412.014.023 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 |
Nr. 78 |
ausgegeben am 19. Februar 2016 |
Verordnung
vom 16. Februar 2016
über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008,
LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Fachrichtungen
1) Logistikerinnen/Logistiker beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie nehmen Güter an, prüfen sie nach betrieblichen Vorgaben und bereiten sie für die Lagerung vor.
b) Sie lagern und bewirtschaften die Güter produktekonform, sicher, werterhaltend, energieeffizient, umweltgerecht und nach betrieblichen Vorgaben.
c) Sie stellen die Güter für die Verteilung bereit, verpacken und versenden sie oder verladen sie für die Auslieferung und stellen die Güter zu.
d) Sie erkennen die Gefahren am Arbeitsplatz, ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Betrieb, der Kundinnen/Kunden, von Dritten sowie von Sachwerten.
e) Sie arbeiten qualitäts- und kostenbewusst, ressourcen- und energieschonend sowie ergebnisorientiert. Sie ergreifen dazu in ihrem Zuständigkeitsbereich Massnahmen zur Optimierung der Qualität und Wirtschaftlichkeit des Logistikunternehmens sowie zur Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz.
f) Sie verfügen über vertiefte Handlungskompetenzen in ihrer jeweiligen Fachrichtung.
2) Innerhalb des Berufs der Logistikerin/des Logistikers auf Stufe FZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a) Distribution;
b) Lager;
c) Verkehr.
3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests Logistikerin/Logistiker wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Entgegennehmen von Gütern:
1. Güter bestellen;
2. Güter kontrollieren;
3. Güter entladen;
4. Güter umschlagen;
b) Bewirtschaften von Gütern:
1. Güter einlagern;
2. Güterbestand sichern;
3. Güter kommissionieren;
c) Verteilen von Gütern:
1. Güterverteilung vorbereiten;
2. Güter verladen;
3. Touren organisieren;
4. Güter versenden;
5. Güter zustellen;
d) Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- Daten- und Umweltschutz:
1. Gefahren erkennen und Massnahmen ergreifen;
2. Arbeitsfähigkeit gewährleisten;
3. Abfälle sicher und umweltgerecht bewirtschaften;
4. mit Gefahrengut sicher umgehen;
5. bei aussergewöhnlichen Ereignissen gemäss betrieblicher Sicherheitsorganisation handeln;
e) Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz:
1. Prozesse einhalten und Qualität fördern;
2. Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz fördern;
3. professionell und kundenfreundlich auftreten;
f) Entgegennehmen und Zustellen von Sendungen (Fachrichtung Distribution):
1. Sendungen annehmen und abholen;
2. Sendungen sortieren und die Zustellung vorbereiten;
3. Zustellung organisieren;
4. Zustellfahrzeuge führen;
5. Sendungen zustellen;
g) Bewirtschaften von Lagern (Fachrichtung Lager):
1. Lager optimieren;
2. Lagerbestände bewirtschaften;
3. Kommissionierungssysteme optimieren;
4. Artikelstruktur eines Lagerbereichs optimieren;
h) Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb (Fachrichtung Verkehr):
1. Einsatzfähigkeit gewährleisten;
2. Arbeitssicherheit im Bahnbetrieb gewährleisten;
3. Schienenfahrzeuge einsetzen;
4. Zugskompositionen bereitstellen;
5. Störungen erkennen.
2) In den Handlungskompetenzbereichen Abs. 1 Bst. a bis e ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. Der Handlungskompetenzbereich Abs. 1 Bst. f, g oder h ist als Fachrichtung durch den Lehrbetrieb gegeben.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
2
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
2) In der Fachrichtung Distribution bietet der Lehrbetrieb den Lernenden die Möglichkeit, den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B gemäss der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr zu erwerben, und übernimmt einen Teil der Kosten.
3) In der Fachrichtung Verkehr stellt der Lehrbetrieb sicher, dass die Lernenden den Führerausweis in der Kategorie Ai40 gemäss der schweizerischen Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (SR 742.141.21) erwerben, und übernimmt die Kosten.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
|
a) Berufskenntnisse
| | | | |
- Entgegennehmen von Gütern
|
200
|
120
|
120
|
440
|
- Bewirtschaften von Gütern
| | | | |
- Verteilen von Gütern
| | | | |
- Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz
| | | | |
- Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz
| | | | |
- fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich
| |
80
|
80
|
160
|
Total
|
200
|
200
|
200
|
600
|
b)Allgemeinbildung
|
120
|
120
|
120
|
360
|
c)Sport
|
40
|
40
|
40
|
120
|
Total Lektionen
|
360
|
360
|
360
|
1 080
|
2) Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
6) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf fünf Kurse aufgeteilt:
| | | |
Fachrichtung
|
Fachrichtung
|
Fachrichtung
|
| | | |
Distribution
|
Lager
|
Verkehr
|
Kurs
|
Lehrjahr
|
(Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz)
|
Dauer
| | | |
Kurs 1
|
1
|
Entgegennehmen von Gütern
|
Anzahl Tage
|
4
|
4
|
4
|
| |
Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz
| | | | |
Kurs 2
|
1
|
Güter umschlagen (Führen von Flurförderzeugen)
|
Anzahl Tage
|
4
|
4
|
4
|
| |
Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz
| | | | |
Kurs 3
|
1
|
Bewirtschaften von Gütern
|
Anzahl Tage
|
4
|
4
|
4
|
| |
Verteilen von Gütern
| | | | |
| |
Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz
| | | | |
Kurs 4
|
2
|
Verteilen von Gütern
|
Anzahl Tage
|
3
|
3
|
3
|
| |
Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz
| | | | |
| |
Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz
| | | | |
Kurs 5
|
1
|
Entgegennehmen und Zustellen von Sendungen (Fachrichtung Distribution)
|
Anzahl Tage
|
5
| | |
Kurs 5
|
3
|
Bewirtschaften von Lagern (Fachrichtung Lager)
|
Anzahl Tage
| |
5
| |
Kurs 5
|
2
|
Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb (Fachrichtung Verkehr)
|
Anzahl Tage
| | |
5
|
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
3
VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Logistikerin FZ/Logistiker FZ der entsprechenden Fachrichtung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Logistikassistentin/Logistikassistent mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
c) Lageristin/Lagerist mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
d) Postangestellte/Postangestellter mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
e) Fähigkeitszeugnis mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich Logistik und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
f) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen am Ende jedes Semesters fest.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.
Art. 15
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises.
2) Die Kompetenznachweise der Kurse 1, 3 und 4 (Art. 8 Abs. 2) werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
3) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse geben die Ausbildungsnachweise für das Führen von Flurförderzeugen ab.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 17
Zulassung
1) Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Logistikerin FZ/des Logistikers FZ erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
2) Für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung wird überdies vorausgesetzt:
a) dass die Kandidatin/der Kandidat den Ausbildungsnachweis für das Führen von Flurförderzeugen erworben hat;
b) in der Fachrichtung Distribution: dass die Kandidatin/der Kandidat den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B erworben hat;
c) in der Fachrichtung Verkehr: dass die Kandidatin/der Kandidat die Theorieprüfung zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie Ai40 bestanden hat.
Art. 18
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 19
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von sechs Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
1.
|
Entgegennehmen von Gütern
|
40 %
|
|
Bewirtschaften von Gütern
| |
|
Verteilen von Gütern
| |
2.
|
Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz
|
20 %
|
|
Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz
| |
3.
|
Fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich
|
40 %
|
b) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Prüfungsform/Dauer
|
Gewichtung
|
| |
schriftlich
| |
1.
|
Entgegennehmen von Gütern
|
75 Min.
|
40 %
|
|
Bewirtschaften von Gütern
| | |
|
Verteilen von Gütern
| | |
2.
|
Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz
|
30 Min.
|
20 %
|
|
Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz
| | |
3.
|
fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich
|
75 Min.
|
40 %
|
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 20
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten für:
a) die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
b) den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
c) die überbetrieblichen Kurse: 25 %.
4) Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.
5) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
6) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
7) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 40 %;
b) Berufskenntnisse: 20 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 21
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
5) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 23
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Logistikerin FZ"/"Logistiker FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 22 Abs. 1, die Erfahrungsnote;
c) die Fachrichtung.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 24
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für die Berufe der Logistik obliegt.
Art. 25
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung regelt mit der zuständigen Trägerschaft die Organisation und Durchführung sowie den Zutritt zu den überbetrieblichen Kursen.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. August 2010 über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit Fähigkeitszeugnis (FZ),
LGBl. 2010 Nr. 221, wird aufgehoben.
Art. 27
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Logistikerin/Logistiker vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Logistikerin/Logistiker bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 28
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. März 2016 in Kraft.
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17 bis 23) treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
95506 Logistikerin/Logistiker (95507 Distribution; 95508 Lager; 95509 Verkehr)
2
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 161.
3
Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 161.