0.110.037.08
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 282 ausgegeben am 10. September 2012
Kundmachung
vom 4. September 2012
des Beschlusses Nr. 32/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Februar 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 32/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 32/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2011 vom 2. Dezember 20112 geändert.
2. Der Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10fc (Beschluss 2010/485/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"10fd. 32011 D 0030: Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/30/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012 zur Aufnahme des Beschlusses 2011/30/EU der Kommission in das

Abkommen
"Der Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 behandelt in mehreren Artikeln die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."

1   LR 170.50

2   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 48.

3   ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.