Art. 8
Für folgende Amtshandlungen des Amtes für Kultur werden nachstehende Gebühren erhoben:
a) Vornahme von Berichtigungen, Änderungen oder Löschungen im Kulturgüterregister, sofern sie vom Eigentümer eines Kulturguts beantragt oder verursacht werden, je Vorgang: 50 Franken;
b) Erstellung von Auszügen aus dem Kulturgüterregister, je Auszug: 20 Franken;
c) Erteilung von Genehmigungen, Erlass von sonstigen Verfügungen und Entscheidungen: nach Aufwand;
d) Erstellung von Amtsbestätigungen jeder Art, je Ausfertigung: 20 Franken;
e) Einsichtnahme in Akten oder Auskunft über ihren Inhalt, je Akt: 20 Franken;
f) Erstellung von Kopien, je Seite:
1. schwarz/weiss-Kopie: 1 Franken (DIN-A4) bzw. 2 Franken (DIN-A3);
2. Farbkopien: 2 Franken (DIN-A4) bzw. 4 Franken (DIN-A3);
g) juristische Auskünfte und Stellungnahmen: nach Aufwand;
h) Aufforderung zum Nachreichen von Unterlagen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von finanziellen Beiträgen: 50 Franken.