Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2012
vom 26. Oktober 2012
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier
9, berichtigt in
ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger
13, berichtigt in
ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission
14, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2010/709/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
12. Die Entscheidung 2003/31/EG der Kommission
15, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/263/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
13. Die Entscheidung 2003/200/EG der Kommission
16, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/264/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
14. Mit dem Beschluss 2011/330/EU der Kommission wird die Entscheidung 2005/343/EG der Kommission
17, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
15. Die Entscheidung 2002/747/EG der Kommission
18, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/331/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
16. Die Entscheidung 2002/741/EG der Kommission
19, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
17. Die Entscheidung 2005/341/EG der Kommission
20, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/337/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
18. Die Entscheidung 2005/360/EG der Kommission
21, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/381/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
19. Die Entscheidung 2005/342/EG der Kommission
22, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/382/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
20. Die Entscheidung 2005/344/EG der Kommission
23, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/383/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
21. Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -