910.026
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 278 ausgegeben am 10. September 2012
Verordnung
vom 4. September 2012
über die Kürzung und Verweigerung von landwirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung; LFKV)
Aufgrund von Art. 72 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Kürzung oder Verweigerung staatlicher Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung und bezweckt die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs.
2) Sie gilt für Förderungsleistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz und den folgenden dazu erlassenen Verordnungen:
a) Verordnung über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung; LEV);
b) Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungsverordnung; LBFV);
c) Verordnung über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV);
d) Verordnung über die Förderung der Landschaftspflege von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten (Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung; LPFV);
e) Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV);
f) Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV).
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3
Grundsätze
1) Die Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen ist nur in den in dieser Verordnung geregelten Fällen zulässig.
2) Die Kürzung von Förderungsleistungen setzt zumindest Fahrlässigkeit voraus.
3) Sie hat in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere, Dauer, Häufigkeit und Wirkung des Verstosses zu stehen sowie dem Grad des Verschuldens zu entsprechen.
4) Sie ist jeweils vom Jahresbetrag der vom Verstoss betroffenen Förderungsleistungen vorzunehmen. Falls der Kürzungsbetrag den Jahresbetrag der vom Verstoss betroffenen Förderungsleistungen übersteigt, können andere Förderungsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 gekürzt werden.
Art. 4
Wiederholungsfall
1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird im Wiederholungsfall die Kürzung von Förderungsleistungen nach Massgabe dieser Verordnung erhöht.
2) Als Wiederholungsfall gilt der gleiche oder gleichartige Mangel oder das gleiche oder gleichartige Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren.
Absehen von der Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen
Art. 5
a) bei höherer Gewalt
1) Werden auf Grund höherer Gewalt Anforderungen für die Ausrichtung von Förderungsleistungen nicht erfüllt, so kann das Amt für Umwelt auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.2
2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
a) der Tod oder eine schwerwiegende Verletzung oder Krankheit des Bewirtschafters;
b) die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
c) die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
d) eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;
e) Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
f) schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;
g) ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.
3) Der Bewirtschafter muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden dem Amt für Umwelt schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen. Bei landesweiten oder grossflächigen Fällen höherer Gewalt kann das Amt für Umwelt auf eine Meldung verzichten.3
Art. 6
b) bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben
1) Das Amt für Umwelt kann bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auf die Kürzung oder Verweigerung ganz oder teilweise verzichten, wenn:4
a) der Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebes die Abweichung rechtzeitig meldet;
b) ein offensichtlicher, unbeabsichtigter Erfassungsfehler vorliegt.
2) Rechtzeitigkeit im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn:
a) das Amt für Umwelt nicht bereits anderweitig Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erlangt hat; oder5
b) das Amt für Umwelt die Förderungsleistung noch nicht zugesichert hat.6
II. Kürzung und Verweigerung von Förderungsleistungen
Art. 7
Verspätete Gesuchstellung
Wird ein Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen verspätet gestellt, so wird die Förderungsleistung um 500 Franken je verspätetes Gesuch gekürzt. Bei Förderungsleistungen, die den Betrag von 500 Franken nicht übersteigen, entfällt der Anspruch auf Ausrichtung der Förderungsleistung.
Art. 8
Zu tiefe Angaben
1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu tief, so erfolgt die Berechnung und Auszahlung der Förderungsleistungen gemäss den Angaben im Gesuch.
2) Entsteht auf Grund zu tiefer Angaben eine ungerechtfertigte Erhöhung von Förderungsleistungen, so gelten in Bezug auf den Differenzbetrag die Bestimmungen nach Art. 9.
Art. 9
Zu hohe Angaben
1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu hoch, erfolgt die Berechnung und Auszahlung von Förderungsleistungen gemäss den tatsächlichen Verhältnissen.
2) Übersteigt der aus den zu hohen Angaben resultierende Betrag 200 Franken, so erfolgt eine Kürzung der Förderungsleistungen in der Höhe der Differenz zwischen den Angaben des Gesuches und den tatsächlichen Verhältnissen, multipliziert mit:
a) 1.0 bei einer erstmaligen falschen Angabe;
b) 3.0 bei einer wiederholten falschen Angabe.
Art. 10
Falsche oder fehlende Angaben im Zusammenhang mit dem Tierverkehr
1) Weicht der effektive Rindviehbestand vom Bestand gemäss Tierverkehr-Datenbank ab, gelten Art. 8 und 9 sinngemäss.
2) Stimmen Begleitdokumente nicht mit der Meldung bei der Tierverkehr-Datenbank überein, wird der Mangel wie ein mangelhaftes oder fehlendes Dokument nach Anhang 1 Ziff. 1.2 behandelt.
Art. 11
Erschwerung und Verhinderung von Kontrollen
Werden Kontrollen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung durch den Bewirtschafter oder eine ihm zuzurechnende Drittperson erschwert oder verhindert, so ist die Ausrichtung von Förderungsleistungen für das laufende Beitragsjahr oder - sofern sich das Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren wiederholt - für zwei Beitragsjahre zu verweigern.
Art. 12
Mängel in der Betriebsbuchhaltung
1) Verstösst ein Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes gegen die Bestimmungen der Betriebsbuchhaltungspflichten nach Art. 34 und 35 LBAV, so wird er vom Amt für Umwelt schriftlich aufgefordert, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.7
2) Wird der Mangel innerhalb der Frist nach Abs. 1 nicht behoben, so sind die jährlichen Einkommensbeiträge nach der Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung nach Massgabe von Anhang 2 zu kürzen.
Art. 13
Technische Regeln des ökologischen Leistungsnachweises
Werden die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach Anhang 2 LBAV nicht vollständig erfüllt, ist der Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a LBFV nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 1 zu kürzen.
Art. 14
Tiergerechte Haltung der Nutztiere
Wird gegen die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 9 LBAV verstossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 2 zu kürzen.
Art. 15
Biologischer Landbau
1) Handelt es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb, der im Sinne von Art. 6 LBFV nach den Richtlinien des biologischen Landbaus bewirtschaftet wird, so sind Verstösse gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung nach Massgabe des Sanktionsreglements der Bio-Suisse in der jeweiligen Fassung zu bewerten.
2) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises zuzuordnen sind, ist der jährliche Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen.
3) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse dem Biolandbau zuzuordnen sind, ist der jährliche halbe Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen.
Art. 16
Spezifische Bewirtschaftungsarten
1) Werden die Voraussetzungen und Auflagen für die spezifische Bewirtschaftungsart im Sinne der Art. 8 bis 21 LBFV nicht vollständig erfüllt, sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume zu verweigern.
2) Bei Verstössen gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder verfügte Auflagen ohne negative Dauerwirkung sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume im laufenden Beitragsjahr zu verweigern.
3) Haben Verstösse gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder verfügte Auflagen eine länger andauernde negative Wirkung auf die Qualität, so werden:
a) Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume im entsprechenden Beitragsjahr ausgeschlossen;
b) bereits ausgerichtete Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV rückwirkend für höchstens fünf Jahre zurückgefordert.
4) Bei der Lagerung nicht zugelassener Materialien (Siloballen, Misthaufen etc.) beträgt die Kürzung 15 Franken pro Meter, mindestens jedoch 200 Franken und höchstens 6 000 Franken.
Art. 17 8
Ethoprogramme
Wird gegen die Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) nach Art. 5 EPFV oder über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS) nach Art. 6 EPFV verstossen, so sind die Ethobeiträge nach Massgabe von Anhang 3 zu kürzen.
Art. 18
Pflege- und Nutzungsbedingungen bei Alpen
Werden die Pflege- und Nutzungsbedingungen nach Art. 4 bis 8 AWFV nicht eingehalten, so ist der Grundbetrag des Alpungskostenbeitrages nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV nach Massgabe von Anhang 4 zu kürzen.
Art. 19
Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz
1) Wird im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes oder einer Alpe gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzgesetzgebung verstossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 5 zu kürzen.
2) Die Verstösse müssen mit einer rechtskräftigen Entscheidung, mindestens mit einer Feststellungsverfügung der zuständigen Vollzugsbehörden festgestellt worden sein.
III. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 20
Verfahren
1) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Kürzung oder Verweigerung der Förderungsleistungen mit Verfügung. Es kann Auflagen, Bedingungen und Befristungen festlegen.9
2) Kürzungsbeträge können mit anderen landwirtschaftlichen Förderungsleistungen verrechnet werden.
Art. 21
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.10
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 10 Abs. 2, 13 und 14)
Kürzungsschema für den Ökologischen
Leistungsnachweis
1. Pflanzenbau
1.1 Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die Punktzahlen dieses Anhanges werden zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten, die von der Gesamtsumme der Bewertungen in Abzug gebracht wird.
Bei 110 und mehr Punkten wird der Landwirtschaftsbetrieb von sämtlichen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausgeschlossen.
b) Erster Mangel
Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag (Art. 22 Abs. 2 Bst. a LBFV).
c) Wiederholungsfall
Im ersten Wiederholungsfall wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 2 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag.
Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 4 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag.
d) Ausnahmen
Pufferstreifen und Grasstreifen sind von der Toleranz ausgenommen. Die Punktzahlen des Bodenschutzes (1.6) und des Pflanzenschutzes (1.7) werden nur auf die betroffene Fläche angewendet. Die Regeln für die Wiederholungen werden sinngemäss auf die Ausnahmen angewendet.
1.2 Aufzeichnungen
a) Abzüge
Bei mehreren unvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Dokumenten sind die Abzüge zu kumulieren.
Mangel
Abzug in Punkten
Dokument unvollständig
5 pro Dokument, höchstens jedoch 20 Punkte
Dokument fehlend, falsch oder unbrauchbar
10 pro Dokument, höchstens jedoch 40 Punkte
b) Unbrauchbare Dokumente
Als unbrauchbar werden Dokumente bezeichnet, mit denen keine Kontrollen durchgeführt werden können.
c) Wiederholungsfall bei Aufzeichnungen
Als Wiederholungsfall gelten das Einreichen des gleichen unvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Dokuments innerhalb von vier Jahren.
d) Fristen
Fristen zur Nachreichung von Aufzeichnungen dürfen von den beigezogenen akkreditierten Inspektionsstellen nur bei den folgenden unvollständigen, unbrauchbaren oder nicht vorhandenen Dokumenten gesetzt werden: Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport, Ökoflächenverzeichnis, Nährstoffbilanz. Eine nicht eingehaltene Frist gilt als Wiederholungsfall. Die übrigen Dokumente wie Schlagkartei, Feldkalender, Wiesenkalender, Wiesenjournal, Liste Düngemitteleinsatz müssen mindestens bis auf eine Woche vor der Kontrolle aktualisiert sein.
e) Erschwerung der Kontrolle
Werden Kontrollen aufgrund von Mängeln bei den Aufzeichnungen erschwert, so ist Art. 11 sinngemäss anzuwenden.
1.3 Ausgeglichene Düngerbilanz (Art. 10 LBAV)
Mangel
Abzug in Punkten
Überschreitung der ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Anhang 2 LBAV Abschnitt 2.1
5 Punkte pro Prozent Überschreitung, mindestens jedoch 12 Punkte; bei Überschreitungen sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend.
Bsp.:
110.1 % = 12 Punkte
115.6 % = 28 Punkte
Fehlende Bodenanalysen
5 Punkte
1.4 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen, Puffer- und Grasstreifen (Art. 11 LBAV)
Mangel
Abzug in Punkten bzw. in Franken
Unterschreiten des geforderten Prozentsatzes an ökologischen Ausgleichsflächen aufgrund fehlender Flächen oder wegen eines zweit-, dritt- oder viertmaligen Mangels bei den Bewirtschaftungsauflagen von ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb von vier Jahren
20 Punkte je Prozent Unterschreitung, mindestens jedoch 10 Punkte
Bsp.:
Betrieb ohne Spezialkulturen: 5.4 %-Anteil = 22.0 % Kürzung
Pufferstreifen entlang von Gewässern, Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen: fehlend, zu geringe Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungsvorschriften
Lagerung nicht zugelassener Materialien (Siloballen, Misthaufen etc.)
15 Franken pro Meter, mindestens 200 Franken, höchstens 6 000 Franken bei einem erstmaligen Mangel. Kürzung ab 10 Meter je Betrieb für die gesamte Länge
15 Franken pro Meter, mindestens 200 Franken, höchstens 6 000 Franken bei einem erstmaligen Mangel
Grasstreifen von weniger als 0.5 Meter Breite entlang von Wegen und Strassen
5 Franken pro Meter, höchstens 2 000 Franken bei einem erstmaligen Mangel. Kürzung ab 20 Meter je Betrieb für die gesamte Länge
1.5 Geregelte Fruchtfolge (Art. 12 LBAV)
Mangel
Abzug in Punkten (Fläche in ha)
Weniger als 4 Kulturen auf der Ackerfläche
30 Punkte pro fehlende Kultur x Ackerfläche/LN, höchstens jedoch 30 Punkte
Bsp.:
3 Kulturen, 20 ha Ackerfläche, 30 ha LN:
30 x 20/30 = 20 Punkte
Überschreitung der Kulturanteile
5 Punkte je Prozent Überschreitung x Ackerfläche/LN, höchstens jedoch 30 Punkte
Bsp.:
76 % Getreide, 20 ha Ackerfläche, 30 ha LN:
5 x 10 x 20/30 = 33 Punkte, jedoch höchstens 30 Punkte
oder
Nichteinhaltung der Anbaupausen
100 Punkte x betroffene offene Ackerfläche/LN, höchstens jedoch 30 Punkte
Bsp.: 8 ha Weizen nach Weizen, 30 ha LN:
8 x 100/30 = 26.7 Punkte
1.6 Geeigneter Bodenschutz (Art. 13 LBAV)
Mangel
Abzug
Abzüge unter 200 Franken werden nicht gekürzt
Mangelhafte Bodenbedeckung:
Zu späte Saat
60 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche
Zu früher Umbruch
100 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche
Fehlende Saat
100 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche
Erstmalige Erosion (ohne Dritteinwirkung)
Auflage zur Erstellung eines Bewirtschaftungsplanes ohne Abzug
Zweitmalige Erosion (ohne Dritteinwirkung) ohne Bewirtschaftungsplan oder Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsauflagen
100 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der Fläche der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle
1.7 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel (Art. 14 LBAV)
Mangel
Abzug
Abzüge unter 200 Franken werden nicht gekürzt
Mangel bei den Pflanzenschutzvorschriften im Acker-, Futter- und Gemüsebau
60 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche
Mangel bei den Pflanzenschutzvorschriften im Weinbau und in Obstanlagen:
Die Abzüge erfolgen auf den 2-fachen ÖLN-Beitrag der gesamten Fläche der Kultur. Werden mehrere Mängel festgestellt, werden die Kürzungen kumuliert.
a) Verwendung von Insektiziden, Fungiziden und und Akariziden:
 
