0.110.037.64
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 217 ausgegeben am 14. Juni 2013
Kundmachung
vom 11. Juni 2013
der Beschlüsse Nr. 200/2012 und 201/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 200/2012 und 201/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 200/2012 und 201/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2012
vom 26. Oktober 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen1, berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates2, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält Nummer 2a (Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32010 R 0066: Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.3
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2012
vom 26. Oktober 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier9, berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger13, berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission14, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2010/709/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
12. Die Entscheidung 2003/31/EG der Kommission15, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/263/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
13. Die Entscheidung 2003/200/EG der Kommission16, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/264/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
14. Mit dem Beschluss 2011/330/EU der Kommission wird die Entscheidung 2005/343/EG der Kommission17, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
15. Die Entscheidung 2002/747/EG der Kommission18, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/331/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
16. Die Entscheidung 2002/741/EG der Kommission19, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
17. Die Entscheidung 2005/341/EG der Kommission20, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/337/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
18. Die Entscheidung 2005/360/EG der Kommission21, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/381/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
19. Die Entscheidung 2005/342/EG der Kommission22, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/382/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
20. Die Entscheidung 2005/344/EG der Kommission23, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/383/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
21. Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2ad (Entscheidung 2000/730/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32010 D 0709: Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 53).
2. Nummer 2e (Entscheidung 2003/200/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0264: Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34)."
3. Nummer 2h (Entscheidung 2003/31/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0263: Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22)."
4. Nummer 2o (Entscheidung 2002/747/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0331: Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 13)."
5. Nummer 2q (Entscheidung 2005/341/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0337: Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer (ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5)."
6. Nummer 2r (Entscheidung 2005/342/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0382: Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40)."
7. Nummer 2s (Entscheidung 2005/343/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0330: Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5)."
8. Nummer 2t (Entscheidung 2005/344/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0383: Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52), berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44."
9. Nummer 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0381: Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 28)."
10. Nummer 2x (Entscheidung 2002/741/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0333: Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12), berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2010/709/EU, 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/330/EU, 2011/331/EU, 2011/333/EU, berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34, 2011/337/EU, 2011/381/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU, berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen24, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2012 vom 26. Oktober 201225, wobei der spätere Zeitpunkt massgeblich ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

2   ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

4   ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 53.

5   ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22.

6   ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34.

7   ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5.

8   ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 13.

9   ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12.

10   ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5.

11   ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 28.

12   ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40.

13   ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52.

14   ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24.

15   ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.

16   ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25.

17   ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.

18   ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.

19   ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

20   ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.

21   ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26.

22   ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9.

23   ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 42.

24   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

25   ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 50.