440.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 |
Nr. 100 |
ausgegeben am 24. März 2016 |
Medienförderungsverordnung (MFV)
vom 22. März 2016
Aufgrund von Art. 16 des Medienförderungsgesetzes (MFG) vom 21. September 2006, LGBl. 2006 Nr. 223, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Medienförderungsgesetzes das Nähere über die Förderungsberechtigung und -formen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Von Dritten übernommene Medien und Medieninhalte
Medien und Medieninhalte, die ein Medienunternehmen von Dritten, insbesondere Medienagenturen, übernimmt, gelten nicht als in journalistisch-redaktioneller Form im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Medienförderungsgesetzes verarbeitet.
Art. 3
Entgeltliche journalistisch-redaktionelle Beiträge
Entgeltliche journalistisch-redaktionelle Beiträge gelten als entgeltliche Veröffentlichungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Medienförderungsgesetzes.
Art. 4
Medienmitarbeiter
1) Als Medienmitarbeiter, die die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Medienförderungsgesetzes besorgen, gelten nur solche Medienmitarbeiter, die in der Redaktion des Medienunternehmens überwiegend journalistisch-redaktionell tätig sind.
2) Die Stellenprozente der Medienmitarbeiter nach Abs. 1 sind durch Vorlage der betreffenden Abrechnungen der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nachzuweisen.
Art. 5
Verbreitungskosten
Als Verbreitungskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Medienförderungsgesetzes werden keine Kosten für die Infrastruktur eines Medienunternehmens berücksichtigt.
Art. 6
Aus- und Weiterbildungskosten
Als Aus- und Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b des Medienförderungsgesetzes werden nur jene Kosten berücksichtigt, die für die journalistisch-redaktionelle Aus- und Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Institution angefallen sind.
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef