3. Der Text von Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (
ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat(en)" in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten, sofern unten nichts anderes bestimmt ist. Protokoll 1 Abschnitt 11 findet Anwendung.
b) Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuss arbeiten gegebenenfalls zusammen und tauschen Informationen aus.
c) Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als werde der Agentur die Befugnis übertragen, im Namen der EFTA-Staaten nach internationalen Übereinkünften für andere Zwecke als zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesen Übereinkünften zu handeln.
d) Art. 12 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 1 werden nach den Worten "der Gemeinschaft" die Worte "oder einem EFTA-Staat" eingefügt.
ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Zeugnisse auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde dieses Drittlands ausgestellten Zeugnisse ausstellen kann, so ist sie bestrebt, für die EFTA-Staaten ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die EFTA-Staaten sind ihrerseits bestrebt, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Union entsprechen."
e) In Art. 14 Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Unbeschadet des Abschnitts 4 Bst. d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen übermittelt die Kommission, wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Informationen über eine nach diesem Absatz getroffene Entscheidung austauschen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten."
f) In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen."
g) In Art. 17 Abs. 2 Bst. b wird Folgendes angefügt:
"Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde und leistet ihr die gleiche Hilfe, wenn die betreffenden Massnahmen und Aufgaben nach dem Abkommen unter die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde fallen."
h) Art. 17 Abs. 2 Bst. e erhält folgende Fassung:
"Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich Funktionen und Aufgaben wahr, die den Vertragsparteien durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die in dieser Verordnung vorgesehen sind."
i) Art. 20 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"In Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die Entwurfsgenehmigung betreffen. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die ihnen mit diesem Artikel zugewiesen werden."
j) Art. 24 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen zur Kontrolle der Normung erstattet die Agentur der EFTA-Überwachungsbehörde Bericht."
ii) In Abs. 4 wird Folgendes angefügt:
"Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die Agentur von der EFTA-Überwachungsbehörde gehört."
k) In Art. 25 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Die Befugnis, Geldbussen und Zwangsgelder gegen die Personen und Unternehmen zu verhängen, denen die Agentur ein Zeugnis ausgestellt hat, wird in Bezug auf Personen und Unternehmen, die in einem EFTA-Staat ansässig sind, der EFTA-Überwachungsbehörde übertragen."
l) In Art. 25 Abs. 4 werden hinsichtlich der EFTA-Staaten das Wort "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" und die Worte "der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" durch "EFTA-Gerichtshof" ersetzt.
m) In Art. 29 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden."
n) In Art. 30 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und ihr Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften an."
o) In Art. 32 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die folgenden Worte eingefügt:
"sowie in isländischer und norwegischer Sprache"
p) In Art. 33 wird nach Abs. 2 Bst. c Folgendes eingefügt:
"ca) Der Jahresbericht und das Arbeitsprogramm der Agentur nach Bst. b bzw. c wird der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt."
q) In Art. 34 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten."
r) In Art. 41 wird folgender Absatz angefügt:
"6) Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Widerspruchskammern in Betracht. Wenn die Kommission die in Abs. 3 genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Angehörige der EFTA-Staaten."
s) In Art. 54 Abs. 1 wird am Ende Folgendes eingefügt:
"Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde die Agentur bei der Erfüllung der genannten Aufgaben."
t) Im ersten Satz des Artikels 58 Abs. 3 werden nach dem Wort "Sprachen3 die folgenden Worte eingefügt:
"oder in isländischer oder norwegischer Sprache"
u) In Art. 59 wird folgender Absatz angefügt:
"12) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 Bst. a genannten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss."
v) In Art. 65 werden die folgenden Absätze angefügt:
"8) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem nach Abs. 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
9) Kann mangels Einigung zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Rat in der betreffenden Frage entscheiden, so können die EFTA-Staaten das Anliegen nach Art. 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Sprache bringen."
w) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die genannten Anpassungen gegebenenfalls sinngemäss für andere in das Abkommen aufgenommene Unionsrechtsakte, mit denen der Agentur Befugnisse übertragen werden."