173.510
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 415 ausgegeben am 23. Dezember 2013
Rechtsanwaltsgesetz (RAG)
vom 8. November 2013
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts und die Berufsausübung des Rechtsanwalts in Liechtenstein.
2) Es dient insbesondere der Umsetzung:
a) der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 2.01);
b) der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII -2a.01);
c) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 1.01);
d) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).2
Art. 2
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Liechtensteinischer Rechtsanwalt
A. Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Art. 3
Voraussetzungen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
1) Den Beruf des Rechtsanwalts darf ausüben, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsliste) eingetragen ist.
2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind:
a) Handlungsfähigkeit;
b) Vertrauenswürdigkeit;
c) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staats;
d) erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwalts- oder Eignungsprüfung oder Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit nach Art. 74 ff.;
e) im Fall der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung praktische Betätigung nach Art. 4 sowie Abschluss einer Ausbildung nach Art. 5;
f) inländischer Kanzleisitz nach Art. 10; und
g) Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 26.
3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b und g dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 2 gleichwertig.
Art. 4
Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche praktische Betätigung hat zwei Jahre zu dauern.
2) Die praktische Betätigung besteht in einer rechtsberuflichen Tätigkeit und hat zu erfolgen für:
a) zwölf Monate bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt; und
b) sechs Monate bei:
1. einem liechtensteinischen Gericht;
2. der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft;
3. einem liechtensteinischen Rechtsanwalt; oder
4. einer Verwaltungsbehörde des Landes, sofern die rechtsberufliche Tätigkeit für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienlich ist; und
c) die restliche Dauer bei:
1. einem Rechtsanwalt;
2. einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft; oder
3. einer Verwaltungsbehörde oder einer Unternehmung, sofern die rechtsberufliche Tätigkeit für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienlich ist.
3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. c werden rechtsberufliche Tätigkeiten, die im Ausland absolviert wurden, höchstens im Umfang der Hälfte der absolvierten Zeit angerechnet.
4) Die praktische Betätigung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss der in Art. 5 genannten Studien an gerechnet werden.
Art. 5
Ausbildungsnachweis
1) Zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist erforderlich, dass ein Studium des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom abgeschlossen wurde.
2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
a) österreichisches oder schweizerisches bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht;
b) österreichisches oder schweizerisches Straf- und Strafprozessrecht;
c) österreichisches oder schweizerisches Verfassungsrecht einschliesslich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches oder schweizerisches Verwaltungsrecht einschliesslich des Verwaltungsverfahrensrechts.
3) Liegt einem mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität eines EWRA-Vertragsstaates eine Ausbildung zu Grunde, die weder österreichisches noch schweizerisches Recht beinhaltet, so ist dieses einem Studienabschluss nach Abs. 1 gleichwertig, wenn die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten denjenigen eines Studiums nach Abs. 1 entsprechen; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer.
4) Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit eines Studiums im Sinne von Abs. 3, kann die Rechtsanwaltskammer auf Kosten des Antragstellers ein entsprechendes Gutachten einholen.
Art. 6
Rechtsanwaltsprüfung
1) Zur Rechtsanwaltsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a, b, c und e erfüllt.
2) Die Anmeldung zur Rechtsanwaltsprüfung kann frühestens einen Monat vor Abschluss der in Art. 3 Abs. 2 Bst. e vorgeschriebenen praktischen Betätigung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
3) Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Rechtsanwälte abzulegen. Sie legt Ort und Zeit der Prüfung fest.
4) Die Rechtsanwaltsprüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit aus dem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Staatsrecht und eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs wichtigen Rechtsgebieten.
5) Die schriftliche Rechtsanwaltsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
6) Die mündliche Rechtsanwaltsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung der gesamten Rechtsanwaltsprüfung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
7) Ist die Rechtsanwaltsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7
Eintragung in die Rechtsanwaltsliste
1) Wer die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 nachweist, wird auf Antrag von der Rechtsanwaltskammer in die Rechtsanwaltsliste eingetragen.
2) Die Rechtsanwaltskammer hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Antragsteller vorher zu hören.
3) Über die erfolgte Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
4) Wer die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis e für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erfüllt, den Beruf des Rechtsanwalts aber nicht ausübt, wird in die Liste der eintragungsfähigen liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen. Die mit der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste verbundenen Rechtsfolgen gelten für die betreffenden Personen bis zum Berufsantritt nicht.
B. Rechte und Pflichten
Art. 8
Umfang des Vertretungsrechts
1) Der Rechtsanwalt hat die ausschliessliche Befugnis:
a) zur berufsmässigen Rechtsberatung; und
b) zur berufsmässigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten.
2) Das Vertretungsrecht des Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Verwaltungsbehörden. Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
3) Die gesetzlichen Befugnisse der Rechtsagenten, Treuhänder und Patentanwälte werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 9
Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt ist nur berechtigt, wer in der Rechtsanwaltsliste (Art. 7 Abs. 1) eingetragen ist. Vorbehalten bleiben die Art. 61, 80 und 86.
Art. 10
Kanzleipflicht
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz im Inland zu führen.
2) Der Kanzleisitz muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs tatsächlich und dauerhaft erfüllen.
3) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Rechtsanwaltskammer ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu untersagen.
Art. 11
Eigenverantwortlichkeit
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Beruf unabhängig, im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben.
Art. 12
Standesehre
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
Art. 13
Unvereinbare Beschäftigungen
Mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist der Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufen, unvereinbar.
Art. 14
Vertretungspflichten
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und dem Gesetz nicht widerstreiten.
Art. 15
Verschwiegenheit
1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
2) Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwalts oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
3) Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf sämtliche Korrespondenzen zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei und zwar unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sich diese vom beruflichen Geheimnisschutz umfassten Korrespondenzen befinden.
4) Sofern ein Rechtsanwalt Tätigkeiten ausübt, die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegen, hat er den Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Abschriften auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.3
Art. 16
Melde- und Auskunftspflichten
1) Der Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2) Der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 17
Interessenkollision
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in demselben Falle dienen oder Rat erteilen.
2) Wurde der Rechtsanwalt als Mediator tätig, so ist eine einseitige Beratung und Vertretung einer der Parteien in dieser oder einer damit zusammenhängenden Angelegenheit gegen andere Parteien, die an der Mediation teilgenommen haben, nicht gestattet.
Art. 18
Auftragserfüllung
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen. Er ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.
2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle er gehalten ist, die Partei noch durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet insoweit zu vertreten, als es nötig ist, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen.
3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei den Auftrag widerruft.
Art. 19
Urkunden und Akten
1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nötigen Kopien der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.
2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Schriftenentwürfe, an ihn gerichtete Briefe der Partei und andere Handakten, sowie Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen. Er hat jedoch der Partei auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hiervon auszuhändigen.
3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Vertretung aufgehört hat.
4) Die Akten können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Akten haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
Art. 20
Vollmacht
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
Art. 21
Substitution
1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren.
2) In Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welche dies auch den Gerichten und Verwaltungsbehörden mitteilt.
Art. 22
Substitutions- und vertretungsberechtigte Konzipienten
1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Konzipienten, der substitutionsberechtigt ist, unter seiner Verantwortung vertreten lassen (substitutionsberechtigter Konzipient).
2) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Konzipienten, der nicht substitutionsberechtigt ist, unter seiner Verantwortung vertreten lassen (vertretungsberechtigter Konzipient).
3) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Konzipienten entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend zu verwenden.
Art. 23
Honorar
1) Der Rechtsanwalt hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars.
2) Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert zu bemessen.
3) Der Rechtsanwalt darf die streitige Forderung oder den streitigen Gegenstand ganz oder teilweise weder als Honorar beanspruchen noch sich abtreten oder verpfänden lassen.
Art. 24
Abzugs- und Abrechnungspflicht
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Honorars, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
Art. 25
Pfandrecht an einer Kostenersatzforderung
1) Wenn einer Partei in einem Verfahren vor einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
2) Die Partei ist nicht berechtigt, ihre Kostenersatzforderung mit ihren anderweitigen Ansprüchen oder Verbindlichkeiten gegenüber wem auch immer zu verrechnen oder zulasten des pfandberechtigten Rechtsanwalts hierüber zu verfügen.
3) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten nur für den Fall, dass der pfandberechtigte Rechtsanwalt auf die Bezahlung an ihn ausdrücklich verzichtet hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
Art. 26
Haftpflichtversicherung
1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Er hat den Versicherungsschutz während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung nach Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm die Rechtsanwaltskammer bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zu untersagen.
3) Die Mindestversicherungssumme hat 1 Million Franken pro Jahr zu betragen.
4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung muss in Fällen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung eine Nachhaftung von mindestens drei Jahren vorsehen. Der Selbstbehalt darf 10 % der Versicherungssumme pro Schadensfall nicht übersteigen.
5) Die "Besonderen Bedingungen" des Versicherungsvertrags müssen folgenden Text enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Rechtsanwaltskammer des Fürstentums Liechtenstein mitzuteilen."
Art. 27
Werbung
1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistungen und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Rechtssuchenden gerechtfertigt sind. Er darf weder seine Dienstleistung noch seine Person reklamehaft herausstellen.
2) Der Rechtsanwalt darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
C. Verfahrenshilfe und Amtsverteidigung
Art. 28
Bestellung eines Rechtsanwalts
1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schliesst die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmässige Heranziehung und Belastung der der Kammer angehörenden Rechtsanwälte zu gewährleisten.
Art. 29
Übernahme des Mandats und Ablehnungsgründe
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Massgabe des Bestellungsbeschlusses zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen.
2) Er hat das Recht, aus wichtigen Gründen die Übernahme des Mandats abzulehnen oder die vorzeitige Enthebung als nach Art. 28 bestellter Rechtsanwalt zu verlangen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Interessenkollision;
b) tiefgreifende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, wenn diese sowohl von der Partei als auch vom bestellten Rechtsanwalt geltend gemacht wird.
3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Abs. 2 entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer.
Art. 30
Vergütungsanspruch gegenüber der Partei
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
2) Der Partei ist es nicht gestattet, auf einen Kostenersatzanspruch nach Abs. 1 zu verzichten oder anderweitig hierüber zu verfügen oder mit diesem aufzurechnen. Im Übrigen gilt Art. 25 sinngemäss.
Art. 31
Vergütungsanspruch gegenüber dem Land4
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt, der zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, hat für seine Leistungen gegenüber dem Land, sofern die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, Anspruch auf eine Vergütung nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs mit folgenden Abweichungen:5
a) bis zu einem Streitwert von 50 000 Franken werden die vollen Kosten gemäss dem geltenden Tarif vergütet;
b) bei einem Streitwert über 50 000 Franken werden die vollen, dem Streitwert von 50 000 Franken entsprechenden Kosten gemäss dem geltenden Tarif sowie die um 40 % reduzierten Kosten für den 50 000 Franken übersteigenden Streitwert vergütet. Übersteigt der Streitwert 300 000 Franken, so wird der Berechnung des Vergütungsanspruchs ein Streitwert von 300 000 Franken zugrunde gelegt;
c) bei ehe-, partnerschafts- und familienrechtlichen Verfahren einschliesslich der damit in Zusammenhang stehenden Provisorialverfahren und den damit allenfalls verbundenen Ansprüchen vermögensrechtlicher Natur wird der Berechnung des Entlohnungs- bzw. Vergütungsanspruches eine Bemessungsgrundlage von höchstens 50 000 Franken zugrunde gelegt;
d) bei Strafverfahren werden vergütet:
1. für Anklagen:
aa) wegen Übertretungen: 150 Franken;
bb) wegen Vergehen: 375 Franken;
cc) wegen Verbrechen: 750 Franken;
2. für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziff. 3 oder unter Tarifpost 1 der Tarifgesetzgebung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten fallen, die in Ziff. 1 festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um sehr kurze Anträge handelt, die Hälfte;
3.
aa) für Rechtsmittelanmeldungen: ein Viertel der in Ziff. 1 festgesetzten Entlohnung;
bb) für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge: das Doppelte der in Ziff. 1 festgesetzten Entlohnung;
cc) für Berufungsausführungen und für Revisionsausführungen sowie Gegenausführungen dazu: das Dreifache der in Ziff. 1 festgesetzten Entlohnung;
dd) für Kostenbeschwerden: die in Tarifpost 2 der Tarifgesetzgebung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Art. 12 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten zu berechnen;
4. für Hauptverhandlungen oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme ausserhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme: für die erste halbe Stunde und für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde, das Einfache der für Anklagen festgesetzten Entlohnung und ab der sechsten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde, die Hälfte der für Anklagen festgesetzten Entlohnung;
5. für Verhandlungen zweiter Instanz: für die erste halbe Stunde das Zweifache, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde, das Einfache der für Anklagen festgesetzten Entlohnung und ab der sechsten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde, die Hälfte der für Anklagen festgesetzten Entlohnung;
6. für die Vertretung von Privatbeteiligten und Opfern, denen Verfahrenshilfe bewilligt wurde: die Hälfte der Entlohnung nach Ziff. 1 bis 5.
2) Mit dem Anspruch auf eine Vergütung ist auch der Ersatz der notwendigen Barauslagen geltend zu machen. Interne Barauslagen, insbesondere Kopierkosten, Porti und Telefongebühren, sind im Einheitssatz beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Notwendige externe Barauslagen, insbesondere Gebühren für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge, Fotokopien beim Gericht und Übersetzungskosten, werden gesondert vergütet; diese Barauslagen sind in der Kostennote einzeln aufzuführen und entsprechend nachzuweisen.6
3) In Zivil- und Strafsachen entscheidet das Prozessgericht erster Instanz über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei bzw. den Beschuldigten (Angeklagten) nicht. Auf das Kostenbestimmungsverfahren ist die jeweilige Verfahrensordnung anwendbar.7
4) In Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entscheidet dieser über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht.8
5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss für die Vergütung der Leistungen des Amtsverteidigers, soweit sich sein Entlohnungsanspruch gegenüber der von ihm vertretenen Person zur Gänze oder zum Teil als uneinbringlich erweist. Der Anspruch gilt als uneinbringlich, wenn nach den zu erwartenden Umständen ein Erfolg im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu erwarten ist.9
6) In Verwaltungsverfahren, die nicht bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden können, hat der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Vergütungsanspruch nach Abs. 1. Über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht. Das Land hat der Rechtsanwaltskammer zur Deckung dieser Vergütungsansprüche die entsprechenden Vorschüsse zu gewähren. Die Rechtsanwaltskammer hat jährlich eine Abrechnung zu erstellen.10
D. Rechtsanwaltsgesellschaften
Art. 32
Zweck
1) Rechtsanwälte dürfen sich mit anderen Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Rechtsanwaltsgesellschaft zusammenschliessen, wenn deren Zweck auf die berufsmässige Rechtsberatung und Parteienvertretung in Rechtsangelegenheiten beschränkt ist, einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf Rechtsanwaltsgesellschaften die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Rechtsanwälte sinngemäss Anwendung.
Art. 33
Rechtsform und Firma
1) Als Rechtsformen für den Zusammenschluss stehen den Gesellschaftern die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namensaktien ausgeben.
2) Das Bestehen als Rechtsanwaltsgesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss neben dem Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters der Rechtsanwaltsgesellschaft enthalten. Darüber hinausgehende Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft sind, dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Scheidet ein Gesellschafter aus der Rechtsanwaltsgesellschaft aus, so darf mit seiner Zustimmung sein Name in der Firma fortgeführt werden.
3) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwaltsgesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.
Art. 34
Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften
1) Die Rechtsanwaltsgesellschaften sind bei der Rechtsanwaltskammer zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften anzumelden. Art. 7 Abs. 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.
2) Die Rechtsanwaltskammer prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, Statuten und weiteren Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den gesetzlichen Erfordernissen und verweigert die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften, wenn diese nicht erfüllt sind.
3) Soweit zur Erlangung der Persönlichkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft die Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist, sind der Rechtsanwaltskammer die für die Eintragung und die nach diesem Gesetz notwendigen Unterlagen vor der Anmeldung vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer stellt zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
4) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass:
a) die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 32 bis 36 erfüllt; und
b) die Gesellschaft sich nicht in Liquidation, in Nachlassstundung oder in Konkurs befindet.
5) Die eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften teilen der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter mit. Stehen diese Änderungen im Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen, ist die Gesellschaft nach vorheriger Anhörung aus der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand innert einer von der Rechtsanwaltskammer angesetzten Frist nicht wiederherstellt.
Art. 35
Haftpflichtversicherung
1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Rechtsanwaltsgesellschaft sowie alle in ihr tätigen Rechtsanwälte einbezieht und deren Deckung der Art und dem Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind.
2) Die Versicherungssumme beträgt:
a) bei der einfachen Gesellschaft, der Kollektivgesellschaft und der Kommanditgesellschaft mindestens 1 Million Franken pro Gesellschafter. Hat eine solche Gesellschaft mehr als fünf Gesellschafter so beträgt die Versicherungssumme mindestens 5 Millionen Franken;
b) bei Verbandspersonen mindestens 5 Millionen Franken.
3) Im Übrigen findet Art. 26 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 36
Gesellschafter
1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte sein, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind.
2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen.
4) Die Gesellschafter dürfen zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit nur Mitglied einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
Art. 37
Geschäftsführung
Wird die Geschäftsführung oder Verwaltung an einen Dritten übertragen, muss dieser Rechtsanwalt und in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sein.
Art. 38
Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft
1) Im Rahmen der Führung eines Mandats muss jeder Rechtsanwalt allein zur Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. sämtlicher Gesellschafter befugt sein.
2) Vertritt eine rechtsfähige Rechtsanwaltsgesellschaft im Rahmen der berufsmässigen Vertretung Parteien vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, muss ihr Vertreter als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sein.
3) Auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis findet Art. 42, auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Konzipienten Art. 43 sinngemäss Anwendung.11
Art. 39
Unabhängigkeit der Berufsausübung
1) Die Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft und die Rechtsanwaltsgesellschaft haben zu gewährleisten, dass die in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig ausüben können, soweit sie ein bestimmtes Mandat in alleiniger Verantwortung betreuen.
2) Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht von Gesellschaftern gegenüber Mitarbeitern der Gesellschaft, die ihrerseits Rechtsanwälte sind und bei der Führung eines Mandats als Hilfspersonen beigezogen werden.
3) Allgemeine Absprachen zwischen den Gesellschaftern über die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in der Gesellschaft, namentlich solche über eine bestimmte Geschäftspolitik und die damit verbundene Annahme oder Ablehnung bestimmter Mandate, sind zulässig.
Art. 40
Berufs- und Standespflichten
1) Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltsgesellschaft angehören, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten disziplinarrechtlich verantwortlich.
2) Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufs- und Standespflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter bzw. der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 41
Liquidation
Zum Liquidator einer Rechtsanwaltsgesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, der in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist.
E. Rechtsanwälte in einem Anstellungsverhältnis
Art. 42
Dienstverhältnis und Berufspflichten
1) Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft eingehen.
2) Die Eigenverantwortlichkeit der Berufsausübung eines Rechtsanwalts im Anstellungsverhältnis ist nach den Bestimmungen des Art. 11 zu wahren.
3) Die berufs- und standesrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts gelten auch für Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis. Sie sind für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten disziplinarrechtlich persönlich verantwortlich; diese Verantwortlichkeit kann weder eingeschränkt noch aufgehoben werden.
4) Im Rahmen der Führung eines Mandats ist jeder Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis allein zur Vertretung des dienstgebenden Rechtsanwalts oder der dienstgebenden Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 8 berechtigt.12
F. Konzipienten
Art. 43
Grundsatz
1) Als Konzipient im Sinne von Art. 22 darf tätig sein, wer die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt sowie in die Konzipientenliste eingetragen ist. Art. 7 Abs. 1 bis 3 findet sinngemäss Anwendung.
2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind:
a) für den substitutionsberechtigten Konzipienten:
1. die erfolgreiche Ablegung der liechtensteinischen Rechtsanwaltsprüfung oder einer gleichwertigen ausländischen Rechtsanwaltsprüfung; oder
2. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 5 sowie die Ausübung einer praktischen Betätigung im Umfang von mindestens zwölf Monaten bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt oder einem liechtensteinischen Gericht;