- Missachten der vorgeschriebenen Dosierung
20 %
- Missachten der erlaubten Produkte, Häufigkeiten etc.
20 %
b) Verwendung von Kupfer
 
- Missachten der vorgeschriebenen Dosierung und der kumulierten Mengen
20%
c) Verwendung von Herbiziden
 
- Missachten der erlaubten Produkte
20 %
- Missachten der Anwendungsfristen
20 %
Fehlender Spritzentest
10 Punkte
Fehlendes Kontrollfenster (ohne Weinbau und Obstanlagen)
5 Punkte pro Kultur
2. Tierschutz (Art. 9 LBAV)
2.1 Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die Punktzahlen dieses Abschnittes werden zusammengezählt. Die Abzüge erfolgen von der Summe der jährlichen Einkommensbeiträge. Übersteigen die Abzüge die Summe der jährlichen Einkommensbeiträge, werden weitere Förderungsleistungen zur Kürzung herangezogen. Auf der Summe der Abzüge gilt keine Toleranz.
Bei 110 und mehr Punkten wird der Landwirtschaftsbetrieb von sämtlichen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausgeschlossen.
b) Erster Mangel
Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:
Kürzung (bis und mit 109 Punkte) = Punkte x 100 Franken, mindestens jedoch 200 Franken.
c) Wiederholungsfall
Die Punktzahl ist beim zweiten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu verdoppeln und ab dem dritten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu vervierfachen. Die Kürzung beträgt mindestens 400 Franken.
2.2 Baulicher und qualitativer Tierschutz
Mangel
Abzug in Punkten
Verstösse gegen den baulichen und qualitativenTierschutz mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh. Bei mehreren von einander unabhängigen Mängeln pro Tier sind die Punkte zu addieren.
Mindestens ein Punkt pro betroffene GVE, höchstens jedoch 50 Punkte. Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe nach der LBAV zu gewichten.
Bei Kälbern, Fohlen, Kleinvieh und Kleinbeständen von Geflügel ist der Abzug bis höchstens ein Punkt pro Tier zu erhöhen.
Bei besonders schwerwiegenden Fällen (z.B. grobe Vernachlässigung der Tiere) ist die Punktzahl angemessen zu erhöhen.
Überbelegter Boxenlaufstall
10 Punkte pro zu viel eingestellte GVE
2.3 Auslauf von angebundenen Tieren
a) Mangelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal
Bei glaubhaft gewährtem Auslauf wird die Kürzung aufgrund der nicht oder mangelhaft aufgezeichneten Auslauftage wie folgt eingestuft:
Weniger als 20 Tage kein vorschriftsgemässes Auslaufjournal geführt
Keine Sanktion
20 bis 90 Tage kein vorschriftsgemässes Auslaufjournal geführt
0.3 Punkte pro betroffene GVE
Über 90 Tage kein vorschriftsgemässes Auslaufjournal geführt
0.7 Punkte pro betroffene GVE
Bei nicht glaubhaft gewährtem Auslauf beträgt die Kürzung für ein mangelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal ein Punkt pro betroffene GVE, mindestens jedoch 200 Franken, höchstens 5 000 Franken.
b) Mangel beim Auslauf
Mangel beim Rindvieh
Abzug in Punkten
Weniger als 30 aber mindestens 15 Tage regelmässiger Auslauf während der Winterfütterungszeit
1 Punkt pro betroffene GVE
Weniger als 15 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit
2 Punkte pro betroffene GVE
Weniger als 60 aber mindestens 30 Tage Auslauf im Sommer
2 Punkte pro betroffene GVE
Weniger als 30 Tage Auslauf im Sommer
4 Punkte pro betroffene GVE
Auslauf nicht regelmässig
1 Punkt pro angefangene Woche
Die Kürzungen bei den Ziegen sind analog zu jenen beim Rindvieh anzusetzen.
Anhang 2
(Art. 12 Abs. 2)
Kürzungsschema für die Verletzung von
Betriebsbuchhaltungspflichten
1. Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die prozentualen Abzüge nach diesem Anhang erfolgen von der Summe der jährlichen Einkommensbeiträge. Auf der Summe der Abzüge gilt keine Toleranz.
b) Berechnung
Die prozentualen Abzüge je Mangel werden zusammengezählt. Daraus resultiert die gesamte Kürzung, welche sich aus dem Verstoss gegen die Betriebsbuchhaltungspflichten ergibt.
c) Wiederholungsfall
Im Wiederholungsfall gilt folgende Regelung:
Erstmalige Wiederholung des gleichen Mangels: 2 x Abzüge in Prozent.
Ab dem zweiten Wiederholungsfall des gleichen Mangels: 4 x Abzüge in Prozent.
2. Abzüge
Mangel
Abzug
Keine Ablieferung des Jahresabschlusses an die externe Stelle
40 %
Verspätete Ablieferung des Jahresabschlusses an die externe Stelle (Stichtag 31. Juli nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b LBAV)
20 %
Unvollständige, fehlende oder falsche Angaben des Landwirtschaftsbetriebes, die einen korrekten Abschluss gemäss Wegleitung verunmöglichen, insbesondere in Bezug auf:
- Strukturdaten des Betriebes;
- Erträge (landwirtschaftliche Rohleistung, Erträge aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, staatliche Zahlungen);
- Kosten;
- betriebsnotwendige Anlagegüter (Zuweisungen Landwirtschaft - betriebsfremd - privat)
5 % je Mangel
Verweigerung der Revision
40 %
Verzögerung der Revision durch die Buchführungsstelle um mehr als einen Monat (Art. 35 Abs. 2 Bst. c LBAV)
20 %
Nichteinhaltung der Wegleitung durch die Buchführungsstelle, insbesondere bei:
- unzureichender Kontierung;
- falscher Kontenzuordnung der einzelnen Buchungen;
- zu geringem Detaillierungsgrad der Bilanz;
- fehlenden Angaben zu internen und externen Lieferungen von Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Eigenmiete und Privatanteilen;
- Bilanzbruch
5 % je Mangel
Anhang 311
(Art. 17)
Kürzungsschema für Ethoprogramme
1. Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Art. 4 EPFV sowie für BTS- und RAUS-Beiträge separat wie folgt in Beträge umgerechnet:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie.
Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.
b) Wiederholungsfall
Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.
2. BTS
Mangel beim Kontrollpunkt
 
