0.110.038.87
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 149 ausgegeben am 15. Juni 2017
Kundmachung
vom 13. Juni 2017
des Beschlusses Nr. 89/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2016
Zustimmung des Landtags: 28. September 20161
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 89/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 89/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie 2014/53/EU hebt mit Wirkung zum 13. Juni 2016 die in das EWR-Abkommen übernommene Richtlinie 1999/5/EG3 auf und diese ist demzufolge mit Wirkung zum 13. Juni 2016 im Rahmen des EWR-Abkommens aufzuheben.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4zzq (Beschluss der Kommission 2013/638/EU) wird folgende Nummer eingefügt:
"4zzr. 32014 L 0053: Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62)."
2. Der Wortlaut der Nummer 4zg (Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 13. Juni 2016 gestrichen, mit Ausnahme des ersten Gedankenstrichs (Beschluss 2000/637/EG der Kommission), der nach dem 13. Juni 2016 weiterhin in Kraft sein wird und deshalb als eine neue Nummer nach Nummer 4zg (Richtlinie 1999/5/EC des Europäischen Parlaments und des Rates) eingefügt wird:
"4zga. 32000 D 0637: Entscheidung der Kommission 2000/637/EG vom 22. September 2000 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/53/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 106/2016

2   ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

3   ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.