b) für den vertretungsberechtigten Konzipienten die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 5.
3) Der Umfang und das Ausmass des Vertretungsrechts des Konzipienten richten sich nach Art. 8 und 22.
4) Die Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Konzipienten Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung oder die Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.
Art. 44
Berufsrechte und -pflichten
Die Konzipienten unterstehen den Bestimmungen über die Berufsrechte und -pflichten der Rechtsanwälte, soweit diese auf sie anwendbar sind.
Art. 45
Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt über die Konzipienten wird vom Disziplinargericht nach den Bestimmungen der Art. 46 ff. ausgeübt.
G. Disziplinarrecht
1. Allgemeines
Art. 46
Disziplinarvergehen
1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
2) Ein Rechtsanwalt begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Art. 47
Verjährung
1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn:
a) innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Obergerichts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist;
b) innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung eines disziplinären Verhaltens keine enderledigende Entscheidung gefällt worden ist.
2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder strafrechtliche Voruntersuchungen geführt werden, für die Dauer dieses Verfahrens.
3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Bst. b angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Art. 48
Disziplinarstrafen
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:
a) schriftlicher Verweis;
b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
c) Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres;
d) Streichung von der Rechtsanwaltsliste.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Beschäftigung von Konzipienten verhängt werden.
5) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile vor allem für die rechtssuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
2. Zuständigkeit
Art. 49
Disziplinargericht
1) Die Disziplinargewalt über Rechtsanwälte wird vom Obergericht als Disziplinargericht ausgeübt.
2) Das Disziplinargericht kann die Führung der Disziplinaruntersuchung an einen rechtskundigen Richter als Ermittlungsrichter übertragen.
3) Auf die Bestellung des Ermittlungsrichters findet Art. 44 des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.
3. Disziplinarverfahren
Art. 50
Grundsatz
1) Das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte wird von Amts wegen oder auf Anzeige eröffnet.
2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Disziplinargericht unverzüglich Anzeige zu machen.
3) Ein Disziplinarvergehen ist nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
4) Auf den Kostenersatz finden die §§ 305 und 306 Abs. 1 der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
5) Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte kommen nur dem Disziplinarbeschuldigten und der Rechtsanwaltskammer Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu.
Art. 51
Disziplinaruntersuchung
1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluss des Disziplinargerichtes eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss).
2) Im Einleitungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt soweit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann das Disziplinargericht die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten anstelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen (Verweisungsbeschluss).
5) Mit dem Beschluss auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder auf sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
6) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 52
Vernehmungen und Feststellung des Sachverhalts
1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so sind die Akten dem Ermittlungsrichter zuzuleiten.
2) Der Ermittlungsrichter hat den Disziplinarbeschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erforschen. Die Weigerung des Disziplinarbeschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äussern, hat auf das Verfahren keinen Einfluss.
3) Auf die Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten, der Zeugen und der Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden.
Art. 53
Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung
1) Der Ermittlungsrichter hat dem Disziplinarbeschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu gewähren.
2) Beantragt der Disziplinarbeschuldigte eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Ermittlungsrichter vorzunehmen. Hat der Ermittlungsrichter Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Disziplinargerichtes einzuholen.
3) Das Disziplinargericht kann von Amts wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
4) Nach Abschluss oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Ermittlungsrichter die Akten an das Disziplinargericht zu übermitteln.
Art. 54
Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
1) Erachtet das Disziplinargericht, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
2) Im entgegengesetzten Fall hat das Disziplinargericht die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschliessen (Verweisungsbeschluss).
3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem Disziplinarbeschuldigten zuzustellen.
5) Gegen den Verweisungsbeschluss nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 55
Mündliche Verhandlung
1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinarbeschuldigte, sein Verteidiger sowie die Rechtsanwaltskammer zu laden.
2) Für die Durchführung der Verhandlung gelten die Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Strafprozessordnung sinngemäss.
3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.
Art. 56
Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses
1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichts muss der Disziplinarbeschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Vergehen freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.
2) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten zuzustellen.
4. Einstweilige Massnahmen
Art. 57
Einstweilige Massnahmen
1) Das Disziplinargericht kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Massnahmen anordnen, wenn
a) der Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens oder Vergehens vom Gericht rechtskräftig verurteilt wurde oder
b) die Disziplinarstrafe der Streichung von der Rechtsanwaltsliste ausgesprochen worden ist oder
c) gegen den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist
und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, insbesondere für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Berufsstands erforderlich ist.
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem betroffenen Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind insbesondere:
a) die Überwachung der Kanzleiführung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer;
b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden;
c) das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Konzipienten;
d) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.
H. Erlöschen und Ruhen der Rechtsanwaltschaft
Art. 58
Erlöschen und Ruhen
1) Die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erlischt durch:
a) Tod;
b) Verlust der Handlungsfähigkeit;
c) rechtskräftige Eröffnung des Konkurses bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung und rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens;
d) Verlust der Staatsbürgerschaft nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c;
e) Verzicht;
f) Disziplinarerkenntnis;
g) eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i des Sorgfaltspflichtgesetzes.13
2) Die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ruht:
a) bei der Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; oder
b) durch Untersagung der Berufsausübung mangels Aufrechterhaltung des inländischen Kanzleisitzes oder der Haftpflichtversicherung;
c) durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. h des Sorgfaltspflichtgesetzes.14
2a) Die Berechtigung zur Geschäftsführung und Vertretung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ruht durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. k des Sorgfaltspflichtgesetzes.15
3) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen nach Abs. 1 bis 2a ein vorübergehender Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach Art. 21 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem vorübergehenden Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach Art. 21 zu. Die Bestellung des vorübergehenden Stellvertreters erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer.16
4) In den in Abs. 1 genannten Fällen erfolgt über Antrag oder von Amts wegen eine Streichung aus der Rechtsanwaltsliste. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Wiedereintragung in die Rechtsanwaltsliste möglich.
