleppo geplant und daran teilgenommen und die Festnahme und Inhaftierung von Zivilpersonen angeordnet hat.
189.
Adnan Aboud HILWEH
(alias Adnan Aboud Helweh; Adnan Aboud)
Position: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals der 155. und 157. Brigade der syrischen Armee, nach Mai 2011 im Amt.
Als Brigadegeneral der 155. Brigade und der 157. Brigade ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich; so trägt er die Verantwortung für die Stationierung und den Einsatz von Raketen und chemischen Waffen in Wohnbezirken im Jahr 2013 und war an Massenverhaftungen beteiligt.
190.
Jawdat Salbi MAWAS
(alias Jawdat Salibi Mawwas; Jawdat Salibi Mawwaz)
Position: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden 2013 von Brigaden unter seinem Kommando Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta eingesetzt.
191.
Tahir Hamid KHALIL (alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)
Position: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden 2013 von Brigaden unter seinem Kommando Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.
192.
Hilal HILAL (alias Hilal al-Hilal)
Geburtsdatum: 1966;
Geschlecht: männlich
Mitglied einer regierungsnahen Miliz, der sog. ‚Kataeb al-Baath‘ (Miliz der Baath-Partei). Stellvertretender Vorsitzender der Baath-Partei. Unterstützt das Regime durch seine Rolle bei der Rekrutierung und der Organisation der Miliz der Baath-Partei.
193.
Ammar AL-SHARIF
(alias Amar al-Sharif; Amar al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)
Geburtsdatum: 26.6.1969;
Geburtsort: Lattakia, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Syrischer Reisepass:
- Nummer: 010312413;
- Ausstellungsnummer: 002-15-L093534;
- Ausstellungsdatum: 14.7.2015;
- Ausstellungsort: Damaskus-Zentrum;
- Gültig bis: 13.7.2021;
Nationale Nummer: 060-10276707;
Geschlecht: männlich
Steht in Verbindung mit einem Mitglied der Makhlouf-Familie (Schwager von Rami Makhlouf).
194.
Bishr AL-SABBAN
(alias Mohammed Bishr al-Sabban; Bishr Mazin al-Sabban)
Geburtsdatum: 1966;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Damaskus, von Präsident Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Unterstützt das syrische Regime und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich, so unter anderem für diskriminierende Praktiken gegen sunnitische Gemeinschaften in der Hauptstadt.
195.
Ahmad Sheik ABDUL-QADER
(alias Ahmad Sheikh Abdul Qadir; Ahmad al-Sheik Abdulquader)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Quneitra, von Präsident Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Früher Gouverneur von Latakia. Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes, auch durch öffentliche Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz.
196.
Dr. Ghassan Omar KHALAF
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Hama, von Präsident Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Zudem Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes. Steht in enger Verbindung zu Mitgliedern einer regierungsnahen Miliz in Hama, der sogenannten Hama-Brigade.
197.
Khayr al-Din AL-SAYYED
(alias Khayr al-Din Abdul-Sattar al-Sayyed; Mohamed Khair al-Sayyed; Kheredden al-Sayyed; Khairuddin as-Sayyed; Khaireddin al-Sayyed; Kheir
Eddin al-Sayyed; Kheir Eddib Asayed)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Idlib, von Präsident Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes, auch durch Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz. Steht in Verbindung mit dem Minister für Awqaf (religiöse Stiftungen), Dr. Mohammad Abdul-Sattar al-Sayyed, seinem Bruder.
198.
Atef NADDAF
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
199.
Hussein MAKHLOUF (alias Makhluf)
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für kommunale Verwaltung und Umwelt.
Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Damaskus.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
Cousin von Rami Makhlouf.
200.
Ali AL-ZAFIR
Geburtsdatum: 1962;
Geburtsort: Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
201.
Ali GHANEM
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
202.
Mohammed (alias Mohamed, Muhammad,
Mohammad) Ramez TOURJMAN (alias Tourjuman)
Geburtsdatum: 1966;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Informationsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
203.
Mohammed (alias Mohamed, Muhammad,
Mohammad) AL-AHMED (alias al-Ahmad)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Kulturminister.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
204.
Ali HAMOUD (alias Hammoud)
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Tartous, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Verkehrsminister.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
205.
Mohammed Zuhair (alias Zahir) KHARBOUTLI
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Elektrizität.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
206.
Maamoun (alias Ma’moun) HAMDAN
Geburtsdatum: 1958;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Finanzminister.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
207.
Nabil AL-HASAN (alias al-Hassan)
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wasserressourcen.
Im Juli 2016 ernannt.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
208.
Ahmad AL-HAMU (alias al-Hamo)
Geburtsdatum: 1947;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
209.
Abdullah AL-GHARBI (alias al-Qirbi)
Geburtsdatum: 1962;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.
Im Juli 2016 ernannt.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
210.
Abdullah ABDULLAH
Geburtsdatum: 1956
Geschlecht: männlich
Staatsminister. Im August 2021 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
211.
Salwa ABDULLAH
Geburtsdatum: 1953;
Geburtsort: Quneitra, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ministerin für Soziales und Arbeit. Im August 2020 ernannt.
Ehemalige Staatsministerin.
Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
212.
Rafe’a Abu SA’AD (alias Saad)
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Dorf Habran, Provinz Sweida, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
213.
Wafiqa HOSNI
Geburtsdatum: 1952;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Staatsministerin.
Im Juli 2016 ernannt.
Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
214.
Rima AL-QADIRI (alias al-Kadiri)
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ministerin für soziale Angelegenheiten (seit August 2015).
Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
215.
Duraid DURGHAM
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur der Zentralbank Syriens.
War verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens, die ebenfalls in die Liste aufgenommen wurde.
216.
Ahmad BALLUL
(alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)
Geburtsdatum: 10.10.1954;
Rang: Generalmajor Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschliesslich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen.
217.
Saji' DARWISH
(alias Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa
Darwis)
Geburtsdatum: 11.1.1957;
Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich. Als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division bis April 2017 trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, sowie für den Angriff auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.
218.
Muhammed IBRAHIM
Geburtsdatum: 5.8.1964;
Rang: Brigadegeneral Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21.4.2014), Qmenas (16.3.2015) und Sarmin (16.3.2015) verantwortlich.
219.
Badi' MU'ALLA
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Bistuwir, Jablah, Syrien;
Rang: Brigadegeneral Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21.4.2014), Qmenas (16.3.2015) und Sarmin (16.3.2015) verantwortlich.
220.
Hisham Mohammad Mamdouh
AL-SHA’AR
Geburtsdatum: 1958;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Justizminister.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
221.
Mohammad Samer Abdelrahman AL-KHALIL
Geschlecht: männlich
Minister für Wirtschaft und Aussenhandel. Im März 2017 ernannt.
222.
Salam Mohammad AL-SAFFAF
Geburtsdatum: 1979;
Geschlecht: weiblich
Ministerin für Verwaltungsaufbau. Im März 2017 ernannt.
223.
Samir DABUL
(alias Samir Daaboul)
Geburtsdatum: 4.9.1965;
Rang: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
224.
Ali WANUS
(alias Ali Wannous)
Geburtsdatum: 5.2.1964;
Rang: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt.
Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
225.
Yasin Ahmad DAHI
(alias Yasin Dahi, Yasin Dhahi)
Geburtsdatum: 1960;
Rang: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Hochrangiger Offizier im Direktorat Militärischer Nachrichtendienst der syrischen Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Abteilung 235 des militärischen Nachrichtendienstes in Damaskus und des militärischen Nachrichtendienstes in Homs. Ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.
226.
Muhammad Yousef HASOURI
(alias Mohammad Yousef Hasouri; Mohammed Yousef Hasouri)
Rang: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist ein hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Er bekleidete die Stellung des Stabschefs der 50. Luftwaffenbrigade und des stellvertretenden Befehlshabers des Luftwaffenstützpunkts Shayrat. Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist im Bereich der Weiterverbreitung von Chemiewaffen tätig und für das durch Chemiewaffen verursachte Massaker in Chan Scheichun vom 4. April 2017 mitverantwortlich. Er ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich.
227.
Malik HASAN
(alias Malek Hassan)
Rang: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe und in der Befehlskette der 22. Division trägt er Verantwortung für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen durch Flugzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus operieren, wie den Angriff auf Talmenas, der dem Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge von am Luftwaffenstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.
228.
Jayyiz Rayyan AL-MUSA
(alias Jaez Sawada al-Hammoud al-Mousa; Jayez al-Hammoud al-Moussa)
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Rang: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Präsident Bashar Al-Assad.
Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der syrischen Luftwaffe.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.
229.
Mayzar 'Abdu SAWAN
(alias Meezar
Sawan)
Geburtsdatum: 1954;
Rang: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 20. Division der Syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich und für Luftangriffe auf zivile Gebiete von unter der Kontrolle der 20. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus.
230.
Mohammad Safwan KATAN
(alias Mohammad Safwan Qattan)
Geschlecht: männlich
Mohammad Safwan Katan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer in der Liste aufgeführten Organisation. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Safwan Katan war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
231.
Mohammad Ziad GHRIWATI
(alias Mohammad Ziad Ghraywati)
Geschlecht: männlich
Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
232.
Mohammad Darar KHALUDI
(alias Mohammad Darar Khloudi)
Geschlecht: männlich
Mohammad Darar Khaludi ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war auch am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
233.
Khaled SAWAN
Geschlecht: männlich
Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
234.
Raymond RIZQ
(alias Raymond Rizk)
Geschlecht: männlich
Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
235.
Fawwaz EL-ATOU
(alias Fawaz Al Atto)
Geschlecht: männlich
Fawwaz El-Atou ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
236.
Fayez ASI
(alias Fayez al-Asi)
Geschlecht: männlich
Fayez Asi ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
237.
Hala SIRHAN
(alias Halah Sirhan)
Geburtsdatum: 5. 1.1953;
Titel: Doktor;
Geschlecht: weiblich
Dr. Hala Sirhan arbeitet mit dem syrischen militärischen Nachrichtendienst im syrischen Scientific Studies and Research Centre zusammen. Sie war im Institut 3000 tätig und an der Weiterverbreitung von Chemiewaffen beteiligt.
Sie ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
238.
Mohamed Mazen Ali YOUSEF
Geburtsdatum: 17.5.1969;
Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Industrieminister. Im Januar 2018 ernannt.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
239.
Imad Abdullah SARA
Geburtsdatum: 1968
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Informationsminister. Im Januar 2018 ernannt.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
240.
Yusuf AJEEB
(alias Yousef; Ajib)
Position: Brigadegeneral; Doktor; Sicherheitschef des Scientific Studies and Research Center (SSRC)
Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC), Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, eines hochrangigen Offiziers in den syrischen Streitkräften; nach Mai 2011 im Amt. Seit 2012 ist er Sicherheitschef des Scientific Studies and Research Center (SSRC), das im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig ist. Aufgrund seiner leitenden Position als Sicherheitschef des SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.
241.
Maher SULAIMAN (alias Mahir; Suleiman)
Geburtsort: Lattakia, Syrien;
Position: Doktor;
Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology:
Anschrift: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.
242.
Aufgehoben
 
