814.065
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 358 ausgegeben am 11. November 2013
Gesetz
vom 6. September 2013
über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Durchführung des Vertrages und der Vereinbarung zum Vertrag vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, in der jeweils geltenden Fassung;
b) die Verminderung von Treibhausgasemissionen, insbesondere von CO2-Emissionen;
c) die Verminderung anderer schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt;
d) die Schaffung von Anreizen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zum verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Brennstoffe": fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden;2
b) "Treibstoffe": fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden;
c) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmassnahmen erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen verwendet werden können (Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Emissionshandelsgesetzes);
d) "Emissionsrechte": handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Land Liechtenstein oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit von der Regierung anerkannten Emissionshandelssystemen kostenlos zugeteilt oder versteigert werden;3
e) "internationale Bescheinigungen": Bescheinigungen über nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen im Ausland nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015.4
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2a 5
Internationale Bescheinigungen
1) Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen erfüllen müssen, damit die für die Verminderungen ausgestellten internationalen Bescheinigungen in Liechtenstein berücksichtigt werden.
2) Die Emissionsverminderungen müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie wären ohne Erlös aus dem Verkauf der internationalen Bescheinigung nicht zustande gekommen.
b) Sie tragen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort bei.
3) Die Regierung kann völkerrechtliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von internationalen Bescheinigungen abschliessen.
Art. 2b 6
Koordination der Anpassungsmassnahmen
1) Das Amt für Umwelt koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.
2) Es sorgt für die Erarbeitung und Beschaffung von Grundlagen, die für das Ergreifen dieser Massnahmen notwendig sind.
II. CO2-Abgabe
Art. 3
CO2-Abgabe auf Brennstoffen
1) Auf die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen wird eine CO2-Abgabe erhoben.
2) Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Die Regierung kann den Abgabesatz unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz mit Verordnung bis auf höchstens 120 Franken erhöhen.
Art. 4
Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind:
a) für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem schweizerischen Zollgesetz anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b) für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz (MinöStG) steuerpflichtigen Personen.
Art. 5
Verminderungsverpflichtung
1) Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige können sich gegenüber dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) verpflichten, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und darüber jährlich Bericht zu erstatten. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen, können sich nicht gegenüber dem BAFU zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichten.
1a) Die Verminderungsverpflichtungen nach Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass der Umfang der Verminderung linear weitergeführt wird und ein entsprechendes Gesuch bis zum 31. Mai 2021 eingereicht wird, bis Ende 2021 verlängert werden.7
1b) Die Verminderungsverpflichtungen nach Abs. 1a können unter der Voraussetzung, dass sich die Unternehmen zu einer gegenüber Abs. 1 und 1a zusätzlichen Verminderung in einem bestimmten Umfang verpflichten und ein entsprechendes Gesuch bis zum von der Regierung festgelegten Zeitpunkt eingereicht wird, bis Ende 2024 verlängert werden.8
1c) Unternehmen nach Abs. 1, die bisher keine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, können sich ebenfalls verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis Ende 2024 in einem bestimmten Umfang zu vermindern.9
2) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Wirtschaftszweige nach Abs. 1. Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
3) Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.10
3a) Die Regierung legt unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung und dem entsprechenden Verfahren in der Schweiz fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verminderungsverpflichtung erfüllen können:11
a) bis zum Jahr 2021: durch die Abgabe von Emissionsgutschriften;
b) ab dem Jahr 2022: durch die Abgabe von Emissionsrechten.
4) Reduziert ein Unternehmen seine Treibhausgasemissionen erkennbar und dauerhaft über den Umfang der Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus, erhält es für die zusätzlich erbrachten Emissionsverminderungen auf Antrag vom Land einen finanziellen Ausgleich.
5) Die Regierung regelt den Nachweis der zusätzlichen erbrachten Emissionsverminderungen sowie die Höhe des finanziellen Ausgleichs mit Verordnung. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
Art. 5a 12
Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben
1) Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Unternehmen, die:
a) eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Art. 7a erfüllt; und
b) gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem von der Regierung mit Verordnung bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb des Unternehmens verwendet wird.
2) 40 % der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Abs. 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern das Unternehmen gegenüber dem BAFU nachweist, dass es im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere:
a) welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;
b) den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und
c) die Berichterstattung.
4) Abgabeerträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Art. 16 verwendet.
Art. 6
Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Auf Gesuch hin wird die CO2-Abgabe zurückerstattet:
a) an Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben;
b) an Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 und 5a;13
c) an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen.