5) In den Fällen der Abs. 2 und 2a bleibt der Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltsliste eingetragen und ist somit weiterhin auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer; die Berufsausübung ist ihm aber vorübergehend untersagt.17
III. Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
A. Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
Art. 59
Grundsatz
1) Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Berufsbezeichnungen beruflich tätig zu sein, dürfen sich im Inland zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden (niedergelassene europäische Rechtsanwälte).
2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt untersteht neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die er im Inland ausübt, den gleichen Berufs- und Standesregeln wie die inländischen Rechtsanwälte.
3) Staatsangehörige anderer Staaten dürfen sich im Inland im Sinne von Abs. 1 und 2 ebenfalls zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt niederlassen, sofern mit diesen Staaten eine entsprechende staatsvertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Art. 65 ist davon ausgenommen.
Art. 60
Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
1) Über den Antrag auf Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte entscheidet die Rechtsanwaltskammer. Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
a) eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu diesem Beruf. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass die Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist;
b) über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis c, f und g.
2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen. Die sonstigen Unterlagen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
3) Die Rechtsanwaltskammer hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Antragsteller vorher zu hören.
4) Über die erfolgte Eintragung ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
Art. 61
Berufsbezeichnung
1) Wer in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen ist und im Inland die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausübt, hat hierbei die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftsstaats zu verwenden. Weiters hat er die Berufsorganisation, der er im Herkunftsstaat angehört oder das Gericht, bei dem er nach den Vorschriften des Herkunftsstaats zugelassen ist, sowie den Herkunftsstaat anzugeben.
2) Die in diesem Gesetz verwendete Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" darf weder als Berufsbezeichnung noch in der Werbung (Art. 27) verwendet werden.
Art. 62
Berufliche Stellung
1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist zu den gleichen beruflichen Tätigkeiten wie der in der Rechtsanwaltsliste eingetragene Rechtsanwalt befugt, soweit nicht abweichende Bestimmungen gelten.
2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Stellung eines in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalts. Er ist jedoch nicht befugt:
a) zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden;
b) Konzipienten auszubilden;
c) zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden.
Art. 63
Einvernehmensrechtsanwalt
1) In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, darf der niedergelassene europäische Rechtsanwalt als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es, beim niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich der Rechtsanwaltskammer bekannt zu geben.
Art. 64
Beaufsichtigung und Disziplinargewalt
1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt untersteht der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (Art. 91 ff.) und der Disziplinargewalt des Obergerichts (Art. 46 ff.).
2) Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird die zuständige Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten davon in Kenntnis gesetzt sowie über den Fortgang des Verfahrens informiert. Die zuständigen Stellen arbeiten während des Disziplinarverfahrens zusammen. Im Rechtsmittelverfahren ist der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
3) Das Ruhen oder Erlöschen der Genehmigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat zieht für den Betreffenden unmittelbar das einstweilige oder endgültige Verbot nach sich, im Inland seine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auszuüben.
Art. 65
Rechtsanwaltsgesellschaft im Herkunftsstaat
1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.
2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, dem sie im Herkunftsstaat angehören, verwenden, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft ausüben. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsanwaltsgesellschaften nach Art. 32 ff.
Art. 66
Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung
Auf das Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt findet Art. 58 sinngemäss Anwendung.
Art. 67
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
1) Die zuständigen inländischen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen der Herkunftsstaaten eng zusammen. Sie leisten nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und nach Gewährleistung der vertraulichen Behandlung der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Richtlinie 98/5/EG zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Bestimmungen gegebenenfalls zur Umgehung missbräuchlich angewendet werden.
2) Insbesondere unterrichtet die Rechtsanwaltskammer die zuständige Stelle im Herkunftsstaat über Eintragungen in die und die Streichung aus der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte.
B. Integration nach Ablegung der Eignungsprüfung oder nach dreijähriger Tätigkeit
1. Integration durch Eignungsprüfung
Art. 68
Voraussetzungen
1) Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats, die ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Beruf erforderlich sind, werden auf Antrag in die Rechtsanwaltsliste eingetragen, wenn sie mit Erfolg die Eignungsprüfung abgelegt haben.
2) Ein Diplom aufgrund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im EWR stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinne des Abs. 1, wenn:
a) der Inhaber einen im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmässig mindestens drei Jahre ausgeübt hat; und
b) der EWRA-Vertragsstaat, der das Diplom anerkannt hat, die Berufsausübung im Sinne von Bst. a bescheinigt.
3) Staatsangehörige anderer Staaten werden auf Antrag ebenfalls nach Massgabe von Abs. 1 und 2 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen, wenn sie mit Erfolg die Eignungsprüfung abgelegt haben und mit diesen Staaten eine entsprechende staatsvertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Art. 69
Eignungsprüfung
1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Inland auszuüben, beurteilt werden soll.
2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem EWRA-Vertragsstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt.
Art. 70
Zulassung zur Eignungsprüfung
1) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
Art. 71
Prüfungsfächer und Prüfungsinhalte
1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Berufsrecht der Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen:
a) Verwaltungsrecht oder Staatsrecht;
b) durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche des Zivilrechts, das Verwaltungsrecht oder das Strafrecht.
2) Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.
3) Prüfungsinhalte sind die durch Verordnung näher zu bestimmenden Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht, einschliesslich der Grundzüge des Gerichtsverfassungsrechts, des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.
Art. 72
Schriftliche und mündliche Prüfung
1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.
3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn beide schriftlichen Arbeiten den Anforderungen genügen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Rechtsanwälte sowie das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat.
Art. 73
Durchführung und Beurteilung der Eignungsprüfung
1) Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission für Rechtsanwälte zuständig.
2) Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob der Antragsteller über die nach Art. 69 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
3) Art. 6 Abs. 2 und 5 bis 7 sowie Art. 96 finden auf die Durchführung der Eignungsprüfung sinngemäss Anwendung.
2. Integration nach dreijähriger Tätigkeit
Art. 74
Voraussetzungen
1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmässige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Inland auf dem Gebiet des liechtensteinischen Rechts, einschliesslich des EWR- oder Gemeinschaftsrechts, nach Art. 75 nachweist, wird auf Antrag in die Rechtsanwaltsliste eingetragen.
2) Effektive und regelmässige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung. Die Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden.
3) Unterbrechungen aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben ausser Betracht. Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen des täglichen Lebens.