 
243.
Zuhair FADHLUN
(alias Zoher; Fadloun, Fadhloun)
Position: Leiter des Instituts 3000 (alias Institut 5000), Scientific Studies and Research Center (SSRC)
Anschrift: Scientific
Studies and Research Centre (SSRC), Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung des syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC), das als Institut 3000 (alias Institut 5000) bekannt ist. Als solcher ist er für Projekte für chemische Waffen, einschliesslich der Herstellung chemischer Stoffe und Munition, verantwortlich. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.
244.
Houmam JAZA'IRI
(alias Humam al-Jazaeri, Hammam al-Jazairi)
Geburtsdatum: 1977;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel, nach Mai 2011 im Amt, anschliessend Mitglied des Aufsichtsrats von Syriatel (bis Mai 2019), das vom Rat benannt wurde. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.
245.
Mohamad Amer MARDINI (alias Mohammad Amer Mardini, Mohamed Amer MARDINI, Mohamad Amer AL-MARDINI, Mohamed Amer AL-MARDINI, Mohammad Amer AL-MARDINI)
Geburtsdatum: 1959;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
246.
Mohamad Ghazi JALALI (alias
Mohammad Ghazi al-Jalali)
Geburtsdatum: 1969;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
247.
Issam KHALIL
Geburtsdatum: 1965;
Geburtsort: Banias,
Gouvernement Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Kulturminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
248.
Ghassan Ahmed GHANNAM (alias Generalmajor Ghassan Ghannan, Brigadegeneral Ghassan Ahmad Ghanem)
Rang: Generalmajor;
Position: Befehlshaber der 155. Raketenbrigade;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt. Generalmajor und Befehlshaber der 155. Raketenbrigade. Steht aufgrund seiner Funktion in der 155. Raketenbrigade in Verbindung mit Maher al-Assad. Als Befehlshaber der 155. Raketenbrigade unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Verantwortlich für den Abschuss von Scud-Raketen auf verschiedene zivile Ziele zwischen Januar und März 2013.
249.
Abdelhamid Khamis ABDULLAH
(alias Abdulhamid Khamis Abdullah, Hamid Khamis, Abdelhamid Khamis Ahmad Adballa)
Geschlecht: männlich
Leiter des Unternehmens Overseas Petroleum Trading Company (OPT), das vom Rat als Nutzniesserin und Unterstützerin des syrischen Regimes in die Liste aufgenommen wurde. Er koordinierte Erdöllieferungen an das syrische Regime mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen staatlichen Erdölunternehmen Sytrol. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes.
Aufgrund seiner Stellung als höchstrangiger Mitarbeiter der Organisation ist er verantwortlich für ihre Tätigkeiten.
250.
Aufgehoben
 
 
251.
Khaled AL-ZUBAIDI
(alias (Mohammed) Khaled/Khalid (Bassam) (al-) Zubaidi/Zubedi)
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Miteigentümer von Zubaidi and Qalei LLC; Direktor der Agar Investment Company; Generaldirektor der Al Zubaidi Company und der Al Zubaidi & Al Taweet Contracting Company, Direktor und Eigentümer der Zubaidi Development Company, Miteigentümer der Enjaz Investment Company;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschliesslich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Khaled al-Zubaidi Nutzniesser und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.
Durch eines seiner Unternehmen, die Hijaz Company, schloss Khaled Zubaidi einen Sponsorenvertrag (im Wert von 350 000 USD) mit dem syrischen Fussballclub "Wihda FC". Seit 2019 Mitglied im Verband der syrischen Tourismuskammern.
252.
Aufgehoben
 
 
253.
Generalmajor
Mohammad Khaled AL-RAHMOUN
Geburtsdatum: 1957;
Geburtsort: Idlib, Syrien;
Geschlecht: männlich
Innenminister.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
254.
Mohammad Rami Radwan MARTINI
Geburtsdatum: 1970;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Fremdenverkehr.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
255.
Imad Muwaffaq AL-AZAB
Geburtsdatum: 1970;
Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Bildung.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
256.
Bassam Bashir IBRAHIM
Geburtsdatum: 1960;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Höhere Bildung.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
257.
Suhail Mohammad ABDULLATIF
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Lattakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
258.
Iyad Mohammad AL-KHATIB
Geburtsdatum: 1974;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Kommunikation und Technologie.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
259.
Aufgehoben
 
 
260.
Anas TALAS
(alias Anas
Talous/Tals/Tuls/

Tlass)
Geburtsdatum: 25.3.1971;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Vorsitzender der Talas Group;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Durch seine geschäftlichen Tätigkeiten und Investitionen ist Anas Talas ausserdem Nutzniesser und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. 2018 ist die Talas Group unter Anas Talas' Vorsitz in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 23 Mrd. SYP mit der Damascus Cham Holding zum Bau von Marota City, eines vom syrischen Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten.
261.
Mohammed Nazer JAMAL EDDIN
(alias Nazir Ahmad, Mohammed Jamal Eddine; Jamal Aldiyn)
Geburtsdatum: 2.1.1962;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Staatsangehörigkeit:
syrisch;
Reisepass-Nr.: N 011612445, Ausstellungsnummer: 002-17-L022286 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);
Ausweisnummer: 010-30208342 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);
Position: Mitbegründer und Mehrheitsanteilseigner der Apex Development and Projects LLC und Begründer der A'ayan Company for Projects and Equipment;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschliesslich eines Mehrheitsanteils von 90 % an der Apex Development and Projects LLC, die in ein Gemeinschaftsunternehmen im Wert von 34,8 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Mohammed Nazer Jamal Eddin Nutzniesser und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Im Mai 2019 gründete Jamal Eddin die Trillium Private JSC, ein Unternehmen im Wert von 15 Mio. SYP, das mit Baumaterialien und elektrischen Erzeugnissen handelt.
262.
Mazin AL-TARAZI
(alias Mazen al-Tarazi)
Geburtsdatum: September 1962;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Geschäftsmann;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen im Bau- und Luftfahrtsektor. Durch seine Investitionen und Tätigkeiten ist Mazin al-Tarazi Nutzniesser und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Insbesondere hat Mazin al-Tarazi mit der Damascus Cham Holding eine Vereinbarung über Investitionen in Höhe von 320 Mio. USD in den Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, geschlossen. Ihm wurde auch eine Lizenz für eine private Fluggesellschaft in Syrien erteilt. Im September 2019 gründete er die Al-Dana Group Investments LLC, ein Export-Import-Unternehmen im Wert von 25 Mio. SYP, das auch in touristische Anlagen und Gewerbekomplexe investiert.
263.
Samer FOZ
(alias Samir
Foz /Fawz; Samer Zuhair Foz; Samer Foz bin Zuhair)
Geburtsdatum: 20. Mai 1973;
Geburtsort: Homs, Syrien/Latakia, Syrien;
Staatsangehörigkeiten: syrisch, türkisch;
Nr. des türkischen Reisepasses: U 09471711 (Ausstellungsort: Türkei; gültig bis: 21.7.2024);
Syrische nationale Nummer: 06010274705;
Anschrift: Platinum Tower, office no. 2405, Jumeirah Lake Towers, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Samer Foz unterstützt das syrische Regime finanziell und auf andere Weise, u. a. durch die Finanzierung der syrischen Miliz "Military Security Shield" und die Vermittlung von Getreidegeschäften. Aufgrund seiner Verbindungen zum Regime profitiert er ausserdem finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten durch den Weizenhandel und Wiederaufbauprojekte.
2021 eröffnete Samer Foz eine Zuckerraffinerie ("Samer Foz Factory") zur Unterstützung der vom syrischen Regime angestrebten landesweiten Erhöhung der Zuckerproduktion.
264.
Aufgehoben
 
 
265.
Hussam AL QATARJI
(alias Hussam/Hossam Ahmed/Mohammed/Muhammad al-Katerji)
Geburtsdatum: 1982;
Geburtsort: Raqqa, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Geschäftsführer der Katerji Group (alias Al Qatarji, Al Qatarji Company/Qatirji Company/Khatirji Group/Katerji International Group);
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der zudem Mitglied des syrischen Parlaments ist. Durch das Zustandebringen von Öl- und Weizengeschäften mit dem syrischen Regime, von denen er auch selbst profitiert, ist Al Qatarji Unterstützer und Nutzniesser des Regimes.
Hussam Al Qatarji und seine Familie konnten sich eine Lizenz zur Gründung einer neuen Bank, der National Islamic Bank, sichern. Darüber hinaus hat eines ihrer Unternehmen, Nabd Contracting and Construction, von der Regierung ein neues Zementwerk erworben. Durch die Gründung der Arman Hotel and Tourist Management LLC expandierten sie auch in der Tourismusbranche. Sie traten zudem in ein Gemeinschaftsunternehmen, Bere Aleppo Private JSC, mit dem Ministerium für Tourismus ein. Hussam Al Qatarji und seine Familie unterhalten auch eine Miliz in Aleppo. Im Oktober 2021 schloss die BS Company for Oil Services der Qaterjis mit dem Regime eine Vereinbarung über Kraftstofflieferungen an Tankstellen in vom Regime kontrollierten Gebieten.
266.
Yasser Aziz ABBAS
(alias Yasser, Yaser, Yasr; Aziz, Aziz; Abbas, Abas)
Geburtsdatum: 22.8.1978;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Bajaa Trading Services LLC, Qudrah Trading, Tafawoq Tourism Projects Company, Top Business, Yang King, Al-Aziz Group;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes durch Geschäftsbeziehungen, einschliesslich Kraftstoffschmuggel und Waffentransfer. Yasser Aziz Abbas profitiert davon, dass er Öleinfuhren im Namen des Regimes erleichtert, und nutzt seine Beziehungen zum Regime, um Vorzugsgeschäfte und eine Vorzugsbehandlung zu erhalten.
267.
Mahir Burhan
Eddine AL-IMAM
Geburtsdatum: 22.8.1978;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Generaldirektor der Telsa Group/Telsa Telecom;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Telsa Group/Telsa Telecom; Tazamon Contracting LLC; Castro LLC;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der Geschäftsinteressen in den Bereichen Tourismus, Telekommunikation und Immobilien hat. Als Generaldirektor der vom Regime unterstützten Telsa Communication Group und von Castro LLC sowie durch seine anderen Geschäftsinteressen profitiert Mahir Burhan Eddine al-Imam von dem syrischen Regime und unterstützt dessen Finanz- und Lobbypolitik sowie dessen Baupolitik.
268.
Waseem AL-KATTAN
(alias Waseem, Wasseem, Wassim, Wasim; Anouar; al-Kattan, al-Katan, al-Qattan, al-Qatan)
Geburtsdatum: 4.3.1976;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Präsident der Handelskammer der Provinz Damaskus-Land;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen:
Larosa Furniture/Furnishing; Jasmine Fields Company Ltd.; Muruj Cham (Murooj al-Cham) Investment and Tourism Group; Adam and Investment LLC; Universal Market Company LLC; Schatzmeister des syrischen Handelskammerverbands;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, Nutzniesser und Unterstützer des Regimes. Inhaber mehrerer Unternehmen und Holdinggesellschaften mit Beteiligungen und Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Immobilien, dem Luxushotelgewerbe und Einkaufszentren. Waseem al-Kattan wurde rasch zu einem führenden Geschäftsmann, indem er auf in das belagerte Ost-Ghuta geschmuggelte Waren Steuern erhob, und ist nun an aggressiven Formen des Klientelismus zum Nutzen des Regimes beteiligt. Er profitiert aufgrund seiner engen Verbindungen zum Regime finanziell von einem bevorzugten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen sowie zu von staatlichen Stellen vergebenen Lizenzen und Aufträgen.
2020 wurde Al-Kattan in die Handelskammer von Damaskus gewählt. Im November 2021 wurde er von der syrischen Regierung zum Sekretär des Verbands der syrischen Handelskammern ernannt, obwohl er die Wahl verloren hatte.
269.
Amer FOZ (alias Amer Zuhair Fawz)
Geburtsdatum: 11.3.1976;
Staatsangehörigkeit: syrisch; St. Kitts und
Nevis;
Nationale Nr.: 06010274747;
Reisepass-Nr.: 002-14-L169340
Aufenhaltskarte der VAE: 784-1976-7135283-5
Position: Gründer der District 6 Company; Gründungsmiglied der Easy life Company;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Samer Foz; Stellvertretender Vorsitzender der Asas Steel Company; Aman Holding;
Geschlecht: männlich
Führender Geschäftsmann mit persönlichen und familiären Geschäftsinteressen und -tätigkeiten in zahlreichen Sektoren der syrischen Wirtschaft. Er profitiert finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten und unterstützt das syrische Regime. Zwischen 2012 und 2019 war er auch Generaldirektor der ASM International Trading LLC.
Er steht auch in Verbindung mit seinem Bruder Samer Foz, der seit Januar 2019 vom Rat als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und als Unterstützer oder Nutzniesser des Regimes benannt ist. Zusammen mit seinem Bruder führt er eine Reihe kommerzieller Projekte durch, insbesondere im Gebiet Adra al-Ummaliyya (Vororte von Damaskus). Zu diesen Projekten gehören ein Werk, das Kabel und Kabelzubehör herstellt, sowie ein Projekt zur Stromerzeugung mit Solarenergie. Sie beteiligten sich im Namen des Assad-Regimes auch an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL (Da'esh), darunter die Bereitstellung von Waffen und Munition im Austausch gegen Weizen und Öl.
270.
Saqr RUSTOM
(alias Saqr, Saqer; As'ad, Asaad, Asad; al-Rustom, al-Rostom)
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Leiter der nationalen Verteidigungskräfte in Homs;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Damas Real Estate Development and Investment LLC;
Geschlecht: männlich
Leiter des lokalen Ablegers der Nationalen Verteidigungskräfte in Homs (einer Regierungsmiliz - Shabiha). Er ist verantwortlich für deren Beteiligung an der brutalen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien. Saqr Rustom ist über seine Miliz in mehreren Fällen dafür verantwortlich, aus dem Krieg Profit zu schlagen, und ist somit Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes. Steht in Verbindung mit der benannten Person Bassam Hassan, seinem Onkel, mit dem er die Damas Real Estate Development and Investment LLC gegründet hat, um in Immobilienprojekte zu investieren.
271.
Aufgehoben
 
