672.910.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013Nr. 434ausgegeben am 23. Dezember 2013
Gesetz
vom 8. November 2013
zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:2
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Abkommen), insbesondere:
a) die steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte;
b) die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c) die Erhebung von Steuern und die Meldung bei intransparenten Vermögensstrukturen;
d) die Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger;
e) die gemeinsamen Bestimmungen zu Kapitel II bis IVb;
f) die dem Anwendungsbereich des Abkommens entzogenen Vermögenswerte;
g) die Kontrolle und Verfahrensvorschriften;
h) die Strafbestimmungen;
i) die Behördenzusammenarbeit.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Kapitaleinkünfte": Erträge und Kapitalgewinne aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach Massgabe des Abkommens der Steuer unterliegen;
b) "Einmalzahlung": eine der beiden Wahlmöglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einer Zahlstelle, bestehend in der Entrichtung eines einmaligen pauschalen Steuerbetrags;
c) "Vertragspartei": eine Person, die in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Vermögenswerte, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, Inhaberin eines Kontos oder Depots bei einer Zahlstelle ist;
d) "Zahlstelle": eine Bank-Zahlstelle und Organ-Zahlstelle;
e) "Bank-Zahlstelle": eine liechtensteinische Zahlstelle nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i des Abkommens;
f) "Organ-Zahlstelle": eine liechtensteinische Zahlstelle nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii des Abkommens;
g) "verantwortliche Zahlstelle": eine Zahlstelle, welche im Aussenverhältnis die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens zu gewährleisten hat;
h) "Delegation": die Übertragung der technischen Abwicklung der Zahlstellenfunktion von der verantwortlichen Zahlstelle an eine andere Zahlstelle auf zivilrechtlicher Basis;
i) "Steuerjahr": das Kalenderjahr;
k) "Rechtsträger": eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung;4
l) "vertretungsbefugte Organe": sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe.5
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des Abkommens zu verstehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Begriffe:
a) betroffene Person;
b) Stichtag;
c) zuständige österreichische Behörde;
d) Vermögenswerte;
e) Konto oder Depot;
f) Vermögensstruktur;
g) intransparente Vermögensstruktur;
h) Zuwendung.
3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.6
Art. 3
Registrierung als Zahlstelle7
1) Wer zur Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens wird und Vermögenswerte einer betroffenen Person hält oder verwaltet, hat sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 30 Tage vor dem Stichtag 3, d.h. bis 30. April 2014, zu erfolgen.
2) In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben:
a) bei einer Bank-Zahlstelle:
1. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz;
2. sofern es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland handelt, den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung;
3. das Datum der Aufnahme der Geschäftsbeziehung;
b) bei einer Organ-Zahlstelle:
1. die Angaben nach Bst. a;
2. den Namen der verwalteten Vermögenstruktur;
3. die Angabe, ob die verwaltete Vermögensstruktur transparent oder intransparent ist;
4. die Organfunktion bei der verwalteten Vermögensstruktur;
5. die Art der Berufsausübungsbewilligung.
3) Änderungen der nach Abs. 1 und 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.8
4) Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.9
Art. 3a10
Interne Organisation für AStA-Zwecke
1) Zahlstellen müssen die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse der Zahlstelle ausgestaltet sein.
II. Steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte
Art. 4
Nutzungsberechtigung an einer transparenten Vermögensstruktur
1) Für die Zwecke des Teils 2 des Abkommens gelten in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens stets als steuerlich transparent. Abs. 2 bis 4 regeln, wann für die Zwecke des Teils 2 des Abkommens eine in Österreich ansässige natürliche Person als nutzungsberechtigte Person an Vermögenswerten im Sinne des Abkommens gilt.
2) Nutzungsberechtigte Person ist der Errichter, wenn er sich ein Widerrufsrecht vorbehalten hat.
3) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 vor, sind nutzungsberechtigt solche Personen (einschliesslich des Errichters), die einen voraussetzungslosen und aktuellen Anspruch auf Ausschüttung von Kapital und/oder Ertrag dieser Vermögensstruktur besitzen. Von einem Anspruch ist auszugehen, wenn:
a) er sich aus der Satzung der Vermögensstruktur (Statuten, Beistatuten, Reglemente und dergleichen) ergibt;
b) die Person über das Vermögen der Vermögensstruktur im eigenen Interesse verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Person im Begünstigtenkreis ist und:
1. Mitglied im Verwaltungsorgan der Vermögensstruktur mit Einzelzeichnungsrecht ist;
2. Mitglied im Verwaltungsorgan einer Sitzgesellschaft mit Einzelzeichnungsrecht ist, an der die Vermögensstruktur eine qualifizierte Beteiligung hält; oder
3. ein Einzelzeichnungsrecht über Konto und Depot der Vermögensstruktur bzw. der Sitzgesellschaft nach Ziff. 2 besitzt; oder
c) die Person aufgrund eines satzungsmässigen oder vertraglichen Weisungsrechtes (schriftlich, mündlich oder konkludent) gegenüber der Vermögensstruktur oder ihrem Verwaltungsorgan die Ausschüttung von Ertrag und/oder Kapital dieser Vermögensstruktur unmittelbar oder mittelbar (d.h. nach vorheriger Satzungsänderung) an sich persönlich herbeiführen kann.
4) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 und 3 vor, gilt diejenige Person als nutzungsberechtigt, die von der verantwortlichen Organ-Zahlstelle nach Massgabe der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten festgestellt wird.
5) Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf das Kapital der Vermögensstruktur oder auf einen Teil des Kapitals der Vermögensstruktur, so ist die Einmalzahlung nur auf den Teil des Kapitals der Vermögensstruktur abzuführen, der der betroffenen Person zuzurechnen ist.
6) Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf den Ertrag der Vermögensstruktur oder einen Teil des Ertrags der Vermögensstruktur oder eine wiederkehrende Leistung, so ist der relevante Ertrag zu kapitalisieren und auf den so ermittelten Betrag die Einmalzahlung zu leisten.
7) Soweit Kapital und Ertrag der Vermögensstruktur unwiderruflich gemeinnützig zu verwenden sind, liegt keine Nutzungsberechtigung vor.
Art. 5
Einmalzahlungen
1) Die Zahlstellen erheben die Einmalzahlung nach Massgabe des Abkommens.
2) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person oder die Vertragspartei gegen die ehemalige Bank-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue Bank-Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3) Für eine Vermögensstruktur, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, die Organ-Zahlstelle wechselt und für die eine Ermächtigung zur Einmalzahlung vorliegt, erhebt die neue Organ-Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Die ehemalige Zahlstelle hat die nötigen Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, an die neue Zahlstelle zu liefern. Liefert die ehemalige Organ-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen die ehemalige Organ-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, hat die neue Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
4) Verfügt eine betroffene Person über mehrere Vertragsbeziehungen zu einer oder mehreren Zahlstellen, so ist eine Konsolidierung der zu regularisierenden Vermögenswerte grundsätzlich möglich.
5) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
6) Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 des Steuergesetzes (SteG).
7) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Einmalzahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus.
8) Können durch die Massnahme nach Abs. 7 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Einmalzahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen.
9) Sind zur Erhebung der Einmalzahlung Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und liefern diese Personen die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Art. 6
Überweisung an die Steuerverwaltung
1) Die Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigung jeweils monatlich an die Steuerverwaltung, wobei die erste Zahlung einen Monat nach Stichtag 3, d. h. 30. Juni 2014, erfolgt.
2) Sie stellen der Steuerverwaltung spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2015, die Schlussabrechnung zu.
Art. 7
Meldung
1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen monatlich. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach Stichtag 3, d.h. 30. Juni 2014. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach Stichtag 3, d.h. 30. November 2014.
2) Spätere Meldungen übermittelt die Zahlstelle unverzüglich an die Steuerverwaltung.
3) Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 des Abkommens.
4) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 30. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die Bank-Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des Abkommens frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person oder die Vertragspartei gegen die ehemalige Bank-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue Bank-Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
5) Für eine Vermögensstruktur, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, die Organ-Zahlstelle wechselt und für die eine Ermächtigung zur Meldung vorliegt, übermittelt die neue Organ-Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens die Meldung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Die ehemalige Zahlstelle hat die nötigen Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, an die neue Zahlstelle zu liefern. Liefert die ehemalige Organ-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen die ehemalige Organ-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, hat die neue Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
6) Sind zur Übermittlung der Informationen nach Massgabe des Abkommens Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und liefern diese Personen die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Art. 8
Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde
Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde monatlich zu überweisen bzw. zu übermitteln:
a) die erhaltenen Einmalzahlungen nach Abzug der Bezugsprovision, wobei die erste Zahlung zwei Monate nach Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2014, erfolgt;
b) die Meldungen, wobei die erste Meldung zwei Monate nach Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2014, und die letzte Meldung sieben Monate nach Stichtag 3, d.h. 31. Dezember 2014, erfolgt. Spätere Meldungen erfolgen unverzüglich.
Art. 9
Verjährung
1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Einmalzahlung oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
Art. 10
Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person
1) Wird eine betroffene Person nachträglich durch die verantwortliche Zahlstelle identifiziert, so muss diese Zahlstelle diese Person oder die Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann nach Massgabe des Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der Steuerverwaltung ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
3) Das Gesuch muss enthalten:
a) die Angabe der nach dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
b) Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
Art. 11
Mitwirkungspflichten der verantwortlichen Zahlstellen
Hat die zuständige österreichische Behörde der Steuerverwaltung ein entsprechendes Ersuchen gestellt, so ist die verantwortliche Zahlstelle verpflichtet:
a) bei der Prüfung der Echtheit der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 mitzuwirken;
b) der Steuerverwaltung weitere Angaben zur Identifizierung einer betroffenen Person zu liefern, die der zuständigen österreichischen Behörde gemeldet wurde.
III. Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder Meldung dieser Kapitaleinkünfte
Art. 12
Steuererhebung
1) Die Zahlstellen erheben eine abgeltende Steuer auf Kapitaleinkünfte nach Massgabe des Abkommens.
2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit dem relevanten Beleg zur abgeltenden Steuer nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle einen neuen Beleg oder bestätigt die Gültigkeit des ersten Belegs.
3) Ein Beleg gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des neuen Belegs oder der Bestätigung der Gültigkeit des ersten Belegs bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 SteG.
4) Eine zu Unrecht erhobene Steuer kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechenden Kapitaleinkünfte in Österreich weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird. Die betroffene Person hat gegenüber der Zahlstelle den Nachweis zu erbringen, dass in Österreich weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder wird.
5) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Zahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus.
6) Können durch die Massnahme nach Abs. 5 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Zahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen.
7) Sind zur Ermittlung der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte nach Massgabe des Abkommens Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und erfolgt keine fristgerechte Lieferung dieser Informationen und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 29 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Art. 13
Überweisung an die Steuerverwaltung
1) Die Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer auf Kapitaleinkünfte innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Steuerjahres an die Steuerverwaltung.
2) Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den verschiedenen Kategorien von Kapitaleinkünften nach dem Abkommen zuzuordnen sind.
Art. 14
Meldung
1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf des Steuerjahres.
2) Eine Ermächtigung zur Meldung von Kapitalerträgen kann widerrufen werden durch:
a) die betroffene Person oder ihre Rechtsnachfolger;
b) die Vertragspartei oder ihre Rechtsnachfolger.
3) Zur einwandfreien Durchführung des Abkommens kann die Zahlstelle im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Vertragspartner Regelungen erlassen, welche Fristen für einen zulässigen Widerruf festlegen.
4) Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der Zahlstelle sicherstellt.
5) Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Übermittlung der Meldungen an die Steuerverwaltung (Abs. 1) widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die Zahlstelle diese unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen.
6) Wurde die Frist für eine Meldung nach Abs. 1 versäumt, ist diese Meldung von der Zahlstelle unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.11
7) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt die Zahlstelle die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.12
Art. 15
Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde
Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde zu überweisen bzw. zu übermitteln:
a) die erhaltene Steuer nach Abzug der Bezugsprovision innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Steuerjahres;
b) die Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
Art. 15a13
Dokumentationspflichten
Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die zur Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Steuerjahr, in dem keine Vermögenswerte von betroffenen Personen mehr gehalten oder verwaltet werden, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht.
Art. 16
Verjährung
1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
Art. 17
Steuersatzänderungen
1) Die Änderung der im Abkommen festgelegten Steuersätze ist der Regierung zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
2) Die Steuerverwaltung veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese allen angemeldeten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht wird.
IV. Erhebung von Steuern sowie Meldungen bei intransparenten Vermögensstrukturen
Art. 18
Intransparente Vermögensstruktur
1) Die Organ-Zahlstelle hat gegenüber der Steuerverwaltung die von ihr verwalteten intransparenten Vermögensstrukturen, die von in Österreich ansässigen Personen Zuwendungen erhalten haben bzw. an solche tätigen oder tätigen können, zu melden. Die Meldung hat zu erfolgen:
a) bei den im Zeitpunkt der Anmeldung als Zahlstelle (Art. 3) bereits verwalteten Vermögensstrukturen im Zeitpunkt der Anmeldung;
b) bei neu verwalteten Vermögensstrukturen drei Monate nach Übernahme ihrer Verwaltung; und
c) bei Übergang einer transparenten in eine intransparente Vermögensstruktur drei Monate nach dem Übergang.
2) Im Rahmen der Meldung nach Abs. 1 hat die Organ-Zahlstelle gegenüber der Steuerverwaltung zu bestätigen, dass die intransparente Vermögensstruktur die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Abkommens erfüllt.
Art. 19
Steuererhebung
1) Die Zahlstellen erheben eine Eingangssteuer oder eine Zuwendungssteuer nach Massgabe des Abkommens.
2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit dem relevanten Beleg zur abgeltenden Steuer nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle einen neuen Beleg oder bestätigt die Gültigkeit des ersten Belegs.
3) Ein Beleg gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des neuen Belegs oder der Bestätigung der Gültigkeit des ersten Belegs bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 SteG.
4) Eine zu Unrecht erhobene Steuer kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden.
5) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Zahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus.
6) Können durch die Massnahme nach Abs. 5 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Zahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen.
Art. 20
Überweisung an die Steuerverwaltung
1) Die Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer auf Zuwendungen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Steuerjahres an die Steuerverwaltung.
2) Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge der Eingangs- oder Zuwendungssteuer nach dem Abkommen zuzuordnen sind.
Art. 21
Meldung
1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
2) Eine Ermächtigung zur Meldung von Zuwendungen kann durch die betroffene Person oder ihre Rechtsnachfolger widerrufen werden.