4) Bei der Beurteilung der Unterbrechung im Sinne des Abs. 3 sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten und Grund, Dauer und Häufigkeit der Unterbrechung zu berücksichtigen.
Art. 75
Nachweis der dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit
1) Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer und legt alle zweckdienlichen Informationen und Dokumente bei. Er hat die Anzahl und die Art der von ihm im liechtensteinischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen.
2) Zum Nachweis der im liechtensteinischen Recht bearbeiteten Rechtssachen hat der Antragsteller Falllisten vorzulegen, die Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie den Sachstand enthalten müssen. Zudem sind anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
3) Die Rechtsanwaltskammer leitet die eingereichten Unterlagen an die Prüfungskommission für Rechtsanwälte weiter. Diese entscheidet über den Nachweis der dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit im liechtensteinischen Recht.
4) Der Antragsteller kann von der Prüfungskommission aufgefordert werden, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern und weitere schriftliche Unterlagen und Dokumente zur Klärung und Präzisierung des erforderlichen Nachweises vorzulegen.
5) Auf die Angaben und Unterlagen des Antragstellers findet Art. 60 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
3. Eingliederung bei kürzerer Betätigung im liechtensteinischen Recht
Art. 76
Grundsatz
1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmässig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Inland tätig war, sich jedoch nicht während des gesamten Zeitraums im liechtensteinischen Recht betätigt hat, wird auf Antrag in die Rechtsanwaltsliste eingetragen, wenn er den Nachweis nach Abs. 2 und 3 erbringt.
2) Der Antragsteller hat die Nachweise nach Art. 75 Abs. 2 zu erbringen. Darüber hinaus hat er alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im liechtensteinischen Recht geeignet sind.
3) Bei der Entscheidung berücksichtigt die Prüfungskommission für Rechtsanwälte Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im liechtensteinischen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das liechtensteinische Recht, einschliesslich des Berufs- und Standesrechts der Rechtsanwälte.
Art. 77
Gespräch
1) Ist die Prüfungskommission für Rechtsanwälte zur Überzeugung gelangt, dass dem Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste aufgrund der durch die Auskünfte und Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse stattgegeben werden könnte, so lädt sie den Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch. In allen anderen Fällen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf ein Gespräch.
2) Im Gespräch ist zu prüfen, ob der Antragsteller effektiv und regelmässig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des liechtensteinischen und des EWR- oder Gemeinschaftsrechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Der Inhalt des Gesprächs hat sich auf die berufliche Praxis des Antragstellers und seine sonstigen Erfahrungen im liechtensteinischen Recht zu beziehen.
3) Das Gespräch soll ausserdem gesicherten Aufschluss darüber geben, ob der Antragsteller in ausreichendem Masse der deutschen Sprache mächtig ist.
IV. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 78
Zulassung
1) Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Berufsbezeichnungen beruflich tätig zu sein, sind zur vorübergehenden grenzüberschreitenden Berufsausübung im Inland zugelassen (dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwälte).
2) Als Berufsausübung gelten die Tätigkeiten nach Art. 8.
3) Verliert die grenzüberschreitende Berufsausübung ihren vorübergehenden Charakter, gelten für die weitere Berufsausübung die Voraussetzungen für die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem EWR nach Art. 59 ff.
4) Staatsangehörige anderer Staaten dürfen die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne von Abs. 1 bis 3 ebenfalls vorübergehend grenzüberschreitend im Inland ausüben, sofern mit diesen Staaten eine entsprechende staatsvertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Art. 79
Eintragung in die Rechtsanwaltsliste; Kanzleisitz
Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, sich im Inland in die Rechtsanwaltsliste eintragen zu lassen und einen inländischen Kanzleisitz zu begründen.
Art. 80
Berufsbezeichnung
Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt, der im Inland die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausübt, hat die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftsstaats zu verwenden und die Berufsorganisation, der er im Herkunftsstaat angehört oder das Gericht, bei dem er nach den Vorschriften des Herkunftsstaats zugelassen ist, sowie den Herkunftsstaat anzugeben. Art. 61 Abs. 2 findet Anwendung.
Art. 81
Einvernehmensrechtsanwalt
In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, muss der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt einen Einvernehmensrechtsanwalt nach Art. 63 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt die Eignungsprüfung (Art. 68 ff.) erfolgreich abgelegt hat.
Art. 82
Zustellbevollmächtigter
1) Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt, sobald er im Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden tätig wird, einen in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die Benennung erfolgt gegenüber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde. Zustellungen, die für den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigen zu bewirken.
2) Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den in Art. 81 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist die Zustellung an den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.18
Art. 83
Beaufsichtigung
1) Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt wird durch die Rechtsanwaltskammer beaufsichtigt.
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.19
3) Aufgehoben20
4) Aufgehoben21
5) Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es:
a) den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;
b) die Erfüllung der diesen Personen obliegenden Pflichten zu überwachen;
c) die Dienstleistungsausübung zu untersagen und gegebenenfalls die Gerichte oder Verwaltungsbehörden darüber zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
d) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich dieser Person getroffen worden sind.
Art. 84
Berufspflichten
Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt untersteht den gemäss diesem Gesetz den Rechtsanwälten obliegenden Berufspflichten.
Art. 85
Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt über den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt wird vom Disziplinargericht nach den Bestimmungen der Art. 46 ff. ausgeübt.
Art. 86
Einzelvertretungen
1) Rechtsanwälte, die weder Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats noch aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen gleichgestellt sind, können von der Rechtsanwaltskammer auf Antrag für den Einzelfall als Vertreter oder Verteidiger einer Partei vor liechtensteinischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zugelassen werden, wenn dafür besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen:
a) die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 83 Abs. 2;
b) die schriftliche Beauftragung oder gegebenenfalls Vertretungsvollmacht durch den Auftrags- oder Vollmachtgeber.
3) Die Zulassung ist gegenüber Gerichten oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen.
4) Auf Rechtsanwälte, die eine Zulassung erhalten haben, finden die Art. 79 bis 85 sinngemäss Anwendung.
V. Organisation und Durchführung
A. Allgemeines
Art. 87
Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Rechtsanwaltskammer;
b) die Prüfungskommission für Rechtsanwälte;
c) das Disziplinargericht;
d) die Gerichte.22
Art. 8823
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen der Rechtsanwaltskammer oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
3) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe treffen alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um Daten nach Abs. 1 zu schützen.
4) Vorbehaltlich vorrangiger berechtigter Gründe werden Daten nach Abs. 1 mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Wegfall ihrer Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung im Sinne von Abs. 1 aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 89
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
Art. 90
Gebühren
1) Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer.
2) Die Gebührenordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Regierung und ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
B. Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
Art. 91
Zusammensetzung, Rechtsform und Rechtsstellung
1) Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer (Rechtsanwaltskammer) wird durch sämtliche in die Rechtsanwaltsliste und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte gebildet.
2) Die Rechtsanwaltskammer ist eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Oberaufsicht der Regierung. Im eigenen Wirkungsbereich ist die Aufsicht der Regierung auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verwaltungsführung der Rechtsanwaltskammer beschränkt.
3) In Disziplinarverfahren nach Art. 46 ff. kommt der Rechtsanwaltskammer Parteistellung mit uneingeschränkten Parteirechten zu.
Art. 92
Obliegenheiten
1) Die Rechtsanwaltskammer hat die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der ihr angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder.
2) Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand und die SPG-Aufsichtskommission.24
3) Die Rechtsanwaltskammer ist, soweit es sich um Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m SPG handelt, zuständig für:25
a) die Überwachung des Vollzugs des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG); und
b) die Aufsicht nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG).
Art. 93
Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Revisionsstelle;
bbis) die Wahl der SPG-Aufsichtskommission;26
c) die Festsetzung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer; die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Regierung;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass von Standesrichtlinien;
h) der Erlass von Honorarrichtlinien; und
i) der Erlass von Ausbildungsrichtlinien.
2) Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen.
3) Soweit die Geschäftsordnung keine strengeren Bestimmungen enthält, ist die Plenarversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Kammermitglieder anwesend ist; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist zwingend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
4) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 94
Vorstand
1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer besteht aus fünf Mitgliedern, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden aus der Mitte der Kammermitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere:
a) die Entscheidung über Anträge nach Art. 6, 7, 34, 43, 60, 70, 75, 83 und 86;
b) die Führung der Listen nach diesem Gesetz, insbesondere der Rechtsanwaltsliste, der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften, der Liste der eintragungsfähigen Rechtsanwälte, der Konzipientenliste und der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte; diese Listen sind auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen;
c) der Verkehr mit Behörden und Dritten;
d) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder;
e) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und der Vergütung der Dienstleistungen des Rechtsanwalts sowie die angesuchte gütliche Beilegung eines darüber bestehenden Streits;
f) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern;
g) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 28 sowie die Festsetzung der Vergütung und der Vorschüsse nach Art. 31 Abs. 6;27
h) die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 29 Abs. 3;
i) die standesrechtliche Aufsicht;
k) die Bestellung eines vorübergehenden Stellvertreters (Art. 57 Abs. 3);
l) die Beaufsichtigung der Tätigkeit der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Art. 64) sowie der dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwälte (Art. 83);
m) die Ausübung der Parteirechte der Rechtsanwaltskammer im Disziplinarverfahren;
n) die Überwachung der Kanzleiführung nach Art. 57 Abs. 3 Bst. a;
o) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
p) die Ausübung der Parteirechte in Rechtsmittelverfahren;
q) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
r) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
s) die Namhaftmachung eines Mitglieds der Prüfungskommission für Rechtsanwälte (Art. 96);
t) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
u) die Zusammenarbeit mit ausländischen Anwaltsorganisationen;
v) die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 4;
w) die Entscheidung über Anträge der SPG-Aufsichtskommission und das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG und Art. 5b ISG sowie das Verhängen von Bussen nach Art. 31 SPG und Art. 11 Abs. 1a ISG;28
x) die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission;29
y) der Erlass der Gebührenordnung; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2;30
z) die Benennung des Datenschutzbeauftragten.31
4) Der Vorstand kann bestimmte Geschäfte an den Präsidenten, einzelne Mitglieder des Vorstands oder einzelne Mitglieder der Rechtsanwaltskammer zur selbständigen Erledigung übertragen, insbesondere in den Angelegenheiten des Abs. 3 Bst. c, f, g und k.
Art. 95
Beitrags- und Gebührenvorschreibung
Die rechtskräftige Vorschreibung von Beiträgen und Gebühren ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
C. Prüfungskommission für Rechtsanwälte
Art. 96
Prüfungskommission
1) Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben je ein Mitglied des Staatsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes sowie ein von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachter Rechtsanwalt anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
VI. Zusammenarbeit
Art. 9732
Zusammenarbeit der Gerichte und der Finanzmarktaufsicht mit der Rechtsanwaltskammer
1) Die Gerichte übermitteln der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Sorgfaltspflichtgesetz benötigt.
2) Die Rechtsanwaltskammer und die Finanzmarktaufsicht übermitteln sich gegenseitig unaufgefordert alle für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Sorgfaltspflichtgesetz erforderlichen Informationen und Unterlagen. Informationen nach Art. 17 Abs. 2 SPG bleiben vorbehalten.
Art. 98
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen von EWRA-Vertragsstaaten
1) Die Rechtsanwaltskammer leistet der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
2) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet die zuständige Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.33
3) Die Rechtsanwaltskammer kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit den zuständigen Stellen eines anderen EWRA-Vertragsstaats die Informationen nach Abs. 1 und 2 austauschen, wenn:
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht beeinträchtigt oder verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Stelle des EWRA-Vertragsstaats einer gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für berufsrechtliche Belange verwendet werden; und
d) die Informationen nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen die Rechtsanwaltskammer ausdrücklich zugestimmt hat.
4) Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammer mit der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes Anwendung.34
VII. Rechtsmittel
A. Verwaltungsverfahren
Art. 99
Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer, der Prüfungskommission für Rechtsanwälte und der Regierung
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen im Sinne von Art. 94 Abs. 4 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung, gegen solche nach Art. 94 Abs. 3 Bst. w beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission nach Art. 94 Abs. 3 Bst. x kann nicht angefochten werden.35
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Prüfungskommission für Rechtsanwälte kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
4) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
B. Disziplinarverfahren
Art. 100
Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts
1) Gegen einen Einstellungsbeschluss, die Anordnung oder Verweigerung einstweiliger Massnahmen sowie gegen jede enderledigende Entscheidung des Disziplinargerichts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
2) Auf das Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen der §§ 238 ff. der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
Art. 101
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme (Art. 57) kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 102
Übertretung
Wer die Bezeichnung "Rechtsanwalt", "Rechtsagent" oder "Rechtsanwaltsgesellschaft" oder eine der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Berufsbezeichnungen unberechtigt führt, wird vom Landgericht mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Art. 103
Vergehen
Wer unbefugt eine durch dieses Gesetz den Rechtsanwälten oder den Rechtsagenten vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 104
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Sie kann mit Verordnung die im Anhang zu diesem Gesetz genannten Berufsbezeichnungen den veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 105
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesetz; RAG), LGBl. 1993 Nr. 41;
b) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 1995 Nr. 22;
c) Gesetz vom 23. März 1995 über die Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte, LGBl. 1995 Nr. 105;
d) Gesetz vom 7. Dezember 1995 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 1996 Nr. 18;
e) Gesetz vom 16. April 1997 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 1997 Nr. 116;
f) Gesetz vom 19. Juni 1997 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 1997 Nr. 151;
g) Gesetz vom 16. Dezember 1999 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2000 Nr. 53;
h) Gesetz vom 20. Juni 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2002 Nr. 109;
i) Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2003 Nr. 21;
k) Gesetz vom 18. Juni 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2004 Nr. 184;
l) Gesetz vom 25. November 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2005 Nr. 283;
m) Gesetz vom 26. April 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2007 Nr. 155;
n) Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2007 Nr. 177;
o) Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2007 Nr. 195;
p) Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 192;
q) Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 361;
r) Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2009 Nr. 327;
s) Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2010 Nr. 390;
t) Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2011 Nr. 362.
Art. 106
Rechtsanwaltslisten
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA in den nachfolgend benannten Listen eingetragenen Personen und Gesellschaften sind von Amts wegen in die von der Rechtsanwaltskammer zu führenden gleichlautenden Listen einzutragen:
a) Rechtsanwaltsliste;
b) Liste der eintragungsfähigen liechtensteinischen Rechtsanwälte;
c) Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte;
d) Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften;
e) Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften mit ihren Gesellschaftern;
f) Liste der Zweigniederlassungen von Rechtsanwaltsgesellschaften;
g) Liste der Zweigniederlassungen von Rechtsanwaltsgesellschaften mit ihren Gesellschaftern;
h) Liste der Konzipienten bei Rechtsanwälten;
i) Liste der Konzipienten der Rechtsanwaltsgesellschaften;
k) Liste der Rechtsagenten.
Art. 107
Bisheriger Umfang der Berufsausübung
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte, LGBl. 1993 Nr. 41, in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen sowie die Rechtsagenten (Art. 108) sind weiterhin befugt, ohne besondere Bewilligung die nachfolgenden Tätigkeiten berufsmässig auszuüben:
a) Finanzberatung;
b) Wirtschaftsberatung;
c) Buchführung.
Art. 108
Rechtsagenten
1) Den Beruf eines Rechtsagenten darf ausüben, wer:
a) vor dem 27. Februar 1958 als Rechtsagent bei der Regierung angemeldet war und bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte diesen Beruf immer noch ausgeübt hat; oder
b) vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte von der Regierung eine Bewilligung zur Ausübung des Rechtsagentenberufes erhalten hat.
2) Die nach Abs. 1 zugelassenen Rechtsagenten haben die Berufsbezeichnung Rechtsagent oder eine andere von der Regierung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte bewilligte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen.
3) Die Rechtsagenten sind zur berufsmässigen Rechtsberatung sowie zur berufsmässigen Parteienvertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden befugt. In Verfahren, in denen Anwaltspflicht besteht, sind die Rechtsagenten den Rechtsanwälten gleichgestellt, ausgenommen vor dem Staatsgerichtshof.
4) Bezüglich der übrigen Rechte und Pflichten der Rechtsagenten finden die Art. 9, 12 bis 21, 23 bis 27 entsprechende Anwendung.
5) Die Disziplinargewalt über die Rechtsagenten wird vom Obergericht als Disziplinargericht nach den Bestimmungen der Art. 46 ff. ausgeübt.
6) Die Rechtsanwaltskammer führt eine Liste der Rechtsagenten. Diese ist öffentlich auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer zugänglich und wird regelmässig aktualisiert.
Art. 109
Haftpflichtversicherung
Bestehende Haftpflichtversicherungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Voraussetzungen nach Art. 26 und 35 anzupassen.
Art. 110
Hängige Verfahren bei der FMA
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 111
Hängige Disziplinarverfahren
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Obergericht oder beim Obersten Gerichtshof hängige Disziplinarverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn der Beschluss über die Einleitung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens noch nicht gefällt wurde. Andernfalls gelangt das bisherige Recht zur Anwendung.
Art. 112
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 59, 68, 78 und 102)
Massgebliche Berufsbezeichnungen für zugelassene Rechtsanwälte
Belgien:
Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
Bulgarien:
Aдвокат
Dänemark:
Advokat
Deutschland:
Rechtsanwalt
Estland:
Vandeadvokaat
Finnland:
Asianajaja/Advokat
Frankreich:
Avocat
Griechenland:
Δικηγόρος
Irland:
Barrister/Solicitor
Island:
Lögmaður
Italien:
Avvocato
Lettland:
Zvērināts advokāts
Litauen:
Advokatas
Luxemburg:
Avocat
Malta:
Avukat/Prokuratur Legali
Niederlande:
Advocaat
Norwegen:
Advokat
Österreich:
Rechtsanwalt
Polen:
Adwokat/Radca prawny
Portugal:
Advogado
Rumänien:
Avocat
Schweden:
Advokat
Schweiz:
Avocat/Advokat/Rechtsanwalt/Anwalt/
Fürsprecher/Fürsprech/Avvocato
Slowakei:
Advokát/Komerčný právnik
Slowenien:
Odvetnik/Odvetnica
Spanien:
Abogdo/Advocat/Avogado/Abokatu
Tschechische Republik:
Advokát
Ungarn:
Ügyvéd
Vereinigtes Königreich:
Advocate/Barrister/Solicitor
Zypern:
Δικηγόρος
Übergangsbestimmungen
173.510 Rechtsanwaltsgesetz (RAG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 370 ausgegeben am 23. Dezember 2015
Gesetz
vom 6. November 2015
über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf die Vergütung von Leistungen, die nach seinem Inkrafttreten36 erbracht werden, Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 407 ausgegeben am 1. Dezember 2016
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Die vor dem Inkrafttreten37 dieses Gesetzes erbrachten Leistungen der Verfahrenshilfe sind bei sonstiger Anspruchsverwirkung bis zum 15. Januar 2017 gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach bisherigem Recht abzurechnen. Die Rechtsanwaltskammer hat die fristgemäss eingegangenen Abrechnungen bis zum 31. Januar 2017 nach bisherigem Recht zu Lasten der Landesrechnung 2016 zu erledigen und die nicht benötigten Vorschüsse an die Landeskasse zu überweisen.
...

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 43/2013 und 84/2013

2   Art. 1 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 164.

3   Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 44.

4   Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 407.

5   Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 407.

6   Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 407.

7   Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 407.

8   Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 407.

9   Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 407.

10   Art. 31 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 407.

11   Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 407.

12   Art. 42 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 407.

13   Art. 58 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 164.

14   Art. 58 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 164.

15   Art. 58 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 164.

16   Art. 58 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 164.

17   Art. 58 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 164.

18   Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 407.

19   Art. 83 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 207.

20   Art. 83 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 207.

21   Art. 83 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 207.

22   Art. 87 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 407.

23   Art. 88 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 327.

24   Art. 92 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 164.

25   Art. 92 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 14.

26   Art. 93 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 164.

27   Art. 94 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 407.

28   Art. 94 Abs. 3 Bst. w abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 14.

29   Art. 94 Abs. 3 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 164.

30   Art. 94 Abs. 3 Bst. y eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 164.

31   Art. 94 Abs. 3 Bst. z eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 327.

32   Art. 97 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 164.

33   Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 164.

34   Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 164.

35   Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 164.

36   Inkrafttreten: 1. Januar 2016.

37   Inkrafttreten: 1. Januar 2017.