0.152.191.641 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 |
Nr. 312 |
ausgegeben am 20. September 2013 |
Abkommen
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen in Vaduz am 17. Juni 2013
Inkrafttreten: 1. November 2013
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
die Regierung der Republik Kosovo,
nachstehend "die Vertragsparteien" genannt,
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Liechtensteins oder des Kosovo oder für den rechtmässigen Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Bekräftigung ihres Willens, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung die freiwillige Rückkehr zu fördern und die Wiedereingliederung der betreffenden Personen zu erleichtern,
ihren starken Willen zeigend, die Migrationspartnerschaft zwischen Liechtenstein und dem Kosovo zu festigen und weiterhin im Bereich der bilateralen Migration zusammenzuarbeiten,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
a) "Staatsangehöriger Liechtensteins" bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein gemäss dessen innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt;
b) "Staatsangehöriger des Kosovo" bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt;
c) "Drittstaatsangehöriger" bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Liechtensteins oder des Kosovo besitzt.
d) "Staatenloser" bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
e) "Aufenthaltsbewilligung" bezeichnet eine beliebige von Liechtenstein oder dem Kosovo erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren;
f) "Visum" bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung Liechtensteins oder des Kosovo, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen;
g) "Ersuchender Staat" bezeichnet denjenigen Staat (Liechtenstein oder den Kosovo), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Art. 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Art. 14 dieses Abkommens stellt;
h) "Ersuchter Staat" bezeichnet den Staat (Liechtenstein oder den Kosovo), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Art. 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Art. 14 dieses Abkommens gerichtet wird;
i) "Zuständige Behörde" bezeichnet jede nationale Behörde Liechtensteins oder des Kosovo, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a desselben befasst;
j) "Durchbeförderung" bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
Abschnitt I
Rückübernahmeverpflichtungen des Kosovo
Art. 2
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1) Der Kosovo rückübernimmt auf Ersuchen Liechtensteins und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet Liechtensteins die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des Kosovo ist.
2) Der Kosovo rückübernimmt gleichzeitig Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder kosovarischer Staatsangehörigkeit der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Personen, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet Liechtensteins.
3) Der Kosovo übernimmt auf Ersuchen Liechtensteins jede Person, die gemäss des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Kosovo (Gesetz Nr. 03/L-034) als Staatsangehörige der Republik Kosovo betrachtet wird und als solche im Staatsbürgerverzeichnis registriert ist.
4) Der Kosovo rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Liechtensteins die Staatsangehörigkeit des Kosovo verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die zuständigen Behörden Liechtensteins zumindest zugesichert wurde.
5) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den Kosovo stellt die zuständige Behörde Liechtensteins das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument (Emergency Travel Document/ETD) aus.
6) Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo die eines Drittstaats, so berücksichtigt Liechtenstein den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.
Art. 3
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1) Der Kosovo rückübernimmt auf Ersuchen Liechtensteins und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet Liechtensteins die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person:
a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des Kosovo ist oder zum Zeitpunkt der Einreise war; oder
b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Kosovo auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal in das Hoheitsgebiet Liechtensteins eingereist ist; oder
c) Ehegattin bzw. Ehegatte der in Art. 2 Abs. 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, vorausgesetzt, dass sie bzw. er das Recht, in das Hoheitsgebiet des Kosovo einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzt oder von der zuständigen Behörde des Kosovo erhält; oder
d) ein unverheiratetes minderjähriges Kind der in Art. 2 Abs. 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Abs. 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des Kosovo gereist ist; oder
b) Liechtenstein dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
- die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung des Kosovo mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder
- das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung Liechtensteins wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder
- die betreffende Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht.
3) Der Kosovo rückübernimmt ferner auf Ersuchen Liechtensteins ehemalige Staatsangehörige der Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort sich am 1. Januar 1998 im Gebiet des Kosovo befanden, sofern letzteres von den Behörden des Kosovo zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückübernahmegesuchs bestätigt werden kann.
4) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den Kosovo stellt Liechtenstein (bei Bedarf) der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Emergency Travel Document/ETD) aus.
Abschnitt II
Rückübernahmeverpflichtungen Liechtensteins
Art. 4
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1) Liechtenstein rückübernimmt auf Ersuchen des Kosovo und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet des Kosovo die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person Staatsangehörige Liechtensteins ist.
2) Liechtenstein rückübernimmt ferner Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder liechtensteinischer Staatsangehörigkeit der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Personen, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Kosovo.
3) Liechtenstein rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Kosovo die Staatsangehörigkeit Liechtensteins verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die zuständigen Behörden des Kosovo zumindest zugesichert wurde.
4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Liechtenstein stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Liechtensteins unverzüglich und spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs (6) Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Liechtensteins innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
5) Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Liechtensteins die eines Drittstaats, so berücksichtigt Kosovo den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle zusätzliche Kosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.
Art. 5
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1) Liechtenstein rückübernimmt auf Ersuchen des Kosovo und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet des Kosovo die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person:
a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung Liechtensteins ist oder zum Zeitpunkt der Einreise war; oder
b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Liechtensteins auf dem Luftweg oder Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet des Kosovo eingereist ist; oder
c) Ehegattin bzw. Ehegatte der in Art. 2 Abs. 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, vorausgesetzt, dass sie bzw. er das Recht, in das Hoheitsgebiet Liechtensteins einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzt oder von der zuständigen Behörde Liechtensteins erhält; oder
d) ein unverheiratetes minderjähriges Kind der in Art. 2 Abs. 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Abs. 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern der Kosovo dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
- die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung Liechtensteins mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder
- das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung des Kosovo wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder
- die betreffende Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht.
3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Liechtenstein stellt Kosovo (bei Bedarf) der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.
Abschnitt III
Art. 6
Grundsätze
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels ist für die Rückkehr einer rückzuübernehmenden betreffenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Art. 2 bis 5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2) Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen Reisepass oder Personalausweis und gegebenenfalls ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.
Art. 7
Rückübernahmegesuch
1) Das Rückübernahmegesuch muss Folgendes enthalten:
a) nach Möglichkeit die Personalien der rückzuübernehmenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Name des Vaters, Geburtsdatum und -ort und letzter Aufenthaltsort);
b) Angabe der Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
c) Passfoto der rückzuübernehmenden Person;
d) nach Möglichkeit die biometrischen Daten der Person wie Fingerabdrücke, Netzhaut- und Irisstruktur, Stimmenmuster, Gesichtsmerkmale und Handgeometrie.
2) Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 6 beigefügt.
Art. 8
Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
1) Die Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 kann insbesondere mit einem der in Anhang 1 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokument nachgewiesen werden. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl Liechtenstein als auch Kosovo die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2) Die Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen Liechtenstein und Kosovo die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3) Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so gestattet die zuständige diplomatische Mission und die konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, dass Vorkehrungen getroffen werden, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.
4) Bei Bedarf können Experten beigezogen werden.
Art. 9
Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Anhang 3 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokument nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von beiden Vertragsparteien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Anhang 4 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen Liechtenstein und Kosovo die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.
3) Die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.
4) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5a zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird vom Kosovo anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
5) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5b zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Kosovo die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern er nichts anderes nachweisen kann.
Art. 10
Fristen
1) Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2) Das Rückübernahmegesuch ist in allen Fällen innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen schriftlich zu beantworten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmegesuchs. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
3) Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Gesuchs innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag auf insgesamt bis zu höchstens vierzig (40) Kalendertage verlängert werden.
4) Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Abs. 2 oder 3 dieses Artikels festgelegten Frist wird die betreffende Person innerhalb von sechs (6) Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.
Art. 11
Rückkehrmodalitäten und Art der Beförderung
1) Vor der Rückkehr einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Voraus schriftlich den Tag der Rückkehr, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückkehr von Belang sind.
2) Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Abs. 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Hinweis darauf, dass die rückzuführende Person auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt;
b) Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, oder Angaben zum Gesundheitszustand der Person, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.
3) Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückkehr auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.
Art. 12
Irrtümliche Rückübernahme
1) Wird innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Rückkehr der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Art. 2 bis 5 dieses Abkommens zum Zeitpunkt der Rückkehr nicht erfüllt waren, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
2) In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und der ersuchte Staat übermittelt auch alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.
Abschnitt IV
Art. 13
Grundsätze
1) Die Vertragsparteien beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.
2) Liechtenstein genehmigt auf Ersuchen des Kosovo die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und der Kosovo genehmigt auf Ersuchen Liechtensteins die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise durch allfällige andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
3) Die Durchbeförderung kann von den Vertragsparteien abgelehnt werden:
a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht; oder
b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen unterworfen ist; oder
c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
4) Die Vertragsparteien können ihre Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Abs. 3 dieses Artikels auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen gegebenenfalls unverzüglich zurück.
Art. 14
Durchbeförderungsverfahren
1) Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
b) nach Möglichkeit die Personalien der betreffenden Person (z.B. Vorname, Familienname, Mädchenname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und - falls möglich - Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);
c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Durchbeförderung und allfälliges Begleitpersonal;
d) die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 erfüllt sind und dass keine Gründe für eine Ablehnung nach Art. 13 Abs. 3 bekannt sind.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsgesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 7 beigefügt.
2) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von drei (3) Kalendertagen schriftlich über die Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.
3) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und allfälliges Begleitpersonal im Rahmen der internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates von der Pflicht eines Flughafentransitvisums befreit.
4) Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.
Abschnitt V
Art. 15
Beförderungs- und Durchbeförderungskosten
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme, der irrtümlichen Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für Reisedokumente und die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats vom ersuchenden Staat getragen.
Abschnitt VI
Datenschutz und Unberührtheitsklausel
Art. 16
Datenschutz
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall unterliegt der innerstaatlichen Gesetzgebung Liechtensteins und des Kosovo.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen:
- Personalien der rückzuführenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, gegebenenfalls frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
- Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
- Zwischenstopps und Reiserouten;
- sonstige Informationen, die nach diesem Abkommen zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen erforderlich sind.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.
Art. 17
Unberührtheitsklausel
1) Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht oder internationalen Übereinkommen direkt oder indirekt ergeben, insbesondere aus:
- dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;
- der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
- dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
- internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung;
- multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.
2) Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.
Abschnitt VII
Art. 18
Zusammenarbeit und Expertentreffen
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.
2) Die Vertragsparteien führen bei Bedarf auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
3) Die Vertragsparteien regeln Anwendungsschwierigkeiten dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Art. 19
Durchführungsprotokoll
1) Das Ministerium für Inneres des Fürstentums Liechtensteins sowie das Ministerium für Innere Angelegenheiten des Kosovo vereinbaren ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über:
a) die Benennung der zuständigen Behörden und der Grenzübergangsstellen;
b) die Voraussetzungen für die begleitete Rückkehr, einschliesslich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser.
2) Das Durchführungsprotokoll ist fester Bestandteil dieses Abkommens.
Abschnitt VIII
Art. 20
Inkrafttreten, Dauer, Änderung, Suspendierung und Kündigung
1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert und/oder genehmigt.
2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Verfahren notifiziert haben.
3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
4) Jede Vertragspartei kann Änderungen an diesem Abkommen vorschlagen. Die Genehmigung und/oder Ratifikation sowie das Inkrafttreten derartiger Änderungen an diesem Abkommen erfolgen gemäss den Abs. 1 und 2 dieses Artikels.
5) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifikation wirksam.
6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
7) Die Nachricht zur Registrierung dieses Abkommens wird dem Sekretariat der Vereinten Nationen unmittelbar nach dessen Inkrafttreten gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen durch Liechtenstein übermittelt. Die andere Vertragspartei wird über die UN-Registernummer benachrichtigt, sobald diese Nummer durch das Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt ist.
Geschehen zu Vaduz am 17. Juni 2013 in je zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache sowie in den offiziellen Sprachen des Kosovo (Albanisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend.
Für die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein:
|
Für die
Regierung der Republik Kosovo:
|
gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer
|
gez. Bajram Rexhepi
|
Durchführungsprotokoll
zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
die Regierung der Republik Kosovo,
im Folgenden "die Vertragsparteien",
haben aufgrund von Art. 19 des Abkommens zwischen Liechtenstein und Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden "das Abkommen")
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Zuständige Behörden
1) Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
a) Für das Fürstentum Liechtenstein
Für die Rückübernahme
Ministerium für Inneres
Ausländer- und Passamt
Städtle 38
FL-9490 Vaduz
Tel. +423 236 61 41;
Fax +423 236 61 65
E-Mail: asyl@llv.li
Für die Beförderung
Ministerium für Inneres
Liechtensteinische Landespolizei
Kommissariat Sonderdelikte
Gewerbeweg 4
FL-9490 Vaduz
Tel. +423 236 71 11
Fax +423 236 77 22
E-Mail: sd@llv.li
b) Für die Republik Kosovo:
Für die Rückübernahme
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Departement für Staatsbürgerschaft, Asyl und Migration
"Luan Haradinaj" Street
New Government Building of MIA
10000 Pristina - Kosovo
Tel. +381 38 200 19 602
+381 38 200 19 590
Fax
E-Mail: mpb.riatdhesimi1@rks-gov.net
mpb.riatdhesimi2@rks-gov.net
mpb.riatdhesimi3@rks-gov.net
Für die Beförderung
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei Kosovo
Direktion für Migration und Ausländer
"Luan Haradinaj" Street
10000 Pristina - Kosovo
Tel. +381 38 50 80 1422
Fax +381 38 50 80 1222
E-Mail: drejtoriapermigrim@kosovopolice.com
2) Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden werden bei Unterzeichnung des Abkommens ausgetauscht. Die zuständigen Behörden nach Abs. 1 dieses Artikels teilen einander allfällige nachträgliche Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben direkt mit.
