0.110.037.46
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 153 ausgegeben am 25. März 2013
Kundmachung
vom 20. März 2013
des Beschlusses Nr. 158/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 158/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 158/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Aurelia Frick-Muggli

Regierungsrätin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden die Richtlinie 73/44/EWG2 des Rates und die Richtlinien 96/73/EG3 und 2008/121/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben und sollten daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text der Nummern 3 (Richtlinie 73/44/EWG des Rates), 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 4c (Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 4c (Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
"4d. 32011 R 1007: Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.5
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.

2   ABl. L 83 vom 30.3.1973, S. 1.

3   ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.

4   ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.

5   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.