0.110.037.29
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 27 ausgegeben am 22. Januar 2013
Kundmachung
vom 15. Januar 2013
des Beschlusses Nr. 109/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Juni 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 109/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 109/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft), Anhang XIX (Verbraucherschutz) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf die Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2012 vom 30. April 20121 geändert.
2. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2012 vom 30. März 20122 geändert.
3. Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2012 vom 30. März 20123 geändert.
4. Die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)5, berichtigt in ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 15, ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist Protokoll 37 zum Abkommen auf den mit der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Kontaktausschuss für audiovisuelle Mediendienste auszudehnen und Anhang XI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an diesem Ausschuss zu ändern.
7. Mit der Richtlinie 2010/13/EG wird die Richtlinie 89/552/EWG6 des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens erhält Nummer 5p (Richtlinie 89/552/EWG des Rates) folgende Fassung:
"32010 L 0013: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 95 vom 15.4.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 15.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 1 Bst. n Ziff. iii werden nach den Worten "der Union" die Worte "oder einem EFTA-Staat" eingefügt.
b) In Art. 1 Abs. 1 Bst. n Ziff. iii wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Eine Vertragspartei, die den Abschluss eines den audiovisuellen Sektor betreffenden Abkommens beabsichtigt, unterrichtet hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen stattfinden."
c) In Art. 2 Abs. 5 werden die Worte "Art. 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" durch die Worte "Art. 31 bis 35 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Modalitäten der Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten zuständigen Behörde benennen, der an den Sitzungen des Kontaktausschusses für audiovisuelle Mediendienste teilnimmt, auf den in Art. 29 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen wird.
Die Europäische Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine des Kontaktausschusses und übermittelt ihnen die zweckdienlichen Informationen."
Art. 2
In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32007 L 0065: Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27)"
Art. 3
Protokoll 37 (Liste gemäss Art. 101) zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 12 (Kontaktausschuss für die Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG des Rates)) wird gestrichen.
2. Folgende Nummer wird eingefügt:
"35. Kontaktausschuss für audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates)"
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinien 2007/65/EG und 2010/13/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen7.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 32.

2   ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 48.

3   ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 41.

4   ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

5   ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

6   ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

7   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.