946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 159 ausgegeben am 14. Juni 2012
Verordnung
vom 12. Juni 2012
über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP) verordnet die Regierung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen2
1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzinstituten;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) syrische Person oder Organisation:
1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
f) syrische Banken oder Finanzinstitute:
1. eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank oder eines Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
3. eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.3
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2a) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.4
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 bis 2a sind verboten.5
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.6
5) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen:7
a) für Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b) für nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
c) für Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür;
d) sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3a8
Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:
a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
b) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1a.
2) Keine Bewilligung nach Abs. 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.
3) Bewilligungen nach Abs. 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt Bewilligungen nach Abs. 1. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4 bis 69
Aufgehoben
Art. 7
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 810
Aufgehoben
Art. 9 und 1011
Aufgehoben
Art. 10a12
Verbote betreffend Kulturgüter
1) Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 7a, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:
a) gestohlen wurden oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
b) rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.
2) Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
a) die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;13
b) die Kulturgüter dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.
III. Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 11
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 8 befinden, sind gesperrt.
1a) Aufgehoben14
2) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.15
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:1617
a) zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
b) zur Ausübung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz.
2b) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:18
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
2c) Aufgehoben19
3) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:20
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
4) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.21
5) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:22
a) Erfüllung bestehender Verträge;
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
c) Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.
6) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:23
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 8 aufgeführt sind und die in Liechtenstein:
1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen; oder
2. in der akademischen Forschung tätig sind;
c) Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;
d) Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
e) Verwendung für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung humanitärer Aktivitäten und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien;
f) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
g) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
7) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 Bst. B Ziff. 42 und 43 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder Ressourcen erforderlich sind für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und einer öffentlichen liechtensteinischen Organisation oder Einrichtung in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung oder Migration.24
8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.25
Art. 12 bis 1526
Aufgehoben
IV. Weitere Beschränkungen
Art. 1627
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) der Regierung Syriens;
b) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;28
c) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;
d) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Bst. b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.29
Art. 17
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
V. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 18
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3, 3a, 7, 11 und 16. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.30
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 17. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
2a) Das Amt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 10a.31
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 1932
Meldepflichten
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 11 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Finanzinstitute, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 11 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Art. 20
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3, 3a, 7, 10a, 11, 16 oder 17 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.33
2) Wer gegen Art. 19 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 174;
b) Verordnung vom 24. Mai 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 194;
c) Verordnung vom 27. Juni 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 253;
d) Verordnung vom 3. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 322;
e) Verordnung vom 24. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 349;
f) Verordnung vom 6. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 438;
g) Verordnung vom 27. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 449;
h) Verordnung vom 25. Oktober 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 480;
i) Verordnung vom 16. November 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 504;
k) Verordnung vom 13. Dezember 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 549;
l) Verordnung vom 25. Januar 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 25;
m) Verordnung vom 6. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 61;
n) Verordnung vom 27. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 81;
o) Verordnung vom 22. Mai 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 148.
Art. 22
Inkrafttreten und Geltungsdauer34
1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 11 Abs. 2b gilt bis zum 15. Juni 2025.35

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression benützt
werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 336 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen;
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 1a37
(Art. 3a Abs. 1)
Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
1. Werkstoffe, Materialien und Chemikalien
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
I.C.A.001
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Ethylendichlorid (CAS 107-06-2)
 
I.C.A.002
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Nitromethan (CAS. 75-52-5)
Pikrinsäure (CAS 88-89-1)
 
I.C.A.003
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Aluminiumchlorid (CAS 7446-70-0)
Arsen (CAS 7440-38-2)
Arsentrioxid (CAS 1327-53-3)
Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS 3590-07-6)
Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS 55-86-7)
Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS 817-09-4)
 
IX.A1.001
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Tributylphosphit (CAS 102-85-2)
Methylisocyanat (CAS 624-83-9)
Chinaldinblau (CAS 91-63-4)
1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)
 
IX.A1.002
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
Benzil (CAS 134-81-6)
Diethylamin (CAS 109-89-7)
Diethylether (CAS 60-29-7)
Dimethylether (CAS 115-10-6)
2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)
 
IX.A1.003
Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:
2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)
Pseudocholinesterase (PCHE)
2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)
Dichlormethan (CAS 75-09-3)38
N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)
Bromethan (CAS 74-96-4)
Chlorethan (CAS 75-00-3)
Ethylamin (CAS 75-04-7)
Methenamin (CAS 100-97-0)
2-Brompropan (CAS 75-26-3)
Diisopropylether (CAS 108-20-3)
Methylamin (CAS 74-89-5)
Brommethan (CAS 74-83-9)
Isopropylamin (CAS 75-31-0)
Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)
Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)
Pyridin (CAS 110-86-1)
Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)
Natriumbromid (CAS 7647-15-6)
Natrium (CAS 7440-23-5)
Tributylamin (CAS 102-82-9)
Triethylamin (CAS 121-44-8)
Trimethylamin (CAS 75-50-3)
 
IX.A1.004
Isolierte, chemisch einheitliche Verbindungen in einer Konzentration von mindestens 90 Gewichtsprozent, sofern nicht anders angegeben:
Aceton (CAS 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00)
Acetylen (CAS 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00)
Ammoniak (CAS 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00)
Antimon (CAS 7440-36-0) (Rubrik 8110)
Benzaldehyd (CAS 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00)
Benzoin (CAS 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90)
1-Butanol (CAS 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00)
2-Butanol (CAS 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90)
Isobutanol (CAS 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90)
tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS 75-65-0) (KN-Code 2905 14 10)
Calciumkarbid (CAS 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00)
Kohlenmonoxid (CAS 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90)
Chlor (CAS 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00)
Cyclohexanol (CAS 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00)
Dicyclohexylamin (CAS 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99)
Ethanol (CAS 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00)
Ethylen (CAS 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00)
Ethylenoxid (CAS 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00)
Fluor-Apatit (CAS 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00)
Chlorwasserstoff (CAS 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00)
Hydrogensulfid (CAS 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80)
Isopropanol in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent (CAS 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00)
Mandelsäure (CAS 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98)
Methanol (CAS 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00)
Chlormethan (Methylchlorid) (CAS 74-87-3) (KN-Code 2903 11 00)
Iodmethan (Methyliodid) (CAS 74-88-4) (KN-Code 2903 39 90)
Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS 74-93-1) (KN-Code 2930 90 99)
Monoethylenglykol (CAS 107-21-1) (KN-Code 2905 31 00)
Oxalylchlorid (CAS 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90)
Kaliumsulfid (CAS 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85)
Kaliumthiocyanat (CAS 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80)
Natriumhypochlorid (CAS 7681-52-9) (KN Code 2828 90 00)
Schwefel (CAS 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00)
Schwefeldioxid (CAS 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05)
Schwefeltrioxid (CAS 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10)
Thiophosphorylchlorid (CAS 3982-91-0) (KN-Code 2853 00 90)
Triisobutylphosphit (CAS 1606-96-8) (KN-Code 2920 90 85)
Weisser/gelber Phosphor (CAS 12185-10-3, 7723-14-0) (KN-Code 2804 70 00)
 
2. Werkstoffbearbeitung
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
IX.A2.001
Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m
 
IX.A2.002
Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), sofern nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst
1A004a
IX.A2.003
Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen
2B352f2
IX.A2.004
Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität von mindestens 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe
 
IX.A2.005
Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen Mikroorganismen oder Viren oder für die Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität von mindestens 5 l, jedoch weniger als 20 l
Technische Anmerkung:
Fermenter schliessen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B352b
IX.A2.007
Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)
2B352a
IX.A2.008
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst:
a) Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
b) Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
c) Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
d) Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
e) Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
f) Ventile mit einer Nennweite grösser als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkungen:
1. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.
2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
g) Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
h) Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1.Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom,
2. Keramik,
3. Ferrosiliziumguss,
4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor),
5. Glas oder Email,
6. Grafit oder Carbon-Grafit,
7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel,
8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr,
9. Tantal oder Tantal-Legierungen,
10. Titan oder Titan-' Legierungen›,
11. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen,
12. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
Technische Anmerkungen:
1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2. Carbon-Grafit besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gewichtsprozent oder mehr beträgt.
3. Ferrosiliziumguss ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent.
Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
2B350a-e
2B350g
2B350i
IX.A2.009
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst:
Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr
Rührer für die Verwendung in den oben genanntenReaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Ventile mit einem Nenndurchmesser von mindestens 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Technische Anmerkung:
Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0° C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:
Keramik,
Ferrosiliziumguss (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent),
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;
Technische Anmerkungen:
1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
 
IX.A2.010
Ausrüstungen
Laborausrüstungen, einschliesslich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschliesslich Teilen und Zubehör, die ausschliesslich zum medizinischen Gebrauch bestimmt ist.
 
3. Technologie
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
IX.B.001
Technologie, einschliesslich Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Artikel unverzichtbar ist
 
Anhang 239
Anhang 340
Anhang 3a41
Anhang 442
Anhang 5
(Art. 7 Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für:
a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i) Barverkauf,
ii) Versandverkauf,
iii) Verkauf über elektronische Medien oder
iv) Telefonverkauf;
b) Software, die allgemein zugänglich ist.
"Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken" umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstungen
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
- Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
- Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
- IMSI43, MSISDN44, IMEI45 und TMSI46 Abhör- und Überwachungsausrüstung
- Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS47/GSM48/GPS49/GPRS50/UMTS51/CDMA52/PSTN53
- Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP54/SMTP55 und GTP56-Informationen
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie oder Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Anhang 657
Anhang 758
Anhang 7a59
(Art. 10a Abs. 1)
Kulturgüter
Als Kulturgüter im Sinne von Art. 10a gelten insbesondere:
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
- archäologischen Stätten,
- archäologischen Sammlungen;
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziff. 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
5. Mosaike, die nicht unter die Ziff. 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
7. nicht unter Ziff. 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
10. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
11. gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern;
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
14. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziff. 1 bis 14 fallen
a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten:
- Spielzeug, Spiele
- Gegenstände aus Glas
- Gold- und Silberschmiedarbeiten
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- optische, fotografische und kinematografische Instrumente
- Musikinstrumente
- Uhrmacherwaren
- Holzwaren
- keramische Waren
- Tapisserien
- Teppiche
- Tapeten
- Waffen
b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
Anhang 860
(Art. 11 Abs. 1, 6 Bst. c und 7, Art. 16 Abs. 1 Bst. b und Art. 17 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 11, 16 und 17 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bashar AL-ASSAD
Geburtsdatum: 11.9.1965;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. D1903;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht.
2.
Maher (alias Mahir) AL-ASSAD
Geburtsdatum: 8.12.1967;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. 4138;
Position: Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Colonel (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Mitglied der Assad-Familie; Bruder des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad.
3.
Ali MAMLUK (alias Ali Mamlouk; Ali al-Mamlouk; Abu Ayham)
Geburtsdatum: 19.2.1946;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. 983;
Geschlecht: männlich
Berater des Präsidenten für Sicherheitsfragen ab Januar 2024 unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Vizepräsident der Arabischen Republik Syrien mit Zuständigkeit für Sicherheitsfragen. Ehemaliger Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der syrischen Direktion Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
4.
Atif NAJIB (alias Atef; Atej Najeeb)
Geburtsort: Jablah,
Syrien;
Rang: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter des Direktorats Politische Sicherheit in Deraa unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Beteiligung an gewaltsamem Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Assad-Familie; Cousin des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad.
5.
Hafiz MAKHLOUF (alias Hafez Makhlouf)
Geburtsdatum: 2.4.1971;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. 014637352;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Oberst und Leiter einer Abteilung im Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst (Aussenstelle Damaskus), nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Mitglied der Makhlouf-Familie; Cousin des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad.
6.
Muhammad Dib ZAYTUN (alias
Mohammed Dib Zeitoun; alias
Mohamed Dib Zeitun)
Geburtsdatum: 20.5.1951;
Geburtsort: Jubba, Provinz Damaskus, Syrien;
Diplomatenpass Nr. D000001300;
Geschlecht: männlich
Seit Juli 2019 Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Leiter des Direktorats Allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
7.
Amjad ABBAS (alias al-Abbas)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter der politischen Sicherheit in Banyas unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. 2018 zum ‚Colonel‘ (Oberst) befördert.
8.
Rami MAKHLOUF
Geburtsdatum: 10.7.1969;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Reisepass Nr. 000098044;
Ausstellungsnummer 002-03-0015187;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien. Er ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei den Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.
Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das ehemalige Al-Assad-Regime.
Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad.
9.
Abd al-Fatah QUDSIYAH
Geburtsdatum: 4.2.1953;
Geburtsort: Hama,
Syrien;
Diplomatenpass Nr. D0005788;
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Stellvertretender Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros der Baath-Partei. Ehemaliger Leiter des syrischen Direktorats Militärischer Nachrichtendienst. Beteiligt am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
10.
Jamil (alias Jameel) HASSAN (alias al-Hassan)
Geburtsdatum: 7.7.1953;
Geburtsort: Qusayr, Provinz Homs, Syrien;
Ehemaliger Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe;
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Luftwaffe im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 bis Juli 2019 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
11.
Mohammad Mouti' MOUAYYAD (alias Mohammad Muti'a Moayyad)
Geburtsdatum: 1968;
Geburtsort: Ariha (Idlib), Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
12.
Ghazwan Rifaat Kheir BEK (alias Ghazqan Kheir Bek)
Geburtsdatum: 10.3.1961;
Geburtsort: Al-Shamiyah, Latakia, Syrien;
Ausweisnummer: 06010037444;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime (am 27.8.2014 ernannt). Er war zuvor Generaldirektor des Hafens von Tartus. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
13.
Munzir (alias Mundhir, Monzer) Jamil AL-ASSAD
Geburtsdatum: 1.3.1961;
Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia, Syrien;
Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781;
Geschlecht: männlich
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime beteiligt.
14.
Brigadegeneral
Mohammed BILAL (alias Oberstleutnant Muhammad Bilal)
Geburtsdatum: 25.5.1971;
Geschlecht: männlich
Als hochrangiger Offizier im Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime unterstützt er das ehemalige Al-Assad-Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ferner steht er in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen Scientific Studies Research Centre (SSRC).
15.
Kamal CHEIKHA (alias Kamal al-Sheikha)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
16.
Faruq (alias Farouq, Farouk) AL SHAR’ (alias Al Char’, Al Shara’, Al Shara)
Geburtsdatum: 1.1.1938;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Vizepräsident Syriens unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
17.
Hassan NOURI (alias Hassan al-Nouri)
Geburtsdatum: 9.2.1960;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Verwaltungsaufbau, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
18.
Mohammed HAMCHO
Geburtsdatum: 20.5.1966;
Reisepass Nr. 002954347;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen, Medien, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Gesundheitswesen. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen in Syrien, insbesondere Hamsho International, Hamsho Communication, Mhg International, Jupiter for Investment and Tourism Project und Syria Metal Industries.
Er spielt in der Geschäftswelt Syriens eine wichtige Rolle als Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus (im Dezember 2014 vom damaligen Wirtschaftsminister Khodr Orfali benannt), Vorsitzender des China-Syria Bilateral Business Council (ab März 2014) und Vorsitzender des Syrian Metal and Steel Council (ab Dezember 2015).
Er hat ferner enge Geschäftsbeziehungen mit Schlüsselpersonen des ehemaligen Al-Assad-Regimes, u. a. mit Maher al-Assad.
Er ist aufgrund seiner Geschäftsinteressen selbst Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutzniesser und Unterstützer dieses Regimes sind.
19.
Iyad (alias Eyad) MAKHLOUF
Geburtsdatum: 21.1.1973;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Reisepass Nr. N001820740;
Geschlecht: männlich
Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez Makhlouf und Rami Makhlouf sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad.
Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als Offizier im Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
20.
Bassam AL HASSAN (alias Al Hasan)
Geburtsdatum: 6.3.1962;
Geburtsort: Sheen, Homs, Syrien;
Rang: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime; Leiter des Generalsekretariats für nationale Verteidigung. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
21.
Ihab MAKHLOUF (alias Ehab, Iehab)
Geburtsdatum: 21.1.1973;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Reisepass-Nr.: N002848852;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht. Er hat Geschäftsinteressen in mehreren syrischen Unternehmen und Organisationen, u. a. Ramak Construction Co. und Syrian International Private University for Science and Technology (SIUST).
Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad. 2020 übernahm Ehab Makhlouf die Geschäftstätigkeit von Rami Makhlouf, und die syrische Regierung erteilte ihm die Aufträge zum Betrieb und die Verwaltung der zollfreien Märkte im ganzen Land.
22.
Aufgehoben
 
 
23.
Riyad CHALICHE (alias Shalish, Shaleesh) (alias
Riyad Shalish)
Position: Vorsitzender von Riyad Isa Development Corporation;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das ehemalige Al-Assad-Regime; Cousin ersten Grades des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad.
24.
Brigadebefehlshaber Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ali JAFARI (alias Jaafari, Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja’fari,
Mohammad Ali; alias Jafari-Naja-fabadi, Mohammad Ali)
Geburtsdatum: 1.9.1957;
Geburtsort: Yazd, Iran;
Geschlecht: männlich
Leiter von ‚Baqiayt Allah‘, der Kulturorganisation der Islamischen Revolutionsgarde. Bis zum 21.4.2019 Oberbefehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das ehemalige Al-Assad-Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.
25.
Hossein TAEB (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta’eb)
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Tehran, Iran;
Geschlecht: männlich
Direktor des Nachrichtendienstes des Korps der Islamischen Revolutionsgarde. Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das ehemalige Assad-Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.
26.
Khalid (alias Khaled) QADDUR (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl-, Kunststoff- und Tabakindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher al-Assad steht. Beteiligung an Schleuseraktivitäten.
Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
Steht in Verbindung mit Maher al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.
27.
Ra'if AL-QUWATLY (alias Ri'af al-Quwatli alias Raeef al-Kouatly)
Geburtsdatum: 3.2.1967;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Geschäftspartner von Maher al-Assad; verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das ehemalige Al-Assad-Regime.
28.
Mohammad (alias Muhammad,
Mohamed, Mohammed, Muhamad) al-MUFLEH (alias al-Muflih)
Geburtsdatum: vor 1964
Geschlecht: männlich
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes in der Stadt Hama unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
29.
Generalmajor Tawfiq (alias Tawfik) YOUNES (alias Yunes)
Geburtsdatum: 5.1.1956;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
30.
Aufgehoben
 
 
31.
Ayman JABIR (alias Aiman Jaber)
Geburtsdatum: 17.1.1967;
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, beteiligt an den Branchen Stahl, Medien, Konsumgüter und Erdöl, einschliesslich Handel mit diesen Gütern. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere Al Jazira (alias Al Jazerra, El Jazireh), Dunia TV und Sama Satellite Channel.
Über sein Unternehmen Al Jazira hat Ayman Jabir die Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien erleichtert.
Durch seine Geschäftsinteressen ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Er ist direkter Unterstützer von und spielt eine führende Rolle bei Tätigkeiten von regierungsnahen Milizen, die unter dem Namen Shabiha und/oder Suqur as-Sahraa bekannt sind. Er ist Ehrenvorsitzender der Vereinigung ‚Wafa lil-Watan‘ (Treue zum Vaterland), die die Angehörigen syrischer Soldaten und Milizen unterstützt.
Er steht über seine Geschäftstätigkeiten mit Rami Makhlouf und durch seine Rolle bei regierungsnahen Milizen mit Maher al-Assad in Verbindung.
32.
Hayel AL-ASSAD (alias Hael al-Asad)
Geburtsdatum: 8.9.1968;
Geschlecht: männlich
Stellvetrtreter von Maher al-Assad; Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
33.
Ali AL-SALIM (alias al-Saleem)
Geschlecht: männlich
Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums während des ehemaligen Al-Assad-Regimes, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee, unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
34.
Aufgehoben
 
 
35.
Generalmajor Rafiq (alias Rafeeq) SHAHADAH (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada)
Geburtsdatum: 5.1.1956;
Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.
36.
Aufgehoben
 
 
37.
Aufgehoben
 
 
38.
Brigadegeneral Nawful (alias Nawfal, Nofal, Nawfel) AL-HUSAYN (alias al-Hussain, al-Hussein)
Geschlecht: männlich
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in der Provinz Idlib unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Provinz Idlib.
39.
Brigadegeneral
Husam SUKKAR
Geschlecht: männlich
Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die syrische Zivilbevölkerung.
40.
Brigadegeneral
Muhammed (alias Muhamad) ZAMRINI (alias Zamreni)
Geschlecht: männlich
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.
41.
Munir (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) ADANOV (alias Adnuf, Adanof)
Geburtsdatum: 1951;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Position: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung);
Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee;
Geschlecht: männlich
Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.
42.
Brigadegeneral Ghassan KHALIL (alias Khaleel)
Geburtsdatum: 3.5.1957;
Geschlecht: männlich
Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst - Informationsabteilung - unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
43.
Mohammed (alias Mohammad, Muhammad, Mohamed) JABIR (alias Jaber)
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Shabiha-Miliz unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verbündeter von Maher al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie an der Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen.
44.
Samir HASSAN
Geburtsdatum: 10.8.1953;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat massgeblichen Einfluss auf Amir Group und Cham Holding, zwei Konzerne mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Tourismus, Verkehr und Finanzen. Vorsitzender des syrisch-russischen Wirtschaftsrats; spielt durch den syrisch-russischen Wirtschaftsrat in den Wirtschaftsbeziehungen zur Russischen Föderation eine wichtige Rolle.
Samir Hassan unterstützt das ehemalige Al-Assad-Regime mit Geldspenden.
Samir Hassan steht in Verbindung mit Personen, die Nutzniesser oder Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes sind. Insbesondere steht er in Verbindung mit Rami Makhlouf und Issam Anbouba, die vom Rat benannt wurden und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes sind.
45.
Fares CHEHABI (alias Fares Shihabi; Fares Chihabi)
Sohn von Ahmad
Chehabi;
Geburtsdatum: 7.9.1972;
Geschlecht: männlich
Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo; Ab 16.12.2018 Vorsitzender des Verbands der Industrie- und Handelskammern. Stellvertretender Vorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem ehemaligen Al-Assad-Regime wirtschaftliche Unterstützung. Ab 2016 Abgeordneter im syrischen Parlament.
46.
Tarif AKHRAS
(alias Al Akhras)
Geburtsdatum: 2.6.1951;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Er ist der Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Bashar al-Assad. Ehemaliges Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte logistische Unterstützung (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) für das Regime bereit. Er ist somit Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes.
47.
Issam ANBOUBA
Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.;
Geburtsdatum: 18.3.1952;
Geburtsort: Homs,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Führender, in verschiedenen Branchen der syrischen Wirtschaft, wie Landwirtschaft, Immobilien, Öl und Bankensektor, tätiger Geschäftsmann. Er profitiert weiterhin von seinem Geschäftsimperium, das er aufgrund seiner engen Verbindungen zum ehemaligen Al-Assad-Regime über seine Offshore-Gesellschaften im Libanon aufbauen konnte. Er unterhält finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern und der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime verbundenen syrischen Geschäftselite. Mitgründer der Cham Holding und deren Anteilseigner.
48.
Adib MAYALEH (alias André Mayard)
Geburtsdatum: 15.5.1955;
Geburtsort: Bassir,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.
Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das ehemalige Al-Assad-Regime wirtschaftlich und finanziell.
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
49.
Generalmajor Jumah AL-AHMAD (alias al-Ahmed)
Geschlecht: männlich
Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.
50.
Oberst Lu'ai (alias Louay, Loai) AL-ALI
Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Aussenstelle Dara'a, unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für Gewalt gegen Demonstranten in Dara'a.
51.
Ali Abdullah (alias Abdallah) AYYUB (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)
Geburtsdatum: 28.4.1952;
Geburtsort: Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Vizepräsident des Ministerrates und ehemaliger Verteidigungsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das ehemalige Al-Assad-Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
52.
Fahd (alias Fahid, Fahed) Jasim (alias Jasem, Jassim, Jassem) AL-FURAYJ (alias al-Freij)
Geburtsdatum: 1.1.1950;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Verteidigungsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
53.
Generalmajor Aous (alias Aws, Aus)‚ Ali‘ ASLAN
Geburtsdatum: 9.12.1958;
Geschlecht: männlich
Hochrangiger Offizier unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Steht Maher al-Assad und dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad nahe. Frühere Positionen: Befehlshaber der 40. Brigade (4. Division) zwischen 2011 und 2014; stellvertretender Befehlshaber der 4. Division im Jahr 2015; Befehlshaber des 2. Korps im Jahr 2016. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien, einschliesslich an willkürlichen Festnahmen, Massentötungen und Vertreibungen.
54.
General Ghassan BELAL (alias Bilal)
Geburtsdatum: 19.9.1966;
Geschlecht: männlich
Leiter des Sicherheitsbüros der 4. Division, Befehlshaber des 555. Fallschirmjäger-Regiments unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Berater von Maher al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich und an mehreren Verletzungen der Waffenruhe in Ghouta beteiligt.
55.
Abdullah (alias
Abdallah) BERRI
Geschlecht: männlich
Leiter der Milizen der Familie Berri unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen.
56.
George CHAOUI
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte) unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens.
57.
Zuhair (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) HAMAD
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Rang: Generalmajor;
Position: Stellvertretender Leiter der Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst (alias Direktorat Allgemeine Sicherheit) ab Juli 2012;
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Stellvertretender Leiter der Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Repression, Menschenrechtsverletzungen und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
58.
Amar (alias Ammar) ISMAEL (alias
Ismail)
Geburtsdatum: am oder um den 3.4.1973;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte) unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens.
59.
Mujahed ISMAIL (alias Ismael)
Geburtsdatum: 1.1.1977;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte) unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens.
60.
Generalmajor Nazih
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.
61.
Generalmajor Kifah MOULHEM (alias Moulhim, Mulhem, Mulhim, Milhem)
Geburtsdatum: 28.11.1961;
Geburtsort: Junaynat Ruslan, Provinz Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ab Januar 2024 Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst, ernannt im März 2019. Ehemaliger Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region und ehemaliger stellvertretender Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst, der die Operationen des Regimes in den Regionen Homs und Aleppo geleitet hat. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deir ez-Zor und Hauptverantwortlicher für das gewaltsame Vorgehen durch das Direktorat Militärischer Nachrichtendienst (Abteilung 248) in den Jahren 2011 und 2012 sowie für die Folterung und schwere Verstösse gegen die Menschenrechte von Gefangenen.
62.
Generalmajor Wajih (alias Wajeeh) MAHMUD
Geschlecht: männlich
Kommandeur der 18. Panzerdivision unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs.
63.
Generalleutnant
Talal Mustafa TLASS
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik und Versorgung) unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.
64.
Generalmajor Fu'ad TAWIL
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.
65.
Bushra AL-ASSAD (alias Bushra Shawkat, Bouchra al Assad)
Geburtsdatum: 24.10.1960;
Geschlecht: weiblich
Mitglied der Assad-Familie; Schwester des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad, profitiert sie vom ehemaligen Al-Assad-Regime und ist mit ihm verbunden.
66.
Asma AL-ASSAD (alias Asma Fawaz al Akhras)
Geburtsdatum: 11.8.1975;
Geburtsort: London, Vereinigtes Königreich;
Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020;
Geburtsname: Al Akhras;
Geschlecht: weiblich
Mitglied der Assad-Familie und eng mit Schlüsselpersonen des Regimes verbunden; Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad, profitiert sie vom ehemaligen Al-Assad-Regime und ist mit ihm verbunden.
67.
Manal AL-ASSAD (alias Manal al
Ahmad)
Geburtsdatum: 2.2.1970;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Syrischer Reisepass Nr. 0000000914;
Geburtsname: Al Jadaan;
Geschlecht: weiblich
Ehefrau von Maher al-Assad; profitiert als solche vom ehemaligen Al-Assad-Regime und ist eng mit diesem verbunden.
68.
Mohammad Walid GHAZAL
Geburtsdatum: 1.11.1951;
Geburtsort: Aleppo,
Syrien;
Syrischer nationaler Ausweis Nr. 02020332623;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
69.
Generalmajor
Ibrahim AL-HASSAN (alias al-Hasan)
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Stabschef unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
70.
Brigadegeneral Khalil (alias Khaleel) ZGHRAYBIH (alias Zghraybeh, Zghraybe, Zghrayba, Zghraybah, Zaghraybeh, Zaghraybe, Zaghrayba, Zaghraybah, Zeghraybeh, Zeghraybe, Zeghrayba, Zeghraybah, Zughraybeh, Zughraybe, Zughrayba, Zughraybah, Zighraybeh, Zighraybe, Zighrayba, Zighraybah)
Geburtsdatum: 4.2.1955;
Geschlecht: männlich
14. Division. Als Offizier unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
71.
Ali BARAKAT (alias Barakat Ali
Barakat)
Geschlecht: männlich
Als Offizier unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. Gehört zur 30. Division der mobilen Infanterie der Republikanischen Garde.
72.
Generalmajor Talal MAKHLUF (alias Makhlouf)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Derzeit Befehlshaber des 2. Korps. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.
73.
Major General Nazih (alias Nazeeh) HASSUN (alias Hassoun)
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Leiter des Direktorats Politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
74.
Hauptmann Maan (alias Ma'an) JDIID (alias Jdid, Jedid,
Jedeed, Jadeed, Jdeed)
Geschlecht: männlich
Präsidentengarde. Als Offizier unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
75.
Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) AL-SHAAR (alias al-Chaar, al-Sha’ar, al-Cha’ar)
Geburtsdatum: 1.10.1950;
Geschlecht: männlich
Division Politische Sicherheit. Als Offizier unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
76.
Khald (alias Khaled) AL-TAWEEL (alias al-Tawil)
Geschlecht: männlich
Division Politische Sicherheit. Als Offizier unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
77.
Ghiath FAYAD (alias Fayyad)
Geschlecht: männlich
Division Politische Sicherheit. Als Offizier unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
78.
Brigadegeneral Jawdat Ibrahim SAFI
Position: Befehlshaber des 154. Regiments;
Geschlecht: männlich
Erteilte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung zu schiessen, u. a. in Mo'adamiyeh, Duma, Abasiyeh, Duma.
79.
Generalmajor
Muhammad (alias Mohammad,
Muhammad,
Mohammed) Ali DURGHAM
Position: Befehlshaber der 4. Division;
Geschlecht: männlich
Erteilte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung zu schiessen, u. a. in Mo'adamiyeh, Duma, Abasiyeh, Duma.
80.
Generalmajor
Ramadan Mahmoud RAMADAN
Geburtsdatum: 10.3.1962;
Position: Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte;
Geschlecht: männlich
Erteilte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schiessen.
81.
Generalmajor Naim (alias Naaeem, Naeem, Na’eem, Naaim, Na’im) Jasem SULEIMAN
Geburtsdatum: 16.2.1954;
Position: Befehlshaber der 3. Division;
Geschlecht: männlich
Erteilte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, auf Demonstranten in Duma zu schiessen.
82.
Brigadegeneral Jihad Mohamed (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) SULTAN
Position: Befehlshaber der 65. Brigade;
Geschlecht: männlich
Erteilte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, auf Demonstranten in Duma zu schiessen.
83.
Generalmajor Fo’ad (alias Fouad, Fu’ad) HAMOUDEH (alias Hammoudeh, Hammoude, Hammouda, Hammoudah)
Geburtsdatum: 3.10.1955;
Position: Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib;
Geschlecht: männlich
Erteilte Anfang September 2011 unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, auf Demonstranten in Idlib zu schiessen.
84.
Generalmajor Bader AQEL
Position: Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte;
Geschlecht: männlich
Befahl unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst (‚Muchabarat‘) zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.
85.
Brigadegeneral Ghassan AFIF (alias Afeef)
Geburtsdatum: 10.2.1958;
Position: Befehlshaber des 45. Regiments;
Geschlecht: männlich
Befehlshaber von militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
86.
Brigadegeneral
Mohamed (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) MAARUF (alias Maarouf, Ma'ruf)
Position: Befehlshaber des 45. Regiments;
Geschlecht: männlich
Befehlshaber von militärischen Operationen in Homs unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schiessen.
87.
Brigadegeneral Yousef ISMAIL (alias Ismael)
Position: Befehlshaber der 134. Brigade;
Geschlecht: männlich
Erteilte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schiessen.
88.
Brigadegeneral Jamal YUNES (alias Younes)
Position: Befehlshaber des 555. Regiments;
Geschlecht: männlich
Erteilte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schiessen.
Leitete 2018 den militärischen Sicherheitsausschuss in Hama.
89.
Brigadegeneral Ali DAWWA
Geschlecht: männlich
Erteilte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schiessen.
90.
Generalmajor
Mohamed (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) KHADDOR (alias Khaddour, Khaddur, Khadour, Khudour)
Geburtsdatum: 13.1.1976;
Position: Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde;
Geschlecht: männlich
Erteilte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschliessend zu verhaften. Verantwortlich für die Repression gegen friedliche Demonstranten in Duma.
91.
Wafiq (alias Wafeeq) NASSER
Position: Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen);
Geschlecht: männlich
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.
92.
Ahmed (alias
Ahmad) DIBE (alias Dib, Deeb)
Position: Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat Allgemeine Sicherheit);
Geburtsdatum: 15.11.1961;
Geschlecht: männlich
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats Allgemeine Sicherheit unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.
93.
Makhmoud (alias Mahmoud)
AL-KHATTIB (alias al-Khatib, al-Khateeb)
Position: Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat Politische Sicherheit);
Geschlecht: männlich
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats Politische Sicherheit unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
94.
Mohamed (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Heikmat (alias
Hikmat, Hekmat) IBRAHIM
Position: Generalmajor. Leiter der Polizei von Al-Hassaka;
Geschlecht: männlich
Leiter der Polizei von Al-Hassaka unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Generalmajor. Ehemaliger Leiter der Operationsabteilung des Direktorats Politische Sicherheit, verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
95.
Nasser (alias Naser) AL-ALI (alias Brigadegeneral Nasr al-Ali)
Position: Leiter des Direktorats Politische Sicherheit;
Geschlecht: männlich
Ab Juli 2019 Leiter des Direktorats Politische Sicherheit unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
96.
Dr. Wael Nader AL-HALQI (alias al-Halki)
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Provinz
Dara'a, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Premierminister, bis 3.7.2016 im Amt, und ehemaliger Gesundheitsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Vorsitzender des Stiftungsrats der Privatuniversität Qasyoun.
97.
Mohammad Ibrahim AL-SHA’AR
Geburtsdatum: 1.10.1956;
Geburtsort: Al-Haffah, Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Innenminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Stellvertretender Vorsitzender der National-Progressiven Front Syriens.
98.
Mohammad (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) AL-JLEILATI
Geburtsdatum: 13.6.1945;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Finanzen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, bis zum 9.2.2013 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
99.
Imad Mohammad (alias Mohamed,
Muhammad,
Mohammed) Deeb KHAMIS (alias Imad Mohammad Dib Khamees)
Geburtsdatum: 1.8.1961;
Geburtsort: nahe Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Premierminister und ehemaliger Minister für Elektrizität unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
100.
Omar Ibrahim GHALAWANJI
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Tartus,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Vize-Premierminister für Dienstangelegenheiten unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, ehemaliger Minister für Lokalverwaltung, bis zum 3.7.2016 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
101.
Joseph SUWAID
Geburtsdatum: 1958;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, bis mindestens zum 21. Januar 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Vorsitzender des Amana-Flügels der Syrischen Sozialen Nationalistischen Partei.
102.
Hussein (alias Hussain) Mahmoud FARZAT (alias Hussein Mahmud Farzat)
Geburtsdatum: 6.9.1957;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, bis mindestens 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
103.
Mansour Fadlallah AZZAM (alias
Mansur Fadl Allah Azzam)
Geburtsdatum: 15.3.1960;
Geburtsort: Provinz Sweida, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
104.
Emad Abdul-Ghani SABOUNI (alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (PICC). Die PICC ist eine Regierungsbehörde, die dem Premierminister nachgeordnet ist und insbesondere die Fünfjahrespläne erstellt, die die Leitlinien für die Wirtschafts- und Entwicklungspolitik der Regierung enthalten.
105.
Aufgehoben
 
