: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.
b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Richtlinie zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
c) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
d) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
e) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 4 Abs. 1 Bst. an folgende Fassung:
,"Verbriefungszweckgesellschaften" sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne nachstehender Begriffsbestimmungen und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet "Verbriefung" eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden:
a) eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool wird durch Übergang der an diesen Sicherheiten bestehenden Rechte oder wirtschaftlichen Ansprüche vom Originator oder durch Unterbeteiligung auf ein Rechtssubjekt, ganz oder teilweise, übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient;
b) das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools wird durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen ganz oder teilweise auf Investoren in Finanzierungsinstrumente von einem Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient;
c) ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen überträgt Versicherungsrisiken auf ein Rechtssubjekt, das zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, wobei das Rechtssubjekt seine Belastung mit diesen Risiken in vollem Umfang durch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten finanziert und die Tilgungsansprüche der Investoren in diese Finanzierungsinstrumente gegenüber den Rückversicherungsverbindlichkeiten des Rechtssubjekts nachrangig sind.
Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar.‘
f) In Art. 7 Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Die ESMA nimmt in das in Unterabs. 2 genannte öffentliche Zentralregister unter den gleichen Bedingungen Informationen über AIFM, die von den zuständigen Behörden eines EFTA-Staates gemäss dieser Richtlinie zugelassen werden, über AIF, die im EWR von solchen AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden, sowie über die für jeden AIFM zuständige Behörde auf.‘
g) In Art. 9 Abs. 6 und in Art. 21 Abs. 6 Bst. b, Abs. 7 und Abs. 17 Bst. b wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
h) In Art. 21 Abs. 3 Bst. c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚21. Juli 2011‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
i) Art. 43 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die Wörter ,Rechtsakte der Union‘ durch die Wörter ,gemäss dem EWR-Abkommen anwendbarer Rechtsakte‘ ersetzt.
ii) In Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 22. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
j) Art. 47 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Unterabs. 2 und in den Abs. 2, 8 und 10 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 4, 5 und 9 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iv) In Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 4 gegebenenfalls den ESRB und andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.ʻ
k) Art. 50 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 4 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚einander‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
l) In Art. 61 werden für die EFTA-Staaten die Angaben ‚22. Juli 2013‘ und ‚22. Juli 2017‘ jeweils durch die Angabe ‚18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt."