0.110.038.17
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 118 ausgegeben am 23. April 2015
Kundmachung
vom 21. April 2015
des Beschlusses Nr. 75/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Mai 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 75/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 75/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2013
vom 3. Mai 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen2, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen3, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9bi (Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"9c. 32010 R 0995: Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 3 Abs. 1 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
b) In Art. 3 Abs. 2 werden die Worte "Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97" durch "betreffenden Teilen der Rechtsvorschriften, mit denen das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in dem betreffenden EFTA-Staat umgesetzt wird" ersetzt.
c) In Art. 8 Abs. 3, 5 und 6 wird das Wort "Kommission", sofern Überwachungsorganisationen eines EFTA-Staates betroffen sind, und unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
9ca. 32012 R 0363: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Sofern Überwachungsorganisationen eines EFTA-Staates betroffen sind, und unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen wird das Wort "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
9cb. 32012 R 0607: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 6 Abs. 2, 5 und 6 wird das Wort "Kommission", sofern Überwachungsorganisationen eines EFTA-Staates betroffen sind, und unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 995/2010, (EU) Nr. 363/2012 und (EU) Nr. 607/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

2   ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12.

3   ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.