354.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 358 ausgegeben am 21. Dezember 2015
Verordnung
vom 15. Dezember 2015
über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 und Art. 37 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, und in Durchführung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA), LGBl. 2013 Nr. 432, in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 2016, LGBl. 2016 Nr. 522, verordnet die Regierung:1
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des AIA-Gesetzes das Nähere über:
a) die Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 des AIA-Gesetzes);
abis) die teilnehmenden Staaten (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b und Abs. 2 des AIA-Gesetzes);2
b) die nicht meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 12 iVm 14 des AIA-Gesetzes);
c) die ausgenommenen Konten (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16 des AIA-Gesetzes).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2 3
Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten
Die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2a 4
Teilnehmende Staaten
Die teilnehmenden Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten nach Art. 2.
Art. 3
Nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute
Als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:
a) eine Einrichtung, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge oder des Pensionsfondsgesetzes Anwendung finden, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung oder einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung handelt;5
b) ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) der Aufsicht untersteht und die Voraussetzungen im anwendbaren Abkommen betreffend Beteiligungen am Organismus für gemeinsame Anlagen sowie betreffend Anteilsscheine, die als auf den Inhaber lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, erfüllt;
c) eine Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen, sofern diese keine Finanzkonten im Sinne des AIA-Gesetzes führt;
d) Aufgehoben;6
e) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes;
f) eine Stiftung, eine stiftungsähnliche Anstalt, ein stiftungsähnliches Treuunternehmen mit Persönlichkeit (Trust reg.) oder eine sonstige stiftungsähnliche Vermögensstruktur, soweit ein Mitglied des obersten Verwaltungsorgans ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut ist und sämtliche nach einem anwendbaren Abkommen und dem AIA-Gesetz zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten meldet.7
Art. 4
Ausgenommene Konten
1) Als ausgenommenes Konto im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:
a) ein Konto zur Abwicklung von Tätigkeiten, bei dem die Anforderungen nach Art. 22b Abs. 4 der Sorgfaltspflichtverordnung erfüllt sind;8
b) nach Wahl des meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts ein Konto, bei dem es sich nicht um einen Rentenversicherungsvertrag handelt und bei dem der Kontostand oder -wert zum Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1 000 Franken beträgt, sofern:9
1. das Konto gemäss der von der Finanzmarktaufsicht anerkannten Richtlinie des Liechtensteinischen Bankenverbandes vom 8. Juli 1999 über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Hefte, Depots und Schrankfächer bei liechtensteinischen Banken als nachrichtenlos gilt; oder
2. bei anderen als in Ziff. 1 genannten Konten:
aa) der Kontoinhaber in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner Konten beim meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut vorgenommen hat;
bb) der Kontoinhaber in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, das dieses Konto führt, keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner Konten bei diesem Finanzinstitut hatte; und
cc) im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages das meldende liechtensteinische Finanzinstitut in den letzten sechs Jahren mit dem Kontoinhaber keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes Konto dieser Person bei diesem Finanzinstitut hatte.
c) ein Konto, bei dem es sich um ein Nachlasskonto handelt, ab dem Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum, in dem das meldende liechtensteinische Finanzinstitut durch Nachweis mittels Kopie eines amtlichen oder amtlich anerkannten Dokuments Kenntnis vom Ableben der meldepflichtigen Person erlangt hat, bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut im Zuge der Aufteilung der Vermögenswerte des Nachlasses die berechtigten Erben mitgeteilt werden;
d) ein Mietzinskautionskonto für Bestandverträge im Sinne von § 1090 ff. ABGB;10
e) ein Konto einer Stockwerkeigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 170a ff. des Sachenrechts;11
f) ein Kapitaleinzahlungskonto für Zwecke der Errichtung von juristischen Personen im Sinne von Art. 106 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts;12
g) ein Konto und ein Versicherungsvertrag, das bzw. der eröffnet oder abgeschlossen wurde, um Geldmittel für betriebliche und private Pensionspläne zu erhalten, zu verwalten oder anzusparen, und das bzw. der in den Geltungsbereich des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Pensionsfondsgesetzes oder eines ähnlichen Gesetzes eines ausländischen Staates oder Hoheitsgebiets fällt;13
h) ein Konto eines in Liechtenstein nach Art. 246 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts gegründeten und organisierten Vereins, der nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies gilt gleichermassen für Konten von Vereinen, die nach ähnlichen Gesetzen ausländischer Staaten und Hoheitsgebiete gegründet wurden.14
1a) Ungeachtet von Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 1 letzter Satz des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15 letzter Satz des AIA-Gesetzes sowie Art. 3 AStA gilt Folgendes:15
a) Handelt es sich beim meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut um eine Zahlstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i AStA und ist der im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes identifizierte Kontoinhaber eine Vermögensstruktur im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. m AStA so gilt Folgendes:
1. Wurde im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes eine in Österreich ansässige natürliche Person als beherrschende Person identifiziert, so gilt das Konto einer Vermögensstruktur, die bis zum 31. Dezember 2016 errichtet wurde und die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b AStA als transparent gilt, ausschliesslich in Bezug auf die in Österreich ansässige natürliche Person als ausgenommenes Konto. Ist die in Österreich ansässige natürliche Person auch in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig, so gilt das Konto mit Bezug auf diesen anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht als ausgenommenes Konto. Mit Bezug auf meldepflichtige Personen, welche in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig sind, gilt ein derartiges Konto nicht als ausgenommenes Konto.
2. Wurde im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes eine in Österreich ansässige natürliche Person als beherrschende Person identifiziert, so gilt das Konto einer Vermögensstruktur, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b AStA als intransparent gilt, ausschliesslich in Bezug auf die in Österreich ansässige natürliche Person als ausgenommenes Konto. Ist die in Österreich ansässige natürliche Person auch in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig, so gilt das Konto mit Bezug auf diesen anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht als ausgenommenes Konto. Mit Bezug auf meldepflichtige Personen, welche in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig sind, gilt ein derartiges Konto nicht als ausgenommenes Konto.
3. Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person eine steuerliche Ansässigkeit in einem Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat begründet, so darf das meldende liechtensteinische Finanzinstitut das Konto in Bezug auf den anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht mehr als ausgenommenes Konto behandeln.
b) Bei einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, das bis zum 31. Dezember 2016 errichtet wurde und das im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b AStA als transparente Vermögensstruktur mit einer Zahlstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii AStA gilt, gilt Folgendes:
1. Wurde im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes eine in Österreich ansässige natürliche Person als Kontoinhaber identifiziert, so gilt dieses Konto ausschliesslich in Bezug auf die in Österreich ansässige natürliche Person als ausgenommenes Konto. Ist die in Österreich ansässige natürliche Person auch in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig, so gilt das Konto mit Bezug auf diesen anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht als ausgenommenes Konto. Mit Bezug auf meldepflichtige Personen, welche in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig sind, gilt ein derartiges Konto nicht als ausgenommenes Konto.
2. Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person eine steuerliche Ansässigkeit in einem Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat begründet, so darf das meldende liechtensteinische Finanzinstitut das Konto in Bezug auf den anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht mehr als ausgenommenes Konto behandeln.
c) Bei einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, das im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b AStA als intransparente Vermögensstruktur mit einer Zahlstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii AStA gilt, gilt Folgendes:
1. Wurde im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes eine in Österreich ansässige natürliche Person als Kontoinhaber identifiziert, so gilt dieses Konto ausschliesslich in Bezug auf die in Österreich ansässige natürliche Person als ausgenommenes Konto. Ist die in Österreich ansässige natürliche Person auch in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig, so gilt das Konto mit Bezug auf diesen anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht als ausgenommenes Konto. Mit Bezug auf meldepflichtige Personen, welche in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig sind, gilt ein derartiges Konto nicht als ausgenommenes Konto.
2. Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person eine steuerliche Ansässigkeit in einem Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat begründet, so darf das meldende liechtensteinische Finanzinstitut das Konto in Bezug auf den anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht mehr als ausgenommenes Konto behandeln.
2) Aufgehoben16
Art. 4a 17
Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft
1) Anstelle der Verwendung eigener Formulare dürfen Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen der Ausführung der AIA-Sorgfaltspflichten folgende Formulare entgegen nehmen:
a) für die Feststellung des Status und der steuerlichen Ansässigkeit von Rechtsträgern Formulare, die dem Muster "Selbstauskunft Rechtsträger" nach Anhang 3 zu entsprechen haben;
b) für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit beherrschender Personen die Formulare C, T oder D nach der Sorgfaltspflichtverordnung mit einem Ergänzungsteil, der dem Muster nach Anhang 4 zu entsprechen hat.
2) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b haben am Ende eine Erklärung des Rechtsträgers zu enthalten, dass der Inhalt des Formulars bzw. des Ergänzungsteils den Mustern nach Anhang 3 bzw. 4 entspricht.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 118
(Art. 2)
Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen
Staaten
Nr.
Partnerstaat bzw. meldepflichtiger Staat
Anwendbarkeit ab
Länderkürzel ("Receiving-Country")
Anwendbares Abkommen 19
1.
Albanien
1. Januar 2019
AL
MAK/MCAA
2.
Andorra
1. Januar 2017
AD
MAK/MCAA
3.
Anguilla
1. Januar 2017
AI
MAK/MCAA
4.
Antigua und Barbuda
1. Januar 2019
AG
MAK/MCAA
5.
Argentinien
1. Januar 2017
AR
MAK/MCAA
6.
Aruba
1. Januar 2018
AW
MAK/MCAA
7.
Aserbaidschan
1. Januar 2019
AZ
MAK/MCAA
8.
Australien
1. Januar 2018
AU
MAK/MCAA
9.
Bahamas
1. Januar 2019
BS
MAK/MCAA
10.
Bahrain
1. Januar 2019
BH
MAK/MCAA
11.
Barbados
1. Januar 2018
BB
MAK/MCAA
12.
Belgien
1. Januar 2016
BE
AIA-Abk. LI-EU
13.
Belize
1. Januar 2017
BZ
MAK/MCAA
14.
Bermuda
1. Januar 2017
BM
MAK/MCAA
15.
Bonaire
1. Januar 2018
BQ
MAK/MCAA
16.
Brasilien
1. Januar 2018
BR
MAK/MCAA
17.
Britische Jungferninseln
1. Januar 2017
VG
MAK/MCAA
18.
Brunei Darussalam
1. Januar 2019
BN
MAK/MCAA
19.
Bulgarien
1. Januar 2016
BG
AIA-Abk. LI-EU
20.
Cayman Inseln
1. Januar 2017
KY
MAK/MCAA
21.
Chile
1. Januar 2017
CL
MAK/MCAA
22.
China
1. Januar 2017
CN
MAK/MCAA
23.
Cook Inseln
1. Januar 2018
CK
MAK/MCAA
24.
Costa Rica
1. Januar 2018
CR
MAK/MCAA
25.
Curaçao
1. Januar 2018
CW
MAK/MCAA
26.
Dänemark (exkl. Färöer Inseln und Grönland)
1. Januar 2016
DK
AIA-Abk. LI-EU
27.
Deutschland
1. Januar 2016
DE
AIA-Abk. LI-EU
28.
Dominica
1. Januar 2019
DM
MAK/MCAA
29.
Estland
1. Januar 2016
EE
AIA-Abk. LI-EU
30.
Färöer Inseln
1. Januar 2017
FO
MAK/MCAA
31.
Finnland (inkl. Åland)
1. Januar 2016
FI
AIA-Abk. LI-EU
32.
Frankreich (inkl. Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Mayotte und La Réunion und exkl. Saint-Barthélemy und St. Martin)
1. Januar 2016
FR
AIA-Abk. LI-EU
33.
Ghana
1. Januar 2018
GH
MAK/MCAA
34.
Gibraltar
1. Januar 2016
GI
AIA-Abk. LI-EU
35.
Grenada
1. Januar 2019
GD
MAK/MCAA
36.
Griechenland
1. Januar 2016
GR
AIA-Abk. LI-EU
37.
Grönland
1. Januar 2017
GL
MAK/MCAA
38.
Guernsey
1. Januar 2017
GG
MAK/MCAA
39.
Hong Kong (China)
1. Januar 2019
HK
MAK/MCAA
40.
Indien
1. Januar 2017
IN
MAK/MCAA
41.
Indonesien
1. Januar 2018
ID
MAK/MCAA
42.
Irland
1. Januar 2016
IE
AIA-Abk. LI-EU
43.
Island
1. Januar 2017
IS
MAK/MCAA
44.
Isle of Man
1. Januar 2017
IM
MAK/MCAA
45.
Israel
1. Januar 2018
IL
MAK/MCAA
46.
Italien
1. Januar 2016
IT
AIA-Abk. LI-EU
47.
Japan
1. Januar 2017
JP
MAK/MCAA
48.
Jersey
1. Januar 2017
JE
MAK/MCAA
49.
Kanada
1. Januar 2017
CA
MAK/MCAA
50.
Kolumbien
1. Januar 2018
CO
MAK/MCAA
51.
Kroatien
1. Januar 2016
HR
AIA-Abk. LI-EU
52.
Kuwait
1. Januar 2017
KW
MAK/MCAA
53.
Lettland
1. Januar 2016
LV
AIA-Abk. LI-EU
54.
Libanon
1. Januar 2018
LB
MAK/MCAA
55.
Litauen
1. Januar 2016
LT
AIA-Abk. LI-EU
56.
Luxemburg
1. Januar 2016
LU
AIA-Abk. LI-EU
57.
Macau (China)
1. Januar 2019
MO
MAK/MCAA
58.
Malaysia
1. Januar 2017
MY
MAK/MCAA
59.
Malediven
1. Januar 2019
MV
MAK/MCAA
60.
Malta
1. Januar 2016
MT
AIA-Abk. LI-EU
61.
Marshallinseln
1. Januar 2018
MH
MAK/MCAA
62.
Mauritius
1. Januar 2017
MU
MAK/MCAA
63.
Mexiko
1. Januar 2017
MX
MAK/MCAA
64.
Monaco
1. Januar 2017
MC
MAK/MCAA
65.
Montserrat
1. Januar 2018
MS
MAK/MCAA
66.
Nauru
1. Januar 2018
NR
MAK/MCAA
67.
Neuseeland
1. Januar 2017
NZ
MAK/MCAA
68.
Niederlande (exkl. Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius und Sint Maarten)
1. Januar 2016
NL
AIA-Abk. LI-EU
69.
Nigeria
1. Januar 2019
NE20
MAK/MCAA
70.
Niue
1. Januar 2018
NU
MAK/MCAA
71.
Norwegen
1. Januar 2017
NO
MAK/MCAA
72.
Österreich
1. Januar 201621
AT
AIA-Abk. LI-EU
73.
Pakistan
1. Januar 2019
PK
MAK/MCAA
74.
Panama
1. Januar 2019
PA
MAK/MCAA
75.
Peru
1. Januar 2019
PE
MAK/MCAA
76.
Polen
1. Januar 2016
PL
AIA-Abk. LI-EU
77.
Portugal (inkl. Azoren und Madeira)
1. Januar 2016
PT
AIA-Abk. LI-EU
78.
Qatar
1. Januar 2019
QA
MAK/MCAA
79.
Republik Korea (Süd)
1. Januar 2017
KR
MAK/MCAA
80.
Rumänien
1. Januar 2016
RO
AIA-Abk. LI-EU
81.
Russland
1. Januar 2018
RU
MAK/MCAA
82.
Saba
1. Januar 2018
BQ
MAK/MCAA
83.
Saint Kitts und Nevis
1. Januar 2018
KN
MAK/MCAA
84.
Saint Lucia
1. Januar 2018
LC
MAK/MCAA
85.
Saint Vincent und die Grenadinen
1. Januar 2017
VC
MAK/MCAA
86.
Samoa
1. Januar 2018
WS
MAK/MCAA
87.
San Marino
1. Januar 2017
SM
MAK/MCAA
88.
Saudi-Arabien
1. Januar 2018
SA
MAK/MCAA
89.
Schweden
1. Januar 2016
SE
AIA-Abk. LI-EU
90.
Schweiz
1. Januar 2018
CH
MAK/MCAA
91.
Seychellen
1. Januar 2017
SC
MAK/MCAA
92.
Singapur
1. Januar 2018
SG
MAK/MCAA
93.
Sint Eustatius
1. Januar 2018
BQ
MAK/MCAA
94.
Sint Maarten
1. Januar 2018
SX
MAK/MCAA
95.
Slowakei
1. Januar 2016
SK
AIA-Abk. LI-EU
96.
Slowenien
1. Januar 2016
SI
AIA-Abk. LI-EU
97.
Spanien (inkl. Kanarische Inseln)
1. Januar 2016
ES
AIA-Abk. LI-EU
98.
Südafrika
1. Januar 2017
ZA
MAK/MCAA
99.
Trinidad und Tobago
1. Januar 2019
TT
MAK/MCAA
100.
Tschechien
1. Januar 2016
CZ
AIA-Abk. LI-EU
101.
Türkei
1. Januar 2019
TR
MAK/MCAA
102.
Turks- und Caicosinseln
1. Januar 2017
TC
MAK/MCAA
103.
Ungarn
1. Januar 2016
HU
AIA-Abk. LI-EU
104.
Uruguay
1. Januar 2018
UY
MAK/MCAA
105.
Vanuatu
1. Januar 2019
VU
MAK/MCAA
106.
Vereinigte Arabische Emirate
1. Januar 2019
AE
MAK/MCAA
107.
Vereinigtes Königreich (exkl. Anguilla, Britische Jungferninseln, Cayman Inseln, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, Turks- und Caicosinseln)
1. Januar 2016
GB
AIA-Abk. LI-EU
108.
Zypern
1. Januar 2016
CY
AIA-Abk. LI-EU
Anhang 222
Anhang 323
(Art. 4a Abs. 1 Bst. a und 2)
Selbstauskunft Rechtsträger
Rechtsträger:
 
Stamm-/Kontonummer:
 
Auf Grundlage der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch (AIA) ist die _________ (im Folgenden als "Bank"/"Wertpapierfirma" bezeichnet) verpflichtet, die nachfolgenden Informationen des Rechtsträgers einzuholen; der Rechtsträger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben einschliesslich ihrer Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Angaben dieses Formulars entfalten ohne gegenteilige Bekanntgabe durch den Rechtsträger mit dem Unterschriftsdatum ab der laufenden Meldeperiode ihre Gültigkeit.
1. Identifikation des Rechtsträgers
(Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet)
Name/Firmenname:*
 
Land der Gründung:
 
Adresse:*/1
 
Postfach:1
 
Postleitzahl:*
 
Ort:*
 
Land:*
 
Weicht die oben angegebene Adresse von der bisher bei der Bank/Wertpapierfirma dokumentierten Adresse ab, so gilt die Einreichung dieses Formulars gleichzeitig als Mitteilung zur Änderung der bisherigen Adresse für Zwecke der Sorgfaltspflichtverordnung. Bei bestehenden Versandinstruktionen an die bisherige Adresse gelten diese mit der Einreichung dieses Formulars dementsprechend als abgeändert. Bestehende, von der bisherigen Adresse abweichende Versandinstruktionen bleiben hingegen unberührt.
1 Die Angabe von Postfach- oder "per-" bzw. "z.Hd.-" Adressen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind als Adresse im Handelsregister eingetragen.
2. Status des Rechtsträgers
Bitte geben Sie den Status des Rechtsträgers anhand nachfolgender Auswahl an (keine Mehrfachangaben möglich):
Finanzinstitut
□ Einlageninstitut (Depository Institution), Verwahrinstitut (Custodial Institution) oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Specified Insurance Company)
□ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines NICHT teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird 2/3
□ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines teilnehmenden Staates, das als nicht meldend klassifiziert ist (z.B. Trustee-Documented Trust (TDT))
□ sonstiges Investmentunternehmen (Other Investment Entity)
Aktiver NFE
□ aktiv tätige Gesellschaft, die kein Finanzinstitut ist (z.B. eine Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft im produzierenden Gewerbe), ein Holding NFE oder ein Treasury Center
□ einkommensteuerbefreiter, ausschliesslich gemeinnütziger Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. h des AIA-Gesetzes)
□ Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder verbundener Rechtsträger eines solchen Rechtsträgers oder staatlicher Rechtsträger, internationale Organisation, Zentralbank oder Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht
□ Start-up NFE oder NFE in Liquidation
Passiver NFE
□ Rechtsträger, der kein Finanzinstitut und kein aktiver NFE ist 3
2 Der Rechtsträger gilt als passiver NFE.
3 Es ist zusätzlich das Formular C oder T "Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person" nach der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie der jeweilige Ergänzungsteil nach der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung) für jede beherrschende Person (Controlling Person) des Rechtsträgers auszufüllen und unterzeichnet bei der Bank/Wertpapierfirma einzureichen.
3. Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) des Rechtsträgers an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das unter Ziffer 1 angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
TIN
Grund für fehlende TIN
     
     
     
4. Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Formular gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, eine neue Selbstauskunft einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Formular gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in dieser Selbstauskunft, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Ort/Datum

Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 

Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
Anhang 424
(Art. 4a Abs. 1 Bst. b und 2)
Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft
A. Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular C genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular C angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular C genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
TIN
Grund für fehlende TIN
     
     
     
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Ort/Datum

Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 

Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
B. Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular T genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular T angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular T genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
TIN
Grund für fehlende TIN
     
     
     
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Ort/Datum

Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 

Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
C. Ergänzungsteil zum Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern nach Art. 7a SPG und Art. 11a Abs. 3 SPV (Formular D)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Ausschüttungsempfängers eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular D genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular D angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular D genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
TIN
Grund für fehlende TIN
     
     
     
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern nach Art. 7a SPG und Art. 11a Abs. 3 SPV (Formular D) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Ort/Datum

Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 

Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
Übergangsbestimmungen
354.1 V über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
(AIA-Verordnung)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 279 ausgegeben am 18. Oktober 2017
Verordnung
vom 17. Oktober 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 29. August 2017 über die Abänderung der AIA-Verordnung
...
Ia.
Übergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten von Art. 22b Abs. 425 der Sorgfaltspflichtverordnung (LGBl. 2017 Nr. 215) sind für die Beurteilung eines ausgenommenen Kontos nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der AIA-Verordnung die Art. 10 Abs. 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Sorgfaltspflichtverordnung, in der Fassung vor dem 1. September 2017, massgeblich.
...

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

2   Art. 1 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

3   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

4   Art. 2a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 404.

5   Art. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 152.

6   Art. 3 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 523.

7   Art. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

8   Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 224.

9   Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 152.

10   Art. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

11   Art. 4 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

12   Art. 4 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

13   Art. 4 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

14   Art. 4 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

15   Art. 4 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

16   Art. 4 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 152.

17   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 152.

18   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 404.

19   MAK (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, LGBl. 2016 Nr. 397), MCAA (Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, LGBl. 2016 Nr. 398), AIA-Abk. LI-EU (Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, LGBl. 2005 Nr. 111 idF LGBl. 2015 Nr. 354).

20   Sollte richtigerweise "NG" lauten.

21   Im Falle von Österreich ist die erste relevante Meldeperiode 2017.

22   Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 404.

23   Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 152 und abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 404.

24   Anhang 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 152 und abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 395.

25   Inkrafttreten: 1. März 2018.