951.321 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013
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Nr. 259
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ausgegeben am 19. Juli 2013
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Verordnung
vom 2. Juli 2013
über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Abs. 11, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 4 und 8, Art. 8 Abs. 4 und 6, Art. 9 Abs. 4 und 12, Art. 10 Abs. 3 und 9, Art. 13 Abs. 4, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 5, Art. 19 Abs. 7, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 24 Abs. 6, Art. 25 Abs. 4, Art. 29 Abs. 7, Art. 30 Abs. 5, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 10, Art. 33 Abs. 6, Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3, Art. 37 Abs. 4, Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2, Art. 45, 46 Abs. 7, Art. 49 Abs. 2, Art. 55 Abs. 4, Art. 56 Abs. 4, Art. 64, 66 Abs. 2, Art. 67 Abs. 5, Art. 70 Abs. 4, Art. 71 Abs. 5, Art. 76 Abs. 6, Art. 79 Abs. 6, Art. 80 Abs. 9, Art. 81 Abs. 6, Art. 82 Abs. 4, Art. 83 Abs. 7, Art. 84 Abs. 8, Art. 86 Abs. 6, Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 3, Art. 90, 91 Abs. 1 und 2, Art. 95 Abs. 5, Art. 96 Abs. 6, Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 3, Art. 103 Abs. 7, Art. 104 Abs. 6, Art. 105 Abs. 4, Art. 106 Abs. 3, Art. 107 Abs. 9, Art. 108, 110 Abs. 7, Art. 111 Abs. 4, Art. 125 Abs. 3, Art. 130 Abs. 2, Art. 150 Abs. 4, Art. 157 Abs. 3 bis 5, Art. 160 Abs. 1 und 2, Art. 175 Abs. 1 und 4, Art. 181, 182 und 186 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 2013, LGBl. 2013 Nr. 242, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und anwendbares Recht
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des AIFMG das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) und von alternativen Investmentfonds (AIF).
2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete AIF die Vorschriften für AIFM mit der Massgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des AIFM die Organe des AIF treten.
Art. 2
Befreiung von Anforderungen für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) im Sinne von Art. 2 Abs. 3 AIFMG sind von den Anforderungen nach Art. 2 Abs. 4 Bst. a bis d AIFMG befreit, wenn:
a) der Drittstaaten-OGA nicht in einem Staat ansässig ist, der gemäss den Mitteilungen der Organisation Financial Action Task Force (FATF) zu den Ländern gehört, die gravierende Defizite in Bezug auf die Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aufweisen und unter verstärkter Beobachtung stehen; und
b) der Verwalter oder Administrator nach ausländischem Recht reguliert und beaufsichtigt ist.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Investitionszusage": die vertragliche Zusage eines Anlegers, dem alternativen Investmentfond (AIF) auf Verlangen des AIFM einen vereinbarten Anlagebetrag zur Verfügung zu stellen;
b) "Relevante Person": im Zusammenhang mit einem AIFM eine der folgenden Personen:
1. ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung des AIFM;
2. ein Angestellter des AIFM oder jede andere natürliche Person, deren Dienste dem AIFM zur Verfügung gestellt und von diesem kontrolliert werden und die an den vom AIFM erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdiensten beteiligt ist;
3. eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für den AIFM beteiligt ist, welche dem AIFM die gemeinsame Portfolioverwaltung ermöglichen;
c) "Geschäftsleitung": die Person oder Personen, die die Geschäfte eines AIFM nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIFMG tatsächlich führt bzw. führen sowie gegebenenfalls das geschäftsführende Mitglied oder die geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsgremiums;
d) "Leitungsgremium": das Gremium, das bei einem AIFM die ultimative Entscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt;
e) "Besondere Regelung": eine Regelung, die sich unmittelbar aus der Illiquidität der Vermögenswerte eines AIF ergibt, sich auf die speziellen Rückgaberechte der Anleger bei einer bestimmten Art von AIF-Anteilen auswirkt und die massgeschneidert oder von der Regelung der allgemeinen Rückgaberechte der Anleger abgetrennt ist.
2) Als Hauptverwaltung im Sinne des AIFMG gilt der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet.
3) Als Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. i AIFMG gelten Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bankengesetzes und alle zugelassenen Finanzintermediäre, die regelmässig Finanzinstrumente verwalten oder mit diesen handeln.
4) Als Auftrag im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Bst. b AIFMG gelten zivilrechtliche Auftragsverhältnisse und andere Rechtsbeziehungen, die funktional als Auftragsverhältnis zu verstehen sind, insbesondere Gestaltungen mit Derivaten und Stimmrechtsausübungsvereinbarungen, aufgrund derer der AIFM die Kontrolle über die Stimmrechte auch ohne Rechtsinhaberschaft der Unternehmensanteile ausüben kann.
5) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
a) Registrierung
1) Mit dem Antrag auf Registrierung des kleinen AIFM nach Art. 3 Abs. 4 AIFMG sind der FMA zu übermitteln:
a) Angaben über den nach dem Verfahren des Art. 5 errechneten Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte;
b) für jeden AIF die Emissionsunterlage, ein massgeblicher Auszug aus der Emissionsunterlage oder eine allgemeine Beschreibung der Anlagestrategie. Der massgebliche Auszug aus der Emissionsunterlage und die Beschreibung der Anlagestrategie enthalten mindestens die folgenden Angaben:
1. die wichtigsten Vermögenswertkategorien, in die der AIF investieren darf;
2. alle industriellen, geografischen oder sonstigen Marktsektoren oder speziellen Vermögenswertgattungen, die im Mittelpunkt der Anlagestrategie stehen;
3. eine Beschreibung der Grundsätze, die der AIF in Bezug auf Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung anwendet;
c) die Angaben nach Art. 186 Abs. 1. Sie sind mit Hilfe des in Anhang 1 festgelegten Formblatts zu übermitteln.
2) Die Angaben sind zumindest jährlich zu aktualisieren. Die FMA kann einen kleinen AIFM dazu verpflichten, die genannten Angaben häufiger vorzulegen.
3) Neben den Unterlagen nach Abs. 1 sind die zum Nachweis der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 6 AIFMG erforderlichen Unterlagen einzureichen.
4) Ein kleiner AIFM kann seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Registrierung durch die FMA aufnehmen.
Art. 5
b) Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte
1) Um für die in Art. 3 Abs. 2 und 3 AIFMG vorgesehene Ausnahmeregelung in Frage zu kommen, muss ein kleiner AIFM:
a) alle AIF, für die er als externer kleiner AIFM bestellt ist, oder den AIF, dessen AIFM er ist, wenn die Rechtsform des AIF interne Verwaltung nach Art. 5 Abs. 2 AIFMG zulässt, ermitteln;
b) für jeden verwalteten AIF die Portfoliowerte feststellen und anhand der in Art. 42 bis 45 AIFMG sowie gegebenenfalls in den konstituierenden Dokumenten des AIF festgelegten Bewertungsregeln den Wert der verwalteten Vermögenswerte (auch der durch Hebelfinanzierung erworbenen) bestimmen;
c) die auf diese Weise ermittelten Werte aller AIF aggregieren und den daraus resultierenden Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte mit der in Art. 3 Abs. 2 AIFMG festgelegten massgeblichen Schwelle vergleichen.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 werden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), für die der AIFM im Rahmen des UCITSG als Verwaltungsgesellschaft benannt ist, nicht in die Berechnung einbezogen.
3) Für die Zwecke des Abs. 1 werden die von dem kleinen AIFM verwalteten AIF, für die der kleine AIFM nach Art. 46 AIFMG Aufgaben übertragen hat, in die Berechnung einbezogen. Von der Berechnung ausgenommen werden allerdings die Portfolios von AIF, die im Rahmen einer Übertragung vom kleinen AIFM verwaltet werden.
4) Für die Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte wird jede Derivateposition, einschliesslich aller in Wertpapiere eingebetteten Derivate, nach den in Anhang 2 festgelegten Umrechnungsmethoden in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet. Der absolute Wert dieser äquivalenten Position fliesst dann in die Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte ein.
5) Wenn ein AIF in andere AIF investiert, die von demselben extern bestellten kleinen AIFM verwaltet werden, kann diese Anlage von der Berechnung der von dem kleinen AIFM verwalteten Vermögenswerte ausgenommen werden.
6) Wenn ein Teilfonds eines intern oder extern verwalteten AIF in einen anderen Teilfonds dieses AIF investiert, kann diese Anlage von der Berechnung der von dem kleinen AIFM verwalteten Vermögenswerte ausgenommen werden.
7) Der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte wird nach Abs. 1 bis 5 mindestens einmal jährlich und anhand der neuesten für die Vermögenswerte verfügbaren Werte berechnet. Die neuesten für die Vermögenswerte verfügbaren Werte werden für jeden AIF in den zwölf Monaten, die der Berechnung der Schwelle gemäss dem ersten Satz dieses Absatzes vorangehen, ermittelt. Der kleine AIFM bestimmt einen Termin für die Berechnung der Schwelle und hält diesen konsequent ein. Jede nachträgliche Änderung des gewählten Termins muss gegenüber der FMA gerechtfertigt werden. Bei der Wahl des Termins für die Berechnung der Schwelle trägt der kleine AIFM der Dauer und Häufigkeit der Bewertung der verwalteten Vermögenswerte Rechnung.
Art. 6
c) Laufende Überwachung der verwalteten Vermögenswerte
1) Für eine laufende Überwachung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte richten die kleinen AIFM Verfahren ein, setzen diese um und wenden sie an. Die Überwachung soll einen aktuellen Überblick über die verwalteten Vermögenswerte verschaffen und für jeden AIF die Beobachtung der Zeichnungen und Rücknahmen sowie gegebenenfalls der Kapitalabrufe, Kapitalausschüttungen und des Werts der Anlageobjekte ermöglichen.
2) Um die Notwendigkeit einer häufigeren Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte zu bewerten, sind die Nähe dieses Gesamtwerts zu der in Art. 3 Abs. 2 AIFMG festgelegten Schwelle und die erwarteten Zeichnungen und Rücknahmen zu berücksichtigen.
Art. 7
d) Gelegentliche Überschreitung der Schwelle
1) Wenn der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die massgebliche Schwelle überschreitet, bewertet der kleine AIFM die Situation um festzustellen, ob sie vorübergehend ist.
2) Überschreitet der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die massgebliche Schwelle und hält der kleine AIFM die Situation nicht für vorübergehend, teilt er dies der FMA umgehend mit und beantragt innerhalb von 30 Kalendertagen eine Zulassung nach Art. 30 und 31 AIFMG.
3) Überschreitet der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die massgebliche Schwelle und hält der kleine AIFM die Situation für vorübergehend, teilt er dies der FMA umgehend mit. Diese Mitteilung hat Belege für die Einschätzung des kleinen AIFM zu enthalten, dass die Situation vorübergehend ist, sowie eine Situationsbeschreibung und eine Erläuterung der Gründe, aus denen die Situation als vorübergehend betrachtet wird.
4) Eine Situation wird nicht als vorübergehend betrachtet, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate andauert.
5) Drei Monate nach dem Datum, an dem der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die massgebliche Schwelle überschreitet, berechnet der kleine AIFM den Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte neu, um zu belegen, dass dieser unterhalb der massgeblichen Schwelle liegt, oder um der FMA gegenüber nachzuweisen, dass die Ursachen für die Überschreitung der Schwelle behoben sind und er keinen Antrag auf Zulassung stellen muss.
Art. 8
e) Administratorpflicht
1) Als Administrator eines kleinen AIFM kann beauftragt werden:
a) ein nach Art. 65 bis 68 AIFMG zugelassener Administrator;
b) ein AIFM, dessen Tätigkeitsbefugnis nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 Bst. a AIFMG die Administration umfasst;
c) ein sonstiges zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz im EWR, dessen Zulassungsumfang und Beaufsichtigung sich auf die Administration im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 43 AIFMG erstreckt, sofern sich das Unternehmen gegenüber der FMA bereit erklärt, die Aufgaben der Administration nach Massgabe des AIFMG uneingeschränkt zu erfüllen und auf entsprechende Anfragen hin alle Informationen in Bezug auf den AIFM uneingeschränkt mitzuteilen.
2) Bei der Verwaltung von Drittstaaten-AIF durch kleine AIFM muss der Administrator zumindest folgende Tätigkeiten selbst ausüben:
a) die Erbringung rechtlicher Dienstleistungen in Bezug auf den AIFM, insbesondere in Verfahren vor der FMA; das Recht zur Beiziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Treuhänders bleibt unberührt;
b) die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften (Compliance) in Bezug auf den AIFM;
c) die Führung von Aufzeichnungen in Bezug auf den AIFM.
Art. 9
f) Geschäftsplan
1) Der Geschäftsplan des kleinen AIFM hat zu enthalten:
a) eine Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere:
1. Angaben zu den zu verwaltenden Fondstypen (Art. 149 bis 153), insbesondere:
aa) Typenaufzählung;
bb) Nennung der wichtigsten Fondstypen, mit denen der kleine AIFM handelt, sowie Bezeichnung der grössten Risiken und Konzentrationen zum Zwecke der Überwachung von Systemrisiken;
cc) Angabe sämtlicher verwalteten Vermögenswerte;
dd) Beifügung der Vertriebsinformationen nach Art. 105 AIFMG und die konstituierenden Dokumente, soweit diese nicht bereits Teil der Vertriebsinformationen nach Art. 105 AIFMG sind;
2. die Organisationsstruktur in Bezug auf jede ausgeübte Tätigkeit mit Angaben zur Zeichnungsbefugnis;
b) eine Darstellung der Entwicklung des AIFM in den vergangenen drei Jahren, sofern die am AIFM qualifiziert beteiligten Personen bereits eine Zulassung in einem anderen Staat erhalten haben.
2) Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Geschäftsplans des kleinen AIFM nach Art. 3 Abs. 4, 5, 8 und 9 AIFMG sowie Art. 4 und 186 dieser Verordnung.
Art. 10
g) Organisation
1) Der kleine AIFM hat angemessene interne Kontrollverfahren vorzusehen. Art und Umfang der Kontrollverfahren sind im Organisationsvertrag nach Art. 3 Abs. 6 AIFMG festzulegen.
2) Der Organisationsvertrag hat zumindest Regelungen zu enthalten über Art und Umfang:
a) der Tätigkeiten, Organisation und Kontrollverfahren des AIFM in Bezug auf Portfoliomanagement, Risikomanagement und Vertrieb;
b) der Administration, insbesondere im Hinblick auf:
1. die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften (Compliance) unter Berücksichtigung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 35 Abs. 1 AIFMG;
2. die Bewertung im Einklang mit Art. 42 bis 45 AIFMG;
3. die Dokumentation;
c) der Überwachung von Auftragnehmern im Einklang mit Art. 46 AIFMG;
d) des Vergütungssystems des kleinen AIFM.
3) Der Abschluss, die Aufhebung und die Übertragung des Organisationsvertrages sind der FMA unverzüglich mitzuteilen. Mit der Aufhebung des Organisationsvertrages ist der kleine AIFM zu liquidieren, soweit nicht vor Wirksamkeit der Aufhebung ein neuer Organisationsvertrag abgeschlossen wird, welcher der FMA zur Kenntnis zu bringen ist. Alternativ kann der kleine AIFM eine angemessene Organisation und die fachliche Eignung seines Personals für die Administration nachweisen.
Art. 11
h) Risikomanagement
1) Das Risikomanagement des kleinen AIFM hat neben dem AIFMG und dieser Verordnung, den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen.
2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.
Art. 12
Andere Rechtsformen
1) Als andere Rechtsformen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 AIFMG gelten Rechtsformen, in denen Organismen für gemeinsame Anlagen in von der FMA bestimmten Drittstaaten errichtet sind.
2) Für Rechtsformen nach Abs. 1 gelten folgende Voraussetzungen:
a) die konstituierenden Dokumente sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen;
b) die Rechtsform und die konstituierenden Dokumente müssen den Vorschriften des AIFMG entsprechen; und
c) sofern es sich um eine nach dem Recht eines Drittstaats zulässige Rechtsform handelt, hat eine fachkundige Person in deutscher oder englischer Sprache unter Angabe von Gründen zu bestätigen, dass diese Rechtsform einer nach dem AIFMG zulässigen Rechtsform entspricht.
3) Die FMA erstellt eine Liste von zulässigen Rechtsformen nach Abs. 1 und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite.
4) Die FMA entscheidet auf der Grundlage der Bestätigung nach Abs. 2 Bst. c.
5) Die FMA kann ausser Deutsch und Englisch weitere Arbeitssprachen akzeptieren. Bei Dokumenten in anderen als der deutschen und englischen Sprache kann die FMA eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
6) Der Vertrieb von AIF mit Rechtsformen nach Abs. 1 ist auf professionelle Anleger und qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG und Art. 154 dieser Verordnung beschränkt.
Art. 13
Ausschluss von Anlegern
1) Ein Anleger, der die Anlagevoraussetzungen nicht erfüllt, kann gegen Rückerstattung seiner Einlagen nach Massgabe der konstituierenden Dokumente ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann ein Anleger ausgeschlossen werden, wenn dies die konstituierenden Dokumente vorsehen.
2) Beim Ausschluss ist die finanzielle Gleichbehandlung zu gewährleisten.
2. Inhalt der konstituierenden Dokumente
Art. 14
Richtlinien der Anlagepolitik
1) Die in den konstituierenden Dokumenten enthaltene Anlagepolitik des AIF hat das Anlageziel und die Anlagestrategie nach Art. 91 bis 101 AIFMG zu definieren sowie die zulässigen Anlagen festzulegen.
2) Bildet der AIF einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern.
3) Die konstituierenden Dokumente haben anzugeben, ob für die Anlagegrenzen das Durchblicksprinzip gilt.
Art. 15
Regelungen zur Anteilsbewertung
1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines AIF haben den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen.
2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.
Art. 16
Transparenzgebot
1) Belastungen des Vermögens eines AIF oder des Anlegers mit Kosten und Gebühren sind in den konstituierenden Dokumenten detailliert aufzuführen.
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent sein. Transparenz ist gegeben, wenn die in entsprechender Anwendung von Art. 10 bis 14 und Anhang II der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu machenden Angaben für den Anleger nachvollziehbar und verständlich sind.
Art. 17
Vergütung, Gebühren und Kosten des AIFM
1) Das Vergütungssystem des AIFM hat Anhang 3 und Art. 172 zu entsprechen.
2) Die Art, Höhe und Berechnung der Verwaltervergütung, Gebühren und Kosten in den konstituierenden Dokumenten müssen neben den Vorschriften des AIFMG und dieser Verordnung den Marktusancen und internationalen Standards entsprechen.
3) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.
Art. 18
Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren
1) Die Belastung des Vermögens des AIF mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:
a) vom Vermögen abhängiger Aufwand (variabel);
b) vom Vermögen unabhängiger Aufwand (fix);
c) vom Anlageerfolg abhängiger Aufwand.
2) Die Erhebung von Mindestgebühren bei vom Vermögen abhängigem Aufwand ist zulässig.
3) Die Belastung des Vermögens des AIF mit laufenden Gebühren ist der Art nach unterteilbar in:
a) Einzelaufwand nach Art. 19 Abs. 1;
b) Pauschalaufwand, d.h. die Zusammenfassung von Einzelaufwand nach Art. 19 zu einer oder mehreren Pauschalgebühren. Die im Pauschalaufwand erfassten Aufwendungen dürfen nicht noch einmal im Einzelaufwand ausgewiesen werden.
4) Eine Regelung, wonach neben dem Einzelaufwand zusätzlich ein fixer Pauschalaufwand für dieselbe Gegenleistung geschuldet wird, ist unzulässig.
Art. 19
Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren
1) Die Gebührenregelung in den konstituierenden Dokumenten hat zumindest Regelungen über Aufwendungen zu enthalten für:
a) den AIFM, allenfalls unterteilt nach Administration, Anlageentscheid und Risikomanagement sowie Vertrieb;
b) die Verwahrstelle;
c) die Wirtschaftsprüfung;
d) die Aufsicht;
e) Transaktionskosten;
f) Veröffentlichungen;
g) Kosten des Auslandsvertriebs; und
h) ausserordentliche Dispositionskosten.
2) Ein erfolgsabhängiger Aufwand (Performance Fee) ist als separate Angabe zusätzlich zum Aufwand für den AIFM auszuweisen.
3) Transaktionsbezogene Vergütungen im Zuständigkeitsbereich des AIFM für Administration oder Risikomanagement sind separat auszuweisen. Transaktionsbezogene Vergütungen für den Anlageentscheid oder den Vertrieb sind nicht zulässig.
4) Ausserordentliche Dispositionskosten setzen sich aus dem Aufwand zusammen, der ausschliesslich der Wahrung des Anlegerinteresses dient, im Laufe der regelmässigen Geschäftstätigkeit entsteht und bei Gründung des Fonds nicht vorhersehbar war; dies sind insbesondere Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten im Interesse des AIF oder der Anleger.
Art. 20
Regelungen zur Anteilsausgabe und -rücknahme
1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Anteilsausgabe und -rücknahme müssen:
a) Marktusancen und internationalen Standards entsprechen, welche von der FMA für verbindlich erklärt wurden;
b) den Annahmeschluss pro Börsentag konkret angeben;
c) bei AIF des offenen Typs Kriterien für die Aussetzung der Anteilsrücknahme festlegen.
2) Der AIFM sorgt für die Einhaltung des Annahmeschlusses nach Abs. 1 Bst. b durch die Vertriebsintermediäre.
Art. 21
Regelungen zur Auflösung
1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Auflösung haben mindestens vorzusehen, dass der AIFM den Beschluss über die Auflösung eines AIF oder eines Teilfonds:
a) den Anlegern unverzüglich, mindestens aber 30 Tage vor dem Wirksamwerden der Auflösung, mitteilt; und
b) der FMA unverzüglich nach Mitteilung an die Anleger mitteilt; gleichzeitig ist bei der FMA eine Kopie der Anlegerinformation einzureichen.
2) Mit Abschluss der Auflösung erlischt die Zulassung.
3) Sofern die konstituierenden Dokumente keine hinreichend konkreten Regelungen zur Auflösung enthalten, kann die FMA das Nähere festlegen.
3. Eintragung in das Handelsregister
Art. 22
Grundsatz
1) Die FMA teilt die Autorisierung oder Zulassung des Investmentfonds und der Kollektivtreuhänderschaft dem Amt für Justiz mit.
2) Der AIFM hat binnen sieben Tagen nach Zustellung der Autorisierung nach Art. 19 AIFMG oder des Zulassungsentscheids nach Art. 24 AIFMG für den Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.
Art. 23
Entstehung der Investmentgesellschaft in der Rechtsform der Stiftung
Die Investmentgesellschaft in der Rechtsform der Stiftung entsteht mit Eintragung in das Handelsregister.
Art. 24
Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft
Solange die Anlage-Kommanditgesellschaft oder die Anlage-Kommanditärengesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, gilt sie als einfache Gesellschaft. Sobald Anleger beteiligt sind, gelten zugunsten der Anleger die Art. 733 bis 755 PGR entsprechend. Die Gründer haften jedoch bis zur Eintragung weiterhin wie einfache Gesellschafter.
II. Autorisierung und Zulassung von AIF in Liechtenstein
Art. 25
Mindestvermögen
1) Sofern die Geschäftstätigkeit nicht mit der Autorisierung oder Zulassung aufgenommen wird, ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines autorisierten oder zugelassenen AIF der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.
2) Das Mindestvermögen nach Art. 19 Abs. 7 und Art. 21 Abs. 4 AIFMG beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach der Autorisierung oder Zulassung oder, sofern die Geschäftstätigkeit mit einer Anzeige nach Abs. 1 aufgenommen wird, binnen eines Jahres nach Zugang der Anzeige bei der FMA nach Abs. 1 zu erreichen. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. In den konstituierenden Dokumenten darf für jeden AIF ein höheres Mindestvermögen festgesetzt sein.
3) Die FMA kann auf begründeten Antrag des AIFM von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien oder die Frist nach Abs. 2 bis zu zwei Mal auf bis zu jeweils sechs Monate verlängern.
4) Im Fall der Befreiung oder der Fristverlängerung dürfen dem AIF keine Mindestgebühren berechnet werden.
5) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder unterschritten wird.
6) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, so erlischt die Autorisierung oder die Zulassung des AIF.
Art. 26
Gründe für die Fristverlängerung nach Art. 24 Abs. 2 AIFMG
1
Die FMA kann im Zulassungsverfahren von AIF eine Fristverlängerung vorsehen, insbesondere wenn:
2
a) kein von der FMA bereitgestelltes Formular verwendet oder dieses nicht vollständig ausgefüllt wird;
b) Mitteilungen anderer zuständiger Behörden von Drittstaaten zu überprüfen sind;
c) die Informationen zu den Gebühren in den konstituierenden Dokumenten nicht den Anforderungen nach Art. 16 bis 19 entsprechen oder intransparent dargestellt sind;
d) die Regelungen zur Anteilsbewertung nicht den Anforderungen nach Art. 42 bis 45 AIFMG entsprechen oder intransparent dargestellt sind;
e) Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoss gegeben sind, zu dessen Aufklärung weitere Informationen erforderlich sind; oder
f) aus den Ausführungen zur Anlagepolitik nicht klar erkennbar ist, ob die Anlagepolitik den Bestimmungen des AIFMG, insbesondere dessen Art. 91 bis 101, entspricht.
Art. 27
Unwesentliche und wesentliche Änderungen
1) Das Verfahren nach Art. 20 oder 25 AIFMG ist insbesondere in folgenden Fällen durchzuführen:
a) Namensänderung des AIF;
b) Wechsel des Administrators, Risikomanagers, Vertriebsträgers und Primebrokers;
c) unwesentliche Änderungen des Vergütungssystems in Bezug auf den AIFM und von diesem vergütete Dienstleistungen;
d) unwesentliche Änderungen der Anlagepolitik.
2) Eine unwesentliche Änderung des Vergütungssystems im Sinne von Abs. 1 Bst. c liegt vor, wenn die Änderung in zwölf Monaten zu einem Zuwachs von nicht mehr als 10 % der Gesamtvergütung des AIFM aus diesem AIF führt.
3) Eine unwesentliche Änderung der Anlagepolitik im Sinne von Abs. 1 Bst. d liegt vor, wenn sich infolge der Änderung der Synthetische Risiko- und Ertragsindikator (SRRI) in Bezug auf den AIF voraussichtlich gar nicht oder nur um eine Stufe verändert. Die Pflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn ein aktualisiertes "Key Investor Information Document (KIID)" auf der Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV) veröffentlicht ist.
4) Bei wesentlichen Änderungen gelten neben Art. 20 und 25 AIFMG die Art. 84, 86 und 88 AIFMG sinngemäss.
5) Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die weder unwesentliche Änderungen im Sinne dieses Artikels noch Strukturmassnahmen im Sinne von Kapitel V AIFMG sind.
Art. 28
Liquidation nach Wegfall der Autorisierung oder Zulassung
1) Anteile eines AIF, dessen Autorisierung oder Zulassung nach Art. 49 bis 52 AIFMG erlischt, entzogen oder widerrufen wird, dürfen nicht mehr vertrieben werden.
2) Nach dem Erlöschen, Entzug oder Widerruf der Autorisierung oder Zulassung nach Art. 49 bis 52 AIFMG kann die FMA zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses insbesondere eine der folgenden Massnahmen treffen:
a) die Auflösung des AIF;
b) die Übertragung des AIF auf einen anderen AIFM oder eine andere Verwahrstelle;
c) eine Einstellung der Verwaltung (Sistierung).
III. Zulassung und Pflichten von AIFM
Art. 29
Rechtsform des AIFM
Eine selbstverwaltete Anlagen-Kommanditgesellschaft oder Anlagen-Kommanditärengesellschaft, bei der nach Art. 11 Bst. h AIFMG das Wahlrecht in der Weise ausgeübt wird, dass ihr die Eigenschaft als juristische Person zukommt, kann auch AIFM sein.
Art. 30
Organisation des AIFM
Der AIFM muss über einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat verfügen, dessen Aufgaben nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag denen eines Verwaltungsrats nach Art. 344 bis 349 PGR, eines Aufsichtsrats nach Art. 27 bis 34 SEG oder eines Stiftungsrats nach Art. 552 § 24 bis 26 PGR entsprechen.
Art. 31
Arten von AIF
Die Arten von AIF nach Art. 29 Abs. 6 AIFMG entsprechen den Fondstypen und Vertriebsformen nach Art. 149 bis 155 dieser Verordnung.
Art. 32
Mindestinhalt des Geschäftsplans
1) Zusätzlich zu den Informationen, die nach dem AIFMG und Art. 186 dieser Verordnung einzureichen sind, erstellt der AIFM einen Geschäftsplan.
2) Der Geschäftsplan nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIFMG hat insbesondere zu enthalten:
a) Angaben über:
1. die Organisation;
2. das Personal;
3. die Büro- und Geschäftsausstattung;
b) eine vom Wirtschaftsprüfer auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre.
3) Im Geschäftsplan sind die Zeiträume anzugeben, in denen die Planziele erreicht werden sollen.
4) Die FMA kann zu Abs. 2 Bst. a Mindestanforderungen festlegen.
Art. 33
Nachweis der fachlichen Qualifikation
1) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation der Geschäftsleiter nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIFMG sind neben der Vorlage von Bestätigungen über Aus- und Weiterbildungen auch Angaben zur praktischen Erfahrung im Lebenslauf erforderlich.
2) Die Geschäftsleiter sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung sowie für die Aus- und Weiterbildung der übrigen Organmitglieder und der Beschäftigten nach Massgabe des Art. 46 Bst. d und Art. 47.
Art. 34
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Die Geschäftsleiter des AIFM müssen gesamthaft aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer praktischen Erfahrung fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend geeignet sein.
2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung ist die Art der verwalteten Fondstypen nach Art. 150 bis 153 zu berücksichtigen. Dabei werden grundsätzlich folgende Kategorien beachtet:
a) liquide Assets nach Art. 150;
b) illiquide Assets nach Art. 151;
c) Fonds mit erheblichem Einsatz von Hebelfinanzierung nach Art. 153.
3) Werden mehrere der in Abs. 2 genannten Fondstypen verwaltet, müssen die Geschäftsleiter des AIFM gesamthaft für jeden zu verwaltenden Fondstyp fachlich geeignet sein.
4) Die Geschäftsleiter müssen gesamthaft auch unter Berücksichtigung ihres Wohnorts sowie der Infrastruktur, der Organisation und der Anlagestrategie des AIFM in der Lage sein, ihre Aufgaben einwandfrei zu erfüllen. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats muss über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Funktion verfügen.
5) Zum Zweck der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht der Geschäftsleiter zu zweien anordnen.
6) Die für die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat bzw. den Vorstand und Aufsichtsrat vorgesehenen Personen müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen.
Art. 35
Berufshaftungsrisiken
1) Bei den nach Art. 32 Abs. 6 AIFMG abzudeckenden Berufshaftungsrisiken handelt es sich um das Risiko eines Verlusts oder Schadens, der durch die Fahrlässigkeit einer relevanten Person bei der Ausübung von Tätigkeiten, für die der AIFM rechtlich verantwortlich ist, verursacht wird.
2) Die in Abs. 1 definierten Berufshaftungsrisiken umfassen insbesondere:
a) das Risiko des Verlusts von Dokumentennachweisen für das Eigentumsrecht des AIF an Vermögenswerten;
b) das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen gegenüber dem AIF oder seinen Anlegern;
c) das Risiko von Handlungen, Fehlern oder Auslassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstossen wird:
1. gesetzliche Pflichten und Verwaltungsvorgaben;
2. die Pflicht, dem AIF und seinen Anlegern gegenüber Sachkenntnis und Sorgfalt walten zu lassen;
3. treuhänderische Pflichten;
4. Pflicht zur vertraulichen Behandlung;
5. die konstituierenden Dokumente des AIF;
6. die Bedingungen, zu denen der AIFM vom AIF bestellt wurde;
d) das Risiko, dass keine angemessenen Verfahren zur Prävention unredlicher, betrügerischer oder böswilliger Handlungen geschaffen, umgesetzt und beibehalten werden;
e) das Risiko einer nicht vorschriftsmässigen Bewertung von Vermögenswerten oder Berechnung von Anteilspreisen;
f) das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch einen Ausfall der Transaktionsverarbeitung oder des Prozessmanagements verursacht werden.
3) Berufshaftungsrisiken sind allzeit entweder durch zusätzliche, nach Art. 37 bestimmte Eigenmittel in ausreichender Höhe oder durch einen ausreichenden, nach Art. 38 bestimmten Berufshaftpflichtversicherungsschutz zu decken.
Art. 36
Qualitative Anforderungen im Zusammenhang mit Berufshaftpflichtrisiken
1) Um die operationellen Risiken, einschliesslich Berufshaftungsrisiken, denen der AIFM ausgesetzt ist oder nach billigem Ermessen ausgesetzt sein könnte, angemessen zu ermitteln, zu messen, zu steuern und zu überwachen, wendet ein AIFM wirksame interne Grundsätze und Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos an. Die mit der Steuerung des operationellen Risikos zusammenhängenden Tätigkeiten werden im Rahmen der Risikomanagement-Grundsätze unabhängig ausgeführt.
2) Ein AIFM richtet eine historische Verlustdatenbank ein, in der sämtliche Fälle von operationellem Versagen sowie alle erlittenen Verluste und eingetretenen Schäden erfasst werden. Diese Datenbank erfasst alle in Art. 35 Abs. 2 genannten, eingetretenen Berufshaftungsrisiken, ist aber nicht auf diese beschränkt.
3) Der AIFM macht innerhalb des Risikomanagement-Rahmens von seinen internen historischen Verlustdaten sowie - wo angemessen - von externen Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Unternehmensumfeld und die internen Kontrollsysteme widerspiegeln, Gebrauch.
4) Operationelle Risiken und erlittene Verluste werden laufend überwacht und sind Gegenstand einer regelmässigen internen Berichterstattung.
5) Die Grundsätze und Verfahren des AIFM zur Steuerung des operationellen Risikos werden genau dokumentiert. Ein AIFM hat Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung seiner Grundsätze für die Steuerung des operationellen Risikos sowie wirksame Massnahmen für den Umgang mit der Nichteinhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten. Ein AIFM verfügt über Verfahren, die die Einleitung angemessener Korrektivmassnahmen ermöglichen.
6) Die Grundsätze und Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos und die Messsysteme werden regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, überprüft.
7) Ein AIFM verfügt stets über finanzielle Mittel, die dem für ihn ermittelten Risikoprofil angemessen sind.
Art. 37
Zusätzliche Eigenmittel
1) Dieser Artikel gilt für AIFM, die sich dafür entscheiden, Berufshaftungsrisiken durch zusätzliche Eigenmittel abzudecken.
2) Zur Deckung von Berufshaftungsrisiken, die auf berufliche Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, hält der AIFM zusätzliche Eigenmittel von mindestens 0,01 % des Werts der Portfolios der von ihm verwalteten AIF vor. Der Wert der Portfolios der verwalteten AIF ist die Summe der absoluten Werte aller Vermögenswerte aller vom AIFM verwalteten AIF, einschliesslich solcher, die mit Hilfe von Hebelfinanzierungen erworben wurden, wobei Derivate zu ihrem Marktwert bewertet werden.
3) Am Ende jedes Geschäftsjahres wird das in Abs. 2 vorgeschriebene zusätzliche Eigenkapital neu berechnet und der Betrag der zusätzlichen Eigenmittel entsprechend angepasst. Zur laufenden Überwachung des nach Abs. 2 berechneten Werts der Portfolios der von ihm verwalteten AIF richtet der AIFM Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an. Sollten die Portfolios der verwalteten AIF vor der in Satz 1 erwähnten jährlichen Neuberechnung einen erheblichen Wertzuwachs verzeichnen, berechnet der AIFM die erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel umgehend neu und passt die zusätzlichen Eigenmittel entsprechend an.
4) Die FMA kann dem AIFM nur dann gestatten, weniger zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten als in Abs. 2 verlangt, wenn sie sich anhand der in einem Beobachtungszeitraum von mindestens drei Jahren vor der Bewertung erfassten historischen Verlustdaten des AIFM davon überzeugt hat, dass die von diesem vorgehaltenen zusätzlichen Eigenmittel für eine angemessene Deckung seiner Berufshaftpflichtrisiken ausreichen. Bei einer autorisierten Unterschreitung des vorgeschriebenen Werts müssen die zusätzlichen Eigenmittel mindestens 0,008 % des Werts der Portfolios der vom AIFM verwalteten AIF betragen.
5) Ist die FMA nicht davon überzeugt, dass die von diesem vorgehaltenen zusätzlichen Eigenmittel für eine angemessene Deckung seiner Berufshaftpflichtrisiken ausreichen, kann sie den AIFM auffordern, seine zusätzlichen Eigenmittel über den in Abs. 2 vorgeschriebenen Betrag hinaus aufzustocken. Die FMA begründet, warum sie die zusätzlichen Eigenmittel des AIFM für unzureichend hält.
Art. 38
Berufshaftpflichtversicherung
1) Dieser Artikel gilt für AIFM, die sich dafür entscheiden, Berufshaftungsrisiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.
2) Der AIFM schliesst und verfügt allzeit über eine Berufshaftpflichtversicherung:
a) deren Anfangslaufzeit mindestens ein Jahr beträgt;
b) deren Kündigungsfrist mindestens 90 Tage beträgt;
c) die die in Art. 35 Abs. 1 und 2 definierten Berufshaftungsrisiken abdeckt;
d) die bei einem EWR- oder Drittlandsunternehmen geschlossen wurde, das nach dem EWR- oder dem nationalen Recht für die Berufshaftpflichtversicherung zugelassen ist;
e) die von einem Drittunternehmen gestellt wird.
3) Jede vereinbarte, festgelegte Überschreitung ist in vollem Umfang durch Eigenmittel gedeckt, die zusätzlich zu den in Art. 32 Abs. 1 und 2 AIFMG vorgeschriebenen Eigenmitteln vorzuhalten sind.
4) Der Versicherungsschutz für eine Einzelforderung entspricht mindestens 0,7 % des nach Art. 37 Abs. 2 berechneten Werts der Portfolios der von dem AIFM verwalteten AIF.
5) Der Versicherungsschutz für sämtliche Forderungen eines Jahres entspricht mindestens 0,9 % des nach Art. 37 Abs. 2 berechneten Werts der Portfolios der von dem AIFM verwalteten AIF.
6) Der AIFM überprüft die Berufshaftpflichtversicherungspolice und deren Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen mindestens einmal jährlich sowie bei jeder Änderung, die sich auf die Übereinstimmung der Police mit den Anforderungen dieses Artikels auswirkt.
Art. 39
Anlagemöglichkeiten
Die Kapitalausstattung nach Art. 32 Abs. 7 AIFMG ist insbesondere anzulegen in:
a) Kontoguthaben bei einer zugelassenen Bank bzw. einem Kreditinstitut;
b) Festgeldern;
c) kurzfristige Staatsanleihen mit Investmentgrad;
d) Geldmarktfonds.
Art. 40
Neuzulassung bei besonders schwerwiegenden Änderungen
Eine Neuzulassung nach Art. 33 Abs. 6 Bst. a AIFMG ist erforderlich, wenn besonders schwerwiegende Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Als besonders schwerwiegende Änderungen gelten insbesondere:
a) der Wechsel aller qualifiziert Beteiligten;
b) der Wechsel oder Rücktritt aller Geschäftsleiter;
c) die Übertragung aller organisatorischen und personellen Ressourcen auf einen anderen Rechtsträger;
d) der vollständige Wechsel der vom AIFM für Rechnung der AIF verwalteten Anlagestrategien.
Art. 41
Qualifizierte Beteiligungen
Die Absicht, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AIFMG zu erwerben, zu erhöhen oder zu veräussern, liegt vor, wenn ein verbindliches Angebot oder ein endgültiger Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats zum Erwerb, zur Erhöhung oder zur Veräusserung gefasst wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist massgeblich.
Art. 42
Pflicht, im besten Interesse des AIF oder der Anleger des AIF und der Integrität des Marktes zu handeln
1) Die AIFM wenden Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken an, einschliesslich solcher, von denen nach billigem Ermessen eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.
2) Die AIFM stellen sicher, dass den von ihnen verwalteten AIF oder den Anlegern dieser AIF keine überzogenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 43
Gebotene Sorgfalt
1) Die AIFM lassen bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen grosse Sorgfalt walten.
2) Die AIFM gewährleisten, dass sie hinsichtlich der Vermögenswerte, in die der AIF investiert, über ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis verfügen.
3) Die AIFM legen in Bezug auf Sorgfaltspflichten schriftliche Grundsätze und Verfahren fest, setzen diese um und wenden sie an und treffen wirksame Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die AIF getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und gegebenenfalls Risikolimits übereinstimmen.
4) Die in Abs. 3 genannten Grundsätze und Verfahren in Bezug auf Sorgfaltspflichten werden regelmässig überprüft und aktualisiert.
Art. 44
Gebotene Sorgfalt bei Anlagen in eingeschränkt liquide Vermögenswerte
1) Wenn AIFM in eingeschränkt liquide Vermögenswerte investieren und dieser Anlage eine Verhandlungsphase vorangeht, halten sie zusätzlich zu den in Art. 43 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Verhandlungsphase die folgenden Anforderungen ein:
a) Sie stellen einen mit der Laufzeit des AIF und den Marktbedingungen im Einklang stehenden Geschäftsplan auf und aktualisieren diesen regelmässig.
b) Sie suchen nach möglichen, mit dem unter Bst. a genannten Geschäftsplan im Einklang stehende Transaktionen und wählen diese aus.
c) Sie bewerten die ausgewählten Transaktionen unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Gelegenheiten und damit insgesamt verbundener Risiken, aller relevanten rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder sonstigen den Wert beeinflussenden Faktoren, Human- und Materialressourcen und Strategien, einschliesslich Ausstiegsstrategien.
d) Bevor sie die Ausführung der Transaktionen veranlassen, prüfen sie diese mit der gebotenen Sorgfalt.
e) Sie überwachen die Wertentwicklung des AIF unter Berücksichtigung des unter Bst. a genannten Geschäftsplans.
2) Die Aufzeichnungen für die nach Abs. 1 ausgeführten Tätigkeiten bewahren die AIFM mindestens fünf Jahre lang auf.
Art. 45
Gebotene Sorgfalt bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern
1) Bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern verfahren die AIFM sowohl vor Abschluss einer Vereinbarung als auch im Anschluss daran stets mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, wobei sie dem gesamten Spektrum und der Qualität der angebotenen Dienste Rechnung tragen.
2) Bei der Auswahl von Primebrokern oder Gegenparteien eines AIFM oder AIF bei einem OTC-Derivatgeschäft, einem Wertpapierleih- oder einem Wertpapierpensionsgeschäft stellen die AIFM sicher, dass diese Primebroker und Gegenparteien alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie unterliegen der laufenden Aufsicht einer öffentlichen Stelle.
b) Sie sind finanziell solide.
c) Sie verfügen über die Organisationsstruktur und die Ressourcen, die sie für die für den AIFM oder AIF zu erbringenden Leistungen benötigen.
3) Bei der Bewertung der in Abs. 2 Bst. b erwähnten finanziellen Solidität berücksichtigt der AIFM, ob der Primebroker oder die Gegenpartei aufsichtsrechtlichen Vorschriften, wie ausreichenden Eigenkapitalanforderungen, und einer wirksamen Aufsicht unterliegen.
4) Die Liste der ausgewählten Primebroker wird von der Geschäftsleitung des AIFM genehmigt. In Ausnahmefällen können auch nicht auf der Liste geführte Primebroker bestellt werden, wenn sie die in Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen und die Geschäftsleitung ihrer Bestellung zustimmt. Der AIFM muss eine solche Wahl begründen und nachweisen können, dass er bei der Auswahl und Überwachung der nicht auf der Liste geführten Primebroker mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.
Art. 46
Ehrlichkeit, Redlichkeit und gebotene Sachkenntnis
Um festzustellen, ob ein AIFM seinen Tätigkeiten ehrlich, redlich und mit der gebotenen Sachkenntnis nachgeht, bewertet die FMA zumindest, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Leitungsgremium des AIFM verfügt kollektiv über die Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen, die für das Verständnis der Tätigkeiten des AIFM erforderlich sind, was insbesondere für die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Hauptrisiken und die Vermögenswerte, in die der AIF investiert, gilt.
b) Die Mitglieder des Leitungsgremiums widmen der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim AIFM genügend Zeit.
c) Jedes Mitglied des Leitungsgremiums handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen.
d) Der AIFM wendet für die Einführung der Mitglieder des Leitungsgremiums in ihr Amt und deren Schulung ausreichende Ressourcen auf.
Art. 47
Ressourcen
1) AIFM beschäftigen eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die über die Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Pflichten erforderlich sind.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 tragen AIFM der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.
Art. 48
Faire Behandlung der AIF-Anleger
1) Der AIFM sorgt dafür, dass seine in Art. 81 erwähnten Entscheidungsprozesse und organisatorischen Strukturen eine faire Behandlung der Anleger gewährleisten.
2) Sollte ein AIFM einem oder mehreren Anlegern eine Vorzugsbehandlung gewähren, bringt dies für die anderen Anleger insgesamt keine wesentliche Benachteiligung mit sich.
Art. 49
Anreize
1) AIFM können nicht als ehrlich, redlich und im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder deren Anlegern handelnd betrachtet werden, wenn sie bei der Wahrnehmung der in Art. 29 AIFMG genannten Funktionen für ausgeführte Tätigkeiten eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder erhalten, es sei denn, es handelt sich um:
a) eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem AIF oder einer für ihn handelnden Person gezahlt bzw. vom AIF oder einer für ihn handelnden Person gewährt wird;
b) eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer für ihn handelnden Person gezahlt bzw. von einer dieser Personen gewährt wird, wenn der AIF nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise seiner Berechnung werden den AIF-Anlegern vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt;
2. die Zahlung der Gebühr oder Provision bzw. die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung sind darauf ausgelegt, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und den AIFM nicht daran zu hindern, pflichtgemäss im besten Interesse des von ihm verwalteten AIF oder dessen Anlegern zu handeln;
c) sachgerechte Gebühren, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind - einschliesslich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren - und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung des AIFM hervorrufen, ehrlich, redlich und im besten Interesse des von ihm verwalteten AIF oder dessen Anlegern zu handeln.
2) Eine Offenlegung der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über die Gebühr, die Provision oder die nicht in Geldform angebotene Zuwendung in zusammengefasster Form wird für die Zwecke von Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 als ausreichend angesehen, sofern sich der AIFM verpflichtet, auf Wunsch des Anlegers des von ihm verwalteten Fonds weitere Einzelheiten offenzulegen, und dieser Verpflichtung auch nachkommt.
Art. 50
Wirkungsvoller Einsatz von Ressourcen und Verfahren; Bearbeitung von Aufträgen
1) Die AIFM legen Verfahren und Regelungen fest, die für die umgehende, faire und zügige Ausführung von Aufträgen für den AIF sorgen, setzen diese um und wenden sie an.
2) Die in Abs. 1 genannten Verfahren und Regelungen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie stellen sicher, dass für AIF ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden.
b) Sie stellen sicher, dass ansonsten vergleichbare AIF-Aufträge der Reihe nach umgehend ausgeführt werden, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des AIF oder seiner Anleger verlangen etwas anderes.
3) Die Finanzinstrumente, Geldbeträge oder sonstigen Vermögenswerte, die im Zuge der Abrechnung der ausgeführten Aufträge entgegengenommen werden, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden AIF eingeliefert oder verbucht.
4) AIFM dürfen Informationen im Zusammenhang mit anstehenden AIF-Aufträgen nicht missbrauchen und treffen alle angemessenen Massnahmen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.
Art. 51
Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
1) Hat ein AIFM einen Zeichnungs- oder - falls relevant - einen Rücknahmeauftrag eines Anlegers ausgeführt, stellt er diesem unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger alle wesentlichen Informationen zur Ausführung dieses Auftrags oder - sollte dies der Fall sein - zur Annahme des Zeichnungsangebots zur Verfügung.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn ein Dritter dem Anleger eine Bestätigung über die Ausführung des Auftrags vorlegen muss und diese Bestätigung die wesentlichen Informationen enthält. Die AIFM stellen sicher, dass dieser Dritte seinen Pflichten nachkommt.
3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten wesentlichen Informationen umfassen Folgendes:
a) Angabe des AIFM;
b) Angabe des Anlegers;
c) Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs;
d) Datum der Ausführung;
e) Angabe des AIF;
f) Bruttoauftragswert einschliesslich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
4) AIFM legen dem Anleger auf Wunsch Informationen über den Stand des Auftrags oder der Annahme des Zeichnungsangebots oder gegebenenfalls beides vor.
Art. 52
Ausführung von Handelsentscheidungen für den verwalteten AIF
1) Wenn AIFM im Rahmen der Portfolioverwaltung Handelsentscheidungen für den verwalteten AIF ausführen, handeln sie im besten Interesse der AIF oder der Anleger der von ihnen verwalteten AIF.
2) Bei jedem Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten, bei denen die bestmögliche Ausführung von Bedeutung ist, trifft ein AIFM für die Zwecke des Abs. 1 alle angemessenen Massnahmen, um für die von ihm verwalteten AIF oder deren Anleger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, wobei er dem Kurs, den Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, dem Umfang und der Art des Auftrags sowie allen sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekten Rechnung trägt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt:
a) Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des AIF, wie in den konstituierenden Dokumenten des AIF, dem Prospekt oder den AIF-Emissionsunterlagen dargelegt;
b) Merkmale des Auftrags;
c) Merkmale der Finanzinstrumente oder sonstigen Vermögenswerte, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
d) Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
3) Um den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen, schaffen die AIFM wirksame Regelungen und setzen diese um. AIFM legen insbesondere schriftliche Grundsätze für die Auftragsausführung fest, die den AIF und deren Anlegern bei AIF-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses nach Abs. 2 gestatten, und setzen diese um.
4) Die AIFM überwachen die Wirksamkeit ihrer Regelungen und Grundsätze für die Auftragsausführung regelmässig, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben.
5) Die AIFM überprüfen ihre Grundsätze für die Auftragsausführung jährlich. Eine Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des AIFM beeinträchtigt, für die verwalteten AIF auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
6) Die AIFM können nachweisen, dass sie Aufträge für den AIF gemäss ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt haben.
7) Wenn nicht zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen gewählt werden kann, finden die Abs. 2 bis 5 keine Anwendung. Allerdings müssen die AIFM nachweisen können, dass keine Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen besteht.
Art. 53
Platzierung von AIF-Handelsaufträgen bei anderen Ausführungseinrichtungen
1) Bei jedem Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten, bei denen die bestmögliche Ausführung von Bedeutung ist, handelt der AIFM, wenn er im Rahmen der Portfolioverwaltung Handelsaufträge für die verwalteten AIF bei anderen Ausführungseinrichtungen platziert, im besten Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF.
2) Die AIFM treffen alle angemessenen Massnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für den AIF oder dessen Anleger zu erzielen, wobei sie dem Kurs, den Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, dem Umfang und der Art des Auftrags sowie allen sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekten Rechnung tragen. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand der in Art. 52 Abs. 2 festgelegten Kriterien bestimmt.
3) Die AIFM legen Grundsätze fest, die ihnen die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtung gestatten, setzen diese um und wenden sie an. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Der AIFM geht nur dann Ausführungsvereinbarungen ein, wenn diese mit den in diesen niedergelegten Verpflichtungen vereinbar sind. Der AIFM stellt den Anlegern der von ihm verwalteten AIF angemessene Informationen über die gemäss diesem Absatz festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.
4) Die AIFM überwachen die Wirksamkeit der nach Abs. 3 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen, regelmässig und beheben bei Bedarf etwaige Mängel. Ausserdem unterziehen die AIFM ihre Grundsätze alljährlich einer Überprüfung. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des AIFM beeinträchtigt, für die verwalteten AIF auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
5) Die AIFM können nachweisen, dass sie Aufträge für den AIF nach den nach Abs. 3 festgelegten Grundsätzen platziert haben.
6) Wenn nicht zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen gewählt werden kann, finden Abs. 2 bis 5 keine Anwendung. Allerdings müssen die AIFM nachweisen können, dass keine Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen besteht.
Art. 54
Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
1) Die AIFM können einen AIF-Auftrag nur dann zusammen mit dem Auftrag eines anderen AIF, eines OGAW oder eines Kunden oder mit einem bei Anlage ihrer Eigenmittel veranlassten Auftrag ausführen, wenn:
a) nach billigem Ermessen zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge für keinen der AIF, OGAW oder Kunden, deren Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, insgesamt von Nachteil ist;
b) Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt sind und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist.
2) Legt ein AIFM einen AIF-Auftrag mit einem oder mehreren Aufträgen anderer AIF, OGAW oder Kunden zusammen und führt den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, so weist er die zugehörigen Geschäfte gemäss seinen Grundsätzen für die Auftragszuweisung zu.
3) Legt ein AIFM Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren AIF-, OGAW- oder Kundenaufträgen zusammen, so weist er die zugehörigen Geschäfte nicht in einer Weise zu, die für den AIF, den OGAW oder einen Kunden von Nachteil ist.
4) Legt ein AIFM den Auftrag eines AIF, eines OGAW oder eines sonstigen Kunden mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammen und führt den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, so räumt er bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem AIF, dem OGAW oder den Kunden gegenüber seinen Eigengeschäften Vorrang ein. Kann der AIFM dem AIF oder Kunden gegenüber jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene Rechnung im Einklang mit seinen nach Abs. 1 Bst. b festgelegten Grundsätzen anteilsmässig zuweisen.
Art. 55
Arten von Interessenkonflikten
Zur Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der Verwaltung eines AIF auftreten, berücksichtigen AIFM insbesondere, ob der AIFM, eine relevante Person oder eine direkt oder indirekt über ein Kontrollverhältnis mit dem AIFM verbundene Person:
a) voraussichtlich einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet, was zu Lasten des AIF oder seiner Anleger geht;
b) am Ergebnis einer für den AIF oder seine Anleger oder einen Kunden erbrachten Dienstleistung oder Tätigkeit oder eines für den AIF oder einen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse hat, das sich nicht mit dem Interesse des AIF an diesem Ergebnis deckt;
c) einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat:
1. die Interessen eines OGAW, eines Kunden oder einer Gruppe von Kunden oder eines anderen AIF über die Interessen des AIF zu stellen;
2. die Interessen eines Anlegers über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern desselben AIF zu stellen;
d) für den AIF und für einen anderen AIF, einen OGAW oder Kunden dieselben Leistungen erbringt;
e) aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem AIF oder seinen Anlegern in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den AIF erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erhält.
Art. 56
Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
1) Der AIFM legt wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest, setzt sie um und wendet sie an. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Grösse und Organisation des AIFM sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäfte angemessen sein. Gehört der AIFM einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die dem AIFM bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten.
2) In den nach Abs. 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten wird:
a) im Hinblick auf die Leistungen, die vom oder im Auftrag des AIFM erbracht werden, einschliesslich der Tätigkeiten seiner Beauftragten, Unterbeauftragten, externen Bewerter oder Gegenparteien, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen des AIF oder seiner Anleger erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
b) festgelegt, welche Verfahren für die Prävention, Steuerung und Überwachung dieser Konflikte einzuhalten und welche Massnahmen zu treffen sind.
3) Die FMA kann im Rahmen dieses Abschnittes Richtlinien zum Umgang mit Interessenkonflikten erlassen oder bestehende Standards für anwendbar erklären.
Art. 57
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anlagen
Im Einklang mit seinen Verpflichtungen nach Art. 37 AIFMG ermittelt, steuert und überwacht ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, Interessenkonflikte, die zwischen Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen, und Anlegern, die ihre Anlagen im AIF aufrechterhalten wollen, auftreten, sowie Konflikte im Zusammenhang mit der Zielsetzung des AIFM, in illiquide Vermögenswerte zu investieren, und den Rücknahmegrundsätzen des AIF.
Art. 58
Verfahren und Massnahmen zur Prävention und Steuerung von Interessenkonflikten
1) Die zur Prävention und Steuerung von Interessenkonflikten festgelegten Verfahren und Massnahmen sollen dafür sorgen, dass relevante Personen, die verschiedene Geschäftstätigkeiten ausführen, die das Risiko eines Interessenkonflikts nach sich ziehen, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Grösse und dem Betätigungsfeld des AIFM und der Gruppe, der er angehört, sowie der Erheblichkeit des Risikos, dass die Interessen des AIF oder seiner Anleger geschädigt werden, angemessen ist.
2) Sofern es für den AIFM zur Gewährleistung des geforderten Grads an Unabhängigkeit erforderlich und angemessen ist, schliessen die nach Art. 56 Abs. 2 Bst. b einzuhaltenden bzw. zu treffenden Verfahren und Massnahmen Folgendes ein:
a) wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der gemeinsamen Portfolioverwaltung tätig sind oder deren Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 AIFMG einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer AIF oder deren Anlegern schaden könnte;
b) die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die gemeinsame Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen des AIFM einschliesst;
c) die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
d) Massnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die gemeinsame Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken;
e) Massnahmen, die die gleichzeitige oder anschliessende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen gemeinsamen Portfolioverwaltung oder anderen Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 AIFMG verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einer einwandfreien Steuerung von Interessenkonflikten im Wege stehen könnte.
3) Sollte die Annahme oder die Anwendung einer oder mehrerer der Massnahmen und Verfahren nach Abs. 2 nicht den erforderlichen Grad an Unabhängigkeit gewährleisten, legt der AIFM die für die genannten Zwecke erforderlichen und angemessenen alternativen oder zusätzlichen Massnahmen und Verfahren fest.
Art. 59
Steuerung von Interessenkonflikten
In Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen des AIFM nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des AIF oder seiner Anleger ausgeschlossen werden kann, wird die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle des AIFM umgehend informiert, damit sie die notwendigen Entscheidungen oder Massnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass der AIFM stets im besten Interesse des AIF oder seiner Anleger handelt.
Art. 60
Überwachung von Interessenkonflikten
1) Der AIFM führt Aufzeichnungen darüber, bei welchen Arten der vom AIFM oder in seinem Auftrag erbrachten Tätigkeiten ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei laufender Tätigkeit noch auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer AIF oder seiner Anleger Schaden nehmen, erheblich ist, und aktualisiert diese Aufzeichnungen regelmässig.
2) Die Geschäftsleitung erhält regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die in Abs. 1 erläuterten Tätigkeiten.
Art. 61
Offenlegung von Interessenkonflikten
1) Die den Anlegern nach Art. 37 Abs. 1 bis 3 AIFMG offenzulegenden Informationen werden den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website zur Verfügung gestellt.
2) Werden die in Abs. 1 vorgesehenen Informationen auf einer Website zur Verfügung gestellt und nicht persönlich an den Anleger adressiert, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Der Anleger wurde über die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, informiert und hat der Bereitstellung der Informationen in dieser Form zugestimmt.
b) Die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden.
c) Die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können, und zwar so lange, wie sie für den Anleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.
Art. 62
Strategien für die Ausübung von Stimmrechten
1) Ein AIFM arbeitet wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf aus, wann und wie die Stimmrechte in den Portfolios der von ihm verwalteten AIF ausgeübt werden sollen, damit dies ausschliesslich zum Nutzen des betreffenden AIF und seiner Anleger ist.
2) Die in Abs. 1 vorgesehene Strategie enthält Massnahmen und Verfahren, die:
a) eine Verfolgung massgeblicher Kapitalmassnahmen ermöglichen;
b) sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen AIF im Einklang steht;
c) Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.
3) Den Anlegern wird auf Wunsch eine zusammenfassende Beschreibung der Strategien und der Einzelheiten zu den auf der Grundlage dieser Strategien ergriffenen Massnahmen zur Verfügung gestellt.
Art. 63
Risikomanagement-Systeme
1) Für die Zwecke dieses Abschnitts sind unter Risikomanagement-Systemen Systeme zu verstehen, die aus relevanten Elementen der Organisationsstruktur des AIFM bestehen und in deren Rahmen einer ständigen Risikomanagement-Funktion eine zentrale Rolle zukommt, und die die im Zusammenhang mit der Steuerung der Anlagestrategie sämtlicher AIF relevanten Strategien und Verfahren, Vorkehrungen, Prozesse sowie mit der Risikomessung und dem Risikomanagement verbundene Verfahren umfassen, die der AIFM bei allen von ihm verwalteten AIF verwendet.
2) Die FMA kann im Rahmen dieses Abschnitts Richtlinien zum Risikomanagement erlassen oder bestehende Standards für verbindlich erklären.
Art. 64
Ständige Risikomanagement-Funktion
1) Ein AIFM ist zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ständigen Risikomanagement-Funktion gehalten, die:
a) wirksame Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement umsetzt, um alle Risiken, die für die jeweilige Anlagestrategie eines jeden AIF wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, zu ermitteln, messen, steuern und zu überwachen;
b) gewährleistet, dass das nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AIFMG gegenüber den Anlegern offengelegte Risikoprofil des AIF im Einklang mit den nach Art. 69 festgelegten Risikolimits steht;
c) die Einhaltung der im Einklang mit Art. 69 festgelegten Risikolimits überwacht und das Leitungsgremium des AIFM sowie gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion des AIFM - falls vorhanden - rechtzeitig unterrichtet, wenn das Risikoprofil des AIF ihrer Auffassung nach nicht mit diesen Limits im Einklang steht oder ein wesentliches Risiko besteht, dass das Risikoprofil künftig nicht im Einklang mit den Limits stehen könnte;
d) dem Leitungsgremium des AIFM und gegebenenfalls der Aufsichtsfunktion des AIFM - falls vorhanden - regelmässig in Abständen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF oder der Geschäfte des AIFM entsprechen, Aktualisierungen zu folgenden Aspekten bereitstellt:
1. Kohärenz zwischen den im Einklang mit Art. 69 festgelegten Risikolimits und dem nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AIFMG den Anlegern offengelegten Risikoprofil des AIF und die Einhaltung der Risikolimits;
2. Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei tatsächlichen oder zu erwartenden Mängeln angemessene Abhilfemassnahmen eingeleitet wurden oder werden;
e) der Geschäftsleitung regelmässig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten AIF und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der im Einklang mit Art. 69 festgelegten Risikolimits Bericht erstattet, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Massnahmen eingeleitet werden können.
2) Die Risikomanagement-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse und über Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind.
3) Die Übertragung des Risikomanagements nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a AIFMG wird von der FMA genehmigt, wenn die Übertragung an einen zugelassenen Risikomanager nach Art. 65 bis 68 AIFMG erfolgt.
Art. 65
Grundsätze für das Risikomanagement
1) Ein AIFM sorgt für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener und dokumentierter Grundsätze für das Risikomanagement, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihm verwalteten AIF ausgesetzt sind oder sein könnten.
2) Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit der AIFM bei jedem von ihm verwalteten AIF dessen Markt-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiko sowie alle sonstigen relevanten Risiken, einschliesslich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihm verwalteten AIF wesentlich sein könnten.
3) Der AIFM muss mindestens folgende Elemente in den Grundsätzen für das Risikomanagement behandeln:
a) die Verfahren, Instrumente und Vorkehrungen, die eine Einhaltung von Art. 70 ermöglichen;
b) die Verfahren, Instrumente und Vorkehrungen, die ermöglichen, dass Liquiditätsrisiken des AIF unter normalen und aussergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen bewertet und überwacht werden können, einschliesslich durch die Verwendung regelmässig durchgeführter Stresstests nach Art. 73;
c) die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des AIFM in Bezug auf das Risikomanagement;
d) die im Einklang mit Art. 69 festgelegten Risikolimits und eine Begründung, wie diese an dem nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AIFMG den Anlegern offengelegten Risikoprofil des AIF ausgerichtet werden;
e) die Modalitäten, Inhalte, die Häufigkeit und Adressaten der in Art. 64 vorgesehenen Berichterstattung der Risikomanagement-Funktion.
4) Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen eine Beschreibung der in Art. 68 vorgesehenen Schutzvorkehrungen, insbesondere:
a) die Art potenzieller Interessenkonflikte;
b) die bestehenden Abhilfemassnahmen;
c) die Gründe, weshalb diese Massnahmen normalerweise für eine unabhängige Ausübung der Risikomanagement-Funktion sorgen dürften;
d) wie der AIFM sicherstellen will, dass die Schutzvorkehrungen stets wirksam sind.
5) Die Grundsätze für das Risikomanagement nach Abs. 1 entsprechen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des AIFM und des von ihm verwalteten AIF.
Art. 66
Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Systeme
1) AIFM bewerten, überwachen und überprüfen regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, folgende Aspekte:
a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze für das Risikomanagement sowie der in Art. 70 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;
b) die Einhaltung der Grundsätze für das Risikomanagement sowie der in Art. 70 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch den AIFM;
c) die Angemessenheit und Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung etwaiger Mängel in der Funktionsweise des Risikomanagement-Prozesses;
d) die Ausübung der Risikomanagement-Funktion;
e) die Angemessenheit und Wirksamkeit der Massnahmen zur Sicherstellung der funktionalen und hierarchischen Trennung der Risikomanagement-Funktion nach diesem Artikel.
2) Über die in Abs. 1 vorgesehene Häufigkeit der regelmässigen Überprüfung entscheidet die Geschäftsleitung im Einklang mit den Verhältnismässigkeitsprinzipien unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des AIFM und des von ihm verwalteten AIF.
3) Abgesehen von der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen regelmässigen Überprüfung wird das Risikomanagement-System überprüft, wenn:
a) wesentliche Änderungen an den Grundsätzen für das Risikomanagement sowie den in Art. 70 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozessen und Verfahren vorgenommen werden;
b) interne oder externe Ereignisse darauf hinweisen, dass eine zusätzliche Überprüfung notwendig ist;
c) wesentliche Änderungen an der Anlagestrategie und den Zielen eines von dem AIFM verwalteten AIF vorgenommen werden.
4) Der AIFM aktualisiert die Risikomanagement-Systeme auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überprüfung.
5) Der AIFM unterrichtet die FMA über wesentliche Änderungen an den Grundsätzen für das Risikomanagement und den in Art. 70 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozessen und Verfahren.
Art. 67
Funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion
1) Die Risikomanagement-Funktion wird nur dann als funktional und hierarchisch getrennt von den operativen Einheiten, einschliesslich der Funktion Portfolioverwaltung, betrachtet, wenn die folgenden Bedingungen sämtlich erfüllt sind:
a) Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, unterstehen nicht Personen, die für die Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschliesslich der Funktion Portfolioverwaltung, des AIFM verantwortlich zeichnen;
b) Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, üben keine Tätigkeiten innerhalb der operativen Einheiten, einschliesslich der Funktion Portfolioverwaltung, aus;
c) Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, werden entsprechend der Erreichung der mit dieser Funktion verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschliesslich der Funktion Portfolioverwaltung;
d) die Vergütung höherer Führungskräfte in der Risikomanagement-Funktion wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss überprüft, sofern ein solcher Ausschuss eingerichtet wurde.
2) Die funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion nach Abs. 1 wird durch die gesamte hierarchische Struktur des AIFM, bis zum Leitungsgremium, sichergestellt. Sie wird vom Leitungsgremium und von der Aufsichtsfunktion des AIFM - falls vorhanden - überprüft.
3) Die FMA überprüft, in welcher Form der AIFM die Abs. 1 und 2 auf der Grundlage der in Art. 39 Abs. 1 AIFMG festgelegten Kriterien angewandt hat.
Art. 68
Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte
1) Die Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte nach Art. 39 Abs. 1 AIFMG gewährleisten mindestens, dass:
a) Entscheidungen der Risikomanagement-Funktion auf zuverlässigen Daten basieren, die einem angemessenen Mass an Überwachung durch die Risikomanagement-Funktion unterliegen;
b) die Vergütung der mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betrauten Personen die Erreichung der mit der Risikomanagement-Funktion verbundenen Ziele widerspiegelt, und zwar unabhängig von den Leistungen der Geschäftsbereiche, in denen sie tätig sind;
c) die Risikomanagement-Funktion einer angemessenen unabhängigen Überprüfung unterzogen wird, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungsfindung unabhängig verläuft;
d) die Risikomanagement-Funktion im Leitungsgremium oder in der Aufsichtsfunktion - falls vorhanden - mindestens mit denselben Befugnissen wie die Funktion Portfolioverwaltung vertreten ist;
e) kollidierende Aufgaben ordnungsgemäss voneinander getrennt werden.
2) In Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des AIFM verhältnismässig ist, gewährleisten die Schutzvorkehrungen nach Abs. 1 ausserdem, dass:
a) die Ausübung der Risikomanagement-Funktion regelmässig von der Innenrevisionsfunktion oder, falls eine solche nicht eingerichtet wurde, vom Leitungsgremium beauftragten externen Dritten überprüft wird;
b) der Risikoausschuss - falls vorhanden - über angemessene Mittel verfügt und seine nicht unabhängigen Mitglieder keinen unzulässigen Einfluss auf die Ausübung der Risikomanagement-Funktion haben.
3) Das Leitungsgremium des AIFM und die Aufsichtsfunktion - falls vorhanden - richten Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte nach den Abs. 1 und 2 ein, überprüfen regelmässig deren Wirksamkeit und ergreifen zeitnah Abhilfemassnahmen, um etwaige Mängel zu beseitigen.
Art. 69
Risikolimits
1) Ein AIFM richtet für jeden von ihm verwalteten AIF unter Berücksichtigung aller einschlägigen Risiken quantitative oder qualitative Risikolimits oder beides ein und setzt diese um. Werden lediglich qualitative Limits festgelegt, so muss der AIFM diesen Ansatz vor der FMA rechtfertigen können.
2) Die qualitativen und quantitativen Risikolimits für jeden AIF decken mindestens folgende Risiken ab:
a) Marktrisiken;
b) Kreditrisiken;
c) Liquiditätsrisiken;
d) Gegenparteirisiken;
e) operationelle Risiken.
3) Bei der Festlegung der Risikolimits berücksichtigt der AIFM die Strategien und Vermögenswerte im Hinblick auf jeden von ihm verwalteten AIF sowie die auf diese AIF anwendbaren nationalen Vorschriften. Die Risikolimits werden an dem den Anlegern im Einklang mit Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AIFMG offengelegten Risikoprofil des AIF ausgerichtet und vom Leitungsgremium genehmigt.
Art. 70
Risikomessung und -management
1) AIFM nehmen angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren an, um:
a) die Risiken, denen die von ihnen verwalteten AIF ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit ermitteln, messen, steuern und überwachen zu können;
b) die Einhaltung der im Einklang mit Art. 69 festgelegten Risikolimits zu gewährleisten.
2) Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren nach Abs. 1 sind angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität des Geschäfts des AIFM und sämtlicher von ihm verwalteten AIF verhältnismässig und stehen im Einklang mit dem den Anlegern nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AIFMG offengelegten Risikoprofil.
3) Für die Zwecke von Abs. 1 ergreift der AIFM für alle von ihm verwalteten AIF die folgenden Massnahmen:
a) Einführung der notwendigen Risikomessvorkehrungen, -prozesse und -verfahren, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomessvorkehrungen, -prozesse und -verfahren adäquat dokumentiert werden;
b) Durchführung periodischer Rückvergleiche (Backtesting) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;
c) Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den AIF auswirken könnten;
d) Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand mit den nach Art. 69 festgelegten Risikolimits im Einklang steht;
e) Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstössen gegen die Risikolimits des AIF zu zeitnahen Abhilfemassnahmen im besten Interesse der Anleger führen;
f) Gewährleistung, dass im Einklang mit den in Art. 71 vorgesehenen Anforderungen angemessene Systeme und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für jeden AIF vorhanden sind.
Art. 71
Liquiditätsmanagementsystem und -verfahren
1) AIFM müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und wirksame Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 AIFMG bestehen und diese der Anlagestrategie, dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen eines jeden AIF Rechnung tragen.
2) Die FMA kann im Rahmen dieses Abschnitts Richtlinien zum Liquiditätsmanagement erlassen oder bestehende Standards für verbindlich erklären.
Art. 72
Liquiditätsrisikoüberwachung und -steuerung
1) Das Liquiditätsmanagementsystem und die Verfahren nach Art. 71 stellen mindestens sicher, dass:
a) der AIFM in Bezug auf den AIF eine den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten angemessene Liquiditätshöhe beibehält, die auf einer Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte des AIF am Markt basiert und der für die Liquidierung erforderlichen Zeit und dem Preis oder Wert, zu dem die Vermögenswerte liquidiert werden können, sowie deren Sensitivität hinsichtlich anderer Marktrisiken oder Faktoren Rechnung trägt;
b) der AIFM das Liquiditätsprofil des Vermögenswertportfolios des AIF im Hinblick auf den marginalen Beitrag einzelner Vermögenswerte, die wesentliche Auswirkungen auf die Liquidität haben könnten, und die wesentlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, auch Eventualverbindlichkeiten und -verpflichtungen, die der AIF bezüglich seiner zugrunde liegenden Verbindlichkeiten eingegangen sein könnte, überwacht. Für diese Zwecke berücksichtigt der AIFM das Profil der Anlegerbasis des AIF, darunter die Art der Anleger, den relativen Umfang der Anlagen und die Rücknahmebedingungen, die für diese Anlagen gelten;
c) der AIFM bei Anlagen des AIF in andere Organismen für gemeinsame Anlagen den von den Vermögensverwaltern dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatz beim Liquiditätsmanagement überwacht, einschliesslich durch die Durchführung regelmässiger Prüfungen, um Änderungen der Rücknahmebestimmungen für die zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der AIF investiert, zu überwachen. Vorbehaltlich des Art. 40 Abs. 1 AIFMG findet diese Verpflichtung keine Anwendung, wenn die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der AIF investiert, aktiv auf einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlands gehandelt werden;
d) der AIFM angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren umsetzt und aufrechterhält, um die quantitativen und qualitativen Risiken von Positionen und beabsichtigten Investitionen zu bewerten, die wesentliche Auswirkungen auf das Liquiditätsprofil des Vermögenswertportfolios des AIF haben, damit deren Auswirkungen auf das Gesamtliquiditätsprofil angemessen gemessen werden können. Die eingesetzten Verfahren sorgen dafür, dass der AIFM über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Liquidität der Vermögenswerte verfügt, in die der AIF investiert hat oder zu investieren beabsichtigt, einschliesslich gegebenenfalls in Bezug auf das Handelsvolumen und die Preissensitivität und je nach Fall auf die Spreads einzelner Vermögenswerte unter normalen und aussergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen;
e) der AIFM die für die Steuerung des Liquiditätsrisikos jedes von ihm verwalteten AIF erforderlichen Instrumente und Vorkehrungen, auch besondere Vorkehrungen, berücksichtigt und umsetzt. Der AIFM ermittelt die Umstände, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen sowohl unter normalen als auch unter aussergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden können und berücksichtigt dabei die faire Behandlung aller AIF-Anleger in Bezug auf jeden von ihm verwalteten AIF. Der AIFM darf derartige Instrumente und Vorkehrungen nur unter diesen Umständen einsetzen und falls im Einklang mit Art. 183 angemessene Offenlegungen vorgenommen wurden.
2) AIFM dokumentieren ihre Grundsätze und Verfahren für das Liquiditätsmanagement nach Abs. 1, überprüfen sie mindestens einmal jährlich und aktualisieren sie bei Änderungen oder neuen Vorkehrungen.
3) AIFM berücksichtigen in ihrem Liquiditätsmanagementsystem und den betreffenden Verfahren im Sinne von Abs. 1 angemessene Eskalationsmassnahmen, um zu erwartende oder tatsächliche Liquiditätsengpässe oder andere Notsituationen des AIF zu bewältigen.
4) Verwaltet der AIFM einen AIF, bei dem es sich um einen mit zu geringem Fremdkapital ausgestatteten AIF des geschlossenen Typs handelt, so findet Abs. 1 Bst. e keine Anwendung.
Art. 73
Liquiditätsmanagement-Limits und -Stresstests
1) AIFM setzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes von ihnen verwalteten AIF im Einklang mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrundsätzen sowie den in Art. 69 vorgesehenen Anforderungen im Zusammenhang mit den quantitativen und qualitativen Risikolimits adäquate Limits für die Liquidität oder Illiquidität des AIF um und erhalten diese aufrecht.
2) AIFM überwachen die Einhaltung dieser Limits und legen das erforderliche (oder notwendige) Verfahren bei einer Überschreitung oder möglichen Überschreitung der Limits fest. Bei der Festlegung des angemessenen Vorgehens berücksichtigen AIFM die Adäquatheit der Grundsätze und Verfahren für das Liquiditätsmanagement, die Angemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des AIF und die Auswirkung von Rücknahmeforderungen in atypischer Höhe.
3) AIFM führen unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch aussergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen regelmässig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihnen verwalteten AIF bewerten können. Die Stresstests:
a) werden auf der Grundlage zuverlässiger und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen durchgeführt;
b) simulieren gegebenenfalls mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im AIF sowie atypische Rücknahmeforderungen;
c) decken Marktrisiken und deren Auswirkungen, einschliesslich auf Nachschussforderungen, Besicherungsanforderungen oder Kreditlinien, ab;
d) tragen Bewertungssensitivitäten unter Stressbedingungen Rechnung;
e) werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anlegerart und der Rücknahmegrundsätze des AIF in einer der Art des AIF angemessenen Häufigkeit mindestens einmal jährlich durchgeführt.
4) AIFM handeln im Hinblick auf das Ergebnis von Stresstests im besten Interesse der Anleger.
Art. 74
Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen
1) Für die Zwecke von Art. 40 Abs. 1 Bst. c AIFMG werden die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze aller von einem AIFM verwalteten AIF als kohärent angesehen, wenn die Anleger die Möglichkeit haben, ihre Anlagen in einer der fairen Behandlung aller AIF-Anleger entsprechenden Art und im Einklang mit den Rücknahmegrundsätzen des AIF und seinen Verpflichtungen zurückzunehmen.
2) Bei der Bewertung der Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen berücksichtigt der AIFM ausserdem die Auswirkungen, die Rücknahmen auf die zugrunde liegenden Preise oder Spreads der einzelnen Vermögenswerte des AIF haben könnten.
6. Anlagen in Verbriefungspositionen
Art. 75
3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:
a) "Verbriefung": eine Verbriefung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) "Verbriefungsposition": eine Verbriefungsposition im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c) "Sponsor": einen Sponsor im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d) "Tranche": eine Tranche im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Art. 76
Vorschriften über den Selbstbehalt
1) AIFM übernehmen das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag eines oder mehrerer der von ihnen verwalteten AIF nur dann, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditnehmer dem AIFM ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil behält, der in jedem Fall mindestens 5 % beträgt. Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 %:
a) das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;
b) bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen;
c) das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt;
d) das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht;
e) das Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % einer jeden verbrieften Forderung bei der Verbriefung.
2) Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Der materielle Nettoanteil, einschliesslich einbehaltener Positionen, Zinsen oder Forderungen, wird nicht für die Kreditrisikominderung, für Verkaufspositionen oder sonstige Absicherungen berücksichtigt und nicht veräussert. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der ausserbilanziellen Posten bestimmt.
3) Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden.
4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die gegenüber den in Art. 122a Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Einrichtungen bestehen oder von diesen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden, und findet keine Anwendung auf die in Art. 122a Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Transaktionen.
Art. 77
Qualitative Anforderungen an Sponsoren und Originatoren
Bevor ein AIFM das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag eines oder mehrerer AIF übernimmt, stellt er sicher, dass der Sponsor und der Originator:
a) sich bei der Kreditvergabe auf solide und klar definierte Kriterien stützen und für eine klare Regelung des Verfahrens für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten in Bezug auf zu verbriefende Forderungen sorgen, wie es auch auf die von ihnen gehaltenen Forderungen angewandt wird;
b) über wirksame Systeme für die laufende Verwaltung und Überwachung ihrer kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen verfügen, einschliesslich zur Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie zur Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, und diese einsetzen;
c) jedes Kreditportfolio auf der Grundlage des Zielmarktes und der allgemeinen Kreditstrategie angemessen diversifizieren;
d) über schriftliche Grundsätze in Bezug auf Kreditrisiken verfügen, in denen auch ihre Risikotoleranzschwellen und Rückstellungsgrundsätze erläutert werden und beschrieben wird, wie diese Risiken gemessen, überwacht und kontrolliert werden;
e) problemlos Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, zu den Cashflows und zu den Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und zu Informationen gewähren, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die wesentlichen einschlägigen Daten zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt;
f) problemlos Zugang zu allen anderen einschlägigen Daten gewähren, die der AIFM benötigt, um die in Art. 78 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
g) die Höhe des von ihnen gehaltenen Nettoanteils im Sinne von Art. 76 sowie jegliche Aspekte, die das kontinuierliche Halten des gemäss jenem Artikel mindestens erforderlichen Nettoanteils offenlegen.
Art. 78
Qualitative Anforderungen an AIFM mit Risiken aus Verbriefungen
1) AIFM sind - bevor sie das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag einer oder mehrerer AIF übernehmen und gegebenenfalls anschliessend - in der Lage, der FMA gegenüber nachzuweisen, dass sie hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und bezüglich des Risikoprofils der einschlägigen Investitionen des AIF in verbriefte Positionen förmliche Grundsätze und Verfahren umgesetzt haben, um Folgendes zu analysieren und zu erfassen:
a) nach Art. 76 offengelegte Informationen der Originatoren oder Sponsoren zur Spezifizierung des Nettoanteils, den sie kontinuierlich an der Verbriefung behalten;
b) Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspositionen;
c) Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
d) Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
e) Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der verbrieften Forderungen walten lassen;
f) gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;
g) alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Instituts haben können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten ("Trigger"), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und geschäftsspezifische Definitionen des Ausfalls.
2) Hat ein AIFM im Auftrag eines oder mehrerer AIF einen wesentlichen Wert des Kreditrisikos einer Verbriefung übernommen, so führt er regelmässig Stresstests durch, die derartigen Verbriefungspositionen im Einklang mit Art. 39 Abs. 3 Bst. b AIFMG angemessen sind. Der Stresstest ist der Art, dem Umfang und der Komplexität des mit den Verbriefungspositionen verbundenen Risikos angemessen.
3) AIFM legen im Einklang mit den in Art. 39 AIFMG enthaltenen Grundsätzen formale Überwachungsverfahren fest, die dem Risikoprofil des betreffenden AIF in Verbindung mit dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition angemessen sind, um kontinuierlich und zeitnah Wertentwicklungsinformationen über die derartigen Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen zu überwachen. Derartige Informationen umfassen (falls sie für diese spezifische Art der Verbriefung relevant sind und nicht auf die genauer beschriebenen Arten von Informationen beschränkt sind) die Art der Forderung, den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, die Art der Sicherheit und Belegung, die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen, die sektorale und geografische Diversifizierung und die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die AIFM nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz erläuterten Informationen, z.B. den Namen des Emittenten und dessen Bonität, sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.
4) AIFM wenden dieselben Analysestandards auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben wurden.
5) Für die Zwecke eines angemessenen Risiko- und Liquiditätsmanagements ermitteln, messen, überwachen, steuern und kontrollieren AIFM, die im Auftrag eines oder mehrerer AIF ein Kreditrisiko einer Verbriefung übernehmen, die Risiken, die aufgrund von Inkongruenzen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des betreffenden AIF entstehen können, sowie das im Zusammenhang mit diesen Instrumenten entstehende Konzentrationsrisiko oder Anlagerisiko und erstatten darüber Bericht. Der AIFM gewährleistet, dass die Risikoprofile derartiger Verbriefungspositionen der Grösse, der allgemeinen Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen des betreffenden AIF, wie sie in den konstituierenden Dokumenten, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.
6) AIFM gewährleisten im Einklang mit den in Art. 38 AIFMG festgelegten Anforderungen eine angemessene interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung, damit die Geschäftsleitung über wesentliche Übernahmen von Verbriefungsengagements in vollem Umfang informiert ist und die daraus entstehenden Risiken angemessen gesteuert werden.
7) AIFM stellen in den im Einklang mit den Art. 104 bis 107 AIFMG zu übermittelnden Berichten und Offenlegungen angemessene Informationen über das eingegangene Kreditrisiko einer Verbriefung und ihre Risikomanagement-Verfahren in diesem Bereich zur Verfügung.
Art. 79
Korrektivmassnahmen
1) Stellen AIFM nach der Übernahme eines Kreditrisikos einer Verbriefung fest, dass die Festlegung und Offenlegung bezüglich des Selbstbehalts nicht die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen erfüllt, so ergreifen sie Korrektivmassnahmen, die im besten Interesse der Anleger des betreffenden AIF sind.
2) Falls der gehaltene Anteil zu einem Zeitpunkt nach der Übernahme des Risikos unter 5 % fällt und dies nicht auf den natürlichen Zahlungsmechanismus der Transaktion zurückzuführen ist, ergreifen AIFM Korrektivmassnahmen, die im besten Interesse der Anleger des betreffenden AIF sind.
Art. 80
Besitzstandsklausel
Die Art. 76 bis 79 finden in Verbindung mit neuen Verbriefungen, die ab dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten die Art. 76 bis 79 für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Forderungen nach diesem Datum neu hinzukommen oder andere ersetzen.
7. Organisatorische Anforderungen
Art. 81
Allgemeine Anforderungen
1) AIFM sind gehalten:
a) Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
b) sicherzustellen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen des AIFM sicherstellen, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
d) eine wirksame interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen massgeblichen Ebenen des AIFM sowie einen wirksamen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
e) angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.
2) AIFM tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.
3) AIFM richten Systeme und Verfahren ein, die die Sicherheit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, wobei der Art der besagten Informationen Rechnung zu tragen ist, setzen diese um und erhalten sie aufrecht.
4) AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Notfallplanung, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder - sollte dies nicht möglich sein - diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.
5) AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -verfahren und Bewertungsregeln, die es ihnen ermöglichen, der zuständigen Behörde auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften im Einklang stehen.
6) AIFM setzen angemessene Grundsätze und Verfahren um, um sicherzustellen, dass die für den AIF geltenden Rücknahmebestimmungen gegenüber den Anlegern mit hinreichender Ausführlichkeit offengelegt werden, bevor diese in den AIF investieren sowie wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
7) AIFM überwachen und bewerten regelmässig die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Abs. 1 bis 6 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen und ergreifen die zur Abstellung etwaiger Mängel erforderlichen Massnahmen.
Art. 82
Elektronische Datenverarbeitung
1) AIFM treffen angemessene und ausreichende Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme, um eine zeitnahe und ordnungsgemässe Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungsauftrags oder gegebenenfalls Rücknahmeauftrags zu ermöglichen.
2) AIFM gewährleisten bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Mass an Sicherheit und sorgen gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten.
Art. 83
Rechnungslegungsverfahren
1) AIFM wenden Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 5 an, um den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des AIF jederzeit direkt ermittelt werden können. Hat ein AIF mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.
2) AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundsätzen, um sicherzustellen, dass der Nettoinventarwert jedes AIF auf der Grundlage der geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften genau berechnet wird.
Art. 84
Kontrolle durch das Leitungsgremium, die Geschäftsleitung und die Aufsichtsfunktion
1) Bei der internen Aufgabenverteilung stellen AIFM sicher, dass das Leitungsgremium, die Geschäftsleitung oder die Aufsichtsfunktion - falls vorhanden - die Verantwortung dafür tragen, dass der AIFM seine gesetzlichen Pflichten nach dem AIFMG erfüllt.
2) Ein AIFM stellt sicher, dass die Geschäftsleitung:
a) die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls in den konstituierenden Dokumenten, dem Prospekt oder in den Emissionsunterlagen festgelegt ist, bei jedem verwalteten AIF umgesetzt wird;
b) für jeden verwalteten AIF die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht;
c) die Verantwortung dafür trägt, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren im Einklang mit Art. 42 bis 45 AIFMG festgelegt und umgesetzt werden;
d) die Verantwortung dafür trägt, dass der AIFM über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion von einem Dritten ausgeübt wird;
e) dafür sorgt und sich regelmässig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten AIF ordnungsgemäss und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, selbst wenn die Risikomanagement-Funktion von einem Dritten ausgeübt wird;
f) die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten AIF die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmässig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien im Einklang stehen;
g) die Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmässig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten AIF betrifft;
h) die Verantwortung für die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik im Einklang mit Anhang 3 trägt.
3) Ein AIFM stellt ausserdem sicher, dass die Geschäftsleitung und das Leitungsgremium oder die Aufsichtsfunktion - falls vorhanden -:
a) die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem AIFMG eingeführt wurden, bewerten und regelmässig überprüfen;
b) angemessene Massnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.
4) Ein AIFM stellt sicher, dass seine Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision und des Risikomanagements erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemassnahmen getroffen wurden.
5) Ein AIFM gewährleistet, dass seine Geschäftsleitung regelmässig Berichte über die Umsetzung der in Abs. 2 Bst. b bis e genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen erhält.
6) Ein AIFM stellt sicher, dass das Leitungsgremium oder die Aufsichtsfunktion - falls vorhanden - regelmässig schriftliche Berichte zu den in Abs. 4 genannten Aspekten erhält.
Art. 85
Ständige Compliance-Funktion
1) AIFM legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der gesetzlichen Pflichten nach dem AIFMG durch den betreffenden AIFM sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, setzen diese um und erhalten sie aufrecht, und führen angemessene Massnahmen und Verfahren ein, um dieses Risiko auf ein Mindestmass zu beschränken und die FMA in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben. Die AIFM tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.
2) Ein AIFM richtet eine permanente und wirksame unabhängig arbeitende Compliance-Funktion ein, erhält diese aufrecht und betraut sie mit folgenden Aufgaben:
a) Überwachung und regelmässige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Abs. 1 festgelegten Massnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Beseitigung etwaiger Defizite des AIFM bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen unternommen wurden;
b) Beratung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen und deren Unterstützung im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem AIFMG.
3) Damit die Compliance-Funktion nach Abs. 2 ihre Aufgaben ordnungsgemäss und unabhängig wahrnehmen kann, stellt der AIFM sicher, dass:
a) die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen einschlägigen Informationen hat;
b) ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemassnahmen getroffen wurden;
c) Personen, die in die Compliance-Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;
d) das Verfahren, nach dem die Bezüge eines Compliance-Beauftragten und anderer in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen bestimmt werden, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.
4) Kann der AIFM jedoch nachweisen, dass die in Abs. 3 Bst. c oder d vorgesehene Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Geschäfte sowie die Art und das Spektrum seiner Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismässig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist er von dieser Anforderung befreit.
Art. 86
Ständige Innenrevisionsfunktion
1) AIFM richten - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismässig ist - eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten des AIFM getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion ein und erhalten diese aufrecht.
2) Die Innenrevisionsfunktion nach Abs. 1 hat folgende Aufgaben:
a) Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des AIFM zu prüfen und zu bewerten;
b) Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Bst. a ausgeführten Arbeiten;
c) Überprüfung der Einhaltung der Empfehlungen im Sinne von Bst. b;
d) Berichterstattung zu Fragen der Innenrevision.
Art. 87
Persönliche Geschäfte
1) Ein AIFM sorgt für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) oder zu anderen vertraulichen Informationen über einen AIF oder über die mit oder für einen AIF getätigten Geschäfte haben, und diese relevanten Personen daran hindern sollen:
a) ein persönliches Geschäft mit Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten einzugehen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. das Geschäft fällt unter Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG;
2. das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher;
3. das Geschäft kollidiert mit einer Pflicht, die dem AIFM aus dem AIFMG erwächst, oder könnte damit kollidieren;
b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags eine andere Person hinsichtlich der Tätigung eines persönlichen Geschäfts im Sinne von Bst. a Ziff. 1 und 2 zu beraten oder sie dazu zu veranlassen oder sie im Hinblick auf die Tätigung eines persönlichen Geschäfts, das einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, zu beraten oder zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
c) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Art. 3 Bst. a der Richtlinie 2003/6/EG Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte:
1. ein persönliches Geschäft im Sinne von Bst. a Ziff. 1 und 2 im Hinblick auf Finanzinstrumente oder andere Vermögenswerte einzugehen oder ein persönliches Geschäft einzugehen, das einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;
2. eine weitere Person hinsichtlich der Tätigung eines derartigen persönlichen Geschäfts zu beraten oder sie dazu zu veranlassen.
2) Die in Abs. 1 beschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass:
a) jede relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften nach Abs. 1 und die Massnahmen, die der AIFM im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe nach Abs. 1 getroffen hat, kennt;
b) der AIFM unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person in Sinne von Abs. 1 unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem AIFM die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen;
c) ein bei dem AIFM gemeldetes oder von diesem festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.
3) Werden bestimmte Tätigkeiten des AIFM von Dritten ausgeführt, stellt der AIFM für die Zwecke von Abs. 2 Bst. b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen im Sinne von Abs. 1 festhält und dem AIFM diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
4) Von Abs. 1 bis 3 ausgenommen sind:
a) persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
b) persönliche Geschäfte mit OGAW oder AIF, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften, die für deren Anlagen ein gleich hohes Mass an Risikostreuung vorschreiben, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.
5) Für die Zwecke von Abs. 1 umfasst ein persönliches Geschäft auch ein Geschäft mit Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten im Auftrag von oder für Rechnung:
a) einer relevanten Person;
b) einer Person, mit der die relevante Person familiäre oder enge Verbindungen unterhält;
c) einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht auf eine Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts abzielen darf.
Art. 88
Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
1) AIFM sorgen dafür, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit von ihnen verwalteten AIF unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft oder die Vereinbarung im Einzelnen rekonstruiert werden können.
2) Hinsichtlich der auf einem Ausführungsplatz stattfindenden Portfoliogeschäfte enthält die Aufzeichnung im Sinne von Abs. 1 folgende Angaben:
a) den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF und der Person, die für Rechnung des AIF handelt;
b) den Vermögenswert;
c) gegebenenfalls die Menge;
d) die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
e) den Preis;
f) bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
g) gegebenenfalls den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
h) gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
i) bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
3) Hinsichtlich der ausserhalb eines Ausführungsplatzes stattfindenden Portfoliogeschäfte des AIF enthält die Aufzeichnung im Sinne von Abs. 1 folgende Angaben:
a) den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF;
b) die Rechts- und sonstige Dokumentation, die die Grundlage des Portfoliogeschäfts darstellt, einschliesslich insbesondere die Vereinbarung in ihrer ausgeführten Form;
c) den Preis.
4) Für die Zwecke der Abs. 2 und 3 umfasst ein Ausführungsplatz einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 der Richtlinie 2004/39/EG, einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der genannten Richtlinie, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der genannten Richtlinie, einen Marketmaker im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 8 der genannten Richtlinie oder einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.
Art. 89
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
1) AIFM ergreifen alle angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Zeichnungs- und gegebenenfalls Rücknahmeaufträge des AIF unverzüglich nach Eingang eines solchen Auftrags aufgezeichnet werden.
2) Eine solche Aufzeichnung umfasst folgende Angaben:
a) Name des betreffenden AIF;
b) Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
c) Person, die den Auftrag erhält;
d) Datum und Uhrzeit des Auftrags;
e) Zahlungsbedingungen und -mittel;
f) Art des Auftrags;
g) Datum der Auftragsausführung;
h) Anzahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile oder Beteiligungen oder gleichwertigen Beträge;
i) Zeichnungs- oder gegebenenfalls Rücknahmepreis für jeden Anteil oder jede Beteiligung oder gegebenenfalls den Betrag des gebundenen und bezahlten Kapitals;
k) Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile oder Beteiligungen;
l) Bruttowert des Auftrags einschliesslich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
3) Die unter Abs. 2 Bst. i bis l aufgeführten Angaben werden aufgezeichnet, sobald sie vorliegen.
Art. 90
Aufzeichnungspflichten
1) AIFM stellen sicher, dass alle in den Art. 88 und 89 aufgeführten erforderlichen Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt werden. Die FMA kann von AIFM jedoch verlangen, die Aufbewahrung aller oder einiger dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Vermögenswerts oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum sicherzustellen, wenn dies notwendig ist, um der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion nach dem AIFMG zu ermöglichen.
2) Ist die Zulassung eines AIFM abgelaufen, sind die Aufzeichnungen zumindest für die verbleibende Zeit des in Abs. 1 genannten Fünfjahreszeitraums aufzubewahren. Die FMA kann einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung verlangen.
3) Überträgt der AIFM seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem AIF auf einen anderen AIFM, stellt er sicher, dass der AIFM Zugang zu den Aufzeichnungen nach Abs. 1 hat.
4) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die FMA auch künftig auf sie zugreifen kann und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die FMA muss ohne Weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede massgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren können.
b) Jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein.
c) Es ist keine sonstige Manipulation oder Änderung möglich.
Art. 91
Grundsätze und Verfahren für die Bewertung von Vermögenswerten des AIF
1) AIFM legen für jeden von ihnen verwalteten AIF schriftliche Grundsätze und Verfahren fest, die einen soliden, transparenten, umfassenden und angemessen dokumentierten Bewertungsprozess gewährleisten, setzen diese um und überprüfen sie. Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren decken alle wesentlichen Aspekte des Bewertungsprozesses, der Bewertungsverfahren und der Kontrollen im Hinblick auf den betreffenden AIF ab.
2) Unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften, den konstituierenden Dokumenten des AIF enthaltenen Bestimmungen stellt der AIFM die Anwendung fairer, angemessener und transparenter Bewertungsmethoden auf die von ihm verwalteten AIF sicher. In den Bewertungsgrundsätzen werden die Bewertungsmethoden, die für jede Art von Vermögenswert verwendet werden, in die der AIF im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften und den konstituierenden Dokumenten des AIF investieren darf, ermittelt und im Rahmen der Verfahren für die Bewertung umgesetzt. Bevor der AIFM zum ersten Mal in eine bestimmte Art von Vermögenswert investiert, müssen eine oder verschiedene angemessene Bewertungsmethoden für diese spezifische Art von Vermögenswert ermittelt worden sein.
3) In den Grundsätzen und Verfahren bezüglich der Bewertungsmethoden werden Inputs, Modelle und die Auswahlkriterien für die Preisfindung und Quellen für Marktdaten behandelt. Sie müssen sicherstellen, dass die Preise - soweit dies möglich und angemessen ist - aus unabhängigen Quellen stammen. Der Auswahlprozess einer bestimmten Methode umfasst eine Bewertung der zur Verfügung stehenden einschlägigen Methoden unter Berücksichtigung ihrer Sensitivität bei Änderungen von Variablen und der Art und Weise, wie spezifische Strategien den relativen Wert der Vermögenswerte im Portfolio bestimmen.
4) In den Bewertungsgrundsätzen sind die Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten aller in den Bewertungsprozess eingebundenen Parteien, einschliesslich der Geschäftsleitung des AIFM, beschrieben. Die Verfahren spiegeln die in den Bewertungsgrundsätzen festgelegten Organisationsstrukturen wider. In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird mindestens Folgendes behandelt:
a) Zuständigkeit und Unabhängigkeit des Personals, das effektiv die Bewertung der Vermögenswerte vornimmt;
b) die spezifischen Anlagestrategien des AIF und die Vermögenswerte, in die der AIF investieren könnte;
c) Kontrollen über die Auswahl von Inputs, Quellen und Methoden für die Bewertung;
d) Eskalationsmassnahmen zur Beseitigung von Differenzen hinsichtlich des Werts von Vermögenswerten;
e) Bewertung von Anpassungen, die mit dem Umfang und der Liquidität von Positionen oder gegebenenfalls mit Änderungen der Marktbedingungen im Zusammenhang stehen;
f) angemessener Zeitpunkt für den Stichtag für Bewertungszwecke;
g) angemessene Häufigkeit für die Bewertung von Vermögenswerten.
5) Wird ein externer Bewerter ernannt, so ist in den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen dem AIFM und dem externen Bewerter festzulegen, um sicherzustellen, dass alle für die Bewertung erforderlichen Informationen bereitgestellt werden. Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren gewährleisten, dass der AIFM im Hinblick auf Dritte, die mit der Erbringung von Bewertungsdienstleistungen betraut wurden, in der Anfangsphase sowie regelmässig seinen Sorgfaltspflichten nachkommt.
6) Nimmt der AIFM die Bewertung selbst vor, so enthalten die Grundsätze eine Beschreibung der Schutzvorkehrungen für die funktional unabhängige Durchführung der Bewertungsaufgabe im Einklang mit Art. 43 Abs. 5 Bst. b und Art. 44 Abs. 4 AIFMG. Derartige Schutzvorkehrungen umfassen Massnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person Bewertungsaufgaben ausführt, verhindern oder einschränken.
Art. 92
Verwendung von Modellen zur Bewertung von Vermögenswerten
1) Wird ein Modell zur Bewertung der Vermögenswerte eines AIF verwendet, so werden das Modell und seine Hauptmerkmale in den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren erläutert und begründet. Die Gründe für die Wahl des Modells, die zugrunde liegenden Daten, die im Rahmen des Modells verwendeten Annahmen und die Gründe für deren Verwendung sowie die Grenzen der modellbasierten Bewertung werden angemessen dokumentiert.
2) Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren stellen sicher, dass ein Modell vor seiner Verwendung von einer Person mit hinreichender Fachkenntnis, die nicht an der Entwicklung des Modells beteiligt war, bewertet wird. Das Bewertungsverfahren wird angemessen dokumentiert.
3) Das Modell bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Geschäftsleitung des AIFM. Wird das Modell von einem AIFM eingesetzt, der die Bewertungsfunktion selbst ausübt, erfolgt die Genehmigung durch die Geschäftsleitung unbeschadet des Rechts der FMA, im Einklang mit Art. 43 Abs. 6 AIFMG zu verlangen, dass das Modell von einem externen Bewerter oder Rechnungsprüfer überprüft wird.
Art. 93
Kohärente Anwendung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren
1) Ein AIFM gewährleistet, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren und die vorgesehenen Bewertungsmethoden kohärent angewandt werden.
2) Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren und die vorgesehenen Methoden werden auf sämtliche Vermögenswerte eines AIF unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, der Art des Vermögenswerts und gegebenenfalls der Existenz verschiedener externer Bewerter angewandt.
3) Ist keine Aktualisierung erforderlich, so werden die Grundsätze und Verfahren kohärent im Zeitverlauf angewandt, und die Quellen und Regeln für die Bewertung bleiben im Zeitverlauf kohärent.
4) Die Bewertungsverfahren und die vorgesehenen Bewertungsmethoden werden auf alle von einem AIFM verwalteten AIF unter Berücksichtigung der Anlagestrategien, der Art der von den AIF gehaltenen Vermögenswerte und gegebenenfalls der Existenz verschiedener externer Bewerter angewandt.
Art. 94
Regelmässige Überprüfung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren
1) In den Bewertungsgrundsätzen ist eine regelmässige Überprüfung der Grundsätze und Verfahren, einschliesslich der Bewertungsmethoden, vorgesehen. Die Überprüfung wird mindestens jährlich sowie bevor der AIF eine neue Anlagestrategie verfolgt oder in eine neue Art von Vermögenswert investiert, die nicht von den geltenden Grundsätzen der Bewertung abgedeckt wird, durchgeführt.
2) In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird dargelegt, wie eine Änderung an den Bewertungsgrundsätzen, einschliesslich an einer Methode, vorgenommen werden kann und unter welchen Umständen dies angemessen wäre. Empfehlungen für Änderungen an den Grundsätzen und Verfahren werden der Geschäftsleitung vorgelegt, die jegliche Änderungen prüft und annimmt.
3) Die in Art. 63 vorgesehene Risikomanagement-Funktion überprüft die für die Bewertung der Vermögenswerte angenommenen Grundsätze und Verfahren und bietet gegebenenfalls angemessene Unterstützung.
Art. 95
Überprüfung des Werts der einzelnen Vermögenswerte
1) Ein AIFM gewährleistet, dass alle von einem AIF gehaltenen Vermögenswerte fair und angemessen bewertet werden. Der AIFM dokumentiert, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts, wie die Angemessenheit und Fairness des Werts der einzelnen Vermögenswerte bewertet wird. Der AIFM kann jederzeit nachweisen, dass die Portfolios der von ihm verwalteten AIF ordnungsgemäss bewertet werden.
2) In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird ein Überprüfungsverfahren für den Wert der einzelnen Vermögenswerte festgelegt, bei denen ein wesentliches Risiko einer nicht angemessenen Bewertung besteht, insbesondere in folgenden Fällen:
a) Die Bewertung basiert auf Preisen, die von lediglich einer einzigen Gegenpartei oder einem Broker stammen.
b) Die Bewertung basiert auf einer Handelsplattform illiquide gewordenen Vermögenswerten.
c) Die Bewertung wird von Parteien beeinflusst, die mit dem AIFM verbunden sind.
d) Die Bewertung wird von anderen Einrichtungen beeinflusst, die ein finanzielles Interesse an der Entwicklung des AIF haben könnten.
e) Die Bewertung basiert auf Preisen einer Gegenpartei, die Originator eines Instruments ist, insbesondere falls der Originator auch die Position des AIF in dem Instrument finanziert.
f) Die Bewertung wird von einer oder mehreren Einzelpersonen innerhalb des AIFM beeinflusst.
3) In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird das Überprüfungsverfahren beschrieben, einschliesslich hinreichender und angemessener Prüfungen und Kontrollen in Bezug auf die Plausibilität des Werts der einzelnen Vermögenswerte. Die Plausibilität wird danach beurteilt, ob ein angemessenes Mass an Objektivität vorliegt. Derartige Prüfungen und Kontrollen umfassen mindestens Folgendes:
a) Überprüfung der Werte durch einen Vergleich mit von der Gegenpartei stammenden Preisen im Zeitverlauf;
b) Validierung von Werten durch Vergleich der erzielten Preise mit den jüngsten Buchwerten;
c) Berücksichtigung des Leumunds, der Kohärenz und der Qualität der Quelle der Bewertung;
d) Vergleich mit von Dritten generierten Werten;
e) Untersuchung und Dokumentation von Ausnahmen;
f) Hervorhebung und Untersuchung von ungewöhnlich erscheinenden Differenzen oder von Differenzen, die je nach der für die betreffende Art von Vermögenswert festgelegten Bewertungsbenchmark variieren;
g) Tests in Bezug auf veraltete Preise und implizierte Parameter;
h) Vergleich mit den Preisen verbundener Vermögenswerte oder deren Absicherungen;
i) Überprüfung der in der modellbasierten Preisfindung verwendeten Inputs, insbesondere derjenigen, in Bezug auf die der anhand des Modells ermittelte Preis eine erhebliche Sensitivität aufweist.
4) Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren umfassen angemessene Eskalationsmassnahmen, um Differenzen oder andere Schwierigkeiten bei der Bewertung von Vermögenswerten zu beseitigen.
Art. 96
Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil
1) Ein AIFM gewährleistet, dass bei allen von ihm verwalteten AIF der Nettoinventarwert je Anteil bei jeder Ausgabe oder Zeichnung oder Rücknahme oder Annullierung von Anteilen berechnet wird, mindestens aber einmal jährlich.
2) Ein AIFM gewährleistet, dass die Verfahren und die Methode für die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil vollständig dokumentiert werden. Die Verfahren und Methoden für die Berechnung und ihre Anwendung werden regelmässig vom AIFM geprüft und die Dokumentation wird gegebenenfalls angepasst.
3) Ein AIFM gewährleistet, dass für den Fall einer nicht korrekten Berechnung des Nettoinventarwerts Abhilfemassnahmen existieren.
4) Ein AIFM gewährleistet, dass die Anzahl der ausgegebenen Anteile regelmässig überprüft wird, und zwar mindestens ebenso häufig, wie der Preis des Anteils berechnet wird.
Art. 97
Berufliche Nachweise
1) Externe Bewerter legen auf Verlangen berufliche Nachweise vor, um zu belegen, dass sie in der Lage sind, die Bewertungsfunktion auszuüben. Die von externen Bewertern vorzulegenden beruflichen Nachweise bedürfen der Schriftform.
2) Die beruflichen Nachweise enthalten Belege für die Qualifikation des externen Bewerters und für dessen Fähigkeit, ordnungsgemässe und unabhängige Bewertungen vorzunehmen, einschliesslich Belege, die mindestens Folgendes bestätigen:
a) ausreichende Personal- und technische Ressourcen;
b) adäquate Verfahren zur Wahrung einer ordnungsgemässen und unabhängigen Bewertung;
c) adäquates Wissen und Verständnis in Bezug auf die Anlagestrategie des AIF und die Vermögenswerte, mit deren Bewertung der externe Bewerter betraut ist;
d) ausreichend guter Leumund und ausreichende Erfahrung bei der Bewertung.
3) Ist der externe Bewerter zur obligatorischen berufsmässigen Registrierung bei der FMA oder einer anderen Stelle in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, verpflichtet, so enthält der berufliche Nachweis die Bezeichnung dieser Stelle sowie die einschlägigen Kontaktangaben. Der berufliche Nachweis enthält klare Angaben zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln, denen der externe Bewerter unterliegt.
Art. 98
Häufigkeit der Bewertung von Vermögenswerten offener AIF
1) Die Bewertung der von offenen AIF gehaltenen Finanzinstrumente erfolgt jedes Mal, wenn der Nettoinventarwert je Anteil nach Art. 96 Abs. 1 berechnet wird.
2) Die Bewertung anderer Vermögenswerte, die von offenen AIF gehalten werden, erfolgt mindestens jährlich sowie jedes Mal, wenn Belege vorliegen, dass die zuletzt vorgenommene Bewertung nicht mehr fair und/oder ordnungsgemäss ist.
Art. 99
Allgemeine Grundsätze
Bei der Übertragung von einer oder mehrerer ihrer Funktionen sind von den AIFM insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) Die Struktur der Aufgabenübertragung schliesst eine Umgehung der Verantwortung oder der Haftung des AIFM aus.
b) Die Übertragung führt nicht dazu, dass sich die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern ändern.
c) Die Bedingungen, die der AIFM erfüllen muss, um nach dem AIFMG zugelassen zu werden und Tätigkeiten auszuüben, dürfen nicht unterlaufen werden.
d) Die Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem AIFM und dem Beauftragten.
e) Der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, und schafft Methoden und Verfahren für eine laufende Überprüfung der vom Beauftragten erbrachten Dienstleistungen. Der AIFM leitet angemessene Schritte ein, falls sich zeigt, dass der Beauftragte seine Aufgaben nicht wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführen kann.
f) Der AIFM überwacht die übertragenen Aufgaben wirkungsvoll und steuert die mit der Übertragung verbundenen Risiken. Der AIFM verfügt zu diesem Zweck jederzeit über die für die Überwachung der übertragenen Funktionen erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen. Der AIFM lässt sich in der Vereinbarung Rechte auf Information, Ermittlung, Zulassung und Zugang sowie Anweisungs- und Überwachungsrechte gegenüber dem Beauftragten zusichern. Der AIFM stellt ferner sicher, dass der Beauftragte die Ausführung der übertragenen Funktionen ordnungsgemäss überwacht und die mit der Übertragung verbundenen Risiken angemessen steuert.
g) Der AIFM stellt sicher, dass die Kontinuität und Qualität der übertragenen Funktionen oder der übertragenen Aufgabe der Ausübung von Funktionen auch im Falle der Beendigung der Übertragung gewährleistet sind, indem er entweder die übertragenen Funktionen oder die übertragene Aufgabe der Ausübung von Funktionen einem anderen Dritten überträgt oder sie selbst ausübt.
h) Die jeweiligen Rechte und Pflichten des AIFM und des Beauftragten werden in der Vereinbarung eindeutig zugeteilt und festgelegt. Der AIFM lässt sich insbesondere seine Anweisungs- und Kündigungsrechte, seine Informationsrechte und seine Ermittlungs- und Zugangsrechte in Bezug auf Bücher und Geschäftsräume vertraglich zusichern. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass eine Unterbeauftragung nur mit Zustimmung des AIFM erfolgen kann.
i) In Bezug auf die Portfolioverwaltung erfolgt die Übertragung im Einklang mit der Anlagepolitik des AIF. Der Beauftragte wird vom AIFM angewiesen, wie die Anlagepolitik umzusetzen ist, und der AIFM überwacht kontinuierlich die Befolgung dieser Anweisungen durch den Beauftragten.
k) Der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte ihm jegliche Entwicklung offenlegt, die sich wesentlich auf die Fähigkeit des Beauftragten, die übertragenen Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, auswirken kann.
l) Der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte alle vertraulichen Informationen über den AIFM, den von der Übertragung betroffenen AIF und die Anleger dieses AIF schützt.
m) Der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte unter Berücksichtigung der Art der übertragenen Funktionen einen Notfallplan festlegt, umsetzt und kontinuierlich einhält, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmässige Tests der Backup-Systeme vorsieht.
Art. 100
Objektive Gründe für die Übertragung
1) Der AIFM legt der FMA eine detaillierte Beschreibung, Erläuterung und Nachweise der objektiven Gründe für die Übertragung vor. Bei der Prüfung, ob die gesamte Struktur zur Übertragung von Funktionen durch objektive Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a AIFMG gerechtfertigt ist, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) Optimierung von Geschäftsfunktionen- und -verfahren;
b) Kosteneinsparungen;
c) Fachkenntnisse des Beauftragten im Bereich der Verwaltung oder auf bestimmten Märkten oder mit bestimmten Anlagen;
d) Zugang des Beauftragten zu den globalen Handelsmöglichkeiten.
2) Der AIFM liefert auf Verlangen der FMA weitere Erläuterungen und Dokumente, die belegen, dass die gesamte Struktur zur Übertragung von Funktionen durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.
Art. 101
Merkmale des Beauftragten
1) Der Beauftragte muss ausreichende Ressourcen vorhalten, Mitarbeiter mit Kompetenzen, Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur ordnungsgemässen Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, in ausreichender Stärke beschäftigen und über eine für die Ausführung der übertragenen Aufgaben geeignete Organisationsstruktur verfügen.
2) Personen, die die vom AIFM übertragenen Tätigkeiten tatsächlich ausführen, verfügen über ausreichende Erfahrung, angemessene theoretische Kenntnisse und geeignete praktische Erfahrungen in der Ausübung der betreffenden Ausgaben. Ihre berufliche Ausbildung und die Art der von ihnen in der Vergangenheit ausgeübten Funktionen sind der Art der geführten Geschäfte angemessen.
3) Personen, die die Geschäfte des Beauftragten tatsächlich führen, gelten nicht als ausreichend gut beleumdet, wenn sie in Fragen, die sowohl für ihr Leumundszeugnis als auch die ordnungsgemässe Ausführung der übertragenen Aufgaben relevant sind, negativ bewertet wurden oder wenn andere relevante Informationen vorliegen, die sich negativ auf ihren Leumund auswirken. Als negative Bewertung gelten unter anderem strafbare Handlungen sowie gerichtliche Verfahren oder Verwaltungssanktionen mit Bezug auf die Ausführung der übertragenen Aufgaben. Besondere Aufmerksamkeit gilt Finanzvergehen, insbesondere Verstössen gegen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche, Unredlichkeit, Betrug oder Finanzkriminalität, Konkurs oder Insolvenz. Andere relevante Informationen sind beispielsweise solche, die darauf schliessen lassen, dass eine Person nicht vertrauenswürdig oder ehrlich ist.
Art. 102
Übertragung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements
1) Dieser Artikel gilt, wenn sich die Übertragung auf die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement bezieht.
2) Bei folgenden Stellen wird davon ausgegangen, dass sie nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a AIFMG für die Zwecke der Portfolioverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen:
a) nach der Richtlinie 2009/65/EG oder dem UCITSG zugelassene Verwaltungsgesellschaften;
b) nach der Richtlinie 2004/39/EG, dem Bankengesetz oder dem Vermögensverwaltungsgesetz für die Portfolioverwaltung zugelassene Wertpapierfirmen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften;
c) nach der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute oder gemäss Bankengesetz zugelassene Banken, die nach der Richtlinie 2004/39/EG oder dem Bankengesetz für die Portfolioverwaltung zugelassen sind;
d) externe AIFM, die nach dem AIFMG zugelassen sind;
e) Stellen eines Drittstaats, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und in den betreffenden Ländern von einer zuständigen Behörde wirksam beaufsichtigt werden;
f) nach dem AIFMG zugelassene Risikomanager, soweit sich die Aufgabenübertragung nur auf das Risikomanagement bezieht.
3) Erfolgt die Übertragung an ein Drittstaatsunternehmen, sind nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b AIFMG folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Es besteht eine schriftliche Vereinbarung zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden des Unternehmens, an das die Übertragung erfolgt.
b) Die unter Bst. a genannte Vereinbarung ermöglicht der FMA im Hinblick auf das Unternehmen, an das die Übertragung erfolgt:
1. auf Verlangen alle relevanten Informationen zu erhalten, die sie zur Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem AIFMG benötigt;
2. Zugang zu im Drittstaat vorhandenen Unterlagen zu erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten relevant sind;
3. in den Geschäftsräumen des Unternehmens, an das Funktionen übertragen wurden, Ermittlungen vor Ort durchzuführen. Die praktischen Verfahren für Ermittlungen vor Ort werden in der schriftlichen Vereinbarung konkretisiert;
4. für die Zwecke der Ermittlung über augenscheinliche Verstösse gegen die Anforderungen des AIFMG und dieser Verordnung von der Aufsichtsbehörde des Drittstaats so zeitnah wie möglich Informationen zu erhalten;
5. im Falle eines Verstosses gegen die Anforderungen des AIFMG und dieser Verordnung im Einklang mit den für die Aufsichtsbehörde des Drittstaats geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen die Durchsetzung in Zusammenarbeit anzugehen.
Art. 103
Wirksame Beaufsichtigung
Eine Übertragung wird als Beeinträchtigung der wirksamen Beaufsichtigung des AIFM betrachtet, wenn:
a) der AIFM, seine Abschlussprüfer und die FMA keinen tatsächlichen Zugang zu den mit den übertragenen Funktionen zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Beauftragten haben oder die FMA nicht in der Lage ist, von diesen Zugangsrechten Gebrauch zu machen;
b) der Beauftragte im Zusammenhang mit den übertragenen Funktionen nicht mit der FMA zusammenarbeitet;
c) der AIFM der FMA auf deren Verlangen nicht alle Informationen zur Verfügung stellt, die diese benötigt, um zu überwachen, ob bei der Ausübung der übertragenen Funktionen die Anforderungen des AIFMG und dieser Verordnung eingehalten werden.
Art. 104
Interessenkonflikte
1) Die Frage, ob eine Übertragung im Konflikt mit den Interessen des AIFM oder der Anleger des AIF im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 AIFMG steht, wird anhand mindestens folgender Kriterien bewertet:
a) wenn der AIFM und der Beauftragte ein und derselben Gruppe angehören oder in einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, der Umfang, in dem der Beauftragte den AIFM kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann;
b) wenn der Beauftragte und ein Anleger des betreffenden AIF ein und derselben Gruppe angehören oder in einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, der Umfang, in dem dieser Anleger den Beauftragten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann;
c) die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte zu Lasten des AIF oder der Anleger des AIF einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;
d) die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte ein Interesse am Ergebnis einer für den AIFM oder den AIF erbrachten Dienstleistung oder eines für den AIFM oder den AIF getätigten Geschäfts hat;
e) die Wahrscheinlichkeit, dass für den Beauftragten ein finanzieller oder sonstiger Anreiz besteht, die Interessen eines anderen Kunden über die Interessen des AIF oder der Anleger des AIF zu stellen;
f) die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem AIFM in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den AIFM und den von ihm verwalteten AIF erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erhält.
2) Eine funktionale und hierarchische Trennung der Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements von anderen dazu potenziell im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben gilt nur dann als gegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Personen mit Aufgaben der Portfolioverwaltung nehmen keine anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben wie z.B. Kontrollaufgaben wahr.
b) Personen mit Aufgaben des Risikomanagements nehmen keine anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben wie z.B. operative Aufgaben wahr.
c) Personen, die Funktionen des Risikomanagements wahrnehmen, unterstehen nicht Personen mit operativen Aufgaben.
d) Die Trennung ist über die gesamte hierarchische Struktur des Beauftragten einschliesslich des Leitungsgremiums zu gewährleisten und wird vom Leitungsgremium sowie - sofern vorhanden - durch die Aufsichtsfunktion des Beauftragten überwacht.
3) Potenzielle Interessenkonflikte gelten nur dann als ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und gegenüber den Anlegern des AIF offengelegt, wenn:
a) der AIFM sicherstellt, dass der Beauftragte alle angemessenen Massnahmen zur Ermittlung, Steuerung und Beobachtung potenzieller Interessenkonflikte zwischen ihm und dem AIFM, dem AIF oder den Anlegern des AIF trifft. Der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte die in den Art. 56 bis 59 geforderten Verfahren geschaffen hat;
b) der AIFM sicherstellt, dass der Beauftragte potenzielle Interessenkonflikte sowie die zur Steuerung solcher Interessenkonflikte zu schaffenden Verfahren und Massnahmen dem AIFM gegenüber offenlegt, der diese nach Art. 61 gegenüber dem AIF und den Anlegern des AIF offenlegt.
Art. 105
Zustimmung zur Unterbeauftragung und Mitteilung der Unterbeauftragung
1) Eine Unterbeauftragung wird wirksam, wenn der AIFM seine Zustimmung schriftlich bezeugt. Eine allgemeine vorherige Zustimmung des AIFM wird nicht als Zustimmung im Sinne von Art. 46 Abs. 5 Bst. a AIFMG betrachtet.
2) Nach Art. 46 Abs. 5 Bst. b AIFMG enthält die Anzeige Angaben zum Beauftragten, den Namen der zuständigen Behörde, bei der der Unterbeauftragte zugelassen oder registriert ist, Angaben zu den übertragenen Funktionen und den von der Unterbeauftragung betroffenen AIF, eine Kopie der schriftlichen Zustimmung des AIFM und das geplante Datum des Wirksamwerdens der Unterbeauftragung.
Art. 106
Briefkastenfirmen und nicht mehr als Verwalter eines AIF zu betrachtende AIFM
1) Ein AIFM wird zur Briefkastenfirma und nicht mehr als Verwalter des AIF angesehen, wenn zumindest eine der folgenden Situationen eintritt:
a) Der AIFM verfügt nicht mehr über die Fachkenntnisse und Ressourcen, die für eine wirksame Überwachung der übertragenen Aufgaben und die Steuerung der mit der Übertragung verbundenen Risiken erforderlich sind.
b) Der AIFM hat in zentralen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fallen, keine Entscheidungsgewalt mehr oder ist - insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der allgemeinen Anlagepolitik und der Anlagestrategien - nicht mehr befugt, Geschäftsleitungsfunktionen auszuüben.
c) Der AIFM verliert seine vertraglichen Rechte auf Einsichtnahme, Ermittlung, seine Zugangsrechte oder das Recht auf Erteilung von Anweisungen an seine Beauftragten oder die Wahrnehmung dieser Rechte ist in der Praxis nicht mehr möglich.
d) Der AIFM überträgt Funktionen der Anlageverwaltung in einem Umfang, der die Wahrnehmung solcher Funktionen durch den AIFM selbst deutlich überschreitet. Bei der Ermittlung des Übertragungsumfangs bewertet die FMA die gesamte Übertragungsstruktur, wobei sie neben den im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerten auch folgenden qualitativen Aspekten Rechnung trägt:
1. den Arten von Vermögenswerten, in die der AIF oder der für ihn handelnde AIFM investiert hat, und der Bedeutung der im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerte für das Risiko- und Renditeprofil des AIF;
2. der Bedeutung der im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerte für den Erfolg der Anlagestrategie des AIF;
3. der geografischen und sektoralen Verteilung der Anlagen des AIF;
4. dem Risikoprofil des AIF;
5. der Art der Anlagestrategien des AIF oder des für ihn handelnden AIFM;
6. der Arten der übertragenen Aufgaben im Vergleich zu den verbleibenden Aufgaben; und
7. die Konfiguration der Beauftragten und deren Unterbeauftragten, ihres geografischen Tätigkeitsbereichs und ihrer Unternehmensstruktur, wozu auch zählt, ob die Aufgaben einem Unternehmen übertragen wurden, das der gleichen Unternehmensgruppe angehört wie der AIFM.
2) Die FMA kann Richtlinien zu Abs. 1 erlassen oder bestehende Standards für verbindlich erklären.
10. Liquidation, Fortsetzung
Art. 107
Auflösung und Liquidation, Fortsetzung des AIFM
1) Soweit im AIFMG nichts anderes bestimmt wird und die FMA zum Schutz der Anleger kein anderes Verfahren anordnet, richten sich die Auflösung und Liquidation (Art. 54 und 56 AIFMG) nach den Bestimmungen des PGR. Der Liquidator muss fachlich geeignet sein oder eine fachlich geeignete Person beiziehen.
2) Mit Zustimmung der FMA kann der nach Art. 54 Abs. 1 AIFMG aufgelöste AIFM die Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit mit einem anderen Gesellschaftszweck beschliessen. Der Fortsetzungsbeschluss kann auch so gefasst werden, dass er zusammen mit der Auflösung nach Art. 54 Abs. 1 AIFMG wirksam wird.
3) Ein AIFM kann auf die Zulassung erst verzichten, wenn er keine AIF mehr verwaltet. Verzichtet ein AIFM auf die Zulassung, so wird er von der FMA aus der Aufsicht entlassen. Bis zur Entlassung aus der Aufsicht sind die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.
IV. Verwahrstelle und sonstige Geschäftspartner des AIFM und der Verwahrstelle
1. Einzelheiten des schriftlichen Vertrags
Art. 108
Grundsatz
1) Zur Bestellung der Verwahrstelle nach Art. 57 Abs. 2 AIFMG wird zwischen der Verwahrstelle einerseits und dem AIFM sowie gegebenenfalls dem AIF andererseits ein Vertrag geschlossen, der zumindest folgende Elemente enthält:
a) eine Beschreibung der von der Verwahrstelle zu erbringenden Dienstleistungen und der anzuwendenden Verfahren für jede Art von Vermögenswerten, in die der AIF investieren kann und die der Verwahrstelle anvertraut werden;
b) eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwahr- und Aufsichtsfunktionen je nach Art der Vermögenswerte und der geografischen Regionen, in denen der AIF zu investieren beabsichtigt, auszuüben sind. Diese Beschreibung umfasst im Hinblick auf die Verwahraufgaben Länderlisten und Verfahren für die Aufnahme sowie gegebenenfalls der Streichung von Ländern in diese bzw. aus dieser Liste. Dies muss mit den konstituierenden Dokumenten und den Emissionsunterlagen des AIF gemachten Angaben zu den Vermögenswerten, in die der AIF investieren darf, übereinstimmen;
c) eine Erklärung, dass die Haftung der Verwahrstelle von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktionen unberührt bleibt, es sei denn, sie hat sich nach Art. 61 Abs. 2 oder Art. 62 Abs. 4 AIMFG von der Haftung befreit;
d) Laufzeit und Bedingungen für Änderungen und die Kündigung des Vertrags einschliesslich einer Beschreibung der Situationen, die zur Kündigung des Vertrags führen können, und der Einzelheiten des Kündigungsverfahrens sowie gegebenenfalls der Verfahren zur Übermittlung der relevanten Informationen durch die Verwahrstelle an ihre Nachfolgerin;
e) die gemäss einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vertragsparteien geltenden Geheimhaltungspflichten. Diese Pflichten dürfen den Zugang der FMA zu relevanten Unterlagen und Informationen nicht beeinträchtigen;
f) die Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle dem AIFM oder dem AIF alle einschlägigen Informationen übermittelt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschliesslich der Ausübung etwaiger mit Vermögenswerten verbundener Rechte, benötigt, sowie die Mittel und Verfahren, die dem AIFM und dem AIF den Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die Konten des AIF ermöglichen;
g) die Mittel und Verfahren, mit denen der AIFM oder der AIF alle einschlägigen Informationen übermittelt oder sicherstellt, dass die Verwahrstelle Zugang zu allen Informationen hat, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die Verwahrstelle Informationen von anderen, durch den AIF oder den AIFM bestellten Parteien erhält;
h) die Angabe, ob eine Verwahrstelle oder ein Dritter, der nach Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 bis 3 AIFMG mit Verwahrfunktionen betraut wird, die ihnen anvertrauten Vermögenswerte wiederverwenden dürfen, und, falls ja, welchen Bedingungen eine solche Wiederverwendung unterliegt;
i) die Verfahren für die Prüfung etwaiger Änderungen der konstituierenden Dokumente oder der Emissionsunterlagen des AIF mit Angabe der Fälle, in denen die Verwahrstelle unterrichtet oder die vorherige Zustimmung der Verwahrstelle eingeholt werden muss, ehe eine Änderung vorgenommen werden darf;
k) eine Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf Verkauf, Zeichnung, Auszahlung, Ausgabe, Löschung und Rücknahme von Anteilen des AIF zwischen dem AIF, dem AIFM, einem für den AIF oder den AIFM handelnden Dritten einerseits und der Verwahrstelle andererseits ausgetauscht werden müssen;
l) eine Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen durch die Verwahrstelle zwischen dem AIF, dem AIFM, einem für den AIF oder den AIFM handelnden Dritten sowie der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;
m) beabsichtigen die Vertragsparteien die Bestellung von Dritten, um diesen einen Teil ihrer Pflichten zu übertragen, eine Verpflichtung, regelmässig Einzelheiten zu jedem bestellten Dritten sowie auf Verlangen zu den Kriterien für die Auswahl des Dritten und die Schritte, die zur Überwachung der Tätigkeiten des ausgewählten Dritten geplant sind, mitzuteilen;
n) Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien bezüglich der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
o) Informationen über alle Geldkonten, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wurden, und die Verfahren, durch die die Unterrichtung der Verwahrstelle über jedes neue Konto, das im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wird, gewährleistet wird;
p) Einzelheiten zu den Eskalationsverfahren der Verwahrstelle, einschliesslich der Angabe der Personen beim AIF und gegebenenfalls beim AIFM, die von der Verwahrstelle bei Einleitung eines solchen Verfahrens zu kontaktieren sind;
q) eine Verpflichtung der Verwahrstelle, den AIFM zu unterrichten, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass die Trennung der Vermögenswerte nicht oder nicht mehr in ausreichendem Masse gegeben ist, um im Falle der Insolvenz eines Dritten, dem nach Art. 60 Abs. 1 AIFMG Verwahrfunktionen übertragen wurden, Schutz zu gewährleisten;
r) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten die Möglichkeit hat, Nachforschungen zum Wohlverhalten des AIFM und/oder des AIF anzustellen und die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter anderem durch Zugang zu den Büchern des AIF und/oder des AIFM oder durch Besuche vor Ort;
s) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen der AIFM und/oder der AIF die Leistung der Verwahrstelle in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.
2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 beschriebenen Mittel und Verfahren werden im Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle oder in nachfolgenden Änderungen des Vertrags festgelegt.
3) Der Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle oder die nachfolgende Änderung des Vertrags nach Abs. 2 erfolgen in schriftlicher Form.
4) Die Parteien können sich darauf einigen, die zwischen ihnen ausgetauschten Informationen ganz oder teilweise elektronisch zu übermitteln, sofern eine ordnungsgemässe Aufzeichnung dieser Informationen gewährleistet ist.
5) Es besteht keine Verpflichtung, für jeden AIF eine eigene schriftliche Vereinbarung zu schliessen; der AIFM und die Verwahrstelle können in einer Rahmenvereinbarung alle vom betreffenden AIFM verwalteten AIF auflisten, für die die Vereinbarung gilt.
6) Die gesetzlichen Vorschriften, die für den Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und jede nachfolgende Vereinbarung gelten, sind anzugeben.
2. Allgemeine Kriterien zur Bewertung der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht von Verwahrstellen in Drittstaaten
Art. 109
Kriterien zur Bewertung der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht einer Verwahrstelle in einem Drittstaat
Für die Zwecke von Art. 58 Abs. 3 Bst. b AIFMG werden die Wirksamkeit der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht einer Verwahrstelle in einem Drittstaat sowie die Frage, ob diese die gleiche Wirkung haben wie das AIFMG und wirksam durchgesetzt werden, anhand folgender Kriterien bewertet:
a) Die Verwahrstelle unterliegt einer Zulassungspflicht und einer laufenden Überwachung durch eine zuständige Behörde, die mit ausreichenden Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestattet ist.
b) Im Recht des Drittstaats sind Kriterien für die Zulassung als Verwahrstelle festgelegt, die die gleiche Wirkung haben wie die Kriterien für die Zulassung zum Geschäft von Banken oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein.
c) Die Kapitalanforderungen an die Verwahrstelle im Drittstaat haben die gleiche Wirkung wie die in Liechtenstein geltenden Anforderungen, je nachdem, ob die Verwahrstelle ein Unternehmen gleicher Art wie eine Bank oder eine Wertpapierfirma ist.
d) Die für eine Verwahrstelle in einem Drittstaat geltenden Bedingungen für die Geschäftsausübung haben je nach Art der Verwahrstelle die gleiche Wirkung wie die Bedingungen für Banken oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein.
e) Die im Recht des Drittstaats festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der Aufgaben als AIF-Verwahrstelle haben die gleiche Wirkung wie die Anforderungen nach Art. 59 bis 62 AIFMG und dieser Verordnung sowie die in anderen gesetzlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen.
f) Das Recht des Drittstaats sieht die Anwendung ausreichend abschreckender Durchsetzungsmassnahmen im Fall eines Verstosses der Verwahrstelle gegen die unter den Bst. a bis e genannten Anforderungen und Bedingungen vor.
3. Verwahrfunktionen, Sorgfaltspflichten und Pflicht zur getrennten Verwahrung
Art. 110
Allgemeine Anforderungen an die Bargeldüberwachung
1) Wird bei einer in Art. 59 Abs. 1 Bst. c AIFMG genannten Stelle ein Geldkonto im Namen des AIF, des für ihn handelnden AIFM oder der für ihn handelnden Verwahrstelle eröffnet oder beibehalten, so stellt der AIFM sicher, dass die Verwahrstelle bei Beginn der Wahrnehmung ihrer Pflichten und danach kontinuierlich alle relevanten Informationen erhält, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigt.
2) Damit die Verwahrstelle Zugang zu allen Informationen über die Geldkonten des AIF und einen klaren Überblick über dessen Cashflows hat, erhält die Verwahrstelle zumindest:
a) bei ihrer Bestellung Informationen über alle bestehenden Geldkonten, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wurden;
b) Informationen über jede Eröffnung eines neuen Geldkontos durch den AIF oder den für ihn handelnden AIFM;
c) Informationen über sämtliche bei Dritten eröffneten Geldkonten, die von diesen Dritten direkt übermittelt werden.
Art. 111
Überwachung der Cashflows des AIF
Die Verwahrstelle gewährleistet eine wirksame und ordnungsgemässe Überwachung der Cashflows des AIF und muss zumindest:
a) sicherstellen, dass die gesamten Geldmittel des AIF auf Konten verbucht werden, die bei einer der in Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen auf dem entsprechenden Markt, wo für die Geschäftstätigkeiten des AIF Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurden, und solche Stellen einer aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegen, die die gleiche Wirkung wie die Rechtsvorschriften des EWR-Abkommens haben, wirksam durchgesetzt werden und den Grundsätzen nach Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG entsprechen;
b) über wirksame und angemessene Verfahren zum Abgleich aller Cashflows verfügen und diesen Abgleich täglich oder bei geringer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten vornehmen;
c) über geeignete Verfahren verfügen, um bei Ende des Geschäftstags signifikante Cashflows zu ermitteln, insbesondere solche, die mit den Geschäften des AIF unvereinbar sein könnten;
d) in regelmässigen Abständen die Eignung dieser Verfahren überprüfen, das Abgleichsverfahren zu diesem Zweck zumindest einmal jährlich einer vollständigen Überprüfung unterziehen und sicherstellen, dass das Abgleichsverfahren die im Namen des AIF, des für ihn handelnden AIFM oder der für ihn handelnden Verwahrstelle eröffneten Konten erfasst;
e) kontinuierlich die Ergebnisse des Abgleichs und von Massnahmen, die infolge der Feststellung jeglicher bei den Abgleichverfahren zutage tretenden Diskrepanzen ergriffen werden, überwachen und bei jeder Abweichung, die nicht unverzüglich behoben wurde, den AIFM und, wenn die Situation nicht geklärt und gegebenenfalls korrigiert werden kann, die FMA unterrichten;
f) die Übereinstimmung ihrer eigenen Barposition-Aufzeichnungen mit denen des AIFM überprüfen. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle alle Anweisungen und Informationen im Zusammenhang mit bei einem Dritten eröffneten Geldkonten übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Abgleichsverfahren durchführen kann.
Art. 112
Pflichten im Zusammenhang mit Zeichnungen
Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle bei Ende jedes Geschäftstags Informationen über Zahlungen erhält, die von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden, wenn der AIFM, der AIF oder eine für ihn handelnde Partei wie z.B. ein Transfer-Agent solche Zahlungen oder einen Auftrag vom Anleger erhält. Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle sämtliche anderen relevanten Informationen erhält, die sie benötigt, um sicherzustellen, dass die Zahlungen nach den Bestimmungen von Art. 59 Abs. 1 Bst. c AIFMG auf Geldkonten verbucht werden, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM oder im Namen der Verwahrstelle eröffnet wurden.
Art. 113
Zu verwahrende Finanzinstrumente
1) Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle nicht in physischer Form übergeben werden können, unterliegen den Verwahrpflichten der Verwahrstelle, wenn alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Es handelt sich um Wertpapiere, einschliesslich Wertpapieren, in die in Art. 51 Abs. 3 letzter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 10 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission genannte Derivate eingebettet sind, sowie Geldmarktinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen.
b) Sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle auf einem Konto verbucht oder gehalten werden.
2) Finanzinstrumente, die beim Emittenten oder seinem Beauftragten (z.B. Register- oder Übertragungsstelle) ausschliesslich direkt auf den Namen des AIF registriert sind, werden nicht verwahrt.
3) Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle in physischer Form übergeben werden können, unterliegen in jedem Fall den Verwahrpflichten der Verwahrstelle.
Art. 114
Verwahrpflichten im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten
1) Um im Hinblick auf zu verwahrende Finanzinstrumente die in Art. 59 Abs. 1 Bst. a AIFMG genannten Anforderungen zu erfüllen, stellt die Verwahrstelle zumindest sicher, dass:
a) die Finanzinstrumente nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a AIFMG ordnungsgemäss registriert werden;
b) Aufzeichnungen und Konten so geführt werden, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für AIF gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern im Einklang stehen;
c) regelmässige Abgleiche zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und den Konten und Aufzeichnungen von Dritten, denen nach Art. 60 AIFMG Verwahrfunktionen übertragen wurden, durchgeführt werden;
d) im Zusammenhang mit verwahrten Finanzinstrumenten gebührende Sorgfalt angewandt wird, um einen hohen Anlegerschutzstandard zu wahren;
e) über die gesamte Verwahrkette hinweg alle relevanten Verwahrrisiken bewertet und überwacht werden und der AIFM über jedes festgestellte wesentliche Risiko unterrichtet wird;
f) geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko, dass die Finanzinstrumente oder damit verbundene Rechte aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Registrierung oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten;
g) das Eigentumsrecht des AIF oder des für ihn handelnden AIFM an den Vermögenswerten nachgeprüft wird.
2) Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen nach Art. 60 AIFMG an einen Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b bis e. Sie stellt zudem sicher, dass der Dritte die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b bis g und die Trennungspflicht nach Art. 124 erfüllt.
3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Verwahrpflichten der Verwahrstelle gelten nach dem Durchblicksprinzip für Vermögenswerte, in die vom AIF oder von dem für ihn handelnden AIFM direkt oder indirekt kontrollierte Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen investieren. Finanz- und Rechtsstrukturen sind insbesondere Zweckgesellschaften und Derivate, bei denen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von einer Kontrolle des Referenzgegenstands des Derivats durch den AIFM ausgegangen werden kann.
4) Die Anforderung nach Abs. 3 gilt nicht für Dachfonds oder Master-Feeder-Strukturen, wenn die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die die Vermögenswerte dieser Fonds verwahrt.
Art. 115
Verwahrpflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht
1) Der AIFM übermittelt der Verwahrstelle bei Beginn der Wahrnehmung ihrer Pflichten und danach kontinuierlich alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b AIFMG benötigt, und stellt sicher, dass die Verwahrstelle alle relevanten Informationen von Dritten erhält.
2) Um die in Art. 59 Abs. 1 Bst. b AIFMG genannten Anforderungen zu erfüllen, muss die Verwahrstelle zumindest:
a) sofortigen Zugang zu allen relevanten Informationen haben, die sie benötigt, um ihrer Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht nachkommen zu können, einschliesslich relevanter Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten vorzulegen sind;
b) über ausreichende und zuverlässige Informationen verfügen, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM Eigentümer der Vermögenswerte ist;
c) Aufzeichnungen der Vermögenswerte führen, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM das Eigentum an diesen Vermögenswerten hat. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss die Verwahrstelle:
1. in ihren Aufzeichnungen im Namen des AIF Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM das Eigentum hat, mit Angabe des jeweiligen Nominalwerts verbuchen;
2. jederzeit ein umfassendes und aktuelles Verzeichnis der Vermögenswerte des AIF mit Angabe des jeweiligen Nominalwerts vorlegen können.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 stellt die Verwahrstelle sicher, dass Verfahren vorhanden sind, die gewährleisten, dass verbuchte Vermögenswerte nicht zugewiesen, übertragen, ausgetauscht oder übergeben werden können, ohne dass die Verwahrstelle oder ihr Beauftragter über solche Transaktionen informiert wurde, und hat die Verwahrstelle sofortigen Zugang zum schriftlichen Nachweis jeder Transaktion und Position des betreffenden Dritten. Der AIFM stellt sicher, dass die betreffenden Dritten der Verwahrstelle bei jedem Verkauf oder Erwerb von Vermögenswerten oder bei Tätigkeiten von Unternehmen, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten führen, mindestens aber einmal jährlich, unverzüglich die entsprechenden Zertifikate oder anderen schriftlichen Nachweise vorlegen.
4) Die Verwahrstelle stellt in jedem Fall sicher, dass der AIFM geeignete Verfahren hat und anwendet, um festzustellen, ob Vermögenswerte, die der vom ihm verwaltete AIF erwirbt, ordnungsgemäss im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM verbucht werden, und um die Übereinstimmung der Positionen in den Aufzeichnungen des AIFM und den Vermögenswerten, bei denen die Verwahrstelle sich von der Eigentümerschaft des AIF oder des für ihn handelnden AIFM vergewissert hat, überprüfen zu können. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF alle Anweisungen und relevanten Informationen übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Prüf- oder Abgleichsverfahren durchführen kann.
5) Die Verwahrstelle schafft für den Fall, dass Abweichungen festgestellt werden, ein Eskalationsverfahren, das unter anderem die Unterrichtung des AIFM und - falls die Situation nicht geklärt und gegebenenfalls korrigiert werden kann - der FMA vorsieht, und wendet dieses Verfahren an.
6) Die in den Abs. 1 bis 5 genannten Verwahrpflichten der Verwahrstelle gelten nach dem Durchblicksprinzip für Vermögenswerte, die von Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen gehalten werden, die vom AIF oder von dem für ihn handelnden AIFM für die Zwecke der Anlage in die entsprechenden Vermögenswerte geschaffen und vom AIF oder von dem für ihn handelnden AIFM direkt oder indirekt kontrolliert werden.
7) Die Anforderung nach Abs. 6 gilt nicht für Dachfonds oder Master-Feeder-Strukturen, wenn die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die bezüglich der Vermögenswerte dieser Fonds die Eigentumsverhältnisse überprüft und Aufzeichnungsfunktionen wahrnimmt.
Art. 116
Berichtspflichten von Primebrokern
1) Wird ein Primebroker bestellt, stellt der AIFM sicher, dass ab dem Datum der Bestellung eine Vereinbarung gilt, der zufolge der Primebroker der Verwahrstelle insbesondere eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, die folgende Informationen enthält:
a) bei Ende jedes Geschäftstages den Wert der in Abs. 3 aufgelisteten Elemente;
b) Einzelheiten zu jeglichen anderen Fakten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle des AIF über aktuelle und exakte Informationen über den Wert der Vermögenswerte verfügt, deren Verwahrung nach Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 bis 3 AIFMG übertragen wurden.
2) Die in Abs. 1 genannte Erklärung wird der Verwahrstelle des AIF spätestens bei Geschäftsschluss des auf den betreffenden Geschäftstag folgenden Tages übermittelt.
3) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Elemente umfassen:
a) den Gesamtwert der vom Primebroker für den AIF gehaltenen Vermögenswerte, wenn nach Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 bis 3 AIFMG Verwahrfunktionen übertragen werden; den Wert von:
1. Bardarlehen an den AIF und aufgelaufenen Zinsen;
2. Wertpapieren, die der AIF im Rahmen offener Short-Positionen, die für den AIF eingegangen wurden, geliefert werden müssen;
3. Verrechnungsbeträgen, die der AIF im Rahmen von Futures-Kontrakten zahlen muss;
4. vom Primebroker im Zusammenhang mit für den AIF eingegangenen Short-Positionen gehaltenen Barerträgen aus Leerverkäufen;
5. vom Primebroker im Zusammenhang mit für den AIF eingegangenen offenen Futures-Kontrakten gehaltenen Bareinschüssen. Diese Verpflichtung ergänzt die Verpflichtungen nach Art. 112 und 113;
6. Glattstellungsforderungen aus im Namen des AIF getätigten ausserbörslichen Transaktionen nach aktuellem Marktwert (Mark-to-Market-Wert);
7. den gesamten besicherten Verbindlichkeiten des AIF gegenüber dem Primebroker; und
8. allen sonstigen Vermögenswerten bezüglich des AIF;
b) den Wert sonstiger in Art. 59 Abs. 1 Bst. b AIFMG genannter Vermögenswerte, die der Primebroker als Sicherheit für im Rahmen einer Primebroker-Vereinbarung getätigte besicherte Transaktionen hält;
c) den Wert von Vermögenswerten, bei denen der Primebroker im Hinblick auf die Vermögenswerte des AIF ein Nutzungsrecht ausgeübt hat;
d) eine Liste aller Institute, bei denen der Primebroker nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c AIFMG Geldmittel des AIF auf einem in Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffneten Konto hält oder halten kann.
Art. 117
Allgemeine Anforderungen an die Aufsichtspflichten
1) Die Verwahrstelle bewertet bei ihrer Bestellung die Risiken im Zusammenhang mit Art, Umfang und Komplexität der Strategie des AIF und der Organisation des AIFM, um Aufsichtsverfahren zu entwickeln, die dem AIF und den Vermögenswerten, in die er investiert, angemessen sind und anschliessend umgesetzt und angewandt werden. Diese Verfahren werden regelmässig aktualisiert.
2) Die Verwahrstelle nimmt in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht nach Art. 59 Abs. 2 AIFMG nachträgliche Kontrollen und Überprüfungen von Prozessen und Verfahren vor, für die der AIFM, der AIF oder bestellte Dritte zuständig sind. Die Verwahrstelle stellt unter allen Umständen sicher, dass ein angemessenes Überprüf- und Abgleichverfahren vorhanden ist, das umgesetzt, angewandt und häufig überprüft wird. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle alle Anweisungen bezüglich der Vermögenswerte und Tätigkeiten des AIF übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Prüf- oder Abgleichverfahren durchführen kann.
3) Die Verwahrstelle schafft für den Fall, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten mögliche Unregelmässigkeiten feststellt, ein eindeutiges und umfassendes Eskalationsverfahren, dessen Einzelheiten sie der FMA auf Verlangen mitteilt.
4) Der AIFM übermittelt der Verwahrstelle bei Beginn der Wahrnehmung ihrer Pflichten und danach kontinuierlich alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Art. 59 Abs. 2 AIFMG benötigt, einschliesslich Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten vorzulegen sind. Der AIFM stellt insbesondere sicher, dass die Verwahrstelle Zugang zu den Büchern hat und in seinen eigenen Geschäftsräumen und den Geschäftsräumen der vom AIF oder dem AIFM bestellten Dienstleister wie Verwaltern oder externen Bewertern Besuche vor Ort abstatten kann und/oder Berichte und Erklärungen anerkannter externer Zertifizierungen durch qualifizierte unabhängige Prüfer oder andere Sachverständige prüfen lassen kann, um Angemessenheit und Relevanz der vorhandenen Verfahren sicherzustellen.
Art. 118
Pflichten bezüglich Zeichnung und Rücknahme
Um die in Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIFMG genannten Vorgaben einzuhalten, erfüllt die Verwahrstelle folgende Anforderungen:
a) Die Verwahrstelle stellt sicher, dass der AIF, der AIFM oder die benannte Stelle geeignete und kohärente Verfahren schafft, umsetzt und anwendet, um:
1. die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Zahl der ausgegebenen Anteile mit den vom AIF erhaltenen Zeichnungserlösen abzugleichen;
2. die Rücknahmeaufträge mit den ausbezahlten Rücknahmebeträgen und die Zahl der aufgehobenen Anteile mit den vom AIF ausbezahlten Rücknahmebeträgen abzugleichen;
3. die Eignung des Abgleichverfahrens regelmässig zu überprüfen.
Die Verwahrstelle prüft für die Zwecke der Ziff. 1 bis 3 regelmässig die Übereinstimmung zwischen der Gesamtzahl der Anteile in den Büchern des AIF und der Gesamtzahl ausstehender Anteile im AIF-Register.
b) Die Verwahrstelle gewährleistet und prüft regelmässig, ob die Verfahren für Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Löschung von Anteilen des AIF nach dem AIFMG, dieser Verordnung, anderen gesetzlichen Vorschriften und den konstituierenden Dokumenten des AIF erfolgen und ob diese Verfahren wirksam angewandt werden.
c) Die Häufigkeit der Prüfungen der Verwahrstelle ist auf die Häufigkeit der Zeichnungen und Auszahlungen abgestimmt.
Art. 119
Pflichten im Zusammenhang mit der Bewertung von Anteilen
1) Um den in Art. 59 Abs. 2 Bst. b AIFMG genannten Anforderungen nachzukommen, erfüllt die Verwahrstelle folgende Aufgaben:
a) Sie prüft kontinuierlich, ob geeignete und kohärente Verfahren geschaffen und angewandt werden, um die Vermögenswerte des AIF nach Art. 42 bis 45 AIFMG, dieser Verordnung sowie den konstituierenden Dokumenten des AIF zu bewerten.
b) Sie stellt sicher, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren wirksam umgesetzt und regelmässig überprüft werden.
2) Die Verfahren der Verwahrstelle werden in zeitlichen Abständen durchgeführt, die auf die in Art. 42 bis 45 AIFMG und dieser Verordnung für den AIF festgelegte Bewertungshäufigkeit abgestimmt sind.
3) Gelangt eine Verwahrstelle zur Auffassung, dass die Berechnung des Werts der Anteile des AIF nicht im Einklang mit dem AIFMG, dieser Verordnung, anderen gesetzlichen Vorschriften oder den konstituierenden Dokumenten des AIF oder Art. 42 bis 45 AIFMG erfolgt ist, unterrichtet sie den AIFM und/oder den AIF entsprechend und stellt sicher, dass zeitnah und im besten Interesse der Anleger des AIF Abhilfemassnahmen ergriffen werden.
4) Wird ein externer Bewerter bestellt, überprüft die Verwahrstelle, ob die Bestellung des externen Bewerters den Bestimmungen von Art. 42 bis 45 AIFMG und dieser Verordnung entspricht.
Art. 120
Pflichten hinsichtlich der Ausführung von Anweisungen des AIFM
Um den in Art. 59 Abs. 2 Bst. c AIFMG genannten Anforderungen nachzukommen, erfüllt die Verwahrstelle folgende Aufgaben:
a) Sie schafft geeignete Verfahren und wendet diese an, um zu prüfen, ob AIF und AIFM das AIFMG, diese Verordnung, andere gesetzliche Vorschriften sowie die konstituierenden Dokumente des AIF einhalten. Die Verwahrstelle wird insbesondere überwachen, ob der AIF die in seinen Emissionsunterlagen festgelegten Anlagebeschränkungen und Beschränkungen von Hebelfinanzierungen einhält. Diese Verfahren müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF angemessen sein.
b) Sie schafft ein Eskalationsverfahren und wendet dieses an, wenn der AIF gegen eine der unter Bst. a genannten Beschränkungen verstösst.
Art. 121
Pflichten hinsichtlich der zeitnahen Abwicklung von Transaktionen
1) Zur Einhaltung der Anforderungen von Art. 59 Abs. 2 Bst. d AIFMG schafft die Verwahrstelle ein Verfahren, das es ihr ermöglicht festzustellen, ob bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF oder des für ihn handelnden AIFM dem AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wurde, und falls nicht, den AIFM entsprechend zu unterrichten und, sofern möglich, die Rückgabe der Finanzinstrumente durch die Gegenpartei zu verlangen, falls der Situation nicht abgeholfen wird.
2) Erfolgen Transaktionen nicht auf einem geregelten Markt, werden die üblichen Fristen unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Transaktionen (OTC-Derivatkontrakts oder Anlagen in Immobilienwerte oder Beteiligungen an Privatunternehmen) bewertet.
Art. 122
Pflichten hinsichtlich der Ertragsausschüttung des AIF
1) Um den in Art. 59 Abs. 2 Bst. e AIFMG genannten Anforderungen nachzukommen, erfüllt die Verwahrstelle folgende Aufgaben:
a) Sie stellt sicher, dass die Berechnung des durch den AIFM mitgeteilten Nettoertrags gemäss den konstituierenden Dokumenten des AIF, dem AIFMG und dieser Verordnung erfolgt ist.
b) Sie stellt sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, falls die Rechnungsprüfer des AIF Vorbehalte hinsichtlich der Jahresabschlüsse äussern. Der AIF oder der für ihn handelnde AIFM stellen der Verwahrstelle sämtliche Informationen über Vorbehalte hinsichtlich der Abschlüsse zur Verfügung.
c) Sie überprüft nach Erklärung durch den AIFM die Vollständigkeit und Korrektheit der Dividendenzahlungen sowie gegebenenfalls der Carried Interests.
2) Gelangt eine Verwahrstelle zur Auffassung, dass die Berechnung des Ertrags nicht im Einklang mit dem AIFMG, dieser Verordnung oder den konstituierenden Dokumenten des AIF erfolgt ist, unterrichtet sie den AIFM und/oder den AIF entsprechend und stellt sicher, dass zeitnah und im besten Interesse der Anleger des AIF Abhilfemassnahmen ergriffen werden.
Art. 123
Sorgfaltspflichten
1) Um die Anforderungen von Art. 60 Abs. 2 Bst. c und d AIFMG zu erfüllen, schafft die Verwahrstelle ein ordnungsgemäss dokumentiertes Verfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei der Auswahl und laufenden Kontrolle des Beauftragten und wendet dieses Verfahren an. Das Verfahren wird regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, geprüft und die Einzelheiten werden der FMA auf Verlangen mitgeteilt.
2) Bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem nach Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 bis 3 AIFMG Verwahrfunktionen übertragen werden, geht die Verwahrstelle mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass hinsichtlich Finanzinstrumenten, die diesem Dritten anvertraut werden, ein geeigneter Schutzstandard gegeben ist. Die Verwahrstelle erfüllt mindestens folgende Aufgaben:
a) Sie bewertet den regulatorischen und rechtlichen Rahmen unter Berücksichtigung von Länderrisiko, Verwahrrisiko und Durchsetzbarkeit der Verträge des Dritten. Diese Bewertung muss die Verwahrstelle in die Lage versetzen, die potenziellen Auswirkungen einer Insolvenz des Dritten auf die Vermögenswerte und Rechte des AIF zu bestimmen. Kommt die Verwahrstelle zur Erkenntnis, dass aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Dritte sich befindet, die Trennung der Vermögenswerte nicht ausreicht, um im Insolvenzfall Schutz zu bieten, so unterrichtet sie den AIFM umgehend darüber.
b) Sie bewertet, ob die Praktiken, Verfahren und internen Kontrollen des Dritten geeignet sind, um für die Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM einen hohen Sorgfalts- und Schutzstandard zu gewährleisten.
c) Sie bewertet, ob Finanzstärke und Leumund des Dritten den übertragenen Aufgaben angemessen sind. Diese Bewertung beruht auf Informationen, die vom potenziellen Dritten vorgelegt werden und, soweit verfügbar, anderen Daten und Informationen.
d) Sie stellt sicher, dass der Dritte über die operationellen und technischen Fähigkeiten verfügt, um die übertragenen Verwahraufgaben unter Gewährleistung eines zufriedenstellenden Schutz- und Sicherheitsniveaus wahrzunehmen.
3) Die Verwahrstelle geht bei der regelmässigen Überprüfung und laufenden Kontrolle des Dritten mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass der Dritte weiterhin die in Abs. 1 genannten Kriterien und die in Art. 60 Abs. 2 Bst. e AIFMG aufgeführten Bedingungen erfüllt. Die Verwahrstelle erfüllt zu diesem Zweck mindestens folgende Aufgaben:
a) Sie überwacht die Leistung des Dritten und die Einhaltung der Standards der Verwahrstelle.
b) Sie stellt sicher, dass der Dritte bei der Wahrnehmung seiner Verwahraufgaben bezüglich Sorgfalt, Vorsicht und Gewissenhaftigkeit einen hohen Standard erfüllt und insbesondere eine wirksame Trennung der Finanzinstrumente nach den Anforderungen von Art. 124 gewährleistet.
c) Sie überprüft die Verwahrrisiken, die sich aus der Entscheidung, die Vermögenswerte dem Dritten anzuvertrauen, ergeben, und unterrichtet den AIF oder AIFM unverzüglich über jegliche Änderung bezüglich dieser Risiken. Diese Bewertung beruht auf Informationen, die vom Dritten vorgelegt werden und, soweit verfügbar, anderen Daten und Informationen. Bei unruhigen Märkten oder Feststellung eines Risikos werden Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen erhöht. Kommt die Verwahrstelle zur Erkenntnis, dass aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Dritte sich befindet, die Trennung der Vermögenswerte nicht mehr ausreicht, um im Insolvenzfall Schutz zu bieten, so unterrichtet sie den AIFM umgehend darüber.
4) Wenn der Dritte an ihn übertragene Funktionen weiter überträgt, gelten die Bedingungen und Kriterien der Abs. 1 bis 3 entsprechend.
5) Die Verwahrstelle überwacht die Einhaltung von Art. 57 Abs. 4 AIFMG.
6) Die Verwahrstelle legt Notfallpläne für jeden Markt fest, auf dem sie nach Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 bis 3 AIFMG einen Dritten mit der Wahrnehmung von Verwahraufgaben bestellt. In diesem Notfallplan wird die Identität eines etwaigen alternativen Diensteanbieters mitgeteilt.
7) Erfüllt der Beauftragte die Anforderungen nicht mehr, so ergreift die Verwahrstelle im besten Interesse des AIF und seiner Anleger Massnahmen, einschliesslich einer Vertragskündigung.
Art. 124
Trennungspflicht
1) Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der nach Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 bis 3 AIFMG mit Verwahrfunktionen betraut wird, nach der in Art. 60 Abs. 2 Bst. e Ziff. 3 AIFMG festgelegten Trennpflicht handelt, indem sie prüft, ob dieser Dritte:
a) Aufzeichnungen und Konten führt, die es ihm ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte von Kunden des AIF der Verwahrstelle von seinen eigenen Vermögenswerten, Vermögenswerten seiner anderen Kunden, von der Verwahrstelle für eigene Rechnung gehaltenen Vermögenswerten und für Kunden der Verwahrstelle, die nicht AIF sind, gehaltenen Vermögenswerten zu unterscheiden;
b) Aufzeichnungen und Konten so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten im Einklang stehen;
c) regelmässige Abgleiche zwischen seinen internen Konten und Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er nach Art. 62 Abs. 3 AIFMG Verwahrfunktionen übertragen hat, vornimmt;
d) angemessene organisatorische Vorkehrungen trifft, um das Risiko, dass die Finanzinstrumente oder damit verbundene Rechte aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnungen oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten.
2) Ist der Dritte eine der in Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen und unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht, die EWR-Recht entspricht und wirksam durchgesetzt wird, ergreift die Verwahrstelle die erforderlichen Schritte, um nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c AIFMG sicherzustellen, dass die Geldmittel des AIF auf einem Konto bzw. mehreren Konten gehalten werden.
3) Hat eine Verwahrstelle ihre Verwahrfunktionen nach Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 bis 3 AIFMG an einen Dritten übertragen, so stellt sie durch Überprüfung der Einhaltung der Trennpflichten durch den Dritten sicher, dass die Finanzinstrumente ihrer Kunden vor den Auswirkungen einer Insolvenz des betreffenden Dritten geschützt sind. Falls nach geltendem Recht und insbesondere dem Eigentums- und Insolvenzrecht die Anforderungen nach Abs. 1 nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen, prüft die Verwahrstelle, welche ergänzenden Vorkehrungen zu treffen sind, um das Verlustrisiko zu minimieren und einen angemessenen Schutzstandard aufrecht zu erhalten.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Dritte, der nach Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 bis 3 AIFMG mit Verwahrfunktionen betraut wurde, beschliesst, seine Verwahrfunktionen nach Art. 62 Abs. 3 AIFMG vollständig oder teilweise einem anderen Dritten zu übertragen.
4. Verlust von Finanzinstrumenten, Haftungsbefreiung und objektive Gründe
Art. 125
Verlust eines verwahrten Finanzinstruments
1) Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt im Sinne von Art. 61 Abs. 1 AIFMG als abhandengekommen, wenn in Bezug auf ein von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente übertragen wurde, verwahrtes Finanzinstrument eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Ein erklärtes Eigentumsrecht des AIF ist nachweislich ungültig, da es entweder nicht mehr existiert oder niemals existiert hat.
b) Der AIF hat das Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument endgültig eingebüsst.
c) Der AIF ist endgültig ausserstande, mittelbar oder unmittelbar über das Finanzinstrument zu verfügen.
2) Der AIFM stellt den Verlust eines Finanzinstruments in einem dokumentierten Verfahren fest, das der FMA ohne Weiteres zugänglich ist. Ist ein Verlust festgestellt, wird er den Anlegern umgehend auf einem dauerhaften Datenträger zur Kenntnis gebracht.
3) Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt nicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 AIFMG als abhandengekommen, wenn der AIF das Eigentumsrecht an einem bestimmten Instrument endgültig eingebüsst hat, dieses Instrument jedoch durch ein anderes Finanzinstrument oder andere Finanzinstrumente ersetzt oder in ein solches oder solche umgewandelt wird.
4) Bei Insolvenz des Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente übertragen wurde, stellt der AIFM den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments fest, sobald eine der in Abs. 1 genannten Bedingungen mit Sicherheit erfüllt ist. Ob eine der in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, steht spätestens bei Abschluss des Insolvenzverfahrens fest. Der AIFM und die Verwahrstelle verfolgen das Insolvenzverfahren aufmerksam, um festzustellen, ob alle oder einige der Finanzinstrumente, deren Verwahrung dem Dritten übertragen wurde, tatsächlich abhandengekommen sind.
5) Der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments wird unabhängig davon festgestellt, ob die in Abs. 1 genannten Bedingungen auf Betrug, Fahrlässigkeit oder anderes vorsätzliches oder nichtvorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.
Art. 126
Haftungsbefreiung nach Art. 61 Abs. 1 und 4 AIFMG
1) Eine Verwahrstelle haftet nach Art. 61 Abs. 4 AIFMG nicht, wenn sie nachweisen kann, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die zum Verlust führenden Umstände sind nicht auf eine Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a AIFMG übertragen wurde, zurückzuführen.
b) Die Verwahrstelle hätte die zum Verlust führenden Umstände nach billigem Ermessen nicht abwenden können, obwohl sie alle branchenüblichen Schutzvorkehrungen, die einer mit gebotener Sorgfalt tätigen Verwahrstelle obliegen, getroffen hat.
c) Die Verwahrstelle hätte den Verlust nicht abwenden können, obwohl sie ihren Sorgfaltspflichten rigoros und umfassend nachgekommen ist.
2) Die Bedingung nach Abs. 1 Bst. c gilt als erfüllt, wenn die Verwahrstelle sichergestellt hat, dass die Verwahrstelle und der Dritte, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a AIFMG übertragen wurde, alle nachstehenden Massnahmen getroffen haben:
a) Einrichtung, Umsetzung, Anwendung und Aufrechterhaltung von geeigneten und der Art und Komplexität der Vermögenswerte des AIF angemessenen Strukturen und Verfahren sowie den entsprechenden Fachkenntnissen, um äussere Umstände, die zum Verlust eines verwahrten Finanzinstruments führen können, frühzeitig zu erkennen und fortlaufend zu überwachen;
b) fortlaufende Bewertung, ob einer der nach Bst. a erkannten Umstände ein signifikantes Risiko für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments darstellt;
c) Unterrichtung des AIFM über erkannte signifikante Risiken und etwaige Einführung geeigneter Massnahmen, um den Verlust verwahrter Finanzinstrumente abzuwenden oder zu begrenzen, wenn tatsächliche oder potenzielle äussere Umstände erkannt wurden, die als signifikantes Risiko für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments angesehen werden.
3) Die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Bedingungen gelten als erfüllt im Falle von:
a) Naturereignissen, die sich der Kontrolle oder dem Einfluss des Menschen entziehen;
b) neuen Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen des Landtags, der Regierung, der Gerichte oder anderer Verwaltungsbehörden, die sich auf die verwahrten Finanzinstrumente auswirken;
c) Krieg, Unruhen oder anderen bedeutenden Umwälzungen.
4) Die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Bedingungen gelten nicht als erfüllt im Falle von Buchungsfehlern, operativem Versagen, Betrug, Nichteinhalten der Trennungspflicht seitens der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a AIFMG übertragen wurde.
5) Dieser Artikel gilt entsprechend für den Beauftragten, wenn die Verwahrstelle nach Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 62 Abs. 4 AIFMG vertraglich ihre Haftung übertragen hat.
Art. 127
Objektive Gründe für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung seitens der Verwahrstelle
1) Die objektiven Gründe für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung nach Art. 61 Abs. 2 und 3 AIFMG müssen:
a) sich auf die genauen und konkreten Umstände einer bestimmten Tätigkeit beschränken;
b) mit den Grundsätzen und Entscheidungen der Verwahrstelle vereinbar sein.
2) Die objektiven Gründe werden jedes Mal festgestellt, wenn sich die Verwahrstelle von der Haftung befreien will.
3) Es wird davon ausgegangen, dass die Verwahrstelle objektive Gründe für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung nach Art. 61 Abs. 2 und 3 AIFMG hat, wenn sie nachweisen kann, dass sie keine andere Wahl hatte, als ihre Verwahraufgaben einem Dritten zu übertragen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
a) die Rechtsvorschriften eines Drittstaats vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer lokalen Einrichtung verwahrt werden, und es lokale Einrichtungen gibt, die den Kriterien für eine Beauftragung nach Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 bis 3 AIFMG genügen; oder
b) der AIFM darauf besteht, Anlagen in einem besonderen Rechtsraum zu belassen, obwohl die Verwahrstelle vor dem damit verbundenen erhöhten Risiko gewarnt hat.
Art. 128
Anwendungsbereich
1) Der AIFM hat einen nach Art. 65 bis 68 AIFMG zugelassenen Administrator zu bestellen, wenn er alle Aufgaben der Administration nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 43 AIFMG überträgt und sich auf die Überwachung des Administrators beschränkt.
2) Für die Übertragung einzelner Aufgaben der Administration gilt ausschliesslich Art. 46 Abs. 1 und 3 bis 7 AIFMG.
3) Von Abs. 1 unberührt bleibt die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Berufsträgern nach Art. 65 Abs. 3 AIFMG. In diesem Fall müssen Administrator und Berufsträger eine Vereinbarung zum Informationsaustausch abschliessen.
Art. 129
Kapitalausstattung des Administrators
Für eine Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, die zugleich über eine Zulassung als Administrator verfügt, gilt die jeweils höhere Kapitalausstattung nach Art. 17 UCITSG oder Art. 32 AIFMG.
Art. 130
Pflichten des Administrators bei einer Aufgabenübertragung
1) Der Administrator hat bei einer Aufgabenübertragung insbesondere die Einhaltung der folgenden Vorschriften sicherzustellen:
a) die Vorschriften des AIFMG;
b) die Vorschriften dieser Verordnung;
c) die internen Leitlinien des AIFM, soweit sie die Administration betreffen;
d) die Vorgaben in den konstituierenden Dokumenten und den Anlegerinformationen;
e) bei Administration für einen kleinen AIFM die Vorgaben des Organisationsvertrages.
2) Eine Übertragung von einzelnen Administrationstätigkeiten richtet sich nach Art. 46 Abs. 1 und 3 bis 7 AIFMG. Abweichend davon gilt für die Übertragung der Bewertung Art. 44 AIFMG.
3) Die Übertragung einzelner Administrationstätigkeiten durch einen zugelassenen Administrator muss nicht an einen anderen zugelassenen Administrator erfolgen.
Art. 131
Grundsatz
Die Vorschriften des Abschnitts B über den Administrator gelten für den Risikomanager entsprechend.
Art. 132
Aufgaben
1) Der AIFM muss für jeden von ihm verwalteten Fondstyp einen geeigneten Vertriebsträger benennen.
2) Der Vertriebsträger ist zuständig für die Organisation und Überwachung des Vertriebs von Anteilen der AIF, die der AIFM verwaltet. Er hat die Einhaltung der Vorschriften über die Anlegerinformationen sicherzustellen.
Art. 133
Verhältnis zum Bankengesetz und Vermögensverwaltungsgesetz
1) Soweit der Vertriebsträger Tätigkeiten nach Anhang 2 des Bankengesetzes oder nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes ausübt, bedarf er einer Zulassung nach dem Bankengesetz oder Vermögensverwaltungsgesetz.
2) In Bezug auf Finanzinstrumente gelten Banken nach dem Bankengesetz und Vermögensverwalter nach dem Vermögenverwaltungsgesetz jedenfalls als Vertriebsträger nach Art. 132.
Art. 134
Registerverfahren
Verschmelzungen und andere Strukturmassnahmen sind in das Handelsregister einzutragen.
Art. 135
Verzicht und Verwirkung von Anlegerrechten
1) Der Nachweis über den Verzicht der Anleger nach Art. 81 Abs. 3, Art. 82 Abs. 2, Art. 83 Abs. 5, Art. 84 Abs. 5, Art. 86 Abs. 4 und Art. 87 Abs. 2 AIFMG hat durch Einreichung der massgeblichen Anlegerinformationen sowie einer Erklärung des für die Führung des Anteilsregisters zuständigen Zulassungsträgers, dass alle Verzichtserklärungen eingegangen sind, zu erfolgen; die Erklärungen aller Anleger sind nachprüfbar festzuhalten.
2) Der Nachweis der Verwirkung von Anlegerrechten nach Art. 86 Abs. 5 Bst. b und Art. 87 Abs. 3 Bst. b AIFMG durch Fristablauf hat durch Einreichung der massgeblichen Anlegerinformationen sowie einer Erklärung der Geschäftsleitung des AIFM, dass das notwendige Quorum nicht erreicht wurde, zu erfolgen.
3) Die FMA kann für die massgeblichen Anlegerinformationen eine verbindliche Formulierung vorgeben.
4) Der Verzicht nach Art. 83 Abs. 6 Bst. b, Art. 84 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 5 Bst. a AIFMG ist im Fall der Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft unzulässig.
Art. 136
Qualifizierte Zustimmung zum Verzicht auf die Erstellung des Verschmelzungsplans
1) Eine qualifizierte Zustimmung der Anleger zum Verzicht auf die Erstellung eines Verschmelzungsplans nach Art. 81 Abs. 3 AIFMG liegt auch vor, wenn kein Anleger innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den AIFM die Erstellung verlangt.
2) Der AIFM übermittelt auf Verlangen eines Anlegers den Verschmelzungsplan kostenlos. Eine Veröffentlichungspflicht besteht für den AIFM nicht.
3) Im Fall des Verzichts auf den Verschmelzungsplan sind der FMA die technischen Informationen zur Verschmelzung zu übermitteln. Diese umfassen zumindest die Informationen nach Art. 81 Abs. 2 Bst. f bis k AIFMG. Die FMA kann mittels Formblatt weitere notwendige technische Informationen verlangen.
Art. 137
Qualifizierte Zustimmung zum Verzicht auf die Prüfung des Verschmelzungsplans, Prüfungsumfang
1) Eine qualifizierte Zustimmung der Anleger zur Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstelle nach Art. 82 Abs. 2 AIFMG liegt auch vor, wenn kein Anleger innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den AIFM die Prüfung des Verschmelzungsplans verlangt.
2) Wird eine Prüfung des Verschmelzungsplans durchgeführt, so sind zumindest die gesetzlichen Bestimmungen, das EWR-Recht und die konstituierenden Dokumente zu prüfen. Sollten der Verwahrstelle während der Prüfung Zweifel an der Zweckmässigkeit der Verschmelzung aufkommen, hat die Verwahrstelle den AIFM darauf hinzuweisen.
Art. 138
Verzicht auf den Bericht der Verwahrstelle
Ein Verzicht auf den Bericht der Verwahrstelle nach Art. 83 Abs. 5 AIFMG liegt auch vor, wenn kein Anleger einen solchen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den AIFM verlangt.
Art. 139
Anlegerinformationen
Ein völliger oder teilweiser Verzicht auf die Anlegerinformationen nach Art. 84 Abs. 5 Bst. a AIFMG sowie ein Verzicht auf die Frist oder eine Zustimmung zur Verkürzung derselben nach Art. 84 Abs. 5 Bst. b AIFMG liegt vor, wenn kein Anleger innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den AIFM Gegenteiliges verlangt.
2. Inhalt der Informationen über die Verschmelzung
Art. 140
Allgemeine Bestimmungen über den Inhalt der Informationen für die Anleger
1) Die Informationen, die den Anlegern nach Art. 84 Abs. 3 AIFMG übermittelt werden müssen, sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen, damit sich die Anleger ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden können.
2) Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutern der übertragende AIF und der übernehmende AIF sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen AIF, die sich von den im anderen Staat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden.
3) Bei den Informationen für die Anleger des übernehmenden AIF liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden AIF.
Art. 141
Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Informationen für die Anleger
1) Die Informationen für Anleger der an der Verschmelzung beteiligten AIF nach Art. 84 Abs. 2 Bst. b AIFMG haben Folgendes zu umfassen:
a) Einzelheiten zu Unterschieden hinsichtlich der Rechte von Anlegern des übertragenden AIF vor und nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Verschmelzung;
b) wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger des übertragenden AIF und des übernehmenden AIF synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren in unterschiedlichen Kategorien aufweisen oder in der begleitenden erläuternden Beschreibung unterschiedliche wesentliche Risiken beschrieben werden, einen Vergleich dieser Unterschiede;
c) einen Vergleich sämtlicher Kosten, Gebühren und Aufwendungen beider AIF auf der Grundlage der in den jeweiligen wesentlichen Informationen für den Anleger genannten Beträge;
d) wenn der übertragende AIF eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr bis Wirksamwerden der Verschmelzung;
e) wenn der übernehmende AIF eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr unter Gewährleistung einer fairen Behandlung jener Anleger, die zuvor Anteile des übertragenden AIF hielten;
f) wenn dem übertragenden oder übernehmenden AIF oder deren Anlegern nach Art. 87 Abs. 2 und 3 AIFMG Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung angelastet werden dürfen, die Einzelheiten der Allokation dieser Kosten;
g) eine Erklärung, ob der AIFM des übertragenden AIF beabsichtigt, vor Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.
2) Die Informationen für die Anleger des übernehmenden AIF nach Art. 84 Abs. 2 Bst. b AIFMG haben auch eine Erklärung zu umfassen, in der mitgeteilt wird, ob der AIFM des übernehmenden AIF davon ausgeht, dass die Verschmelzung wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio des übernehmenden AIF hat, und ob er beabsichtigt, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.
3) Die Informationen nach Art. 84 Abs. 2 Bst. c AIFMG haben Folgendes zu umfassen:
a) Angaben zum Umgang mit den aufgelaufenen Erträgen des betreffenden AIF;
b) einen Hinweis darauf, wie die Anleger den in Art. 83 Abs. 4 AIFMG genannten Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder der Verwahrstelle erhalten können.
4) Ist im Verschmelzungsplan eine Barzahlung vorgesehen, haben die Informationen für die Anleger des übertragenden AIF Angaben zur vorgeschlagenen Zahlung zu enthalten, einschliesslich Angaben zu Zeitpunkt und Modalitäten der Barzahlung an die Anleger des übertragenden AIF.
5) Die Informationen nach Art. 84 Abs. 2 Bst. d AIFMG haben Folgendes zu umfassen:
a) sofern für den betreffenden AIF relevant, das Verfahren für das Ersuchen der Anleger um Genehmigung der vorgeschlagenen Verschmelzung und Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sie über das Ergebnis zu informieren;
b) Einzelheiten jeder geplanten Aussetzung des Anteilshandels mit dem Ziel, eine effiziente Durchführung der Verschmelzung zu ermöglichen;
c) Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Verschmelzung nach Art. 88 Abs. 1 und 2 AIFMG.
6) Muss die vorgeschlagene Verschmelzung nach den für den betreffenden AIF geltenden Rechtsvorschriften von den Anlegern genehmigt werden, können die Informationen eine Empfehlung des AIFM bzw. des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des selbstverwalteten AIF enthalten.
7) Die Informationen für die Anleger des übertragenden AIF haben Folgendes zu umfassen:
a) Angabe des Zeitraums, während dessen die Anleger im übertragenden AIF noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen können;
b) Angabe des Zeitraums, während dessen Anleger, die ihre nach Art. 86 Abs. 1 und 2 AIFMG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, ihre Rechte als Anleger des übernehmenden AIF wahrnehmen können;
c) sofern die vorgeschlagene Verschmelzung von den Anlegern des übertragenden AIF genehmigt werden muss, den Hinweis, dass bei Erreichen der erforderlichen Mehrheit auch solche Anleger, die gegen die vorgeschlagene Verschmelzung stimmen oder sich der Stimme enthalten, Anleger des übernehmenden AIF werden, wenn sie ihre nach Art. 86 Abs. 1 und 2 AIFMG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen.
8) Wird den Informationsunterlagen eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Verschmelzung vorangestellt, muss darin auf die Abschnitte der Informationsunterlagen verwiesen werden, die weitere Informationen enthalten.
Art. 142
Wesentliche Informationen für den Anleger
1) Privatanlegern des übertragenden AIF ist eine aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden AIF zu übermitteln.
2) Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen an den wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden AIF vorgenommen, so werden diese Informationen den Anlegern des übernehmenden AIF übermittelt.
Art. 143
Neue Anleger
Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen nach Art. 84 Abs. 1 AIFMG an die Anleger und dem Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden die Informationsunterlagen und die aktuellen wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden AIF übermittelt an Personen, die:
a) entweder im übertragenden oder im übernehmenden AIF Anteile kaufen oder zeichnen; oder
b) Kopien der konstituierenden Dokumente, der Vertriebsinformationen nach Art. 105 AIFMG, des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger eines der beiden AIF anfordern.
3. Informationsübermittlung
Art. 144
Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die Anleger
1) Der übertragende und der übernehmende AIF haben den Anlegern die Informationen nach Art. 84 Abs. 1 AIFMG auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 189 zur Verfügung zu stellen.
2) Sollen die Informationen im Publikationsorgan allen oder bestimmten Anlegern zur Verfügung gestellt werden, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Die Bereitstellung der Informationen ist den Rahmenbedingungen angemessen, unter denen die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anleger und dem übertragenden bzw. übernehmenden AIF oder, sofern relevant, dem jeweiligen AIFM ausgeführt wird oder werden soll.
b) Der Anleger entscheidet sich bei der Wahl zwischen der Übermittlung der Informationen oder der Zurverfügungstellung der Informationen im Publikationsorgan ausdrücklich für Letzteres oder die konstituierenden Dokumente des AIF sehen eine solche Publikationsform vor. Diese Publikationsform genügt nicht für die Herbeiführung der Verzichtswirkung oder der Verwirkung nach Art. 134.
Art. 145
Qualifizierte Zustimmung zum Verzicht auf das Umtauschrecht
Eine qualifizierte Zustimmung aller Anleger zum Verzicht auf Gewährung eines Umtauschrechts nach Art. 86 Abs. 4 AIFMG liegt auch vor, wenn kein Anleger innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den AIFM den Umtausch verlangt.
Art. 146
Qualifizierte Zustimmung zum Verzicht auf das Verbot der Kostenzuweisung
Eine qualifizierte Zustimmung zum Verzicht auf das Verbot der Kostenzuweisung nach Art. 87 Abs. 2 AIFMG liegt auch vor, wenn kein Anleger innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den AIFM der Kostenzuweisung widerspricht.
Art. 147
Qualifizierte Zustimmung zur Fristverkürzung oder zum Verzicht auf die Frist für die Wirksamkeit der Verschmelzung
Eine qualifizierte Zustimmung zur Verkürzung der oder auf den Verzicht auf die Frist nach Art. 88 Abs. 2 Bst. b AIFMG liegt auch vor, wenn kein Anleger innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den AIFM der Verkürzung oder dem Verzicht widerspricht.
B. Entsprechende Geltung der Verschmelzungsvorschriften für andere Strukturmassnahmen
Art. 148
Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger bei Strukturmassnahmen
1) Für Strukturmassnahmen nach Art. 90 Bst. a und b AIFMG gilt Art. 87 AIFMG sinngemäss.
2) Soweit die konstituierenden Dokumente nichts anderes bestimmen, gilt für andere in Art. 90 Bst. c bis i AIFMG genannte Strukturmassnahmen Art. 87 AIFMG sinngemäss.
3) Wird im Fall von Abs. 2 eine von Art. 87 AIFMG abweichende Regelung getroffen, sind in der Anlegerinformation nach Art. 84 AIFMG die voraussichtlichen Kosten sowohl gesamt als auch überschlägig pro Anteil anzugeben.
Art. 149
Grundsatz
1) Der Name eines AIF darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben. Lässt der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen, ist diese überwiegend umzusetzen.
2) In den konstituierenden Dokumenten sind festzulegen:
a) die Investitionszeiträume, innerhalb derer die entsprechenden Anlagegrenzen erreicht werden müssen;
b) das Vorgehen bei Abweichungen von den Anlagegrenzen.
3) Die FMA kann die Fondstypen und Vertriebsformen nach Art. 150 bis 155 dieser Verordnung weiter konkretisieren. Sie ist insbesondere berechtigt:
a) weitere Unterkategorien von AIF für illiquide AIF einzuführen;
b) weitere Anforderungen beim Einsatz bestimmter Anlagegegenstände und -techniken festzulegen.
Art. 150
AIF für liquide Anlagen
1) AIF für liquide Anlagen umfassen in einem Umfang von mindestens 70 % des Nettoinventarwerts (NAV) liquide Anlagen.
2) Liquide Anlagen sind:
a) nach Art. 51 UCITSG zulässige Anlagegegenstände;
b) Edelmetalle, Rohstoffe oder Zertifikate über Edelmetalle und Rohstoffe, die liquide und jederzeit genau bewertbar sind; sowie
c) andere Anlagegegenstände, die liquide und jederzeit genau bewertbar sind.
3) Anlagegegenstände nach Abs. 2 sind:
a) liquide, wenn sie sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräussern lassen; Art. 4 der Richtlinie 2007/16/EG gilt sinngemäss;
b) jederzeit, mindestens aber einmal im Monat, genau bewertbar, wenn es für die Anlagegegenstände exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, welche folgende Kriterien erfüllen:
1. Sie ermöglichen dem AIF die Ermittlung eines Nettoinventarwerts, der dem Wert entspricht, zu dem der im Portfolio gehaltene Anlagegegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte.
2. Sie basieren entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschliesslich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen.
3. Sie entsprechen sinngemäss den übrigen Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 2007/16/EG.
4. Der AIFM kann in Bezug auf AIF für liquide Anlagen keine Hebelfinanzierung einsetzen, die das Dreifache des Nettoinventarwertes nach Massgabe von Art. 162 übersteigt.
Art. 151
AIF für illiquide Anlagen
1) AIF für illiquide Anlagen umfassen in einem Umfang von mindestens 70 % des Nettoinventarwerts illiquide Anlagen.
2) Illiquide Anlagen sind Anlagen, die nicht liquide Anlagen nach Art. 149 Abs. 2 sind.
3) Der AIFM kann in Bezug auf AIF für illiquide Anlagen keine Hebelfinanzierung einsetzen, die das Dreifache des Nettoinventarwerts nach Massgabe von Art. 162 übersteigt.
Art. 152
Flexfonds
1) Ein Flexfonds ist ein AIF, der nach Massgabe seiner Anlagepolitik liquide und illiquide Anlagen kombinieren kann. Die Details der Anlagepolitik sind in den konstituierenden Dokumenten festzulegen.
2) Die Kombination, die Anlagegrenzen sowie die Voraussetzungen für eine Abweichung von diesen Vorgaben sind in den konstituierenden Dokumenten festzulegen.
3) Der AIFM kann in Bezug auf Flexfonds keine Hebelfinanzierung einsetzen, die das Dreifache des Nettoinventarwerts nach Massgabe von Art. 162 übersteigt.
Art. 153
Gehebelte AIF
1) Gehebelte AIF sind AIF, bei welchen der AIFM eine Hebelfinanzierung einsetzen darf, die das Dreifache des Nettoinventarwerts nach Massgabe von Art. 162 übersteigt.
2) Der AIFM kann gehebelte AIF, die in liquide Anlagen nach Art. 150 anlegen, verwalten, wenn er für die Verwaltung von AIF für liquide Anlagen und gehebelten AIF zugelassen ist.
3) Der AIFM kann gehebelte AIF, die in illiquiden Anlagen nach Art. 151 anlegen, verwalten, wenn er für die Verwaltung von AIF für illiquide Anlagen und gehebelten AIF zugelassen ist.
4) Der AIFM kann gehebelte AIF, die nach Art eines Flexfonds nach Art. 152 anlegen, wenn er für die Verwaltung von AIF für liquide und illiquide Anlagen und gehebelten AIF zugelassen ist.
5) Für gehebelte AIF ist in den Anlegerinformationen und im Zeichnungsschein auf die mit der Hebefinanzierung verbundenen Risiken besonders hinzuweisen.
6) Die FMA kann für gehebelte AIF weitere Vorgaben machen. Diese Vorgaben können insbesondere betreffen:
a) die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde;
b) die Berichterstattung an die Anleger;
c) das Risikomanagement des AIFM.
Art. 154
AIF für qualifizierte Anleger
1) Ein AIF für qualifizierte Anleger ist ein AIF, der die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt.
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2) Ein AIF für qualifizierte Anleger kann ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger vertrieben werden. Qualifizierte Anleger sind:
a) professionelle Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG;
b) Privatanleger, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Erbringung einer Mindestanlage von 100 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn der Privatanleger im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügt;
2. Erbringung einer Mindestanlage von 100 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn:
aa) der Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist;
bb) der AIFM den Sachverstand, die Erfahrungen und die Kenntnisse des Anlegers bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen eines professionellen Kunden verfügt;
cc) der AIFM unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken zu verstehen, und eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist;
dd) der AIFM schriftlich bestätigt, dass er die unter Unterbst. bb genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Unterbst. cc genannten Voraussetzungen gegeben sind;
3. Abschluss eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, die:
aa) für die Vermögensverwaltung nach EWR-Recht zugelassen sind; oder
bb) in Drittstaaten von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Vermögensverwaltung zugelassen sind oder für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit einer von der nationalen Aufsichtsbehörde anerkannten Selbstregulierungsorganisation angehören und einer dem EWR-Recht gleichwertigen Geldwäschereiregelung unterstehen. Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen.
3) Die Anlegerinformationen in Bezug auf AIF für qualifizierte Anleger müssen zumindest den Vorgaben für AIF entsprechen, die ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben werden. Auf den reduzierten Umfang der Anlegerinformationen, insbesondere den Verzicht auf einen Halbjahresbericht und auf eine wesentliche Anlegerinformation, ist in den konstituierenden Dokumenten und anlässlich des Vertriebs hinzuweisen. Die konstituierenden Dokumente des AIF für qualifizierte Anleger können weitere Anlegerinformationen vorsehen.
4) Der Erwerb eines Anteils an einem AIF für qualifizierte Anleger setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines durch den qualifizierten Anleger oder die Person voraus, mit der der qualifizierte Anleger einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 abgeschlossen hat. Der Unterzeichner des Zeichnungsscheines bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt ist.
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5) Diejenige Stelle, die Zeichnungen entgegennimmt (Zeichnungsstelle), akzeptiert nur Zeichnungen, die hinsichtlich der Erklärung betreffend die Stellung als qualifizierter Anleger plausibel erscheinen.
6) Für den Vertrieb von AIF für qualifizierte Anleger gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht nach Art. 187. Die Pflicht zur Übermittlung von wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 179 bis 182 besteht nicht.
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Art. 155
Smart Fonds
1) Ein Smart Fonds ist ein AIF, der die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt.
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2) Der Anlegerkreis eines Smart Fonds ist auf einen Familienverband beschränkt. Der Familienverband umfasst Personen, die in gerader Linie oder in Seitenlinie, durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder durch Erbgang miteinander verbunden sind oder waren. Der Smart Fonds ist fremdverwaltet und seine Fondsanteile sind depotfähig. Die konstituierenden Dokumente können die Depotfähigkeit der Anteile ausschliessen.
3) Der AIFM kann in Bezug auf einen Smart Fonds keine Hebelfinanzierung einsetzen, die das Dreifache des Nettoinventarwerts nach Massgabe von Art. 162 übersteigt.
4) Die Anlegerinformationen in Bezug auf Smart Fonds müssen zumindest den Vorgaben für AIF entsprechen, die ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben werden. Auf den reduzierten Umfang der Anlegerinformationen, insbesondere den Verzicht auf einen Halbjahresbericht und auf eine wesentliche Anlegerinformation, ist in den konstituierenden Dokumenten und anlässlich des Vertriebs hinzuweisen. Die konstituierenden Dokumente des Smart Fonds können weitere Anlegerinformationen vorsehen.
Art. 156
Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung von Hebelfinanzierungen
1) Die Hebelkraft eines AIF bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Risiko eines AIF und seinem Nettoinventarwert.
2) Das Risiko der verwalteten AIF berechnen die AIFM nach der in Art. 157 dargelegten Brutto-Methode und der in Art. 158 dargelegten Commitment-Methode.
3) Risiken, die in Finanz- oder Rechtsstrukturen enthalten sind, an denen Dritte beteiligt sind, werden in die Risikoberechnung einbezogen, wenn die genannten Strukturen eigens dafür geschaffen wurden, das Risiko auf Ebene des AIF direkt oder indirekt zu erhöhen. Bei AIF, deren Anlagestrategie im Wesentlichen darin besteht, die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen oder Emittenten zu erlangen, werden Risiken, die auf Ebene dieser nicht börsennotierten Unternehmen und Emittenten bestehen, vom AIFM nicht in die Berechnung der Hebelfinanzierung einbezogen, wenn der AIF oder der für ihn handelnde AIFM für potenzielle Verluste, die über seine Investition in das betreffende Unternehmen oder den betreffenden Emittenten hinausgehen, nicht aufkommen muss.
4) Kreditvereinbarungen lassen die AIFM unberücksichtigt, wenn sie vorübergehend sind und in vollem Umfang durch vertragliche Investitionszusagen von Anlegern für den AIF abgedeckt werden.
5) Ein AIFM verfügt über angemessen dokumentierte Verfahren, um das Risiko jedes von ihm verwalteten AIF nach der Brutto- und der Commitment-Methode zu berechnen. Die Berechnung erfolgt im Zeitverlauf kohärent.
Art. 157
Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Brutto-Methode
1) Das nach der Brutto-Methode berechnete Risiko eines AIF ist die Summe der absoluten Werte aller Positionen, die nach Art. 42 bis 45 AIFMG bewertet werden.
2) Zur Berechnung des Risikos eines AIF nach der Brutto-Methode verfährt ein AIFM wie folgt:
a) Den Wert aller Barmittel und Barmitteläquivalente, bei denen es sich um hochliquide, auf die Basiswährung des AIF lautende Finanzinvestitionen handelt, die jederzeit in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können, nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen und deren Rendite nicht über die einer erstklassigen Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht, nimmt er von der Berechnung aus.
b) Derivate rechnet er anhand der in Anhang 2 und Anhang 4 Ziff. 4 bis 9 und 14 dargelegten Umrechnungsmethoden in die äquivalente Basiswert-Position um.
c) Barkredite, die Barmittel- oder Barmitteläquivalente im Sinne von Bst. a bleiben und bei denen die zahlbaren Beträge bekannt sind, nimmt er von der Berechnung aus.
d) Das aus der Reinvestition von Barkrediten resultierende Risiko bezieht er in die Berechnung ein, wobei dieses Risiko nach Anhang 4 Ziff. 1 und 2 ausgedrückt wird als der Marktwert der getätigten Investition oder der Gesamtbetrag des Barkredits, je nachdem, welcher von beiden Werten der höhere ist.
e) Positionen in Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapierleihgeschäften oder anderen Vereinbarungen bezieht er nach Anhang 4 Ziff. 3 und 10 bis 13 in die Berechnung ein.
Art. 158
Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Commitment-Methode
1) Das nach der Commitment-Methode berechnete Risiko eines AIF ist vorbehaltlich der in den Abs. 2 bis 9 genannten Kriterien die Summe der absoluten Werte aller Positionen, die nach Art. 42 bis 45 AIFMG bewertet werden.
2) Zur Berechnung des Risikos eines AIF nach der Commitment-Methode verfährt ein AIFM wie folgt:
a) Alle Derivatepositionen rechnet er anhand der in Anhang 2 und Anhang 4 Ziff. 4 bis 9 und 14 dargelegten Umrechnungsmethoden in eine äquivalente Basiswert-Position um.
b) Er wendet Netting- und Hedging-Vereinbarungen an.
c) Wenn sich das Risiko des AIF nach Anhang 4 Ziff. 1 und 2 durch die Reinvestition von Krediten erhöht, berechnet er das durch diese Reinvestition entstandene Risiko.
d) Andere Vereinbarungen bezieht er nach Anhang 4 Ziff. 3 und 10 bis 13 in die Berechnung ein.
3) Für die Berechnung des Risikos eines AIF nach der Commitment-Methode gilt Folgendes:
a) Unter Netting-Vereinbarungen fallen Kombinationen von Geschäften mit Derivaten oder Wertpapierpositionen, die sich auf den gleichen Basiswert beziehen, wobei im Falle von Derivaten der Fälligkeitstermin des Derivats keine Rolle spielt, wenn diese Geschäfte mit Derivaten oder Wertpapierpositionen mit dem alleinigen Ziel der Risikoeliminierung bei Positionen geschlossen wurden, die über die anderen Derivate oder Wertpapierpositionen eingegangen wurden.
b) Unter Hedging-Vereinbarungen fallen Kombinationen von Geschäften mit Derivaten oder Wertpapierpositionen, die sich nicht zwangsläufig auf den gleichen Basiswert beziehen, wenn diese Geschäfte mit Derivaten oder Wertpapierpositionen mit dem alleinigen Ziel des Risikoausgleichs bei Positionen geschlossen wurden, die über die anderen Derivate oder Wertpapierpositionen eingegangen wurden.
4) Abweichend von Abs. 2 wird ein Derivat nicht in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet, wenn es alle folgenden Merkmale aufweist:
a) Es tauscht den Ertrag finanzieller Vermögenswerte im AIF-Portfolio gegen den Ertrag anderer finanzieller Referenzvermögenswerte.
b) Es gleicht die Risiken der getauschten Vermögenswerte im AIF-Portfolio vollständig aus, so dass der Ertrag des AIF nicht vom Ertrag der getauschten Vermögenswerte abhängt.
c) Es enthält im Vergleich zum unmittelbaren Halten des finanziellen Referenzvermögenswerts weder zusätzliche optionale Merkmale noch Klauseln über eine Hebelfinanzierung noch andere zusätzliche Risiken.
5) Abweichend von Abs. 2 wird ein Derivat bei der Risikoberechnung nach der Commitment-Methode nicht in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet, wenn es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Das Derivat aus einem finanziellen Vermögenswert wird vom AIF in Kombination mit Barmitteln gehalten, die in Barmitteläquivalente im Sinne von Art. 157 Abs. 2 Bst. a investiert werden, wobei dieses kombinierte Halten einer Long-Position in dem betreffenden finanziellen Vermögenswert entspricht.
b) Das Derivat generiert keine zusätzliche Risikoposition, keine zusätzliche Hebelfinanzierung und kein zusätzliches Risiko.
6) Hedging-Vereinbarungen werden bei der Berechnung des Risikos eines AIF nur berücksichtigt, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Mit den an dem Absicherungsverhältnis beteiligten Positionen sollen keine Erträge erzielt werden und allgemeine und besondere Risiken werden ausgeglichen;
b) Auf Ebene des AIF sinkt das Marktrisiko nachprüfbar.
c) Soweit vorhanden, werden die mit Derivaten verbundenen allgemeinen und besonderen Risiken ausgeglichen.
d) Die Hedging-Vereinbarungen beziehen sich auf ein und dieselbe Vermögenswertgattung.
e) Sie sind auch bei angespannten Marktbedingungen wirksam.
7) Vorbehaltlich des Abs. 6 werden Derivate, die zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und keine zusätzlichen Risikopositionen, keine zusätzliche Hebelfinanzierung und keine sonstigen Risiken mit sich bringen, nicht in die Berechnung einbezogen.
8) AIFM rechnen folgende Positionen gegeneinander auf:
a) Derivate mit gleichem Basiswert, auch wenn diese zu unterschiedlichen Terminen fällig werden.
b) Derivate, denen die in Anhang I Abschnitt C Ziff. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugrunde liegen, werden gegen die zugrunde liegenden Vermögenswerte aufgerechnet.
9) AIFM, die AIF verwalten, die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie hauptsächlich in Zinsderivate investieren, machen nach Art. 161 von spezifischen Duration-Netting-Regelungen Gebrauch, um der Korrelation zwischen den Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve Rechnung zu tragen.
Art. 159
Methoden zur Erhöhung des Risikos eines AIF
Bei der Berechnung des Risikos wenden die AIFM die in Anhang 4 dargelegten Methoden auf die dort angegebenen Fälle an.
Art. 160
Umrechnungsmethoden für Derivate
AIFM wenden die in Anhang 2 dargelegten Umrechnungsmethoden auf die dort genannten Derivate an.
Art. 161
Duration-Netting-Regelungen
1) Duration-Netting-Regelungen werden von AIFM angewandt, wenn sie das Risiko eines AIF nach Art. 158 Abs. 9 berechnen.
2) Duration-Netting-Regelungen werden nicht angewandt, wenn sie eine Fehldarstellung des AIF-Risikoprofils zur Folge hätten. AIFM, die von solchen Netting-Regelungen Gebrauch machen, beziehen in ihre Zinsstrategie keine anderen Risikofaktoren ein, wie beispielsweise Volatilität. Zinsarbitrage-Strategien finden deshalb auf solche Netting-Regelungen keine Anwendung.
3) Die Verwendung solcher Duration-Netting-Regelungen führt nicht dazu, dass durch Anlagen in Kurzfrist-Positionen die Hebelfinanzierung eine ungerechtfertigte Höhe erreicht. Kurzfristige Zinsderivate stellen für einen AIF mit mittlerer Laufzeit, der die Duration-Netting-Regelungen anwendet, nicht die Hauptertragsquelle dar.
4) Zinsderivate werden nach Anhang 5 in eine äquivalente Basisposition umgerechnet und einem Netting unterzogen.
5) AIF, die von den Duration-Netting-Regelungen Gebrauch machen, können nach wie vor die Hedging-Regelung nutzen. Duration-Netting-Regelungen können ausschliesslich auf die nicht unter die Hedging-Regelung fallenden Zinsderivate angewandt werden.
Art. 162
Einsatz von Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang
1) Für die Zwecke von Art. 107 Abs. 4 und 5 AIFMG ist davon auszugehen, dass Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang eingesetzt werden, wenn das nach der Commitment-Methode nach Art. 158 berechnete Engagement eines AIF seinen Nettoinventarwert dreifach übersteigt.
2) Sind die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt, übermitteln die AIFM die in Art. 107 Abs. 4 und 5 AIFMG genannten Informationen der FMA nach den in Art. 186 Abs. 3 genannten Grundsätzen.
Art. 163
Begrenzung der Hebelfinanzierung
1) Die Grundsätze dieses Artikels gelten für die Festlegung der Umstände, unter denen die FMA ihre Befugnis ausübt, den AIFM Limits oder Beschränkungen für Hebelfinanzierungen vorzuschreiben.
2) Bewertet die FMA Informationen, die sie nach Art. 31 Abs. 3, Art. 39 Abs. 4 und 5, Art. 107 Abs. 4 und 5 oder Art. 107 Abs. 7 und 8 AIFMG erhalten hat, so berücksichtigt sie, inwieweit der Einsatz von Hebelfinanzierungen durch einen AIFM oder dessen Interaktion mit einer Gruppe von AIFM oder anderen Finanzinstituten zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen beitragen können.
3) Die FMA berücksichtigt in ihrer Bewertung zumindest die folgenden Aspekte:
a) die Umstände, unter denen das Engagement eines oder mehrerer AIF einschliesslich des Engagements aus Finanzierungs- und Anlagepositionen, das der AIFM auf eigene Rechnung oder für die AIF eingegangen ist, ein erhebliches Markt-, Liquiditäts- oder Gegenparteirisiko für ein Finanzinstitut darstellen könnte;
b) die Umstände, unter denen die Tätigkeiten eines AIFM oder seine Interaktion beispielsweise mit einer Gruppe von AIFM oder anderen Finanzinstituten, insbesondere im Hinblick auf die Arten der Vermögenswerte, in die der AIF investiert, und die über den Einsatz von Hebelfinanzierungen vom AIFM angewendeten Techniken, zu einer spiralförmigen Abwärtsbewegung der Preise von Finanzinstrumenten oder sonstigen Vermögenswerten beitragen oder beitragen könnten, die die Lebensfähigkeit dieser Finanzinstrumente oder sonstigen Vermögenswerte gefährdet bzw. gefährden würde;
c) Kriterien wie die Art des AIF, die Anlagestrategie des AIFM für die betreffenden AIF, die Marktbedingungen, unter denen der AIFM und der AIF tätig sind, sowie wahrscheinliche prozyklische Wirkungen, die eintreten könnten, wenn die FMA dem betreffenden AIFM Limits oder andere Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen vorschreibt;
d) Kriterien wie die Grösse eines oder mehrerer AIF und die entsprechenden Auswirkungen in einem bestimmten Marktsektor, Risikokonzentrationen in bestimmten Märkten, in denen ein oder mehrere AIF investieren, etwaige Ansteckungsrisiken für andere Märkte durch einen Markt, in dem Risiken festgestellt wurden, Liquiditätsprobleme in bestimmten Märkten zu einem bestimmten Zeitpunkt, das Ausmass des mit einem Missverhältnis zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verbundenen Risikos in einer bestimmten AIFM-Anlagestrategie oder irreguläre Preisbewegungen bei Vermögenswerten, in die ein AIF investieren könnte.
4) Die FMA kann bei einer Hebelfinanzierung, die das Dreifache des Nettoinventarwerts nach Massgabe des Art. 162 übersteigt, weitergehende Anforderungen an das Risikomanagement definieren.
D. Erwerb der Kontrolle über Unternehmen
Art. 164
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Zielgesellschaften mit Sitz innerhalb des EWR unabhängig von der Rechtsform.
Art. 165
Auflagen betreffend das Zerschlagen von Unternehmen
1) Die Pflichten des AIFM nach Art. 101 Abs. 1 AIFMG erstrecken sich auf Folgendes:
a) Ausschüttungen an die Anteilseigner, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;
b) Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde;
c) in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, einschliesslich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die unter Bst. a genannte Schwelle gesenkt würde.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 gilt Folgendes:
a) der in Abs. 1 Bst. a und b verwendete Begriff "Ausschüttung" bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen;
b) die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Massnahme 10 % des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet; und
c) die Einschränkung nach Abs. 1 Bst. c richtet sich nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b bis h der Richtlinie 77/91/EWG.
VII. Master-Feeder-Strukturen und Teilfonds
Art. 166
Umgestaltung eines Master- oder Feeder-AIF in einen AIF
Die konstituierenden Dokumente müssen die Voraussetzungen für eine Umgestaltung eines Feeder- oder Master-AIF in einen AIF und umgekehrt festlegen.
Art. 167
Teilfonds
1) Teilfonds sind auch Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentgesellschaft, Anlage-Kommanditgesellschaft oder Anlage-Kommanditärengesellschaft.
2) Für jeden Teilfonds ist eine Verwahrstelle zu bestellen. Die Vermögensgegenstände mehrerer Teilfonds unter einem gemeinsamen Dach (Umbrella) können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden.
3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist in den Anlegerinformationen hinzuweisen. Bis zur Zulassung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.
VIII. Anleger- und Behördeninformationen
A. Jahresbericht, Halbjahresbericht und Quartalsbericht
Art. 168
Grundsatz
1) Die Rechnungslegung des AIF richtet sich nach dem Grundsatz des "forward pricing". Eine Bewertung erfolgt zu Tagesendbewertungen am Bewertungsstichtag des Nettoinventarwerts.
2) Hat ein AIF mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.
3) Als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 104 Abs. 3 Bst. f AIFMG und Art. 171 dieser Verordnung gelten Informationen, welche für den Anleger zur Revision seines Anlageentscheides führen könnten, insbesondere:
a) Änderungen der Anlagestrategie;
b) Änderungen der Vergütungen;
c) Änderungen der Bewertungsregeln.
4) Die Zahl der Begünstigten im Sinne von Art. 104 Abs. 3 Bst. d AIFMG entspricht der Anzahl der Mitarbeiter (einschliesslich der Verwaltungsratsmitglieder) des AIFM, welche aufgrund eines direkten Schlüssels Vergütungen erhalten und zwar auch dann, wenn die Bezahlung der Vergütung über den AIFM erfolgt.
Art. 169
Jahresbericht
1) Der Jahresbericht eines jeden AIF enthält zumindest die von den Anlegern in Bezug auf besondere AIF-Strukturen benötigten Informationen. Alle im Jahresbericht enthaltenen Informationen einschliesslich der in diesem Abschnitt genannten Informationen werden in einer Form dargestellt, die relevante, zuverlässige, vergleichbare und klare Informationen bietet.
2) Die Bilanz oder die Vermögensübersicht nach Art. 104 Abs. 3 Bst. a und b AIFMG enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:
a) "Vermögenswerte": in der Verfügungsmacht des AIF stehende Ressourcen, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellen und von denen erwartet wird, dass dem AIF aus ihnen künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufliesst. Vermögenswerte werden in folgende Einzelposten unterteilt:
1. "Anlagen", insbesondere Schuldverschreibungen, Eigenkapitaltitel, Immobilien und Finanzderivate;
2. "Barmittel und Barmitteläquivalente", insbesondere verfügbare Barmittel, Sichteinlagen und infrage kommende kurzfristige liquide Anlagen;
3. "Forderungen", insbesondere Forderungen in Bezug auf Dividenden und Zinsen, verkaufte Anlagen, fällige Beträge von Brokern und "Vorauszahlungen", insbesondere Beträge im Zusammenhang mit Aufwendungen des AIF, die im Voraus bezahlt wurden;
b) "Verbindlichkeiten": gegenwärtige Verpflichtungen des AIF, die aus Ereignissen der Vergangenheit entstehen und von deren Erfüllung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen aus dem AIF zu erwarten ist. Verbindlichkeiten werden in folgende Einzelposten unterteilt:
1. "zahlbare Beträge", insbesondere zahlbare Beträge in Bezug auf den Erwerb von Anlagen oder die Rücknahme von Anteilen des AIF, an Broker zahlbare Beträge und "Aufwandsabgrenzungen", insbesondere Verbindlichkeiten in Bezug auf Entgelte für Verwaltung und Beratung, Erfolgsprämien, Zinsen und andere im Rahmen der Tätigkeit des AIF anfallende Aufwendungen;
2. "Kredite", insbesondere an Banken und Gegenparteien zahlbare Beträge;
3. "sonstige Verbindlichkeiten", insbesondere bei Rückgabe geliehener Wertpapiere an Gegenparteien zahlbare Beträge in Bezug auf Sicherheiten, passivische Abgrenzungsposten und zahlbare Dividenden und Ausschüttungen;
c) "Nettoinventar": Residualanspruch an den Vermögenswerten des AIF nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten.
3) Die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:
a) "Erträge": jede Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Zuflüssen oder Erhöhungen von Vermögenswerten oder einer Abnahme von Verbindlichkeiten, die zu einer Erhöhung des Nettoinventars führen, welche nicht auf eine Einlage der Anleger zurückzuführen ist. Erträge werden in folgende Einzelposten unterteilt:
1. "Anlageerträge": Anlageerträge können wie folgt unterteilt werden:
- "Dividendenerträge" in Bezug auf Dividenden aus Kapitalbeteiligungen, auf die der AIF Anspruch hat;
- "Zinserträge" in Bezug auf Zinsen aus Schuldverschreibungen und Barmittelanlagen, auf die der AIF Anspruch hat;
- "Mieterträge" in Bezug auf Mieterträge aus Immobilienanlagen, auf die der AIF Anspruch hat;
2. "realisierte Anlagegewinne": Gewinne aus der Veräusserung von Kapitalanlagen;
3. "nichtrealisierte Anlagegewinne": Gewinne aus der Neubewertung von Kapitalanlagen;
4. "sonstige Erträge", insbesondere Erträge aus Entgelten für geliehene Wertpapiere und verschiedenen Quellen;
b) "Aufwendungen": jede Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Abflüssen oder Verminderungen von Vermögenswerten oder einer Erhöhung von Verbindlichkeiten, die zu einer Abnahme des Nettoinventars führen, welche nicht auf Ausschüttungen an Anleger zurückzuführen ist. Aufwendungen werden in folgende Einzelposten unterteilt:
1. "Entgelte für Anlageberatung oder Anlageverwaltung": vertraglich festgelegte Vergütungen für den Berater oder den AIFM;
2. "sonstige Aufwendungen", insbesondere Verwaltungsentgelte, Vergütungen, Verwahrentgelte und Zinsen. Ihrer Beschaffenheit nach wesentliche Einzelposten werden getrennt ausgewiesen;
3. "realisierte Anlageverluste": Verluste aus der Veräusserung von Kapitalanlagen;
4. "nichtrealisierte Anlageverluste": Verluste aus der Neubewertung von Kapitalanlagen;
c) "Nettoertrag oder Nettoaufwand": positiver oder negativer Saldo von Erträgen gegenüber Aufwendungen.
4) Gliederung, Nomenklatur und Terminologie der Einzelposten entsprechen den für den AIF geltenden Rechnungslegungsstandards oder den von ihm angenommenen Regeln und stehen mit den gesetzlichen Bestimmungen am Sitz des AIF im Einklang. Um die Einhaltung des vorstehend Genannten zu gewährleisten, können Einzelposten geändert oder erweitert werden.
5) Zusätzliche Einzelposten, Zwischenüberschriften und Zwischensummen werden angegeben, wenn dies für das Verständnis der finanziellen Position eines AIF in der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht oder für das Verständnis der Wertentwicklung eines AIF im Hinblick auf Format und Inhalt der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen erforderlich ist. Soweit dies notwendig ist, werden zusätzliche Informationen in die Anmerkungen zu den Abschlüssen aufgenommen. Die Anmerkungen dienen der Beschreibung oder Aufgliederung der in der Übersicht genannten Posten sowie der Information über nicht ansatzfähige Posten.
6) Jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten wird gesondert dargestellt. Wesentliche Einzelposten werden ausgewiesen. Die Wesentlichkeit richtet sich nach den Vorschriften des übernommenen Rechnungslegungssystems.
7) Die Darstellung und Einteilung der Posten in der Bilanz oder der Vermögensübersicht wird von einer Berichts- oder Bilanzierungsperiode zur nächsten beibehalten, sofern nicht eine andere Darstellung und Einteilung offensichtlich angemessener wäre, wenn etwa ein Wechsel der Anlagestrategie zu einem anderen Handelsmuster führt oder ein Rechnungslegungsstandard eine Änderung der Darstellung vorschreibt.
8) Was den Inhalt und die Form der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen nach Anhang 1 anbetrifft, werden alle Ertrags- und Aufwandsposten einer bestimmten Periode in der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen angesetzt, sofern ein von dem AIF übernommener Rechnungslegungsstandard nichts anderes vorschreibt.
9) Die Mindestangaben des Jahresberichts sind gegebenenfalls um die Pflichtangaben zu ergänzen, die nach den konstituierenden Dokumenten des AIF in den Jahresbericht aufzunehmen sind.
10) Sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen eines AIF belastet werden, sind im Jahresbericht nach den Marktusancen und internationalen Standards unter Angabe der Total Expense Ratio (TER) offenzulegen. Die FMA kann bestimmte Marktusancen und internationale Standards für verbindlich erklären.
11) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, enthält der Jahresbericht des AIF, dessen Anteile auch an Privatanleger vertrieben werden, eine Inventarliste.
12) Der Jahresbericht ist den Anlegern zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.
Art. 170
Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr
1) Der Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Art. 104 Abs. 3 Bst. c AIFMG enthält zumindest:
a) eine Übersicht über die Anlagegeschäfte während des Jahres oder des Berichtszeitraums und eine Übersicht über das Portfolio des AIF am Ende des Jahres oder des Berichtszeitraums;
b) eine Übersicht über die Wertentwicklung des AIF während des Jahres oder des Berichtszeitraums;
c) nachstehend definierte wesentliche Änderungen der in Art. 105 und 106 AIFMG genannten Informationen, die in den Abschlüssen nicht bereits enthalten sind.
2) Der Bericht stellt die Tätigkeiten und die Wertentwicklung des AIF fair und ausgewogen dar und beschreibt die Hauptanlagerisiken und wirtschaftlichen Unsicherheiten, die für den AIF bestehen.
3) Soweit für das Verständnis der Anlagegeschäfte oder der Wertentwicklung des AIF erforderlich, enthält die Analyse finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für den AIF relevant sind. Die im Bericht enthaltenen Informationen stehen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang.
4) Die im Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr enthaltenen Informationen sind Teil des Berichts der Direktoren oder Anlagemanager, da dieser normalerweise zusammen mit den Abschlüssen des AIF vorgelegt wird.
Art. 171
Wesentliche Änderungen
1) Jede Änderung von Informationen gilt im Sinne von Art. 104 Abs. 3 Bst. f AIFMG als wesentlich, wenn ein rationaler Anleger, dem diese Informationen bekannt werden, seine Anlage in dem AIF mit hoher Wahrscheinlichkeit überdenken würde, auch weil sich diese Informationen auf die Fähigkeit des Anlegers, seine Rechte bezüglich seiner Anlage wahrzunehmen, auswirken oder die Interessen eines oder mehrerer Anleger(s) des AIF in sonstiger Weise beeinträchtigen könnten.
2) Um Art. 104 Abs. 3 Bst. f AIFMG zu genügen, bewerten AIFM Änderungen der in Art. 105 und 106 AIFMG genannten Informationen im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Abs. 1.
3) Die Informationen werden nach den Rechnungslegungsstandards und den vom AIF übernommenen Rechnungslegungsvorschriften zusammen mit einer Beschreibung potenzieller oder erwarteter Auswirkungen auf den AIF und/oder Anleger des AIF offengelegt. Genügt die Beachtung spezifischer Anforderungen der Rechnungslegungsstandards und -vorschriften möglicherweise nicht, um Anleger in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen der Änderungen zu verstehen, werden zusätzliche Informationen offengelegt.
4) Wenn die Informationen, die nach Abs. 1 offenzulegen sind, nicht unter die für einen AIF geltenden Rechnungslegungsstandards oder dessen Rechnungslegungsvorschriften fallen, wird eine Beschreibung der wesentlichen Änderung mit potenziellen oder erwarteten Auswirkungen auf den AIF und/oder die Anleger des AIF vorgelegt.
Art. 172
Offenlegung der Vergütung
1) Werden nach Art. 104 Abs. 3 Bst. d AIFMG vorgeschriebene Informationen offengelegt, ist anzugeben, ob sich die Gesamtvergütung auf Folgendes bezieht oder nicht:
a) die Gesamtvergütung aller Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten;
b) die Gesamtvergütung der voll oder teilweise an den Tätigkeiten des AIF beteiligten Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten;
c) den auf den AIF entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung der Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten.
2) Soweit relevant, werden in der Gesamtvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr auch die vom AIF gezahlten Carried Interests aufgeführt.
3) Werden Informationen auf Ebene des AIFM offengelegt, wird für jeden AIF eine Zuweisung oder Aufschlüsselung vorgelegt, sofern diese Informationen vorhanden oder ohne Weiteres zu erhalten sind. Dabei wird auch angegeben, wie die Zuweisung oder Aufschlüsselung erfolgt ist.
4) Die AIFM legen allgemeine Informationen zu den finanziellen und nichtfinanziellen Kriterien der Vergütungsgrundsätze und -praktiken für massgebliche Mitarbeiterkategorien vor, damit die Anleger die geschaffenen Anreize bewerten können. Nach den in Anhang 3 dargelegten Grundsätzen legen AIFM zumindest die Informationen offen, die für ein Verständnis des Risikoprofils des AIF und der von ihm zur Verhütung und Regelung von Interessenkonflikten getroffenen Massnahmen erforderlich sind.
Art. 173
Halbjahresbericht
1) Die FMA legt die Gliederung sowie die Mindestangaben des Halbjahresberichts fest. Diese Mindestangaben sind gegebenenfalls um die Pflichtangaben zu ergänzen, die nach den konstituierenden Dokumenten des AIF in den Halbjahresbericht aufzunehmen sind.
2) Die Zahlenangaben müssen, wenn ein AIF Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.
3) Sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen eines AIF belastet werden, sind im Halbjahresbericht nach den Marktusancen und internationalen Standards unter Angabe der Total Expense Ratio (TER) offenzulegen. Die FMA kann bestimmte Marktusancen und internationale Standards für verbindlich erklären.
4) Der Halbjahresbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres ist zwei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums zu erstellen und der FMA zur Verfügung zu stellen. Er ist den Anlegern zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.
Art. 174
Quartalsbericht
1) Soweit der AIF quartalsweise nach dem Offenlegungsgesetz oder der Richtlinie 2004/109/EG berichten muss, ist Art. 6 des Offenlegungsgesetzes zur Zwischenmitteilung der Geschäftsleitung massgeblich.
2) Der Inhalt eines freiwillig erstellten Quartalsberichts für die Anleger ist nach den Vorgaben der konstituierenden Dokumente des AIF zu erstellen. Er ist allen Anlegern unter gleichen Bedingungen zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen.
3) Der Inhalt eines zu Aufsichtszwecken erstellten Quartalsberichts des AIF oder AIFM ist nach den Vorgaben der FMA zu erstellen. Der Quartalsbericht kann auf einzelne Angaben beschränkt sein.
B. Prospekt bei Vertrieb von Anteilen an Privatanleger
Art. 175
Prospekt für AIF der geschlossenen Form
1) Der AIFM hat für AIF der geschlossenen Form, deren Anteile Wertpapiere sind, die auch an Privatanleger vertrieben werden, einen Prospekt nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes (WPPG) und Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen, zu aktualisieren und zu veröffentlichen. In den Prospekt sind die Angaben nach Art. 105 AIFMG aufzunehmen.
2) Bei AIF der geschlossenen Form, die nicht unter Abs. 1 fallen und deren Anteile auch an Privatanleger vertrieben werden, muss der Prospekt neben den Angaben nach Art. 105 AIFMG folgende Zusatzangaben enthalten:
a) Angaben über Übertragungsbeschränkungen und Sonderrechte des AIFM eines oder mehrerer Anleger oder einer dritten Person;
b) Angaben über die Ausgestaltung der Anteile und damit verbundene Rechte.
3) Die FMA legt im Einklang mit Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 die Prospektgliederung sowie die Mindestangaben des Prospekts fest. Diese Mindestangaben sind gegebenenfalls um die Pflichtangaben zu ergänzen, die nach den konstituierenden Dokumenten des AIF in den Prospekt aufzunehmen sind.
Art. 176
Prospekt für AIF der offenen Form
1) Der AIFM hat für AIF der offenen Form, deren Anteile auch an Privatanleger vertrieben werden, einen Prospekt mit den Angaben nach Art. 105 AIFMG sowie allen weiteren Angaben zu erstellen, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die Anlage und die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.
2) Der Prospekt muss - unabhängig von der Art der Anlagegegenstände - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.
3) Die FMA legt die Prospektgliederung sowie die Mindestangaben des Prospekts fest. Diese Mindestangaben sind gegebenenfalls um die Pflichtangaben zu ergänzen, die nach den konstituierenden Dokumenten des AIF in den Prospekt aufzunehmen sind.
Art. 177
Hinweis auf Anlagegegenstände und Derivate sowie erhöhte Volatilität, zusätzliche Informationen
1) Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlagegegenständen der AIF investiert, und ob der AIF Geschäfte mit Derivaten tätigen darf. Ist Letzteres der Fall, so wird im Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutert, ob diese Geschäfte zur Absicherung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.
2) Im Prospekt ist anzugeben, ob für die Anlagegrenzen das Durchblicksprinzip gilt.
3) Weist das Nettovermögen eines AIF aufgrund der Zusammensetzung eines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so wird im Prospekt und in der Werbung an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen. Erhöhte Volatilität ist gegeben, wenn der Synthetische Risiko- und Ertragsindikator (SSRI) in Bezug auf den AIF mindestens die Stufe 6 aufweist.
4) Auf Verlangen werden die Anleger zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des AIF, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlagegegenständen informiert.
Art. 178
Konstituierende Dokumente als Prospektinhalt
Die konstituierenden Dokumente sind als Bestandteil des Prospekts diesem beizufügen. Dies ist nicht erforderlich, soweit sichergestellt ist, dass der Anleger auf andere Weise Zugang zu den konstituierenden Dokumenten hat.
C. Wesentliche Anlegerinformationen bei Vertrieb von Anteilen an Privatanleger, die keine qualifizierten Anleger nach Art. 154 Abs. 2 sind
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Art. 179
Grundsatz
1) Für jeden AIF, dessen Anteile auch an Privatanleger, die keine qualifizierten Anleger nach Art. 154 Abs. 2 sind, vertrieben werden, ist ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen, das als "wesentliche Informationen für den Anleger" oder "Basisinformationsblatt" bezeichnet wird; das Dokument muss für den Anleger verständlich sein. Der Ausdruck "wesentliche Informationen für den Anleger" oder "Basisinformationsblatt" wird in diesem Dokument klar und deutlich in einer Amtssprache jedes Vertriebsstaats oder in einer von den Vertriebsstaatbehörden gebilligten Sprache erwähnt. Soweit die FMA nichts anderes bestimmt, haben die Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger den Vorgaben der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu entsprechen.
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2) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden AIF und versetzen die Anleger in die Lage, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
3) Als wesentliche Merkmale im Sinne von Abs. 2 gelten:
a) die Identität des AIF;
b) eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie;
c) eine Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien;
d) die Kosten und Gebühren;
e) das Risiko-/Ertragsprofil der Anlage unter Verwendung eines synthetischen Indikators entsprechend Art. 8 und Anhang I der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010, einschliesslich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden AIF verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen.
4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschliesslich der Angabe, wo und wie der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.
5) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Privatanleger, die keine qualifizierten Anleger nach Art. 154 Abs. 2 sind, aller Voraussicht nach verständlich ist.
10
6) Der Synthetische Risiko- und Ertragsindikator (SRRI) muss dem Typ des AIF und der Anlagestrategie entsprechen.
Art. 180
Richtigkeit und Aktualisierung wesentlicher Informationen
1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.
2) Die Angaben zu den wesentlichen Elementen des betreffenden AIF sind stets auf dem neuesten Stand zu halten. Sie sind jedenfalls zu aktualisieren, wenn eine der angegebenen Zahlen oder Prozentsätze in einem Umfang von mehr als 5 % von der Zahl abweicht, die in den letzten bereitgestellten wesentlichen Informationen für den Anleger veröffentlicht worden sind. Ist aufgrund von Vertriebsmassnahmen eine erhebliche Anzahl von neuen Anlegern zu erwarten, hat stets eine Aktualisierung zu erfolgen.
3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Für Angaben in den wesentlichen Informationen, einschliesslich deren Übersetzungen, wird nur gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind.
4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen einen Warnhinweis enthalten, der die Regelung des Abs. 3 wiedergibt.
Art. 181
Zurverfügungstellung und Übermittlung wesentlicher Anlegerinformationen an die FMA
Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind unmittelbar nach deren Aktualisierung im Publikationsorgan nach Art. 189 zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig der FMA zu übermitteln. Ein Vertrieb der Anteile des AIF ist erst nach Zurverfügungstellung der Informationen und deren Übermittlung an die FMA erlaubt.
Art. 182
Übermittlung wesentlicher Anlegerinformationen an die Anleger
1) Der AIFM, der Anteile eines AIF direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person vertreibt, die in seinem Namen und unter seiner vollen und unbedingten Haftung handelt, hat den Anlegern rechtzeitig vor der Zeichnung die wesentlichen Informationen über diesen AIF kostenlos zu übermitteln.
2) In anderen Fällen hat der AIFM den Produktgestaltern und Vertriebsintermediären die wesentlichen Informationen für den Anleger auf Verlangen im Publikationsorgan nach Art. 189 zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln. Beim Vertrieb oder bei der Anlageberatung haben die Vertriebsintermediäre den Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger kostenlos zu übermitteln.
3) Für den Fall, dass die wesentlichen Informationen den Anlegern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier übermittelt werden, findet Art. 38 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 sinngemäss Anwendung.
D. Sonstige Anlegerinformationen
Art. 183
Regelmässige Informationspflichten gegenüber den Anlegern
1) Die in Art. 106 Abs. 1 Bst. b AIFMG genannten Informationen werden klar und verständlich dargestellt.
2) Legt der AIFM nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AIFMG Informationen zum prozentualen Anteil der Vermögenswerte des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, vor, so:
a) gibt er einen Überblick über alle bestehenden besonderen Regelungen, auch darüber, ob sie sich auf Side Pockets, Gates oder ähnliche Regelungen beziehen, über die Bewertungsmethoden für Vermögenswerte, für die solche Regelungen gelten, sowie darüber, wie Verwaltungsentgelte und Erfolgsprämien auf diese Vermögenswerte angewendet werden;
b) legt er diese Informationen im Rahmen der regelmässigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern nach den konstituierenden Dokumenten des AIF oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und - zumindest - zeitgleich mit dem Jahresbericht nach Art. 104 Abs. 1 AIFMG vor.
3) Der prozentuale Anteil der Vermögenswerte des AIF, für die besondere Regelungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e gelten, wird berechnet, indem der Nettowert der Vermögenswerte, für die besondere Regelungen gelten, durch den Nettoinventarwert des AIF geteilt wird.
4) Bezüglich jeder neuen Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AIFMG:
a) unterrichten die AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen nicht hebelfinanzierten Typs handelt, die Anleger, wenn sie im Sinne von Art. 171 Abs. 1 wesentliche Änderungen am Liquiditätsmanagementsystem und den Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 AIFMG vornehmen;
b) unterrichten die AIFM die Anleger umgehend, wenn sie Gates, Side Pockets oder ähnliche besondere Regelungen aktivieren oder die Aussetzung von Rücknahmen beschliessen;
c) geben sie einen Überblick über Änderungen an liquiditätsbezogenen Regelungen, unabhängig davon, ob es sich um besondere Regelungen handelt oder nicht. Soweit relevant, werden auch die Bedingungen, unter denen die Rücknahme erlaubt ist, und die Umstände, unter denen das Management nach eigenem Ermessen handelt, angegeben. Auch werden alle Abstimmungs- oder sonstigen Beschränkungen, die geltend gemacht werden können, Bindungsfristen oder jede Bestimmung in Bezug auf "first in line" oder "pro-rating" bei Gates oder Aussetzungen angegeben.
5) Bei der Unterrichtung über das Risikoprofil des AIF nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AIFMG wird dargelegt:
a) mit welchen Massnahmen die Sensitivität des AIF-Portfolios gegenüber den Hauptrisiken, denen der AIF ausgesetzt ist oder sein könnte, bewertet wird;
b) ob die vom AIFM festgelegten Risikolimits überschritten wurden oder ein Überschreiten wahrscheinlich ist und - falls die Risikolimits überschritten wurden - unter welchen Umständen dies geschah und welche Abhilfemassnahmen getroffen wurden.
6) Die Informationen nach Abs. 5 werden im Rahmen der regelmässigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern nach den konstituierenden Dokumenten des AIF oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und - zumindest - zeitgleich mit dem Jahresbericht nach Art. 104 Abs. 1 AIFMG vorgelegt.
7) Bei der Unterrichtung über die vom AIFM nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AIFMG eingesetzten Risikomanagement-Systeme werden die Grundzüge der Risikomanagement-Systeme dargelegt, die der AIFM zur Steuerung der Risiken einsetzt, denen jeder von ihm verwaltete AIF ausgesetzt ist oder sein kann. Im Falle einer Änderung beinhaltet die Unterrichtung Informationen zu dieser Änderung und den erwarteten Auswirkungen auf den AIF und seine Anleger.
8) Die Informationen nach Abs. 7 werden im Rahmen der regelmässigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern nach den konstituierenden Dokumenten des AIF oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und - zumindest - zeitgleich mit dem Jahresbericht nach Art. 104 Abs. 1 AIFMG vorgelegt.
Art. 184
Reguläre Informationspflichten gegenüber den Anlegern
1) Die in Art. 106 Abs. 2 AIFMG genannten Informationen werden klar und verständlich dargestellt.
2) Informationen über Änderungen des Umfangs der nach der Brutto- und der Commitment-Methode berechneten maximalen Hebelung und über etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien im Rahmen der Hebelfinanzierung werden umgehend vorgelegt und beinhalten:
a) die ursprüngliche und die geänderte nach den Art. 157 und 158 berechnete maximale Hebelung, wobei die Hebelung als Quotient des betreffenden Engagements und des Nettoinventarwerts des AIF berechnet wird;
b) die Art der Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten;
c) die Art der gewährten Garantien;
d) nähere Angaben zu Änderungen in Bezug auf Dienstleistungsanbieter im Zusammenhang mit einem der vorstehend genannten Punkte.
3) Informationen über die Gesamthöhe der vom AIF eingesetzten und nach der Brutto- und der Commitment-Methode berechneten Hebelfinanzierung werden im Rahmen der regelmässigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern nach den konstituierenden Dokumenten des AIF oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und zumindest zeitgleich mit dem Jahresbericht nach Art. 104 Abs. 1 AIFMG vorgelegt.
Art. 185
Zugänglichkeit
1) Die Anlegerinformationen nach diesem Abschnitt sind dem Anleger kostenlos zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 189 zur Verfügung zu stellen.
2) In den konstituierenden Dokumenten des AIF ist die Form der Anlegerinformation nach Abs. 1 festzulegen.
E. Übermittlung der Anlegerinformationen an die FMA
Art. 186
Informationspflichten gegenüber der FMA
1) Um Art. 107 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 4 AIFMG zu genügen, legt ein AIFM bei der Unterrichtung der FMA folgende Informationen vor:
a) die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, darunter eine Aufschlüsselung von Finanzinstrumenten und anderen Vermögenswerten, die Anlagestrategien der AIF und ihr geografischer und sektoraler Anlageschwerpunkt;
b) die Märkte, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt;
c) die Diversifizierung des Portfolios des AIF, insbesondere dessen grösste Engagements und Konzentrationen.
2) Die Informationen werden möglichst rasch und spätestens einen Monat nach Ablauf des in Abs. 4 genannten Zeitraums vorgelegt. Ist der AIF ein Dachfonds, kann dieser Zeitraum um 15 Tage verlängert werden.
3) Die AIFM legen der FMA für jeden von ihnen verwalteten AIF und für jeden von ihnen in Liechtenstein vertriebenen AIF folgende Informationen nach Art. 107 Abs. 2 AIFMG vor:
a) den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e gelten, wie in Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AIFMG angegeben;
b) jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
c) die Risikomanagement-Systeme, die der AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Gegenparteirisikos sowie sonstiger Risiken einschliesslich des operativen Risikos einsetzt;
d) das gegenwärtige Risikoprofil des AIF, darunter:
1. das Marktrisikoprofil der Anlagen des AIF einschliesslich der unter normalen Marktbedingungen erwarteten Rendite und Volatilität des AIF;
2. das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF einschliesslich des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des AIF, des Profils der Rücknahmebedingungen und der Bedingungen der Finanzierung des AIF durch Gegenparteien;
e) Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat, einschliesslich des entsprechenden Marktwerts von Short- und Longpositionen, des Umsatzes und der Wertentwicklung in der Berichtsperiode;
f) die Ergebnisse der regelmässig nach Art. 39 Abs. 3 Bst. b und Art. 40 Abs. 1 Bst. b AIFMG unter normalen und aussergewöhnlichen Umständen durchgeführten Stresstests.