3) Zur einwandfreien Durchführung des Abkommens kann die Zahlstelle im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Vertragspartner Regelungen erlassen, welche Fristen für einen zulässigen Widerruf festlegen.
4) Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der Zahlstelle sicherstellt.
5) Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Übermittlung der Meldungen an die Steuerverwaltung (Abs. 1) widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die Zahlstelle diese unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen.
6) Im Übrigen findet Art. 14 Abs. 6 und 7 sinngemäss Anwendung.14
Art. 22
Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde
Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde zu überweisen bzw. zu übermitteln:
a) die erhaltene Steuer nach Abzug der Bezugsprovision innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Steuerjahres;
b) die Meldungen innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
Art. 22a15
Dokumentationspflichten
Auf die Dokumentationspflichten der Zahlstellen findet Art. 15a sinngemäss Anwendung.
Art. 23
Verjährung
1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
IVa. Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger16
Art. 23a17
Rechte gegenüber liechtensteinischen Zahlstellen und der Steuerverwaltung
1) In Bezug auf Informationen, die von liechtensteinischen Zahlstellen oder der Steuerverwaltung für Zwecke der Meldung nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens verarbeitet werden, stehen den betroffenen Personen und den Rechtsträgern die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an die betroffene Zahlstelle weiter und informiert den Antragsteller.18
3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem Abkommen und diesem Gesetz zu übermittelnden Meldungen unrichtig sind.19
4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist die liechtensteinische Zahlstelle erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 10, 29 und 37 des Abkommens.
Art. 23b20
Aufgehoben
IVb. Aufbewahrung, Datenverarbeitung und Datensicherheit21
Art. 23c22
Aufbewahrung der Informationen
1) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten.
2) Die Steuerverwaltung hat die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Die Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
Art. 23d23
Datenverarbeitung
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
Art. 23e24
Sicherheitsverletzungen
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet liechtensteinische Zahlstellen über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.25
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen österreichischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, betroffene Personen oder Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.26
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zur Folge hat.27
V. Gemeinsame Bestimmungen zu Kapitel II bis IVb28
Art. 24
Organisation und Verfahren
1) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
Art. 25
Statistik
Die Steuerverwaltung führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Abkommen und diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 2629
Auskunftspflicht
1) Zahlstellen haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 32) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Bei gelöschten Zahlstellen haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen.
3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Die Zahlstellen sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
Art. 27
Ermächtigung von Organ-Zahlstellen
Ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen und bankvertraglichen Regelung des Vertretungs- oder Zeichnungsrechts ist die Organ-Zahlstelle zur Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem Abkommen und diesem Gesetz berechtigt und befugt, für die Vermögensstruktur oder Sitzgesellschaft, für die die Zahlstelleneigenschaft besteht, alle nötigen Rechtshandlungen vorzunehmen, insbesondere Verfügungen zu treffen oder Zahlungen anzuweisen.
Art. 28
Verantwortliche Zahlstellen
1) Verantwortliche Zahlstelle ist:
a) eine Bank-Zahlstelle, wenn:
1. die betroffene Person als Vertragspartner Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist;
2. die betroffene Person als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die von einer anderen natürlichen Person über ein Konto oder Depot bei einer Zahlstelle gehalten werden;
3. die betroffene Person als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die von einer Sitzgesellschaft oder von einer Vermögensstruktur gehalten werden;
b) eine Organ-Zahlstelle, wenn es sich um in Liechtenstein verwaltete transparente oder intransparente Vermögensstrukturen handelt.
2) Sind in die Durchführung des Abkommens bei Vermögensstrukturen mit feststehenden wirtschaftlich Berechtigten, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, sowohl eine Bank-Zahlstelle als auch eine Organ-Zahlstelle involviert, ist die Bank-Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte verantwortlich; die Organ-Zahlstelle trägt die Gesamtverantwortung für die Regularisierung aller Vermögenswerte, die von dieser Vermögensstruktur gehalten werden. Die von der Bank-Zahlstelle einbehaltene Einmalzahlung ist lediglich vorläufig und durch die für die Durchführung von Teil 2 des Abkommens verantwortliche Organ-Zahlstelle zu überprüfen und auf den zu erhebenden Gesamtbetrag der Einmalzahlung in Anrechnung zu bringen. Im Falle der freiwilligen Meldung ist die von der Bank-Zahlstelle an die Steuerverwaltung erstattete Mitteilung ebenso vorläufig und durch die Organ-Zahlstelle im Rahmen ihrer entsprechenden freiwilligen Meldung zu berücksichtigen.
Art. 29
Meldepflicht von Versicherungsgesellschaften
1) Die Versicherungsgesellschaften erstatten eine Meldung an die Zahlstellen, falls von diesen Zahlstellen für betroffene Personen Versicherungsverträge gehalten bzw. verwaltet werden, die als Lebensversicherungsmäntel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. f des Abkommens gelten. Gleichzeitig mit dieser Meldung ist der Zahlstelle die nutzungsberechtigte Person des Lebensversicherungsmantels mitzuteilen.
2) Hinsichtlich der Meldepflichten nach dem Abkommen und diesem Gesetz sind die Versicherungsgesellschaften vom Versicherungsgeheimnis entbunden.
Art. 30
Verzugszins
1) Auf Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Zahlungen betreffend intransparenter Vermögensstrukturen, die der Steuerverwaltung verspätet überwiesen werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins nach Ablauf der in diesem Gesetz festgelegten Fristen bis zum Datum des Eingangs geschuldet.
2) Der Zinssatz beträgt 0.5 % für jeden vollen Monat.
VI. Dem Anwendungsbereich des Abkommens entzogene Vermögenswerte
Art. 31
Statistische Erhebung betreffend Zielstaaten
1) Die Bank-Zahlstellen melden der Steuerverwaltung spätestens neun Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 28. Februar 2015, die folgenden statistischen Angaben:
a) die Anzahl der betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens aufgelöst haben, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden;
b) das Volumen der Vermögen, die von betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens aufgelöst haben, verschoben wurden, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden.
2) Verschiebt eine betroffene Person ihre im Zeitpunkt der Unterzeichnung bei einer Zahlstelle verbuchten oder verwalteten Vermögenswerte in verschiedene Staaten oder Territorien, so:
a) wird sie bei der Zählung der betroffenen Person dem Staat oder Territorium zugeteilt, wohin sie den grössten Betrag verschoben hat;
b) werden die verschobenen Vermögenswerte bei der Zählung der Volumen auf die Staaten und Territorien aufgeteilt, in die sie verschoben wurden.
3) Die Bank-Zahlstellen erstellen die statistischen Angaben gestützt auf die Bewertung der Vermögenswerte am Tag der jeweiligen Überweisung.
VII. Kontrolle und Verfahrensvorschriften
Art. 32
Kontrollen im Sinne von Art. 41 des Abkommens
1) Zahlstellen unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.30
1a) Die Kontrollen nach Abs. 1 erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.31
2) Als unabhängige Dritte nach Abs. 1a qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.32
3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:33
a) der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht einzureichen. Hierbei dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im Kontrollbericht müssen der Wahrheit entsprechen;
b) die von der Steuerverwaltung bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit und die Durchführung der Kontrollen einzuhalten und der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere zur Verfügung zu stellen;
c) Unterlagen und Daten der Kontrollen während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung jederzeit zur Verfügung stehen; und34
d) der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche Auskünfte sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten nach dem Abkommen und diesem Gesetz benötigt.
4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.35
5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen.36
5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.37
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde eine Zahlstelle bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.38
6) Liechtensteinische Zahlstellen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.39
7) Die Steuerverwaltung erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ereignisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen und übermittelt diesen der zuständigen österreichischen Behörde. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Zahlstellen, Vermögensstrukturen oder betroffene Personen möglich sind.
Art. 33
Kontrollen im Sinne von Art. 42 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen
1) Die Kontrolle im Sinne von Art. 42 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen erfolgt im Rahmen der Kontrollen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz, sofern diese Kontrollen durch unabhängige Dritte durchgeführt werden. Die Bestellung der unabhängigen Dritten erfolgt durch die Finanzmarktaufsicht.
2) In den übrigen Fällen erfolgt die Kontrolle in einem separaten Kontrollverfahren. Die Bestellung der Prüfer erfolgt unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes durch die Steuerverwaltung.
3) Die beauftragten Dritten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37.
4) Die Kosten der beauftragten Dritten tragen die kontrollierten Organ-Zahlstellen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
5) Die Organ-Zahlstellen haben den beauftragten Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die sie zur Durchführung der Kontrollen benötigen.
Art. 34
Kontrollen im Sinne von Art. 43 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen
1) Die Kontrolle im Sinne von Art. 43 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37.
4) Die Organ-Zahlstellen übermitteln der Steuerverwaltung die für die durch den Prüfungsausschuss durchzuführenden Kontrollen erforderlichen Informationen und Unterlagen.
4a) Wird der von der Steuerverwaltung erteilten Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen von einer Organ-Zahlstelle nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet die Steuerverwaltung umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) finden sinngemäss Anwendung.40
5) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen vorbehaltlich Abs. 6 ausschliesslich im Inland verarbeitet und gelagert werden.
6) Kommt der Prüfungsausschuss zum Ergebnis, dass es sich bei einer Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern nach Teil 4 des Abkommens nicht ordnungsgemäss entrichtet wurden, sind die Informationen und Unterlagen nach Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung des Steueramtshilfegesetzes von der Steuerverwaltung an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.
7) Die Regierung erlässt nähere Bestimmungen zum Prüfungsausschuss mit Verordnung, insbesondere zu dessen Bestellung, Entschädigung, Prüfungsverfahren sowie Berichterstattung.
Art. 3541
Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Art. 36
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.
4) Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen die Art. 117 und 118 SteG sinngemäss Anwendung.
Art. 37
