215.215.025
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 79 ausgegeben am 16. März 2015
Verordnung
vom 10. März 2015
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Art. 1
Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 15. Dezember 2014 für das Detailhandelsgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 3
1) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber des Detailhandelsgewerbes. Dazu gehören Betriebe und Betriebsteile, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) Detailhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen), insbesondere Detailhandel (in Verkaufsräumen) mit einem breit gefächerten Warensortiment (z.B. in Supermärkten und Kaufhäusern);
b) Detailhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, Fleisch und Fischwaren, Back- und Süsswaren, Getränken, Tabakwaren sowie sonstiger Handel mit Nahrungs- und Genussmitteln;
c) Detailhandel mit Motorenkraftstoffen (in Tankstellen);
d) Detailhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software, Telekommunikationsgeräten sowie Geräten der Unterhaltungselektronik;
e) Detailhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Textilien, Vorhängen, Teppichen, Fussbodenbelägen und Tapeten, Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf, elektrischen Haushaltsgeräten, Möbeln sowie Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat;
f) Detailhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf, bespielte Ton- und Bildträger, Fahrräder, Sport- und Campingartikeln sowie Spielwaren;
g) Detailhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhen und Lederwaren, Uhren und Schmuck, Brillen und anderen Sehhilfen, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Artikeln, kosmetischen Artikeln und Körperpflegemitteln, Blumen und Pflanzen, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren, Brennstoffen und Heizmaterial, fotografischen Artikeln, Geschenkartikeln und Souvenirs, Kunstgegenständen sowie Antiquitäten und Gebrauchtwaren;
h) Detailhandel an Verkaufsständen und auf Märkten, insbesondere Handel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, Textilien, Bekleidung und Schuhen sowie sonstigen Gütern (Bücher, Spielwaren, Haushaltsgeräte, Musik- und Videoaufnahmen usw.);
i) Detailhandelstätigkeiten von Versandhäusern über das Internet, Teleshopping, Haustierhandel, Automatenverkauf usw. (Versand- und Internet-Detailhandel).
2) Bei Konkurrenz mit anderen Gesamtarbeitsverträgen gelten folgende Regeln:
a) Soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Detailhandelsgewerbe mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Detailhandelsgewerbe anzuwenden.
b) Soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Detailhandelsgewerbe mit dem Metall- bzw. Nichtmetall-Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinschen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus.
Art. 4
1) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmer, die in den Betrieben und Betriebsteilen nach Art. 3 beschäftigt sind.
2) Den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV unterstehen auch das administrative, technische und sonstige Personal sowie Arbeitnehmer, die nur während eines Teils der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen).
3) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten nicht für das Kantinen- und Reinigungspersonal, für lernende Personen, für die Betriebsinhaber, für im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern und Geschwister) sowie für Geschäftsführer und Führungspersonen, die im Handelsregister eingetragen sind oder aufgrund ihrer Anstellungsfunktion über gleichwertige betriebliche Entscheidungsbefugnisse verfügen.
Art. 5
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge sind der Regierung alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Kassenführung muss allgemein anerkannten Grundsätzen entsprechen; sie muss über das Ende der Allgemeinverbindlichkeit hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung hängiger oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit fallen. Die Regierung kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Art. 6 1
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2019.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Beilage
Gesamtarbeitsvertrag für das Detailhandelsgewerbe
abgeschlossen am 15. Dezember 2014
zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein
(Liechtensteinisches Handelsgewerbe)
einerseits
und dem Liechtensteiner ArbeitnehmerInnenverband
andererseits
Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
(…)
Art. 2
Berufliche Weiterbildung
(…)
Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren.
Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kurzbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...).
Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Art. 3
Anwendbarkeit
(…)
3.4 Persönlicher Geltungsbereich
(…)
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in unbefristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
(…)
Art. 8
Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages
(…)
Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss § 1173a Art. 107 ABGB zu.
Die gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK). Die ZPK kann den Vollzug im Sinne einer Vollmacht an die entsprechende Paritätische Kommission (PK) delegieren.
(…)
Art. 9
Kommissionen
9.1 Zentrale Paritätische Kommission
Es besteht (…) eine Zentrale Paritätische Kommission (ZPK).
9.2 Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kommissionen
Die ZPK beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche den Gesamtarbeitsvertrag betreffen.
Die ZPK hat im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § 1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB:
1. die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages;
3. die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPK.
9.3 Konventionalstrafen
Die ZPK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes;
3. Umstand, ob ein durch seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes.
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrapportierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der ZPK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission gelangen und schriftlich Rekurs einlegen.
9.4 Kontrollkosten
Die ZPK kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK) auferlegen.
9.5 Verfahrenskosten
Die ZPK kann Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten gemäss § 1173a Art. 107 ABGB auferlegen.
(…)
Art. 11
Schwarzarbeit
Während der Freizeit und in den Ferien darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen verrichtet werden. Arbeitnehmer, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, sind schriftlich zu verwarnen (…).
(…)
Art. 14
Abschluss des Einzelarbeitsvertrages
1. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird.
2. Ein Einzelarbeitsvertrag ist schriftlich abzufassen (…):
(…)
g) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitsvertrag den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag auszuhändigen.
3. Entsprechende Vertragsformulare stellen die Verbände zur Verfügung.
Art. 15
Probezeit
1. Die Probezeit beträgt maximal 3 Monate. Während der Probezeit gelten die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages.
2. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 7 Wochentage auf das Ende einer Arbeitswoche. Diese Kündigungsfrist kann durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.
3. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
(…)
Art. 16
Kündigungsfristen
(…)
4. Die Kündigungsfrist beginnt am Ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab.
5. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen.
6. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigenden empfangen werden (das Datum der Postaufgabe einer schriftlichen Kündigung ist nicht massgebend). Der Beginn der Kündigungsfrist fällt jeweils auf den ersten Tag eines Monats. Der letzte Tag der im konkreten Fall einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin) und somit jeweils dem letzten Tag eines Monats.
7. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Ferien, Feiertage, Überstunden und Überzeit (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen.
Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeitstages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt werden. In diesem Fall sind Lohnabrechnung, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitnehmer nachzusenden.
(…)
Art. 20
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber
1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
(…)
c) während den vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
(…)
Art. 24
Folgen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung
1. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
(…)
Art. 26
Verhalten des Arbeitnehmers
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern in korrekter Weise zu verhalten und die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisung seiner Vorgesetzten gewissenhaft auszuführen.
2. Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten.
3. Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegenstände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.
4. Die Arbeitnehmer haben die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in Treu und Glauben zu wahren. Insbesondere sind die Arbeitnehmer verpflichtet, sämtliche aufgrund der übertragenen Tätigkeit direkt oder indirekt erworbenen Kenntnisse und Informationen geheim zu halten, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber und/oder dessen Kunde ein Interesse hat. Dies gilt speziell für die Bezugsquellen, Einkaufspreise, Margen, Marketingkonzepte, Umsatzzahlen, Lagerbestände, Projekte, technologischen Abläufe und anderen betrieblichen Einzelheiten. Die Arbeitnehmer haften für allenfalls entstehenden Schaden, welcher durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht gegenüber den Kunden als auch durch die Verletzung des Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisses des Arbeitgebers entsteht.
5. Bei Krankheit und Unfall oder anderweitiger Verhinderung an der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bis Arbeitsbeginn zu benachrichtigen.
Art. 27
Sorgfalt
1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und mit vollem Einsatz auszuführen.
2. Die Arbeitnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihnen zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. Die Arbeitnehmer haben mit allem Material sparsam umzugehen.
(…)
4. Kollektiv- und Pauschalabzüge vom Lohn des Arbeitnehmers sind unzulässig.
5. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Schäden oder Mängel insbesondere bei Waren, Mobiliar und Maschinen sofort aufmerksam zu machen.
6. Ersatzansprüche für Schäden an Maschinen und Mobiliar, die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen schuldhaft verursacht hat, sollen soweit möglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
(…)
Art. 28
Verhalten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich gegenüber Arbeitnehmern in korrekter Weise zu verhalten.
Art. 29
Berufskleider
Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen von besonderen Arbeitskleidern vor, so hat er diese Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Arbeitgebers. (…). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsachgemässe, fahrlässige Behandlung der Arbeitskleidung, so muss der Arbeitnehmer für den Schaden aufkommen.
Art. 30
Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer wegen seiner Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerorganisationen nicht benachteiligen.
(…)
Art. 32
Bruttolohn
1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn.
2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden (…) in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang) (…) festgelegt. (…)
Art. 33
13. Monatslohn
1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Die Auszahlung erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.
2. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht ein Anspruch pro rata temporis. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit besteht kein Anspruch pro rata temporis auf einen 13. Monatslohn.
3. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzen.
4. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
- unbewilligte Verlängerung der Ferien
Ein vertragswidriges Verhalten kann folgende Kürzung zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden. Es dürfen nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle wird der 13. Monatslohn gekürzt:
ab 3 Tage
5 %
ab 15 Tage
30 %
ab 6 Tage
10 %
ab 20 Tage
50 %
ab 10 Tage
20 %
ab 30 Tage
100 %
Art. 34
Auszahlung
1. Der Lohn ist spätestens am 8. des folgenden Monats auszuzahlen.
2. Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine übersichtliche Lohnabrechnung auszuhändigen, sofern der Lohn variiert.
Art. 35
Vorschuss
(…)
2. Lohnersatzleistungen sind am Ende des Monats durch den Arbeitgeber auszuzahlen oder, sofern der Versicherungsfall noch nicht abgeschlossen ist, zu bevorschussen.
Art. 36
Lohnrückbehalt
Der Arbeitgeber ist berechtigt, als Sicherheit für seine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis den Lohn für eine Arbeitswoche zurückzubehalten.
Art. 37
Verrechnung
(…)
7. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, über die Prämienberechnungen des Arbeitgebers Aufschluss zu verlangen.
8. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind dem Arbeitnehmer auf Verlangen auszuhändigen.
9. Hat der Arbeitgeber keine oder eine ungenügende Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, hat er die in diesem Artikel vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen.
(…)
Art. 40
Arztzeugnis
1. Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom zweiten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
2. Das Arztzeugnis ist dem Arbeitgeber umgehend vorzulegen bzw. zuzusenden.
3. Macht eine Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, so kann das Zeugnis vom ersten Tag an verlangt werden.
4. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung durch einen von der Krankenkasse bzw. der Unfallversicherung bestellten Vertrauensarzt zu verlangen.
Art. 41
Case Management
Der Arbeitgeber kann im Falle einer Absenz eines Arbeitnehmers einen Case Manager einsetzen, um den betroffenen Arbeitnehmer in seinem Einverständnis bei der Rückkehr in den Arbeitsprozess zu unterstützen. Als Case Manager kann auch eine externe Stelle bestimmt werden, entweder direkt oder in Zusammenarbeit mit der betrieblichen Krankentaggeldversicherung oder mit einer anerkannten Versicherungsinstitution.
(…)
Art. 49
Gesamtarbeitszeit und Pausenregelung
1. Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung.
(…)
Art. 50
Überstunden
(…)
2. Die geleistete Überstundenarbeit kann im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer innert eines Zeitraumes von einem Kalenderjahr durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn zu bezahlen. Für die Überzeitarbeit wird ein Lohnzuschlag von 25 Prozent ausgerichtet, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Ein Anspruch auf Lohnzuschlag für die Überzeitarbeit bzw. auf Kompensation der Überstundenarbeit besteht nur, wenn die Überstundenarbeit vom Arbeitgeber angeordnet worden ist.
(…)
5. Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit im Lohn inbegriffen.
Art. 51
Minusstunden
Weist der Arbeitnehmer aufgrund eigenen Verschuldens beim Stellenaustritt einen Minussaldo auf, kann der Arbeitgeber die Minusstunden vom Gehalt abziehen.
(…)
Art. 55
Ferienanspruch
(…) Der Ferienumfang ist Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung.
Art. 56
Berechnung der Ferien
(…)
2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.
Art. 57
Bezug der Ferien
(…)
3. In die Ferienzeit fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Art. 58
Lohn während den Ferien
1. Während der Ferien hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn gemäss Art. 32.
2. Bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn beschäftigt sind (z.B. Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen), beträgt die Ferienentschädigung monatlich mindestens 8,3 Prozent des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen und monatlich mindestens 9,7 Prozent des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 23 Arbeitstagen.
Art. 59
Entschädigung für nicht bezogene Ferien
1. Ferien, die zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung nicht bezogen worden sind, müssen gemäss Art. 16 Abs. 7 entschädigt werden.
2. Zur Berechnung der Entschädigung für nicht bezogene Ferien für Monatslöhner ist der monatliche Bruttolohn gemäss Art. 32 durch zweiundzwanzig Kalendertage zu teilen.
Art. 60
Ersatz für zu viel bezogene Ferien
Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu viel Ferien bezogen, wird ein entsprechender Lohnabzug gemacht.
Art. 61
Kürzung
(…)
2. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch.
(…)
Art. 63
Feiertage
1. Der Arbeitnehmer (Stundenlöhner) hat Anspruch auf 10 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Sofern die Feiertagsentschädigung auf Prozentbasis ausgerichtet wird, so betragen diese 3,83 Prozent. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
2. Für Arbeitnehmer im Monatslohn gelten alle gesetzlichen Feiertage als bezahlt. (…)
Ebenfalls werden folgende Feiertage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt und gelten als bezahlt: Maria Lichtmess (2.2.) und Hl. Josef (19.3.).
3. Durch einzelvertragliche Abrede können Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen.
4. Der Anspruch auf gesetzliche Feiertage besteht auch während den Ferien. Kein Anspruch besteht auf Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen.
5. Fallen Feiertage auf einen Ruhetag, so besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung oder Kompensation.
Art. 64
Arbeitsfreie Tage und unaufschiebbare Absenzen
1. Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf arbeitsfreie und bezahlte Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen:
a) bei eigener Heirat: 1 Tag
b) bei Geburt eines eigenen Kindes: 2 Tage
c) bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern oder von Geschwistern: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung)
d) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter: 1 Tag für die Teilnahme an der Beerdigung
e) bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern, sofern ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann: bis zu 3 Tagen pro Pflegefall (…)
f) Wohnungswechsel, Umzug, Zuzug: max. 1 Tag alle zwei Jahre
2. Unaufschiebbare Absenzen (z.B. Arztbesuch, Behördengang etc.) sind in der Freizeit zu erledigen. Absenzen, welche die Arbeitszeit überschneiden, sind terminlich auf den Betrieb abzustimmen und durch Ausgleichszeit einzuholen. Das Gleiche gilt für unaufschiebbare Familienangelegenheiten.
3. Die Auszahlung der Entschädigung für die Stundenlöhner erfolgt zusammen mit der Lohnzahlung für die entsprechende Zahltagsperiode, in welche die ausgewiesene Absenz fällt.
(…)
Art. 66
Ausübung öffentlicher Ämter
1. Für eine Mitarbeit in einer Kommission des Landes (…) ist dem Arbeitnehmer zum Besuche der Sitzungen die nötige Zeit freizugeben. (…).
(…)
Art. 67
Deklarationspflicht und Finanzierung
67.1 Deklarationspflicht
Die Arbeitgeber sind gegenüber der ZPK verpflichtet, ihren Betrieb sowie ihre Mitarbeiter online oder mittels eines zur Verfügung stehenden Formulars zu deklarieren. Bei allfälligen Mutationen hat eine Anpassung der Deklaration zum jeweiligen Monatsende zu erfolgen.
67.2 Arbeitgeberbeitrag
Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages entrichten die Arbeitgeber an die Kosten des Vertragsvollzuges einen jährlichen Beitrag gemäss Anzahl Mitarbeiter.
Anzahl Mitarbeiter (in Stellenprozent)
Betrag in CHF pro Jahr
1 MA
CHF 125.00
2 bis 4 MA
CHF 160.00
5 bis 8 MA
CHF 200.00
9 bis 15 MA
CHF 240.00
16 bis 25 MA
CHF 360.00
26 bis 40 MA
CHF 560.00
41 bis 60 MA
CHF 900.00
ab 61 MA
CHF 1'200.00
Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch die ZPK.
67.3 Arbeitnehmerbeitrag
Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages sind die Arbeitnehmer gegenüber der ZPK verpflichtet, einen Monatsbeitrag von CHF 5.-- zu bezahlen. Dieser Beitrag wird monatlich durch den Arbeitgeber rückbehalten. Der Lohnabzug ist vom Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rechnungsstellung durch die ZPK erfolgt quartalsweise.
Jugendliche bis 16 Jahre, die einen Ferienjob haben, und Praktikanten, die die Tätigkeit nachweislich für ihr Studium benötigen, zahlen keine Vollzugskosten.
(…)
Anhang2
Lohn- und Protokollvereinbarung 2017 und 2018 zum GAV Detailhandelsgewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhungen:
(…)
Für 2018: Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % generell.
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Kategorie
Stundenlohn
Monatslohn
4jährige Berufsausbildung FZ
CHF 21.00
CHF 3‘925.00
3jährige Berufsausbildung FZ
CHF 19.95
CHF 3‘725.00
2jährige Berufsausbildung BA
CHF 18.60
CHF 3‘475.00
Un- und Angelernte
CHF 17.80
CHF 3‘325.00
Berechnung Std.lohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.1213]
Berechnung Monatslohn: (Std.lohn x Nettoarbeitszeit) x 1.1213 / 12
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d.h. der Ferienanspruch von 8.3 % sowie der Feiertagsanspruch von 3.83 % sind darin nicht enthalten.
3. Löhne für nicht bestandene Lehren
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, fertigen der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag aus. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn muss mindestens 20 % über dem Lohn des letzten Lehrjahres liegen.
4. (…)
5. Brutto-Sollarbeitszeit
Die Brutto-Sollarbeitszeit beträgt (…) 44 Stunden pro Woche.
6. Ferienanspruch
Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf 4 Wochen (20 Arbeitstage, Zuschlag für Stundenlohn 8.3 %) bezahlte Ferien. Ab dem 50. Altersjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 10.17 %). Dieser Anspruch erhöht sich ab dem 1. Januar 2018 auf 25 Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %).
(…)

1   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 82.

2   Anhang abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 82.