vom 2. Dezember 2015
über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Universität Liechtenstein für die Jahre 2017 bis 2019
Art. 1
Staatsbeitrag für Lehre und Forschung sowie für Mieten, Betrieb und Unterhalt
Das Land richtet an die Universität Liechtenstein für die konsekutiven Studiengänge (Bachelor-, Master- und Doktoratsstufe), die Weiterbildungsstudiengänge, zur Basisfinanzierung der Forschung sowie für Mieten, Betrieb und Unterhalt für die Jahre 2017 bis 2019 jährlich 13 800 000 Franken aus.
Art. 2
Staatsbeitrag zur Äufnung des Forschungsförderungsfonds der Universität
1) Das Land richtet zur Äufnung des Forschungsförderungsfonds der Universität Liechtenstein für die Jahre 2017 bis 2019 jährlich 1 000 000 Franken aus.
2) Ziel und Ausrichtung des Forschungsförderungsfonds der Universität Liechtenstein hat im Grundsatz den bestehenden Regelungen zu entsprechen.
3) Die Beiträge gemäss Abs. 1 werden nur solange ausgerichtet, als keine spezialgesetzliche Grundlage für die grundsätzliche Forschungsförderung des Landes besteht.
Art. 3
Berichtswesen
Die Universität Liechtenstein ist verpflichtet, der Regierung die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht sowie für statistische Zwecke notwendigen Daten zu liefern. Dies beinhaltet insbesondere Daten zu den Studenten, den Absolventen und zum Personal.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
129/2015