Art. 2
Rückübernahmegesuch
1) Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich zuzustellen.
2) Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 3
Weitere Dokumente
1) Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Anhängen 1 bis 5 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
2) Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Art. 4
Befragung
Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach Art. 8 Abs. 3 des Abkommens nicht anhand der in den Anhängen 1 oder 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente festgestellt werden, kommt eines oder kommen beide der folgenden Verfahren zur Anwendung:
a) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates können um eine Befragung in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates ersuchen, um Informationen über die Staatsangehörigkeit der Person zu erhalten. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
b) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates können um Befragungen durch Experten des ersuchten Staates auf dessen Hoheitsgebiet ersuchen. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Experten werden vom ersuchenden Staat getragen. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach einer Befragung durch die Experten von den zuständigen Behörden nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
Art. 5
Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren
1) Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Vertragsparteien folgende Grenzübergangsstellen:
a) Für das Fürstentum Liechtenstein: der internationale Flughafen Zürich-Kloten in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
b) Für die Republik Kosovo: Pristina International Airport "Adem Jashari" sowie die Grenzübergangsstelle Hani i Elezit.
2) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf diplomatischem Weg unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Abs. 1 dieses Artikels.
Art. 6
Durchbeförderungsgesuch
1) Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates per E-Mail oder Kurier zuzustellen.
2) Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 7
Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person
1) Dieser Artikel bezieht sich auf jegliche Art von Begleitpersonal (z.B. Polizei, medizinisches oder soziales Betreuungspersonal).
2) Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Nachnamen, Dienstgrad und Stellung der Begleitbeamten, Art, Nummer und Ausstellungsdatum ihrer Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt.
3) Das Begleitpersonal hat sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.
4) Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.
5) Das Begleitpersonal tritt in Zivil auf, trägt gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und kann Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen.
6) Die Zahl der Begleitpersonen wird von den zuständigen Behörden von Fall zu Fall im Voraus vereinbart.
7) Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonal im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates den Begleitpersonen Unterstützung.
Art. 8
Kosten
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Art. 15 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert dreissig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung zurückerstattet.
Art. 9
Sprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Anwendung des Abkommens mündlich und schriftlich in englischer Sprache.
Art. 10
Inkrafttreten, Dauer, Änderung, Suspendierung und Kündigung
1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
2) Jede Vertragspartei kann Änderungen an diesem Durchführungsprotokoll vorschlagen. Derartige Änderungen werden von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren genehmigt und/oder ratifiziert.
3) Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
4) Dieses Durchführungsprotokoll wird während der Suspendierung des Abkommens nicht angewandt.
Art. 11
Anhänge
Die Anhänge 1 bis 7 sind fester Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls.
Geschehen zu Vaduz am 17. Juni 2013 in je zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache sowie in den offiziellen Sprachen des Kosovo (Albanisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend.
Für die
Regierung des Fürstentums
Liechtenstein:
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Für die
Regierung der Republik Kosovo:
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gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer
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gez. Bajram Rexhepi
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Anhang 1
Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt
(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Abkommens)
Für das Fürstentum Liechtenstein:
- Gültige Geburtsurkunde;
- Staatsbürgerschaftsbescheinigung;
- Gültige Identitätskarte;
- Gültiger Reisepass.
Für die Republik Kosovo:
- Gültige Geburtsurkunde;
- Staatsbürgerschaftsbescheinigung;
- Gültige Identitätskarte;
- Gültiger Reisepass.
Anhang 2
Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit dient
(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 des Abkommens)
Für das Fürstentum Liechtenstein:
- In Anhang 1 aufgeführte, abgelaufene Dokumente oder Kopien davon;
- Führerscheine oder Fotokopien davon;
- Zeugenaussagen;
- schriftliche Erklärungen der betreffenden Person;
- die von der Person gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung (Lingua);
- biometrische Daten der Person wie Fingerabdrücke, Netzhaut- und Irismuster, Stimmaufnahmen, Gesichtsmerkmale und Handgeometrie;
- Ergebnisse eines DNA-Tests;
- jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.
Für die Republik Kosovo:
- In Anhang 1 aufgeführte, abgelaufene Dokumente oder Kopien davon;
- Führerscheine oder Fotokopien davon;
- Büchlein der Sicherheitskräfte des Kosovo;
- Zeugenaussagen;
- schriftliche Erklärungen der betreffenden Person;
- die von der Person gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung (Lingua);
- biometrische Daten der Person wie Fingerabdrücke, Netzhaut- und Irismuster, Stimmaufnahmen, Gesichtsmerkmale und Handgeometrie;
- Ergebnisse eines DNA-Tests;
- jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.
Anhang 3
Liste der Dokumente, die als Nachweis für die
Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
gelten
(Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Abkommens)
- Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige Beweise für die Einreise/Ausreise (z.B. Videoaufnahmen);
- Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z.B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge, Kreditkartenbelege usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;
- mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;
- Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Reisebegleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;
- förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;
- förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
Anhang 4
Gemeinsame Liste der Dokumente, die als
Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser gelten
(Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 des Abkommens)
- Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde;
- Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen oder nichtstaatlichen Organisation zur Verfügung gestellt wurden;
- Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
- Erklärungen der betreffenden Person.
Anhang 5
Liste der Dokumente, die als Nachweis oder
Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der ehemaligen Föderativen
Republik Jugoslawien gelten
(Art. 3 Abs. 3, 9 Abs. 4 und 5 des Abkommens)
Anhang 5a (Dokumente, die als Nachweis gelten, wenn sie vor dem 10. Juni 1999 ausgestellt wurden):
- Von der ehemaligen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;
- vom Kosovo oder von der ehemaligen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäss Art. 3 Abs. 3.
Anhang 5b (Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten, wenn sie vor dem 10. Juni 1999 ausgestellt wurden):
- Sonstige Dokumente oder Bescheinigungen - oder Fotokopien davon - mit Angabe des Geburtsorts im Hoheitsgebiet des Kosovo;
- förmliche Erklärung der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
Anhang 6
Rückübernahmegesuch nach Art. 7 des Abkommens zwischen Liechtenstein und Kosovo über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
For use by government authorities requesting repatriation of persons from Liechtenstein without legal status in their territories
Requesting country
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Date of request
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Requesting authority
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Case number
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Contact person
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Photograph
(if available)
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Address
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Telephone
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Email
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It is hereby requested that the following person be readmitted to the territory of Kosovo, from where he/she is validly assumed to originate:
Name and surname
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Sex
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Alias
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Place and date of birth
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Names of parents
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Last place of residence
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Documents proving identity and origin (photocopies or scanned copies attached):
Document
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Date of issue
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Issuing authority
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Other data (number etc)
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Details of under-age children, who are requested to be returned with the person in question:
Name
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Relationship (son/daughter)
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Place and date of birth
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Attached documents showing relationship of under-age children:
Document
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Date of issue
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Issuing authority
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Other data (number etc)
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Additional Information (particular needs in case of repatriation):
Anhang 7
REQUEST FOR TRANSIT AUTHORISATION
Addressee
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Phone:
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Fax:
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Sender
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Phone:
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Fax:
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Mail:
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Request for transit authorisation for deportee
TRANSIT AUTHORISATION FOR Nr.
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2008
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Surname:
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First name:
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Date of birth:
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□ m
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□ f
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Place of birth:
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Citizenship:
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Kind of documents:
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Date of expiry:
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Escort:
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(Surname, first name, function, escort documents)
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□ no
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1.
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□ yes
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2.
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3.
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Routing:
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dep.
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with:
|
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arr.
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dep.
|
with:
|
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arr.
| |
Duty officer Date/Name/Signature:
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Transit appropriate:
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□ yes
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□ no
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Reason for refusal:
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Duty officer Date/Name/Signature:
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