951.32 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 |
Nr. 49 |
ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds ("alternative investment fund managers - AIFM"), welche alternative Investmentfonds (AIF) verwalten und/oder vertreiben.
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2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
3
a) Richtlinie 2011/61/EU über die Verwaltung alternativer Investmentfonds
4;
b) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
5;
c) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
6;
d) Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds
7;
e) Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds
8;
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
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Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für:
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a) EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt;
b) Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere EWR-AIF verwalten; und
c) Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF im EWR vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) einen AIFM, der nur einen oder mehrere AIF verwaltet, deren einzige Anleger der AIFM selbst oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen bzw. Tochterunternehmen der Mutterunternehmen sind, wenn keiner der Anleger selbst ein AIF ist;
b) Holdinggesellschaften;
c) Institute, die durch die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätig-keiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften reguliert sind, einschliesslich allfälliger zugelassener AIFM von Pensionsfonds und der für sie handelnden Personen nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder der bestellten Vermögensverwalter nach Art. 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
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d) supranationale Institutionen, insbesondere die Europäische Zentralbank, der Internationale Währungsfonds und die Weltbank, sowie vergleichbare internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen bzw. Organisationen AIF im öffentlichen Interesse verwalten;
e) nationale Zentralbanken;
f) staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Organismen für gemeinsame Anlagen zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten;
g) Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder -sparpläne;
h) Verbriefungszweckgesellschaften;
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i) Wertpapierfirmen, wie z. B. Family-Office-Vehikel, die das Privatvermögen von Anlegern investieren, ohne Fremdkapital zu beschaffen.
Art. 3
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Kleiner AIFM
1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Kapitel X, XIII bis XV sowie der nachfolgenden Bestimmungen nicht für kleine AIFM, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte:
a) einschliesslich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen; oder
b) insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.
2) Bei der Ermittlung der verwalteten Vermögenswerte nach Abs. 1 ist das Vermögen zu berücksichtigen, das der AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft verwaltet, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine qualifizierte direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
3) Kleine AIFM sind verpflichtet:
a) sich bei der FMA registrieren zu lassen;
b) sich und die von ihnen verwalteten AIF zum Zeitpunkt der Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;
c) der FMA zum Zeitpunkt der Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorzulegen;
d) die FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen über die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und die grössten Risiken und Konzentration der von ihnen verwalteten AIF zu unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;
e) der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Auflösung oder Liquidation eines AIF unverzüglich anzuzeigen; und
f) der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn sie die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten können.
4) Kleine AIFM haben bei der FMA binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung als AIFM nach Kapitel III zu beantragen, wenn die in Abs. 1 genannten Schwellenwerte überschritten werden. Unbeschadet der Schwellenwerte können kleine AIFM jederzeit eine Zulassung nach Kapitel III beantragen; mit Erteilung der Zulassung unterliegen sie sämtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
5) Die Regierung kann das Nähere über kleine AIFM mit Verordnung regeln.
Art. 3a
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Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
1) Bilden AIFM ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie zusätzlich den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.
2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so sind AIFM für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung in die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes betreffend Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe einzubeziehen.
3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt ein AIFM als Teil der Branche, in die er nach Abs. 2 einbezogen wird.
4) Die von AIFM ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "AIF": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der:
a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und
b) weder ein OGAW im Sinne des UCITSG noch ein Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes ist.
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Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;
2. "AIFM": jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten;
3. "Zweigniederlassung": in Bezug auf einen AIFM eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und diejenigen Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM innerhalb eines EWR-Mitgliedstaats gelten als eine Zweigniederlassung;
4. "carried interest": jede gewinnbezogene Vergütung, welche der AIFM vom AIF erhält, mit Ausnahme von Gewinnanteilen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht;
5. "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
b) Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Eine Situation in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt auch als enge Verbindung zwischen diesen Personen;
6. "zuständige Behörden":
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a) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 44 der Richtlinie 2011/61/EU bezeichneten Behörden, die mit der Beaufsichtigung von AIFM eines AIF beauftragt sind, in Liechtenstein die FMA;
b) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 3 Bst. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bezeichneten und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beauftragten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
c) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 3 Bst. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bezeichneten und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beauftragten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
d) die zuständige Behörde für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) im Sinne des Art. 2 Ziff. 10 und 13 der Verordnung (EU) 2015/760, in Liechtenstein die FMA;
21
e) die zuständige Behörde für Geldmarktfonds im Sinne des Art. 2 Ziff. 17 Bst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1131, in Liechtenstein die FMA;
22
7. "zuständige Behörden" in Bezug auf eine Verwahrstelle:
a) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Verwahrstelle ein zugelassenes Kreditinstitut ist;
23
b) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Richtlinie 2014/65/EU, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie und in Liechtenstein nach dem Bankengesetz zugelassene Wertpapierfirma ist;
24
c) wenn die Verwahrstelle eine Einrichtung nach Art. 57 Abs. 3 Bst. c ist, die nach dieser Vorschrift zuständige Behörde, in Liechtenstein die FMA;
d) in anderen Fällen die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Verwahrstelle ihren Satzungssitz hat, in Liechtenstein die FMA;
e) die betreffenden nationalen Behörden des Drittstaats, in dem die Verwahrstelle ihren Satzungssitz hat, wenn die Verwahrstelle nach Art. 58 Abs. 2 als Verwahrstelle für einen Nicht-EWR-AIF benannt wird und nicht unter die Bst. a bis d fällt;
8. "zuständige Behörden des EWR-AIF": die nationalen Behörden eines EWR-Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind;
9. "mit Sitz in":
a) bei AIFM eines AIF: "mit Satzungssitz in";
b) bei AIF: "zugelassen oder registriert in", oder, falls der AIF nicht zugelassen oder registriert ist: "mit Satzungssitz in";
c) bei Verwahrstellen: "mit Satzungssitz oder Zweigniederlassung in";
d) bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: "mit Satzungssitz oder Zweigniederlassung in";
e) bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: "mit Wohnsitz in";
10. "EWR-AIF":
a) ein AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist; oder
b) ein AIF, dessen Satzungssitz und/oder Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat ist;
11. "EWR-AIFM": ein AIFM mit Satzungssitz in einem EWR-Mitgliedstaat;
12. "Feeder-AIF": ein AIF, der:
a) mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF ("Master-AIF") anlegt; oder
b) mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen; oder
c) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat;
13. "Finanzinstrument": eines der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;
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14. "Holdinggesellschaft": eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder:
a) auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind; oder
b) die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräusserung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen;
15. "Herkunftsmitgliedstaat des AIF": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist. Ein AIF ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen. Ist ein AIF nicht zugelassen oder registriert, ist er dort niedergelassen, wo er seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
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16. "Herkunftsmitgliedstaat des AIFM": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen Satzungssitz hat; im Falle von Nicht-EWR-AIFM der EWR-Referenzstaat nach Kapitel XII Abschnitt A;
17. "Aufnahmemitgliedstaat des AIFM": ein EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitglied- oder EWR-Referenzstaat nach Kapitel XII Abschnitt A ist und in dessen Hoheitsgebiet der EWR-AIFM EWR-AIF verwaltet, Anteile eines EWR-AIF vertreibt oder die Dienste nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbringt;
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18. "Kapitalausstattung": das Anfangskapital nach Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU mit den Eigenmitteln nach Art. 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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19. "Emittent": jeder Emittent im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f des Offenlegungsgesetzes, der seinen Satzungssitz innerhalb des EWR hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 des Vermögensverwaltungsgesetzes zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;
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20. "gesetzlicher Vertreter": jede natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb des EWR oder jede juristische Person mit Sitz innerhalb des EWR, die von einem Nicht-EWR-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen des Nicht-EWR-AIFM innerhalb des EWR hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EWR-AIFM nach diesem Gesetz und der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln;
21. "Hebelfinanzierung": jede Methode, mit der ein AIFM das Verlustrisiko eines von ihm verwalteten AIF über das Vermögen des AIF hinaus durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte, Derivate oder auf andere Weise erhöht;
22. "Verwaltung": mindestens die in Anhang I Ziff. 1 Bst. a oder b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF;
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23. "Vertrieb": das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR;
24. "Master-AIF": jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm nach Ziff. 12 übernommen hat;
25. "EWR-Referenzstaat": der nach Kapitel XII Abschnitt A festgelegte EWR-Mitgliedstaat;
26. "Nicht-EWR-AIF": ein AIF, der kein EWR-AIF ist;
27. "Nicht-EWR-AIFM": jeder AIFM, der kein EWR-AIFM ist;
28. "nicht börsennotiertes Unternehmen": ein Unternehmen, das seinen Satzungssitz innerhalb des EWR hat und dessen Anteile im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind;
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29. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, für in Liechtenstein ansässige Unternehmen ein Mutterunternehmen nach den Rechnungslegungsvorschriften im 20. Titel des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR);
30. "Primebroker": ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet;
31. "professioneller Anleger": jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als professioneller Kunde behandelt werden kann;
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32. "qualifizierte Beteiligung": eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem AIFM, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
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33. "Arbeitnehmervertreter": Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 ff. des Mitwirkungsgesetzes;
34. "Privatanleger": jeder Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
35. "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach der Definition in Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, für in Liechtenstein ansässige Unternehmen ein Tochterunternehmen nach den Rechnungslegungsvorschriften im 20. Titel des PGR;
36. "Aufsichtsbehörden": in Bezug auf:
a) Nicht-EWR-AIF die für die Beaufsichtigung von AIF zuständigen Behörden eines Drittstaats;
b) Nicht-EWR-AIFM die für die Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden eines Drittstaats;
37. "Verbriefungszweckgesellschaften": Gesellschaften, deren einziger Zweck die Verbriefung im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 297 vom 7. November 2013, S. 107) nebst den zur Erfüllung dieses Zwecks geeigneten Tätigkeiten ist;
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38. "OGAW": Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG, die nach Art. 8 Abs. 1 UCITSG oder den Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten zugelassen sind;
39. "konstituierende Dokumente": der Fondsvertrag eines Investmentfonds, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, die Satzung und die Anlagebedingungen einer Investmentgesellschaft oder der Gesellschaftsvertrag einer Anlage-Kommanditgesellschaft oder Anlage-Kommanditärengesellschaft;
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41. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
42. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010;
43. "Administration": rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung, Kundenanfragen, Bewertung und Preisfestsetzung der Anteile von AIF, einschliesslich Steuererklärungen, Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Führung eines Anlegerregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Kontraktabrechnungen, einschliesslich Versand der Zertifikate, und Führung von Aufzeichnungen;
44. "Europäischer Risikokapitalfonds" bzw. "EuVECA": ein qualifizierter Risikokapitalfonds im Sinne von Art. 3 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013;
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45. "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" bzw. "EuSEF": ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013.
38
46. "Strukturmassnahmen":
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a) Verschmelzungen von:
1. inländischen AIF oder deren Teilfonds auf inländische AIF oder deren Teilfonds;
2. ausländischen AIF oder deren Teilfonds auf inländische AIF oder deren Teilfonds;
3. inländischen AIF oder deren Teilfonds auf ausländische AIF oder deren Teilfonds, soweit das Recht des Staates, in welchem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht entgegensteht.
b) Spaltungen von AIF oder deren Teilfonds.
47. "Europäischer langfristiger Investmentfonds" bzw. "ELTIF": ein EWR-AIF oder ein EWR-AIF Teilfonds, der im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/760 im EWR als europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) vertrieben wird.
40
48. "Geldmarktfonds": ein Fonds im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1131;
41
49. "Pre-Marketing": eine durch einen EWR-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder -konzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmässigem Sitz innerhalb des EWR mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmässigen Sitz haben, entweder noch nicht verwaltet wird bzw. registriert ist oder zwar verwaltet wird bzw. registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige nach Art. 112 oder 113 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt.
42
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Anwendung.
43
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 5
Bezeichnung und Verantwortung des AIFM
1) Für jeden AIF, der in Liechtenstein verwaltet oder vertrieben wird, muss ein AIFM die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes übernehmen. In Bezug auf die Administration, den Vertrieb und sonstige Tätigkeiten nach Anhang I Ziff. 2 der Richtlinie 2011/61/EU können auch andere nach Kapitel IV dieses Gesetzes zugelassene Personen die Verantwortung übernehmen; die Regierung bestimmt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen solche Personen als Auftragnehmer des AIFM gelten, mit Verordnung.
2) Der AIFM kann:
a) eine von einem AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person sein, die aufgrund dieser Bestellung verantwortlich ist (externer AIFM); oder
b) der AIF selbst sein, wenn die Verwaltung des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen, und dies nach der Rechtsform des AIF möglich ist; in diesem Fall ist der AIF als AIFM zuzulassen.
3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für selbstverwaltete AIF die Bestimmungen dieses Gesetzes für AIFM mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle des AIFM die Organe des AIF treten.
Art. 6
Grundsatz
1) Ein AIF mit Sitz in Liechtenstein kann die Vertragsform ("Investmentfonds"), die Form der Treuhänderschaft ("Kollektivtreuhänderschaft"), die Satzungsform ("Investmentgesellschaft") oder die Form einer Personengesellschaft ("Anlage-Kommanditgesellschaft"; "Anlage-Kommanditärengesellschaft") haben.
2) Die FMA kann für AIF mit Sitz in Liechtenstein in begründeten Einzelfällen auf Antrag des AIFM eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 9 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften des Art. 9 und Art. 15a entsprechend gelten.
44
3) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.
45
Art. 7
Grundsatz
1) Ein Investmentfonds ist eine durch einen inhaltlich identischen Vertrag begründete Rechtsbeziehung mehrerer Anleger zu einem AIFM und einer Verwahrstelle zu Zwecken der Vermögensanlage, Verwaltung und Verwahrung für Rechnung der Anleger in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse ("Fonds"), an der die Anleger beteiligt sind.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Fondsvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des ABGB. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft entsprechend.
3) Der Fondsvertrag hat Regelungen zu enthalten über:
46
a) den Namen und die Dauer des Investmentfonds; sofern eine begrenzte Dauer festgelegt ist, die Art der Abwicklung des Investmentfonds und die Verteilung an die Anleger;
b) den Namen und Sitz des AIFM und der Verwahrstelle;
c) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
d) die Bewertung, den Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte des Investmentfonds oder Teilfonds durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
e) die Bedingungen der Ausgabe, Rücknahme, Aussetzung der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen sowie des Zwangsrückkaufs;
f) die Gewinnverwendung und Ausschüttungen;
g) die Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, den Aufwandsersatz und alle anderen Kosten, mit denen das Vermögen des Investmentfonds belastet werden darf;
h) die Beendigung der Verwaltung durch den AIFM;
i) die Unterteilung in Teilfonds;
k) die Anteilsklassen und bei Einbindung des Investmentfonds in eine Umbrella-Struktur die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds in einen anderen;
l) die Art und Weise, in der die vom Investmentfonds ausgehenden Bekanntmachungen und Informationen an die beteiligten Anleger erfolgen;
m) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen, zur Abwicklung von Strukturmassnahmen sowie zur Auflösung bzw. Liquidation des Investmentfonds;
n) den Anlegerkreis;
o) das Rechnungsjahr;
p) die Rechnungseinheit.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Fondsvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
5) Der AIFM ist berechtigt, über die zum Investmentfonds gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Fondsvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für den Investmentfonds muss erkennbar sein. Der Investmentfonds haftet nicht für Verbindlichkeiten des AIFM oder der Anleger. Zum Investmentfonds gehört auch alles, was der AIFM aufgrund eines zum Investmentfonds gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentfonds oder als Ersatz für ein zum Investmentfonds gehörendes Recht erwirbt.
47
6) Der AIFM kann sich wegen seiner Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur aus dem Investmentfonds befriedigen. Die Anleger haften persönlich nur bis zur Höhe des Anlagebetrags.
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8) Der Investmentfonds ist aufgrund einer Bestätigung der FMA, dass ein zugelassener AIFM den Investmentfonds verwaltet, in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist keine Bedingung für die Entstehung des Investmentfonds. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.
50
3. Kollektivtreuhänderschaft
Art. 8
Grundsatz
1) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer Anzahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Treuhandvertrag und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft. Soweit die konstituierenden Dokumente nicht ausdrücklich etwas anderes festlegen, gilt nur der AIFM als Treuhänder und nur dieser schliesst für Rechnung des AIF die massgeblichen Rechtsgeschäfte ab.
3) Der Treuhandvertrag enthält die Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3.
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4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Treuhandvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
6) Die Kollektivtreuhänderschaft ist aufgrund einer Bestätigung der FMA, dass ein zugelassener AIFM die Kollektivtreuhänderschaft verwaltet, in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist keine Bedingung für die Entstehung der Kollektivtreuhänderschaft. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.
53
4. Investmentgesellschaft
Art. 9
Grundsatz
1) Die Investmentgesellschaft ist ein AIF in Form der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE):
54
a) bei der die Haftung der Anleger als Aktionäre oder Beteiligte nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist;
b) deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist; und
c) deren Anteile bei Anlegern platziert werden.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und dem AIFM nach der Satzung und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.
55
3) Die Satzung hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
56
a) im Fall einer Aktiengesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 279 und gegebenenfalls 280 PGR;
b) im Fall einer Europäischen Gesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 8 ff. SEG.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
5) Die Investmentgesellschaft erstellt zusätzlich zur Satzung Anlagebedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.
57
6) Die Investmentgesellschaft kann durch ihre Organe (selbstverwaltete Investmentgesellschaft) oder durch einen AIFM (fremdverwaltete Investmentgesellschaft) verwaltet werden. Die Verwaltung der Investmentgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.
58
7) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden Art. 199 PGR sowie die Bestimmungen des SEG Anwendung.
59
8) Die Satzung hat anzugeben:
60
a) ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründeraktien und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt; sowie
b) ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind.
9) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 32 bleibt unberührt.
61
10) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
62
5. Anlage-Kommanditgesellschaft
Art. 10
Grundsatz
1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft ist ein AIF in Form einer Personengesellschaft, bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrags auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist.
65
2) Soweit in diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse der Anlage-Kommanditgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag der Anlage-Kommanditgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Kommanditgesellschaft.
4) Die Anlage-Kommanditgesellschaft kann als selbstverwaltete Kommanditgesellschaft durch ihren Komplementär (unbeschränkt haftendes Mitglied) oder einen dazu bestellten Kommanditär oder als fremdverwaltete Kommanditgesellschaft durch einen AIFM verwaltet werden. Die Verwaltung der Anlage-Kommanditgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.
5) Ein AIFM haftet bei einer fremdverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft in gleicher Weise wie bei der fremdverwalteten Investmentgesellschaft. Ein zugelassener AIFM kann für mehrere Anlage-Kommanditgesellschaften, sonstige AIF oder bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gleichzeitig tätig sein.
6) Die Anleger als Kommanditäre sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sind die Anleger nicht mit der Verwaltung betraut, sind sie in Abweichung von Art. 740 PGR zwingend von der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen und unterliegen keiner Treuepflicht.
7) Die Anlage-Kommanditgesellschaft führt ein Register der Anleger als Kommanditäre. Dieses Register bzw. die Identität der Anleger sind nicht dem Handelsregister anzumelden.
8) Die gesamte auf die Anleger als Kommanditäre entfallende Kommanditsumme ist im Handelsregister einzutragen. Für Anlage-Kommanditgesellschaften des offenen Typs genügt die Angabe eines Mindest- und Höchstbetrags.
9) Die Regierung regelt das Verfahren über den Ausschluss von Anlegern aus der Gesellschaft mit Verordnung. Wird die Anlage-Kommanditgesellschaft an Privatanleger vertrieben, können Anleger nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
10) Die Anlage-Kommanditgesellschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten des AIFM oder der Anleger.
