0.110.037.39
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 115 ausgegeben am 5. März 2013
Kundmachung
vom 26. Februar 2013
der Beschlüsse Nr. 127/2012 und 138/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juli 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 127/2012 und 138/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 127/2012 und 138/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2012 vom 15. Juni 20121 geändert.
2. Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/48/EG wird die Richtlinie 88/378/EWG des Rates3 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem mit Wirkung zum 20. Juli 2013 zu streichen ist -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 20. Juli 2013 gestrichen.
2. Nach Nummer 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"1a. 32009 L 0048: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 20125, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012 vom 15. Juni 20126 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind7, ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32ff (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"32ffa. 32011 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 2 Bst. e und in Nummer 6 der Konformitätserklärung in Anhang III werden nach den Worten "in das Zollgebiet der Union" die Worte "oder in Gebiete der EFTA-Staaten" eingefügt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen8, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 20129 oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2012 vom 13. Juli 201210, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 6.

2   ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

3   ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 4.

6   ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.

7   ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 4.

10   ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 17.