0.110.038.67
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 303 ausgegeben am 1. Oktober 2016
Kundmachung
vom 20. September 2016
des Beschlusses Nr. 200/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2016
Zustimmung des Landtags: 12. Mai 20161
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 200/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 200/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2016
vom 30. September 2016
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüssten in ihren Schlussfolgerungen3 vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen, dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt.
3. Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Massnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung - auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern - durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Massnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.
4. Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden oder Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.
5. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte.
6. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"31h. 32010 R 1094: Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde haben mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - im Folgenden ‚Behörde‘), des Rates der Aufseher sowie aller Vorbereitungsgremien der Behörde, einschliesslich interner Ausschüsse und Gremien, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens.
Unbeschadet der Art. 108 und 109 dieses Abkommens verfügt die Behörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Behörde gemäss diesem Abkommen wahrnimmt.
Die Geschäftsordnung der Behörde und die Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde verleihen der Beteiligung der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde - sowie der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten - an der Arbeit der jeweils anderen Behörde gemäss diesem Abkommen uneingeschränkt Wirkung.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die interne Geschäftsordnung der Behörde mutatis mutandis bei Fragen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und den Finanzinstituten der EFTA-Staaten. Insbesondere unterliegt die Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde denselben internen Verfahren wie die Vorbereitung von Beschlüssen über ähnliche Fragen in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten, einschliesslich ihrer zuständigen Behörden und ihrer Finanzinstitute.
d) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der Behörde und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der Behörde oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
e) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.
f) Art. 1 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
‚Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere die Befugnisse gemäss Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, damit die Einhaltung dieses Abkommens und des EWR-Abkommens gewährleistet ist.‘
g) Art. 9 Abs. 5 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten wird in Unterabs. 1 das Wort ‚Behörde‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Für die EFTA-Staaten werden die Unterabs. 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle 3 Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch ausser Kraft.
Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Unterabs. 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.
Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäss dem Verfahren nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.
In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angenommenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ ”.
h) In Art. 16 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) Art. 17 wird wie folgt angepasst:
i) Bezugnahmen auf das ‚Unionsrecht‘ werden durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
ii) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 2 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,des Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iv) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚In den Fällen, in denen die Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmässigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Abs. 4 und 6 erfüllen kann.‘
v) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Unterabs. 2 folgende Fassung:
‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewähren.‘
vi) Für die EFTA-Staaten erhalten die Abs. 4 und 5 folgende Fassung:
‚4) Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern.
Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.
5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Abs. 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘
vii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 6 Unterabs. 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
viii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 6 Unterabs. 2 folgende Fassung:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
ix) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 8 folgende Fassung:
‚8) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Abs. 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘
j) Art. 18 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten werden in den Abs. 3 und 4 die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) In den Abs. 3 und 4 wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.
k) Art. 19 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 3 werden nach den Wörter ‚mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschliesslich sie betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.
Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermassen betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.
Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iv) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
v) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
l) In Art. 20 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Sind ausschliesslich die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.
Sind die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.
Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen gefasst, die von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und/oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, führen gemäss Art. 56 gemeinsame Positionen herbei und nehmen die Beschlüsse und/oder Entwürfe gleichzeitig an.‘
m) In Art. 21 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚Die Behörde‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n) In Art. 22 Abs. 4 und Art. 34 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
o) In Art. 35 Abs. 5 gelten die Wörter ,,an die nationale Zentralbank‘ nicht für Liechtenstein.
p) Art. 38 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Wörter ‚die Behörde‘ werden durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚der Behörde‘, ‚der Behörde, der Kommission‘, ‚der Behörde und der Kommission‘ und ‚der Kommission und der Behörde‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Das Wort ‚Rat‘ wird durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
iii) Nach Abs. 2 Unterabs. 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde und die Kommission weiter. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iv) Nach Abs. 3 Unterabs. 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘
v) Nach Abs. 4 Unterabs. 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘
vi) Folgender Absatz wird angefügt:
‚6) Wird in einem Fall nach Art. 19 Abs. 3 - gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20 -, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht.
Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘
q) Art. 39 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschliesslich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen.‘
ii) In Abs. 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Art. 18 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.
Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 5 nach den Wörtern ‚der Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
r) Art. 40 Abs. 1 wird wie folgt angepasst:
i) in Bst. b werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaat‘ die folgenden Wörter eingefügt:
‚und dem nicht stimmberechtigten Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes EFTA-Staates‘
ii) Unter Bst. e werden nach dem Wort ‚Aufsichtsbehörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
s) Art. 43 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Beschlüsse‘ die Wörter ‚bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.
ii) In den Abs. 4 und 6 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
t) Art. 44 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten mutatis mutandis im Falle von Entwürfen, die gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für die EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.‘
ii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚des Exekutivdirektors‘ die Wörter ‚sowie des Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die in Art. 40 Abs. 1 Bst. b genannten aus den EFTA-Staaten stammenden Mitglieder des Rates der Aufseher sind zur Teilnahme an den Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute berechtigt.‘
u) In Art. 57 Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaats‘ die folgenden Wörter eingefügt:
‚sowie einem hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörde jedes EFTA-Staates und einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘
v) In Art. 60 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Betrifft die Beschwerde einen Beschluss der Behörde, der nach Art. 19 - gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20 - im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit gefasst wurde, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die beteiligte zuständige Behörde der EFTA auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Mitteilungen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die beteiligte zuständige Behörde der EFTA hat das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.‘
w) In Art. 62 Abs. 1 Bst. a werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚die nationalen Behörden der EFTA leisten einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Behörde im Einklang mit diesem Buchstaben.
Bei der Festsetzung der Pflichtbeiträge der für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständigen nationalen Behörden der EFTA im Einklang mit diesem Buchstaben wird folgende Gewichtung der einzelnen EFTA-Staaten zugrunde gelegt:
Island: 2
Liechtenstein: 1
Norwegen: 7‘
x) In Art. 67 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Behörde und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.‘
y) In Art. 68 wird folgender Absatz angefügt:
‚5) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
z) In Art. 72 wird folgender Absatz angefügt:
‚4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden.‘
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.
Art. 3
Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. 198/2016, Nr. 199/2016 und Nr. 201/2016 spätestens bis Ende des Jahres 2021 geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 200/2016 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1094/2010 in das EWR-Abkommen
Nach Art. 1 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 handelt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - im Folgenden "Behörde") unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union. Nach der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen werden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts über die gleichen Rechte hinsichtlich der Arbeit der Behörde verfügen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.
Aus diesem Grund und unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der Behörde teilen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Auffassung, dass die Behörde, wann immer sie gemäss dem EWR-Abkommen handelt, dies im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien des EWR-Abkommens tut.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 34/2016

2   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

3   Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.