0.110.037.25
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 388 ausgegeben am 10. Dezember 2012
Kundmachung
vom 4. Dezember 2012
des Beschlusses Nr. 152/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Juli 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Juli 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 152/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 152/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012
vom 26. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2012 vom 13. Juli 20122 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Massnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Massnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus neuen Tätigkeiten und Gasen11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Der Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind12, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich der internationalen Verhandlungen über den Klimawandel, insbesondere im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls oder eines anderen internationalen Übereinkommens über Klimaänderungen, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Die EFTA-Staaten tragen den Verpflichtungen, die sie im Rahmen des EWR-Abkommens eingegangen sind, jedoch gebührend Rechnung. Jeder EFTA-Staat ist selbst dafür verantwortlich, Strategien und Massnahmen zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen gemäss dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dem Kyoto-Protokoll und anderen internationalen Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Klimawandel durchzuführen.
13. Die Beteiligung der EFTA-Staaten am EU ETS berührt nicht die Beteiligung der EFTA-Staaten an anderen flexiblen Instrumenten zur Reduzierung von Emissionen.
14. Die Ausweitung des EU ETS auf Anlagen in den EFTA-Staaten bewirkt eine Erhöhung der Menge der im EU ETS nach den Art. 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG13 insgesamt zugeteilten Zertifikate. Die EFTA-Staaten übermitteln in Teil A der Anlage zu dieser Richtlinie die einschlägigen Angaben, die die Kommission zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen EWR-weiten Gesamtzertifikatmenge benötigt.
15. Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen mit Drittländern nach Art. 11a der Richtlinie 2003/87/EG und die Auswirkungen, die dies auf die Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) haben könnte.
16. Wurde ein Abkommen im Sinne des Art. 11a oder des Art. 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, so werden die EFTA-Staaten und ihre Betreiber gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und deren Betreibern nicht benachteiligt.
17. Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Durchführung von Art. 24a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG und über die Auswirkungen, die dies auf die Menge der Zertifikate im Rahmen des EU ETS haben könnte.
18. Die EFTA-Staaten unterstützen uneingeschränkt, dass die Anzahl der durch Versteigerung zugeteilten Zertifikate im EU ETS zunimmt, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden. Die EFTA-Staaten streben seit jeher eine Erhöhung des Anteils der gegen Entgelt zugeteilten Zertifikate an. Die EFTA-Staaten erinnern an Anpassung e in Art. 1 Nummer 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/200714 zur Aufnahme der Richtlinie 2003/87/EG in das EWR-Abkommen.
19. Die EFTA-Staaten werden die nach Art. 26 der Verordnung Nr. 1031/2010/EU bestellten gemeinsamen Auktionsplattformen verwenden und beauftragen die nach Art. 24 der genannten Verordnung ernannte Auktionsaufsicht mit der Überwachung der Versteigerung ihrer Zertifikate. Da die EFTA-Staaten sich nicht an der gemeinsamen Massnahme beteiligen, fallen ihnen im Rahmen der Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht keine spezifischen Aufgaben zu. Nach Bestellung der Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht bemüht sich jeder EFTA-Staat nach Kräften, einen Vertrag mit ihnen zu schliessen. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge tragen, dass die Auktionsplattformen einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schliessen; sofern die EFTA-Staaten die Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verbinden, entsprechen die Bedingungen dieser Verträge denjenigen, welche für teilnehmende EU-Mitgliedstaaten in den sich aus den gemeinsamen Vergabeverfahren ergebenden Verträgen in Betracht gezogen werden. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge zu tragen, dass die Auktionsaufsicht einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schliesst, und zwar zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, welche entweder für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten oder für die nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gelten, je nachdem, ob die EFTA-Staaten sich für eine Verbindung der Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheiden oder nicht.
20. Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Finanzielle Beiträge der EFTA-Staaten an die Mitgliedstaaten der EU werden über die EWR-Finanzierungsmechanismen ausgehandelt. Die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese Fragen und die Anwendung der Kriterien für die Zuteilung bestimmter prozentualer Anteile an der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate auf bestimmte EU-Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b und c und nach den Anhängen IIa und IIb der Richtlinie 2003/87/EG erfolgen daher unbeschadet des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens.
21. Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet eng mit der Kommission zusammen, wenn sie Aufgaben in Bezug auf die EFTA-Staaten ausführt, für die in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004, der Entscheidung 2007/589/EG und der Entscheidung 2006/780/EG die Kommission zuständig ist. Diese Aufgaben umfassen u. a. die Bewertung der nationalen Umsetzungsmassnahmen nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Anträge auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase nach Art. 24 dieser Richtlinie -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 L 0029: Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63)"
2. Die Anpassungen unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten folgende Fassung:
"Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Unbeschadet künftiger Massnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass folgende Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in dieses Abkommen aufgenommen wurden:
i) Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen15,
ii) Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls16.
b) Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie gibt es im Hoheitsgebiet Liechtensteins keine Luftverkehrstätigkeiten im Sinne der Richtlinie. Liechtenstein wird der Richtlinie nachkommen, wenn einschlägige Luftverkehrstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet stattfinden.
c) In Art. 3c Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt."
d) In Art. 3d Abs. 4 wird Unterabs. 2 gestrichen.
e) In Art. 3e Abs. 2 und Art. 3f Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Innerhalb derselben Frist übermitteln die EFTA-Staaten die eingegangenen Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet."
f) In Art. 3e Abs. 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:
"Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt.
Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3e Abs. 4 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen."
g) In Art. 3f Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3f Abs. 7 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen."
h) In Art. 9 werden folgende Absätze eingefügt:
"Die durch die Ausweitung des Systems auf Liechtenstein und Norwegen nach Abs. 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS erfolgt im Einklang mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012.
Die durch die Ausweitung des Systems auf Island nach Abs. 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS entspricht 23 934 Tonnen CO2-Äquivalent.
In Bezug auf die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Menge der nach diesem Artikel ab 2013 zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt."
i) In Art. 9a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Norwegen beträgt die durchschnittliche jährliche Menge der Zertifikate, die für die in diesem Absatz genannten Anlagen ausgegeben werden, 878 850."
j) In Art. 9a Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für Anlagen in den EFTA-Staaten, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, betragen die durchschnittlichen jährlichen Emissionen des Berichtszeitraums für die Anpassung:
Island: 1 862 571 Tonnen CO2-Äquivalent.
Liechtenstein: 0 Tonnen CO2-Äquivalent.
Norwegen: 5 269 254 Tonnen CO2-Äquivalent."
k) In Art. 9a werden nach Abs. 4 die folgenden Absätze angefügt:
"5) Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Anpassung der EWR-weiten Menge der ab 2013 nach diesem Artikel zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt.
6) Die Kommission nimmt die für die Einbeziehung der Angaben der EFTA-Staaten nach Teil A der Anlage erforderliche Berechnung und Anpassung der jährlichen EWR-weiten Menge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate im Einklang mit Art. 9 und diesem Artikel vor. Die Kommission veröffentlicht die angepassten EWR-weiten Mengen der Zertifikate für 2013 und darüber hinaus."
l) In Art. 10 Abs. 2 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Für die Zwecke von Bst. a werden die Anteile von Liechtenstein und Norwegen anhand der folgenden Emissionen berechnet:
Liechtenstein: 20 943 Tonnen CO2-Äquivalent.
Norwegen: 18 635 669 Tonnen CO2-Äquivalent.
Für Island berechnet sich der unter Bst. a genannte Anteil auf der Grundlage von 36 196 Tonnen CO2-Äquivalent, die um 899 645 Tonnen CO2-Äquivalent angepasst werden, welche dem Anteil der verifizierten Emissionen für 2005 aus Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, entsprechen. Islands Anteil wird somit auf der Grundlage von 935 841 Tonnen CO2-Äquivalent berechnet."
m) Art. 10 Abs. 3 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
n) In Art. 11a Abs. 8 wird nach Unterabs. 5 folgender Unterabsatz angefügt:
"Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Reduktionen nach Unterabs. 5 zu berücksichtigen sind, in Teil B der Anlage aufgeführt."
o) Art. 16 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten entsprechen."
p) In Art. 16 wird nach Abs. 12 folgender Absatz eingefügt:
"13) Die EFTA-Staaten übermitteln Ersuchen nach den Abs. 5 und 10 an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet."
q) In Art. 18a Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern zu den EFTA-Staaten sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen, nachdem der Betreiber seinen Verpflichtungen für 2010 nachgekommen ist. Einen anderen Zeitplan für die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern, die anhand der Kriterien unter Bst. b dieses Absatzes ursprünglich einem Mitgliedstaat zugeordnet waren, kann der ursprüngliche Verwaltungsmitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag festlegen, den der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der in Art. 18a Abs. 3 Bst. b vorgesehenen EWR-weiten Liste der Betreiber durch die Kommission gestellt hat. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 für die 2021 beginnende Handelsperiode."
r) In Art. 18a Abs. 3 Bst. b werden nach dem Wort "Luftfahrzeugbetreiber" die Wörter "aus dem gesamten EWR" eingefügt.
s) In Art. 18b wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde können Eurocontrol und andere zuständige Organisationen um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie ersuchen und zu diesem Zweck geeignete Übereinkünfte mit diesen Organisationen schliessen."
t) In Art. 20 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das in Abs. 1 genannte unabhängige Transaktionsprotokoll eingetragen.
Der Zentralverwalter führt die in den Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind."
u) In Art. 25 wird folgender Absatz angefügt:
"3) Zertifikate des Gemeinschaftssystems umfassen von den EFTA-Staaten oder deren Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems ausgegebene oder gehandelte Zertifikate. Wurde von der Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne dieses Artikels geschlossen, werden solche Zertifikate gleichberechtigt behandelt.
Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten zu einem frühen Zeitpunkt über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen oder nicht bindende Vereinbarungen gemäss diesem Artikel."
v) Die EFTA-Staaten, die an dem EU-System für den Emissionshandel teilnehmen, übermitteln die in Art. 30 Abs. 3 Unterabs. 1 verlangten Informationen, sind jedoch von den in Unterabs. 2 genannten Anforderungen an die Berichterstattung ausgenommen.
w) Nach Anhang V wird Folgendes angefügt:
Anlage
Teil A
Einschlägige Angaben der EFTA-Staaten zur

