vom 20. März 2013
des Beschlusses Nr. 55/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. März 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 55/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 55/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2012
vom 30. März 2012
zur Änderung von Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2010 vom 30. April 2010
2 geändert.
2. Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2011/7/EU hebt mit Wirkung vom 16. März 2013 die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
4 auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 16. März 2013 aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XII des Abkommens erhält Nummer 2 (Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung vom 16. März 2013 folgende Fassung:
"
32011 L 0007: Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (
ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/7/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
57/2012
5
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.