Art. 11
Gesellschaftsvertrag
1) Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Regelungen zu enthalten über:
a) die Firma und den Sitz der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Komplementäre;
b) den Betrag des Kommanditkapitals bzw. im Fall der Anlage-Kommanditgesellschaft des offenen Typs den Mindest- und Höchstbetrag des Kommanditkapitals sowie die Voraussetzungen, unter denen der Beitritt und das Ausscheiden von Kommanditären erfolgt;
c) die Dauer der Gesellschaft;
d) die Führung eines Registers der Kommanditäre;
e) die Delegation der Geschäftsführung;
f) die Übertragbarkeit des Kommanditanteils;
g) die Rechte und Pflichten, insbesondere die Einlagepflichten der Kommanditäre;
i) den Unternehmensgegenstand der Anlage sowie die Verwaltung der Mittel nach festgelegter Anlagepolitik und Anlagezielen;
68
k) im Fall der selbstverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft die Personen (Komplementär oder Kommanditär), welche die Aufgaben des AIFM wahrnehmen;
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l) die Auflösung bzw. Liquidation der Anlage-Kommanditgesellschaft;
70
m) weitere fondsrechtliche Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3;
71
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
78
Art. 12
80
Komplementär und Kommanditär
1) Komplementäre können eine oder mehrere in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Komplementäre können für mehrere Anlage-Kommanditgesellschaften die Funktion des Komplementärs ausüben.
2) Selbstverwaltete Anlage-Kommanditgesellschaften müssen im Zeitpunkt der Antragstellung und jederzeit danach über ein einbezahltes Kapital verfügen, das im Zeitpunkt der Antragstellung einem Betrag von mindestens 300 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht. Der zur Verwaltung bestellte Komplementär oder Kommanditär hat eine Einlage einzubringen, die dem Betrag von mindestens 50 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht.
Art. 13
81
Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft
1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR.
2) Die Kommanditäre, mit Ausnahme eines allenfalls zur Verwaltung bestellten Kommanditärs, sind nicht in das Handelsregister einzutragen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
6. Anlage-Kommanditärengesellschaft
Art. 14
Grundsatz
1) Die Anlage-Kommanditärengesellschaft ist ein AIF in Form einer Personengesellschaft bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist. Im Unterschied zur Anlage-Kommanditgesellschaft hat die Anlage-Kommanditärengesellschaft keinen unbeschränkt haftenden Komplementär.
82
2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anlage-Kommanditärengesellschaft die Art. 10 Abs. 2 bis 10 sowie Art. 11 bis 13 über die Anlage-Kommanditgesellschaft sinngemäss.
83
3) Bei selbstverwalteten Anlage-Kommanditärengesellschaften ist im Gesellschaftsvertrag ein anlageverwaltender Kommanditär zu bestimmen. Dieser ist im Handelsregister einzutragen und hat eine Kommanditeinlage zu erbringen, welche mindestens 50 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht. Die nicht zur Verwaltung bestellten Kommanditäre sind von der Vertretung der Anlage-Kommanditärengesellschaft ausgeschlossen und unterliegen keiner Treuepflicht. Mit Ausnahme der Haftungsbegrenzung auf seine Kommanditsumme gelten für den zur Verwaltung bestellten Kommanditär der Anlage-Kommanditärengesellschaft dieselben Regeln wie für den Komplementär der Anlage-Kommanditgesellschaft.
Art. 15
85
Grundsatz
1) Bei einem AIF, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, ist jeder Teilfonds als eigener AIF zu betrachten.
2) Die konstituierenden Dokumente müssen das Recht zur Eröffnung weiterer Teilfonds und zur Auflösung oder Zusammenlegung bestehender Teilfonds einräumen. Verbleibt nach der Auflösung oder Zusammenlegung von Teilfonds nur ein Teilfonds, sind die Vorschriften dieses Artikels nicht mehr anwendbar.
3) Für jeden Teilfonds ist sicherzustellen, dass:
a) eine Trennung der Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds erfolgt;
b) Vergütungen und Verbindlichkeiten den einzelnen Teilfonds verursachergerecht zugeordnet werden;
c) Kosten, die nicht verursachergerecht zugeordnet werden können, den einzelnen Teilfonds im Verhältnis zum Vermögen belastet werden;
d) der Anleger nur am Vermögen und Ertrag jener Teilfonds berechtigt ist, an denen er beteiligt ist.
4) Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen einen Teilfonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, sind auf diesen Teilfonds beschränkt.
5) Die an Anleger und Behörden gerichteten Informationen können für alle Teilfonds zusammengefasst werden. Diese Informationen müssen:
a) auf die Eigenschaften des Umbrella-AIF nach Abs. 3 hinweisen;
b) einen Hinweis enthalten, falls der Wechsel von einem Teilfonds zu einem anderen Teilfonds nicht spesenfrei ist.
6) Die aus dem Wechsel von einem Teilfonds zu einem anderen Teilfonds entstehenden Transaktionskosten müssen durch eine fixe Rücknahme- und Ausgabekommission zugunsten des Fonds ausgeglichen werden.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den Umfang eines Kostenbelastungsverbots zwischen den Teilfonds;
b) mögliche Anlagebeschränkungen bei Anlagen von Teilfonds in andere Teilfonds.
Art. 15a
87
Grundsatz
1) Der Name eines AIF darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben. Lässt der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen, ist diese überwiegend umzusetzen.
2) Der Name des Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:
a) beim Investmentfonds: "common contractual fund", "CCF" oder "C.C.F", "fonds commun de placement", "FCP" oder "F.C.P.", "Fonds" oder "Fund";
b) bei der Kollektivtreuhänderschaft: "Anlagefonds", "Fonds" oder "Fund" oder "unit trust", "authorized unit trust" oder "AUT".
3) Der Name der Investmentgesellschaft oder der Anlage-Kommanditgesellschaft bzw. Anlage-Kommanditärengesellschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:
a) bei der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital: "AGmvK", "open-ended investment company" oder "OEIC", "société d`investissement à capital variable" oder "SICAV";
b) bei der Europäischen Gesellschaft mit veränderlichem Kapital: "SEmvK" oder "SICAV-SE";
c) bei der Aktiengesellschaft mit fixem Kapital: "AGmfK", "closed-ended investment company" oder "CEIC", "société d`investissement à capital fix" oder "SICAF";
d) bei der Europäischen Gesellschaft mit fixem Kapital: "SEmfK" oder "SICAF-SE";
e) bei der Anlage-Kommanditgesellschaft: "Anlagekommanditgesellschaft", "Anlage-KG", "limited partnership" oder "L.P." bzw. "LP", "société en commandite de placements collectives" oder "SCPC";
f) bei der Anlage-Kommanditärengesellschaft: "Anlagekommanditärengesellschaft", "Anlage-KommanditärenG", "limited liability partnership" oder "LLP" bzw. "L.L.P".
4) Wird der Name eines AIF, einschliesslich der Rechtsform, Bezeichnung oder Abkürzung derselben, geändert, so sind auch die konstituierenden Dokumente anzupassen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
II. Autorisierung und Zulassung von AIF in Liechtenstein
III. Zulassung und Pflichten von AIFM
Art. 28
100
Zulassungspflicht und anwendbares Recht
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung durch die FMA. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit nach Kapitel XI, XII und XIIa.
2) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen für Wertpapierdienstleistungen, die sie im Auftrag von AIFM für AIF erbringen, insbesondere die individuelle Portfolioverwaltung, keine Zulassung nach Abs. 1. Sie dürfen nur dann Anteile an AIF innerhalb des EWR anbieten oder platzieren, wenn die Anteile nach Kapitel XI, XII und XIIa dieses Gesetzes oder nach den dem Kapitel VI der Richtlinie 2011/61/EU entsprechenden Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten innerhalb des EWR vertrieben werden dürfen.
Art. 29
Umfang der Zulassung
1) Die Zulassung als AIFM gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt den AIFM nach Massgabe der Vorschriften der Kapitel XI, XII und XIIa innerhalb des EWR zur Verwaltung von AIF.
101
2) Die Zulassung kann zusätzlich zur Anlageverwaltung im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF umfassen:
102
a) die Administration;
b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, insbesondere das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen sowie weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die für Rechnung des AIF investiert wurde, fallen;
3) Zusätzlich zur Verwaltung von AIF kann die FMA dem AIFM eine Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilen:
a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger;
b) soweit die Zulassung Dienstleistungen nach Bst. a umfasst:
1. die Anlageberatung;
2. die Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen; und
3. in Fällen, in denen der AIFM sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; und
c) die Verwaltung von OGAW unter den im UCITSG näher bestimmten Voraussetzungen.
4) Der AIFM muss von den Tätigkeiten der Anlageverwaltung zumindest die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement übernehmen. Art. 46 bleibt unberührt.
5) Ein selbstverwalteter AIF darf nur seine eigenen Vermögensgegenstände verwalten.
6) Die FMA kann die Zulassung für alle oder einzelne Anlagestrategien der AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt, erteilen.
104
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere zu:
105
a) den Anlagestrategien der AIF nach Abs. 6;
b) der Festlegung des Mindestvermögens für einen vom AIFM verwalteten AIF sowie die Frist, innert welcher dieses erreicht werden muss.
Art. 30
Zulassungsvoraussetzungen
1) Die FMA erteilt dem AIFM die Zulassung, wenn:
a) die Kapitalausstattung nach Art. 32 ausreichend ist;
b) die Geschäftsleiter des AIFM oder andere Personen, für die der AIFM nachweist, dass sie die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, ausreichend fachlich qualifiziert und persönlich integer sind; über die Geschäftsführung des AIFM müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;
d) die qualifiziert Beteiligten den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des AIFM zu stellenden Ansprüchen genügen;
e) die Hauptverwaltung und der Sitz des AIFM in Liechtenstein sind;
2) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn:
a) die gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines AIFM nicht erfüllt sind;
b) sie durch enge Verbindungen zwischen dem AIFM und anderen Personen an der Aufsicht gehindert wird;
c) sie durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen Personen unterstehen, zu denen der AIFM enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung an der Aufsicht gehindert wird;
3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b finden die Art. 15, 16, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU betreffend die Anfangskapitalausstattung, die organisatorischen Anforderungen, die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich der AIFM einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes anschliesst.
110
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als AIFM zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Vermögensverwaltungsgesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.
111
5) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen mit Verordnung regeln.
112
Art. 31
Antrag und Zulassungsverfahren
1) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung als AIFM ist in der durch die Regierung mit Verordnung bestimmten Form bei der FMA einzureichen.
2) Dem Antrag sind in Bezug auf den AIFM beizufügen:
113
a) Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen;
b) Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen;
c) einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen will;
d) Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis nach Art. 36;
e) Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Art. 46 an Dritte getroffen wurden.
3) Dem Antrag sind in Bezug auf jeden zu verwaltenden AIF beizufügen:
114
a) Informationen zu den Anlagestrategien, einschliesslich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften einschliesslich Angaben zum Sitz des AIF;
115
b) für Feeder-AIF Informationen zum Sitz des Master-AIF, für Dachfonds Angaben zu den Arten der Zielfonds;
c) die konstituierenden Dokumente;
d) Angaben zur Bestellung von Verwahrstellen;
e) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. a bis d beigefügt wurden;
116
f) Unterlagen im Sinne von Art. 151 Abs. 1 Bst. b bis d, soweit ein Vertrieb an Privatanleger erfolgt.
117
4) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn der AIFM mindestens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 Bst. a und b vorgelegt hat.
118
5) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über diesen zu entscheiden.
6) Die FMA kann die Frist nach Abs. 5 auf höchstens sechs Monate nach Eingang des vollständigen Antrags verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
7) Jede Fristverlängerung, Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
8) Vor Erteilung der Zulassung hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn der AIFM:
a) Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen AIFM, einer UCITS-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist;
b) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein anderer AIFM, eine UCITS-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
9) Nach Erhalt der Zulassung kann der AIFM mit der Verwaltung von AIF mit den nach Abs. 3 Bst. a im Antrag beschriebenen Anlagestrategien im Inland beginnen, frühestens jedoch einen Monat nach Einreichung etwaiger fehlender Angaben nach Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 Bst. c und d.
119
10) Die FMA kann den Umfang der erteilten Zulassung nach Art. 29 Abs. 6 um zusätzliche Anlagestrategien erweitern, wenn der AIFM:
120
a) bei der FMA einen Antrag nach Abs. 1 mit Angaben nach Abs. 3 einreicht; und
b) die Voraussetzungen nach Art. 30 erfüllt sind.
11) Der AIFM hat die Auflösung oder Liquidation jedes von ihm verwalteten AIF der FMA zu melden. Die FMA kann den Zulassungsumfang anpassen, soweit eine davon erfasste Anlagestrategie von AIF dauerhaft nicht mehr verwaltet wird.
121
12) Im Falle eines Antrags einer nach Art. 13 UCITSG und Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Verwaltungsgesellschaft sind Unterlagen nach Abs. 2 und 3, soweit sie der FMA bereits vorliegen und noch aktuell sind, nicht mehr zu übermitteln.
122
13) Die Regierung kann das Nähere über den Antrag und das Zulassungsverfahren mit Verordnung regeln, insbesondere:
123
a) die Antragsform;
b) den Mindestinhalt des Geschäftsplans nach Abs. 2 Bst. c;
c) die Eingangsbestätigung und die Vollständigkeit des Antrags nach Abs. 4;
d) die Fristverlängerung nach Abs. 6 und die Begründung nach Abs. 7;
e) das Verfahren für die Erweiterung des Zulassungsumfanges nach Abs. 10 und für die Anpassung des Zulassungsumfanges nach Abs. 11.
1. Organisatorische Anforderungen
Art. 32
Kapitalausstattung
1) Die Kapitalausstattung muss mindestens betragen:
a) bei selbstverwalteten AIF: 300 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
b) bei AIFM: 125 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
2) Überschreitet der Wert der vom AIFM verwalteten Portfolios 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, muss die Kapitalausstattung zusätzlich 0,02 % des Betrags ausmachen, um den der Wert der verwalteten Portfolios den Betrag von 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt; die Kapitalausstattung beträgt höchstens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken. Als vom AIFM verwaltete Portfolios gelten alle von ihm verwalteten OGAW und AIF sowie etwaiger sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen, einschliesslich Portfolios, mit deren Verwaltung er Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die er selbst im Auftrag Dritter verwaltet.
3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres entsprechen; bei Neugründungen sind die im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten des AIFM massgeblich. Die FMA kann die Anforderung an die Kapitalausstattung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit anpassen.
124
5) Die zusätzliche Kapitalausstattung nach Abs. 2 kann bis zu 50 % durch eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe nachgewiesen werden. Der Garantiegeber muss seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder einem Drittstaat mit gleichwertigen Aufsichtsbestimmungen haben und in Liechtenstein zur Geschäftstätigkeit entsprechend zugelassen sein.
126
6) Der AIFM hat zur Abdeckung von Haftungsrisiken entweder über eine zusätzliche Kapitalausstattung oder eine Berufshaftpflichtversicherung für Risiken aus fahrlässigem Handeln zu verfügen.
7) Die Kapitalausstattung muss voll einbezahlt und in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert sein, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können. Sie darf keine spekulativen Positionen enthalten.
8) Für die Umrechnung der Beträge nach Abs. 1 und 2 sind die von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Referenzkurse massgeblich.
9) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Zulassung nach Art. 13 UCITSG hat neben Bestimmungen des UCITSG nur die Abs. 6 und 7 einzuhalten.
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts insbesondere bestimmen:
a) dass die Kapitalausstattung in bestimmten Fällen bis zu 1 Million Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beträgt;
b) welche Risiken durch die Berufshaftpflichtversicherung oder die Kapitalausstattung abzudecken sind, welche Voraussetzungen für die Bestimmung deren Angemessenheit gelten und wie die Kapitalausstattung oder Berufshaftpflichtversicherung anzupassen ist;
c) die Anlagemöglichkeiten nach Abs. 7.
Art. 33
Mitteilungspflichtige Änderungen
127
1) Einer vorgängigen Mitteilung an die FMA bedürfen sämtliche wesentlichen Änderungen der nach Art. 31 Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben und Unterlagen.
2) Die FMA kann den Änderungen nach Abs. 1 binnen eines Monats widersprechen.
3) Die FMA kann die Frist nach Abs. 2 durch begründete Mitteilung an den AIFM jeweils um einen Monat verlängern.
4) Stimmt die FMA auf Antrag der Änderung binnen kürzerer Frist zu oder widerspricht sie nicht binnen der Fristen nach Abs. 2 und 3, darf die Änderung nach Abs. 1 durchgeführt werden.
128
5) Der FMA sind vom AIFM alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere die Fälle, in denen:
a) eine Neuzulassung erforderlich ist;
b) eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
Art. 34
129
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem AIFM ist der FMA von dem interessierten Erwerber schriftlich mitzuteilen, wenn aufgrund des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht, über- oder unterschreitet oder der AIFM zum Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre. Für die Festlegung der Stimmrechte sind Art. 25, 26, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.
2) Die FMA konsultiert nach einer Mitteilung nach Abs. 1 die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn es sich beim interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank, ein Versicherungsunternehmen oder einen AIFM;
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
3) Erhält der AIFM Kenntnis von einem Erwerb oder einer Veräusserung von Beteiligungen an seinem Kapital nach Abs. 1, unterrichtet er die FMA. Ferner teilt der AIFM der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mit.
4) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.
5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung. Sie kann für selbstverwaltete AIF von Abs. 1 und 3 abweichende Regelungen treffen.
Art. 35
Wohlverhaltensregeln
1) Der AIFM muss:
a) seine Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit ausüben;
b) bei der Ausübung seiner Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der AIF, der Anleger und der Marktintegrität handeln;
c) über die für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihm verwalteten AIF nach Recht und Billigkeit behandelt werden;
e) alle für die Ausübung seiner Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der AIF, der Anleger und der Marktintegrität einhalten;
f) alle Anleger der AIF fair behandeln. Kein Anleger eines AIF darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in konstituierenden Dokumenten des AIF vorgesehen.
2) Ein AIFM, dessen Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a erstreckt:
a) darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung erteilt;
b) unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b den einschlägigen Vorschriften über Systeme für die Entschädigung der Anleger.
Art. 36
Vergütung
1) Der AIFM muss unter Berücksichtigung von Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU Vergütungsgrundsätze und -praktiken für alle Angestellten, auch seine leitenden Angestellten, aufstellen, deren Handeln einen wesentlichen Einfluss auf die Risikostruktur des von ihnen verwalteten AIF haben kann. Die Grundsätze und Praktiken müssen mit einem vernünftigen und wirksamen Risikomanagement übereinstimmen beziehungsweise ein solches Risikomanagement fördern; das Risikomanagement muss mit der Risikostruktur und den konstituierenden Dokumenten des AIF vereinbar sein.
2) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen angemessen und verhältnismässig sein zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten des AIFM und der von ihm verwalteten AIF.
Art. 37
Interessenkonflikte
1) Jeder AIFM muss so aufgebaut und organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten, die den Interessen des AIF oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist und, sofern es dennoch zu Konflikten kommt, diese erkannt und angemessen behandelt werden. Dabei sind insbesondere Interessenkonflikte zwischen dem AIFM, seinen Kunden, AIF, Anlegern und gegebenenfalls Primebrokern - jeweils im Verhältnis zum AIFM und untereinander - zu berücksichtigen.
2) AIFM müssen:
a) wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Massnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten treffen und beibehalten;
b) innerhalb ihrer Betriebsabläufe Aufgaben und Verantwortungsbereiche trennen, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen;
c) prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und diese den Anlegern der AIF gegenüber offenlegen.
3) Reichen die vom AIFM getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, setzt der AIFM die Anleger vor dem Abschluss von Geschäften unmissverständlich über die allgemeine Art und die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.
Art. 38
Organisation
1) Der AIFM muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen. Dazu gehören insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung.