Berechnung und Anpassung der EWR-weiten

Menge der ab 2013 zu vergebenen Zertifikate nach den Art. 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG
1. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1,74 % angewandt.
Island
Diese Angaben beruhen auf den verifizierten jährlichen Durchschnittsemissionen im Zeitraum 2005-2010 aus im Zeitraum 2008-2012 grundsätzlich unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten; dies entspricht 23 934 Zertifikaten.
Jahr
Menge der Zertifikate
2013
22 684
2014
22 268
2015
21 851
2016
21 435
2017
21 018
2018
20 602
2019
20 186
2020
19 769
Liechtenstein
Diese Angaben beruhen auf der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der von Liechtenstein für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilten Zertifikate; dies entspricht 17 943 Zertifikaten, wie in Liechtensteins nationalem Zuteilungsplan festgelegt ist.
Jahr
Menge der Zertifikate
2013
17 006
2014
16 694
2015
16 382
2016
16 070
2017
15 758
2018
15 445
2019
15 133
2020
14 821
Norwegen
Diese Angaben beruhen auf der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der von Norwegen für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilten Zertifikate; dies entspricht 14 255 268 Zertifikaten, wie in Norwegens nationalem Zuteilungsplan festgelegt ist.
Jahr
Menge der Zertifikate
2013
13 511 143
2014
13 263 101
2015
13 015 060
2016
12 767 018
2017
12 518 976
2018
12 270 935
2019
12 022 893
2020
11 774 851
2. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9a Abs. 1
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1,74 % angewandt.
Norwegen
Jahr
Menge der Zertifikate
2013
832 974
2014
817 682
2015
802 390
2016
787 098
2017
771 806
2018
756 514
2019
741 222
2020
725 930
3. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9a Abs. 2
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1,74 % angewandt.
Island
Jahr
Menge der Zertifikate
2013
1 732 936
2014
1 700 527
2015
1 668 119
2016
1 635 710
2017
1 603 301
2018
1 570 892
2019
1 538 484
2020
1 506 075
Norwegen
Jahr
Menge der Zertifikate
2013
4 994 199
2014
4 902 514
2015
4 810 829
2016
4 719 144
2017
4 627 459
2018
4 535 774
2019
4 444 089
2020
4 352 404
Teil B
Angaben der EFTA-Staaten zur Berechnung der EWR-weiten Reduktionen nach Art. 11a Abs. 8
 