 
106.
Tayseer Qala AWWAD
Geburtsdatum: 1943;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Justizminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Steht in Verbindung mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.
107.
Adnan Hassan MAHMOUD
Geburtsdatum: 1966;
Geburtsort: Tartus,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Botschafter Syriens in Iran bis 2020. Ehemaliger Informationsminister, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
108.
Khalaf Souleymane ABDALLAH (alias Khalaf Sleiman al-Abdullah)
Geburtsdatum: 1960;
Geburtsort: Deir ez-Zor, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
109.
Sufian ALLAW
Geburtsdatum: 8.2.1944;
Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Steht in Verbindung mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
110.
Dr. Adnan SLAKHO
Geburtsdatum: 7.9.1955;
Geburtsort: Al-Malihah, Rif Dimashq, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Industrie unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Minister für Bildung, gegenwärtig Berater für Unternehmensentwicklung im Ministerium für Lokalverwaltung. Steht in Verbindung mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
111.
Dr. Saleh AL-RASHED
Geburtsdatum: 1.8.1964;
Geburtsort: Provinz Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Bildung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, gegenwärtig Leiter des Fachbereichs ‚Internationale Beziehungen‘ an der Fakultät für Internationale Beziehungen und Diplomatie der Al-Sham Private University. Steht in Verbindung mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
112.
Aufgehoben
 
 
113.
Ghiath JERAATLI (alias Jer'atli, Jir'atli, Jiraatli)
Geburtsdatum: 1950;
Geburtsort: Salamiya, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Steht in Verbindung mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
114.
Yousef Suleiman AL-AHMAD (alias al-Ahmed)
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Hasaka, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Steht in Verbindung mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
115.
Hassan AL-SARI
Geburtsdatum: 1953;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Steht in Verbindung mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
116.
Bouthaina SHAABAN (alias Buthaina Shaaban)
Geburtsdatum: 1.4.1953;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Politische Beraterin und Medienberaterin des ehemaligen Präsidenten ab Juli 2008 und in dieser Eigenschaft steht sie in Verbindung mit dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
117.
Brigadegeneral Sha’afiq (alias Shafiq, Shafik) MASA (alias Massa)
Geburtsdatum: 5.7.1956;
Geburtsort: Al-Zara (Hama), Syrien;
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.
118.
Brigadegeneral Burhan QADOUR (alias Qaddour,
Qaddur)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
119.
Brigadegeneral Salah HAMAD
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Leiter der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
120.
Brigadegeneral
Muhammad (alias Mohammed) KHALLOUF (alias Abou Ezzat)
Geburtsdatum: 2.11.1946;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger (2009-2014) Leiter der Abteilung 235, sogenannte ‚Palästina-Abteilung‘ (Damaskus), des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
121.
Generalmajor Riad (alias Riyad)
AL-AHMED (alias al-Ahmad)
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung ‚Latakia‘ des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.
122.
Brigadegeneral Abdul-Salam Fajr MAHMOUD
Geburtsdatum: 1959
Geschlecht: männlich
Ab Dezember 2020 Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Leiter der Abteilung Bab Tuma (Damaskus) des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Ehemaliger Leiter der Abteilung ‚Flughafen Mezze‘ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. Gegen ihn ist ein internationaler Haftbefehl wegen ‚Mittäterschaft bei Folter‘, ‚Mittäterschaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit‘ und ‚Mittäterschaft bei Kriegsverbrechen‘ ausgestellt worden.
123.
Brigadegeneral
Jawdat AL-AHMED (alias al-Ahmad)
Geburtsdatum: 8.2.1958;
Geburtsort: Qardaha, Provinz Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung ‚Homs‘ des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner und die Tötung friedlicher Demonstranten.
124.
Oberst Qusay
Ibrahim MIHOUB
Geburtsdatum: 15.4.1961;
Geburtsort: Derghamo, Jableh, Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Hochrangiger Offizier des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Leiter der Abteilung Deraa (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner und das gewaltsame Vorgehen gegen friedliche Proteste in der südlichen Region.
125.
Brigadegeneral Suhail (alias Suheil) AL-ABDULLAH (alias al-Abdallah)
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung ‚Latakia‘ des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
126.
Brigadegeneral Khudr KHUDR
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung ‚Latakia‘ des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
127.
Brigadegeneral Ibrahim MA'ALA (alias Maala, Maale, Ma'la)
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung 285 (Damaskus) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime (hat Brigadegeneral Hussam Fendi Ende 2011 abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
128.
Brigadegeneral Firas AL-HAMED (alias al-Hamid)
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung 318 (Homs) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
129.
Generalmajor
Hussam LUQA (alias Husam, Housam, Houssam; Louqa, Louca, Louka, Luka)
Geburtsdatum: 20.9.1960;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime (2018 bis 2020). Ehemaliger Leiter des Direktorats Allgemeine Sicherheit. Generalmajor. Von April 2012 bis 2. Dezember 2018 Leiter der Abteilung Homs des Direktorats Politische Sicherheit (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali). Ab dem 3. Dezember 2018 Leiter des Direktorats Politische Sicherheit. Ab 2019 Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
130.
Brigadegeneral Taha TAHA
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Assistent des Leiters der Abteilung Politische Sicherheit unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger Leiter des Standorts Latakia des Direktorats Politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
131.
Bassel (alias Basel) BILAL
Geschlecht: männlich
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
132.
Ahmad (alias Ahmed) KAFAN
Geschlecht: männlich
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
133.
Bassam AL-MISRI
Geschlecht: männlich
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.
134.
Generalmajor
Ahmed AL-JARROUCHEH (alias Ahmad; al-Jarousha, al-Jarousheh, al-Jaroucha, al-Jarouchah, al-Jaroucheh)
Geburtsdatum: 1957;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. In dieser Eigenschaft zuständig für die Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes in den syrischen Botschaften.
135.
Aufgehoben
 
 
136.
General Ghassan Jaoudat ISMAIL (alias Ismael)
Geburtsdatum: 3.1.1959;
Geburtsort: Junaynat Ruslan - Darkoush, Provinz Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Ehemaliger stellvertretender Direktor des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe und zuvor mit der Leitung der Abteilung ‚Operationen‘ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe betraut, die in Zusammenarbeit mit der Abteilung ‚Sondereinsätze‘ die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe führt, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das ehemalige Al-Assad-Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den obersten militärischen Führungskräften, die das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen Regimegegner und die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Zivilisten unmittelbar umsetzen.
137.
Generalmajor Amer AL-ACHI (alias Amer Ibrahim al-Achi; Amis al Ashi; Ammar Aachi; Amer Ashi)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Sweida unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, im Juli 2016 vom ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad ernannt. Ehemaliger Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe (2012-2016). Amer al-Achi ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.
138.
General Mohammed (alias Muhammad, Mohamed, Mohammad) Ali NASR (alias Mohammed Ali Naser)
Geburtsdatum: 8.10.1964;
Geschlecht: männlich
Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad. Hat den grössten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Ab 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst, die für die Bekämpfung der politischen Opposition zuständig ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali Nasr unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime beteiligt.
139.
General Issam HALLAQ
Geschlecht: männlich
Ab 2010 Stabschef der Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.
140.
Ezzedine ISMAEL (alias Ismail)
Geburtsdatum: Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947);
Geburtsort: Bastir, Region Jableh, Syrien;
Geschlecht: männlich
General a. D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der 2000er-Jahre übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen Regimegegner beteiligt.
141.
Samir (alias Sameer) JOUMAA (alias
Jumaa, Jum’a, Joum’a) (alias Abou Sami)
Geburtsdatum: 8.3.1962;
Geschlecht: männlich
Leitet seit fast 20 Jahren das Büro von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Shara). Als enger Vertrauter des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen Regimegegner beteiligt.
142.
Dr. Qadri (alias Kadri) JAMIL (alias Jameel)
Geburtsdatum: 1952;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Vize-Premierminister für Wirtschaftsangelegenheiten und ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
143.
Aufgehoben
 
 
144.
Dr. Mohammad (alias Mohamed,
Muhammad,
Mohammed) Abdul-Sattar (alias Abd al-Sattar) AL SAYED (alias Al Sayyed)
Geburtsdatum: 23.12.1958;
Geburtsort: Tartus,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für religiöse Stiftungen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
145.
Hala Mohammad (alias Mohamed,
Muhammad,
Mohammed) AL NASSER
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Raqqa,
Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ehemalige Ministerin für Fremdenverkehr unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemalige Ministerin ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
146.
Bassam HANNA
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Aleppo,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
147.
Subhi Ahmad AL ABDALLAH (alias al-Abdullah)
Geburtsdatum: 17.8.1951;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Agrarreform unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
148.
Dr. Mohammad (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Yahiya (alias Yehya, Yahya, Yihya, Yihia, Yahia) MOALLA (alias Mu'la, Ma'la, Muala, Maala, Mala)
Geburtsdatum: 1951;
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Höhere Bildung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
149.
Dr. Hazwan AL WEZ (alias Wazz)
Geburtsdatum: 7.3.1962;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Bildung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, ernannt im Juli 2016.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
150.
Aufgehoben
 
 
151.
Dr. Mahmoud Ibraheem (alias Ibrahim) SA’IID (alias Said, Sa'eed, Saeed)
Geburtsdatum: 30.5.1953;
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
152.
Dr. Safwan AL ASSAF
Geburtsdatum: 13.3.1959;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
153.
Yasser (alias Yaser) AL SIBA’II (alias al-Sibai, al-Siba’i, al Sibaei)
Geburtsdatum: 26.3.1951;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für öffentliche Arbeiten unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
154.
Sa’iid (alias Sa’id, Sa’eed, Saeed) MA’THI (alias Mu’zi, Mu’dhi, Ma’dhi, Ma’zi, Maazi) Hneidi
Geburtsdatum: 5.9.1954;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
155.
Dr. Lubana (alias Lubanah) MUSHAWEH (alias Mshaweh, Mshawweh, Mushawweh)
Geburtsdatum: 1955;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ehemalige Kultusministerin, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemalige Ministerin ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
156.
Dr. Jassem Mohammad ZAKARIA (alias Mohamed,
Muhammad,
Mohammed, Jasem)
Geburtsdatum: 1968
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
157.
Dr. Adnan Abdo (alias Abdou) AL SIKHNY (alias al-Sikhni, al-Sekhny,
al-Sekhni)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Industrie unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
158.
Najm (alias Nejm) Hamad AL AHMAD (alias al-Ahmed)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Justizminister, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
159.
Dr. Abdul-Salam AL NAYEF
Geburtsdatum: 1959
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
160.
Ali HADAR (alias HAIDAR)
Geburtsdatum: 21.7.1962;
Geschlecht: männlich
Leiter der nationalen Stelle für Versöhnung und ehemaliger Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Vorsitzender des Intifada-Flügels der Syrischen Sozialen Nationalistischen Partei. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
161.
Dr. Nazeera (alias Nazira, Nadheera, Nadhira) Farah SARKEES (alias Sarkis)
Geburtsdatum: 1962;
Geburtsort: Aleppo,
Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ehemalige Staatsministerin für Umweltangelegenheiten unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
162.
Najm-eddin (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) KHREIT (alias Khrait)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
163.
Abdullah (alias Abdallah) Khaleel (alias Khalil) HUSSEIN alias Hussain)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
164.
Jamal Sha'ban (alias Shaaban) SHAHEEN
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
165.
Nizar Wahbeh YAZAJI (alias Nizar Wehbe Yazigi)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gesundheitsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
166.
Razan OTHMAN
Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman;
Geburtsdatum: 31.1.1977;
Geburtsort: Gouvernement Latakia, Syrien;
ID-Nr. 06090034007
Geschlecht: weiblich
Razan Othman hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der vom Rat benannt worden ist. Ist daher mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime verbunden und profitiert von ihm, insbesondere im Zusammenhang mit Investitionen in den Immobiliensektor.
167.
Aufgehoben
 
