0.110.037.66
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 219 ausgegeben am 14. Juni 2013
Kundmachung
vom 11. Juni 2013
des Beschlusses Nr. 24/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Februar 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 24/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 24/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2012/49/EU der Kommission vom 26. Januar 2012 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU zwecks Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Enzymen gemäss Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2e (Beschluss 2011/264/EU der Kommission) und 2h (Beschluss 2011/263/EU der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32012 D 0049: Beschluss 2012/49/EU der Kommission vom 26. Januar 2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 36)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/49/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2012 vom 26. Oktober 20123, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 36.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 51.