 
272.
Khodr Ali TAHER
Geburtsdatum: 1976;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Direktor und Eigentümer von Ella Media Services; an der Gründung beteiligter Gesellschafter von Castle Security and Protection und der Jasmine Contracting Company; Vorsitzender und an der Gründung beteiligter Gesellschafter der Syrian Hotel Management Company; Geschäftsführer und Eigentümer von Ematel;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen:
Citadel for Protection; Wach- und Sicherheitsdienste (Castle Security and Protection); Ematel LLC (Ematel Communications); Syrian Hotel Management Company; Jasmine Contracting Company;
Geschlecht: männlich
Führender Geschäftsmann, der in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist, darunter private Sicherheit, Mobiltelefon-Endkundenmarkt, Hotelmanagement, Werbedienstleistungen, inländische Geldüberweisungen sowie alkoholische und alkoholfreie Getränke.
Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes durch die Zusammenarbeit bei seinen Geschäftstätigkeiten und seine Beteiligung an Schmuggel und Wucherei. Khodr Ali Taher besitzt eine Reihe von Unternehmen und hat andere Unternehmen mitgegründet. Seine Beteiligung an Geschäftsbeziehungen mit dem Regime schliesst die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen mit der syrischen Transport- und Tourismusgesellschaft, an dem das Tourismusministerium zu zwei Dritteln beteiligt ist, ein.
273.
Adel Anwar AL-OLABI (alias Adel Anouar el-Oulabi; Adil Anwar al-Olabi)
Geburtsdatum: 1976;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Vorsitzender der Damaskus Cham Holding Company (DCHC); Gouverneur von Damaskus;
Geschlecht: männlich
Führender Geschäftsmann, Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes. Vorsitzender der Damaskus Cham Holding Company (DCHC), der Investitionsgesellschaft des Gouvernements Damaskus, die die der Immobilien des Gouvernements Damaskus verwaltet und das Projekt Marota City umsetzt.
Adel Anwar al-Olabi ist auch der im November 2018 von Präsident Bashar al-Assad ernannte Gouverneur von Damaskus. Als Gouverneur von Damaskus und Vorsitzender der DCHC ist er für die Bemühungen zur Umsetzung der Regierungspolitik in Bezug auf die Erschliessung enteigneter Grundstücke in Damaskus (einschliesslich des Dekrets Nr. 66 und des Gesetzes Nr. 10) verantwortlich, insbesondere im Rahmen des Projekts Marota City.
274.
Talal AL-BARAZI (alias Barazi)
Geburtsdatum: 1963
Geburtsort: Stadt Hama, Syrien
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
275.
Loubana MOUCHAWEH (alias Lubana, Mshaweh)
Geburtsdatum: 1955;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Kulturministerin. Im August 2020 ernannt.
Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
276.
Darem TABA’A
Geburtsdatum: 1958;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Bildung. Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
277.
Ahmad SAYYED (alias Alsyed, al-Sayyed, al-Sayed)
Geburtsdatum: 1965;
Geburtsort: Quneitra, Syrien;
Geschlecht: männlich
Justizminister. Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
278.
Tammam RA’AD (alias Tamam, Raad)
Geburtsdatum: 1965;
Geburtsort: Al-Qusayr, Syrien; oder Homs,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für hydraulische und Wasserressourcen. Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
279.
Kinan YAGHI (alias Kenan, Yagi)
Geburtsdatum: 1976;
Geburtsort: Salmiya, Umland von Hama,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Finanzminister. Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
280.
Zuhair KHAZIM (alias Zouhair)
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Ain al-Tinah, Syrien; oder Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Verkehr. Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
281.
Bassam TOU’MA (alias TU’MA)
Geburtsdatum: 1969
Geburtsort: Safita, Syrien
Geschlecht: männlich
Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
282.
Hassan GHABACHE (alias GHOBASH, AL-GHABBASH)
Geburtsdatum: 1971
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Minister für Gesundheit.
Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
283.
Ziyad SABBAGH
Geburtsdatum: 1960
Geburtsort: Aleppo, Syrien
Geschlecht: männlich
Minister für Industrie.
Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
284.
Mohammad Hassan QATANA
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
285.
Ghassan ZAMEL (alias AL-ZAMIL, AL-ZAMEL)
Geburtsdatum: 1963
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Minister für Elektrizität.
Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
286.
Mohamad (alias Mohammad) Fayez BARCHA (alias AL-BARSHA, AL-BARASHA)
Geburtsdatum: 1955
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Staatsminister. Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
287.
Malloul (alias Maloul) HUSSEIN (alias AL-HUSSEIN)
Geburtsdatum: 1950
Geburtsort: Gouvernement al-Hasaka, Syrien
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister.
Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
288.
Mohammad Samir HADDAD
Geburtsdatum: 1956
Geburtsort: Tartus, Syrien
Geschlecht: männlich
Staatsminister.
Im August 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
289.
Faisal MEKDAD
(alias Fayçal, al-Mekdad, Meqdad, al-Meqdad)
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Ghasm, Gouvernement Daraa, Syrien;
Geschlecht: männlich
Aussenminister. Im November 2020 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
290.
Amr SALEM
Geburtsdatum: Januar 1958
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Im August 2021 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
291.
Boutros AL-HALLAQ
Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien
Geschlecht: männlich
Informationsminister. Im August 2021 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
292.
Mohammad SEIFEDDINE
(alias Seif Eddin, Seif El Din)
Geschlecht: männlich
Minister für Arbeit und Soziales. Im August 2021 ernannt.
Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
293.
Diala BARAKAT
Geburtsdatum: 1980
Geschlecht: weiblich
Staatsministerin. Im August 2021 ernannt.
Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
294.
Andrey
Nikolaevich TROSHEV
(alias Andrei
Mykolayvych TROSHEV)
Funktion(en): Oberst a.D., Gründungsmitglied und Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group
Dienstgrad: Oberst a.D.
Rufzeichen: Siedoy
Geburtsdatum: 5.4.1953
Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit:
russisch
Angehörige/Geschäftspartner: Dimitriy Utkin (Gründer der Wagner Group); Andrey Bogatov (Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group), Aleksandr
Sergeevich Kuznetsov (Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der

Wagner Group)
Geschlecht: männlich
Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group, die in Syrien operiert und syrische Streitkräfte ausbildet und leitet. Die Wagner Group unterstützt auch das Assad-Regime und kämpft an der Seite regimenaher Milizen und der syrischen Armee.
Andrey Troshev ist unmittelbar an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt. Er war insbesondere im Gebiet von Deir ez-Zor beteiligt. Er leistet somit einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad und ist daher Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes.
295.
Andrey
Mikhailovich BOGATOV
(alias Andrei
Mychailovych BOGATOV)
Funktion(en): Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group
Rufzeichen: Brodiaga
ID Wagner Group:
M-1601
Geburtsdatum: 14.6.1964
Geburtsort: Stary Oskol, Region Belgorod, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit:
russisch
Angehörige/Geschäftspartner: Dimitriy Utkin (Gründer der Wagner Group); Andrey
Nikolaevich Troshev (Gründungsmitglied und Exekutivdirektor

(Stabschef) der Wagner Group), Aleksandr

Sergeevich Kuznetsov (Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der

Wagner Group)
Geschlecht: männlich
Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group, die in Syrien operiert und syrische Streitkräfte ausbildet und leitet. Die Wagner Group unterstützt auch das Assad-Regime und kämpft an der Seite regimenaher Milizen und der syrischen Armee.
Andrey Bogatov führt den Befehl über die von der Wagner Group durchgeführten Operationen und ist direkt an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt. Er war insbesondere an der Schlacht von Palmyra beteiligt. Er leistet somit einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad und ist daher Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes.
296.
Hala Tarif ALMAGHOUT
Geschlecht: weiblich
Geburtsdatum: 30.6.1980 oder 30.7.1980
Witwe von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.
297.
Ghada Adib MHANNA
Geschlecht: weiblich
Geburtsdatum: 22.5.1948
Witwe von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.
298.
Shalaa Mohammed MAKHLOUF
Geschlecht: weiblich
Geburtsdatum: 22.3.1967
Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.
299.
Kinda Mohammed MAKHLOUF
Geschlecht: weiblich
Geburtsdatum: 25.9.1977
Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.
300.
Sara Mohammed MAKHLOUF
Geschlecht: weiblich
Geburtsdatum: 27.8.1984
Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.
301.
Saleh AL-ABDULLAH
Geburtsdatum: 1967
Geburtsort: Safita,
Tartous, Syrien
Position: Brigadegeneral
Geschlecht: männlich
Saleh AL-ABDULLAH ist Befehlshaber der 16. Brigade, die seit 2020 der Führung der russischen Streitkräfte in Syrien angeschlossen ist. Zuvor war er Stellvertreter von Brigadegeneral Suhail al-Hassan in der 25. Division der syrischen Armee. Er ist an der Rekrutierung von Mitgliedern der 16. Brigade beteiligt, die gemeinsam mit Russland in der Ukraine kämpfen sollen.
In dieser Eigenschaft zählt Saleh AL-ABDULLAH zu den Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleichen oder ranghöheren Führungskräften, die nach Mai 2011 im Amt waren.
302.
Ahmed KHALIL KHALIL
(alias Ahmed KHALIL)
Geschlecht: männlich
Ahmed KHALIL KHALIL ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit.
Als solcher ist Ahmed KHALIL KHALIL Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes.
303.
Nasser Deeb DEEB
(alias Nasser Dhib, Nasser Dib, Nasser Deeb)
Geschlecht: männlich
Nasser Deeb DEEB ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus ist er Miteigentümer des Unternehmens Ella Services, zusammen mit Khodr Ali Taher.
In dieser Eigenschaft ist Nasser Deeb DEEB Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes.
304.
Issam SHAMMOUT
(alias Mohammed Issam Shammout, Mohamed Essam Shammout,
Muhammad Issam Shammout, Muhammad Essam Shammout)
Geburtsdatum: 1971
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Issam SHAMMOUT ist Eigentümer und Vorstandsvorsitzender der Fluggesellschaft ‚Cham Wings‘ und Leiter der Shammout-Gruppe, die in den Sektoren Automobilindustrie, Stahl, Luftfahrt, Speditionswesen, Bauwesen und Immobilien tätig ist.
In dieser Eigenschaft ist Issam SHAMMOUT ein führender Geschäftsmann, der in Syrien tätig ist.
305.
Wasim Badia AL ASSAD
Geburtsdatum: 18.7.1980;
Geburtsort: Qardaha, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Wasim Badia al-Assad ist ein Cousin von Bashar al-Assad und somit ein Mitglied der Assad-Familie.
Wasim Badia al-Assad ist auch an der Herstellung von Captagon und dem Handel damit beteiligt. Insbesondere war er an der Herstellung von Captagon beteiligt und ist verantwortlich für Drogenlieferungen. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
306.
Samer Kamal AL-ASSAD
alias "Samir"
Geburtsdatum: 19.5.1973;
Geburtsort: Qardaha, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Samer Kamal al-Assad ist ein Mitglied der Assad-Familie.
Er betreibt Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, insbesondere der Herstellung. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
307.
Mudar Rifaat AL-ASSAD
Alias‘Rifa’at‘
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Mudar Rifaat al-Assad ist ein Cousin von Bashar al-Assad und somit ein Mitglied der Assad-Familie.
308.
Mohammad SHALISH
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Mohammad Shalish hat enge Verbindungen zum Regime.
Er steht in Verbindung mit Aktivitäten im Drogenbereich und insbesondere mit dem Handel mit Captagon in der Region Latakia. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
309.
Waseem Omar AL-MASALMA
Geburtsdatum: 27.8.1981;
Geburtsort: Bosra Al-Sham, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Waseem Omar al-Masalma ist ein Anführer einer regierungsnahen Miliz.
Waseem Omar al-Masalma ist an dem vom Regime gesteuerten Handel mit Captagon im südlichen Syrien, insbesondere in Deraa, beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
310.
Amer Tayseer KHITI
Geburtsdatum: 31.7.1980;
Geburtsort: Douma, Gouvernement Rif Dimashq, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Amer Tayseer Khiti ist ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Bauwesen und Industrie. Er hat enge Verbindungen zur Assad-Familie. Er ist ein Unterstützer von Präsident al-Assad und hat Kundgebungen für ihn organisiert.
Amer Tayseer Khiti ist auch am Schmuggel von Captagon beteiligt und erwarb Immobilien, um in Verpackungsanlagen zu investieren, die beim Drogenschmuggel zum Einsatz kommen. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
311.
Abdellatif HAMID
Alias "Hamida"
Geburtsdatum: 1.12.1977;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Abdellatif Hamid hat enge Verbindungen zur Assad-Familie.
Abdellatif Hamid besitzt eine Fabrik in Aleppo, die an der Herstellung von Captagon und dem Handel damit beteiligt war. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
312.
Nouh ZAITER
Noah ZAITER
Noah ZAYTAR
Geburtsdatum: 1977;
Geburtsort: Zahle, Libanon;
Staatsangehörigkeit: libanesisch;
Geschlecht: männlich
Nouh Zaiter steht mit Mitgliedern der Assad-Familie in Verbindung.
Er ist am Handel mit Captagon in Libanon und in Syrien beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
313.
Taher AL-KAYALI
Geburtsdatum: 13.12.1959;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Taher Al-Kayali ist ein syrischer Geschäftsmann, der mehrere Unternehmen besitzt, darunter Neptunus LLC.
Über seine Unternehmen ist er an der Herstellung von Captagon und dem Handel damit beteiligt, insbesondere im Hinblick auf den Transport vom Hafen von Latakia. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
314.
Imad Abu ZUREIQ
Emad Abu ZURAIQ
Imad Abu ZREIK
Geburtsdatum: 1982;
Geburtsort: Nasib, Daraa, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Vermuteter Aufenthaltsort: Daraa, Syrien;
Geschlecht: männlich
Imad Abu Zureiq ist ein führendes Mitglied einer regierungsnahen Miliz im Südwesten Syriens, die direkt der Abteilung für militärische Sicherheit des syrischen Regimes untersteht.
Derzeit profitiert seine Miliz von der Kriegswirtschaft, einschliesslich des Handels mit Captagon. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
315.
Mustafa AL MASALMAH
Alias Mustafa AL KASAM/QASIM
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Vermuteter Aufenthaltsort: Daraa al-Balad, Syrien;
Geschlecht: männlich
Mustafa al-Masalmah leitet eine regierungsnahe Miliz, die direkt der Abteilung für militärische Sicherheit des syrischen Regimes untersteht.
Derzeit profitiert seine Miliz von der Kriegswirtschaft, einschliesslich des Handels mit der synthetischen Droge Captagon. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt.
Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes und steht mit ihm in Verbindung.
316.
Hassan Muhammad DAQQOU
Geburtsdatum: 1.2.1985;
Geburtsort: Tfail, Libanon;
Staatsangehörigkeit: syrisch/libanesisch;
Geschlecht: männlich
Hassan Muhammad Daqqou hat enge Verbindungen zur vierten Division der syrischen Armee. Daqqou hat in Libanon und in Syrien ein grosses Drogenhandelsnetz aufgebaut und Anlagen zur Herstellung von Captagon in der Nähe der syrisch-libanesischen Grenze errichtet. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
317.
Jihad BARAKAT
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Qardaha, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Jihad Barakat steht durch Heirat mit der Assad-Familie in Verbindung.
Er ist auch Anführer einer regierungsnahen Miliz und hat weiterhin verschiedene militärische und nachrichtendienstliche Positionen innerhalb des Regimes inne.
318.
Raji FALHOUT
Geburtsdatum: 3.10.1985;
Geburtsort: Atil, Syrien;
Position: Anführer einer dem syrischen Regime angeschlossenen Miliz;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Raji Falhout leitet eine Miliz, die mit dem syrischen Militärnachrichtendienst in Verbindung steht.
Raji Falhout ist auch am Drogenhandel mit Captagon beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
319.
Muhammad ABDO ASSAAD
alias Asa’ad
Geburtsdatum: 19.7.1975;
Geburtsort: Ain Tineh, Damaskus-Land, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Assaad Building, Main Street, Ain Tineh, Damaskus-Land;
Sonstige Angaben zur Identität: Vater: Abdo Assaad;
Geschlecht: männlich
Muhammad Abdo Assaad ist der Anführer der Miliz Hosn al-Watan, die im Namen des syrischen Regimes kämpfte.
Zuletzt hat er das Unternehmen Aman for Protection and Security LLC gegründet, das private Sicherheitsdienste anbietet und als Strohfirma für die Miliz Hosn al-Watan fungiert. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
320.
Samer AL-DIBIS
(alias Samer AL-DIBS, Samir)
Geburtsdatum: 30.3.1962;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Naher Street, Rawda, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Samer al-Dibis ist ein führender Geschäftsmann, der in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft, insbesondere in der chemischen Industrie und im Immobiliensektor, tätig ist. Er ist ein Mitglied des Verwaltungsrats des syrisch-chinesischen Wirtschaftsrats und Vorsitzender der Handelskammer von Damaskus und Damaskus-Land. Er ist auch ein Mitglied des Parlaments und eng mit Maher al-Assad verbunden. In diesen Funktionen ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
321.
Ali Najib IBRAHIM
(alias Ali NajeebIBRAHIM)
Geburtsdatum: 1991;
Position: Geschäftsmann;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Al-Malki, Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Ali Najib Ibrahim ist ein führender Geschäftsmann, der in Syrien unter anderem im Telekommunikationssektor tätig ist. Er besitzt mehrere Strohfirmen, die über Verbindungen zum syrischen Regime verfügen, um Sanktionen zu umgehen. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
322.
Jamal ISMAIL
alias Ismael
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Verbundene Organisationen: Direktorat Militärischer Nachrichtendienst;
Geschlecht: männlich
Jamal al-Ismail war der Kommandeur der Abteilung 227 des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst des syrischen Regimes, als seine Einheit am 13. April 2013 in der Stadt Tadamon mindestens 41 Zivilisten tötete ("Massaker von Tadamon"). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
323.
Jamal AL-KHATIB
Verbundene Organisationen: Direktorat Militärischer Nachrichtendienst
Jamal al-Khatib war ein Kommandeur in der Abteilung 227 des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst des syrischen Regimes, als er am 13. April 2013 an der Tötung von mindestens 41 Zivilisten in der Stadt Tadamon teilnahm ("Massaker von Tadamon"). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
324.
Osama AL-MALIKI
Alias Usama
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch; Geschlecht: männlich;
Anschrift: Villa 98, Sharqiyyat, Jazira al-Khamisa, Qura al-Assad, Damaskus-Land, Syrien;
Sonstige Angaben zur Identität: Vater: Mohammad al-Maliki
Geschlecht: männlich
Osama al-Maliki ist Mehrheitseigner des Unternehmens Al-Jabal Security and Protection LLC. Al-Jabal Security and Protection LLC fungiert als Strohfirma, die es der regierungsnahen Miliz Saraya al-Areen 313 ermöglicht, ihre Tätigkeiten fortzusetzen. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
325.
Fadi SAQR
(alias Fady SAKR, Fadi SAQER, Fadi SAQIR)
Geburtsdatum: 1975;
Geburtsort: Jablah, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Fadi Saqr ist ein Anführer der Miliz National Defence Forces (NDF) in Damaskus, die seit mindestens 2012 im Namen des Regimes gekämpft hat. Fadi Saqr ist ein Mitglied einer regierungsnahen Miliz.
Fadi Saqr war Teil der Befehlskette, als in der Stadt Tadamon am 13. April 2013 mindestens 41 Zivilisten getötet wurden ("Massaker von Tadamon"). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
326.
Ahmad Ali TAHER
Geburtsdatum: 1982;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Saraya 36 Building, 3rd Floor, Western Villas, Mazze, Damaskus;
Verbundene Personen: Bruder: Khodr Taher;
Verbundene Organisationen: Castle Security and Protection LLC;
Sonstige Angaben zur Identität: Vater: Ali Taher;
Geschlecht: männlich
Ahmad Ali Taher besitzt Anteile am Unternehmen Castle Security and Protection LLC, das als Strohfirma für die von Maher al-Assad geführte vierte Division der Syrisch-Arabischen Armee fungiert. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
327.
Amjad YOUSSEF
alias Yusuf, Yousef
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Amjad Youssef ist ein Stabsfeldwebel des syrischen Direktorats Militärischer Nachrichtendienst.
Er war Mitglied der Abteilung 227 des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst des syrischen Regimes, als er am 13. April 2013 an der Tötung von mindestens 41 Zivilisten in der Stadt Tadamon teilnahm ("Massaker von Tadamon"). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
328.
Osama RAMADAN
Alias Usama
Geburtsdatum: 1973;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Saraya 36 Building, 3rd Floor, Western Villas, Mazze, Damaskus;
Geschäftspartner: Ahmad Ali Taher;
Verbundene Organisationen: Castle Security and Protection LLC;
Sonstige Angaben zur Identität: Vater: Hassan Ramadan;
Geschlecht: männlich
Osama Ramadan besitzt Anteile am Unternehmen Castle Security and Protection LLC, das als Strohfirma für die von Maher al-Assad geführte vierte Division der Syrisch-Arabischen Armee fungiert. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
329.
Ali Mhanna SULEIMAN
Geburtsdatum: 1987;
Geburtsort: Al-Raml, Kherbet Maaza, Tartus, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Ghaya Estate Area, 36th Estate, Khirbit Maaza, Tartus;
Ausweis-Nr.: 10040018920;
Name des Vaters: Mhanna;
Name der Mutter: Insaf;
Geschlecht: männlich
Ali Suleiman war Anführer des Sahab-Regiments einer Division der Syrisch-Arabischen Armee, die auch als "Tiger-Streitkräfte" bekannt war. Er ist eng mit Suhayl Hassan verbunden. Er war an der Finanzierung des Regimes beteiligt, auch durch den Schmuggel von Treibstoff. Ferner profitiert er von seinen Verbindungen zum Regime, etwa durch Geschäftsmöglichkeiten bei der Immobilienentwicklung. Daher ist er ist Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
B. Unternehmen und Organisationen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bena Properties
Cham Holding Building, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq, Syrien, P.O.Box 9525
Kontrolliert von Rami Makhlouf. Grösste Immobiliengesellschaft Syriens und Immobilien- und Investmentsparte der Cham Holding; finanziert das syrische Regime.
2.
Al Mashreq Investment Fund (AMIF)
(alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)
P.O.Box 108, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 112110059 / 963 112110043;
Fax: +963 933333149
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das syrische Regime.
3.
Hamcho International
(alias Hamsho International Group)
Baghdad Street, P.O. Box 8254, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 112316675;
Fax: +963 112318875;
E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com
Hamcho International ist eine grosse syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho.
Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes ist.
4.
Military Housing Establishment
(alias MILIHOUSE)
 
Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das syrische Regime.
5.
Direktorat Politische Sicherheit
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.
6.
Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.
7.
Direktorat Militärischer Nachrichtendienst
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.
8.
Nachrichtendienst der Luftwaffe
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.
9.
Qods-Einheit des IRGC
(alias Quds-Einheit)
Teheran, Iran;
Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt.
10.
Mada Transport
Tochtergesellschaft der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, P.O. Box 9525);
Tel.: +963 11 99 62
Wirtschaftsorganisation, die das syrische Regime finanziert.
11.
Cham Investment Group
Tochtergesellschaft der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525);
Tel.: +963 11 99 62
Wirtschaftsorganisation, die das syrische Regime finanziert.
12.
Real Estate Bank
Insurance Building Yousef al-Azmeh Square, Damaskus, P.O. Box: 2337, Syrien;
Tel.: +963 11 2456777 und 2218602;
Fax: +963 11 2237938 und 2211186;
E-Mail: Publicrelations@reb.sy;
Website: www.reb.sy
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das syrische Regime finanziell unterstützt.
13.
Addounia TV (alias Dounia TV)
Tel.: +963-11-5667274; +963-11-5667271;
Fax: +963-11-5667272;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: SAMA TV (Schwesterunternehmen); Website: www.sama-tv.net
Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt
14.
Cham-Holding
Cham-Holding Building - Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq - Syrien
P.O. Box 9525;
Tel.: +963 11 9962; +963 11 668 14000; +963 11 673 1044;
Fax: +963 11 673 1274;
E-Mail:
info@chamholding.sy;
Kontrolliert von Rami Makhlouf; zweitgrösste Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem syrischen Regime und unterstützt es.
15.
El-Tel Co. (El-Tel Middle East
Company),
(alias Abraj Tech)
Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 2212345;
Fax: +963 11 44694450;
E-Mail: sales@eltelme.com;
Eigentümer des Unternehmens: Maher Dsouki;
Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär.
16.
Ramak Constructions Co.
Dara'a Highway, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 6858111;
Mobiltel.: +963 933 240231
Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke
17.
Souruh Company
(alias SOROH Al Cham Company)
Adra Free Zone Area, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 5327266;
Mobiltel.: +963 933 526812;
+963 932 878282;
Fax: +963 11 5316396;
E-Mail:
sorohco@gmail.com;
Die Mehrheit der Aktien des Unternehmens steht direkt oder indirekt im Eigentum von Rami Makhlouf.
18.
Syriatel
Syriatel Mobile Telecom Building, Amman Road, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Area, Damaskus, Syrien, P.O.Box 2900;
Tel.: +963 11 61 26 270;
Fax: +963 11 23 73 97 19;
E-Mail: info@syriatel.com.sy;
Unterstützt das syrische Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags mindestens 50 % seines Gewinns an die Regierung.
19.
Cham Press TV
Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 2260805;
Fax: +963 11 2260806;
E-Mail: mail@champress.com;
Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
20.
Al Watan
Al Watan Newspaper -Damaskus - Duty Free Zone;
Tel.: +963 11 2137400;
Fax: +963 11 2139928
Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
21.
Centre d’études et de recherches syrien (CERS)
(alias Centre d’Etude et de
Recherche Scientifique (CERS); Scientific Studies and Research Centre (SSRC); Centre de

Recherche de

Kaboun)
Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien
Unterstützt die syrische Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die zur Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten dient.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist die für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschliesslich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortliche staatliche Stelle.
22.
Business Lab
Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, P.O. Box 7155, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 2725499;
Fax: +963 11 2725399
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
23.
Industrial Solutions
Baghdad Street 5, P.O. Box 6394, Damaskus, Syrien;
Tel. / Fax: +963 11 4471080
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
24.
Mechanical Construction Factory (MCF)
P.O.Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus, Syrien;
Tel.:+963 011 5810719; +963 11 4474579; +963 11 5810718; +963 11 5810719;
E-Mail: info@metallic-sy.com und shaamco@mail.sy
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
25.
Syronics - Syrian Arab Co. for Electronic Industries
Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 5111352;
Fax: +963 11 5110117;
E-Mail: info@syriatel.com.sy
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
26.
Handasieh - Organization for Engineering Industries
P.O.Box 5966, Abou Bakr Al-Seddeq Str., Damaskus, Syrien
und
P.O.Box 2849, Al-Moutanabi Street, Damaskus, Syrien
und
P.O.Box 21120, Baramkeh, Damaskus, Syrien;
Tel.: + 96311 2121824; +963 11 2121825; +963 11 2131307;
E-Mail: g.o.eng.ind@net.sy
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
27.
Syria Trading Oil Company (Sytrol)
Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien
Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
28.
General Petroleum Corporation (GPC)
New Sham - Building of Syrian Oil Company, P.O. Box 60694, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 3141635;
Fax: +963 11 3141634;
E-Mail:
info@gpc-sy.com
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
29.
Al Furat Petroleum Company
Dummar - New Sham - Western Dummer 1st. Island - Property 2299- AFPC Building,
P.O. Box 7660, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 6183333; +963 11 31913333;
Fax: +963 11 6184444; +963 11 31914444;
E-Mail: afpc@afpc.net.sy
Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
30.
Industrial Bank
Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street, P.O. Box 7572, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 222 8200; +963 11 222 7910;
Fax: +963 11 222-8412
Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
31.
Popular Credit Bank
Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 222 7604; +963 11 221 8376;
Fax: +963 11 221 0124
Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
32.
Saving Bank
(alias Savings Bank; früher bekannt als The General Establishment of Mail Saving Fund; früher bekannt als The Post Saving Fund)
Syrien - Damaskus - Merjah - Al-Furat St.,
P.O. Box 5467;
Fax: +963 11 224 4909; +963 11 245 3471;
Tel.: +963 11 222 8403;
E-Mail: s.bank@scs-net.org, post-gm@net.sy
Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
33.
Agricultural Cooperative Bank
(alias Al Masraf Al Zeraei Al Taweni; ‚ACB‘)
Agricultural Cooperative Bank Building, Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 221 3462; +963 11 222 1393;
Fax: +963 11 224 1261;
Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
34.
Syrian Lebanese Commercial Bank
Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O.Box 11-8701, Beirut, Libanon;
Hamra Branch: Hamra Street, Darwish and Fakhro Building, P.O.Box 113-5127/11-8701, Beirut, Lebanon;
Mar Elias Branch: Mar Elias Street, Fakhani Building, P.O.Box 145 796, Beirut, Lebanon;
Tel.: +961 1741666;
Fax: +961 1738214;
Website: www.slcb.com.lb
Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
35.
Deir ez-Zur Petroleum Company
Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area, P.O. Box 9120, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 662 1175; +963 11 662 1400;
Fax: +963 11 662 1848
Joint Venture von GPC. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
36.
Ebla Petroleum Company
alias Ebco
Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16, P.O. Box 9120, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 6691100
Joint Venture von GPC. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
37.
Dijla Petroleum Company
Building No. 653 - 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien
Joint Venture von GPC. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
38.
Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)
Sabah Bahrat Square, Damaskus, Syrien;
Postanschrift: Altjreda al Maghrebeh Square, Damaskus, Syrien, P.O.Box: 2254
Tel.: +961011 - 9985;
E-Mail: info@cb.gov.sy;
Leistet finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.
39.
Syrian Petroleum Company
Dummar Province, Expansion Square, Island 19 - Building 32, Syrien;
P.O. Box: 2849 oder 3378;
Tel.: +963 11 3137935 oder 3137913;
Fax: +963 11 3137979 oder 3137977;
E-Mail:
spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org;
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
40.
Mahrukat Company
(The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products)
Hauptsitz: Al Adawi St., Petroleum building, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 44451348 - 4451349;
Fax: +963 11 4445796;
E-Mail: mahrukat@net.sy;
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
41.
General Organisation of Tobacco
Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien
Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u. a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.
42.
Verteidigungsministerium
Umayyad Square, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 7770700
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung.
43.
Innenministerium
Merjeh Square, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 2219400; +963 11 2219401; +963 11 2220220; +963 11 2210404
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung.
44.
Syrisches Büro für Nationale Sicherheit
 
Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äusserster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.
45.
General Organisation of Radio and TV
(alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT)
Al Oumaween Square, P.O. Box 250,
Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 223 4930
Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom syrischen Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt.
46.
Syrian Company for Oil Transport
(alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias ‚SCOT‘; alias ‚SCOTRACO‘)
Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way, P.O. Box 13, Banias, Syrien;
E-Mail:
scot50@scn-net.org
Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
47.
Drex Technologies S.A.
Eintragungsdatum: 4.7.2000;
Eintragungsnummer: 394678;
Direktor: Rami Makhlouf;
Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd
Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.
48.
Cotton Marketing Organisation
Bab Al-Faraj, P.O. Box 729, Aleppo, Syrien;
Tel.: +963 21 2239495/6/7/8;
E-Mail: Cmo-aleppo@mail.sy;
Website: www.cmo.gov.sy
Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
49.
Syrian Arab Airlines
(alias SAA, alias Syrian Air)
Al-Mohafazeh Square, P.O. Box 417, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 2240774
Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
50.
Megatrade
Aleppo Street, P.O. Box 5966, Damaskus, Syrien;
Fax: +963 11 4471081
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
51.
Expert Partners
Rukn Addin, Saladin Street, Building 5, P.O. Box: 7006, Damaskus, Syrien
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
52.
Overseas Petroleum Trading
(alias ‚Overseas Petroleum Trading SAL (Off-Shore)‘, ‚Overseas Petroleum Company‘)
Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon
Unterstützerin und Nutzniesserin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime. Kontrolliert von Abdelhamid Khamis Abdullah (Vorsitzender), der vom Rat benannt wurde, und steht somit mit ihm in geschäftlicher Verbindung.
53.
The Baniyas Refinery Company
(alias Banias, Banyas)
Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O.Box 26, Syrien;
352, Tripoli Street, P.O.Box 352, Homs
Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.
54.
The Homs Refinery Company
(alias Hims, General Company for Homs Refinery)
General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O.Box 352, Syrien;
Tel.: 963-3125-16401;
Fax: 963-3124-70101;
E-Mail: homs-refine@mail.sy
Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.
55.
Army Supply
Bureau
P.O. Box 3361, Damaskus, Syrien
An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das syrische Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.
56.
Industrial
Establishment of Defence
(alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for
Defence, Defence Factories Establishment, Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation)
Al Thawraa Street, P.O. Box 2330, Damaskus, Syrien
oder
Al-Hameh, Damascus Countryside, P.O. Box 2230, Syrien.
An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das syrische Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.
57.
Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST)
(alias Institut Supérieur des Sciences Appliquées et de Technologie (ISSAT))
P.O. Box 31983, Barzeh, Syrien
Dem bereits vom Rat benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
58.
National Standards & Calibration
Laboratory (NSCL)
P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien
Dem bereits vom Rat benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
59.
El Jazireh alias Al Jazerra
Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh,
Beirut, Libanon;
Kohlenwasserstoff-Sektor
Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.
60.
Pangates International Corp Ltd
(alias Pangates)
P.O. Box 8177, Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate
Fungiert als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime. Daher ist sie Nutzniesserin und Unterstützerin des syrischen Regimes. Ferner steht sie in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen Erdölunternehmen Sytrol.
61.
Organisation for Technological
Industries (OTI)
(alias Technical Industries Corporation (TIC))
Anschrift: P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums.
Die OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime beteiligt.
Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich.
Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation.
62.
Syrian Company for Information Technology (im Folgenden ‚SCIT‘)
P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft der ‚Organisation for Technological Industries‘ (im Folgenden ‚OTI‘) und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. Die SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen.
Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen.
63.
Hamsho Trading
(alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)
Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;
Hamsho Group, Damaskus-Land - nördliche Ringstrasse, Hamsho für Bau und Handel;
E-Mail: info@hamsho-group.com;
Tel.: 00963 (11) 3227530
Tochtergesellschaft der vom Rat benannten Hamsho International.
In dieser Eigenschaft steht Hamsho Trading in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.
Hamsho Trading unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter Syria Steel. Über ihre Tochtergesellschaften steht Hamsho Trading in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen.
64.
Rawafed Damascus Private Joint Stock Company
(alias
Rawafed/Rawafid/ Rawafed (Tributary) Damascus

Private Joint Stock Company)
Damaskus, Syrien
Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 48,3 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Ramak Development and Humanitarian Projects, Al-Ammar LLC, Timeet Trading LLC (alias Ultimate Trading Co. Ltd.) und Wings Private JSC. Rawafed ist Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes, u. a. durch seine Beteiligung am vom Regime unterstützten Luxusprojekt Marota City.
65.
Aman Damascus Joint Stock
Company
(alias Aman
Damascus JSC)
Damaskus, Syrien
Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 18,9 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Aman Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Aman Damascus Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes.
66.
Bunyan Damascus Private Joint Stock Company
(alias Bunyan
Damascus Private JSC)
Damaskus, Syrien
Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 34,8 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Apex Development and Projects LLC und Tamayoz LLC. Durch die Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Bunyan Damascus Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes.
67.
Mirza
Damaskus, Syrien
Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 52,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Talas Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Mirza Unterstützer und/oder Nutzniesser des syrischen Regimes.
68.
Al Qatarji Company
(alias Qatarji International Group; Al-Sham and Al-Darwish Company; Qatirji/Khatirji/Katarji/Katerji Group)
Art der Organisation: Privates Unternehmen;
Wirtschaftssektor: Einfuhr/Ausfuhr; Spedition; Lieferung von Erdöl und Rohstoffen;
Name des Direktors/Geschäftsführers: Hussam Al Qatarji, Geschäftsführer (vom Rat benannt);
Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Hussam Al Qatarji (vom Rat benannt);
Eingetragene Anschrift: Mazzah, Damaskus, Syrien;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Arvada/Arfada Petroleum Company JSC
Bekanntes Unternehmen, das in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist. Die Al-Qatarji Company, deren Vorstand von der benannten Person Hussam Al Qatarji, einem Mitglied der syrischen Volksversammlung, geleitet wird, ist Unterstützerin und Nutzniesserin des syrischen Regimes, indem sie den Handel mit Treibstoffen, Waffen und Munition zwischen dem Regime und verschiedenen Akteuren, darunter dem ISIL (Da'esh), unter dem Vorwand der Einfuhr und Ausfuhr von Nahrungsmitteln erleichtert, Milizen unterstützt, die an der Seite des Regimes kämpfen, und ihre Verbindungen zum Regime ausnutzt, um ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten.
69.
Damascus Cham Holding Company
(alias Damascus Cham Private Joint Stock Company)
Art der Organisation: Öffentliche Gesellschaft des Privatrechts;
Wirtschaftssektor: Immobilienentwicklung;
Name des Direktors/Geschäftsführers: Adel Anwar al-Olabi, Vorsitzender des Verwaltungsrats und Gouverneur von Damaskus (vom Rat benannt);
Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Gouvernement Damaskus;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Rami Makhlouf (vom Rat benannt); Samer Foz (vom Rat benannt); Mazen Tarazi (vom Rat benannt); Talas Group, im Eigentum des Geschäftsmanns Anas Talas (vom Rat benannt); Khaled al-Zubaidi (vom Rat benannt)
Die Damascus Cham Holding Company wurde vom Regime als Investitionsgesellschaft des Gouvernements Damaskus gegründet, um die Immobilien des Gouvernements Damaskus zu verwalten und das Projekt Marota City umzusetzen, ein luxuriöses Immobilienprojekt, das auf der Enteignung von Grundstücken, insbesondere im Rahmen des Dekrets Nr. 66 und des Gesetzes Nr. 10, beruht.
Aufgrund der Verwaltung der Umsetzung des Projekts Marota City ist die Damascus Cham Holding (deren Vorsitzender der Gouverneur von Damaskus ist) Unterstützerin und Nutzniesserin des syrischen Regimes und verschafft Geschäftsleuten mit engen Verbindungen zum Regime, die im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften lukrative Absprachen mit dieser Organisation getroffen haben, Vorteile.
70.
Velada LLC
Anschrift: Ochakovskoye Shosse, Dom 28, Gebäude 2, Bereich 3, Raum 8, Moskau, 119530,
Russische Föderation
Gründungsdatum: 29.6.2015
Velada LLC ist ein privates Unternehmen, das im Öl- und Gassektor in Syrien tätig ist.
Im Dezember 2019 billigte das syrische Parlament einen Vertrag, mit dem Velada LLC das Recht erhielt, Öl und Gas in Syrien zu fördern, auch auf den Ölfeldern in den vom Regime kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens und einem Gasfeld nördlich von Damaskus. Das Unternehmen ist somit Nutzniesser oder Unterstützer des syrischen Regimes.
71.
Mercury LLC
Anschrift: Leninsky
Prospekt, Dom 137,

