0.110.037.61
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 214 ausgegeben am 14. Juni 2013
Kundmachung
vom 11. Juni 2013
des Beschlusses Nr. 17/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 17/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 17/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2009
vom 5. Februar 2009
zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2008 vom 7. November 20081 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Da der Naturschutz nicht unter das Abkommen fällt, muss die Richtlinie 2004/35/EG entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens angewandt werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 1h (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"1i. 32004 L 0035: Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
Für die Zwecke des Abkommens gilt die Richtlinie mit folgenden Anpassungen:
a) Unbeschadet künftiger Massnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass folgende Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden:
i) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie),
ii) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie).
Daher gelten alle Bezugnahmen auf diese Rechtsakte nicht für die EFTA-Staaten.
b) Art. 2 Abs. 3 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
c) Für die EFTA-Staaten bezeichnet der Begriff "geschützte Arten und natürliche Lebensräume" Folgendes:
wenn ein EFTA-Staat dies vorsieht, Lebensräume oder Arten oder Typen von Lebensräumen oder Arten, die von dem betreffenden EFTA-Staat für gleichartige Zwecke wie in den beiden in Art. 2 Abs. 3 genannten Richtlinien ausgewiesen werden."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 114.

2   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.