0.110.037.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 35 ausgegeben am 25. Januar 2013
Kundmachung
vom 22. Januar 2013
der Beschlüsse Nr. 163/2011 bis 165/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Dezember 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 163/2011 bis 165/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 163/2011 bis 165/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011
vom 19. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2011 vom 2. Dezember 20111 geändert.
2. Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG2 ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in der Union.
3. Die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit kann das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher in das Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligen können.
5. Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates3 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
zu Beschluss Nr. 163/2011 des Gemeinsamen

EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung

gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG in das Abkommen
"In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird unter anderem die Befugnis zur Auferlegung von Geldbussen und Zwangsgeldern im Bereich der Flugsicherheit behandelt. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die institutionellen Lösungen in Bezug auf künftige Rechtsakte, mit denen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen übertragen werden."
Anhang
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) und 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)"
2. Unter Nummer 68a (Richtlinie 91/670/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)"
3. Der Text von Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat(en)" in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten, sofern unten nichts anderes bestimmt ist. Protokoll 1 Abschnitt 11 findet Anwendung.
b) Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuss arbeiten gegebenenfalls zusammen und tauschen Informationen aus.
c) Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als werde der Agentur die Befugnis übertragen, im Namen der EFTA-Staaten nach internationalen Übereinkünften für andere Zwecke als zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesen Übereinkünften zu handeln.
d) Art. 12 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 1 werden nach den Worten "der Gemeinschaft" die Worte "oder einem EFTA-Staat" eingefügt.
ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Zeugnisse auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde dieses Drittlands ausgestellten Zeugnisse ausstellen kann, so ist sie bestrebt, für die EFTA-Staaten ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die EFTA-Staaten sind ihrerseits bestrebt, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Union entsprechen."
e) In Art. 14 Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Unbeschadet des Abschnitts 4 Bst. d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen übermittelt die Kommission, wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Informationen über eine nach diesem Absatz getroffene Entscheidung austauschen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten."
f) In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen."
g) In Art. 17 Abs. 2 Bst. b wird Folgendes angefügt:
"Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde und leistet ihr die gleiche Hilfe, wenn die betreffenden Massnahmen und Aufgaben nach dem Abkommen unter die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde fallen."
h) Art. 17 Abs. 2 Bst. e erhält folgende Fassung:
"Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich Funktionen und Aufgaben wahr, die den Vertragsparteien durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die in dieser Verordnung vorgesehen sind."
i) Art. 20 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"In Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die Entwurfsgenehmigung betreffen. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die ihnen mit diesem Artikel zugewiesen werden."
j) Art. 24 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen zur Kontrolle der Normung erstattet die Agentur der EFTA-Überwachungsbehörde Bericht."
ii) In Abs. 4 wird Folgendes angefügt:
"Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die Agentur von der EFTA-Überwachungsbehörde gehört."
k) In Art. 25 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Die Befugnis, Geldbussen und Zwangsgelder gegen die Personen und Unternehmen zu verhängen, denen die Agentur ein Zeugnis ausgestellt hat, wird in Bezug auf Personen und Unternehmen, die in einem EFTA-Staat ansässig sind, der EFTA-Überwachungsbehörde übertragen."
l) In Art. 25 Abs. 4 werden hinsichtlich der EFTA-Staaten das Wort "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" und die Worte "der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" durch "EFTA-Gerichtshof" ersetzt.
m) In Art. 29 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden."
n) In Art. 30 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und ihr Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften an."
o) In Art. 32 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die folgenden Worte eingefügt:
"sowie in isländischer und norwegischer Sprache"
p) In Art. 33 wird nach Abs. 2 Bst. c Folgendes eingefügt:
"ca) Der Jahresbericht und das Arbeitsprogramm der Agentur nach Bst. b bzw. c wird der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt."
q) In Art. 34 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten."
r) In Art. 41 wird folgender Absatz angefügt:
"6) Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Widerspruchskammern in Betracht. Wenn die Kommission die in Abs. 3 genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Angehörige der EFTA-Staaten."
s) In Art. 54 Abs. 1 wird am Ende Folgendes eingefügt:
"Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde die Agentur bei der Erfüllung der genannten Aufgaben."
t) Im ersten Satz des Artikels 58 Abs. 3 werden nach dem Wort "Sprachen3 die folgenden Worte eingefügt:
"oder in isländischer oder norwegischer Sprache"
u) In Art. 59 wird folgender Absatz angefügt:
"12) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 Bst. a genannten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss."
v) In Art. 65 werden die folgenden Absätze angefügt:
"8) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem nach Abs. 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
9) Kann mangels Einigung zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Rat in der betreffenden Frage entscheiden, so können die EFTA-Staaten das Anliegen nach Art. 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Sprache bringen."
w) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die genannten Anpassungen gegebenenfalls sinngemäss für andere in das Abkommen aufgenommene Unionsrechtsakte, mit denen der Agentur Befugnisse übertragen werden."
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2011
vom 19. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2011 vom 2. Dezember 20115 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32009 R 0690: Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 690/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen7, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 20118, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011
vom 19. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2011 vom 2. Dezember 20119 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums, die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum, die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 200610 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12, die in das Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 aufgehoben, sollte aber weiter gelten, bis sie mit Wirkung von dem Tag aus dem Abkommen gestrichen wird, an dem die in Art. 8c Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 genannten Massnahmen im Rahmen des Abkommens anwendbar werden -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 R 1108: Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51)."
2. Unter Nummer 66z (Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
"Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Richtlinie gilt bis zu dem Tag, an dem die in Art. 8c Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 genannten Massnahmen im Rahmen des Abkommens anwendbar werden.
3. Der Text unter Nummer 66z (Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung von dem Tag gestrichen, an dem die in Art. 8c Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 genannten Massnahmen im Rahmen dieses Abkommens anwendbar werden.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen13, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 201114, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 36.

2   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

3   ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

5   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 36.

6   ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 6.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 51.

9   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 36.

10   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 18.

11   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51.

12   ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 51.