2) Die Regeln nach Abs. 1 müssen zumindest gewährleisten, dass:
a) jedes den AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann; und
b) das Vermögen des AIF gemäss den konstituierenden Dokumenten sowie dem geltenden Recht angelegt wird.
3) Ein AIFM muss über angemessene Verfahren, über die seine Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können, verfügen.
133
Art. 39
Risikomanagement
1) Ein AIFM hat das Risikomanagement und die Portfolioverwaltung verschiedenen Personen zuzuweisen. Ein AIFM, bei dem wegen der Art, Grösse und Komplexität des AIF die Funktionstrennung unangemessen ist, kann für einzelne von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bereiche des Risikomanagements mit Zustimmung der FMA auf die Funktionstrennung verzichten. Der Verzicht darf die Wirksamkeit der Risikomanagementverfahren nach Abs. 2 nicht beeinträchtigen.
134
2) Ein AIFM verwendet geeignete Risikomanagementverfahren, die es ihm erlauben, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie den jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Die Risikomanagementverfahren sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und anzupassen.
3) Der AIFM muss:
a) für den AIF ein angemessenes, dokumentiertes und regelmässig aktualisiertes Prüfverfahren ("due diligence") durchführen, wenn er für den AIF Anlagen tätigt;
b) sicherstellen, dass die Risiken aus jedem Anlagegegenstand und deren Auswirkungen auf das Portfolio des AIF angemessen und fortlaufend erkannt, eingeschätzt und überwacht werden, insbesondere durch angemessene Stresstests;
c) sicherstellen, dass die Risikostruktur des AIF seiner Grösse, der Zusammensetzung seiner Anlagegegenstände, seiner Anlagestrategie, den Anlagezielen sowie den Angaben in den konstituierenden Dokumenten und den Vertriebsunterlagen entspricht;
135
d) sicherstellen, dass sich die Bonitätsbewertung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des AIF nicht ausschliesslich und automatisch auf Ratings stützt, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben worden sind.
136
4) Der AIFM begrenzt für jeden AIF:
a) den Umfang der maximalen Hebelfinanzierungen;
b) die Bestellung von Sicherheiten im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung.
5) Der AIFM hat im Rahmen der Begrenzung nach Abs. 4 Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Art und Anlagestrategie des AIF;
b) die Herkunft der Hebelfinanzierung;
c) Systemrisiken aus der Verbindung oder relevanten Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten;
d) die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen;
e) die Sicherheiten für die Hebelfinanzierung;
f) das Verhältnis von Aktiva und Passiva;
g) Umfang, Wesen und Ausmass der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.
6) Der AIFM handelt im besten Interesse der Anleger des betreffenden AIF und ergreift gegebenenfalls Korrekturmassnahmen, soweit er eine Verbriefung eingegangen ist, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt.
137
Art. 40
Liquiditätsmanagement
1) Der AIFM hat zur Überwachung und Einschätzung von Liquiditätsrisiken:
a) für AIF des offenen Typs oder bei Einsatz von Hebelfinanzierungen angemessene Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren einzusetzen;
b) regelmässig Stresstests unter normalen und aussergewöhnlichen Bedingungen durchzuführen;
c) sicherzustellen, dass die Anlagestrategie, die Liquidität der Vermögensgegenstände und die Verpflichtungen des AIF, insbesondere zur Anteilsrücknahme, miteinander vereinbar sind.
Art. 42
Bewertungspflicht
Der AIFM stellt für jeden AIF angemessene und stimmige Bewertungsverfahren nach Art. 43 bis 45 sicher.
Art. 43
Grundsätze der Bewertung
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Bewertung der Vermögensgegenstände sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil ("net asset value"; NAV) und - im Fall eines offenen AIF - des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises nach den konstituierenden Dokumenten des AIF.
2) Mindestens einmal jährlich sind die Vermögensgegenstände zu bewerten und der Nettoinventarwert je Anteil zu berechnen. Die Anleger werden über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil nach Massgabe der konstituierenden Dokumente des AIF informiert.
3) Für AIF des offenen Typs werden die Bewertungen und Berechnungen in einer Häufigkeit durchgeführt, die im Verhältnis zu den Eigenheiten der Vermögensgegenstände und den Regeln zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen angemessen sind.
4) Unabhängig von Abs. 2 ist für AIF der geschlossenen Form eine Bewertung zumindest im Fall der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung vorzunehmen.
5) Die Bewertung muss durchgeführt werden:
a) von einem externen Bewerter nach Art. 44;
b) vom AIFM selbst, wenn die Bewertungsaufgabe von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig ist und die Vergütungspolitik und andere Massnahmen sicherstellen, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.
6) Findet keine unabhängige Bewertung statt, kann die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde verlangen, dass der AIFM seine Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen durch einen externen Bewerter oder den Wirtschaftsprüfer überprüfen lässt.
7) Kommt der AIFM dem Verlangen der FMA binnen angemessener Frist nicht nach, darf die FMA auf Kosten des AIFM einen externen Bewerter bestellen.
Art. 44
Anforderungen an die externe Bewertung
1) Der AIFM ist für die ordnungsgemässe Bewertung der Vermögensgegenstände sowie die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes verantwortlich. Er muss die Tätigkeit des externen Bewerters wirksam überwachen. Die Tätigkeit eines externen Bewerters darf insbesondere nicht den AIFM daran hindern, im besten Interesse der Anleger zu handeln.
2) Ein externer Bewerter muss:
a) qualifiziert, zur Bewertung befähigt und mit Sorgfalt ausgesucht sein;
b) einer gesetzlich anerkannten, einer obligatorischen berufsständischen oder einer gesetzlichen Registrierungs-, Bewilligungs- oder Zulassungspflicht unterliegen;
c) gewährleisten, dass er die Bewertung wirksam durchführen kann;
d) den Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 genügen;
e) von dem AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM unabhängig sein.
3) Der externe Bewerter darf die Bewertung nicht an Dritte übertragen.
4) Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle kann gleichzeitig als externer Bewerter bestellt werden, soweit eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung der Verwahrfunktionen von der Ausführung der Bewertungsfunktion vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordentlich bestimmt, verwaltet und den Anlegern des AIF mitgeteilt werden.
5) Die Inanspruchnahme eines externen Bewerters ist der FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM anzuzeigen. Die FMA kann bei Fehlen der Unabhängigkeit und bei einem Verstoss gegen Abs. 2 die Beauftragung eines anderen Bewerters verlangen. Art. 43 Abs. 7 gilt entsprechend.
6) Der AIFM ist für die ordnungsgemässe Bewertung der Vermögensgegenstände, die Berechnung des Nettoinventarwertes und die Bekanntgabe des Anteilwertes verantwortlich. Ein Haftungsausschluss ist gegenüber dem AIF und den Anlegern unwirksam.
7) Der externe Bewerter hat seine Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Aufmerksamkeit auszuüben. Er haftet für Schäden, die er beim AIFM durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten des Bewerters verursacht.
Art. 46
Grundsatz
1) Ein AIFM kann Teile seiner Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf Dritte übertragen, wenn:
a) der AIFM in der Lage ist, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;
b) der Auftragnehmer über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügt und die Personen, die die Geschäfte des Auftragnehmers tatsächlich führen, gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen;
c) die Übertragung die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des AIFM nicht beeinträchtigt; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;
d) der AIFM nachweisen kann, dass:
1. der betreffende Auftragnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügt, in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, und vom AIFM sorgfältig ausgewählt wurde;
2. der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Auftragnehmer zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist;
e) der AIFM fortwährend die von den Auftragnehmern erbrachten Dienstleistungen überprüft; und
f) sichergestellt ist, dass der AIFM seine Funktionen nicht in einem Umfang überträgt, der darauf hinaus läuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann und er zu einem blossen Briefkastenunternehmen wird.
2) Überträgt ein AIFM die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement, ist zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 zu gewährleisten, dass:
141
a) die Übertragung nur an Auftragnehmer erfolgt, die für die Vermögensverwaltung oder - soweit nur das Risikomanagement betroffen ist - das Risikomanagement nach Art. 65 zugelassen und beaufsichtigt sind; kann diese Bedingung nicht eingehalten werden, ist eine Aufgabenübertragung nur nach vorheriger Genehmigung durch die FMA zulässig;
142
b) bei Aufgabenübertragung an einen Auftragnehmer mit Sitz in einem Drittstaat ergänzend zu den Anforderungen nach Bst. a sichergestellt ist, dass die FMA und die für den Auftragnehmer zuständige Aufsichtsbehörde im Drittstaat zusammenarbeiten;
c) keine Aufgaben übertragen werden an:
1. die Verwahrstelle oder einen Auftragnehmer der Verwahrstelle; oder
2. einen anderen Auftragnehmer, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, ausser wenn ein solcher Auftragnehmer eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Anlageverwaltung von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.
3) Der AIFM hat der FMA die Übertragung von Aufgaben vor Wirksamkeit der Übertragungsvereinbarung mitzuteilen.
4) Die Übertragung und Unterübertragung von Aufgaben lassen die Haftung des AIFM oder der Verwahrstelle unberührt.
5) Der Auftragnehmer kann die Aufgaben an weitere Personen übertragen, wenn:
a) der AIFM vorher zugestimmt hat;
b) der AIFM die Unterübertragung der FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde vor Wirksamkeit der Übertragung angezeigt hat;
143
c) die in Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen in Ansehung des Unterauftragnehmers erfüllt sind; insbesondere muss der Auftragnehmer die Dienstleistungen des Unterauftragnehmers fortwährend überprüfen.
6) Abs. 4 gilt für Übertragungen durch den Unterauftragnehmer und nachfolgende Unterauftragnehmer entsprechend.
4. Haftung und Geheimnisschutz
Art. 47
Haftung
1) Ein AIFM, ein Verwalter von EuVECA oder EuSEF, ein Liquidator oder ein Sachwalter haftet den Anlegern für den aus der Verletzung der Art. 32 bis 46 dieses Gesetzes oder der Bestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Eine Aufgabenübertragung und eine Unterübertragung nach Art. 46 auf Dritte lassen die Haft
145ung unberührt. Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.
2) Sind wesentliche Angaben in einem Jahresbericht, der nach diesem Gesetz zu erstellen ist, unrichtig oder unvollständig, haften die verantwortlichen Personen nach Abs. 1 jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft. Für Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger oder in der Werbung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie irreführend oder unrichtig sind.
146
4) Mehrere Beteiligte haften im Aussenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach dem ihnen anteilig zurechenbaren Verschulden. Der Rückgriff unter den Beteiligten bestimmt sich unter Würdigung aller Umstände.
5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung des Anteils oder nach Kenntnis vom Schaden.
148
6) Für Klagen aus dem Rechtsverhältnis mit einem inländischen AIF oder eines inländischen AIFM oder für Klagen eines inländischen Anlegers aus einem ausländischen AIF, dessen Anteile im Inland vertrieben werden, ist jedenfalls das Landgericht zuständig.
Art. 48
Geheimnisschutz
1) Die Mitglieder der Organe von AIFM oder von Verwaltern von EuVECA oder EuSEF und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche AIFM oder Verwalter tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
149
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.
150
C. Erlöschen und Entzug von Zulassungen
151
Art. 50
153
Erlöschen der Zulassung
1) Zulassungen erlöschen, wenn:
a) schriftlich darauf verzichtet wird;
b) über den AIFM der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
c) die Investmentgesellschaft, die Anlage-Kommanditgesellschaft oder die Anlage-Kommanditärengesellschaft im Handelsregister gelöscht wird.
2) In den Fällen des Erlöschens nach Abs. 1 setzt die FMA als zuständige Behörde des AIFM die zuständige Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten in Kenntnis.
3) Das Erlöschen der Zulassung ist auf Kosten des AIFM in den von der Regierung bestimmten Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 51
154
Entzug der Zulassung
1) Zulassungen können von der FMA entzogen werden, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
c) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
d) der AIFM die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt und Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nicht Folge leistet;
e) der AIFM die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
f) die Kapitalausstattung des AIFM den Voraussetzungen nach Art. 32 - bei der individuellen Portfolioverwaltung nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a zudem den Bestimmungen zur Kapitalausstattung nach Art. 95 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
g) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des AIFM voraussichtlich das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz, die Stabilität des Finanzsystems oder den Anlegerschutz gefährdet.
2) Der Entzug der Zulassung ist dem AIFM mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des AIFM in den von der Regierung bestimmten Publikationsorganen zu veröffentlichen.
3) In den Fällen des Entzugs nach Abs. 1 setzt die FMA als zuständige Behörde des AIFM die zuständige Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten in Kenntnis.
4) Die Vorschriften über Sofortmassnahmen nach Art. 158 bleiben unberührt.
D. Mitteilungspflicht bei Gesetzes- oder Richtlinienverstoss
Art. 53
Grundsatz
1) Kann ein AIFM die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU für AIF nicht sicherstellen, hat er unverzüglich zu unterrichten:
a) die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats;
b) die für von ihm verwalteten EWR-AIF zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten; und
c) die FMA.
2) Die FMA als zuständige Behörde des AIFM verpflichtet den AIFM zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes. Wird dennoch weiterhin gegen die Anforderungen dieses Gesetzes verstossen, entzieht die FMA:
156
a) sofern ein EWR-AIFM oder ein EWR-AIF betroffen ist, als zuständige Behörde dem AIFM das Recht zur Verwaltung des AIF; mit dem Entzug erlischt das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein nach Art. 112 und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 115 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 128 und 151; oder
b) sofern ein Nicht-EWR-AIFM einen AIF verwaltet, als EWR-Referenzstaatbehörde dem AIFM das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 144 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 150 und 151.
3) Im Übrigen finden Art. 50 Abs. 2 und 3 sowie Art. 51 sinngemäss Anwendung.
157
4) Die FMA setzt die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über den Entzug in Kenntnis.
E. Liquidation, Sachwalterschaft und Insolvenzverfahren
158
Art. 54
Auflösung und Liquidation nach Verlust der Zulassung
1) Erlöschen und Entzug der Zulassung des AIFM bewirken die Auflösung und Liquidation des AIFM, sofern er nicht über eine weitere Zulassung nach dem UCITSG oder Bewilligung nach dem IUG verfügt.
159
2) Die FMA informiert das Amt für Justiz und die Verwahrstelle über den rechtskräftigen Verlust der Zulassung. Das Amt für Justiz trägt die Liquidation im Handelsregister ein und bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 PGR. Die Vorschrift des Art. 133 Abs. 6 PGR kommt nur zur Anwendung, wenn die Regierung der Kostenübernahme zustimmt.
3) Die Kosten der Auflösung und Liquidation gehen zu Lasten des AIFM, bei Investmentgesellschaften im Fall der Vermögenstrennung nach Art. 9 Abs. 8 Bst. b zu Lasten des eigenen Vermögens sowie bei Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften zu Lasten des Vermögens des Komplementärs und daneben gegebenenfalls zu Lasten eines anlageverwaltenden Kommanditisten bzw. Kommanditärs.
160
4) Die Auflösung und Liquidation des AIFM oder des eigenen Vermögens der Investmentgesellschaft, Anlage-Kommanditgesellschaft oder Anlage-Kommanditärengesellschaft erfolgt nach Art. 133 ff. PGR oder einem anderen mit Zustimmung des Amtes für Justiz und der FMA bestimmten Liquidationsverfahren, mit der Massgabe, dass die FMA die Aufsicht über die Liquidation führt.
5) Für das verwaltete Vermögen von AIF gilt Art. 56.
6) Die FMA kann vom Liquidator die Erstellung eines Liquidationsberichtes verlangen.
Art. 55
Ernennung eines Sachwalters
1) Die FMA ernennt für einen geschäftsunfähigen AIFM einen Sachwalter. Die Ernennung eines Sachwalters ist den Anlegern durch den Sachwalter mitzuteilen.
2) Der Sachwalter:
a) führt die Geschäfte des AIFM, sieht aber von der Verwaltung neuer AIF ab;
b) entscheidet über die Anteilsausgabe und -rücknahme und veranlasst gegebenenfalls die Aussetzung eines vom AIFM veranlassten Anteilshandels;
c) beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit, zur Gründung eines neuen AIFM oder dessen Auflösung.
3) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten des AIFM.
4) Die Regierung kann das Nähere über den Sachwalter, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.
Art. 56
Verwaltetes Vermögen bei Auflösung und Insolvenzverfahren des AIFM und der Verwahrstelle
161
1) Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AIFM oder, sofern eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, bei selbstverwalteten AIF nicht in deren Insolvenzmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jeder AIF oder Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf einen anderen AIFM zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens ein AIFM zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen AIF oder Teilfonds zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.
162
2) Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen jedes AIF oder Teilfonds mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen AIF oder Teilfonds zu liquidieren.
3) Die Kosten der Liquidation des AIF oder Teilfonds gehen in den Fällen des Abs. 1 und 2 zu Lasten der Anleger des jeweiligen Sondervermögens.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
IV. Verwahrstelle und sonstige Geschäftspartner des AIFM und der Verwahrstelle
Art. 57
Verwahrstelle eines inländischen AIF und eines EWR-AIF
1) Die Verwahrung des Vermögens ist zu übertragen:
a) bei einem inländischen AIF einer Verwahrstelle in Liechtenstein;
b) bei einem EWR-AIF einer Verwahrstelle im Herkunftsmitgliedstaat des AIF.
2) Die Bestellung der Verwahrstelle ist durch einen schriftlichen Verwahrstellenvertrag zu regeln.
3) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:
a) eine nach dem Bankengesetz für die Verwahrung zugelassene Bank oder Wertpapierfirma;
b) eine nach dem Bankengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz innerhalb des EWR; oder
c) ein bzw. eine nach dem Treuhändergesetz zugelassener Treuhänder oder zugelassene Treuhandgesellschaft, soweit es sich um AIF handelt:
163
1. bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können; und
2. die nach ihrer Hauptanlagestrategie grundsätzlich nicht in Vermögenswerte, die nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a verwahrt werden müssen, in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um nach Kapitel VI Abschnitt C möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen.
4) Als Verwahrstelle darf nicht bestellt werden:
a) der AIFM des AIF;
b) ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, ausser wenn die Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Prime-broker funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordentlich ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Die Verwahrstelle darf dem Primebroker Verwahraufgaben in Übereinstimmung mit den Bedingungen für die Aufgabenübertragung übertragen.
Art. 58
Verwahrstelle eines Nicht-EWR-AIF
1) Für Nicht-EWR-AIF kann die Verwahrstelle unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen auch ein einer Bank oder einer Wertpapierfirma ähnliches Unternehmen sein.
164
2) Für Nicht-EWR-AIF muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Sitzstaat des AIF, im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM oder im EWR-Referenzstaat des AIFM haben.
3) Über die Anforderungen für EWR-AIF nach Art. 57 hinaus gelten für Verwahrstellen mit Sitz in einem Drittstaat die folgenden Bedingungen:
a) Herkunftsmitgliedstaats- und Vertriebsstaatenbehörden des AIF, des AIFM und der Verwahrstelle haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen.
b) In dem Sitzstaat der Verwahrstelle sind Verwahrstellen nach Massgabe der Vorgaben des EWR-Rechts wirksam reguliert und beaufsichtigt.
c) Der Sitzstaat der Verwahrstelle steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Staaten der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
d) Der Sitzstaat der Verwahrstelle hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM sowie mit jedem Vertriebsstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards von Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschliesslich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet.
e) Die Verwahrstelle haftet nach Art. 60 und 61 aus Vertrag gegenüber dem AIF oder dessen Anlegern und stimmt ausdrücklich der Einhaltung der Bestimmungen über die Aufgabenübertragung nach Art. 60 zu.
4) Wenn Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Abs. 3 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM einverstanden sind, können die Behörden nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
Art. 59
Pflichten der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle ist verpflichtet:
a) auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Die Verwahrstelle gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF identifiziert werden können. Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG mit Verordnung regeln;
b) bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand;
c) allgemein sicherzustellen, dass:
1. der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist;
2. sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und
3. flüssige Mittel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden bei:
aa) einer liechtensteinischen Bank;
bb) einer Zentralbank;
cc) einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR; oder
dd) einem mit Bst. aa bis cc vergleichbaren Institut in dem Drittstaat, in dem Geldkonten verlangt werden.
Falls die Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, Konten eröffnet, dürfen dort keine flüssigen Mittel der Verwahrstelle und/oder der nach Bst. aa bis cc genannten Institute verbucht werden.
2) Über die in Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus stellt die Verwahrstelle sicher, dass:
a) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen;
b) die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 erfolgt;
c) die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 51 vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA;
165
d) bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;
e) die Erträge des AIF nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werden.
3) Die Verwahrstelle handelt ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF oder seiner Anleger.
4) Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, seinen Anlegern, dem AIFM und der Verwahrstelle schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn die Aufgaben der Verwahrstelle von ihren anderen potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.
5) Die Verwahrstelle oder das Unternehmen, an welche bzw. welches die Verwahrstelle Aufgaben nach Art. 60 übertragen hat, dürfen Vermögensgegenstände des AIF nicht ohne Zustimmung des AIF oder des AIFM wiederverwenden.
Art. 60
Aufgabenübertragung
1) Die Verwahrstelle darf ihre Aufgaben nach Art. 59 nicht an Dritte übertragen; davon ausgenommen sind Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b. Dienstleistungen im Rahmen von Wertpapierabrechnungssystemen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten nach dem Finalitätsgesetz und der Richtlinie 98/26/EG oder ähnlichen Dienstleistungen durch Nicht-EWR-Wertpapierabrechnungssysteme betraut sind, sind keine Aufgabenübertragung im Sinne dieses Artikels.
2) Die Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b können auf Dritte übertragen werden, wenn:
a) die Aufgabenübertragung nicht zur Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt;
b) ein objektiver Grund für die Übertragung vorliegt;
c) die Auswahl und Bestellung des Auftragnehmers mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfolgen;
d) die Verwahrstelle den Auftragnehmer sachkundig, sorgfältig, gewissenhaft und regelmässig kontrolliert und überprüft;
e) die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Auftragnehmer während der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben:
1. über für die Art und Komplexität der anvertrauten Vermögensgegenstände angemessene und geeignete Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügt;
2. bezogen auf die Übertragung von Verwahraufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a einem wirksamen Aufsichtsrecht (einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen), einer wirksamen Aufsicht und einer regelmässigen Wirtschaftsprüfung unterliegt, welche gewährleistet, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
3. die Vermögensgegenstände der Kunden der Verwahrstelle von seinem eigenen und dem Vermögen der Verwahrstelle trennt, so dass die Vermögensgegenstände zu jeder Zeit eindeutig als solche der Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
4. die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des AIFM und vorherige Information der Verwahrstelle verwendet;
5. Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 bis 5 einhält.
3) Die Auftragnehmer der Verwahrstelle nach Abs. 1 können ihrerseits diese Aufgaben unter der Voraussetzung weiter übertragen, dass die gleichen Bedingungen eingehalten werden und auch die jeweiligen Unterauftragnehmer und - im Fall der Unter-Unterübertragung - die nachfolgenden Auftragnehmer zur Einhaltung verpflichtet sind; Art. 61 gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend.
Art. 61
Haftung der Verwahrstelle
1) Bei Verlust von Finanzinstrumenten nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a muss die Verwahrstelle unverzüglich Finanzinstrumente desselben Typs und der gleichen Anzahl dem AIF beschaffen oder dessen Anlegern übertragen oder Schadenersatz leisten, es sei denn, die Verluste sind Folge höherer Gewalt, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmassnahmen unabwendbar waren.
2) Die Übertragung an Dritte nach Art. 60 beeinflusst die Haftung der Verwahrstelle nicht.
3) Die Verwahrstelle kann jedoch für den Fall eines Verlusts von Finanzinstrumenten durch eine Unterverwahrstelle durch Vertrag ihre Haftung für den Fall ausschliessen, dass:
a) die Verwahrstelle allen ihren Verpflichtungen bei der Aufgabenübertragung und der Überwachung nachgekommen ist;
b) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Auftragnehmer mindestens Folgendes regelt:
1. den Umstand, dass die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Auftragnehmer übertragen ist;
2. das Recht des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM oder der Verwahrstelle, einen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegen den Auftragnehmer geltend zu machen; und
c) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM mindestens enthält:
1. einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle; und
2. einen objektiven Grund für den Haftungsausschluss.
4) Die Verwahrstelle haftet dem AIF oder den Anlegern über Abs. 1 hinaus für alle sonstigen Verluste, die diese infolge einer schuldhaften Nichterfüllung der Verwahrstellenpflichten erleiden.
5) Zur Geltendmachung der Haftungsansprüche der Anleger ist jedenfalls der AIFM berechtigt und verpflichtet. Daneben sind die einzelnen Anleger zur Geltendmachung berechtigt.
6) Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden.
7) Die Klage gegen eine Verwahrstelle eines AIF mit Sitz in Liechtenstein kann unbeschadet einer konkurrierenden Zuständigkeit ausländischer Gerichte jedenfalls in Liechtenstein erhoben werden. Zuständig ist das Landgericht.
Art. 62
Verwahrstellenzwang in Drittstaat
1) Wenn nach dem Recht eines Drittstaats bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässige Verwahrstelle gibt, die den Anforderungen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 genügt, gelten die Vorschriften dieses Artikels.
2) Die Verwahrstelle darf ihre Funktionen an eine andere ortsansässige Einrichtung nur insoweit und solange übertragen, wie es von dem Recht des Drittstaats gefordert wird und keine ortsansässige Verwahrstelle den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren müssen:
a) die Anleger des jeweiligen AIF vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäss unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittstaats erforderlich ist; dabei sind die Umstände anzugeben, die die Übertragung rechtfertigen; und
b) der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche Einrichtung zu übertragen.
3) Der Auftragnehmer kann seinerseits seine Funktionen unter den Bedingungen nach Abs. 1 und 2 weiter übertragen; Art. 61 Abs. 2 und 3 gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend.
4) Die Verwahrstelle ist aus der Haftung nach Art. 61 entlassen, wenn:
a) die konstituierenden Dokumente des AIF einen Haftungsausschluss unter den weiteren Voraussetzungen dieses Artikels ausdrücklich gestatten;
b) die Anleger in gebührender Weise über den Haftungsausschluss und dessen Voraussetzungen vor der Anlageentscheidung informiert werden;
c) der AIF oder AIFM die Verwahrstelle angewiesen hat, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente der ortsansässigen Einrichtung zu übertragen;
d) ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem AIFM den Haftungsausschluss ausdrücklich gestattet;
e) in einem schriftlichen Vertrag zwischen Verwahrstelle und Auftragnehmer der Auftragnehmer die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich übernimmt und dem AIF, dem AIFM oder der Verwahrstelle das Recht einräumt, die Ansprüche nach Art. 61 gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
Art. 63
Informationsaustausch
Die Verwahrstelle stellt den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden der Verwahrstelle, des AIF oder des AIFM benötigen. Handelt es sich um unterschiedliche Behörden, tauschen diese die erhaltenen Informationen unverzüglich untereinander aus.
B. Administrator und Risikomanager
Art. 65
Zulassungspflicht
1) Der Administrator und der Risikomanager von AIF bedürfen der Zulassung durch die FMA.
2) Die Zulassung als AIFM nach Kapitel III Abschnitt A beinhaltet auch die Zulassung als Risikomanager und kann die Zulassung als Administrator beinhalten, sofern die jeweils einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3) Für rechtliche, wirtschaftsberatende und buchführende Dienstleistungen nach den dafür massgeblichen berufsständischen Vorschriften bedarf es keiner Zulassung nach Abs. 1.
Art. 66
Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten
1) Für Administratoren und Risikomanager gelten sinngemäss die Vorschriften über:
167
a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d und e beizufügen sind;
b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitt B:
1. die Mitteilung von Änderungen (Art. 33);
2. die Wohlverhaltensregeln (Art. 35);
3. den Geheimnisschutz (Art. 48); und
4. das Erlöschen und den Entzug der Zulassung (Art. 50 und 51).
2) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Pflichten eines Administrators und eines Risikomanagers mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen an die Geschäftsleitung;
b) die organisatorischen Vorkehrungen;
c) die Höhe und Berechnungsgrundlage für die Kapitalausstattung, wobei das Anfangskapital bis zu 1 Million Franken betragen darf.
Art. 67
Delegation an zugelassene Administratoren und Risikomanager
1) Überträgt ein zugelassener AIFM nach Massgabe von Art. 46 bestimmte Teile oder die ganze Administration an einen zugelassenen Administrator oder das ganze Risikomanagement oder bestimmte Teile des Risikomanagements an einen zugelassenen Risikomanager, gelten die für die Administration oder das Risikomanagement erforderlichen, personellen und organisatorischen Anforderungen an den AIFM als erfüllt.
168
2) Die FMA prüft im Rahmen der Zulassung des AIFM in Bezug auf die Administration oder das Risikomanagement nur, ob die Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 sowie das Risikomanagement der Gesamtorganisation eingehalten sind.
3) Der zugelassene Administrator oder Risikomanager ist der FMA gegenüber zur Auskunft und Mitteilung in gleicher Weise verpflichtet, als ob die Tätigkeit von dem AIFM selbst ausgeübt wird.
4) Der Administrator oder Risikomanager hat erhebliche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente der FMA mitzuteilen. Art. 111 gilt entsprechend.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Melde- und Mitteilungspflichten des Administrators und Risikomanagers;
b) welche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente jedenfalls als erheblich gelten.
Art. 68
Haftung des Administrators und Risikomanagers
1) Der Administrator und der Risikomanager haften für die schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten.
2) Soweit die Aufgaben vom AIFM auf den Administrator oder Risikomanager nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, haftet der Administrator oder Risikomanager gegenüber dem AIFM. Bei einem Entzug der Zulassung oder der Insolvenz des AIFM haftet der Administrator oder Risikomanager den Anlegern des jeweiligen AIF unmittelbar. In diesem Fall ist nur der nach Befriedigung der Anleger verbleibende Betrag der Liquidations- bzw. Insolvenzmasse des AIFM zuzuordnen.
3) Soweit die Aufgaben des Administrators oder Risikomanagers nicht nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, besteht die Haftung des Administrators oder Risikomanagers bei der Investmentgesellschaft, Anlage-Kommanditgesellschaft und Anlage-Kommanditärengesellschaft gegenüber dem AIF, im Übrigen gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF.
169
Art. 69
Zulassungspflicht
1) Der Vertriebsträger von AIF in Liechtenstein bedarf der Zulassung durch die FMA.
2) Die Zulassung als AIFM nach Kapitel III Abschnitt A beinhaltet auch die Zulassung als Vertriebsträger der von ihm verwalteten AIF, soweit der Vertrieb vom Zulassungsumfang erfasst ist.
170
3) Die Zulassung zum Vertrieb von AIF nach EWR-Recht bleibt von Abs. 1 unberührt.
Art. 70
Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten
1) Für Vertriebsträger gelten sinngemäss die Vorschriften über:
171
a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass Art. 30 Abs. 1 Bst. a keine Anwendung findet und dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d und e beizufügen sind;
b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitt B:
1. die Mitteilung von Änderungen (Art. 33);
2. die Wohlverhaltensregeln (Art. 35);
3. den Geheimnisschutz (Art. 48); und
4. das Erlöschen und den Entzug der Zulassung (Art. 50 und 51).
3) Keine Zulassung zum Vertrieb benötigen Vertriebsträger:
a) die nach anderen Vorschriften einer prudentiellen Aufsicht durch die FMA unterliegen; und
b) bei denen davon auszugehen ist, dass sie für den Vertrieb von AIF über das erforderliche Fachwissen verfügen.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Pflichten eines Vertriebsträgers mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen an die Geschäftsleitung des Vertriebsträgers;
b) die organisatorischen Vorkehrungen, die der Vertriebsträger zu treffen hat;
c) die Personen und Personengruppen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen;
d) das Formblatt, welches für die Antragstellung zu verwenden ist.
173
Art. 71
Delegation an zugelassene Vertriebsträger
1) Überträgt ein zugelassener AIFM bestimmte Teile oder den ganzen Vertrieb an einen zugelassenen Vertriebsträger nach Massgabe von Art. 46, gelten die für den Vertrieb erforderlichen personellen und organisatorischen Anforderungen an den AIFM als erfüllt.
2) Die FMA prüft im Rahmen der Zulassung des AIFM in Bezug auf den Vertrieb nur, ob die Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 sowie das Risikomanagement der Gesamtorganisation eingehalten sind.
3) Der Vertriebsträger ist der FMA gegenüber zur Auskunft und Mitteilung in gleicher Weise verpflichtet, als ob die Tätigkeit von dem AIFM selbst ausgeübt wird.
4) Der Vertriebsträger hat erhebliche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente der FMA mitzuteilen. Art. 111 gilt entsprechend.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Melde- und Mitteilungspflichten des Vertriebsträgers in Bezug auf den Vertrieb;
b) welche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente jedenfalls als erheblich gelten.
Art. 72
Haftung des Vertriebsträgers
1) Der Vertriebsträger haftet für die schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten.
2) Soweit die Aufgaben von dem AIFM auf den Vertriebsträger nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, haftet der Vertriebsträger gegenüber dem AIFM. Bei einem Entzug der Zulassung oder der Insolvenz des AIFM haftet der Vertriebsträger gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF unmittelbar. In diesem Fall ist nur der nach Befriedigung der Anleger verbleibende Betrag der Liquidations- bzw. Insolvenzmasse des AIFM zuzuordnen.
3) Soweit die Aufgaben des Vertriebsträgers nicht nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, besteht die Haftung des Vertriebsträgers gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF.
Art. 73
Beauftragung eines Primebrokers
1) Die Auswahl und Beauftragung eines Primebrokers muss mit den konstituierenden Dokumenten des AIF im Einklang stehen.
2) Der AIFM und der Primebroker müssen die Auftragsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbaren.
3) Im Vertrag nach Abs. 2 muss insbesondere vereinbart werden:
a) die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF; und
b) die Bezeichnung der Verwahrstelle.
4) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung regeln.
Art. 74
Primebroker als Unterverwahrstelle
Über Art. 73 hinaus gelten für die Bestellung und Aufgaben eines Primebrokers als Unterverwahrstelle die Vorschriften von Kapitel IV.
Art. 75
Primebroker als Geschäftspartner des AIFM
1) Soweit nicht nur Aufgaben einer Verwahrstelle wahrgenommen werden, können Primebroker mit dem AIFM mit Wirkung für oder für Rechnung des AIF sonstige Primebroker-Dienste (Primebroker als Geschäftspartner) erbringen.
2) Die Dienste eines Primebrokers als Geschäftspartner des AIFM sind nicht Teil der Vereinbarungen über die Aufgabenübertragung an eine Unterverwahrstelle.
3) Der AIFM hat einen Primebroker als Geschäftspartner mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auszuwählen und zu beauftragen.
4) Die Verantwortung für die Auswahl und Überwachung der Primebroker als Geschäftspartner liegt beim AIFM.
5) Primebroker als Geschäftspartner können eine Kontenbeziehung zum AIFM eingehen.
6) Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c.
Art. 76
Grundsatz
1) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist:
a) schliesst für die Zwecke dieses Kapitels ein AIF, unabhängig von der Rechtsform, die dazugehörigen Teilfonds ein;
175
b) finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss auf selbstverwaltete AIF Anwendung;
c) sind die Bestimmungen dieses Kapitels auf in- und ausländische AIF anzuwenden, sofern das Recht des ausländischen AIF nicht entgegen steht; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Tätigkeit nach Kapitel XI, XII und XIIa.
176
2) Beteiligen sich AIF in Form der Aktiengesellschaft und der Europäischen Gesellschaft (SE) an einer Spaltung oder Fusion, so gelten folgende Vorschriften:
a) bei einer Spaltung neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132;
177
b) bei einer Fusion (Verschmelzung) sowie bei Beteiligung des geschlossenen Typs aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132.
178
3) In den Fällen nach Abs. 2 sind die nach diesem Kapitel erforderlichen Prüfvorgänge, Dokumente und Informationen mit den nach den EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Prüfvorgängen, Dokumenten und Informationen möglichst zusammenzufassen. Sind die Bestimmungen der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften mit einzelnen Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, gehen die Bestimmungen in den genannten EWR-Rechtsvorschriften vor. Soweit sonstige Bestimmungen des PGR mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar sind, gehen jene dieses Kapitels vor.
4) Für Strukturmassnahmen zwischen OGAW und AIF gelten die Bestimmungen des UCITSG.
5) Auf Strukturmassnahmen in Bezug auf ausschliesslich verwaltete AIF desselben AIFM findet Art. 33 mit der Massgabe, dass zusätzlich die Dokumente nach Art. 78 Abs. 3 der FMA vorzulegen sind, Anwendung.
179
Art. 78
182
Genehmigungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren
1) Die Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA.
2) Die FMA erteilt die Genehmigung, sofern:
a) die schriftliche Zustimmung der beteiligten Verwahrstellen vorliegt;
b) die konstituierenden Dokumente der an der Verschmelzung beteiligten AIF die Möglichkeit der Verschmelzung vorsehen;
c) die Zulassung des AIFM des übernehmenden AIF zur Verwaltung der Anlagestrategien des zu übernehmenden AIF berechtigt;
d) am gleichen Tag die Vermögen der an der Verschmelzung beteiligten AIF bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden.
3) Der AIFM hat der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:
a) einen Verschmelzungsplan mit Angaben zu:
1. den beteiligten AIF;
2. den zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger der beteiligten AIF;
3. den beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses; und
4. dem geplanten Verschmelzungstermin;
b) die konstituierenden Dokumente des übernehmenden AIF;
c) eine Anlegerinformation mit Angaben zur Verschmelzung und zum Rückgaberecht des Anlegers.
4) Die FMA entscheidet binnen eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterlagen über die Genehmigung der Verschmelzung. Die Frist kann in begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden. Die FMA teilt die Entscheidung dem AIFM mit.
5) Die Verschmelzung wird mit dem Verschmelzungstermin wirksam. Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung.
6) Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und übermittelt die Bestätigung des zuständigen Wirtschaftsprüfers zur ordnungsgemässen Durchführung sowie über das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nach Abs. 5. Die Anleger sind über den Abschluss der Verschmelzung entsprechend zu informieren.
7) Im Jahresbericht des übernehmenden AIF ist im darauffolgenden Jahr die Verschmelzung aufzuführen. Für den übertragenden AIF ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen.
8) Die Regierung kann das Nähere über die Genehmigung der Verschmelzung mit Verordnung regeln.
Art. 79
183
Verschmelzung von AIF mit Vertrieb an Privatanleger
Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter AIF auch an Privatanleger vertrieben wird, sind neben den in Art. 78 zusätzlich folgende Voraussetzungen einzuhalten:
a) die Privatanleger sind mindestens 30 Tage vor dem Stichtag über die beabsichtigte Verschmelzung zu informieren; und
b) weder den AIF noch den Privatanlegern dürfen Kosten der Verschmelzung belastet werden, soweit die Privatanleger nicht mit qualifizierter Mehrheit der Kostenübernahme zugestimmt haben.
Art. 80
185
Grundsatz
Auf die Spaltung von AIF finden die Bestimmungen für die Verschmelzung nach Art. 78 und 79 sinngemäss Anwendung.
VI. Hebelfinanzierungen und Erwerb der Kontrolle über Unternehmen
199
A. Hebelfinanzierungen
200
Art. 94
Nutzung und Austausch von Informationen durch Aufsichtsbehörden
1) Die nach Art. 107 erlangten Informationen hat die FMA zur Identifikation systemischer Risiken, dem Risiko von Marktstörungen oder von langfristigen Risiken für das Wirtschaftswachstum zu verwenden.
2) Die FMA hat die Informationen über den Einsatz von Hebelfinanzierungen den für die Finanzmarktaufsicht und die Überwachung von Systemrisiken zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflicht besteht auch dann, wenn ein AIFM oder ein AIF ein wesentliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder ein systemisch wichtiges Finanzinstitut in einem anderen EWR-Mitgliedstaat darstellen könnte.
Art. 95
Begrenzung der Hebelfinanzierung
1) Der AIFM muss nachweisen, dass die Begrenzung der Hebelfinanzierung für jeden AIF angemessen ist und die festgelegten Grenzwerte zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
2) Die FMA hat die Risiken aus dem Einsatz von Hebelfinanzierungen für AIFM mit Sitz in Liechtenstein einzuschätzen.
3) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems hat die FMA:
a) den Umfang der Hebelfinanzierung nach Abs. 1 zu begrenzen und/oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, um Systemrisiken im Finanzsystem und Marktstörungen zu vermeiden oder einzudämmen; der AIFM ist dafür verantwortlich, dass die Begrenzung eingehalten und den anderen Massnahmen Folge geleistet wird;
b) spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Massnahme nach Bst. a die ESMA, den ESRB und gegebenenfalls die zuständige Behörde des AIF zu unterrichten; die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Massnahme, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll;
c) in dringenden Fällen die sofortige oder alsbaldige Wirksamkeit der Massnahme nach Bst. a zu verfügen; die Unterrichtung nach Bst. b erfolgt in diesem Fall unverzüglich.
B. Erwerb der Kontrolle über Unternehmen
203
Art. 96
Anwendungsbereich
1) Dieser Abschnitt ist auf AIFM anzuwenden, die über AIF allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit anderen AIFM zusammen die Kontrolle über eine nicht börsennotierte Zielgesellschaft erlangen oder erlangen können.
2) Kontrolle im Sinne dieses Abschnitts bedeutet in Bezug auf nicht börsennotierte Zielgesellschaften das Halten von mehr als 50 % der Stimmrechte. Der Anteil der Stimmrechte berechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Bei der Berechnung des Anteils gehaltener Stimmrechte werden neben den von AIF direkt gehaltenen Stimmrechten diejenigen Stimmrechte berücksichtigt, die gehalten werden von:
a) Unternehmen, die der AIF kontrolliert;
b) natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.
3) Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar auf den Kontrollerwerb an:
a) kleinen und mittleren Unternehmen; kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder höchstens einen Jahresumsatz erzielen, der 50 Millionen Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht, oder deren Jahresbilanzsumme höchstens einen Betrag ausmacht, der 43 Millionen Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht;
b) Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung von Immobilien.
4) Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 sind auch auf den Kontrollerwerb an Emittenten sinngemäss anzuwenden. Abweichend von Abs. 2 bemisst sich die Kontrolle in Bezug auf Emittenten nach Art. 25 des Übernahmegesetzes.
5) Die Bedingungen und Beschränkungen nach Art. 6 der Richtlinie 2002/14/EG bleiben von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) den Kontrollerwerb an Zielgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; die Regierung kann abweichend von Abs. 1 bis 5 strengere Vorschriften über den Kontrollerwerb erlassen;
b) die Rechtsformen der Zielgesellschaft;
c) die Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Emittent im Sinne dieses Abschnitts zu sein.
Art. 97
Anzeige des Kontrollerwerbs
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat binnen zehn Arbeitstagen nach dem Kontrollerwerb den Umstand des Kontrollerwerbs der Zielgesellschaft, den Gesellschaftern, deren Adressen ihm bekannt oder zugänglich sind, sowie der FMA mitzuteilen.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 muss die folgenden Informationen enthalten:
a) die durch den Kontrollerwerb entstandenen Stimmrechtsverhältnisse;
b) die Bedingungen des Kontrollerwerbs, insbesondere Informationen über die beteiligten Gesellschafter, über Personen, die für Gesellschafter Stimmrechte ausüben dürfen, sowie über die Unternehmen, über welche der AIF die Stimmrechte hält;
c) den Tag des Kontrollerwerbs;
d) eine Aufforderung an die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer unverzüglich über den Kontrollerwerb zu informieren; der AIFM soll bestmöglich gewährleisten, dass die Geschäftsleitung dieser Aufforderung nachkommt.
Art. 98
Offenlegungspflicht bei Kontrollerwerb
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat nach dem Kontrollerwerb die in Abs. 2 genannten Informationen mitzuteilen:
a) der Zielgesellschaft;
b) den Gesellschaftern der Zielgesellschaft, deren Adressen ihm bekannt oder zugänglich sind;
c) der FMA;
d) der für die Zielgesellschaft zuständigen Behörde; hat die Zielgesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein, ist eine Mitteilung nach Bst. c ausreichend.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat die folgenden Informationen zu enthalten:
a) den Namen des AIFM, der allein oder mit anderen AIFM zusammen die Kontrolle erworben hat;
b) die Regeln zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen AIFM und Zielgesellschaft, einschliesslich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmassnahmen, die sicherstellen sollen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen als solche zwischen unabhängigen Partnern geschlossen werden;
c) die Regeln für die externe und interne Kommunikation in Bezug auf die Zielgesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Arbeitnehmer;
d) eine Aufforderung an die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer unverzüglich über die Informationen nach Bst. a bis c zu informieren; der AIFM hat bestmöglich zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung dieser Aufforderung nachkommt.
3) Die Mitteilung an Zielgesellschaft und Gesellschafter nach Abs. 1 hat zudem die Absichten bezüglich der zukünftigen Geschäftsentwicklung und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschliesslich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, darzulegen.
Art. 99
Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen
1) Beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch einen AIF teilt der AIFM der FMA mit, wenn der Anteil des AIF Schwellenwerte von 10 %, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
2) Sobald ein AIF die Kontrolle über eine nicht börsennotierte Gesellschaft ausüben kann, informiert der AIFM die Anleger des AIF und die FMA über die Finanzierung des Kontrollerwerbs.
Art. 100
Jahresbericht des AIF
1) Der AIFM stellt die fristgerechte Offenlegung des Jahresberichts der Zielgesellschaft nach Abs. 2 oder der Informationen über die Zielgesellschaft im Jahresbericht des AIF nach Abs. 3 sicher und macht diese nach Abs. 4 bekannt.
2) Der AIFM stellt sicher, dass der Jahresbericht der Zielgesellschaft innerhalb der einschlägigen nationalen Fristen, bei einer Zielgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 1048 Abs. 2 PGR), unter Einbeziehung der in Abs. 3 genannten Informationen erstellt wird.
3) Der AIFM nimmt die folgenden Informationen zu den Zielgesellschaften in ihren Jahresbericht nach Art. 104 auf:
a) einen Bericht über die Lage am Ende des Geschäftsjahres, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;
b) Ereignisse von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres;
c) die voraussichtliche Entwicklung der Zielgesellschaft;
d) die in Art. 1068 PGR bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.
4) Der AIFM:
a) wirkt bestmöglich darauf hin, dass die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft die Berichte nach Abs. 2 und 3, den Arbeitnehmervertretern oder den Arbeitnehmern übermittelt; die Übermittlung hat in den Fällen nach Abs. 3 binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen;
b) macht die Berichte nach Abs. 1 ihren Anlegern nach Beendigung der Abschlusserstellung, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zugänglich.
Art. 101
Zerschlagen von Unternehmen
1) Der AIFM darf innerhalb von 24 Monaten nach dem Kontrollerwerb die Reduzierung der Eigenkapitalausstattung der Zielgesellschaft durch Ausschüttung, Kapitalherabsetzung oder Aktienrückkauf weder gestatten noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen noch in den Leitungsgremien der Zielgesellschaft dafür stimmen. Der AIFM hat sich bestmöglich gegen die Reduzierung der Eigenkapitalausstattung einzusetzen.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Pflichten nach Abs. 1, mit Verordnung.
VII. Master-Feeder-Strukturen und Teilfonds
VIII. Anleger- und Behördeninformationen
Art. 104
Jahresbericht
1) Der AIFM muss für jeden EWR-AIF und jeden in den EWR-Mitgliedstaaten vertriebenen AIF binnen der ersten sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres:
a) einen Jahresbericht erstellen;
b) den Jahresbericht der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und des AIF zur Verfügung stellen;
c) den Jahresbericht auf Verlangen den Anlegern kostenlos zur Verfügung stellen.
2) Soweit der AIF einen Jahresbericht nach dem Offenlegungsgesetz oder der Richtlinie 2004/109/EG erstellen und zugänglich machen muss:
a) ist der Jahresbericht binnen der ersten vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres zugänglich zu machen;
b) sind den Anlegern die in Abs. 3 genannten Informationen gesondert oder als Teil des Jahresberichts zur Verfügung zu stellen.
3) Der Jahresbericht nach Abs. 1 hat in Bezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr zu enthalten:
a) eine Bilanz oder Vermögensübersicht;
b) eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen;
c) einen Bericht über die Tätigkeiten;
d) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Angestellten gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten carried interests;
e) die Gesamtsumme der Vergütung, aufgeteilt nach höherem Management und sonstigen Angestellten, deren Tätigkeit wesentlichen Einfluss auf die Risikostruktur des AIF hat;
f) jede wesentliche Änderung der in Art. 105 aufgeführten Informationen;
g) Informationen über den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365.
206
4) Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben werden in Übereinstimmung mit den konstituierenden Dokumenten nach den gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des EWR-AIF oder des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, erstellt.
207
5) Die Zahlenangaben sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind im Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den Inhalt und die Form des Jahresberichts;
b) die für die jeweilige Rechtsform zulässigen Rechnungslegungsstandards;
c) die Fälle, in denen eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 Bst. f vorliegt;
d) wer Begünstigter im Sinne von Abs. 3 Bst. d ist;
e) eine Verkürzung der Frist nach Abs. 1 auf vier Monate oder eine Veröffentlichung des Jahresberichts in den von der Regierung bestimmten Publikationsorganen, sofern der Vertrieb des AIF auch an Privatanleger in Liechtenstein erfolgt.
Art. 105
1) Ein AIFM stellt den Anlegern für jeden von ihm verwalteten sowie für jeden von ihm vertriebenen EWR-AIF oder im EWR vertriebenen AIF die folgenden Informationen in jeweils aktueller Form vor deren Anteilserwerb gemäss der in den konstituierenden Dokumenten bestimmten Form zur Verfügung:
209
a) die Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF;
b) Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF, wenn es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
c) Angaben über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt;
d) die Beschreibung:
1. der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf;
2. der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundener Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, der Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;
3. des Verfahrens und der Voraussetzungen für die Änderung der Anlagestrategie und -politik;
e) die Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Merkmale der für die Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschliesslich Informationen über:
1. die zuständigen Gerichte;
2. das anwendbare Recht; und
3. die Vollstreckbarkeit von Urteilen im Sitzstaat des AIF;
f) die Identität und die Pflichten aller für den AIF tätigen Dienstleistungsunternehmen, insbesondere der AIFM, die Verwahrstelle des AIF und der Wirtschaftsprüfer, mit einer Beschreibung der Rechte der Anleger;
g) die Beschreibung, wie der AIFM eine potenzielle Haftung aus beruflicher Tätigkeit abdeckt;
h) die Beschreibung von übertragenen Verwaltungs- oder Verwahrfunktionen, die Bezeichnung des Auftragnehmers und jedes mit der Übertragung verbundenen Interessenkonflikts;
i) eine Beschreibung der vom AIF verwendeten Bewertungsverfahren und -methoden, unter Berücksichtigung der schwer bewertbaren Vermögensgegenstände nach Kapitel III Abschnitt B;
k) eine Beschreibung der Verfahren zum Umgang mit Liquiditätsrisiken des AIF unter Berücksichtigung von Rücknahmerechten unter normalen und aussergewöhnlichen Umständen und der Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;
l) eine Beschreibung aller Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe des jeweiligen Höchstbetrags, soweit diese direkt oder indirekt von den Anlegern zu tragen sind;
m) eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie eine Beschreibung gegebenenfalls eingeräumter Vorzugsbehandlungen unter Angabe der Art der begünstigten Anleger sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern, dem AIF oder dem AIFM;
n) den letzten Jahresbericht;
o) das Verfahren und die Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen eines AIF;
p) den letzten Nettoinventarwert des AIF oder den letzten Marktpreis seiner Anteile nach Art. 43;
q) sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;
r) gegebenenfalls zum Primebroker:
1. dessen Identität;
2. eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen AIF und den Primebrokern, der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenskonflikte beigelegt werden, die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF sowie Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;
s) die Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die nach den Art. 106 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 erforderlichen Informationen offengelegt werden;
t) gegebenenfalls Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365.
210
2) Der AIFM muss die Anleger vor deren Anteilserwerb und danach unverzüglich über einen Haftungsausschluss und Änderungen der Haftung der Verwahrstelle nach Art. 61 und 62 in Kenntnis setzen.
3) Sofern der AIF einen Prospekt nach dem Wertpapierprospektrecht erstellen muss, sind die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen, die nicht im Prospekt enthalten sind, gesondert oder ergänzend in dem Prospekt offenzulegen.
211
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Informationen nach Abs. 1 und 2 zugänglich zu machen bzw. mitzuteilen sind;
b) den Inhalt der Identitätsangabe und den Umfang der Pflichten im Sinne von Abs. 1 Bst. f;
c) zu den Angaben des Abs. 1 Bst. b und c;
d) die Gliederung der nach diesem Artikel zu erstellenden Vertriebsinformation.
Art. 106
Regelmässige Informationen
1) Während des Anlagezeitraums ist der AIFM verpflichtet:
a) Anleger über Veränderungen der Haftung der Verwahrstelle eines AIF unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
b) für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und von ihm innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF den Anlegern regelmässig offenzulegen:
1. den Prozentanteil der Vermögensgegenstände des AIF, die wegen ihrer Illiquidität speziellen Vorkehrungen unterworfen sind;
2. jede neue Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF;
3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.
2) Ein AIFM, der für von ihm verwaltete EWR-AIF und von ihm innerhalb des EWR vertriebene Nicht-EWR-AIF Hebelfinanzierungen einsetzt, muss regelmässig offen legen:
a) Veränderungen des maximalen Verschuldungsgrads;
b) etwaige Rechte zur Wiederverwendung von für die Hebelfinanzierung bestellter Sicherheiten;
c) die Gesamthöhe der Verschuldung.
Art. 107
Periodische und anlassbezogene Berichtspflichten gegenüber der FMA
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein berichtet der FMA regelmässig über:
a) die für ihre AIF wichtigsten Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen für Rechnung des AIF gehandelt wird; und
b) die wesentlichen Risikopositionen und -konzentrationen.
2) Für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und im EWR vertriebenen AIF stellt der AIFM mit Sitz in Liechtenstein der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) den Prozentanteil der Vermögensgegenstände des AIF, die wegen ihrer Illiquidität speziellen Vorkehrungen unterworfen sind;
b) jede neue Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF;
c) das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM eingesetzten Risikomanagementsysteme zur Verwaltung der Markt-, Liquiditäts-, Gegenpartei- und anderen, insbesondere operationellen Risiken;
d) die wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen;
e) das Ergebnis der Stresstests nach Art. 39 und 40.
3) Auf Verlangen stellt der AIFM mit Sitz in Liechtenstein der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) den Jahresbericht (Art. 104) für jeden verwalteten EWR-AIF und jeden innerhalb des EWR vertriebenen AIF;
214
b) zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung der von ihm verwalteten AIF.
4) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt der FMA folgende Angaben zur Verfügung:
215
a) den Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AIF;
b) eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind;
c) Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden.
5) Die Angaben nach Abs. 4 umfassen für jeden AIF:
a) Angaben zur Identität der fünf grössten Finanzierungspartner; und
b) Angaben zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.
6) Für Nicht-EWR-AIFM sind die Berichtspflichten nach Abs. 4 und 5 auf die von ihnen verwalteten EWR-AIF und die von ihnen innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF beschränkt.
7) Die FMA kann, sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, regelmässig oder spontan ergänzende Informationen zu den in diesem Artikel festgelegten Informationen anfordern; sie hat die ESMA hierüber zu informieren.
8) Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, legt die FMA auf Ersuchen der ESMA dem AIFM mit Sitz in Liechtenstein zusätzliche Berichtspflichten auf.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
216
b) die Berichts- und Informationspflichten;
c) die Arten von Vermögensgegenständen; und
d) das Formblatt, welches für die Berichterstattung zu verwenden ist.
IX. Anteilsrücknahme, Ausschüttung und Wiederanlage
Art. 108
Grundsatz
Die Regierung kann die Anforderungen an die Anteilsrücknahme, Ausschüttung und Wiederanlage mit Verordnung regeln, wobei diese Anforderungen nicht strenger sein dürfen als die entsprechenden Vorgaben nach Kapitel IX des UCITSG.
Art. 109
Bestellung des Wirtschaftsprüfers
1) Für jeden AIF und jeden Zulassungsträger nach diesem Gesetz ist ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt der kleine AIFM als Zulassungsträger. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
2) Der Wirtschaftsprüfer muss über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sein. Im Übrigen gilt Art. 157 Abs. 4 und 5.
218
3) Der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen. Der Wirtschaftsprüfer muss von dem zu prüfenden AIF, dem AIFM und der Verwahrstelle unabhängig sein.
4) Die Wirtschaftsprüfer des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle haben das Recht, in Bezug auf den AIFM und sämtliche von diesem verwalteten AIF alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.
Art. 110
Pflichten des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit;
c) die Jahresberichte des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle.
2) Für die Geheimhaltungspflicht des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 48 entsprechend. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfer des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) dem Zulassungsträger nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle;
b) dem Wirtschaftsprüfer des Zulassungsträgers nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle; und
c) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
6) Der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Einzelheiten des Prüfungsberichts;
b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 111
Anzeigepflichten
1) Wirtschaftsprüfer müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können:
a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der konstituierenden Dokumente, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit eines AIF, eines AIFM, einer Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
b) die Behinderung der Tätigkeit des AIF oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder
c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts.
220
2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum AIF oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt der Wirtschaftsprüfer der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt er dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Er ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
XI. Pre-Marketing, Vertrieb und Verwaltung von AIF durch EWR-AIFM
221
A. Pre-Marketing von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein an professionelle Anleger in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
222
Art. 111a
223
Voraussetzungen
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein kann im EWR Pre-Marketing betreiben, wenn die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen:
a) nicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
b) keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen; oder
c) keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht verwalteten bzw. registrierten AIF in endgültiger Form sind.
2) Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die den Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen würden, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass:
a) es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt; und
b) die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
3) Bevor der AIFM Pre-Marketing betreibt, hat er der FMA weder den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzuzeigen noch andere als in diesem Artikel festgelegte Bedingungen oder Anforderungen zu erfüllen.
4) Für professionelle Anleger, die innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Pre-Marketings Anteile eines AIF zeichnen, gelten die Art. 112 bis 116, wenn der AIF:
a) in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird; oder
b) infolge des Pre-Marketings zum Vertrieb angezeigt wurde.
5) Der AIFM hat die Aufnahme des Pre-Marketings der FMA innerhalb von zwei Wochen auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form mitzuteilen. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Angaben darüber, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat;
b) Angaben über die Zeiträume, in welchen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat;
c) eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien; und
d) gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren.
6) Die FMA setzt die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen der AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich über die Aufnahme des Pre-Marketings in Kenntnis und stellt diesen auf Anfrage weitere Angaben zum Pre-Marketing bereit.
7) Der AIFM darf Pre-Marketing in seinem Namen durch einen Dritten betreiben lassen, wenn der Dritte als Wertpapierfirma oder vertraglicher Vermittler nach der Richtlinie 2014/65/EU, als Kreditinstitut nach der Richtlinie 2013/36/EU, als OGAW-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2009/65/EG oder als AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist. Der Dritte hat die Voraussetzungen dieses Artikels ebenfalls zu erfüllen.
8) Der AIFM hat das Pre-Marketing angemessen zu dokumentieren.
9) Die Regierung kann das Nähere über die Voraussetzungen des Pre-Marketings mit Verordnung regeln.
B. Pre-Marketing von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat an professionelle Anleger in Liechtenstein
224
Art. 111b
225
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde
1) Ist die FMA Aufnahmemitgliedstaatsbehörde:
a) akzeptiert sie die Übermittlung einer Art. 111a Abs. 5 entsprechenden Mitteilung durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden in elektronischer Form;
b) ist sie berechtigt, weitere Angaben zum in Liechtenstein stattfindenden oder stattgefundenen Pre-Marketing von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde anzufragen;
c) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 111a.
2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 111a Abs. 4 beschriebenen Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen oder Informationen.
C. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein an professionelle Anleger in Liechtenstein
226
Art. 112
227
Vertriebsanzeige
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat der FMA für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF den beabsichtigten Vertrieb in Liechtenstein schriftlich anzuzeigen.
2) Die Vertriebsanzeige muss enthalten:
a) einen Geschäftsplan mit Angaben zum AIF und dessen Sitz;
b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
c) den Namen der Verwahrstelle;
d) eine Beschreibung des oder die verfügbaren Anlegerinformationen über den angezeigten AIF;
e) Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
f) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
g) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger, die den Rückgriff auf vom AIF unabhängige Unternehmen berücksichtigt.
3) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 20 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Unterlagen mit, ob er mit dem Vertrieb des genannten EWR-AIF beginnen kann. Mit Zustellung der Mitteilung kann der AIFM mit dem Vertrieb beginnen.
4) Die FMA kann den Vertrieb des angezeigten EWR-AIF untersagen, wenn der AIFM bei seiner Verwaltungstätigkeit gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen wird. Wird der Vertrieb nicht sofort untersagt, schliesst dies die spätere Untersagung des Vertriebs nicht aus. Jede Untersagung des Vertriebs ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
5) Handelt es sich beim EWR-AIF um einen Feeder-AIF, erteilt die FMA die Erlaubnis zum Vertrieb nach Abs. 3 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EWR-AIF ist, der von einem in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen EWR-AIFM verwaltet wird.
6) Handelt es sich beim EWR-AIF um einen AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, teilt die FMA der zuständigen Herkunftsstaatsbehörde des EWR-AIF mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des EWR-AIF in Liechtenstein beginnen kann.
7) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Vertriebsanzeige, mit Verordnung regeln.
Art. 112a
228
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 112 Abs. 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der geplanten Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM unverzüglich mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt. Sie ergreift alle gebotenen Massnahmen oder, falls erforderlich, untersagt den Vertrieb, wenn:
a) die geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
b) eine ungeplante Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) in welchen Fällen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
D. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein an professionelle Anleger in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
229
Art. 113
Anzeigepflicht
1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für jeden EWR-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Vertriebsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) einen Geschäftsplan mit Angaben zum AIF und dessen Sitz;
b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
c) den Namen der Verwahrstelle;
d) eine Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen;
e) bei Feeder-AIF den Sitz des Master-AIF;
f) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
230
g) die Namen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb an professionelle Anleger erfolgen soll;
h) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger, die auch den Rückgriff auf vom AIFM unabhängige Unternehmen berücksichtigt, nach Massgabe der Rechtsvorschriften und der Aufsicht des Vertriebsstaats;
i) die Angaben und die Adresse, die für die Inrechnungstellung oder Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die Vertriebsstaatsbehörde erforderlich sind;
231
k) die Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 151a zuständig sind.
232
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Vertriebsanzeige, mit Verordnung.
Art. 114
Prüfung durch die FMA
1) Die FMA prüft nach vollständigem Eingang der Unterlagen nach Art. 113 ausschliesslich, ob der AIFM die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU einhält.
233
2) Der Umstand, dass nach einer Anzeige eine Untersagung nicht sofort erfolgt, schliesst die spätere Untersagung des Vertriebs an professionelle Anleger auch nach Zugang der Eingangsbestätigung nach Art. 115 nicht aus.
Art. 115
Eingangsbestätigung und Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt dem AIFM nicht später als zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige eine Eingangsbestätigung. Im Fall des selbstverwalteten AIF beträgt die Frist drei Monate.
2) Die FMA ist berechtigt, die Frist nach Abs. 1 auf bis zu 20 Arbeitstage, im Fall des selbstverwalteten AIF auf bis zu sechs Monate, zu verlängern.
3) Die FMA übermittelt die Unterlagen nach Art. 113 nicht später als zehn Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen in elektronischer Form an die Vertriebsstaatbehörde. Der Übermittlung ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Verwaltung eines AIF mit der betreffenden Anlagestrategie zugelassen ist. Die Frist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert werden; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 3 unverzüglich mit:
a) dem AIFM; und
b) soweit die FMA für die Aufsicht über den AIF nicht zuständig ist, der für den AIF zuständigen Behörde.
5) Mit Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit dem Vertrieb von AIF an professionelle Anleger im Vertriebsstaat beginnen.
234
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle, in denen die Frist nach Abs. 2 verlängert werden kann;
b) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 4.
Art. 116
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 113 Abs. 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Art. 113 Abs. 2 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU führt und informiert unverzüglich die Vertriebsstaatsbehörde. Die FMA ergreift alle gebotenen Massnahmen nach Art. 157, einschliesslich, falls erforderlich, die Untersagung des Vertriebs, und setzt die Vertriebsstaatbehörde unverzüglich in Kenntnis, wenn:
235
a) eine geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
b) eine ungeplante bzw. nicht nach Abs. 1 angezeigte Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Vertriebsstaatbehörden innerhalb eines Monats an.
236
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) in welchen Fällen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
Art. 116a
237
Widerrufsanzeige des Vertriebs
1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für den Widerruf des Vertriebs eines jeden EWR-AIF, für den eine Anzeige nach Art. 113 erfolgt ist, in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Widerrufsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) ein Pauschalangebot ohne Gebühren oder Abzüge zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher von Anlegern gehaltener EWR-AIF, ausgenommen AIF der geschlossenen Form und ELTIF, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
b) die Bekanntmachung der Absicht des Widerrufs des Vertriebs einiger oder aller EWR-AIF mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschliesslich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von EWR-AIF üblich und für Anleger geeignet ist;
c) die Änderung oder Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern mit Wirkung vom Datum des Widerrufs des Vertriebs.
3) Der AIFM unterlässt ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren des von ihm verwalteten EWR-AIF.
4) Die FMA prüft, ob die vom AIFM übermittelte Widerrufsanzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige leitet die FMA diese an die zuständige Vertriebsstaatbehörde sowie an die ESMA weiter. Die FMA unterrichtet den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige.
5) Der AIFM betreibt für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c in dem in der Widerrufsanzeige genannten EWR-Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf die in der Anzeige genannten EWR-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder -konzepte.
6) Der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EWR-AIF beibehalten, sowie der FMA den Jahresbericht nach Art. 103 und die Anlegerinformationen nach Art. 105 in elektronischer Form oder unter Nutzung sonstiger Fernkommunikationsmittel bereit.
7) Die FMA übermittelt den zuständigen Vertriebsstaatbehörden sämtliche Änderungen an den in Art. 113 Abs. 2 Bst. b bis f genannten Angaben und Unterlagen.
E. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat an professionelle Anleger in Liechtenstein
238
Art. 117
FMA als Vertriebsstaatbehörde
1) Ist die FMA Vertriebsstaatbehörde:
239
a) akzeptiert sie die Übermittlung der Art. 113 Abs. 2 und Art. 116a Abs. 2 entsprechenden Unterlagen bzw. deren Änderungen nach Art. 116a Abs. 7 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden in elektronischer Form;
b) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 113 sowie deren Löschung nach erfolgter Widerrufsanzeige.
2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 113 bis 116a beschriebenen Anzeigeverfahrens weder zusätzliche Unterlagen oder Informationen noch die Einhaltung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 ab dem Zeitpunkt der Übermittlung einer Anzeige nach Art. 116a Abs. 7.
240
3) Die Anteile des AIF dürfen erst nach Eingang der Anzeige durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 115 Abs. 4 an professionelle Anleger in Liechtenstein vertrieben werden.
F. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat an professionelle Anleger in Liechtenstein
241
Art. 118
242
Vertriebsanzeige
1) Ein EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, kann von ihm verwaltete EWR-AIF in Liechtenstein vertreiben, wenn:
a) er bei der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde registriert ist; und
b) der Herkunftsmitgliedstaat einen Vertrieb von EWR-AIF, die von einem AIFM nach Art. 6 verwaltet werden, ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser EWR-AIF nicht an strengere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz.
2) Der AIFM hat einen beabsichtigten Vertrieb nach Abs. 1 vorab der FMA anzuzeigen. Er hat der Vertriebsanzeige folgende Angaben und Dokumente beizufügen:
a) eine Bescheinigung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde über seine Registrierung;
b) eine Erklärung, dass er der FMA sämtliche wesentlichen Änderungen über seine Registrierung mitteilt, zuzüglich dem Nachweis der Änderungsangaben;
c) weitere Angaben und Unterlagen über seine Geschäftstätigkeit, soweit dies von der FMA verlangt wird.
3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die FMA der Anzeige nicht binnen eines Monats widerspricht. Auf Antrag und Kosten des AIFM kann die FMA die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 bestätigen.
G. Verwaltung von EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und Erbringung von Dienstleistungen durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein
244
Art. 120
Anzeigepflicht
1) Der EWR-AIFM hat der FMA die Absicht der grenzüberschreitenden Verwaltung eines EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache anzuzeigen.
245
2) Erfolgen die beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten nach Abs. 1 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, muss die Anzeige zumindest folgende Angaben enthalten:
246
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem EWR-AIF verwaltet oder Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen;
b) einen Geschäftsplan mit Angabe, welche EWR-AIF verwaltet oder welche Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen.
3) Für die Errichtung einer Zweigniederlassung in dem Aufnahmemitgliedstaat muss der AIFM der FMA zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 folgende Informationen mitteilen:
a) eine Organisationsstruktur der Zweigniederlassung;
b) eine Adresse, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen abgerufen werden können;
c) Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 2 und 3, mit Verordnung regeln.
Art. 121
Prüfung durch die FMA
1) Die FMA prüft die Vollständigkeit der nach Art. 120 eingereichten Unterlagen.
2) Die FMA prüft zudem, ob der AIFM:
a) zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten in Liechtenstein zugelassen ist; und
b) in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat zu verwaltenden AIF die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einhält.
Art. 122
Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt binnen zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt die vollständigen Unterlagen nach Art. 120 Abs. 2 und 3 in elektronischer Form an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann durch begründete Mitteilung im Fall des Art. 120 Abs. 2 auf höchstens einen Monat, im Fall des Art. 120 Abs. 3 auf höchstens zwei Monate verlängert werden.
3) Den Unterlagen ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten zugelassen ist.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich dem AIFM mit.
5) Mit Zugang der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit seiner Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.
6) Der AIFM muss im Aufnahmemitgliedstaat:
a) in den von der Richtlinie 2011/61/EU erfassten Bereichen über die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU hinaus keine weiteren Vorschriften einhalten;
b) im Übrigen die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften einhalten.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle einer Fristverlängerung nach Abs. 2;
b) die vom AIFM nach Abs. 6 Bst. b zu beachtenden Vorschriften;
c) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 1.
Art. 123
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 120 Abs. 2 und 3 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Art. 120 Abs. 2 und 3 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU führt. Die FMA ergreift alle gebotenen Massnahmen nach Art. 157 und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich in Kenntnis, wenn:
247
a) eine geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
b) eine ungeplante bzw. nicht nach Abs. 1 angezeigte Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden innerhalb eines Monats an.
248
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle, in denen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
H. Verwaltung von EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein und Erbringung von Dienstleistungen durch EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
249
Art. 124
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
1) Ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassener AIFM darf die durch seine Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 29 erlaubten Tätigkeiten in Liechtenstein ohne Zulassung durch die FMA über eine inländische Zweigniederlassung oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der FMA die Absicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung entsprechend Art. 120 Abs. 3 oder zur Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs entsprechend Art. 120 Abs. 2 angezeigt hat.
250
2) Die FMA hat dem AIFM innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige nach Abs. 1 die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für ihre Tätigkeit über die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU hinausgehenden massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
I. Verwaltung eines Nicht-EWR-AIF ohne Vertriebsbefugnis im EWR
251
Art. 125
Grundsatz
1) Ein in Liechtenstein zugelassener AIFM darf Nicht-EWR-AIF verwalten, die ausschliesslich in Drittstaaten vertrieben werden, wenn:
a) der AIFM alle in der Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle und den Jahresbericht erfüllt;
b) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Drittstaatbehörden am Sitz des Nicht-EWR-AIF bestehen, die der FMA ermöglichen, ihre Aufgaben nach der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen.
2) Der AIFM hat neben den Anforderungen nach Abs. 1 beim Vertrieb in Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
3) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts mit Verordnung regeln, insbesondere die Vorschriften, die an die Stelle der nach Abs. 1 Bst. a ausgenommenen Vorschriften treten.
K. Vertrieb eines Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger im EWR aufgrund eines EWR-Passes
252
L. Vertrieb eines Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein ohne EWR-Pass
255
Art. 128
Grundsatz
1) Unbeschadet der Art. 126 und 127 ist ein EWR-AIFM zum ausschliesslichen Vertrieb von Anteilen von ihm verwalteter Nicht-EWR-AIF sowie von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF kein EWR-AIF ist, an professionelle Anleger befugt, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
256
a) Der AIFM erfüllt alle in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle nach Art. 21 der Richtlinie 2011/61/EU. Der AIFM hat jedoch mindestens eine Stelle mit der Überwachung von Zahlungen, der Verwahrung sowie den Überwachungsaufgaben nach Art. 21 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 2011/61/EU zu beauftragen. Der AIFM selbst darf diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Der AIFM hat die von ihm benannte Stelle seiner Herkunftsmitgliedstaatsbehörde anzuzeigen, in Liechtenstein der FMA.
b) Zwischen der FMA bzw. der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Sitzstaats des Nicht-EWR-AIF bestehen für die Überwachung von Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.
c) Der Drittstaat steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 112 und 112a entsprechend.
257
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die weiteren Anforderungen für die Zulassung nach Abs. 1 zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses;
b) die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen.
XII. Vertrieb und Verwaltung von AIF durch Nicht-EWR-AIFM
263
B. Auswahl des EWR-Referenzstaats und Zulassung des Nicht-EWR-AIFM
C. Vertrieb und Verwaltung von EWR-AIF mit EWR-Pass
D. Vertrieb von Nicht-EWR-AIF mit EWR-Pass
E. Vertrieb von EWR-AIF und Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger ohne EWR-Pass
281
Art. 150
Vertrieb eines von einem Nicht-EWR-AIFM verwalteten AIF in Liechtenstein
282
1) Unbeschadet Art. 134 bis 149 gestattet die FMA einem Nicht-EWR-AIFM, Anteile der von ihm verwalteten AIF in Liechtenstein zu vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
283
a) Für jeden AIF müssen die Bestimmungen zum Jahresbericht (Art. 104), zu den Anlegerinformationen (Art. 105 und 106) und den Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (Art. 107) sowie gegebenenfalls die Bestimmungen zum Kontrollerwerb an Zielgesellschaften eingehalten sein. Zuständige Behörden und Anleger sind die Behörden und Anleger in Liechtenstein.
b) Es bestehen für die Überwachung der Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, in denen die AIF auch vertrieben werden, und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ermöglicht.
c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIFM und gegebenenfalls der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz haben, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
2) Wenn die für einen EWR-AIF zuständige Behörde die nach Abs. 1 Bst. b geforderte Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschliesst, kann die FMA nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
3) Im Übrigen gelten die Art. 112 und 112a entsprechend.
284
3a) Der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EWR-AIF bedarf keiner Vertriebsanzeige nach Abs. 3, wenn:
285
a) keine öffentliche Werbung stattfindet;
b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen;
c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte;
d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder
e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen eines AIF ohne Beratungstätigkeit beinhaltet.
XIIa. Vertrieb von AIF an Privatanleger in Liechtenstein durch AIFM
287
Art. 151
288
Voraussetzungen für den Vertrieb
1) EWR-AIFM und Nicht-EWR-AIFM dürfen Anteile von AIF, die von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden, an Privatanleger in Liechtenstein vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) eine Vertriebsanzeige:
1. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 112;
2. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 117 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU;
3. beim Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch einen EWR-AIFM nach Art. 127 oder 128;
4. beim Vertrieb von AIF durch einen Nicht-EWR-AIFM nach Art. 144 oder 148 oder Art. 150;
b) eine "wesentliche Anlegerinformation" (Key Investor Information Document; KIID) nach Art. 78 ff. der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Basisinformationsblatt nach Art. 5 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
289;
290
c) ein Prospekt nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektrechts, soweit es sich um einen AIF der geschlossenen Form handelt; enthält dieser Prospekt zusätzlich Anlegerinformationen, die im Rahmen einer Vertriebsanzeige nach Bst. a vorzulegen sind, oder wesentliche Anlegerinformationen nach Bst. b, müssen diese nicht mehr beigefügt werden; und
d) die in den konstituierenden Dokumenten aufgeführte Hebelfinanzierung darf nicht höher als das Dreifache des Nettoinventarwertes (NAV), berechnet nach der Commitment-Methode, sein.
2) Für Änderungen der Vertriebsanzeigen nach Abs. 1 Bst. a finden die Bestimmungen der Art. 112a und 117 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
3) Bei Prospekten nach Abs. 1 Bst. c beschränkt sich die Prüfung der FMA:
a) auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den Mindestanforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht für AIF des geschlossenen Typs, deren Anteile Wertpapiere sind; oder
b) in den übrigen Fällen, auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht.
4) Soweit der Prospekt von der im Wertpapierprospektrecht bestimmten Reihenfolge der Anhänge abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat der AIFM eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht oder den von der Regierung mit Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hervorgeht.
5) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Vertrieb an Privatanleger mit Verordnung regeln.
Art. 151a
291
Einrichtungen, Anlegerinformationen und Rechtsformbezeichnung
1) Unbeschadet des Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/760 haben ein EWR-AIFM und ein Nicht-EWR-AIFM, die den Vertrieb von Anteilen eines AIF an Privatanleger in Liechtenstein beabsichtigen, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
a) Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF nach Massgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
b) Information der Anleger darüber, wie die Aufträge nach Bst. a erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
c) Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in Liechtenstein;
d) Versorgung der Anleger mit dem Jahresbericht nach Art. 103 und den Anlegerinformationen nach Art. 105 zur Ansicht und Anfertigung von Kopien;
e) Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 UCITSG; und
f) Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FMA.
2) Die Einrichtungen werden auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt, und zwar:
a) in deutscher oder einer von der FMA anerkannten Sprache;
b) vom AIFM, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Bestimmungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht der FMA unterliegt, oder von beiden.
3) Sofern für die Zwecke des Abs. 2 Bst. b die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden, ist dieser in einem schriftlichen Vertrag zu benennen. Der Vertrag hat ausserdem festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht vom AIFM erfüllt werden und, dass der AIFM dem Dritten alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt.
4) Neben den Aufgaben nach Abs. 1 hat der AIFM weiters:
a) die "wesentlichen Informationen" oder "Basisinformationsblätter" nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b und die Zusammenfassung des Prospekts nach Art. 151 Abs. 1 Bst. c für den Anleger in die deutsche Sprache zu übersetzen;
b) andere Informationen oder Unterlagen nach Wahl des AIFM in die deutsche, eine von der FMA anerkannte oder die englische Sprache zu übersetzen.
5) Die Übersetzungen von Informationen und Unterlagen nach Abs. 4 haben den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiederzugeben.
6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss für Änderungen an den Informationen und Unterlagen.
7) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die Anteile eines AIF bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsstaats des AIF.
8) Werden Anteile von AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat in Liechtenstein vertrieben, dürfen AIF denselben Hinweis auf ihre Rechtsform wie in ihrem Herkunftsstaat verwenden.
9) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Art. 150 Abs. 3a vorliegen.
10) Die Regierung kann das Nähere über die Einrichtungen, Anlegerinformationen und Rechtsformbezeichnung mit Verordnung regeln.
Art. 152
Grundsatz
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) das Landgericht;
c) die Schlichtungsstelle.
Art. 153
292
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 154
Amtsgeheimnis
1) Alle Personen, die für die FMA und der von ihr zugezogenen Behörden tätig sind oder waren sowie die in ihrem Auftrag tätigen Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass der AIF, der AIFM, der Administrator, der Vertriebsträger und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen einen AIF oder ein an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkendes Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist.
293
5) Die Regierung oder mit deren Ermächtigung die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder mit Behörden oder Stellen von Drittstaaten im Sinne von Abs. 4 sowie Art. 167 Abs. 1 nur zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen und nur dann treffen, wenn die Geheimhaltung der mitgeteilten Informationen ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke veröffentlicht und weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
294
6) Erhält die FMA nach Abs. 1 bis 4 vertrauliche Informationen, darf sie diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die Anzeige- oder Zulassungsbedingungen für den AIF oder die Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
b) zur Verhängung von Sanktionen;
c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden;
d) im Rahmen von Verfahren nach Art. 170.
7) Die Regierung kann mit Verordnung für die nach Abs. 5 erhaltenen Informationen Ausnahmen vorsehen.
8) Abs. 1 bis 3 und 6 stehen der Übermittlung vertraulicher Informationen an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen im EWR nicht entgegen.
Art. 155
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 156
Aufgaben
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
295
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, die Abänderung und der Entzug von Zulassungen sowie die Genehmigung und Untersagung von Vertriebsanzeigen;
296
b) die Genehmigung von Musterdokumenten;
297
b
bis) die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 104 Abs. 3 Bst. g und Art. 105 Abs. 1 Bst. t;
298
c) die Überprüfung der Berichte der Wirtschaftsprüfer;
d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
e) die Registrierung der Verwalter von EuVECA und EuSEF und ihre Streichung aus den jeweiligen Registern nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA und die zuständigen Behörden der EWR-Aufnahmemitgliedstaaten;
299
e
bis) die Registrierung eines AIF als EuVECA und EuSEF auf Antrag eines zugelassenen AIFM nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013;
300
f) der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, soweit eine Registrierung nach Bst. e und e
bis abgelehnt wird;
301
f
bis) die Zulassung von ELTIF und die Genehmigung für den EWR-AIFM zur Verwaltung von ELTIF nach der Verordnung (EU) 2015/760, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA;
302
f
ter) die Zulassung von Geldmarktfonds sowie die Genehmigung des AIFM zur Verwaltung von Geldmarktfonds;
303
g) die Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten;
304
h) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 176.
305
Art. 157
Befugnisse
1) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
306
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von den diesem Gesetz, den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften und ihrer Aufsicht Unterstellten, der Verwahrstelle, jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters von EuVECA oder EuSEF, des AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF oder Geldmarktfonds in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die im Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungs- und Registrierungspflicht nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen;
307
b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich der AIFM oder der Verwalter von EuVECA oder EuSEF diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen;
308
c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
309
e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch qualifizierte Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
f) im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen;
g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
h) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften verstossen, zu untersagen;
310
i) gegenüber dem Verwalter von EuVECA oder EuSEF ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung "EuVECA" oder "EuSEF" nach Massgabe der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften zu verhängen und den Verwalter von EuVECA oder EuSEF aus dem jeweiligen Register zu streichen.
311
k) gegenüber dem AIFM von ELTIF ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung "ELTIF" oder "europäischer langfristiger Investmentfonds" nach Massgabe der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften zu verhängen.
312
3) Die FMA ist berechtigt, von den Zulassungsträgern nach diesem Gesetz oder den Verwaltern von EuVECA oder EuSEF in Bezug auf sie selbst und die Verwahrstelle und beim AIFM oder den Verwaltern von EuVECA oder EuSEF auch für jeden von ihm verwalteten AIF oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
313
4) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass nur qualifizierte Wirtschaftsprüfer zu den nach diesem Gesetz erforderlichen Prüfungen und Berichten berechtigt sind und das Verfahren zur Feststellung der Qualifikation der Wirtschaftsprüfer festlegen. Davon ausgenommen ist die Prüfung von Zahlenangaben in den Jahresberichten nach Art. 104.
5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch einen nach Abs. 4 qualifizierten Wirtschaftsprüfer verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken.
6) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen.
314
7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei den AIF und deren AIFM begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
8) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Nicht-EWR-AIFM seinen Pflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt, hat die FMA die ESMA sobald als möglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Art. 158
Sofortmassnahmen
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
a) vom AIFM, vom Wirtschaftsprüfer, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 46 und 60 sowie von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;
b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung der AIFM oder dessen Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für den AIFM oder die AIF abgeben dürfen;
d) in Bezug auf einige oder alle AIF:
1. die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen;
2. den Vertrieb von AIF untersagen;
e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung der AIFM oder die Geschäftsleiter des AIFM keine Willenserklärungen für den AIFM oder die AIF abgeben können;
f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände des AIFM ein Verfügungsverbot erlassen;
g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 55 einsetzen;
h) den Entzug der Zulassung des AIFM verfügen;
i) die Auflösung des AIFM verfügen.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister beim AIFM und den betroffenen AIF zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.
3) Die FMA kann vom AIFM für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.
4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b;
b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e;
c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2;
d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.
Art. 159
Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente
1) Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, kann die FMA in geeigneten Fällen auf Antrag eine oder mehrere Zulassungen unter Auflagen erteilen. Auflagen können formeller, zeitlicher oder sachlicher Art sein. Die Zulassungswirkung tritt mit der Erfüllung der Auflagen ein.
316
2) Sofern die massgeblichen Tatsachen bei Antragstellung vollständig und richtig offengelegt werden, kann die FMA Einschätzungen zu Rechts- und Tatsachenfragen auf Antrag durch verbindliche Auskunft vorab beantworten. Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, ist die FMA durch eine verbindliche Auskunft bei einer nachfolgenden Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung im Umfang ihrer schriftlichen Feststellungen gebunden. Mündliche Aussagen begründen keinen Vertrauensschutz.
3) Die FMA kann Musterdokumente von konstituierenden Dokumenten genehmigen.
317
4) Die FMA kann für die Massnahmen und Erklärungen nach diesem Artikel separate Gebühren erheben.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 161
Haftung der FMA
Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
1. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden, Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA
Art. 162
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA zusammen.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
319
1b) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze sowie Art. 154 Abs. 4 bis 6 und Art. 163 bis 170 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.
320
2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1 mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB berechtigt und verpflichtet:
a) von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoss gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften darstellt;
b) unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln;
c) eine Abschrift der nach Art. 126 Abs. 1 Bst. b, Art. 138 und/oder Art. 147 Abs. 1 Bst. b sowie nach Art. 166 geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zu übermitteln oder anzufordern.
3) Die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde kann von einem AIFM, der in Liechtenstein AIF verwaltet oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt oder nicht -, die Vorlage von Informationen verlangen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.
4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde der Auffassung, dass der Inhalt der in Abs. 2 Bst. c genannten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit nicht den anwendbaren technischen Standards entspricht, kann sie die Angelegenheit nach Massgabe des EWR-Abkommens der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der FMA im Rahmen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.
321
Art. 163
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Personen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gegen EWR-Rechtsvorschriften verstossen oder verstossen haben, teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so genau wie möglich mit. Die Befugnisse der FMA bleiben davon unberührt.
2) Erhält die FMA eine Mitteilung im Sinne von Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die mitteilende Behörde über den Ausgang dieser Massnahmen sowie - soweit möglich - über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen.
3) Die FMA setzt die ESMA in Kenntnis, wenn eine Mitteilung nach Abs. 1 zurückgewiesen oder binnen einer angemessenen Zeit nicht beantwortet wurde.
Art. 164
Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses EWR-Mitgliedstaats ersuchen.
2) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen:
a) um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort oder einen Informationsaustausch zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat; oder
b) um die Zulassung zur Begleitung der zuständigen Behörde zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Art. 165
Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein
1) Erhält die FMA ein Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung in Liechtenstein von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats:
a) nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor. Die ersuchende Behörde kann die FMA begleiten;
b) gestattet sie der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung. Die FMA hat die ersuchende Behörde zu begleiten; oder
c) beauftragt sie Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.
2) Die FMA kann ein Ersuchen um Informationsaustausch oder Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort ablehnen, wenn:
a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigen könnte;
b) gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlungen in Liechtenstein ein Gerichtsverfahren anhängig oder bereits rechtskräftig entschieden ist.
3) Die Ablehnung ist der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 166
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unter Einbindung der ESMA
1) Stellt die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines AIFM, der in Liechtenstein AIF verwaltet und/oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt oder nicht - fest, dass dieser gegen eine der Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, so fordert sie den betreffenden AIFM auf, den Verstoss zu beenden und unterrichtet die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend.
2) Lehnt es der betreffende AIFM ab, der FMA die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoss nach Abs. 1 zu beenden, so setzt die FMA die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
3) Wird die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde eines AIFM ihrerseits von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM von Verstössen bzw. von einer Ablehnung der Informationspflichten in Kenntnis gesetzt:
a) trifft sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats entsprechend Art. 162 Abs. 3 geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoss nach Abs. 1 beendet; die Art der Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen;
b) ersucht sie die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittstaaten unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen.
4) Weigert sich der AIFM trotz der nach Abs. 3 von der FMA getroffenen Massnahmen oder weil sich solche Massnahmen als unzureichend erweisen oder nicht verfügbar sind, weiterhin, die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats nach Abs. 2 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstösst er weiterhin gegen die in Abs. 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der FMA geeignete Massnahmen einschliesslich der Massnahmen der Art. 156 bis 158 und 176 ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in seinem Aufnahmemitgliedstaat untersagen. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.
5) Hat die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines AIFM klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der AIFM gegen die Verpflichtungen verstösst, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich derer sie nicht für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mit.
6) Verhält sich der AIFM trotz der von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Massnahmen oder weil sich solche Massnahmen als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes in Liechtenstein eindeutig abträglich ist, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, dem betreffenden AIFM den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF in Liechtenstein zu untersagen.
7) Das Verfahren nach Abs. 5 und 6 kommt ferner zur Anwendung, wenn die FMA klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EWR-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat hat.
8) Besteht zwischen der FMA und den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Abs. 1 bis 7 getroffene Massnahme, so können sie die Angelegenheit der ESMA nach Massgabe des EWR-Abkommens zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
9) Die FMA hat sich auch bei Uneinigkeiten mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Massnahme oder Unterlassung in einem Bereich, in dem dieses Gesetz eine Zusammenarbeit oder Koordinierung vorschreibt, nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit an die ESMA zu verweisen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
Art. 167
Informationsaustausch
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA Informationen aus, wenn diese Behörden:
a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines AIF und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;
324
c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:
326
a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
b) das Amtsgeheimnis nach Art. 154 gewahrt wird;
c) bei Informationen, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.
327
Art. 168
Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen
1) Die FMA tauscht mit den Zentralbanken anderer EWR-Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen aus, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
2) Die FMA tauscht Informationen, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 154 fallen, mit einer Clearingstelle oder einer ähnlichen anerkannten Stelle aus, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Liechtenstein sicherzustellen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die im Wege des Informationsaustauschs von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen darf die FMA nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörden weitergeben.
328
3) Die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis (Art. 154).
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 169
Informationsaustausch zu systemischen Risiken der Aktivitäten der AIFM
1) Die FMA teilt den für die Aufsicht über AIFM und Verwahrstellen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten sowie der ESMA und dem ESRB Informationen mit, die für die Aufsicht und die Reaktion auf Bedrohungen für die Stabilität systemisch relevanter Institute und die ordnungsgemässen Marktfunktionen durch Aktivitäten einzelner oder aller AIFM auf den Märkten, auf denen sie tätig sind, von Bedeutung sind.
2) Die FMA teilt nach Massgabe des EWR-Abkommens die zusammengefassten Informationen zur Tätigkeit der AIFM der ESMA und dem ESRB mit.
Art. 170
Datenaustausch mit der ESMA
Die FMA unterrichtet die ESMA vierteljährlich über die in Liechtenstein erteilten und entzogenen Zulassungen für AIFM.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 171
330
Grundsatz
Die FMA kann nach Massgabe von Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG mit zuständigen Behörden von Drittstaaten Informationen austauschen, wenn:
a) die Informationsweitergabe zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses notwendig ist; Art. 167 und 168 finden sinngemäss Anwendung; und
b) bei der Übermittlung personenbezogener Daten die Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679
331 erfüllt sind.
3. Einbindung der und Verfahren vor der ESMA
Art. 172
Übernahme der Leitlinien, Empfehlungen und Standards der ESMA
1) Die FMA unternimmt nach Massgabe des EWR-Abkommens alle erforderlichen Massnahmen, um den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen beschlossenen Massnahmen der ESMA für einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht zu entsprechen.
2) Die FMA bestätigt nach Massgabe des EWR-Abkommens binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt. Im Fall der Ablehnung teilt sie dies der ESMA unter Angabe von Gründen mit.
3) Die FMA hat sich an den Tätigkeiten der ESMA und gegebenenfalls des ESRB zu beteiligen.
Art. 173
Information und Verfahren vor der ESMA bei abweichender Auffassung
Die FMA kann der ESMA zur Kenntnis bringen, dass:
a) sie nicht einverstanden ist mit:
1. der Handhabung des Art. 136 Abs. 2;
2. der Entscheidung des AIFM hinsichtlich des EWR-Referenzstaats;
3. der Bewertung der Anwendung der Kriterien für die Auswahl des EWR-Referenzstaats;
4. der von der EWR-Referenzstaatbehörde erteilten Zulassung des Nicht-EWR-AIFM;
5. einem Antrag auf Informationsaustausch nach den durch die ESMA und die Europäische Kommission erarbeiteten Standards;
6. einer Befreiung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU durch die EWR-Referenzstaatbehörde;
7. der Festlegung des neuen EWR-Referenzstaats;
8. der Bewertung der Anwendung von Art. 147 Abs. 2 durch die EWR-Referenzstaatbehörde;
332
b) eine für einen EWR-AIF zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats die nach Art. 125, 126, 128, 138, 147 oder 150 geforderte Kooperationsvereinbarung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geschlossen hat.
XIV. Rechtsmittel, Verfahren und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 174
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines AIFM, eines selbstverwalteten AIF, eines ELTIF oder eines Geldmarktfonds bzw. auf Registrierung eines Verwalters von EuVECA oder EuSEF nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
333
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Im Interesse oder auf Initiative der Anleger stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 175
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, AIFM, selbstverwalteten AIF, Verwaltern von EuVECA oder EuSEF, Verwahrstellen, Administratoren und Vertriebsträgern bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
334
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren. Sie kann dabei für professionelle Kunden und Privatkunden unterschiedliche Regelungen treffen.
Art. 176
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für einen AIF, einen AIFM oder einen Verwalter von EuVECA oder EuSEF tätige Person oder als Wirtschaftsprüfer die Pflicht zur Geheimhaltung wissentlich verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
335
c) ohne Zulassung nach Kapitel III Abschnitt A als AIFM oder Kapitel XII Abschnitt B als Nicht-EWR-AIFM tätig ist;
337
d) in den konstituierenden Dokumenten, periodischen Berichten, Prospekten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
338
e) ohne Vertriebsanzeige nach Art. 112, 144, 148 oder 150 Anteile eines AIF in Liechtenstein an professionelle Anleger vertreibt.
339
f) ohne die erforderliche Registrierung nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a als kleiner AIFM tätig ist;
340
g) ohne die erforderliche Zulassung als Administrator, Risikomanager oder Vertriebsträger nach Art. 65 und 69 tätig ist;
k) ohne die erforderlichen Anforderungen nach Art. 151 Anteile eines AIF in Liechtenstein an Privatanleger vertreibt.
343
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Zulassung oder Registrierung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
c) der FMA oder dem Wirtschaftsprüfer keine, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt;
d) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Bericht wissentlich unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an den AIFM unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
e) als Organmitglied eines AIFM oder eines selbstverwalteten AIF die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 38 und zur Übertragung des Vermögens auf eine Verwahrstelle nach Art. 57 Abs. 1 verletzt;
f) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
g) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 32 verletzt;
h) die nach Art. 112 Abs. 2 Bst. g und Art. 113 Abs. 2 Bst. h beschriebenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger nicht trifft und für den Fall des indirekten Vertriebs diesen nicht ausreichend überwacht;
345
i) die Pflicht zur Stellung eines fristgerechten Zulassungsantrags nach Art. 3 Abs. 4 verletzt;
346
k) als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 59 Abs. 1 verletzt;
p) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verletzt.
351
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
a) die periodischen Berichte an die FMA und die Anleger nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung nicht durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer nicht erfüllt;
d) die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
f) einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
g) gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst;
352
h) den Wohlverhaltensregeln (Art. 35) nicht nachkommt;
i) entgegen Art. 38 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen zur Verhinderung der negativen Beeinflussung von Kundeninteressen durch Interessenkonflikte trifft oder beibehält;
k) entgegen Art. 39 keine wirksamen Risikomanagementsysteme und das im Geschäftsplan für das Risikomanagement vorgesehene Personal nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang für das Risikomanagement einsetzt;
l) entgegen Art. 40 keine wirksamen Liquiditätsmanagementsysteme und das im Geschäftsplan für das Liquiditätsmanagement vorgesehene Personal nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang für das Liquiditätsmanagement einsetzt;
m) die Anforderungen für die Anlage in Verbriefungsprodukte nach Art. 41 nicht einhält;
n) entgegen Art. 42 bis 45 die Bewertung nicht, auf eine andere als die nach Art. 43 gebotene Art und Weise oder - bei einer externen Bewertung - durch eine andere als die in Art. 44 Abs. 2 bestimmte Person vornehmen lässt;
o) als externer Bewerter nach Art. 44 Abs. 2 seine Pflichten nach Art. 43 und 44 verletzt;
p) als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 59 Abs. 2 verletzt;
353
r) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1 und 3 oder Art. 111 Abs. 1 und 2 verletzt;
s) gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 151a verstösst;
355
t) entgegen Art. 97 Abs. 2 Bst. d die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft und deren Arbeitnehmer nicht oder verspätet über den Kontrollerwerb informiert;
u) entgegen Art. 95 Abs. 3 Bst. a die Begrenzung der Hebelfinanzierung nicht einhält oder andere von der FMA festgelegte Massnahmen nicht befolgt;
v) die "wesentlichen Anlegerinformationen" bzw. "Basisinformationsblätter" nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b oder den Prospekt nach Art. 151 Abs. 1 Bst. c in einer Form präsentiert, die für Privatanleger aller Voraussicht nach unverständlich ist, bzw. diese Informationen nicht, unzutreffend, unvollständig oder verspätet macht;
356
v
bis) als AIFM die Informationspflichten nach Art. 104 Abs. 3 Bst. g oder Art. 105 Abs. 1 Bst. t verletzt;
357
w) gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 verstösst, in dem er:
358
1. entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt;
2. entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt;
3. entgegen Art. 7 Bst. a seine Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
4. entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
5. entgegen Art. 12 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
6. entgegen Art. 13 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 15 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt;
7. entgegen Art. 14 ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
8. entgegen Art. 14a ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
9. die Bezeichnung "EuVECA" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
x) gegen die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verstösst, in dem er:
359
1. entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt;
2. entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt;
3. entgegen Art. 7 Bst. a seine Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
4. entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
5. entgegen Art. 13 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
6. entgegen Art. 14 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 16 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt;
7. entgegen Art. 15 ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
8. entgegen Art. 15a ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
9. die Bezeichnung "EuSEF" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
y) gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/760 verstösst, in dem er:
360
1. entgegen Art. 4 und 5 ohne die erforderliche Zulassung die Bezeichnung "ELTIF" oder "europäischer langfristiger Investmentfonds" verwendet oder die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
2. entgegen Art. 9 in einen unzulässigen Anlagevermögenswert investiert oder ein unzulässiges Geschäft tätigt;
3. entgegen Art. 13 Abs. 1 nicht mindestens 70 % seines Kapitals im Sinne von Art. 2 Ziff. 7 in einen zulässigen Anlagevermögenswert investiert;
4. entgegen Art. 13 Abs. 2 bis 6 sowie Art. 14 gegen eine dort genannte Diversifizierungsanforderung verstösst;
5. entgegen Art. 16 einen Barkredit aufnimmt;
6. entgegen Art. 21 die FMA nicht rechtzeitig unterrichtet;
7. entgegen Art. 23 Abs. 1 bis 4, Art. 24 Abs. 2 bis 5 und Art. 25 Abs. 1 und 2 einen Prospekt oder entgegen Art. 23 Abs. 5 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht;
8. entgegen Art. 23 Abs. 6 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt;
9. entgegen Art. 24 Abs. 1 einen Prospekt oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
10. entgegen Art. 28 und 30 einen Anteil an einen Privatanleger vertreibt; oder
11. entgegen Art. 29 Abs. 5 einen Vermögenswert wiederverwendet;
z) gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er:
361
1. entgegen Art. 5 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
2. entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet;
3. entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;
4. entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;
5. entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;
6. entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;
7. entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder
8. entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt.
4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. Im Wiederholungsfall, im Fall eines Schadens, der 75 000 Franken übersteigt, und bei Schädigungsabsicht verdoppelt sich die Strafobergrenze.
5) Führt der AIF einen anderen als den nach Art. 15a zulässigen Namen oder eine andere als die nach Art. 15a zulässige Rechtsformbezeichnung oder Abkürzung, so wird der AIFM oder der selbstverwaltete AIF von der FMA mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
362
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
363
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
364
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
365
9) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
366
10) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Abs. 1 und 2 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 3 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
367
11) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
368
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 176a für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 bis 3 sowie die Bussgeldkriterien nach diesem Artikel heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 3 ein Jahr nicht überschreiten darf.
12) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
369
13) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
370
Art. 176a
371
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 176 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad der Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
4. Meldungen an das interne Meldesystem eines AIFM nach Art. 38 Abs. 3;
5. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 177
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 176 Abs. 3 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 176 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
372
Art. 178
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv-, Anlage-Kommandit- oder Anlage-Kommanditärengesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem AIF begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.
Art. 179
Veröffentlichung von Sanktionen; Bindungswirkung von Schuldsprüchen
373
1) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen auf Kosten des Betroffenen veröffentlichen, sofern die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt und verhältnismässig ist.
374
2) Ein Schuldspruch nach diesem Gesetz ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Art. 180
1) Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von AIFM und Wirtschaftsprüfer betreffen.
2) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung über alle verhängten Verwaltungsmassnahmen und Sanktionen nach Art. 176.
376
XVI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 181
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 182
Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften
Die FMA stellt dieses Gesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in deutscher und englischer Sprache in der jeweils geltenden Fassung auf ihrer oder einer von ihrer Internetseite erreichbaren Internetseite zum Abruf bereit. Die Regierung regelt mit Verordnung, wer die Übersetzung der Rechtsvorschriften zu veranlassen hat.
Art. 183
377
Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2019
1) Kleine AIFM, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen wurden, gelten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 als registriert und können ihre Tätigkeit nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzen.
2) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden AIF des offenen Typs sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
3) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt oder Stiftung zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 6 Abs. 2, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Zulassungen von AIFM für alle Anlagestrategien werden im Hinblick auf nicht verwaltete Anlagestrategien binnen drei Jahren von der FMA auf die tatsächlich verwalteten Anlagestrategien eingeschränkt.
5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Zulassungen von Administratoren, Risikomanager und Vertriebsträger bleiben weiterhin aufrecht, soweit die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
6) AIF, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes autorisiert bzw. zugelassen wurden, dürfen nach Massgabe ihrer Autorisierung bzw. Zulassung weiterhin verwaltet und/oder vertrieben werden.
7) Qualifizierte Anleger sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als professionelle Anleger oder als Privatanleger einzustufen. Soweit keine Einstufung möglich ist, haben AIFM die Bestimmungen für den Vertrieb an Privatanleger nach Art. 151 und 151a zu erfüllen.
8) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 190
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Art. 189 und Abs. 2 am 22. Juli 2013 in Kraft.
2) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126, 127 und 133 bis 149 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.
384
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
951.32 G über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2014 Nr. 356 ausgegeben am 23. Dezember 2014 |
Gesetz
vom 7. November 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
...
AIFM, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
385 für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b zugelassen sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn sie sich spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein System für die Entschädigung von Anlegern anschliessen. Der Anschluss ist der FMA unverzüglich nachzuweisen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIFMG Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 Nr. 46 ausgegeben am 4. Februar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
...
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. c und d, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 6 Bst. b und c sowie Ziff. 44 und 45, Art. 156 Abs. 1 und 2 Bst. g, Art. 157 Abs. 1, 2 Bst. a und h bis k sowie Abs. 3, Art. 162 Abs. 5 sowie Art. 176 Abs. 1 Bst. a, h und i, Abs. 2 Bst. l bis o sowie Abs. 3 Bst. w und x treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 in Kraft.
386
3) Art. 1 Abs. 3 Bst. b und Art. 39 Abs. 3 Bst. d treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/14/EU in Kraft.
387
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 Nr. 8 ausgegeben am 29. Januar 2020 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
...
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 156 Abs. 1 und 2 Bst. e, f, g und h, Art. 157 Abs. 1, 2 Bst. a, b, h, i und k sowie Abs. 3, Art. 162 Abs. 5, Art. 174 Abs. 2, Art. 175 Abs. 1, Art. 176 Abs. 1 Bst. a, h und i, Abs. 2 Bst. l bis o sowie Abs. 3 Bst. w Ziff. 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Bst. x Ziff. 1 bis 4, 6, 7 und 9 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
388
3) Art. 156 Abs. 2 Bst. e
bis, Art. 176 Abs. 2 Bst. p und Abs. 3 Bst. w Ziff. 5 und 8 sowie Bst. x Ziff. 5 und 8 sowie Kapitel III (Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1991 in Kraft.
389
4) Kapitel II (Änderung von Bezeichnungen) tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes in Kraft.
5) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126 Abs. 2 Bst. a, Art. 127 Sachüberschrift, Art. 133 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 erster Spiegelstrich, Bst. b Ziff. 1 erster Spiegelstrich und Bst. e Ziff. 1 erster Spiegelstrich, Art. 134 Abs. 2, Art. 139 Abs. 2 Bst. b, Art. 144, 147 Abs. 2 sowie Art. 148 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 Nr. 319 ausgegeben am 27. Oktober 2020 |
Gesetz
vom 3. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
390
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 Nr. 321 ausgegeben am 27. Oktober 2020 |
Gesetz
vom 3. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
391
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 Nr. 230 ausgegeben am 6. Juli 2021 |
Gesetz
vom 6. Mai 2021
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
...
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds
(ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1);
b) die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18);
c) die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98);
e) die Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1);
f) die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen
(ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55);
g) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a bis f.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Gleichzeitig mit diesem Gesetz treten in Kraft:
a) die Vorschriften, auf die in Kapitel II Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2016 Nr. 46, Bezug genommen wird;
b) die Vorschriften, auf die in Kapitel IV Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2020 Nr. 8, Bezug genommen wird;
c) das Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2020 Nr. 319;
d) das Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2020 Nr. 321;
e) das Gesetz vom 4. Dezember 2019 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 12.
2) Die Inkraftsetzung der Vorschriften nach Abs. 1 erfolgt in zeitlich aufsteigender Reihenfolge ihrer Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 2. August 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126 Abs. 2 Bst. b, Art. 133 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. b Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. c Ziff. 2, Bst. d Ziff. 2, Bst. e Ziff. 2 und Bst. f Ziff. 2, Art. 145 Abs. 1, Art. 147 Abs. 2, Art. 149 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Art. 173 Bst. a Ziff. 8 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 Nr. 466 ausgegeben am 21. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 9. November 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/2341 in Kraft.
392
...
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
54/2012 und
132/2012
2
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
3
Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
4
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwaltung alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010
(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)
5
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1)
6
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)
7
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98)
8
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds
(ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)
9
Art. 1 Abs. 3 Bst. f noch nicht in Kraft getreten.
10
Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
11
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
12
Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 466.
13
Art. 2 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
14
Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
15
Art. 2 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
16
Art. 2 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
17
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
18
Art. 3a eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 212.
19
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
20
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
21
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 6 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 319.
22
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 6 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 321.
23
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
24
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 399.
25
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 399.
26
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
27
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 399.
28
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 356.
29
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 399.
30
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
31
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 399.
32
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 399.
33
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 154 und
LGBl. 2020 Nr. 8.
34
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 37 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
35
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
36
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 506.
37
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
38
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 45 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
39
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 46 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
40
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 319.
41
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 48 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 321.
42
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
43
Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
44
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
45
Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
46
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
47
Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
48
Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
49
Art. 7 Abs. 7 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
50
Art. 7 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
51
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
52
Art. 8 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
53
Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
54
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
55
Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
56
Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
57
Art. 9 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
58
Art. 9 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
59
Art. 9 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
60
Art. 9 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
61
Art. 9 Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
62
Art. 9 Abs. 10 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
63
Art. 9 Abs. 11 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
64
Art. 9 Abs. 12 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
65
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
66
Art. 10 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
67
Art. 11 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
68
Art. 11 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
69
Art. 11 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
70
Art. 11 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
71
Art. 11 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
72
Art. 11 Abs. 1 Bst. n aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
73
Art. 11 Abs. 1 Bst. o aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
74
Art. 11 Abs. 1 Bst. p aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
75
Art. 11 Abs. 1 Bst. q aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
76
Art. 11 Abs. 1 Bst. r aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
77
Art. 11 Abs. 1 Bst. s aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
78
Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
79
Art. 11 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
80
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
81
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
82
Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
83
Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
84
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
85
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
86
Überschrift vor Art. 15a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
87
Art. 15a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
88
Art. 16 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
89
Art. 17 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
90
Art. 18 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
91
Art. 19 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
92
Art. 20 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
93
Art. 21 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
94
Art. 22 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
95
Art. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
96
Art. 24 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
97
Art. 25 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
98
Art. 26 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
99
Art. 27 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
100
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
101
Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
102
Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
103
Art. 29 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
104
Art. 29 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
105
Art. 29 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
106
Art. 30 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
107
Art. 30 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
108
Art. 30 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
109
Art. 30 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
110
Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 107.
111
Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 180.
112
Art. 30 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
113
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
114
Art. 31 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
115
Art. 31 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
116
Art. 31 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
117
Art. 31 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
118
Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
119
Art. 31 Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
120
Art. 31 Abs. 10 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
121
Art. 31 Abs. 11 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
122
Art. 31 Abs. 12 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
123
Art. 31 Abs. 13 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
124
Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
125
Art. 32 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 356.
126
Art. 32 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
127
Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
128
Art. 33 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
129
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
130
Art. 35 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
131
Art. 36 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
132
Art. 37 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
133
Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
134
Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
135
Art. 39 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
136
Art. 39 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
137
Art. 39 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 506.
138
Art. 40 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
139
Art. 41 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 506.
140
Art. 45 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
141
Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
142
Art. 46 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
143
Art. 46 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
144
Art. 46 Abs. 7 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
145
Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
146
Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
147
Art. 47 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
148
Art. 47 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
149
Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
150
Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 41.
151
Überschrift vor Art. 49 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
152
Art. 49 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
153
Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
154
Art. 51 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
155
Art. 52 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
156
Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
157
Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
158
Überschrift vor Art. 54 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 398.
159
Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
160
Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
161
Art. 56 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 398.
162
Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 398.
163
Art. 57 Abs. 3 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
164
Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
165
Art. 59 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
166
Art. 64 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
167
Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
168
Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
169
Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
170
Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
171
Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
172
Art. 70 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
173
Art. 70 Abs. 4 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
174
Art. 75 Abs. 7 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
175
Art. 76 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
176
Art. 76 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
177
Art. 76 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 303.
178
Art. 76 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 303.
179
Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
180
Art. 76 Abs. 6 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
181
Art. 77 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
182
Art. 78 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
183
Art. 79 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
184
Überschrift vor Art. 80 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
185
Art. 80 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
186
Art. 81 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
187
Art. 82 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
188
Art. 83 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
189
Art. 84 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
190
Art. 85 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
191
Art. 86 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
192
Art. 87 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
193
Art. 88 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
194
Art. 89 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
195
Art. 90 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
196
Art. 91 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
197
Art. 92 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
198
Art. 93 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
199
Überschrift vor Art. 94 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 319.
200
Überschrift vor Art. 94 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 319.
201
Art. 95 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
202
Art. 95 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
203
Überschrift vor Art. 96 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 319.
204
Art. 102 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
205
Art. 103 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
206
Art. 104 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 364.
207
Art. 104 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
208
Art. 105 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
209
Art. 105 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
210
Art. 105 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 364.
211
Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 161.
212
Art. 105 Abs. 4 Bst. e aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
213
Art. 106 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
214
Art. 107 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
215
Art. 107 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
216
Art. 107 Abs. 9 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
217
Art. 107 Abs. 9 Bst. a aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
218
Art. 109 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 21.
219
Art. 110 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 21.
220
Art. 111 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
221
Überschrift vor Art. 111a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
222
Überschrift vor Art. 111a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
223
Art. 111a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
224
Überschrift vor Art. 111b eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
225
Art. 111b eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
226
Überschrift vor Art. 112 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
227
Art. 112 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
228
Art. 112a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
229
Überschrift vor Art. 113 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
230
Art. 113 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
231
Art. 113 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
232
Art. 113 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
233
Art. 114 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
234
Art. 115 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
235
Art. 116 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
236
Art. 116 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
237
Art. 116a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
238
Überschrift vor Art. 117 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
239
Art. 117 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
240
Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
241
Überschrift vor Art. 118 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
242
Art. 118 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
243
Art. 119 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
244
Überschrift vor Art. 120 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
245
Art. 120 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 399.
246
Art. 120 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 399.
247
Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
248
Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
249
Überschrift vor Art. 124 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
250
Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
251
Überschrift vor Art. 125 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
252
Überschrift vor Art. 126 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
253
Art. 126 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
254
Art. 127 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
255
Überschrift vor Art. 128 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
256
Art. 128 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
257
Art. 128 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
258
Art. 128 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
259
Art. 129 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
260
Art. 130 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
261
Art. 131 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
262
Art. 132 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
263
Überschrift vor Art. 133 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
264
Art. 133 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
265
Art. 134 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
266
Art. 135 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
267
Art. 136 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
268
Art. 137 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
269
Art. 138 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
270
Art. 139 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
271
Art. 140 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
272
Art. 141 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
273
Art. 142 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
274
Art. 143 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
275
Art. 144 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
276
Art. 145 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
277
Art. 146 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
278
Art. 147 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
279
Art. 148 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
280
Art. 149 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.
281
Überschrift vor Art. 150 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
282
Art. 150 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
283
Art. 150 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
284
Art. 150 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
285
Art. 150 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
286
Art. 150 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
287
Überschrift vor Art. 151 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
288
Art. 151 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
289
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
(ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1)
290
Art. 151 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
291
Art. 151a abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
292
Art. 153 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 303.
293
Art. 154 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
294
Art. 154 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
295
Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
296
Art. 156 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
297
Art. 156 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
298
Art. 156 Abs. 2 Bst. bbis eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 364.
299
Art. 156 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
300
Art. 156 Abs. 2 Bst. ebis eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
301
Art. 156 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
302
Art. 156 Abs. 2 Bst. fbis eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 319.
303
Art. 156 Abs. 2 Bst. fter eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 321.
304
Art. 156 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
305
Art. 156 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
306
Art. 157 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
307
Art. 157 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 321.
308
Art. 157 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
309
Art. 157 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 161.
310
Art. 157 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
311
Art. 157 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
312
Art. 157 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 319.
313
Art. 157 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
314
Art. 157 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 319.
315
Art. 158 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
316
Art. 159 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
317
Art. 159 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
318
Art. 160 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
319
Art. 162 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 303.
320
Art. 162 Abs. 1b eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 303.
321
Art. 162 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
322
Art. 164 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
323
Art. 165 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
324
Art. 167 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 398.
325
Art. 167 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 303.
326
Art. 167 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 303.
327
Art. 167 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 303.
328
Art. 168 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
329
Art. 169 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
330
Art. 171 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
331
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)
332
Art. 173 Bst. a Ziff. 8 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
333
Art. 174 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 321.
334
Art. 175 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
335
Art. 176 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
336
Art. 176 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
337
Art. 176 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
338
Art. 176 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
339
Art. 176 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
340
Art. 176 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
341
Art. 176 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
342
Art. 176 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
343
Art. 176 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
344
Art. 176 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
345
Art. 176 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
346
Art. 176 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
347
Art. 176 Abs. 2 Bst. l aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
348
Art. 176 Abs. 2 Bst. m aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
349
Art. 176 Abs. 2 Bst. n aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
350
Art. 176 Abs. 2 Bst. o aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
351
Art. 176 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
352
Art. 176 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
353
Art. 176 Abs. 3 Bst. p abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
354
Art. 176 Abs. 3 Bst. q aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
355
Art. 176 Abs. 3 Bst. s abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 230.
356
Art. 176 Abs. 3 Bst. v abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
357
Art. 176 Abs. 3 Bst. vbis eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 364.
358
Art. 176 Abs. 3 Bst. w abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
359
Art. 176 Abs. 3 Bst. x abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
360
Art. 176 Abs. 3 Bst. y eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 319.
361
Art. 176 Abs. 3 Bst. z eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 321.
362
Art. 176 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
363
Art. 176 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
364
Art. 176 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
365
Art. 176 Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
366
Art. 176 Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
367
Art. 176 Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
368
Art. 176 Abs. 11 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
369
Art. 176 Abs. 12 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
370
Art. 176 Abs. 13 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
371
Art. 176a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
372
Art. 177 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 177.
373
Art. 179 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 303.
374
Art. 179 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 303.
375
Art. 180 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
376
Art. 180 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
377
Art. 183 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
378
Art. 184 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
379
Art. 185 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
380
Art. 186 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
381
Art. 187 aufgehoben durch
LGBl. 2015 Nr. 196.
382
Art. 188 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 46.
383
Art. 189 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 8.
384
Art. 190 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 242.
385
Inkrafttreten: 1. Februar 2015.
386
Inkrafttreten: 2. August 2021 (IV. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 230).
387
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (
LGBl. 2019 Nr. 336).
388
Inkrafttreten: 2. August 2021 (IV. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 230).
389
Inkrafttreten: 2. August 2021 (IV. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 230).
390
Inkrafttreten: 2. August 2021 (IV. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 230).
391
Inkrafttreten: 2. August 2021 (IV. Koordinationsbestimmung
LGBl. 2021 Nr. 230).
392
Inkrafttreten: 1. August 2023 (
LGBl. 2023 Nr. 262).