2) Die Regierung kann die Rückerstattung der CO2-Abgabe mit Verordnung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
Art. 7
Sanktion bei Nichteinhaltung der Verpflichtung
1) Unternehmen nach Art. 5 Abs. 1, die ihre Verpflichtung zur Verminderung von Treibhausgasen nicht einhalten, müssen pro zu viel emittierter Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.
2) Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind im Folgejahr Emissionsrechte abzugeben.14
Art. 7a 15
Berechtigte Betreiber von WKK-Anlagen
1) Betreibern von WKK-Anlagen, die weder in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen noch eine Verminderungsverpflichtung nach diesem Gesetz eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe nach Massgabe von Art. 7b teilweise zurückerstattet, sofern die Anlage:
a) primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist;
b) die energetischen, ökologischen oder anderen Mindestanforderungen erfüllt.
2) Die Leistungsgrenzen sowie die Mindestanforderungen richten sich nach jenen in der Schweiz.
Art. 7b 16
Umfang und Voraussetzungen der teilweisen Rückerstattung
1) Zurückerstattet werden auf Gesuch hin in jedem Fall 60 % der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden.
2) Die restlichen 40 % werden nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem BAFU nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten analog zu Art. 5a Abs. 3. Für die Abgabebeträge, die nicht zurückerstattet werden können, gilt Art. 5a Abs. 4.
Art. 8
Verfahren
1) Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der schweizerischen Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der schweizerischen Zollgesetzgebung.
III. Kompensation bei Treibstoffen
Art. 9
Kompensationspflicht
1) Wer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der in Liechtenstein abgesetzten Treibstoffe entstehen, kompensieren. Die Regierung legt mit Verordnung den Kompensationssatz zwischen 5 % und 40 % fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen; sie kann geringe Mengen Treibstoff von der Kompensationspflicht ausnehmen. Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
2) Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter.
3) Kompensationspflichtig sind die nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen.
4) Die Regierung kann mit den kompensationspflichtigen Personen vereinbaren, auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen zu verzichten, wenn sie dem Land einen Betrag entrichten, der den Kosten je kompensierter Tonne CO2 des jeweiligen Jahres in der Schweiz entspricht.
Art. 10
Sanktion bei fehlender Kompensation
1) Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, hat dem Land pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Betrag von 160 Franken zu entrichten.
2) Zudem müssen dem Land im Folgejahr im entsprechenden Umfang abgegeben werden:17
a) für das Jahr 2021: Emissionsgutschriften;
b) ab dem Jahr 2022: Emissionsrechte oder internationale Bescheinigungen.
IV. Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern18
Art. 11 19
Grundsatz
1) Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO2/km zu vermindern.
2) Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO2/km zu vermindern.
3) Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Abs. 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der von ihm eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 12) zu vermindern.
4) Die Zielwerte nach Abs. 1 und 2 basieren auf den bisher üblichen Messmethoden. Bei einer Änderung der Messmethoden legt die Regierung mit Verordnung die Zielwerte fest, welche den Zielwerten nach diesen Absätzen entsprechen. Sie bezeichnet die anwendbaren Messmethoden und berücksichtigt die Regelungen der Schweiz.20
Art. 11a 21
Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen
1) Die Regierung kann mit Verordnung zusätzlich zu den Zielwerten nach Art. 11 verpflichtende Zwischenziele sowie zeitlich begrenzte Erleichterungen vorsehen.
2) Sie kann mit Verordnung bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO2-Emissionen ausnehmen.
3) Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
Art. 12 22
Individuelle Zielvorgabe
1) Die Berechnungsmethode, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder der in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge berechnet wird, richtet sich nach der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine Neuwagenflotte.
2) Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller. Emissionsgemeinschaften zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Importeuren und Herstellern sind zulässig.
3) Werden von den eingeführten oder in Liechtenstein und der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Abs. 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.
Art. 13 23
Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
1) Das schweizerische Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:
a) die individuelle Zielvorgabe;
b) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.
2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Abs. 1 machen müssen. Sie kann für die Berechnungen nach Abs. 1 Bst. b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
3) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, inwieweit Fahrzeuge mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Abs. 1 Bst. b besonders berücksichtigt werden.
Art. 14 24
Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1) Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder der Importeur pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:
a) für das Referenzjahr 2017:
1. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
2. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
3. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
4. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken;
b) für das Referenzjahr 2018:
1. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
2. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
3. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
4. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken;
c) ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95 und 152 Franken.
2) Die Beträge nach Abs. 1 Bst. c werden für jedes Jahr von der Regierung mit Verordnung in Übereinstimmung mit der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz neu festgelegt.
3) Für Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 3 gelten die Beträge nach den Abs. 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Art. 11a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 3 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern und oder Importeuren benachteiligt wären, so kann die Sanktion für den Betroffenen gemindert werden.
4) Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.
5) Im Übrigen gelten die Art. 10 und 11 MinöStG sinngemäss.
6) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Abs. 1 bis 3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.
Art. 15
Verfahren
Die Regierung regelt das Verfahren für den Vollzug der Sanktion mit Verordnung.
V. Verwendung der Erträge
Art. 16
Verwendung des Ertrages aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen
1) Der Ertrag aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen fällt vorbehaltlich Abs. 2 dem Land zu.25
2) Zwei Drittel der von der Wirtschaft entrichteten Beträge wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer über die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet. Sie wird angemessen entschädigt.26
3) Aufgehoben27
4) Die Regierung regelt Art und Verfahren der Rückverteilung mit Verordnung.
Art. 17 28
Aufgehoben
Art. 18
Berechnung der Erträge
Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.
VI. Vollzugsorganisation und Kontrollen
Art. 19
Vollzug
1) Die in der Schweiz für den Vollzug der CO2-Gesetzgebung zuständigen Bundesbehörden vollziehen dieses Gesetz auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein; hiervon ausgenommen sind:
a) die Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Abgabenertrages; und
b) die Bestimmungen zur Kompensation bei Treibstoffen.
2) Das Amt für Umwelt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug dieses Gesetzes. Es kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Dienste Dritter in Anspruch nehmen.
Art. 20
Kontrollen
1) Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabenpflichtigen sowie bei Personen und/oder Unternehmen, die ein Rückerstattungsgesuch stellen.
2) Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronische Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen von Bedeutung sind.
3) Jedermann ist verpflichtet, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
Art. 21
Geheimhaltung
Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen beauftragten Personen und Experten unterstehen dem Amtsgeheimnis.
VII. Strafbestimmungen
Art. 22
Hinterziehung der CO2-Abgabe
1) Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
2) Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3) Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabenvorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 23
Gefährdung der CO2-Abgabe
1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;
b) Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
c) in einem Antrag auf Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
d) für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
e) in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe ausweist; oder
f) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
2) In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.
Art. 24
Falschangaben über Fahrzeuge29
1) Wer für die Berechnung nach Art. 13 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 25
Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht
1) Widerhandlungen werden nach dem schweizerischen Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2) Verfolgende und urteilende Behörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.30
3) Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Art. 22 oder 23 und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu verfolgende Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.31
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 27
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2010 Nr. 19;
b) Gesetz vom 24. Mai 2012 über die Abänderung des CO2-Gesetzes, LGBl. 2012 Nr. 194;
c) Gesetz vom 19. September 2012 über die Abänderung des CO2-Gesetzes, LGBl. 2012 Nr. 347.
Art. 28
Übergangsbestimmung für die Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Auf fossile Energieträger, die nach dem 1. Januar 2013 und vor Inkrafttretens dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe gemäss dem Notenaustausch zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Hinblick auf die Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein infolge der in der Schweiz ab 1. Januar 2013 geltenden CO2-Gesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückerstattet.
2) Auf fossilen Energieträgern, die vor dem 1. Januar 2013 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht zurückerstattet.
Art. 29
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 38/2013

2   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

3   Art. 2 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 162.

4   Art. 2 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 162.

5   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 162.

6   Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 162.

7   Art. 5 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 304.

8   Art. 5 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 162.

9   Art. 5 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 162.

10   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 162.

11   Art. 5 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 162.

12   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 79.

13   Art. 6 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

14   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 162.

15   Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 79.

16   Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 79.

17   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 162.

18   Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

19   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

20   Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 304.

21   Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 79.

22   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

23   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

24   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

25   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 106.

26   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 106.

27   Art. 16 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 106.

28   Art. 17 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 106.

29   Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

30   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

31   Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.