 
168.
Suleiman AL ABBAS
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
169.
Kamal Eddin TU'MA
Geburtsdatum: 1959;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Industrie unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
170.
Kinda AL-SHAMMAT (alias Shmat)
Geburtsdatum: 1973;
Geschlecht: weiblich
Ehemalige Ministerin für soziale Angelegenheiten unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
171.
Hassan HIJAZI
Geburtsdatum: 1964;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Arbeitsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
172.
Ismael ISMAEL (alias Ismail Ismail; Isma'Il Isma'il)
Geburtsdatum: 1955;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Finanzminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
173.
Dr. Khodr ORFALI (alias Khud/Khudr; Urfali/Orphaly)
Geburtsdatum: 1956;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
174.
Samir Izzat Qadi AMIN
Geburtsdatum: 1966;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
175.
Bishr Riyad YAZIGI
Geburtsdatum: 13.11.1972;
Geschlecht: männlich
Berater des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
176.
Dr. Malek ALI (alias Malik Ali)
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Hochschulbildung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
177.
Hussein ARNOUS (alias Arnus)
Geburtsdatum: 1.1.1953;
Geburtsort: Idlib, Syrien;
Geschlecht: männlich
Premierminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2020 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
178.
Dr. Hassib Elias SHAMMAS (alias Hasib)
Geburtsdatum: 1957;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
179.
Hashim Anwar
AL-AQQAD (alias Hashem Aqqad,
Hashem Akkad, Hashim Akkad)
Geburtsdatum: 8.8.1961;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Syrischer nationaler Ausweis Nr. 01020018085;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an der und/oder hat massgeblichen Einfluss auf die Anwar Akkad Sons Group (AASG) und ihre(r) Tochtergesellschaft United Oil. AASG ist ein Konzern mit Beteiligungen in Branchen wie Erdöl, Erdgas, Chemie, Versicherungen, Industriemaschinenbau, Immobilien, Tourismus, Messen, Vertragswesen und medizinischen Geräten. Er ist ausserdem Mitgründer eines führenden Sicherheitsunternehmens (ProGuard). ProGuard ist an den Bemühungen von Al-Assad beteiligt, mit Präsident Putin zusammenzuarbeiten, indem es Soldaten für Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine rekrutiert.
Ausserdem war Hashim Anwar Al-Aqqad noch bis 2012 Abgeordneter des syrischen Parlaments.
Hashim Anwar al-Aqqad hätte nicht ohne Unterstützung durch das ehemalige Al-Assad-Regime erfolgreich bleiben können. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem ehemaligen Regime ist er Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
180.
Suhayl (alias Sohail, Suhail, Suheil) HASSAN (alias
Hasan, al-Hasan, al-Hassan) bekannt unter dem Namen ‚The Tiger‘ (alias al-Nimr)
Geburtsdatum: 10.6.1970;
Geburtsort: Dschabla (Jableh), Provinz Latakia, Syrien;
Dienstgrad: Generalmajor;
Position: Befehlshaber der Qawat al-Nimr (Division 25 der Spezialkräfte, früher bekannt als ‚Tiger-Streitkräfte‘);
Geschlecht: männlich
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Befehlshaber der unter dem Namen ‚Tiger-Streitkräfte‘ bekannten Heeresdivision. Im August 2019 wurden die ‚Tiger-Streitkräfte‘ in ‚Division 25 der Spezialkräfte‘ umbenannt und dem Heereszentralkommando unterstellt. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerungin Syrien.
181.
Amr ARMANAZI (alias Amr Muhammad Najib al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou al-Armanazy)
Geburtsdatum: 7.2.1944;
Geschlecht: männlich
Generaldirektor des syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC, verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung während des Al-Assad-Regimes, die für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt wird. Zudem verantwortlich für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschliesslich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel.
Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; unterstützt das ehemalige Al-Assad-Regime.
182.
Bayan BITAR (alias Dr. Bayan al-Bitar)
Geburtsdatum: 8.3.1947;
Anschrift: P.O. 11037 Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Geschäftsführender Direktor der ‚Organisation for Technological Industries‘ (im Folgenden ‚OTI‘) und der ‚Syrian Company for Information Technology‘ (im Folgenden ‚SCIT‘), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das ehemalige Al-Assad Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das ehemalige Al-Assad Regime Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.
183.
Brigadegeneral Ghassan ABBAS
Geburtsdatum: 10.3.1960;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Anschrift: CERs, Centre d’Etude et de Recherche Scientifique (alias SSRC, Scientific Studies and Research Centre; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien)
Geschlecht: männlich
Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC/CERS) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das ehemalige Al-Assad Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.
184.
Hassan SAFIYEH (alias Hassan Safiye)
Geburtsdatum: 1949;
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
185.
George HASWANI (alias Heswani;
Hasawani; Al
Hasawani)
Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien;
Weitere Angaben: Die Hesco Engineering and Construction Company Ltd ist unter derselben Londoner Anschrift registriert wie das britische Unternehmen Savero Ltd.;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat massgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein grosses Ingenieur- und Bauunternehmen.
186.
Emad HAMSHO (alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho)
Geburtsdatum: 10.8. 1960;
Anschrift: Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Bekleidet eine leitende Position bei Hamsho Trading. In Ausübung seiner leitenden Position bei Hamsho Trading, einer Tochtergesellschaft der Hamsho International, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das ehemalige Al-Assad Regime und steht mit dieser Organisation in Verbindung.
Er ist neben anderen benannten dem Al-Assad-Regime verbundenen Geschäftsleuten wie Ayman Jabir Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Zu seinen Vermögenswerten gehören Syrian Metal Industries, ein Stahlwerk ausserhalb von Damaskus, das von Hamsho mit von regierungsnahen Milizen während des Krieges gestohlenem Altmetall beliefert wurde. Er steht ferner in Verbindung mit dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad.
187.
Generalmajor
Muhamad (alias Mohamed, Muhammad) MAHALLA
(alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)
Geburtsdatum: 4.6.1959;
Geburtsort: Dschabla (Jableh), Syrien;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) ab April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/ Damaskus-Land. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor des Direktorats Politische Sicherheit. Ehemaliger Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.
188.
Adib SALAMEH (alias Adib Salamah; Adib Salama; Adib Salame; Mohammed Adib Salameh; Adib Nimr Salameh)
Position: Generalmajor, stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus;
Geburtsdatum: 26.11.1953;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt; stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus; zuvor Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe in Aleppo.
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Colonel (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; bekleidet den Rang eines Generalmajors.
Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien, da er Militärangriffe in Aleppo geplant und daran teilgenommen und die Festnahme und Inhaftierung von Zivilpersonen angeordnet hat.
189.
Adnan Aboud HILWEH (alias Adnan Aboud
Helweh; Adnan Aboud)
Position: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals der 155. und 157. Brigade der syrischen Armee unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Als Brigadegeneral der 155. Brigade und der 157. Brigade ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich; so trägt er die Verantwortung für die Stationierung und den Einsatz von Raketen und chemischen Waffen in Wohnbezirken im Jahr 2013 und war an Massenverhaftungen beteiligt.
190.
Jawdat Salbi MAWAS (alias Jawdat Salibi Mawwas; Jawdat
Salibi Mawwaz)
Position: Generalmajor;
Geburtsdatum: 4.6.1954;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte ist er für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden 2013 von Brigaden unter seinem Kommando Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta eingesetzt.
191.
Tahir Hamid KHALIL (alias
Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)
Position: Generalmajor;
Geburtsdatum: 3.7.1955;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors; Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden 2013 von Brigaden unter seinem Kommando Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.
192.
Hilal HILAL (alias Hilal al-Hilal)
Geburtsdatum: 30.6.1966;
Geschlecht: männlich
Mitglied einer regierungsnahen Miliz, der sog. ‚Kataeb al-Baath‘ (Miliz der Baath-Partei). Stellvertretender Vorsitzender der Baath-Partei. Unterstützt das ehemalige Al-Assad Regime durch seine Rolle bei der Rekrutierung und der Organisation der Miliz der Baath-Partei.
193.
Ammar AL-SHARIF
(alias Amar al-Sharif; Amar al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)
Geburtsdatum: 26.6.1969;
Geburtsort: Lattakia, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Syrischer Reisepass:
- Nummer: 010312413;
- Ausstellungsnummer: 002-15-L093534;
- Ausstellungsdatum: 14.7.2015;
- Ausstellungsort: Damaskus-Zentrum;
- Gültig bis: 13.7.2021;
Nationale Nummer: 060-10276707;
Geschlecht: männlich
Steht in Verbindung mit einem Mitglied der Makhlouf-Familie (Schwager von Rami Makhlouf).
194.
Bishr AL-SABBAN (alias Mohammed Bishr al-Sabban; Bishr Mazin al-Sabban)
Geburtsdatum: 18.3.1966;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Damaskus, vom ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Unterstützt das ehemalige Al-Assad Regime und ist für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich, so unter anderem für diskriminierende Praktiken gegen sunnitische Gemeinschaften in der Hauptstadt.
195.
Ahmad Sheik ABDUL-QADER (alias Ahmad Sheikh Abdul Qadir; Ahmad al-Sheik Abdulquader)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Quneitra, vom ehemaligen Präsidenten Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Früher Gouverneur von Latakia. Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad Regimes, auch durch öffentliche Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz.
196.
Dr. Ghassan Omar KHALAF
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Hama, vom ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Zudem Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad Regimes. Steht in enger Verbindung zu Mitgliedern einer regierungsnahen Miliz in Hama, der sogenannten Hama-Brigade.
197.
Khayr al-Din
AL-SAYYED (alias Khayr al-Din Abdul-Sattar al-Sayyed; Mohamed Khair al-Sayyed; Kheredden al-Sayyed; Khairuddin al-Sayyed; Khaireddin al-Sayyed; Kheir Eddin al-Sayyed; Kheir Eddib Asayed)
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Idlib, vom ehemaligen Präsidenten Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad Regimes, auch durch Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz. Steht in Verbindung mit dem Minister für Awqaf (religiöse Stiftungen) des ehemaligen Al-Assad Regimes, Dr. Mohammad Abdul-Sattar al-Sayyed, seinem Bruder.
198.
Atef NADDAF
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
199.
Hussein MAKHLOUF (alias Makhluf)
Geburtsdatum: 1964;
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Wasserressourcen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime ab Dezember 2023. Ehemaliger Minister für kommunale Verwaltung und Umwelt.
Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Damaskus.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
Cousin von Rami Makhlouf.
200.
Ali AL-ZAFIR
Geburtsdatum: 15.5.1962;
Geburtsort: Tartus,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
201.
Ali GHANEM
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
202.
Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) Ramez TOURJMAN (alias Tourjuman)
Geburtsdatum: 19.4.1966;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Informationsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
203.
Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) AL-AHMED (alias al-Ahmad)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Latakia,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Kulturminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
204.
Ali HAMOUD (alias Hammoud)
Geburtsdatum: 15.9.1964;
Geburtsort: Tartus,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Verkehrsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
205.
Mohammed Zuhair (alias Zahir) KHARBOUTLI
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Elektrizität unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
206.
Maamoun (alias Ma’moun) HAMDAN
Geburtsdatum: 27.7.1958;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Finanzminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
207.
Nabil AL-HASAN (alias al-Hassan)
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wasserressourcen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im Juli 2016 ernannt.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
208.
Aufgehoben
 
 
209.
Abdullah AL-GHARBI (alias al-Qirbi)
Geburtsdatum: 1962;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im Juli 2016 ernannt.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
210.
Abdullah ABDULLAH
Geburtsdatum: 1956;
Geschlecht: männlich
Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2021 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
211.
Salwa ABDULLAH
Geburtsdatum: 1953;
Geburtsort: Quneitra, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ehemalige Ministerin für Soziales und Arbeit unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Ehemaliger Staatsministerin.
Als ehemalige Ministerin ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
212.
Rafe’a Abu SA’AD (alias Saad)
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Dorf Habran, Provinz Sweida, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
213.
Wafiqa HOSNI
Geburtsdatum: 1952;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Staatsministerin unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im Juli 2016 ernannt.
Als Ministerin ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
214.
Rima AL-QADIRI (alias al-Kadiri)
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Ministerin für soziale Angelegenheiten unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime (ab August 2015).
Als Ministerin ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
215.
Duraid DURGHAM
Geburtsdatum: 27.12.1964;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur der Zentralbank Syriens.
War verantwortlich für die wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des ehemaligen Al-Assad Regimes im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens, die ebenfalls in die Liste aufgenommen wurde.
216.
Ahmad BALLUL (alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)
Geburtsdatum: 10.10.1954;
Dienstgrad: Generalmajor; Befehlshaber der Syrisch- Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschliesslich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des ehemaligen Al-Assad Regimes mit chemischen Waffen.
217.
Saji" DARWISH (alias Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)
Geburtsdatum: 11.1.1957;
Dienstgrad: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich. Als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division bis April 2017 trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, sowie für den Angriff auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.
218.
Muhammed IBRAHIM
Geburtsdatum: 5.8.1964;
Dienstgrad: Brigadegeneral; Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21.4.2014), Qmenas (16.3.2015) und Sarmin (16.3.2015) verantwortlich.
219.
Badi’ MU’ALLA
Geburtsdatum: 5.4.1961;
Geburtsort: Bistuwir, Dschabla (Jablah), Syrien;
Dienstgrad: Brigadegeneral; Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21.4.2014), Qmenas (16.3.2015) und Sarmin (16.3.2015) verantwortlich.
220.
Hisham Mohammad Mamdouh AL-SHA’AR
Geburtsdatum: 1958;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Justizminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
221.
Mohammad Samer Abdelrahman AL-KHALIL
Geburtsdatum: 31.12.1977;
Geschlecht: männlich
Minister für Wirtschaft und Aussenhandel unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im März 2017 ernannt.
222.
Salam Mohammad AL-SAFFAF
Geburtsdatum: 1979;
Geschlecht: weiblich
Ministerin für Verwaltungsaufbau unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im März 2017 ernannt.
223.
Samir DABUL (alias Samir Daaboul)
Geburtsdatum: 4.9.1965;
Dienstgrad: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
224.
Ali WANUS (alias Ali Wannous)
Geburtsdatum: 5.2.1964;
Dienstgrad: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt.
Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
225.
Yasin Ahmad DAHI (alias Yasin Dahi; Yasin Dhahi)
Geburtsdatum: 1960;
Dienstgrad: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals der syrischen Streitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Hochrangiger Offizier im Direktorat Militärischer Nachrichtendienst der syrischen Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Abteilung 235 des militärischen Nachrichtendienstes in Damaskus und des militärischen Nachrichtendienstes in Homs. Ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.
226.
Muhammad Yousef HASOURI (alias Mohammad Yousef Hasouri; Mohammed Yousef Hasouri)
Dienstgrad: Brigadegeneral;
Geschlecht: männlich
Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist ein hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Er bekleidete die Stellung des Stabschefs der 50. Luftwaffenbrigade und des stellvertretenden Befehlshabers des Luftwaffenstützpunkts Shayrat. Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist im Bereich der Weiterverbreitung von Chemiewaffen tätig und für das durch Chemiewaffen verursachte Massaker in Chan Scheichun vom 4. April 2017 mitverantwortlich. Er ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich.
227.
Malik HASAN (alias Malek Hassan)
Dienstgrad: Generalmajor;
Geburtsdatum: 1.1.1959;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe und in der Befehlskette der 22. Division trägt er Verantwortung für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien und den Einsatz von Chemiewaffen durch Flugzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus operieren, wie den Angriff auf Talmenas, der dem Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge von am Luftwaffenstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.
228.
Jayyiz Rayyan AL-MUSA (alias Jaez Sawada al-Hammoud al-Mousa; Jayez al-Hammoud al-Moussa)
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Hama,
Syrien;
Dienstgrad: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Gouverneur von Hasaka, vom ehemaligen Präsidenten Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung mit dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad.
Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des ehemaligen Al-Assad-Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.
229.
Mayzar "Abdu SAWAN (alias Meezar Sawan)
Geburtsdatum: 1954;
Dienstgrad: Generalmajor;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 20. Division der syrischen Luftwaffe unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich und für Luftangriffe auf zivile Gebiete von unter der Kontrolle der 20. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus.
230.
Mohammad Safwan KATAN
(alias Mohammad Safwan Qattan)
Geschlecht: männlich
Mohammad Safwan Katan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer in der Liste aufgeführten Organisation. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Safwan Katan war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
231.
Mohammad Ziad GHRIWATI
(alias Mohammad Ziad Ghraywati)
Geschlecht: männlich
Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
232.
Mohammad Darar KHALUDI
(alias Mohammad Darar Khloudi)
Geschlecht: männlich
Mohammad Darar Khaludi ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war auch am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
233.
Khaled SAWAN
Geschlecht: männlich
Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
234.
Raymond RIZQ
(alias Raymond Rizk)
Geschlecht: männlich
Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
235.
Fawwaz EL-ATOU
(alias Fawaz Al Atto)
Geschlecht: männlich
Fawwaz El-Atou ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
236.
Fayez ASI
(alias Fayez al-Asi)
Geschlecht: männlich
Fayez Asi ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
237.
Hala SIRHAN
(alias Halah Sirhan)
Geburtsdatum: 5. 1.1953;
Titel: Doktor;
Geschlecht: weiblich
Dr. Hala Sirhan arbeitet mit dem syrischen militärischen Nachrichtendienst im syrischen Scientific Studies and Research Centre zusammen. Sie war im Institut 3000 tätig und an der Weiterverbreitung von Chemiewaffen beteiligt.
Sie ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
238.
Mohamed Mazen Ali YOUSEF
Geburtsdatum: 17.5.1969;
Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Industrie unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im Januar 2018 ernannt.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
239.
Imad Abdullah SARA
Geburtsdatum: 1968;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Informationsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im Januar 2018 ernannt.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
240.
Yusuf AJEEB (alias Yousef Ajib)
Position: Brigadegeneral; Doktor; Sicherheitschef des Scientific Studies and Research Center (SSRC);
Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC), Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals; hochrangiger Offizier der syrischen Streitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Seit 2012 ist er Sicherheitschef des Scientific Studies and Research Center (SSRC), das im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig ist. Aufgrund seiner leitenden Position als Sicherheitschef des SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.
241.
Maher SULAIMAN (alias Mahir; Suleiman)
Geburtsort: Lattakia, Syrien;
Position: Doktor;
Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology:
Anschrift: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.
242.
Aufgehoben
 
 
243.
Zuhair FADHLUN
(alias Zoher; Fadloun, Fadhloun)
Position: Leiter des Instituts 3000 (alias Institut 5000), Scientific Studies and Research Center (SSRC)
Anschrift: Scientific
Studies and Research Centre (SSRC), Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Leiter der Abteilung des syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC), das als Institut 3000 (alias Institut 5000) bekannt ist. Als solcher ist er für Projekte für chemische Waffen, einschliesslich der Herstellung chemischer Stoffe und Munition, verantwortlich. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.
244.
Houmam JAZA’IRI (alias Humam al-Jazaeri, Hammam al-Jazairi)
Geburtsdatum: 1977;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Aussenhandel unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt, anschliessend Mitglied des Aufsichtsrats von Syriatel (bis Mai 2019), das vom Rat benannt wurde. Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.
245.
Mohamad Amer MARDINI (alias Mohammad Amer Mardini, Mohamed Amer MARDINI, Mohamad Amer
AL-MARDINI, Mohamed Amer
AL-MARDINI, Mohammad Amer AL-MARDINI)
Geburtsdatum: 1959;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Hochschulbildung unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
246.
Mohamad Ghazi JALALI (alias Mohammad Ghazi al-Jalali)
Geburtsdatum: 1969;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
247.
Issam KHALIL
Geburtsdatum: 1965;
Geburtsort: Banias, Gouvernement Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Kulturminister unter dem ehemaligen Al-Assad Regime, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
248.
Ghassan Ahmed GHANNAM (alias Generalmajor Ghassan Ghannan, Brigadegeneral Ghassan Ahmad Ghanem)
Geburtsdatum: 2.2.1957;
Dienstgrad: Generalmajor;
Position: Befehlshaber der 155. Raketenbrigade;
Geschlecht: männlich
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Colonel (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime, nach Mai 2011 im Amt. Generalmajor und Befehlshaber der 155. Raketenbrigade. Steht aufgrund seiner Funktion in der 155. Raketenbrigade in Verbindung mit Maher al-Assad. Als Befehlshaber der 155. Raketenbrigade unterstützt er das ehemalige Al-Assad-Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Verantwortlich für den Abschuss von Scud-Raketen auf verschiedene zivile Ziele zwischen Januar und März 2013.
249.
Abdelhamid Khamis ABDULLAH (alias Abdulhamid Khamis Abdullah; Hamid Khamis; Abdelhamid Khamis Ahmad Adballa)
Geschlecht: männlich
Leiter des Unternehmens Overseas Petroleum Trading Company (OPT), das vom Rat als Nutzniesserin und Unterstützerin des ehemaligen Al-Assad-Regimes in die Liste aufgenommen wurde. Er koordinierte Erdöllieferungen an das ehemalige Al-Assad-Regime mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen staatlichen Erdölunternehmen Sytrol. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
Aufgrund seiner Stellung als höchstrangiger Mitarbeiter der Organisation ist er verantwortlich für ihre Tätigkeiten.
250.
Aufgehoben
 
 
251.
Khaled AL-ZUBAIDI (alias (Mohammed) Khaled/Khalid (Bassam) (al-) Zubaidi/Zubedi)
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Miteigentümer von Zubaidi and Qalei LLC; Direktor der Agar Investment Company; Generaldirektor der Al Zubaidi Company und der Al Zubaidi & Al Taweet Contracting Company; Direktor und Eigentümer der Zubaidi Development Company; Miteigentümer der Enjaz Investment Company;
Geburtsdatum: 10.4.1976;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschliesslich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das ehemalige Al-Assad-Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Khaled al-Zubaidi Nutzniesser und/oder Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
Durch eines seiner Unternehmen, die Hijaz Company, schloss Khaled al-Zubaidi einen Sponsorenvertrag (im Wert von 350 000 USD) mit dem syrischen Fussballclub ‚Wihda FC‘. Seit 2019 Mitglied im Verband der syrischen Tourismuskammern. Vorsitzender des syrisch-algerischen Wirtschaftsrats.
252.
Aufgehoben
 
 
253.
Generalmajor
Mohammad Khaled AL-RAHMOUN
Geburtsdatum: 1.4.1957;
Geburtsort: Idlib, Syrien;
Geschlecht: männlich
Innenminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
254.
Mohammad Rami Radwan MARTINI
Geburtsdatum: 31.8.1970;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Fremdenverkehr unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
255.
Imad Muwaffaq
AL-AZAB
Geburtsdatum: 1970;
Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Bildung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
256.
Bassam Bashir IBRAHIM
Geburtsdatum: 1960;
Geburtsort: Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Höhere Bildung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
257.
Suhail Mohammad ABDULLATIF
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
258.
Iyad Mohammad AL-KHATIB
Geburtsdatum: 1974;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Kommunikation und Technologie unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im November 2018 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
259.
Aufgehoben
 
 
260.
Anas TALAS (alias Anas Talous/Tals/Tuls/Tlass)
Geburtsdatum: 25.3.1975;
Staatsangehörigkeit:
syrisch;
Position: Vorsitzender der Talas Group;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Durch seine geschäftlichen Tätigkeiten und Investitionen ist Anas Talas ausserdem Nutzniesser und/oder Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes. 2018 ist die Talas Group unter Anas Talas' Vorsitz in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 23 Mrd. SYP mit der Damascus Cham Holding zum Bau von Marota City, eines vom ehemaligen Al-Assad-Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten.
261.
Mohammed Nazer JAMAL EDDIN (alias Nazir Ahmad, Mohammed Jamal Eddine; Jamal
Aldiyn)
Geburtsdatum: 2.1.1962;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Staatsangehörigkeit:
syrisch;
Reisepass-Nr.:
N 011612445,
Ausstellungsnummer: 002-17-L022286
(Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);
Ausweisnummer:
010-30208342 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);
Position: Mitbegründer und Mehrheitsanteilseigner der Apex Development and Projects LLC und Begründer der A'ayan Company for Projects and Equipment;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht, mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschliesslich eines Mehrheitsanteils von 90 % an der Apex Development and Projects LLC, die in ein Gemeinschaftsunternehmen im Wert von 34,8 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom ehemaligen Al-Assad-Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Mohammed Nazer Jamal Eddin Nutzniesser und/oder Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Im Mai 2019 gründete Jamal Eddin die Trillium Private JSC, ein Unternehmen im Wert von 15 Mio. SYP, das mit Baumaterialien und elektrischen Erzeugnissen handelt.
262.
Mazin AL-TARAZI (alias Mazen al-Tarazi)
Geburtsdatum: 1.9.1962;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Geschäftsmann;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht, mit erheblichen Investitionen im Bau- und Luftfahrtsektor. Durch seine Investitionen und Tätigkeiten ist Mazin al-Tarazi Nutzniesser und/oder Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Insbesondere hat Mazin al-Tarazi mit der Damascus Cham Holding eine Vereinbarung über Investitionen in Höhe von 320 Mio. USD in den Bau von Marota City, eines vom ehemaligen Al-Assad-Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, geschlossen. Ihm wurde auch eine Lizenz für eine private Fluggesellschaft in Syrien erteilt. Im September 2019 gründete er die Al-Dana Group Investments LLC, ein Export-Import-Unternehmen mit einem Wert von 25 Mio. SYP, das auch in touristische Anlagen und Gewerbekomplexe investiert. Mazin Al-Tarazi ist Mitglied des syrisch-iranischen Wirtschaftsrats (SIBC) und fungierte als Vermittler beim Erwerb von Immobilien in Syrien durch das iranische Regime.
263.
Samer FOZ (alias
Samir Foz/Fawz;
Samer Zuhair Foz; Samer Foz bin
Zuhair)
Geburtsdatum: 20.5.1973;
Geburtsort: Homs,
Syrien;
Staatsangehörigkeiten: syrisch, türkisch;
Nr. des türkischen Reisepasses: U 09471711 (Ausstellungsort: Türkei; gültig bis 21.7.2024);
Syrische nationale Nummer: 06010274705;
Anschrift: Platinum
Tower, office no. 2405, Jumeirah Lake Towers, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Samer Foz unterstützt das ehemalige Al-Assad-Regime finanziell und auf andere Weise, u. a. durch die Finanzierung der syrischen Miliz ‚Military Security Shield‘ und die Vermittlung von Getreidegeschäften. Aufgrund seiner Verbindungen zum ehemaligen Regime profitiert er ausserdem finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten durch den Weizenhandel und Wiederaufbauprojekte.
2021 eröffnete Samer Foz eine Zuckerraffinerie (‚Samer Foz Factory‘) zur Unterstützung der vom ehemaligen Al-Assad-Regime angestrebten landesweiten Erhöhung der Zuckerproduktion.
264.
Aufgehoben
 
 
265.
Hussam AL QATARJI (alias Hussam/Hossam Ahmed/Mohammed/Muhammad al-Katerji)
Geburtsdatum: 1.1.1982;
Geburtsort: Raqqa, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Geschäftsführer der Katerji Group (alias Al Qatarji, Al Qatarji Company/Qatirji Company/Khatirji Group/Katerji International Group);
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht und zudem Mitglied des syrischen Parlaments ist. Durch das Zustandebringen von Öl- und Weizengeschäften mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime, von denen er auch selbst profitiert, ist Al Qatarji Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
Hussam Al Qatarji und seine Familie konnten sich eine Lizenz zur Gründung einer neuen Bank, der National Islamic Bank, sichern. Darüber hinaus hat eines ihrer Unternehmen, Nabd Contracting and Construction, von der Regierung ein neues Zementwerk erworben. Durch die Gründung der Arman Hotel and Tourist Management LLC expandierten sie auch in der Tourismusbranche. Sie traten zudem in ein Gemeinschaftsunternehmen, Bere Aleppo Private JSC, mit dem Ministerium für Tourismus ein. Hussam Al Qatarji und seine Familie unterhalten auch eine Miliz in Aleppo. Im Oktober 2021 schloss die BS Company for Oil Services der Qaterjis mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime eine Vereinbarung über Kraftstofflieferungen an Tankstellen in vom ehemaligen Al-Assad-Regime kontrollierten Gebieten.
266.
Yasser Aziz ABBAS (alias Yasser, Yaser, Yasr; Aziz, Aziz; Abbas, Abas)
Geburtsdatum: 22.8.1978;
Staatsangehörigkeit:
syrisch;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Bajaa Trading Services LLC, Qudrah Trading, Tafawoq Tourism Projects Company, Top Business, Yang King, Al-Aziz Group;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht. Unterstützer und/oder Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes durch Geschäftsbeziehungen, einschliesslich Kraftstoffschmuggel und Waffentransfer. Yasser Aziz Abbas profitiert davon, dass er Öleinfuhren im Namen des ehemaligen Al-Assad-Regimes erleichtert, und nutzt seine Beziehungen zum ehemaligen Al-Assad-Regime, um Vorzugsgeschäfte und eine Vorzugsbehandlung zu erhalten.
267.
Aufgehoben
 
 
268.
Waseem AL-KATTAN (alias Waseem, Wasseem, Wassim, Wasim; Anouar; al-Kattan, al-Katan, al-Qattan, al-Qatan)
Geburtsdatum: 20.6.1976;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Syrischer nationaler Ausweis Nr.: 10090110187
Position: Präsident der Handelskammer der ländlichen Provinz Damaskus;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Larosa Furniture/Furnishing; Jasmine Fields Company Ltd.; Muruj Cham (Murooj al-Cham) Investment and Tourism Group; Adam and Investment LLC; Universal Market Company LLC; Schatzmeister des syrischen Handelskammerverbands;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Inhaber mehrerer Unternehmen und Holdinggesellschaften mit Beteiligungen und Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Immobilien, dem Luxushotelgewerbe und Einkaufszentren. Waseem al-Kattan wurde rasch zu einem führenden Geschäftsmann, indem er auf in das belagerte Ost-Ghuta geschmuggelte Waren Steuern erhob, und ist nun an aggressiven Formen des Klientelismus zum Nutzen des ehemaligen Al-Assad-Regimes beteiligt. Er profitiert aufgrund seiner engen Verbindungen zum ehemaligen Al-Assad-Regime finanziell von einem bevorzugten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen sowie zu von staatlichen Stellen vergebenen Lizenzen und Aufträgen.
2020 wurde Al-Kattan in die Handelskammer von Damaskus gewählt. Im November 2021 wurde er von der syrischen Regierung zum Sekretär des Verbands der syrischen Handelskammern ernannt, obwohl er die Wahl verloren hatte. 2022 wurde Al-Kattan zum Vorsitzenden des syrisch-omanischen Wirtschaftsrates ernannt.
269.
Amer FOZ (alias Amer Zuhair Fawz)
Geburtsdatum: 11.3.1976;
Geburtsort: Homs,
Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch; St. Kitts und Nevis;
Nationale Nr.: 06010274747;
Reisepass-Nr.:
002-14-L169340
Aufenhaltskarte der VAE: 784-1976-7135283-5
Position: Gründer der
District 6 Company; Gründungsmiglied der Easy life Company;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Samer Foz; Stellvertretender Vorsitzender der Asas Steel Company; Aman Holding;
Geschlecht: männlich
Führender Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht, mit persönlichen und familiären Geschäftsinteressen und -tätigkeiten in zahlreichen Sektoren der syrischen Wirtschaft. Er profitiert finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten und unterstützt das ehemalige Al-Assad-Regime.
Er steht auch in Verbindung mit seinem Bruder Samer Foz, der seit Januar 2019 vom Rat als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und als Unterstützer oder Nutzniesser des Al-Assad-Regimes benannt ist. Gemeinsam mit seinem Bruder ist er im Namen des ehemaligen Al-Assad-Regimes auch an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL (Da’esh), darunter die Bereitstellung von Waffen und Munition im Austausch gegen Weizen und Öl, beteiligt.
270.
Saqr RUSTOM (alias Saqr, Saqer; As'ad, Asaad, Asad; al-Rustom, al-Rostom)
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Leiter der nationalen Verteidigungskräfte in Homs;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Damas Real Estate Development and Investment LLC;
Geburtsdatum: 4.12.1947;
Geschlecht: männlich
Leiter des lokalen Ablegers der Nationalen Verteidigungskräfte in Homs unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime (einer Regierungsmiliz - Shabiha). Er ist verantwortlich für deren Beteiligung an der brutalen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien. Saqr Rustom ist über seine Miliz in mehreren Fällen dafür verantwortlich, aus dem Krieg Profit zu schlagen, und ist somit Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Steht in Verbindung mit der benannten Person Bassam Hassan, seinem Onkel, mit dem er die Damas Real Estate Development and Investment LLC gegründet hat, um in Immobilienprojekte zu investieren.
271.
Aufgehoben
 
