0.110.037.50
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 172 ausgegeben am 19. April 2013
Kundmachung
vom 16. April 2013
der Beschlüsse Nr. 234/2012 bis 236/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Dezember 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 234/2012 bis 236/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 234/2012 bis 236/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 234/2012
vom 31. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21ape (Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21apf. 32012 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 235/2012
vom 31. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3, berichtigt in ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 43, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 784/2012 der Kommission vom 30. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang und zur Berichtigung von Art. 59 Abs. 74 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 2012/498/EU der Kommission vom 17. August 2012 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind5, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, berichtigt in ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 43, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 der Beschluss 2007/589/EG der Kommission6, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, aufgehoben und sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden
5. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32012 R 0784: Verordnung (EG) Nr. 784/2012 der Kommission vom 30. August 2012 (ABl. L 234 vom 31.8.2012, S. 4)"
2. Unter Nummer 21alb (Beschluss 2010/278/EU der Kommission) und Nummer 21alc (Beschluss 2011/278/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32012 D 0498: Beschluss 2012/498/EU der Kommission vom 17. August 2012 (ABl. L 241 vom 7.9.2012, S. 52)"
3. Nach Nummer 21apf (Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"21apg. 32012 R 0601: Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30), berichtigt in ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 43"
4. Der Text von Nummer 21am (Beschluss 2007/589/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 601/2012/EG, berichtigt in ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 43, der Verordnung (EU) Nr. 784/2012 und des Beschlusses 2012/498/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 236/2012
vom 31. Dezember 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung eines Unionsregisters für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/20108 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls9 wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen; daher gelten die spezifischen Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Entscheidung festgelegt sind, nicht für die EFTA-Staaten.
3. Die EFTA-Staaten werden in das Unionsregister und das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) einbezogen. Der Zentralverwalter des EUTL erfüllt seine Aufgaben auch im Hinblick auf die EFTA-Staaten, wobei die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter bei Bedarf die erforderlichen Anweisungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 auf die EFTA-Staaten erteilt.
4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der Besonderheit des EU-Emissionshandelssystems und des damit verbundenen standardisierten und sicheren Registrierungssystems gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 über die Einrichtung eines Unionsregisters besondere Regeln für die Speicherung von und den Zugriff auf Daten im Zusammenhang mit dem Unionsregister erfordern, um zu gewährleisten, dass die Treibhausgasemissionszertifikate den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls entsprechen und Übertragungen solcher Zertifikate mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.
5. Das Unionsregister sollte die Ausweitung des Emissionshandelssystems der EU auf die EFTA-Staaten widerspiegeln. Laut Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 201211 umfassen das EU-Gesamtkonto, das EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr, das EU-Auktionskonto, das EU-Zuteilungskonto, das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate und das EU-Konto für die Sonderreserve die Zertifikate der EFTA-Staaten.
6. Die Vertragsparteien erkennen den spezifischen Charakter des Unionsregisters und des EUTL sowie die Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die sichere Führung und die Wartung des Systems an. Daher sollte die Kommission bei Bedarf die sofortige Sperrung des Zugangs gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011, unter Berücksichtigung der Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten können. Von dieser Lösung bleiben künftige Fragen in Zusammenhang mit der Zwei-Pfeiler-Struktur im Rahmen des EWR-Abkommens unberührt.
7. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Vertragsstaats, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission, der Europäische Rechnungshof, Eurojust und die zuständigen Behörden nach Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 und nach Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13, die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Verwaltungen der Vertragsparteien und die zuständigen Behörden nach Art. 18 der Richtlinie 2003/87/EG das Recht haben müssen, in genau festgelegten Fällen bestimmte im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten zu beziehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 83 der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 und Art. 75 der Verordnung (EU) Nr. 920/201014 in der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 erforderlich ist.
8. Aus dem gleichen Grund nehmen die Vertragsparteien - wenngleich unter Verweis darauf, dass der Beschluss 2009/371/JHA15 des Rates nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde - zur Kenntnis, dass Europol ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt wird.
