946.224.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 58 ausgegeben am 28. Februar 2014
Verordnung
vom 28. Februar 2014
über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
c) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 3
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 4
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 5
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
2) Wer gegen Art. 4 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmung
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2014 um 16.00 Uhr in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 1 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 richten
Die unten gelisteten Namen sind in englischer Schreibweise aufgeführt. Unterschiedliche Schreibweisen (Transliteration) haben keinen Einfluss auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
1. Serhiy Hennadiyovych ARBUZOV, geboren am 24. März 1976, ehemaliger Premierminister
2. Mykola (Nikolai) Yanovych AZAROV (geboren als Nikolai Yanovich Pakhlo), geboren am 17. Dezember 1947, Premierminister bis Januar 2014
3. Raisa Vasylivna BOHATYROVA (BOGATYROVA), geboren am 6. Januar 1953, ehemalige Gesundheitsministerin
4. Mykhaylo (Mikhail) Markovych DOBKIN, geboren am 26. Januar 1970, Gouverneur der Provinz Kharkiv (Charkow), Gründer der ukrainischen Front
5. Yuriy IVANYUSHCHENKO, geboren am 21. Februar 1959, Mitglied des Parlaments, enger Vertrauter von Viktor Yanukovych
6. Hennadiy Adolfovych KERNES, geboren am 27. Juni 1959, Bürgermeister von Kharkiv (Charkow)
7. Oleksander Viktorovych KLYMENKO, geboren am 16. November 1980, ehemaliger Minister für Einnahmen und Steuern
8. Andriy Petrovych KLYUYEV (Andrey KLUEV/KLYUEV), geboren am 12. August 1964, ehemaliger Chef der Präsidialabteilung
9. Serhiy Petrovych KLYUYEV (KLUEV/KLYUEV), geboren am 12. August 1969, Geschäftsmann, Bruder von Andriy Klyuyev
10. Borys Viktorovych KOLESNIKOV, geboren am 25. Oktober 1962, ehemaliger Infrastrukturminister zur Zeit der Fussballeuropameisterschaft EURO 2012
11. Yuriy Volodymyrovych KOLOBOV, geboren am 8. April 1973, ehemaliger Finanzminister
12. Volodymyr Vasylovych KOZAK, geboren am 9. August 1959, ehemaliger Minister für Infrastruktur
13. Olena Leonidivna LUKASH, geboren am 12. November 1976, ehemalige Justizministerin
14. Mykola Volodymyrovych PRYSYAZHNYUK, geboren am 3. Januar 1960, ehemaliger Minister für Agrarpolitik und Nahrungsmittelindustrie
15. Viktor Pavlovych PSHONKA, geboren am 6. Februar 1954, ehemaliger Generalstaatsanwalt
16. Eduard Anatoliyovych STAVYTSKY, geboren am 4. Oktober 1972, ehemaliger Minister für Energiewirtschaft und Kohleindustrie
17. Oleksandr (Aleksandr) Viktorovych YANUKOVYCH, geboren am 1. Juli 1973, Sohn des ehemaligen Präsidenten, Geschäftsmann
18. Viktor Fedorovych YANUKOVYCH, geboren am 9. Juli 1950, ehemaliger Präsident
19. Oleksandr (Aleksandr) Serhiyovych YEFREMOV, geboren am 22. August 1954, Fraktionschef der Partei der Regionen
20. Vitaly Yuriyovych ZAKHARCHENKO, geboren am 20. Januar 1963, ehemaliger Innenminister