Kürzung
a) Nicht alle Tiere in Gruppen gehalten bzw. nicht zulässige Abweichungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Anhang 1 Bst. A Ziff. 1.4 EPFV)
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.5 bis 2.6 EPFV)
Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.5 EPFV)
Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 4.4 EPFV)
Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.3 EPFV)
Kaninchen (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7 EPFV)
weniger als 10 % der Tiere: 60 Punkte
10 % oder mehr der Tiere: 110 Punkte
b) Weniger als 15 Lux Tageslicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c EPFV) oder Gesamtlicht (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.2 EPFV) im Stall
Alle Tiere
etwas zu wenig Licht: 10 Punkte
viel zu wenig Licht: 110 Punkte
c) Keine befestigten Tränke- bzw. Fressbereiche oder Tiere der Schweinegattung haben während der Nacht Zugang zu Futter, wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV)
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.3 EPFV)
Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.2 EPFV)
Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 4.2 EPFV)
Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 EPFV)
110 Punkte
d) Die Tiere haben nicht dauernd Zugang zu zwei unterschiedlichen BTS-konformen Bereichen bzw. nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Anhang 1 Bst. A Ziff. 1.1 und 1.2 EPFV)
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4 EPFV)
Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.1 und 3.4 EPFV)
Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 4.1 und 4.3 EPFV)
Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3 EPFV)
Kaninchen (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.1 EPFV)
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7 EPFV)
weniger als 10 % der Tiere: 60 Punkte
10 % oder mehr der Tiere: 110 Punkte
e) Zuwenig oder gar keine Einstreu bzw. unzweckmässige Einstreu (Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Anhang 1 Bst. A Ziff. 1.3 EPFV)
Tiere der Rindergattung: Liegebereich mit Matten (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.2 EPFV);
Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.1 EPFV);
Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A. Ziff. 4.1 EPFV);
Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3 EPFV)
Kaninchen (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.1 EPFV)
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8 EPFV)
zu wenig BTS-konforme Einstreu: 10 Punkte
viel zu wenig BTS-konforme Einstreu: 40 Punkte
keine BTS-konforme Einstreu: 110 Punkte
f) Die zur Verfügung gestellte Liegefläche oder die Liegematte entspricht nicht den BTS-Anforderungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV)
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2 EPFV)
Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 4.1 EPFV)
Kaninchen (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.5 EPFV)
weniger als 10 % der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 60 Punkte
10 % und mehr der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 110 Punkte
g) Tiere werden beim Fressen durch Artgenossen gestört (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV)
Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.3 EPFV)
110 Punkte
h) Liegebereich ist perforiert (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV)
Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.1 EPFV)
110 Punkte
i) Stall für Kaninchen entspricht nicht den Anforderungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV)
Kaninchen: Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Fläche weniger als 20 cm (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.2 EPFV); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.3 EPFV); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2 (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.4 EPFV); Mindestflächen unterschritten (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.5 EPFV)
110 Punkte
k) Mastpoulets und Truten stehen ab dem 10. Lebenstag nicht ausreichend erhöhte BTS-konforme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV)
Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Truten (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4 EPFV)
60 Punkte
l) Ungenügende Rückzugsmöglichkeiten für Truten vorhanden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV)
Nutzgeflügel, nur Truten (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.4 EPFV)
10 Punkte
m) Nicht alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet
Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 5 Abs. 3 EPFV)
60 Punkte
n) Boden-, Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.8 EPFV)
Abweichung weniger als 10 %: 60 Punkte
Abweichung 10 % oder mehr: 110 Punkte
o) Lage der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen
Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.9 EPFV)
110 Punkte
p) AKB nicht gedeckt
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.8 EPFV)
60 Punkte
q) Täglicher Zugang zum AKB nicht nachgewiesen
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7 EPFV)
4 Punkte pro fehlender Tag
r) Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.6 EPFV)
60 Punkte
s) Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 EPFV)
200 Franken
3. RAUS
Mangel beim Kontrollpunkt
 
Kürzung
a) Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen
Alle Tierkategorien (Anhang 1 Bst. B Ziff. 1.3 EPFV)
110 Punkte
b) Morastige Stellen sind nicht ausgezäunt oder Fress- und Tränkebereiche für Schweine nicht befestigt
Alle Tierkategorien (Anhang 1 Bst. B Ziff. 1.2 EPFV)
Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 3.4 EPFV)
10 Punkte
c) Schattennetz zwischen 1.11. und 28.2.
Alle Tierkategorien (Anhang 1 Bst. B Ziff. 1.5 EPFV)
10 Punkte
d) Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen
Alle Tierkategorien (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 sowie Bst. B Ziff. 1.6 und 4.3 EPFV)
200 Franken
e) Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6 EPFV)
1.5. bis 31.10.: 4 Punkte pro fehlender Tag
1.11.bis 30.4.: 6 Punkte pro fehlender Tag
 
Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2 EPFV)
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3 EPFV)
4 Punkte pro fehlender Tag
f) Auslauffläche nicht dauernd zugänglich oder keine ganzjährige Haltung im Freien
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, nur männliche und bis 160 Tage alte weibliche Tiere (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.2 EPFV)
Hirsche (Anhang 1 Bst. B Ziff. 5.1 EPFV)
Bisons (Anhang 1 Bst. B Ziff. 6.1 EPFV)
110 Punkte
g) Weide kann an Weidetagen weniger als 25 % des Trockensubstanz-Verzehrs decken, minimale Weidefläche nicht eingehalten
Alle Tierkategorien ohne Nutzgeflügel und Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2 EPFV)
60 Punkte
h) Auslauffläche ist zu klein
Tiere der Rindergattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.7 EPFV)
Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.8 EPFV)
Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.9 EPFV)
Tiere der Schafgattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.10 EPFV)
Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 3.3 EPFV)
Abweichung weniger als 10 %: 60 Punkte
Abweichung 10 % oder mehr: 110 Punkte
i) Den Tieren stehen auf der Weide zu wenige Zufluchtsmöglichkeiten zur Verfügung
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. B Ziff. 4.4 EPFV)
zu wenige Zufluchtsmöglichkeiten: 10 Punkte
keine Zufluchtsmöglichkeiten: 110 Punkte
k) Die Tiere werden während weniger als 56 Tagen gemästet
Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 6 Abs. 4 EPFV)
60 Punkte
l) Boden- und Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.8 EPFV)
Abweichung weniger als 10 %: 60 Punkte
Abweichung 10 % oder mehr: 110 Punkte
m) Bodenfläche im AKB (ganze Fläche) nicht ausreichend mit zweckmässiger Einstreu bedeckt
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.8 EPFV)
zu wenig Einstreu: 10 Punkte
viel zu wenig Einstreu: 40 Punkte
keine Einstreu: 110 Punkte
o) Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB oder die Tiere erhalten nicht die minimale Anzahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht gedeckt
Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. B Ziff. 4.1 EPFV)
60 Punkte
Anhang 4
(Art. 18)
Kürzungsschema für die Alpwirtschaft
1. Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die Punktzahlen dieses Anhangs werden zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten, die von der Gesamtsumme der Bewertungen in Abzug gebracht wird.
Bei 110 und mehr Punkten wird die Alpe von den Alpungskostenbeiträgen ausgeschlossen.
b) Erster Mangel
Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = Kürzung in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag (Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV).
c) Wiederholungsfall
Im ersten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 2 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag.
Ab dem zweiten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 4 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag.
d) Ausnahmen
Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung sind von der Toleranz ausgenommen. Die Regeln für die Wiederholungen werden sinngemäss auf die Ausnahmen angewendet.
2. Abzüge
Mangel
Abzug in Punkten
Weideführung: Nicht eingezäunt oder nicht mindestens einmal wöchentlich kontrolliert
10 bis 20
Nutzung nicht beweidbarer Flächen
10 bis 20
Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen
10 bis 20
Unerlaubter Düngereinsatz
15 bis 25
Unerlaubter Herbizideinsatz
15 bis 25
Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen
10 bis 20
Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung bei gealpten Tieren
2 pro GVE
3. Schafweiden
Für die Ausrichtung des Alpungskostenbeitrages für die Behirtung und Umtriebsbeweidung von Schafherden müssen die Förderungsvoraussetzungen nach der AWFV eingehalten werden. Sind diese nur teilweise eingehalten, wird die Förderungsleistung für "übrige Weiden" ausgerichtet (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 AWFV).
Anhang 5
(Art. 19)
Kürzungsschema bei Verstössen gegen den Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz
1. Berechnung der Kürzung
a) Kategorien der Verstösse
Verstösse gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestimmungen werden in Berücksichtigung der Vorgeschichte und Wirkung der Widerhandlung im Einzelfall einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet:
- erstmalige Verstösse ohne Dauerwirkung: z.B. einmaliges gewässerschutzwidriges Güllen;
- erstmalige Verstösse, deren Wirkung andauert oder deren Handlung oder Unterlassung sich über mehrere Tage, Wochen oder Monate erstreckt: z.B. unbefestigter Mistlagerplatz; mehrmaliges gewässerschutzwidriges Güllen an verschiedenen Tagen;
- wiederholte Verstösse: Widerhandlungen von Bewirtschaftern gegen die gleichen landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen innerhalb von vier Jahren.
b) Schweregrade der Verstösse
Innerhalb jeder Kategorie werden drei Schweregrade unterschieden:
- fahrlässige Verstösse;
- eventualvorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat war zwar nicht direkt beabsichtigt, wurde aber in Kauf genommen);
- vorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat wurde bewusst herbeigeführt).
c) Ausschluss von Doppelkürzungen
Hat der Verstoss gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestimmungen auch einen Abzug nach Anhang 1 zur Folge, so gehen die Kürzungen nach Anhang 1 vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen.
2. Abzüge
Es werden nachstehende prozentuale Kürzungen der jährlichen Summe der Förderungsleistungen nach der LEV, LBFV, EPFV, AWFV und LPFV vorgenommen. Die Kürzung beträgt mindestens 200 Franken.
 
Fahrlässiger Verstoss
Eventualvorsätzlicher Verstoss
Vorsätzlicher Verstoss
Erstmaliger Verstoss ohne Dauerwirkung
5 %, höchstens 1 000 Franken
15 %, höchstens 3 000 Franken
25 %, höchstens 5 000 Franken
Erstmaliger Verstoss mit Dauerwirkung
10 %, höchstens 2 000 Franken
25 %, höchstens 6 000 Franken
50 %, höchstens 20 000 Franken
Zweiter, dritter oder vierter Verstoss innerhalb von vier Jahren
Verdoppelung der Kürzung
Verdoppelung der Kürzung
Beitragsausschluss

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 238.

2   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

3   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 201.

4   Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

5   Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

6   Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

7   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

8   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 238.

9   Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

10   Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

11   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 238.