0.110.038.38
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 327 ausgegeben am 9. Dezember 2015
Kundmachung
vom 1. Dezember 2015
des Beschlusses Nr. 153/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 153/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 153/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2014
vom 9. Juli 2014
zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) desEWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Massnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang X des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang X des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1c (Beschluss 2011/130/EU der Kommission) Folgendes angefügt:
"2. 32011 L 0024: Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Unbeschadet künftiger Massnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass folgende Rechtsakte nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden:
a) Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen
b) Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen
Daher gelten alle Bezugnahmen auf diese Rechtsakte nicht für die EFTA-Staaten.
2a. 32012 L 0052: Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Massnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68)".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/24/EU und der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

2   ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.