9. Die Vertragsparteien weisen jedoch darauf hin, dass die Gewährung von Informationsrechten und ständigem Lesezugriff nach Art. 83 der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 und gemäss Art. 75 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 in der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 nicht bedeutet, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die Steuerverwaltung oder der Steuervollzug in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Verordnungen den genannten Institutionen andere als die in Art. 83 bzw. Art. 75 ausdrücklich erwähnten Rechte übertragen.
10. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 21an (Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission) wird wie folgt geändert:
i) Folgendes wird angefügt:
", geändert durch:
- 32011 R 1193: Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 (ABl. L 315 vom 29.11.2011, S. 1)"
ii) Die Anpassungen h und i werden die Anpassungen j und m.
iii) Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt:
"h) In Art. 64 Abs. 1 und Art. 64a Abs. 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Konten betroffen, so unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die dem Zentralverwalter erteilten Anweisungen und die Gründe für diese Anweisungen.
Falls die Sperrung des Zugangs nicht horizontal ist und sofern sie sich auf einzelne unter die Gerichtsbarkeit der EFTA-Staaten fallende Konten bezieht, hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen auf der Grundlage der Erläuterungen der Kommission einen Beschluss über die Anwendbarkeit der Anweisungen der Kommission anzunehmen. Ergeht kein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anweisungen der Kommission oder der vom Zentralverwalter getroffenen Massnahmen."
i) In Art. 64a Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Das Wort "Kommission" wird ersetzt durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde", wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind."'
iv) Nach Anpassung j werden folgende Anpassungen eingefügt:
"k) In Art. 75 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen, so können diese Daten vom Zentralverwalter nach vorheriger Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden."
l) In Art. 75 Abs. 5a wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Europol unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über die Verwendung der Daten, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind."'
2. Nach Nummer 21an (Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"21ana. 32011 R 1193: Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung eines Unionsregisters für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 (ABl. L 315 vom 29.11.2011, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) eingetragen.
Der Zentralverwalter führt die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind.
b) In Art. 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die EFTA-Überwachungsbehörde koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen EFTA-Staaten und dem Zentralverwalter."
c) In Art. 31 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
"Das Wort "Kommission" wird ersetzt durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde", wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind."
d) In Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2, Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Sind nationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen."
e) In Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Konten betroffen, so unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die dem Zentralverwalter erteilten Anweisungen und die Gründe für diese Anweisungen.
Falls die Sperrung des Zugangs nicht horizontal ist und sofern sie sich auf einzelne unter die Gerichtsbarkeit der EFTA-Staaten fallende Konten bezieht, hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen auf der Grundlage der Erläuterungen der Kommission einen Beschluss über die Anwendbarkeit der Anweisungen der Kommission anzunehmen. Ergeht kein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anweisungen der Kommission oder der vom Zentralverwalter getroffenen Massnahmen."
f) In Art. 71 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Das Wort "Kommission" wird ersetzt durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde", wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind."
g) In Art. 73 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Ein nationaler Verwalter eines EFTA-Staats kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass gemäss Abs. 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die EFTA-Überwachungsbehörde den Zentralverwalter in Absprache mit der Kommission an, die betreffenden Vorgänge neuzustarten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die bei einem späteren Antrag erfüllt sein müssen, mit."
h) In Art. 83 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen, so können diese Daten vom Zentralverwalter nach vorheriger Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden."
i) In Art. 83 Abs. 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Europol unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über die Verwendung der Daten, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind."'
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens16 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30.

4   ABl. L 234 vom 31.8.2012, S. 4.

5   ABl. L 241 vom 7.9.2012, S. 52.

6   ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 315 vom 29.11.2011, S. 1.

9   ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

10   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

11   ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.

12   ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

13   ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

14   ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1.

15   ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.