vom 15. Januar 2013
des Beschlusses Nr. 23/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Februar 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 23/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 23/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 2011
1 geändert.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Annahme der Verfahrensordnung für den von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit gemäss Art. 10 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
3 wurde mit der Entscheidung Nr. 118/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2001 in das Abkommen aufgenommen
4.
4. Mit der Richtlinie 2001/14/EG werden die Verordnungen (EWR) Nr. 2830/77
5 und (EWG) 2183/78
6 des Rates, die Richtlinie 95/19/EG
7 des Rates und die Entscheidungen 82/529/EWG
8 und 83/418/EWG
9 des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Absatz II der SEKTORALEN ANPASSUNGEN werden der Wortlaut "Art. 1 der Entscheidung 83/418/EWG" sowie der Wortlaut "Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2830/77, Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 und Art. 2 der Entscheidung 82/529/EWG" gestrichen.
2. Der Text der Nummern 38 (Entscheidung 83/418/EWG des Rates), 40 (Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates), 41 (Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates), 41a (Entscheidung 82/529/EWG) des Rates) und 42 (Richtlinie 95/19/EG des Rates) wird gestrichen.
3. Nach Nummer 55c (gestrichen) wird folgende Nummer angefügt:
"55ca.
32011 R 0651: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Annahme der Verfahrensordnung für den von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit gemäss Art. 10 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 177 vom 6. 7. 2011, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 651/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/18/EG
11 in das Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.