vom 4. November 2016
Art. 4
Befugnisse
1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, einschliesslich der Übertragung von Aufgaben an solche Behörden, oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von den der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern bzw. Revisionsgesellschaften, sowie von Dritten alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen;
b) ausserordentliche Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Revisionsgesellschaft anzuordnen oder selbst Prüfungen durchzuführen;
c) die Einstellung einer Praxis, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder dieses Gesetzes verstösst, zu verlangen;
d) die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von Versicherungsanlageprodukten oder Versicherungsanlageprodukten mit bestimmten Merkmalen sowie eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Übereinstimmung mit Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu verbieten oder zu beschränken;
e) eine öffentliche Warnung mit Angabe der für den Verstoss verantwortlichen Person und der Art des Verstosses zu erlassen;
f) zu verbieten, ein Basisinformationsblatt bereitzustellen, das nicht den Anforderungen der Art. 6, 7, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und zu verfügen, eine neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen.
Art. 7
Übertretungen
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 bestraft, wer:
a) gegen die Pflicht zur Abfassung und Veröffentlichung des Basisinformationsblatts nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstösst;
b) gegen die Vorschriften betreffend Form und Inhalt des Basisinformationsblatts nach Art. 6 und 7 sowie 8 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstösst;
c) gegen die Vorschriften betreffend Werbematerialien nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstösst;
d) gegen die Pflicht zur regelmässigen Überprüfung und Überarbeitung des Basisinformationsblatts nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstösst;
e) gegen die Pflicht zur Bereitstellung des Basisinformationsblatts im Rahmen der Beratung oder des Verkaufs an Kleinanleger nach Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstösst;
f) entgegen Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 keine geeigneten Verfahren und Vorkehrungen für Beschwerden und Klagen von Kleinanlegern zur Verfügung stellt.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei juristischen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder bis zu 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person gemäss dem letzten verfügbaren und vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss oder bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstosses erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
b) bei natürlichen Personen bis zu 840 000 Franken oder bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstosses erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.
3) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 1 und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Wenn es sich bei der in Abs. 3 genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 8
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 9
Veröffentlichung von Entscheidungen
Die FMA veröffentlicht jede rechtskräftige Entscheidung über eine wegen eines Verstosses gegen Art. 24 Abs. 2 Bst. c und Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die Vorschriften dieses Gesetzes verhängte Strafe auf ihrer Internetseite. Sie kann diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für den Betroffenen unverhältnismässig wäre; oder
b) die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde.
Art. 10
Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und ihrer Durchführungsrechtsakte
1) Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte gelten bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter
http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch unter der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
3) Die Regierung bestimmt die anwendbaren Durchführungsrechtsakte nach Abs. 1 und 2 mit Verordnung.
1
Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 954.5.
2
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
79/2016 und
127/2016
3
Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (
LGBl. 2017 Nr. 231).