Emissionen bestehender Sektoren im Jahr 2005 (in Tonnen CO2-Äquivalent)
Emissionen neuer, ab 2013 einbezogener Sektoren im Jahr 2005 (in Tonnen CO2-Äquivalent)
Island
36 196
899 645
Liechtenstein
18 121
0
Norwegen
19 730 000
6 140 000
".
3. Nach Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"21ala. 32010 R 1031: Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1), geändert durch:
- 32011 R 1210: Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 (ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 22 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten übermitteln den Namen und die Kontaktangaben des Auktionators an die EFTA-Überwachungsbehörde, die die Daten an die Kommission weiterleitet."
b) In Art. 24 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die EFTA-Staaten beauftragen die nach dem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten ernannte Auktionsaufsicht per Vertrag mit der Überwachung aller Auktionsprozesse. Der Begriff "Mitgliedstaaten"in Art. 25 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 umfasst auch die EFTA-Staaten."
c) In Art. 26 Abs. 1 und 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die EFTA-Staaten beauftragen die gemeinsam von der Kommission und den teilnehmenden Mitgliedstaaten bestellte Auktionsplattform per Vertrag mit der Versteigerung ihrer Anteile an den zu versteigernden Zertifikaten, sofern die EFTA-Staaten sich für eine Verbindung der Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der an der gemeinsamen Massnahme teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheiden."
d) In Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Unbeschadet der Regelung in dem zwischen den EFTA-Staaten und der Auktionsplattform zu schliessenden Vertrag kann die nach dem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der an der gemeinsamen Massnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten bestellte Auktionsplattform die genannten Leistungen auch für die EFTA-Staaten erbringen."
e) Die Art. 30 bis 32 gelten nicht für die EFTA-Staaten, sofern sie die nach Art. 26 bestellten Auktionsplattformen im Einklang mit der vorstehenden Anpassung c per Vertrag beauftragt haben.
f) In Art. 52 Abs. 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:
"Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der sich auf eine nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bestellte und von den EFTA-Staaten per Vertrag beauftragte Auktionsplattform bezieht, wird - sofern die EFTA-Staaten die Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der an der gemeinsamen Massnahme teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verbinden - auf die an der gemeinsamen Massnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten aufgeteilt, und zwar proportional zu ihren Anteilen an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate.
Den Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine nach Art. 30 Abs. 1 oder 2 bestellte und von einem EFTA-Staat per Vertrag beauftragte Auktionsplattform entfällt, einschliesslich der Kosten für einen etwaigen nach Art. 25 Abs. 4 erbetenen Bericht, übernimmt der jeweilige EFTA-Staat in derselben Weise wie nicht an der gemeinsamen Massnahme teilnehmende EU-Mitgliedstaaten."
21alb. 32010 D 0002: Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10), geändert durch:
- 32011 D 0745: Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 (ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9)
21alc. 32011 D 0278: Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1), geändert durch:
- 32011 D 0745: Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 (ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9)
21ald. 32010 D 0670: Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Massnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39)
21ale. 32011 R 0550: Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Massnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 1)"
4. Unter Nummer 21am (Entscheidung 2007/589/EG der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32010 D 0345: Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34)
- 32011 D 0540: Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 (ABl. L 244 vom 21.9.2011, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1031/2010, (EU) Nr. 550/2011 und (EU) Nr. 1210/2011, der Richtlinie 2009/29/EG und der Beschlüsse 2010/2/EU, 2010/345/EU, 2010/670/EU, 2011/278/EU, 2011/540/EU und 2011/745/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Juli 2012 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 35

3   ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

4   ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 1.

5   ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2.

6   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

7   ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10.

8   ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34.

9   ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39.

10   ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.

11   ABl. L 244 vom 21.9.2011, S. 1.

12   ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9.

13   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

14   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92.

15   ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

16   ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.