Gebäude 1, Bereich 2, Raum 5, Moskau,

Russische Föderation
Mercury LLC ist ein privates Unternehmen, das im Öl- und Gassektor in Syrien tätig ist.
Im Dezember 2019 billigte das syrische Parlament einen Vertrag, mit dem Mercury LLC das Recht erhielt, Öl und Gas in Syrien zu fördern, auch auf den Ölfeldern in den vom Regime kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens und einem Gasfeld nördlich von Damaskus. Das Unternehmen ist somit Nutzniesser oder Unterstützer des syrischen Regimes.
72.
Evro Polis LLC
Anschrift: Ulitsa Bratev, Gozozankinykh, Dom 2B, Pomeshchenie 3.1.,
Krasnogorsk, 143409, Russische Föderation
Angehörige/Geschäftspartner: General Petroleum Corp.
Evro Polis LLC ist ein privates Unternehmen, das mit der Wagner Group im Bergbau-, Öl- und Gassektor in Syrien in Verbindung steht.
Hinter Evro Polis LLC verbirgt sich die Wagner Group in Syrien. Evro Polis LLC hat über die staatseigene General Petroleum Corp. eine Reihe von Verträgen mit dem syrischen Regime unterzeichnet, wodurch Evro Polis LLC 25 % der Erträge der Öl- und Gasproduktion der von der Wagner Group eingenommenen Felder erhält. Das Unternehmen ist somit Nutzniesser oder Unterstützer des syrischen Regimes.
73.
Sanad Protection and Security Services
Art der Organisation:
Limited Liability

Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Gründungsdatum:
22. Oktober 2017
Hauptsitz: Damaskus
Sanad Protection and Security Services ist ein 2017 gegründetes und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrolliertes syrisches privates Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit. Als solches ist das Unternehmen Unterstützer und Nutzniesser des syrischen Regimes.
74.
Vierte Panzerdivision der syrischen Armee
Ort der Registrierung: Damaskus;
Hauptgeschäftssitz: Gebiet des syrischen Regimes in Syrien;
Verbundene Personen: Maher al-Assad, Ghassan Belal
Die vierte Panzerdivision ist eine der bekanntesten militärischen Einheiten der syrischen Armee, die von Maher al-Assad geleitet und von Ghassan Belal befehligt wird.
Die vierte Panzerdivision ist für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.
Die vierte Panzerdivision profitiert auch von der Kriegswirtschaft, insbesondere vom Handel mit Captagon. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist die vierte Panzerdivision Nutzniesserin und Unterstützerin des Regimes.
75.
Neptunus LLC/Neptune LLC company
Ort der Registrierung: Latakia, Syrien;
Datum der Registrierung: 2017
Neptunus LLC ist an Aktivitäten im Drogenbereich im Hafen von Latakia beteiligt. Daher ist Neptunus LLC Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
Neptunus LLC wurde von Taher Al-Kayali mitgegründet.
76.
Areen foundation
Ort der Registrierung: Syrien;
Datum der Registrierung: 1999;
Hauptgeschäftssitz: Syrien;
Verbundene Personen: Asma al-Assad (Ehefrau von Bashar al-Assad und Direktorin)
Die Stiftung al-Areen (al-Areen foundation) gibt sich zwar als gemeinnützige Stiftung aus, ist jedoch eng mit den Milizen des syrischen Regimes verbunden.
Die Stiftung al-Areen wird von Asma al-Assad, der Ehefrau des Präsidenten, geleitet.
Die Stiftung steuert Hilfsleistungen im Einklang mit der Politik und den Prioritäten des Regimes und ist daher Nutzniesserin und Unterstützerin des Regimes.
77.
Stroytransgaz
Weitere Angaben:
Stroytransgaz Group
Stroytransgaz (STG) Logistic,
Stroytransgaz (STG) Engineering,
STG Engineering
Stroytransgaz ist ein in Syrien tätiges russisches Ingenieur- und Bauunternehmen, das unter anderem die Kontrolle über die grössten Phosphatminen Syriens übernommen hat.
Daher ist Stroytransgaz Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
78.
Gecopham, the General Company for Phosphate and Mines
Anschrift: Palmyra Road, Homs, Arabische Republik Syrien;
Tel. 00963312751122;
E-Mail: info@gecopham.sy;
Geschäftsführer: Younes Ramadan
Gecopham wird vom syrischen Ministerium für Öl und mineralische Ressourcen kontrolliert und unterstützt das Regime finanziell. Daher ist es Unterstützer des Regimes.
79.
Al-Jabal Security and Protection LLC
Anschrift: F6XR+495, Malek Bin Rabeaa, Damaskus, Syrien;
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company);
Ort der Registrierung: Damaskus;
Datum der Registrierung: 19.10.2017;
Hauptgeschäftssitz: Damaskus, Syrien;
Verbundene Personen: Osama Mohammad al-Maliki
Al-Jabal Security and Protection LLC steht im Eigentum und unter der Leitung von Osama al-Maliki.
Al-Jabal Security and Protection LLC fungiert als Strohfirma, die es der regierungsnahen Miliz Saraya al-Areen 313 ermöglicht, ihre Tätigkeiten fortzusetzen. Daher ist Al-Jabal Security and Protection LLC Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
80.
Castle Security and Protection LLC
alias Castle Security and Protection LLC, Citadel for Security and Protection
Anschrift: Saraya Roundabout, Western Villas, Mazze, Damaskus, Syrien;
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company);
Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;
Datum der Registrierung: 18.10.2017;
Registriernummer: /
Hauptgeschäftssitz: Damaskus, Syrien;
Weitere Angaben: Sektor: Sicherheitsunternehmen (als Strohfirma einer Miliz);
Tel.: +963116119331, +963943800808
Castle for Security and Protection LLC ist ein privates Unternehmen, das als Strohfirma für die von Maher al-Assad geführte vierte Division der Syrisch-Arabischen Armee fungiert.
Castle for Security ist auch am Drogenhandel beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist es Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.
81.
Aman for Protection and Security LLC
Anschrift: Damaskus-Land;
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company);
Ort der Registrierung: Damaskus-Land;
Datum der Registrierung: 10.10.2018;
Registriernummer: 2906;
Hauptgeschäftssitz: Damaskus-Land, Syrien;
Verbundene Personen: Muhammad Abdo Assaad
Aman for Protection and Security LLC ist ein privates Sicherheitsunternehmen, das von Muhammad Abdo Assaad gegründet wurde und als Strohfirma für die Miliz Hosn al-Watan fungiert. Daher ist es Nutzniesser und Unterstützer des Regimes.

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 273.

2   Art. 3 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 34.

3   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

4   Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

5   Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

6   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 127.

7   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 90.

8   Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 94.

9   Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

10   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

11   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 54.

12   Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

13   Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

14   Art. 6 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

15   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

16   Art. 10a Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 126.

17   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 94.

18   Art. 11 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 94.

19   Art. 11 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 94.

20   Art. 11 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 94.

21   Art. 11 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 351.

22   Art. 11 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 351.

23   Art. 11 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 351.

24   Art. 11 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 351.

25   Art. 11 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 351.

26   Art. 11 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

27   Art. 11 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

28   Art. 11 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

29   Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

30   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 54.

31   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

32   Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

33   SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (>Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten (Anhänge)).

34   Anhang 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 127.

35   Müsste richtigerweise Dichlormethan (CAS 75-09-2) heissen.

36   Anhang 3a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 54.

37   IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

38   MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIMKarte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

39   IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

40   TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

41   SMS: Short Message System

42   GSM: Global System for Mobile Communications

43   GPS: Global Positioning System

44   GPRS: General Package Radio Service

45   UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

46   CDMA: Code Division Multiple Access

47   PSTN: Public Switch Telephone Networks

48   DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol

49   SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

50   GTP: GPRS Tunneling Protocol

51   Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 235.

52   Anhang 7a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

53   Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 196, LGBl. 2020 Nr. 328, LGBl. 2020 Nr. 334, LGBl. 2021 Nr. 48, LGBl. 2021 Nr. 170, LGBl. 2021 Nr. 188, LGBl. 2021 Nr. 366 und LGBl. 2021 Nr. 419, LGBl. 2022 Nr. 42, LGBl. 2022 Nr. 94, LGBl. 2022 Nr. 180, LGBl. 2022 Nr. 240, LGBl. 2023 Nr. 27 und LGBl. 2023 Nr. 182.