4) Die in Abs. 1 bis 3 erwähnten Informationen werden wie folgt vorgelegt:
a) von AIFM, die AIF-Portfolios verwalten, deren nach Art. 5 berechnete verwaltete Vermögenswerte insgesamt über den Schwellenwert von entweder 100 Millionen Euro oder 500 Millionen Euro oder den jeweiligen Gegenwert in Schweizer Franken nach Art. 3 Abs. 2 und 3 AIFMG, nicht aber über 1 Milliarde Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen, halbjährlich für jeden von ihnen verwalteten AIF und für jeden von ihnen in Liechtenstein vertriebenen AIF;
b) von AIFM, die AIF-Portfolios verwalten, deren nach Art. 5 berechnete verwaltete Vermögenswerte insgesamt über 1 Milliarde Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen, vierteljährlich für jeden von ihnen verwalteten AIF und für jeden von ihnen in Liechtenstein vertriebenen AIF;
c) von AIFM, für die die in Bst. a genannten Vorschriften gelten, vierteljährlich für jeden AIF, dessen verwaltete Vermögenswerte einschliesslich etwaiger unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbener Vermögenswerte insgesamt über 500 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen;
d) von AIFM jährlich für jeden von ihnen verwalteten nicht hebelfinanzierten AIF, der gemäss seiner Hauptanlagestrategie in nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten investiert, um die Kontrolle über sie zu erlangen.
5) Abweichend von Abs. 4 kann es die FMA für die Ausübung ihrer Funktion für zweckdienlich oder erforderlich erachten, eine häufigere Unterrichtung über alle oder einen Teil der Informationen vorzuschreiben.
6) Die AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die nach ihrer Bewertung in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen im Sinne von Art. 162 einsetzen, übermitteln die nach Art. 107 Abs. 4 und 5 AIFMG vorgeschriebenen Informationen zeitgleich mit den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Informationen.
7) Die AIFM übermitteln die in den Abs. 1 bis 3 und 6 genannten Informationen mit Hilfe des in Anhang 1 festgelegten Formblatts.
8) Die Abs. 1 bis 7 lassen die übrigen Informationspflichten des AIFM gegenüber der FMA unberührt.
F. Privatplatzierung, Vertrieb an professionelle Anleger
Art. 187
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Die Prospektpflicht gilt nicht bei einem Angebot von Anteilen eines AIF in Liechtenstein:
a) das sich ausschliesslich an professionelle Anleger richtet;
b) das sich an weniger als 150 nicht professionelle Anleger in Liechtenstein richtet;
c) sofern die Mindestanteilstückelung oder die minimale Einzahlung pro Anleger 100 000 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung beträgt; oder
d) wenn nach den konstituierenden Dokumenten des AIF ein Erwerb zur Einbindung in andere Finanzinstrumente und Anlageverträge, welche an Privatanleger vertrieben werden, ausgeschlossen ist; ein Erwerb zur Einbindung erfolgt insbesondere bei Erwerb durch AIF, OGAW, Indexfonds sowie als Referenzwert eines strukturierten Produkts oder Zertifikats und als Anlagegegenstand einer Lebensversicherung.
Art. 188
Verhinderung des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger
1) Bei einem Vertrieb von Anteilen eines AIF an professionelle Anleger sind Vorkehrungen zur Verhinderung des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger zu treffen insbesondere durch:
a) eine entsprechende Gestaltung des Zeichnungsscheins;
b) Hinweise auf Dokumenten; und
c) den Ausschluss des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger in den Vertriebsverträgen.
2) Abs. 1 gilt entsprechend in Fällen der Privatplatzierung.
Art. 189
Publikationsorgan
1) Das Publikationsorgan im Sinne dieser Verordnung ist für AIFM mit Sitz in Liechtenstein die Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV). Die FMA kann weitere Publikationsorgane für zulässig erklären. Das Recht des AIFM, dieselben Informationen zur gleichen Zeit auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt.
2) AIFM, deren Sitz nicht in Liechtenstein ist, müssen die im Publikationsorgan zu veröffentlichenden Informationen, sofern sie keinen Zugang zum Publikationsorgan nach Abs. 1 haben, auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.
Art. 190
Qualifikation des Wirtschaftsprüfers
1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 157 Abs. 4 AIFMG qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements des AIFM - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 29 Abs. 6 AIFMG - erforderlichen Kenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln, gewährleisten.
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Kommissions-Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem AIFMG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem AIFMG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
3) Wirtschaftsprüfer im Sinne des AIFMG und dieser Verordnung sind auch Revisionsgesellschaften nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.
11
Art. 191
Nachweis der Qualifikation
1) Der Wirtschaftsprüfer hat der FMA gegenüber den Nachweis für seine Qualifikation zu erbringen.
2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 157 Abs. 4 AIFMG und Art. 190 dieser Verordnung qualifiziert sind.
Art. 192
Vorgaben zur Prüfung
1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für AIF und deren AIFM bereitstellen.
2) Die FMA kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie Form und Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien konkretisieren.
Art. 193
Pflichten des Wirtschaftsprüfers
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für gemeinsame Anlagen, die von demselben AIFM verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.
2) Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der leitenden Wirtschaftsprüfer zu melden;
b) die Prüfungsleitung nur Wirtschaftsprüfern anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den Mandatsleiter und den leitenden Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und
d) der FMA alljährlich den Jahresbericht einzureichen.
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
Art. 194
Wechsel des Wirtschaftsprüfers
1) Der AIFM hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sechs Wochen vor Wirksamkeit schriftlich begründet anzuzeigen.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich AIFM und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine eigene Anzeige nach Abs. 1 zu machen.
3) Der Wechsel des Wirtschaftsprüfers ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vom AIFM im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Soweit der AIFM AIF des offenen Typs verwaltet, sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile verlangen können.
4) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat der AIFM unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Der FMA ist die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers binnen einer Woche nach Beauftragung mitzuteilen.
Art. 195
Zwischenprüfung des AIFM
1) Der Wirtschaftsprüfer führt im Laufe des Rechnungsjahres mindestens eine unangemeldete Zwischenprüfung beim AIFM durch.
2) Anlässlich der Zwischenprüfung des AIFM prüft der Wirtschaftsprüfer unter Beachtung des risikoorientierten Ansatzes insbesondere die Einhaltung:
a) der Zulassungsvoraussetzungen;
b) der Vorschriften zum Risikomanagement;
c) der Wohlverhaltensregeln;
d) der Vorschriften zur Aufgabenübertragung und damit verbundener Pflichten des AIFM; sowie
e) der Vorschriften zur Vertriebsorganisation des AIFM, sofern kein Vertriebsträger nach Art. 69 AIFMG bestellt ist.
3) Anlässlich der Zwischenprüfung des AIFM prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere, ob:
a) die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt wird;
b) der Gegenwert der neu ausgegebenen Anteile dem Vermögen des AIF zugeflossen ist;
c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des AIFMG und dem vollständigen Prospekt entsprechen;
d) die das Vermögen bildenden Vermögenswerte vollständig erhalten sind;
e) die Anlagevorschriften eingehalten werden;
f) allfällige unbelehnte Schuldbriefe von der Verwahrstelle aufbewahrt werden;
g) die Vorschriften zum Mindestvermögen nach Art. 25 Abs. 2 ständig eingehalten sind.
4) Die FMA ist berechtigt, weitere Prüfungsschwerpunkte festzulegen.
5) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung ist im jährlichen Prüfungsbericht zu berichten.
6) Stellt der Wirtschaftsprüfer anlässlich der Zwischenprüfung schwere Verstösse oder Missstände fest, benachrichtigt er unverzüglich die FMA und übermittelt ihr innert 30 Tagen einen Bericht über die Zwischenprüfung.
Art. 196
Bestellung des Wirtschaftsprüfers für Zulassungsträger nach dem AIFMG und UCITSG
Ein Zulassungsträger hat für Tätigkeiten nach dem AIFMG und dem UCITSG denselben Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
Art. 197
Anzeigepflichten
1) Anzeigen im Sinne von Art. 111 Abs. 1 AIFMG sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
2) Als Vorbehalte im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. c AIFMG gelten auch Einschränkungen im Prüftestat im gesellschaftsrechtlichen Jahresbericht.
Art. 198
Prüfungsberichte
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte des Wirtschaftsprüfers über die aufsichtsrechtliche Prüfung des AIFM und der von ihm verwalteten AIF. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Der Prüfungsbericht muss auf alle dem AIFM und der von ihm verwalteten AIF schriftlich und mündlich erteilten Informationen und Hinweise mit Bezug zu Beanstandungen und rechtlichen Zweifel eingehen.
3) Der Prüfungsbericht für den AIFM hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:
a) Angaben über die dauernde Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AIFMG;
b) Angaben über die Einhaltung der Pflichten des AIFM nach Art. 32 bis 48 AIFMG; und
c) die Ergebnisse der Zwischenprüfung des AIFM nach Art. 96.
4) Der Prüfungsbericht für den AIF hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:
a) Angaben über die dauernde Einhaltung der Bestimmungen zur Anlagepolitik nach Art. 91 ff. AIFMG; und
b) die Ergebnisse der Zwischenprüfung des AIF nach Art. 96.
5) Sofern der Wirtschaftsprüfer des AIFM und des AIF identisch sind, dürfen Prüfungsberichte über den AIFM und solche über den AIF zusammengefasst werden. Die Ausführungen über den AIFM und über den AIF sind in getrennten Abschnitten eines Prüfungsberichts aufzuführen. Der Prüfungsbericht über den AIF darf sich auf die Angaben im Prüfungsbericht über den AIFM beziehen.
6) Die Prüfungsberichte nach AIFMG und UCITSG dürfen zusammengefasst werden. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.
X. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von AIFM
A. Grenzüberschreitende Tätigkeit des AIFM in Bezug auf Drittstaaten-AIF
Art. 199
Grundsatz
Die Anforderungen an die Verwahrstelle und den Jahresbericht im Sinne von Art. 125 Abs. 1 Bst. a AIFMG richten sich nach dem Recht des Herkunftsstaats des AIF.
B. Folgepflichten im Fall des Vertriebs von AIF an Privatanleger in Liechtenstein
Art. 200
Zahlstellen, Informationen und Beschwerderechte
1) Im Fall des Vertriebs von AIF an Privatanleger hat der AIFM folgende Informationen nach Art. 130 Abs. 1 Bst. c AIFMG bereitzustellen:
a) die Bestimmung des Begriffs "Vermarktung von AIF-Anteilen" oder des gleichwertigen rechtlichen Begriffs nach liechtensteinischem Recht oder allgemeiner Praxis;
b) Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Marketing-Anzeigen, einschliesslich aller obligatorischen Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze;
c) unbeschadet Kapitel VIII AIFMG zu Anlegerinformationen Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen;
d) Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die in Liechtenstein für bestimmte AIF, bestimmte Anteilsklassen von AIF oder bestimmte Anlegerkategorien gelten;
e) Anforderungen an die Berichterstattung oder Übermittlung von Informationen an die FMA und das Verfahren für die Übermittlung aktualisierter Fassungen der erforderlichen Unterlagen;
f) Anforderungen hinsichtlich Gebühren oder anderer Summen, die in Liechtenstein entweder bei Beginn der Vermarktung oder danach in regelmässigen Abständen an die FMA oder eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts zu zahlen sind;
g) Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeiten, die den Anlegern nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a AIFMG zur Verfügung stehen müssen;
h) Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von AIF-Anteilen in Liechtenstein durch einen AIF, der in einem Drittstaat niedergelassen ist;
i) detaillierte Angaben über die Anzeige und Verfahren der Überprüfung und Ermittlung vor Ort und den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden;
k) die zu Zwecken der Aktualisierung von Anlegerinformationen von der FMA mitgeteilte E-Mail-Adresse.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen sind in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Quellendokumenten zu erteilen.
3) Wird keine Zweigniederlassung im Inland errichtet, ist den Pflichten nach Art. 130 Abs. 1 AIFMG durch Bestellung einer Zahlstelle Rechnung zu tragen.
Art. 201
Verzeichnisse
1) Die FMA erstellt unter Angabe des Zulassungsumfangs nach Massgabe von Art. 29 Abs. 6 AIFMG jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen:
a) AIFM;
b) AIF;
c) Verwahrstellen;
d) Administratoren;
e) Risikomanager;
f) Vertriebsträger; und
g) qualifizierten Wirtschaftsprüfer.
2) Die Verzeichnisse werden in geeigneter Weise im Publikationsorgan nach Art. 189 zur Verfügung gestellt.
Art. 202
Sprachen
1) Zulassungs- und Autorisierungsanträge nach dem AIFMG sind in deutscher oder englischer Sprache zu stellen. Die FMA kann die Antragstellung in deutscher Sprache verlangen. Die FMA kann Anträge in anderen Sprachen akzeptieren.
2) Die Dokumente, die den Anträgen beizufügen sind, sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die FMA kann die Dokumente in anderen Sprachen akzeptieren oder beglaubigte Übersetzungen solcher Dokumente verlangen.
3) Die FMA kann auf Antrag und Kosten eines Antragstellers eine Übersetzung einer Verfügung nach dem AIFMG in eine Fremdsprache erstellen oder erstellen lassen und den Inhalt dieser Übersetzung bestätigen.
Art. 203
Ausserordentliche Prüfung
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 157 Abs. 2 Bst. e AIFMG einen qualifizierten Wirtschaftsprüfer nach Art. 157 Abs. 4 AIFMG i.V.m. Art. 190 dieser Verordnung beauftragen.
2) Die FMA kann von allen Zulassungsträgern für die Prüfung einen Kostenvorschuss verlangen.
XII. Aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 204
12
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.
XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 205
Eintragung des AIFM im Handelsregister anstelle der Verwaltungsgesellschaft nach dem IUG
1) Im Verfahren nach Art. 186 AIFMG ist anstelle der Verwaltungsgesellschaft nach dem IUG der AIFM im Handelsregister einzutragen.
2) Der AIFM und die Verwaltungsgesellschaft nach dem IUG stellen binnen eines Monats nach Zugang der Erklärung nach Art. 186 Abs. 1 Bst. b AIFMG gemeinsam beim Amt für Justiz den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister.
3) Im Übrigen finden Art. 113b Abs. 1 Bst. c, Art. 113d Abs. 1 Bst. c und Art. 113e Abs. 2 der Handelsregisterverordnung Anwendung.
Art. 206
Übersetzungen
Die Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden sorgt nach Art. 182 AIFMG für die Übersetzung des AIFMG und dieser Verordnung.
Art. 207
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Januar 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV), LGBl. 2013 Nr. 76, wird aufgehoben.
Art. 208
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 4 Abs. 2, Art. 169 Abs. 8 und Art. 186 Abs. 7)
Anhang 2
(Art. 5 Abs. 4 und Art. 160)
Anrechnungsmethoden für Derivate
1. Für die nachstehende, nicht erschöpfende Liste der Grundformen von Derivaten werden folgende Anrechnungsmethoden angewandt:
a) Börsengehandelte Finanzterminkontrakte (Futures):
- Anleihen-Future: Anzahl der Kontrakte * Kontraktgrösse * Marktwert der günstigsten lieferbaren Referenzanleihe
- Zins-Future: Anzahl der Kontrakte * Kontraktgrösse
- Währungs-Future: Anzahl der Kontrakte * Kontraktgrösse
- Aktien-Future: Anzahl der Kontrakte * Kontraktgrösse * Marktpreis der zugrunde liegenden Aktie
- Index-Future: Anzahl der Kontrakte * Kontraktgrösse * Indexstand
b) Optionen (Käufer-/Verkäuferposition; Verkaufs- und Kaufoptionen)
- Anleihen-Option: Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Marktwert der zugrunde liegenden Anleihe * Delta
- Aktien-Option: Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Marktwert der zugrunde liegenden Aktie * Delta
- Zins-Option: Kontraktwert * Delta
- Währungs-Option: Kontraktwert der Währungsseite(n) * Delta
- Index-Option: Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Indexstand * Delta
- Optionen auf Futures: Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Marktwert des Basiswerts * Delta
- Swaptions: Anrechnungsbetrag des Swaps * Delta
- Optionsscheine und Bezugsrechte: Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert des Basiswerts * Delta
c) Swaps
- Zinsswaps: Kontraktwert
- Währungsswaps: Nominalwert der Währungsseite(n)
- Zins-Währungsswaps: Nominalwert der Währungsseite(n)
- Total-Return-Swaps: Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts
- Komplexer Total-Return-Swaps: Summe der Marktwerte beider Vertragsseiten
- Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps):
Verkäufer/Sicherungsgeber - der höhere Betrag des Marktwerts des zugrunde liegenden Basiswerts und des Nominalwerts des Credit Default Swaps
Käufer/Sicherungsnehmer - Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts
- Finanzielle Differenzgeschäfte: Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts
d) Ausserbörsliche Finanztermingeschäfte (Forwards)
- Währungstermingeschäfte: Nominalwert der Währungsseite(n)
- Zinstermingeschäfte: Nominalwert
e) Gehebelte Risikoposition in Indizes mit eingebetteter Hebelwirkung
Bei Derivaten, die eine gehebelte Investition gegenüber einem Index erzielen, oder Indizes, die eine Hebelwirkung aufweisen, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge der entsprechenden Vermögensgegenstände zu ermitteln und in die Berechnung mit einzubeziehen.
2. Für die nachstehende, nicht erschöpfende Liste von Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente werden folgende Anrechnungsmethoden angewandt:
- Wandelanleihen: Anzahl der zugrunde liegenden Basiswerte * Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte * Delta
- Credit-Linked Notes: Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts
- Teileingezahlte Wertpapiere: Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte
- Optionsscheine und Bezugsrechte: Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert des Basiswerts * Delta
3. Beispielliste für komplexe Derivate mit Angabe der verwendeten Commitment-Methode:
- Varianz-Swaps: Varianz-Swaps sind Finanzterminkontrakte, die sich auf die realisierte Varianz (Volatilität im Quadrat) eines Basiswerts beziehen und insbesondere den Handel der zukünftigen realisierten (oder historischen) Volatilität gegen die aktuelle implizite Volatilität ermöglichen. Gemäss der Marktpraxis werden der Bezugspreis und der Varianz-Nominalwert durch die Volatilität bestimmt. Der Varianz-Nominalwert bestimmt sich wie folgt:
Beim Vega-Nominalwert handelt es sich um ein theoretisches Mass des Gewinns oder Verlusts aus der Änderung der Volatilität um ein Prozent.
Da die realisierte Volatilität nicht kleiner Null werden kann, hat die Käufer (Long-)Position eines solchen Swaps einen maximal möglichen Verlust. Die Verkäufer (Short-)Position hingegen ist einem unlimitierten Verlust ausgesetzt, es sei denn, in dem Kontrakt ist eine Kappungsgrenze spezifiziert.
Anrechnungsmethode für einen bestimmten Kontrakt zum Zeitpunkt t: Varianz-Nominalwert * (aktueller) Varianzt (ohne Volatilitätskappungsgrenze)
Varianz-Nominalwert * min [(aktueller) Varianzt Volatilitätskappungsgrenze²] (mit Volatilitätskappungsgrenze)
wobei sich die aktuelle Varianz jeweils als Funktion der quadrierten realisierten und impliziten Volatilität bestimmt:
- Volatilitäts-Swaps
Analog zum Varianz-Swap sind bei Volatilitätsswaps folgende Anrechnungsformeln anzuwenden:
- Vega-Nominalwert * (aktueller) Volatilitätt (ohne Volatilitätskappungsgrenze)
- Vega-Nominalwert * min [(aktueller) Volatilitätt; Volatilitätskappungsgrenze] (mit Volatilitätskappungsgrenze)
wobei sich die (aktuelle) Volatilität t jeweils als der realisierten und impliziten Volatilität bestimmt.
4. Schwellenoptionen
Anzahl der Kontrakte * Kontraktgrösse * Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts * Delta.
Anhang 3
(Art. 17 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 und Art. 172 Abs. 4)
1. Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für jene Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt, wenden AIFM die nachstehend genannten Grundsätze nach Massgabe ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen oder konstituierenden Dokumenten der von ihnen verwalteten AIF.
b) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger solcher AIF im Einklang und umfasst auch Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
c) Das Leitungsorgan des AIFM legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
d) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
e) Die Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen.
f) Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft.
g) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
h) Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihm verwalteten AIF und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom AIFM verwalteten AIF entspricht.
i) Eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt.
k) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.
l) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
m) Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein.
n) Je nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner konstituierenden Dokumente muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 %, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen.
Für die Instrumente nach diesem Buchstaben gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschliessen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. m zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
o) Ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 %, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäss auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist.
Der Zeitraum nach diesem Buchstaben sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
p) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.
Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des AIFM oder der betreffenden AIF führt in der Regel zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.
q) Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF im Einklang.
Verlässt der Mitarbeiter den AIFM vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom AIFM fünf Jahre lang in Form der unter Bst. l festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. l festgelegten Instrumenten nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
r) Von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
s) Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen des AIFMG und dieser Verordnung erleichtern.
2. Die in Ziff. 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschliesslich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt.
3. AIFM, die aufgrund ihrer Grösse oder der Grösse der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis sowie die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen.
Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschliesslich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des AIFM oder der betreffenden AIF; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
Anhang 4
(Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 2 und Art. 159)
Methoden zur Erhöhung des Risikos eines AIF
1. Unbesicherte Barkredite: Werden aufgenommene Kredite angelegt, so erhöhen diese das Risiko des AIF in der Regel um den Gesamtbetrag dieser Kredite. Deshalb entspricht das Risiko stets mindestens der Höhe des Kredits, kann aber höher liegen, wenn die Höhe der mit dem Kredit getätigten Investition den Betrag des aufgenommenen Kredits übersteigt. Um doppelte Erfassungen zu vermeiden, werden Barkredite, die zur Finanzierung des Risikos dienen, nicht angerechnet. Werden die Barkredite nicht investiert, sondern bleiben Barmittel oder Barmitteläquivalente im Sinne von Art. 156 Abs. 2 Bst. a, so erhöhen sie nicht das Risiko des AIF.
2. Besicherte Barkredite: Besicherte Barkredite sind unbesicherten Barkrediten vergleichbar; das Darlehen kann jedoch durch einen Pool von Vermögenswerten oder einen einzigen Vermögenswert besichert sein. Werden die Barkredite nicht angelegt, sondern bleiben Barmittel oder Barmitteläquivalente im Sinne von Art. 156 Abs. 2 Bst. a, so erhöhen sie das Risiko des AIF nicht.
3. Wandeldarlehen: Wandeldarlehen sind gekaufte Schuldtitel, die der Inhaber oder der Emittent unter bestimmten Voraussetzungen in einen anderen Vermögenswert umwandeln kann. Das Risiko des AIF ist der Marktwert der Darlehen.
4. Zinsswaps: Bei einem Zinsswap wird die Vereinbarung getroffen, Zinsströme auf einen nominellen Kapitalbetrag während der Laufzeit der Vereinbarung zu bestimmten Zeitpunkten (Zahlungsfristen) auszutauschen. Die Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Parteien werden durch Anwendung unterschiedlicher Zinssätze auf die nominellen Risiken berechnet.
5. Finanzielle Differenzgeschäfte: Ein finanzielles Differenzgeschäft (contract for differences, CFD) ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien - dem Anleger und dem CFD-Anbieter - über die Zahlung der Preisdifferenz eines Basiswerts. Je nachdem, wie der Preis sich entwickelt, zahlt eine Partei der anderen die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kontrakts vereinbarten und dem am Erfüllungstag aktuellen Preis. Das Risiko ist der Marktwert des Basiswerts. Wetten auf Finanztitel-Spreads werden genauso behandelt.
6. Finanzterminkontrakte: Ein Finanzterminkontrakt ist eine Vereinbarung über den Kauf oder Verkauf einer festgelegten Menge von Wertpapieren, Devisen, Rohstoffen, Indizes oder anderen Vermögenswerten an einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem im Voraus festgelegten Preis. Das Risiko bestimmt sich durch das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwerts des Basiswerts.
7. Total-Return-Swaps: Ein Total-Return-Swap ist eine Vereinbarung, in der eine Partei (Sicherungsnehmer) den Gesamtertrag aus einem Referenzaktivum auf die andere Partei (Sicherungsgeber) überträgt, wobei in den Gesamtertrag die Erträge aus Zinsen und Gebühren, Gewinne oder Verluste aufgrund von Marktbewegungen und Kreditverluste fliessen. Das Risiko bestimmt sich durch das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwerts des Referenzaktivums.
8. Ausserbörsliche Finanztermingeschäfte: Ein ausserbörsliches Finanztermingeschäft ist eine massgeschneiderte, bilaterale Vereinbarung über den Austausch von Vermögenswerten oder Barmittelströmen an einem bestimmten in der Zukunft liegenden Fälligkeitsdatum zu einem am Datum des Geschäftsabschlusses festgelegten Preis. Eine Partei des ausserbörslichen Finanztermingeschäfts ist der Käufer (long), der sich bereit erklärt, den Terminpreis am Fälligkeitsdatum zu zahlen; die andere Partei ist der Verkäufer (short), der sich bereit erklärt, den Terminpreis zu akzeptieren. Der Abschluss eines ausserbörslichen Finanztermingeschäfts erfordert in der Regel nicht die Zahlung einer Gebühr. Das Risiko des AIF ist der Marktwert des äquivalenten Basiswerts. Dieser kann durch den Nominalwert des Kontrakts ersetzt werden, wenn dies zu einer konservativeren Ermittlung führt.
9. Optionen: Eine Option ist eine Vereinbarung, die dem Käufer gegen Zahlung einer Gebühr (Prämie) das Recht verleiht, - nicht aber die Pflicht auferlegt, - am Ende der Laufzeit (Verfallstag) oder während der gesamten Kontraktlaufzeit einen Basiswert in einer bestimmten Menge zu einem vereinbarten Preis (Bezugs- oder Ausübungspreis) zu kaufen oder zu verkaufen. Eine Call-Option ist eine Kaufoption, eine Put-Option eine Verkaufsoption. Die Risikogrenzen des Fonds sind auf der einen Seite ein potenziell unbegrenztes Risiko und auf der anderen ein auf die gezahlte Prämie oder den Marktwert der Option begrenztes Risiko, je nachdem, welcher von beiden Werten der höhere ist. Zwischen diesen beiden Grenzen wird das Risiko als mit dem Delta adjustiertes Basiswertäquivalent bestimmt (das Options-Delta misst die Sensitivität des Optionspreises in Bezug auf die Preisänderung des Basiswerts). Die gleiche Vorgehensweise ist auf derivative Komponenten (z. B. bei strukturierten Produkten) anzuwenden. Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den derivativen Komponenten vorzunehmen und angemessen zu erfassen, welche Wirkung die einzelnen Risikoschichten haben.
10. Pensionsgeschäfte: Ein Pensionsgeschäft wird in der Regel getätigt, wenn ein AIF Wertpapiere an eine Reverse-Repo-Gegenpartei "verkauft" und sich bereit erklärt, diese zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis zurückzukaufen. Um die Finanzierungskosten dieser Transaktion zu decken, wird der AIF die Barerträge (Barsicherheiten) neu anlegen, um einen Ertrag zu erzielen, der die Finanzierungskosten übertrifft. Aufgrund dieser Wiederanlage von "Barsicherheiten" entsteht dem AIF ein zusätzliches Marktrisiko, das auf das Gesamtrisiko angerechnet werden muss. Die wirtschaftlichen Risiken und Erträge der "verkauften" Wertpapiere bleiben beim AIF. Eine Repo-Transaktion generiert beinahe immer eine Hebelwirkung, da die Barsicherheiten neu angelegt werden. Werden bei der Transaktion andere als Barsicherheiten übergeben und werden diese Sicherheiten im Rahmen einer anderen Repo oder eines Effektenkredits verwendet, muss der volle Marktwert dieser Sicherheiten auf das Gesamtrisiko angerechnet werden. Das Risiko des AIF erhöht sich um den neu angelegten Anteil der Barsicherheiten.
11. Umgekehrte Pensionsgeschäfte: Bei dieser Transaktion "kauft" ein AIF Wertpapiere von einer Repo-Gegenpartei und erklärt sich bereit, diese zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis zurückzuverkaufen. AIF nutzen diese Transaktionen in der Regel, um eine geldmarktähnliche Rendite mit niedrigem Risiko zu erzielen, wobei die "gekauften" Wertpapiere als Sicherheit dienen. Deshalb entsteht weder ein Gesamtrisiko noch übernimmt der AIF die Risiken und Erträge aus den "gekauften" Wertpapieren, d. h. es erwächst kein zusätzliches Marktrisiko. Die "gekauften" Wertpapiere können jedoch, wie oben beschrieben, im Rahmen einer Repo oder eines Wertpapierdarlehens weiterverwendet werden; in diesem Fall ist der volle Marktwert der Wertpapiere auf das Gesamtrisiko anzurechnen. Die wirtschaftlichen Risiken und Erträge der gekauften Wertpapiere bleiben bei der Gegenpartei und erhöhen deshalb nicht das Risiko des AIF.
12. Wertpapierdarlehensvergabe: Bei einer Wertpapierdarlehensvergabe verleiht ein AIF ein Wertpapier für eine vereinbarte Gebühr an eine Gegenpartei (Wertpapierentleiher), die das Wertpapier in der Regel entleiht, um einer Lieferverpflichtung aus einem Leerverkauf nachzukommen. Der Wertpapierentleiher gibt dem AIF entweder Barsicherheiten oder andere als Barsicherheiten. Ein Gesamtrisiko entsteht nur bei einer Wiederanlage von Barsicherheiten in andere als die in Art. 156 Abs. 2 Bst. a definierten Instrumente. Werden die anderen als Barsicherheiten im Rahmen eines Repo oder einer anderen Wertpapierdarlehensvergabe verwendet, ist, wie oben beschrieben, der volle Marktwert der Wertpapiere auf das Gesamtrisiko anzurechnen. Ein Risiko entsteht im Umfang der Wiederanlage der Barsicherheiten.
13. Wertpapierdarlehensaufnahme: Bei der Wertpapierdarlehensaufnahme erhält ein AIF für eine vereinbarte Gebühr ein Wertpapier von einer Gegenpartei (Wertpapierleiher). Der AIF verkauft dieses Wertpapier auf dem Markt und geht damit eine Short-Position ein. Je nach Umfang der Wiederanlage des Barertrags aus diesem Verkauf erhöht sich auch das Risiko des AIF. Das Risiko ist der Marktwert der leer verkauften Wertpapiere; ein zusätzliches Risiko entsteht im Umfang der Wiederanlage der Barmittel.
14. Credit Default Swaps: Bei einem Credit Default Swap (CDS) handelt es sich um ein Kreditderivat, das dem Käufer im Falle eines Ausfalls des Referenzschuldners oder bei Eintritt eines Kreditereignisses Schutz (in der Regel einen vollständigen Ausgleich) bietet. Der CDS-Verkäufer erhält dafür vom Käufer eine laufend zu entrichtende Prämie ("Spread"). Für den Sicherungsgeber ist das Risiko der höhere Betrag des Marktwerts des Basis-Referenzaktivums und des Nominalwerts des Credit Default Swaps. Für den Sicherungsnehmer ist das Risiko der Marktwert des Basis-Referenzaktivums.
Anhang 5
(Art. 161 Abs. 4)
Duration-Netting-Regelungen
1. Ein Zinsderivat ist nach der folgenden Methode in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen:
Das Basiswertäquivalent errechnet sich aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des AIF multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts:
Dabei gilt:
- Duration Zinsderivat ist die Duration (Sensitivität des Marktwertes des Derivats gegenüber Zinsänderungen) des Zinsderivats;
- Zielduration ergibt sich aus der Anlagestrategie, den Positionen und dem erwarteten Risikoniveau zu jeder Zeit und wird ansonsten normalisiert. Sie steht auch im Einklang mit der Duration des Portfolios unter regulären Marktbedingungen;
- Umrechnungswert Derivat ist der nach Anhang 2 umgerechnete Wert der Derivateposition.
2. Die nach Ziff. 1 berechneten äquivalenten Basispositionen werden wie folgt verrechnet:
a) Jedes Zinsderivat ist entsprechend der restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde liegenden Basiswerte den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen:
Laufzeitbänder
1. 0-2 Jahre
2. 2-7 Jahre
3. 7-15 Jahre
4. > 15 Jahre.
b) Für jedes Laufzeitband werden die entsprechenden Basiswertäquivalente der Positionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen verrechnet. Die sich betragsmässig entsprechende Summe der gegenläufigen Positionen ist die ausgeglichene Bandposition für dieses Laufzeitband.
c) Angefangen bei dem ersten Laufzeitband wird die ausgeglichene Bandposition zweier angrenzender Bänder berechnet als die sich betragsmässig entsprechenden Summen der verbleibenden Unterschiedsbeträge mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen aus Laufzeitband (i) und Laufzeitband (i + 1).
d) Angefangen bei dem ersten Laufzeitband, wird die ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender Bänder, die nur durch ein Laufzeitband getrennt sind, berechnet als die sich betragsmässig entsprechenden Summen der verbleibenden Unterschiedsbeträge mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen aus Laufzeitband (i) und Laufzeitband (i + 2).
e) Die ausgeglichene Position soll zwischen den verbleibenden nicht ausgeglichenen Positionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen der beiden entferntesten Laufzeitbänder errechnet werden.
3. Das Risiko des AIF ist die Summe der Beträge der:
- mit 0 % gewichteten Summe der ausgeglichenen Bandpositionen;
- mit 40 % gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier angrenzender Bänder;
- mit 75 % gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier nicht angrenzender Bänder;
- mit 100 % gewichteten ausgeglichenen Positionen der beiden entferntesten Laufzeitbänder; und
- mit 100 % gewichteten verbleibenden offenen Positionen.
1
Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
2
Art. 26 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
3
Art. 75 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 21.
4
Art. 154 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
5
Art. 154 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
6
Art. 154 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
7
Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
8
Überschrift vor Art. 179 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
9
Art. 179 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
10
Art. 179 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
11
Art. 190 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 173.
12
Art. 204 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 441.