 
272.
Khodr Ali TAHER
Geburtsdatum: 15.5.1976;
Staatsangehörigkeit:
syrisch;
Position: Direktor und Eigentümer von Ella Media Services; an der Gründung beteiligter Gesellschafter von Castle Security and Protection und der Jasmine Contracting Company; Vorsitzender und an der Gründung beteiligter Gesellschafter der Syrian Hotel Management Company; Geschäftsführer und Eigentümer von Ematel;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Citadel for Protection; Wach- und Sicherheitsdienste (Castle Security and Protection); Ematel LLC (Ematel Communications); Syrian Hotel Management Company; Jasmine Contracting Company;
Geschlecht: männlich
Führender Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht und der in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist, darunter private Sicherheit, Mobiltelefon-Endkundenmarkt, Hotelmanagement, Werbedienstleistungen, inländische Geldüberweisungen sowie alkoholische und alkoholfreie Getränke.
Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes durch die Zusammenarbeit bei seinen Geschäftstätigkeiten und seine Beteiligung an Schmuggel und Wucherei. Khodr Ali Taher besitzt eine Reihe von Unternehmen und hat andere Unternehmen mitgegründet. Seine Beteiligung an Geschäftsbeziehungen mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime schliesst die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen mit der syrischen Transport- und Tourismusgesellschaft, an dem das Tourismusministerium zu zwei Dritteln beteiligt ist, ein.
273.
Adel Anwar AL-OLABI (alias Adel Anouar el-Oulabi, Adil Anwar al-Olabi)
Geburtsdatum: 10.1.1976;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Position: Vorsitzender der Damaskus Cham Holding Company (DCHC); Gouverneur von Damaskus;
Geschlecht: männlich
Führender Geschäftsmann, Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Vorsitzender der Damaskus Cham Holding Company (DCHC), der Investitionsgesellschaft des Gouvernements Damaskus, die die der Immobilien des Gouvernements Damaskus verwaltet und das Projekt Marota City umsetzt.
Adel Anwar al-Olabi ist auch der im November 2018 vom ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad ernannte Gouverneur von Damaskus. Als Gouverneur von Damaskus und Vorsitzender der DCHC ist er für die Bemühungen zur Umsetzung der Politik des ehemaligen Al-Assad-Regimes in Bezug auf die Erschliessung enteigneter Grundstücke in Damaskus (einschliesslich des Dekrets Nr. 66 und des Gesetzes Nr. 10) verantwortlich, insbesondere im Rahmen des Projekts Marota City.
274.
Talal AL-BARAZI (alias Barazi)
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Stadt Hama, Syrien
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
275.
Loubana MOUCHAWEH (alias Lubana, Mshaweh)
Geburtsdatum: 1955;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: weiblich
Kulturministerin unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2020 ernannt.
Als Ministerin ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
276.
Darem TABA’A
Geburtsdatum: 7.4.1958;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Bildung. Im August 2020 unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime ernannt.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
277.
Ahmad SAYYED (alias Alsyed, al-Sayyed, al-Sayed)
Geburtsdatum: 1965;
Geburtsort: Quneitra, Syrien;
Geschlecht: männlich
Justizminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2020 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
278.
Tammam RA’AD (alias Tamam, Raad)
Geburtsdatum: 1965;
Geburtsort: Al-Qusayr, Syrien; oder Homs,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für hydraulische und Wasserressourcen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
279.
Kinan YAGHI (alias Kenan, Yagi)
Geburtsdatum: 1976;
Geburtsort: Salmiya, Umland von Hama, Syrien;
Geschlecht: männlich
Finanzminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2020 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
280.
Zuhair KHAZIM (alias Zouhair)
Geburtsdatum: 1963;
Geburtsort: Ain al-Tinah, Syrien; oder Latakia, Syrien;
Geschlecht: männlich
Minister für Verkehr unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2020 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
281.
Bassam TOU’MA (alias TU’MA)
Geburtsdatum: 1969;
Geburtsort: Safita, Syrien
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
282.
Hassan GHABACHE (alias GHOBASH, AL-GHABBASH)
Geburtsdatum: 1971
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Minister für Gesundheit unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im August 2020 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
283.
Ziyad SABBAGH
Geburtsdatum: 1960;
Geburtsort: Aleppo, Syrien
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Industrie unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
284.
Mohammad Hassan QATANA
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Minister für Landwirtschaft und Agrarreform unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2020 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
285.
Ghassan ZAMEL (alias AL-ZAMIL, AL-ZAMEL)
Geburtsdatum: 1963
Geburtsort: Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Minister für Elektrizität unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Im August 2020 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
286.
Mohamad (alias
Mohammad) Fayez BARCHA (alias
AL-BARSHA, AL-BARASHA)
Geburtsdatum: 1955;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
287.
Malloul (alias Maloul) HUSSEIN (alias AL-HUSSEIN)
Geburtsdatum: 1950;
Geburtsort: Gouvernement al-Hasaka, Syrien
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
288.
Mohammad Samir HADDAD
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Tartus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Staatsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
289.
Faisal MEKDAD (alias Fayçal, al-Mekdad, Meqdad, al-Meqdad)
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Ghasm, Gouvernement Daraa, Syrien;
Geschlecht: männlich
Aussenminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im November 2020 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
290.
Amr SALEM
Geburtsdatum: Januar 1958;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Als ehemaliger Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
291.
Boutros AL-HALLAQ
Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien
Geschlecht: männlich
Informationsminister unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2021 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
292.
Mohammad SEIFEDDINE (alias Seif Eddin, Seif El Din)
Geschlecht: männlich
Minister für Arbeit und Soziales unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2021 ernannt.
Als Minister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
293.
Diala BARAKAT
Geburtsdatum: 1980;
Geschlecht: weiblich
Staatsministerin unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im August 2021 ernannt.
Als Ministerin ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
294.
Andrey Nikolaevich TROSHEV (alias Andrei Mykolayvych TROSHEV)
Funktion(en): Oberst a.D., Gründungsmitglied und Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group
Dienstgrad: Oberst a.D.
Rufzeichen: Siedoy;
Geburtsdatum: 5.4.1953
Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Angehörige/Geschäftspartner: Dimitriy Utkin (Gründer der Wagner Group); Andrey Bogatov (Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group), Aleksandr Sergeevich Kuznetsov (Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group)
Geschlecht: männlich
Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group, die in Syrien operiert und syrische Streitkräfte ausbildet und leitet. Die Wagner Group unterstützt auch das ehemalige Al-Assad-Regime und kämpft an der Seite regimenaher Al-Assad Milizen und der syrischen Armee während des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
Andrey Troshev ist unmittelbar an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt. Er war insbesondere im Gebiet von Deir ez-Zor beteiligt. Er leistet somit einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad und ist daher Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
295.
Andrey Mikhailovich BOGATOV (alias Andrei
Mychailovych BOGATOV)
Funktion(en): Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group
Rufzeichen: Brodiaga
ID Wagner Group: M-1601
Geburtsdatum: 14.6.1964
Geburtsort: Stary Oskol, Region Belgorod, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Angehörige/Geschäftspartner: Dimitriy Utkin (Gründer der Wagner Group); Andrey Nikolaevich Troshev (Gründungsmitglied und Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group), Aleksandr Sergeevich Kuznetsov (Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group)
Geschlecht: männlich
Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group, die in Syrien operiert und syrische Streitkräfte ausbildet und leitet. Die Wagner Group unterstützt auch das ehemalige Al-Assad-Regime und kämpft an der Seite regimenaher Milizen und der syrischen Armee während des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
Andrey Bogatov führt den Befehl über die von der Wagner Group durchgeführten Operationen und ist direkt an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt. Er war insbesondere an der Schlacht von Palmyra beteiligt. Er leistet somit einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad und ist daher Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
296.
Aufgehoben
 
 
297.
Ghada Adib MHANNA
Geschlecht: weiblich
Geburtsdatum: 22.5.1948
Witwe von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.
298.
Aufgehoben
 
 
299.
Kinda Mohammed MAKHLOUF
Geschlecht: weiblich
Geburtsdatum: 25.9.1977
Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.
300.
Sara Mohammed MAKHLOUF
Geburtsdatum: 2.9.1980;
Geschlecht: weiblich
Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.
301.
Saleh AL-ABDULLAH
Geburtsdatum: 1967
Geburtsort: Safita, Tartus, Syrien
Position: Brigadegeneral
Geschlecht: männlich
Saleh al-Abdullah ist Befehlshaber der 16. Brigade, die seit 2020 der Führung der russischen Streitkräfte in Syrien angeschlossen ist. Zuvor war er Stellvertreter von Brigadegeneral Suhail al-Hassan in der 25. Division der syrischen Armee während des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Er ist an der Rekrutierung von Mitgliedern der 16. Brigade beteiligt, die gemeinsam mit Russland in der Ukraine kämpfen sollen.
In dieser Eigenschaft zählt Saleh al-Abdullah zu den Mitgliedern der syrischen Streitkräfte unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleichen oder ranghöheren Führungskräften, die nach Mai 2011 im Amt waren.
302.
Ahmed KHALIL KHALIL (alias Ahmed KHALIL, Ahmad Khalil Khalil)
Geburtsdatum: 1969;
Geburtsort: Qayrun;
Geschlecht: männlich
Ahmed Khalil Khalil ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem ehemaligen Al-Assad-Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit.
Als solcher ist Ahmed Khalil Khalil Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
303.
Nasser Deeb DEEB (alias Nasser Dhib, Nasser Dib, Nasser Deeb)
Geburtsdatum: 21.2.1974;
Geburtsort: Baniyas, Tartus, Syrien;
Syrischer nationaler Ausweis Nr.: 10090110187;
Geschlecht: männlich
Nasser Deeb Deeb ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem ehemaligen Al-Assad-Regime Einnahmen. Darüber hinaus ist er Miteigentümer des Unternehmens Ella Services, zusammen mit Khodr Ali Taher.
In dieser Eigenschaft ist Nasser Deeb Deeb Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
304.
Issam SHAMMOUT (alias Mohammed Issam Shammout, Mohamed Essam Shammout, Muhammad Issam Shammout, Muhammad Essam Shammout)
Geburtsdatum: 26.8.1971
Geburtsort: 232, Tanzeem Kafarsus, Damaskus, Syrien;
Geschlecht: männlich
Issam Shammout ist Eigentümer und Vorstandsvorsitzender der Fluggesellschaft ‚Cham Wings‘ und Leiter der Shammout-Gruppe, die in den Branchen Automobilindustrie, Stahl, Luftfahrt, Speditionswesen, Bauwesen und Immobilien tätig ist. Cham Wings transportierte Waffen für das ehemalige al-Assad-Regime.
In dieser Eigenschaft ist Issam Shammout ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht.
305.
Wasim Badia AL ASSAD
Geburtsdatum: 18.7.1980;
Geburtsort: Qardaha, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Wasim Badia al-Assad ist ein Cousin von Bashar al-Assad und somit ein Mitglied der Assad-Familie.
Wasim Badia al-Assad ist auch an der Herstellung von Captagon und dem Handel damit beteiligt. Insbesondere war er an der Herstellung von Captagon beteiligt und ist verantwortlich für Drogenlieferungen. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
306.
Samer Kamal AL-ASSAD alias ‚Samir‘
Geburtsdatum: 19.5.1973;
Geburtsort: Qardaha, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Samer Kamal al-Assad ist ein Mitglied der Assad-Familie.
Er betreibt Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, insbesondere der Herstellung. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
307.
Mudar Rifaat AL-ASSAD
(alias‚Rifa’at‘)
Geburtsdatum: 12.2.1964;
Geburtsort: Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Mudar Rifaat al-Assad ist der Cousin von Bashar al-Assad; er ist daher ein Mitglied der Assad-Familie.
308.
Mohammad SHALISH
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Mohammad Shalish hat enge Verbindungen zum ehemaligen Al-Assad-Regime.
Er steht in Verbindung mit Aktivitäten im Drogenbereich und insbesondere mit dem Handel mit Captagon in der Region Latakia. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
309.
Waseem Omar AL-MASALMA
Geburtsdatum: 27.8.1981;
Geburtsort: Bosra Al-Sham, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Waseem Omar al-Masalma ist ein Anführer einer regierungsnahen Miliz.
Waseem Omar al-Masalma ist an dem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Handel mit Captagon im südlichen Syrien, insbesondere in Deraa, beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
310.
Amer Tayseer KHITI
Geburtsdatum: 31.7.1980;
Geburtsort: Duma, Gouvernement Rif Dimashq, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Amer Tayseer Khiti ist ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Bauwesen und Industrie. Er hat enge Verbindungen zur Assad-Familie. Er ist ein Unterstützer des ehemaligen Präsidenten al-Assad und hat Kundgebungen für ihn organisiert.
Amer Tayseer Khiti ist auch am Schmuggel von Captagon beteiligt und erwarb Immobilien, um in Verpackungsanlagen zu investieren, die beim Drogenschmuggel zum Einsatz kommen. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
311.
Abdellatif HAMID Alias ‚Hamida‘
Geburtsdatum: 1.12.1977;
Geburtsort: Aleppo, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Abdellatif Hamid hat enge Verbindungen zur Assad-Familie.
Abdellatif Hamid besitzt eine Fabrik in Aleppo, die an der Herstellung von Captagon und dem Handel damit beteiligt war. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
312.
Nouh ZAITER Noah ZAITER Noah ZAYTAR
Geburtsdatum: 1977;
Geburtsort: Zahle, Libanon;
Staatsangehörigkeit: libanesisch;
Geschlecht: männlich
Nouh Zaiter steht mit Mitgliedern der Assad-Familie in Verbindung.
Er ist am Handel mit Captagon in Libanon und in Syrien beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
313.
Taher AL-KAYALI
Geburtsdatum: 11.7.1960;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Taher Al-Kayali ist ein syrischer Geschäftsmann, der mehrere Unternehmen besitzt, darunter Neptunus LLC.
Über seine Unternehmen ist er an der Herstellung von Captagon und dem Handel damit beteiligt, insbesondere im Hinblick auf den Transport vom Hafen von Latakia. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
314.
Imad Abu ZUREIQ Emad Abu ZURAIQ Imad Abu ZREIK
Geburtsdatum: 9.2.1979;
Geburtsort: Nasib, Daraa, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Vermuteter Aufenthaltsort: Daraa, Syrien;
Geschlecht: männlich
Imad Abu Zureiq ist ein führendes Mitglied einer dem ehemaligen Al-Assad-Regime nahestehenden Miliz im Südwesten Syriens, die direkt der Abteilung für militärische Sicherheit des syrischen Regimes untersteht.
Derzeit profitiert seine Miliz von der Kriegswirtschaft, einschliesslich des Handels mit Captagon. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
315.
Aufgehoben
 
 
316.
Hassan Muhammad DAQQOU
Geburtsdatum: 17.1.1978;
Geburtsort: Tfail, Libanon;
Staatsangehörigkeit: syrisch/libanesisch;
Geschlecht: männlich
Hassan Muhammad Daqqou hat enge Verbindungen zur vierten Division der syrischen Armee während des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Daqqou hat in Libanon und in Syrien ein grosses Drogenhandelsnetz aufgebaut und Anlagen zur Herstellung von Captagon in der Nähe der syrisch-libanesischen Grenze errichtet. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
317.
Jihad BARAKAT
Geburtsdatum: 4.3.1964;
Geburtsort: Qardaha, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Jihad Barakat steht durch Heirat mit der Assad-Familie in Verbindung.
Er ist auch Anführer einer regierungsnahen Miliz und hat weiterhin verschiedene militärische und nachrichtendienstliche Positionen innerhalb des ehemaligen Al-Assad-Regimes inne.
318.
Raji FALHOUT
Geburtsdatum: 3.10.1985;
Geburtsort: Atil, Syrien;
Position: Anführer einer dem Al-Assad-Regime nahestehenden Miliz;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Raji Falhout leitet eine dem Al-Assad-Regime nahestehende Miliz, die mit dem syrischen Militärnachrichtendienst in Verbindung steht.
Raji Falhout ist auch am Drogenhandel mit Captagon beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
319.
Muhammad ABDO ASSAAD alias Asa’ad
Geburtsdatum: 19.7.1975;
Geburtsort: Ain Tineh, Damaskus-Land, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Assaad Building, Main Street, Ain Tineh, Damaskus-Land;
Sonstige Angaben zur Identität: Vater: Abdo Assaad;
Geschlecht: männlich
Muhammad Abdo Assaad ist der Anführer der Miliz Hosn al-Watan, die für das ehemalige Al-Assad-Regime kämpfte.
Zuletzt hat er das Unternehmen Aman for Protection and Security LLC gegründet, das private Sicherheitsdienste anbietet und als Strohfirma für die Miliz Hosn al-Watan fungiert. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
320.
Samer AL-DIBIS (alias Samer AL-DIBS, Samir)
Geburtsdatum: 30.3.1962;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Naher Street, Rawda, Damaskus,
Syrien;
Geschlecht: männlich
Samer al-Dibis ist ein führender Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht und in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft, insbesondere in der chemischen Industrie und im Immobiliensektor, tätig ist. Er ist ein Mitglied des Verwaltungsrats des syrisch-chinesischen Wirtschaftsrats und Vorsitzender der Handelskammer von Damaskus und Damaskus-Land. Er ist auch ein Mitglied des Parlaments und eng mit Maher al-Assad verbunden. In diesen Funktionen ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
321.
Ali Najib IBRAHIM (alias Ali Najeeb IBRAHIM)
Geburtsdatum: 1991;
Position: Geschäftsmann;
Staatsangehörigkeit:
syrisch;
Anschrift: Al-Malki, Damaskus, Syrien
Geschlecht: männlich
Ali Najib Ibrahim ist ein führender Geschäftsmann, der mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Verbindung steht und in Syrien unter anderem im Telekommunikationssektor tätig ist. Er besitzt mehrere Strohfirmen, die über Verbindungen zum ehemaligen Al-Assad-Regime verfügen, um Sanktionen zu umgehen. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
322.
Jamal ISMAIL alias Ismael
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Verbundene Organisationen: Direktorat Militärischer Nachrichtendienst
Geschlecht: männlich
Jamal Ismail war der Kommandeur der Abteilung 227 des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst des ehemaligen Al-Assad-Regimes, als seine Einheit am 13. April 2013 in der Stadt Tadamon mindestens 41 Zivilisten tötete (‚Massaker von Tadamon‘). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
323.
Jamal AL-KHATIB
Verbundene Organisationen: Direktorat Militärischer Nachrichtendienst
Jamal al-Khatib war ein Kommandeur in der Abteilung 227 des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst des ehemaligen Al-Assad-Regimes, als er am 13. April 2013 an der Tötung von mindestens 41 Zivilisten in der Stadt Tadamon teilnahm (‚Massaker von Tadamon‘). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
324.
Osama AL-MALIKI (alias Usama)
Geburtsdatum: 10.2.1963;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Villa 98, Sharqiyyat, Jazira al-Khamisa, Qura al-Assad, Damaskus-Land, Syrien;
Sonstige Angaben zur Identität: Vater: Mohammad al-Maliki - Geschlecht: männlich
Osama al-Maliki ist Mehrheitseigner des Unternehmens Al-Jabal Security and Protection LLC. Al-Jabal Security and Protection LLC fungiert als Strohfirma, die es der dem ehemaligen Al-Assad-Regime nahestehenden Miliz Saraya al-Areen 313 ermöglicht, ihre Tätigkeiten fortzusetzen. Osama al-Maliki ist daher Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
325.
Fadi SAQR (alias Fady SAKR, Fadi SAQER, Fadi SAQIR)
Geburtsdatum: 1975
Geburtsort: Jablah,
Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Fadi Saqr ist ein Anführer der Miliz National Defence Forces (NDF) in Damaskus, die seit mindestens 2012 im Namen des ehemaligen Al-Assad-Regimes gekämpft hat. Fadi Saqr ist ein Mitglied einer dem Al-Assad-Regime nahestehenden Miliz.
Fadi Saqr war unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime Teil der Befehlskette, als in der Stadt Tadamon am 13. April 2013 mindestens 41 Zivilisten getötet wurden (‚Massaker von Tadamon‘). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
326.
Ahmad Ali TAHER
Geburtsdatum: 1.1.1982;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Damascus, Mazze, Western Villas, Saraya 36 Building, 3rd Floor;
Verbundene Personen: Bruder: Khodr Taher;
Verbundene Organisationen: Castle Security and Protection LLC
Sonstige Angaben zur Identität: Vater: Ali Taher;
Geschlecht: männlich
Ahmad Ali Taher besitzt Anteile am Unternehmen Castle Security and Protection LLC, das als Strohfirma für die von Maher al-Assad geführte vierte Division der Syrisch-Arabischen Armee fungiert. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
327.
Amjad YOUSSEF alias Yusuf, Yousef
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Amjad Youssef ist ein Stabsfeldwebel des syrischen Direktorats Militärischer Nachrichtendienst unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
Er war Mitglied der Abteilung 227 des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst des ehemaligen Al-Assad-Regimes, als er am 13. April 2013 an der Tötung von mindestens 41 Zivilisten in der Stadt Tadamon teilnahm (‚Massaker von Tadamon‘). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.
328.
Osama RAMADAN (alias Usama)
Geburtsdatum: 19.12.1973;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Damascus, Mazze, Western Villas, Saraya 36 Building, 3rd Floor;
Geschäftspartner: Ahmad Ali Taher;
Verbundene Organisationen: Castle Security and Protection LLC
Sonstige Angaben zur Identität: Vater: Hassan Ramadan;
Geschlecht: männlich
Osama Ramadan besitzt Anteile am Unternehmen Castle Security and Protection LLC, das als Strohfirma für die von Maher al-Assad geführte vierte Division der Syrisch-Arabischen Armee fungiert. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
329.
Ali Mhanna SULEIMAN
Geburtsdatum: 2.3.1987;
Geburtsort: Al-Raml, Kherbet Maaza, Tartus, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Anschrift: Tartus, Khirbit Maaza, 36th Estate, Ghaya Estate Area;
Nationale Ausweis-Nr.: 10040018920;
Name des Vaters: Mhanna;
Name der Mutter: Insaf;
Geschlecht: männlich
Ali Suleiman war Anführer des Sahab-Regiments einer Division der Syrisch-Arabischen Armee, die auch als ‚Tiger-Streitkräfte‘ bekannt war. Er ist eng mit Suhayl Hassan verbunden. Er war an der Finanzierung des ehemaligen Al-Assad-Regimes beteiligt, auch durch den Schmuggel von Treibstoff. Ferner profitiert er von seinen Verbindungen zum ehemaligen Al-Assad-Regime, etwa durch Geschäftsmöglichkeiten bei der Immobilienentwicklung. Daher ist er Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
330.
Fereydoun Mohammadi SAGHAEI
Geburtsdatum: 1964;
Staatsangehörigkeit: iranisch;
Geschlecht: männlich
Fereydoun Mohammadi Saghaei ist der stellvertretende Befehlshaber der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Er ist für das Luftabwehrprojekt des IRGC in Syrien zuständig. Dieses Projekt wird als Teil der iranischen Unterstützung für das ehemalige Al-Assad-Regime - in Form der Bereitstellung militärischer Ausrüstung und militärischen Personals - umgesetzt. Daher unterstützt Fereydoun Mohammadi Saghaei das ehemalige Al-Assad-Regime.
331.
Mahmoud al-Dj
Geburtsdatum: 26.7.1983;
Geburtsort: Tell Rifaat, Aleppo, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch/libysch;
Geschlecht: männlich
Mahmoud al-Dj ist ein führender, unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime in Syrien tätiger Geschäftsmann, der Eigentümer mehrerer Unternehmen ist, die in verschiedenen Sektoren wie Logistik und Tourismus tätig sind. Er erleichtert illegale Transaktionen zwischen regierungsnahen Personen und Organisationen in Syrien und Ostlibyen, auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, sowie Waffenlieferungen und den Transfer von Söldnern. Seine Position verdankt er seinen engen Beziehungen zum ehemaligen Al-Assad-Regime, von dem er und seine Unternehmen profitieren. Im Gegenzug unterstützt er mit seinen Aktivitäten das ehemalige Al-Assad-Regime und ermöglicht ihm den Zugang zu illegalen Einnahmen. Damit ist Mahmoud Al-Dj Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
332.
Yasser Hussein Ibrahim (alias Yassar Hussein Ibrahim)
Geburtsdatum: 9.4.1983;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Yasser Ibrahim ist Wirtschaftsberater von Bashar al-Assad und ist im von Asma al-Assad geleiteten Wirtschaftsrat tätig. Zusammen mit Ali Najib Ibrahim betreibt er eine Reihe von Strohfirmen und fungiert als Strohmann für die Geschäftstätigkeiten von Bashar Al-Assad und Asma Al-Assad. Damit ist Yasser Ibrahim Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
333.
Bilal al-Naal (alias al-Na’al)
Geburtsdatum: 14.4.1975;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Bilal al-Naal ist Gründer und Partner mehrerer Handels- und Investmentgesellschaften in Syrien.
Er ist Mitglied des syrisch-russischen Wirtschaftsrats und spielt somit in den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Russland und dem ehemaligen Al-Assad-Regimeeine wichtige Rolle. Al-Naal ist auch Mitglied des syrischen Parlaments und ehemaliges Mitglied des Gouverneursrats von Damaskus. Daher ist Bilal al-Naal eine führende Geschäftsperson in Syrien und in dieser Eigenschaft Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Er steht auch in Verbindung mit Fadi Saqr, der Cham Holding und Bishr Al-Sabban.
334.
Fahad Darwish (alias Fahd/Fahed)
Geburtsdatum: 1955;
Geburtsort: Damaskus, Syrien;
Staatsangehörigkeit: syrisch/iranisch;
Geschlecht: männlich
Fahd Darwish ist Präsident der gemeinsamen syrisch-iranischen Handelskammer. Darüber hinaus besitzt und betreibt Darwish mehrere Unternehmen in Syrien, die in verschiedenen Sektoren wie Handel und Arzneimittel tätig sind.
Damit ist Darwish ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und in dieser Eigenschaft Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
335.
Mohannad al-Dabbagh
Geburtsdatum: 6.3.1967;
Staatsangehörigkeit: syrisch/iranisch;
Geschlecht: männlich
Mohannad al-Dabbagh ist ein Cousin von Asma al-Assad. Er ist Miteigentümer der Takamol LLC, einem Unternehmen, das für die Verwaltung des elektronischen Smartcard-Programms zuständig ist, das seit 2014 unter der Aufsicht des Ministeriums für Binnenhandel und Verbraucherschutz für den Vertrieb subventionierter Lebensmittel und anderer Produkte in Syrien eingesetzt wird. Insbesondere nimmt Takamol LLC für jede Transaktion, die über die Smartcard abgewickelt wird, Gebühren ein.
Mohannad al-Dabbagh ist somit Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
336.
Firas al-Akhras
Geburtsdatum: 1.3.1978;
Geburtsort: London, Vereinigtes Königreich;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Firas al-Akhras ist der Bruder von Asma al-Assad. Er ist Miteigentümer des Unternehmens Takamol LLC, das für die Verwaltung des elektronischen Smartcard-Programms zuständig ist, das seit 2014 unter der Aufsicht des Ministeriums für Binnenhandel und Verbraucherschutz für den Vertrieb subventionierter Lebensmittel und anderer Produkte in Syrien eingesetzt wird. Insbesondere nimmt Takamol LLC für jede Transaktion, die über die Smartcard abgewickelt wird, Gebühren ein.
Firas al-Akhras ist somit Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
337.
Louai Emad El-Din al-MUNAJJID
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im September 2024 ernannt.
Ehemaliger Minister für Soziales und Arbeit.
Als Minister ist Louai Emad El-Din al-Munajjid mitverantwortlich für die gewaltsame Repression des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
338.
Firas Hassan QADDOUR
Geburtsdatum: 1962;
Geburtsort: Damaskus;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Minister für Öl und mineralische Ressourcen unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im März 2023 ernannt und im September 2024 wiederernannt.
Als Minister ist Firas Hassan Qaddour mitverantwortlich für die gewaltsame Repression des Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
339.
Ahmed Mohammad BUSTAJI
Geburtsort: Idleb;
Staatsangehörigkeit: syrisch;
Geschlecht: männlich
Staatsministerin unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime. Im März 2023 ernannt und im September 2024 wiederernannt.
Als Minister ist Ahmed Mohammad Bustaji mitverantwortlich für die gewaltsame Repression des ehemaligen Al-Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
B. Unternehmen und Organisationen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bena Properties
Cham Holding Building, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq, Syrien, P.O.Box 9525
Kontrolliert von Rami Makhlouf. Grösste Immobiliengesellschaft Syriens und Immobilien- und Investmentsparte der Cham Holding; finanziert das ehemalige Al-Assad-Regime;
2.
Al Mashreq Investment Fund (AMIF)
(alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)
P.O.Box 108, Damaskus, Syrien;
Tel.: + 963 112110059 / 963 112110043;
Fax: + 963 933333149
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das ehemalige Al-Assad-Regime;
3.
Hamcho International
(alias Hamsho International Group)
Baghdad Street, P.O. Box 8254, Damaskus, Syrien;
Tel.: + 963 112316675;
Fax: + 963 112318875;
E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com
Hamcho International ist eine grosse syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho.
Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes ist.
4.
Military Housing
Establishment
(alias MILIHOUSE)
 
Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das ehemalige Al-Assad-Regime;
5.
Direktorat Politische Sicherheit
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
6.
Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
7.
Direktorat Militärischer Nachrichtendienst
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
8.
Nachrichtendienst der Luftwaffe
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
9.
Qods-Einheit des IRGC
(alias Quds-Einheit)
Teheran, Iran;
Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das ehemalige Al-Assad-Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt.
10.
Mada Transport
Tochtergesellschaft der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525);
Tel.: + 963 11 99 62
Wirtschaftsorganisation, die das ehemalige Al-Assad-Regime finanziert.
11.
Cham Investment Group
Tochtergesellschaft der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525);
Tel.: + 963 11 99 62
Wirtschaftsorganisation, die das ehemalige Al-Assad-Regime finanziert.
12.
Aufgehoben
 
 
13.
Addounia TV
(alias Dounia TV)
Tel.: + 963 11 5667274; + 963 11 5667271;
Fax: + 963 11 5667272;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: SAMA TV (Schwesterunternehmen); website: www.sama-tv.net
Addounia TV hat unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt
14.
Cham-Holding
Cham-Holding Building - Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq - Syrien
Box 9525;
Tel.: + 963 11 9962; + 963 11 668 14000; + 963 11 673 1044;
Fax: + 963 11 673 1274;
E-Mail: info@chamholding.sy;
Kontrolliert von Rami Makhlouf; zweitgrösste Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem ehemaligen Al-Assad-Regime und unterstützt es.
15.
El-Tel Co. (El-Tel Middle East Company),
(alias Abraj Tech)
Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus, Syrien;
Tel.: + 963 11 2212345;
Fax: + 963 11 44694450;
E-Mail: sales@eltelme.com;
Eigentümer des Unternehmens: Maher Dsouki;
Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
16.
Ramak Constructions Co.
Dara'a Highway, Damaskus, Syrien;
Tel.: + 963 11 6858111;
Mobiltel.: +963 933 240231
Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
17.
Souruh Company
(alias SOROH Al Cham Company)
Adra Free Zone Area, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 5327266;
Mobiltel.: +963 933 526812;
+963 932 878282;
Fax: +963 11 5316396;
E-Mail:
sorohco@gmail.com;
Die Mehrheit der Aktien des Unternehmens steht direkt oder indirekt im Eigentum von Rami Makhlouf.
18.
Aufgehoben
 
 
19.
Aufgehoben
 
 
20.
Aufgehoben
 
 
21.
Centre d’études et de recherches syrien (CERS)
(alias Centre d’Etude et de Recherche Scientifique (CERS); Scientific Studies and Research Centre (SSRC); Centre de Recherche de Kaboun)
Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien
Unterstützt unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime die syrische Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die während des ehemaligen Al-Assad-Regimes zur Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten dient.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist die für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschliesslich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortliche staatliche Stelle.
22.
Business Lab
Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, P.O. Box 7155, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 2725499;
Fax: +963 11 2725399
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient
23.
Industrial Solutions
Baghdad Street 5, P.O. Box 6394, Damaskus, Syrien;
Tel. / Fax: +963 11 4471080
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
24.
Mechanical Construction Factory (MCF)
P.O.Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus, Syrien;
Tel.:+963 011 5810719; +963 11 4474579; +963 11 5810718; +963 11 5810719;
E-Mail: info@metallic-sy.com und shaamco@mail.sy
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
25.
Syronics - Syrian Arab Co. for Electronic Industries
Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus, Syrien;
Tel.: +963 11 5111352;
Fax: +963 11 5110117;
E-Mail: info@syriatel.com.sy
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
26.
Handasieh - Organization for Engineering Industries
P.O.Box 5966, Abou Bakr Al-Seddeq Str., Damaskus, Syrien
und
P.O.Box 2849, Al-Moutanabi Street, Damaskus, Syrien
und
P.O.Box 21120, Baramkeh, Damaskus, Syrien;
Tel.: + 96311 2121824; +963 11 2121825; +963 11 2131307;
E-Mail: g.o.eng.ind@net.sy
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
27.
Aufgehoben
 
 
28.
Aufgehoben
 
 
29.
Aufgehoben
 
 
30.
Aufgehoben
 
 
31.
Aufgehoben
 
 
32.
Aufgehoben
 
 
33.
Aufgehoben
 
 
34.
Aufgehoben
 
 
35.
Aufgehoben
 
 
36.
Aufgehoben
 
 
37.
Aufgehoben
 
 
38.
Aufgehoben
 
 
39.
Aufgehoben
 
 
40.
Aufgehoben
 
 
41.
Aufgehoben
 
 
42.
Verteidigungsministerium
Umayyad Square, Damaskus, Syrien;
Tel.: + 963 11 7770700
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
43.
Innenministerium
Merjeh Square, Damaskus, Syrien;
Tel.: + 963 11 2219400; + 963 11 2219401; + 963 11 2220220; + 963 11 2210404
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
44.
Syrisches Büro für Nationale Sicherheit
 
Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äusserster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.
45.
Aufgehoben
 
 
46.
Aufgehoben
 
 
47.
Drex Technologies S.A.
Eintragungsdatum: 4.7.2000;
Eintragungsnummer: 394678;
Direktor: Rami Makhlouf;
Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd
Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des ehemaligen Al-Assad-Regimes in die Sanktionsliste der Union aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die Sanktionsliste der Union aufgenommen wurde, weil auch dieses das ehemalige Al-Assad-Regime finanziell unterstützt.
48.
Aufgehoben
 
 
49.
Aufgehoben
 
 
50.
Megatrade
Aleppo Street, P.O. Box 5966, Damaskus, Syrien;
Fax: + 963 11 4471081
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der Sanktionen der Union gegen die ehemalige Al-Assad-Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
51.
Expert Partners
Rukn Addin, Saladin Street, Building 5, P.O. Box: 7006, Damaskus, Syrien
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der Sanktionen der Union gegen die ehemalige Al-Assad-Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
52.
Aufgehoben
 
 
53.
Aufgehoben
 
 
54.
Aufgehoben
 
 
55.
Army Supply Bureau
P.O. Box 3361, Damaskus, Syrien
An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das ehemalige Al-Assad-Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.
56.
Industrial Establishment of Defence
(alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for Defence, Defence Factories Establishment, Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation)
Al Thawraa Street, P.O. Box 2330, Damaskus, Syrien
oder
Al-Hameh, Damascus Countryside, P.O. Box 2230, Syrien.
An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das ehemalige Al-Assad-Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.
57.
Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST)
(alias Institut Supérieur des Sciences Appliquées et de Technologie (ISSAT))
Box 31983, Barzeh, Syrien
Dem bereits vom Rat benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
58.
National Standards & Calibration Laboratory (NSCL)
Box 4470, Damaskus, Syrien
Dem bereits vom Rat benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien unter dem ehemaligen Al-Assad-Regime.
59.
El Jazireh alias Al Jazerra
Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh,
Beirut, Libanon;
Kohlenwasserstoff-Sektor
Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.
60.
Aufgehoben
 
 
61.
Organisation for Technological Industries (OTI)
(alias Technical Industries Corporation (TIC))
Box 11037, Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums.
Die OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das ehemalige Al-Assad-Regime beteiligt.
Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich.
Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation.
62.
Syrian Company for Information Technology (im Folgenden ‚SCIT‘)
P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien
Tochtergesellschaft der ‚Organisation for Technological Industries‘ (im Folgenden ‚OTI‘) und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. Die SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen.
Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen.
63.
Hamsho Trading
(alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)
Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;
Hamsho Group, Damaskus-Land - nördliche Ringstrasse, Hamsho für Bau und Handel;
E-Mail: info@hamsho-group.com;
Tel.: 00963 (11) 3227530
Tochtergesellschaft der vom Rat benannten Hamsho International.
In dieser Eigenschaft steht Hamsho Trading in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.
Hamsho Trading unterstützt das ehemalige Al-Assad-Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter Syria Steel. Über ihre Tochtergesellschaften steht Hamsho Trading in Verbindung mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime nahestehenden Gruppen wie den Shabiha-Milizen.
64.
Rawafed Damascus Private Joint Stock Company
alias Rawafed/Rawafid/ Rawafed (Tributary) Damascus Private Joint Stock Company)
Damaskus, Syrien
Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 48,3 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Ramak Development and Humanitarian Projects, Al-Ammar LLC, Timeet Trading LLC (alias Ultimate Trading Co. Ltd.) und Wings Private JSC. Rawafed ist Unterstützer und/oder Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes, u. a. durch seine Beteiligung am Luxusprojekt Marota City.
65.
Aman Damascus Joint Stock Company
(alias Aman Damascus JSC)
Damaskus, Syrien
Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 18,9 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Aman Group. Durch seine Beteiligung an dem vom ehemaligen Al-Assad-Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Aman Damascus Unterstützer und/oder Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
66.
Bunyan Damascus Private Joint Stock Company
(alias Bunyan Damascus Private JSC)
Damaskus, Syrien
Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 34,8 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Apex Development and Projects LLC und Tamayoz LLC. Durch die Beteiligung an dem vom ehemaligen Al-Assad-Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Bunyan Damascus Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
67.
Mirza
Damaskus, Syrien
Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 52,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Talas Group. Durch seine Beteiligung an dem vom ehemaligen Al-Assad-Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Mirza Unterstützer und/oder Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
68.
Al Qatarji Company
(alias Qatarji International Group; Al-Sham and Al-Darwish Company; Qatirji/Khatirji/Katarji/Katerji Group)
Art der Organisation: Privates Unternehmen;
Wirtschaftssektor: Einfuhr/Ausfuhr; Spedition; Lieferung von Erdöl und Rohstoffen;
Name des Direktors/Geschäftsführers: Hussam Al Qatarji, Geschäftsführer (vom Rat benannt);
Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Hussam Al Qatarji (vom Rat benannt);
Eingetragene Anschrift: Mazzah, Damaskus, Syrien;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Arvada/Arfada Petroleum Company JSC
Bekanntes Unternehmen, das in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist. Die Al-Qatarji Company, deren Vorstand von der benannten Person Hussam Al Qatarji, einem Mitglied der syrischen Volksversammlung, geleitet wird, ist Unterstützerin und Nutzniesserin des ehemaligen Al-Assad-Regimes, indem sie den Handel mit Treibstoffen, Waffen und Munition zwischen dem ehemaligen Al-Assad-Regime und verschiedenen Akteuren, darunter dem ISIL (Da'esh), unter dem Vorwand der Einfuhr und Ausfuhr von Nahrungsmitteln erleichtert, Milizen unterstützt, die an der Seite des ehemaligen Al-Assad-Regimes kämpfen, und ihre Verbindungen zum ehemaligen Al-Assad-Regime ausnutzt, um ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten.
69.
Damascus Cham Holding Company
(alias Damascus Cham Private Joint Stock Company
Art der Organisation: Öffentliche Gesellschaft des Privatrechts;
Wirtschaftssektor: Immobilienentwicklung;
Name des Direktors/Geschäftsführers: Adel Anwar al-Olabi, Vorsitzender des Verwaltungsrats und Gouverneur von Damaskus (vom Rat benannt);
Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Gouvernement Damaskus;
Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Rami Makhlouf (vom Rat benannt); Samer Foz (vom Rat benannt); Mazen Tarazi (vom Rat benannt); Talas Group, im Eigentum des Geschäftsmanns Anas Talas (vom Rat benannt); Khaled al-Zubaidi (vom Rat benannt)
Die Damascus Cham Holding Company wurde vom ehemaligen Al-Assad-Regime als Investitionsgesellschaft des Gouvernements Damaskus gegründet, um die Immobilien des Gouvernements Damaskus zu verwalten und das Projekt Marota City umzusetzen, ein luxuriöses Immobilienprojekt, das auf der Enteignung von Grundstücken, insbesondere im Rahmen des Dekrets Nr. 66 und des Gesetzes Nr. 10, beruht.
Aufgrund der Verwaltung der Umsetzung des Projekts Marota City ist die Damascus Cham Holding (deren Vorsitzender der Gouverneur von Damaskus ist) Unterstützerin und Nutzniesserin des ehemaligen Al-Assad-Regimes und verschafft Geschäftsleuten mit engen Verbindungen zum ehemaligen Al-Assad-Regime, die im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften lukrative Absprachen mit dieser Organisation getroffen haben, Vorteile.
70.
Velada LLC
Anschrift: Ochakovskoye Shosse, Dom 28, Gebäude 2, Bereich 3, Raum 8, Moskau, 119530, Russische Föderation
Gründungsdatum: 29.6.2015
Velada LLC ist ein privates Unternehmen, das im Öl- und Gassektor in Syrien tätig ist.
Im Dezember 2019 billigte das syrische Parlament einen Vertrag, mit dem Velada LLC das Recht erhielt, Öl und Gas in Syrien zu fördern, auch auf den Ölfeldern in den vom Regime kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens und einem Gasfeld nördlich von Damaskus. Das Unternehmen ist somit Nutzniesser oder Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
71.
Mercury LLC
Anschrift: Leninsky Prospekt, Dom 137, Gebäude 1, Bereich 2, Raum 5, Moskau, Russische Föderation
Mercury LLC ist ein privates Unternehmen, das im Öl- und Gassektor in Syrien tätig ist.
Im Dezember 2019 billigte das syrische Parlament einen Vertrag, mit dem Mercury LLC das Recht erhielt, Öl und Gas in Syrien zu fördern, auch auf den Ölfeldern in den vom Regime kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens und einem Gasfeld nördlich von Damaskus. Das Unternehmen ist somit Nutzniesser oder Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
72.
Evro Polis LLC
Anschrift: Ulitsa Bratev, Gozozankinykh, Dom 2B, Pomeshchenie 3.1., Krasnogorsk, 143409, Russische Föderation
Angehörige/Geschäftspartner: General Petroleum Corp.
Evro Polis LLC ist ein privates Unternehmen, das mit der Wagner Group im Bergbau-, Öl- und Gassektor in Syrien in Verbindung steht.
Hinter Evro Polis LLC verbirgt sich die Wagner Group in Syrien. Evro Polis LLC hat über die staatseigene General Petroleum Corp. eine Reihe von Verträgen mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime unterzeichnet, wodurch Evro Polis LLC 25 % der Erträge der Öl- und Gasproduktion der von der Wagner Group eingenommenen Felder erhält. Das Unternehmen ist somit Nutzniesser oder Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
73.
Sanad Protection and Security Services
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company)
Gründungsdatum: 22. Oktober 2017
Hauptsitz: Damaskus
Sanad Protection and Security Services ist ein 2017 gegründetes und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrolliertes syrisches privates Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem ehemaligen Al-Assad-Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit. Als solches ist das Unternehmen Unterstützer und Nutzniesser des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
74.
Vierte Panzerdivision der syrischen Armee
Ort der Registrierung: Damaskus;
Hauptgeschäftssitz: Gebiet des syrischen Regimes in Syrien;
Verbundene Personen: Maher al-Assad, Ghassan Belal
Die vierte Panzerdivision ist eine der bekanntesten militärischen Einheiten der syrischen Armee während des ehemaligen Al-Assad-Regimes, die von Maher al-Assad geleitet und von Ghassan Belal befehligt wird.
Die vierte Panzerdivision ist für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.
Die vierte Panzerdivision profitiert auch von der Kriegswirtschaft, insbesondere vom Handel mit Captagon. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist die vierte Panzerdivision Nutzniesserin und Unterstützerin des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
75.
Neptunus LLC/Neptune LLC company
Ort der Registrierung: Latakia, Syrien;
Datum der Registrierung: 2017
Neptunus LLC ist an Drogenaktivitäten im Hafen von Latakia beteiligt. Daher ist Neptunus LLC Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
Neptunus LLC wurde von Taher Al-Kayali mitgegründet.
76.
Areen foundation
Ort der Registrierung: Syrien;
Datum der Registrierung: 1999;
Hauptgeschäftssitz: Syrien;
Verbundene Personen: Asma al-Assad (Ehefrau von Bashar al-Assad und Direktorin)
Die Stiftung al-Areen (al-Areen foundation) gibt sich zwar als gemeinnützige Stiftung aus, ist jedoch eng mit dem ehemaligen Al-Assad-Regime nahestehenden Milizen verbunden.
Die Stiftung al-Areen wird von Asma al-Assad, der Ehefrau des ehemaligen Präsidenten, geleitet.
Die Stiftung steuert Hilfsleistungen im Einklang mit der Politik und den Prioritäten des ehemaligen Al-Assad-Regimes und ist daher Nutzniesserin und Unterstützerin des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
77.
Stroytransgaz
Weitere Angaben:
Stroytransgaz Group
Stroytransgaz (STG) Logistic,
Stroytransgaz (STG) Engineering,
STG Engineering
Stroytransgaz ist ein in Syrien tätiges russisches Ingenieur- und Bauunternehmen, das unter anderem die Kontrolle über die grössten Phosphatminen Syriens übernommen hat.
Daher ist Stroytransgaz Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
78.
Gecopham, the General Company for Phosphate and Mines
Anschrift: Palmyra Road, Homs, Arabische Republik Syrien;
Tel.: 00963312751122;
E-Mail: info@gecopham.sy;
Geschäftsführer: Younes Ramadan
Gecopham wird vom syrischen Ministerium für Öl und mineralische Ressourcen kontrolliert und unterstützt das ehemalige Al-Assad-Regime finanziell. Daher ist es Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
79.
Al-Jabal Security and Protection LLC
Anschrift: F6XR+495, Malek Bin Rabeaa, Damaskus, Syrien;
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company);
Ort der Registrierung: Damaskus;
Datum der Registrierung: 19.10.2017;
Hauptgeschäftssitz: Damaskus, Syrien;
Verbundene Personen: Osama Mohammad al-Maliki
Al-Jabal Security and Protection LLC steht im Eigentum und unter der Leitung von Osama al-Maliki.
Al-Jabal Security and Protection LLC fungiert als Strohfirma, die es der regierungsnahen Miliz Saraya al-Areen 313 ermöglicht, ihre Tätigkeiten fortzusetzen. Daher ist Al-Jabal Security and Protection LLC Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
80.
Castle Security and Protection LLCalias Castle Security and Protection LLC, Citadel for Security and Protection
Anschrift: Saraya Roundabout, Western Villas, Mazze, Damaskus, Syrien;
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company);
Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;
Datum der Registrierung: 18.10.2017;
Hauptgeschäftssitz: Damaskus, Syrien;
Weitere Angaben: Sektor: Sicherheitsunternehmen (als Strohfirma einer Miliz);
Tel.: + 963116119331, + 963943800808
Castle for Security and Protection LLC ist ein privates Unternehmen, das als Strohfirma für die von Maher al-Assad geführte vierte Division der Syrisch-Arabischen Armee fungiert.
Castle for Security ist auch am Drogenhandel beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom ehemaligen Al-Assad-Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des ehemaligen Al-Assad-Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist es Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
81.
Aman for Protection and Security LLC
Anschrift: Damaskus-Land;
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company);
Ort der Registrierung: Damaskus-Land;
Datum der Registrierung: 10.10.2018;
Registriernummer: 2906;
Hauptgeschäftssitz: Damaskus-Land, Syrien;
Verbundene Personen: Muhammad Abdo Assad
Aman for Protection and Security LLC ist ein privates Sicherheitsunternehmen, das von Muhammad Abdo Assaad gegründet wurde und als Strohfirma für die Miliz Hosn al-Watan fungiert. Daher ist es Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
82.
Al-Dj Group (Al-Dj-Gruppe)
(alias ALDJ)
Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;
Hauptgeschäftssitz: Syrien;
Die al-Dj-Gruppe ist ein syrisches Unternehmen, das im Eigentum und unter der Leitung von Mahmoud al-Dj steht. Als Holdinggesellschaft besitzt und betreibt sie den Reiseveranstalter Freebird, der zu den Auftragnehmern der Fluggesellschaft Cham Wings gehört, häufig Flüge zwischen Syrien und Libyen durchführt und Söldner und Betäubungsmittel schmuggelt. Ausserdem ist die Al-Dj-Gruppe mit der Al-Tair Company verbunden, die ebenfalls Mahmoud al-Dj gehört.
In diesem Geflecht von Geschäftsbeziehungen, in dem die Al-Dj-Gruppe eine zentrale Rolle spielt, wird der Fracht- und Flugverkehr für illegale Transaktionen, auch für Geschäfte mit Betäubungsmitteln, zwischen regierungsnahen Personen und Organisationen in Syrien und Ostlibyen genutzt.
Die Tätigkeiten der Al-Dj-Gruppe begünstigen das ehemalige Al-Assad-Regime und unterstützten es beim Zugang zu illegalen Einnahmen.
83.
Cham Wings (Fluggesellschaft Cham Wings)
Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;
Hauptgeschäftssitz: Damaskus, Syrien
Die Fluggesellschaft Cham Wings ist ein syrisches Unternehmen, dessen Eigentümer Muhammad Issam Shammout ist.
Ausserdem ist Cham Wings mit seinen Flügen am Transfer syrischer Söldner, am Waffen- und Drogenhandel und an Geldwäsche beteiligt und unterstützt dadurch die Aktivitäten des ehemaligen Al-Assad-Regimes. Als einzige private Fluggesellschaft in Syrien ist Cham Wings somit Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
84.
Freebird Travel Agency (Reiseveranstalter Freebird)
Ort der Registrierung: Syrien, Dubai;
Hauptgeschäftssitz: Damaskus, Syrien
Der Reiseveranstalter Freebird ist ein syrisches Unternehmen im Eigentum und unter der Leitung der Al-Dj-Gruppe; Geschäftsführer ist Mahmoud al-Dj.
Freebird ist der Hauptauftragnehmer der Fluggesellschaft Cham Wings und somit Nutzniesser und Unterstützer des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
85.
Iloma Investment Private JSC
(alias Eloma)
Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;
Registrierungsdatum: 2023;
Ort des Hauptgeschäftssitzes: Damaskus, Syrien
Iloma Investment Private JSC wurde Anfang 2023 zur Übernahme nahezu der Hälfte der Eigentumsanteile am Flughafen Damaskus gegründet.
Iloma ist eine Scheinfirma der Assad-Familie und Teil der Machenschaften des ehemaligen Al-Assad-Regimes zur persönlichen Bereicherung durch Manipulation der Wirtschaft. Damit ist Iloma Nutzniesserin und Unterstützerin des ehemaligen Al-Assad-Regimes.
86.
Aufgehoben
 
 
Anhang 961

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 273.

2   Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

3   Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

4   Art. 3 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 34.

5   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

6   Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

7   Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

8   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 127.

9   Art. 4 bis 6 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

10   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

11   Art. 9 und 10 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 310.

12   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

13   Art. 10a Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 126.

14   Art. 11 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 295.

15   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 212.

16   Art. 11 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 94.

17   Art. 11 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

18   Art. 11 Abs. 2b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

19   Art. 11 Abs. 2c aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 458.

20   Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

21   Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

22   Art. 11 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

23   Art. 11 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

24   Art. 11 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

25   Art. 11 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

26   Art. 12 bis 15 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 310.

27   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 54.

28   Art. 16 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 295.

29   Art. 16 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

30   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 310.

31   Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

32   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

33   Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 310.

34   Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 306.

35   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 231.

36   SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (>Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten (Anhänge)).

37   Anhang 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 127.

38   Müsste richtigerweise Dichlormethan (CAS 75-09-2) heissen.

39   Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

40   Anhang 3 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

41   Anhang 3a aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

42   Anhang 4 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

43   IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

44   MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIMKarte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

45   IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

46   TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

47   SMS: Short Message System

48   GSM: Global System for Mobile Communications

49   GPS: Global Positioning System

50   GPRS: General Package Radio Service

51   UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

52   CDMA: Code Division Multiple Access

53   PSTN: Public Switch Telephone Networks

54   DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol

55   SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

56   GTP: GPRS Tunneling Protocol

57   Anhang 6 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 310.

58   Anhang 7 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 310.

59   Anhang 7a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

60   Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 196, LGBl. 2020 Nr. 328, LGBl. 2020 Nr. 334, LGBl. 2021 Nr. 48, LGBl. 2021 Nr. 170, LGBl. 2021 Nr. 188, LGBl. 2021 Nr. 366 und LGBl. 2021 Nr. 419, LGBl. 2022 Nr. 42, LGBl. 2022 Nr. 94, LGBl. 2022 Nr. 180, LGBl. 2022 Nr. 240, LGBl. 2023 Nr. 27, LGBl. 2023 Nr. 182, LGBl. 2023 Nr. 199, LGBl. 2023 Nr. 224, LGBl. 2023 Nr. 306, LGBl. 2024 Nr. 33, LGBl. 2024 Nr. 231, LGBl. 2024 Nr. 346, LGBl. 2024 Nr. 430, LGBl. 2025 Nr. 212, LGBl. 2025 Nr. 295, LGBl. 2025 Nr. 335, LGBl. 2025 Nr. 444 und LGBl. 2025 Nr. 458.

61   Anhang 9 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 295.