Geheimhaltungspflichten
1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige österreichische Behörde nach dem Abkommen und diesem Gesetz;
b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;42
c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;43
d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;44
e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;45
f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.46
3) Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Art. 32 Abs. 2 einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Abkommens verwendet werden.
Art. 3847
Aufgehoben
VIII. Strafbestimmungen
Art. 3948
Verwaltungsübertretungen
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Pflicht zur Erhebung der Einmalzahlung nach Art. 5 oder die Pflicht zur Meldung nach Art. 7 verletzt;
b) die Pflicht zur Überweisung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Zuwendungssteuer an die Steuerverwaltung nach Art. 6, 13 oder 20 verletzt;
c) die Pflicht zur Erhebung der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte nach Art. 12 oder die Pflicht zur Meldung nach Art. 14 verletzt;
d) die Pflicht zur Meldung intransparenter Vermögensstrukturen nach Art. 18 verletzt oder eine unrichtige Meldung über das Vorliegen der Voraussetzungen für intransparente Vermögensstrukturen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 erstattet;
e) die Pflicht zur Erhebung der Eingangssteuer oder der Zuwendungssteuer nach Art. 19 oder die Pflicht zur Meldung nach Art. 21 verletzt;
f) als beauftragter Dritter im Kontrollbericht nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Registrierungspflicht nach Art. 3 verletzt;
b) im Verfahren zur Erhebung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen oder zur Übermittlung von Meldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt;
c) als zur Einmalzahlung, zur abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder zur Zahlung der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen oder zur Übermittlung von Meldungen verpflichtete Zahlstelle eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt;
d) der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;
e) den Anforderungen an die Überweisung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen oder an die Übermittlung der Meldungen nicht nachkommt;
f) die Dokumentationspflichten nach Art. 15a und 22a verletzt;
g) die Auskunftspflicht nach Art. 26 gegenüber der Steuerverwaltung oder einem von ihr nach Art. 32 beauftragten Dritten verletzt, indem er Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
h) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 32 oder 34 erschwert, behindert oder verunmöglicht;
i) als beauftragter Dritter den Kontrollbericht nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a nicht, nicht gehörig oder nicht fristgerecht einreicht oder die von der Steuerverwaltung nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b vorgegebene Kontrollgrundsätze nicht einhält;
k) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten der Kontrollen entgegen Art. 32 Abs. 3 Bst. c aufbewahrt;49
l) als beauftragter Dritter die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen und Abschriften nach Art. 32 Abs. 3 Bst. d verletzt.
3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 3 verletzt;
b) gegen eine an ihn gerichtete rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung nach Art. 24 verstösst.
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
a) bei Übertretungen nach Abs. 1 Bst. a bis e: bis zu 100 000 Franken;
b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a bis f und i bis l: bis zu 10 000 Franken;
c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a: bis zu 5 000 Franken.
5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.50
Art. 4051
Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 39 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
Art. 4152
Beteiligte
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 39 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Art. 4253
Verwaltungsstrafverfahren
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 39 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 40 und 41 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 bis 41 ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.
Art. 4354
Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren
1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 39 bis 41 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 42 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.55
Art. 4456
Aufgehoben
Art. 4557
Verantwortlichkeit von Rechtsträgern
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.58
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
3) Wurden mit Wirkung für einen zwischenzeitlich gelöschten Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so werden die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe gebüsst. Diese haften zur ungeteilten Hand für die Busse.
Art. 46
Verjährung
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 39 bis 41 in fünf Jahren.59
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.60
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
VIIIa. Behördenzusammenarbeit61
Art. 46a62
Zusammenarbeit inländischer Behörden
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
Art. 4763
Mitteilung der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen
Werden Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 40 und 41 eingeleitet, so informiert die Steuerverwaltung die für die zur Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 48
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 49
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
672.910.21 Gesetz zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 501 ausgegeben am 23. Dezember 2020
Gesetz
vom 6. November 2020
über die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Ist die nach Art. 15a oder 22a des neuen Rechts erforderliche Dokumentation per 1. Januar 2021 nicht vorhanden, so sind liechtensteinische Zahlstellen verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen.
2) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten64 dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 62/2013

3   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

4   Art. 2 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

5   Art. 2 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

6   Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

7   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

8   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

9   Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

10   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 488.

11   Art. 14 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

12   Art. 14 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

13   Art. 15a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 586.

14   Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

15   Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

16   Überschrift vor Art. 23a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

17   Art. 23a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

18   Art. 23a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

19   Art. 23a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

20   Art. 23b aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 501.

21   Überschrift vor Art.23c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

22   Art. 23c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

23   Art. 23d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

24   Art. 23e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 390.

25   Art. 23e Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

26   Art. 23e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

27   Art. 23e Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

28   Überschrift vor Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

29   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

30   Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

31   Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 488.

32   Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

33   Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

34   Art. 32 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 586.

35   Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

36   Art. 32 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

37   Art. 32 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 488.

38   Art. 32 Abs. 5b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 488.

39   Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

40   Art. 34 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 216.

41   Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 592.

42   Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

43   Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

44   Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

45   Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

46   Art. 37 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

47   Art. 38 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 501.

48   Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

49   Art. 39 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 586.

50   Art. 39 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 592.

51   Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

52   Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

53   Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 592.

54   Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

55   Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 592.

56   Art. 44 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 501.

57   Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

58   Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 592.

59   Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

60   Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

61   Überschrift vor Art. 46a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

62   Art. 46a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

63   Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

64   Inkrafttreten: 1. Januar 2021..