0.110.038.93
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 192 ausgegeben am 14. Juli 2017
Kundmachung
vom 11. Juli 2017
der Beschlüsse Nr. 253/2015 bis 274/2015, 277/2015 bis 279/2015, 281/2015 bis 287/2015 und 290/2015 bis 292/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Oktober 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 35 die Beschlüsse Nr. 253/2015 bis 274/2015, 277/2015 bis 279/2015, 281/2015 bis 287/2015 und 290/2015 bis 292/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 253/2015 bis 274/2015, 277/2015 bis 279/2015, 281/2015 bis 287/2015 und 290/2015 bis 292/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 253/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1277/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff "Lasalocid"1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1359/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 betreffend Tulathromycin2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1390/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Eprinomectin3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32014 R 1277: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1277/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 (ABl. L 346 vom 2.12.2014, S. 23)
- 32014 R 1359: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1359/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 103)
- 32014 R 1390: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1390/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 65)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1277/2014, (EU) Nr. 1359/2014 und (EU) Nr. 1390/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 254/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1078 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff "Clodronsäure (in Form von Dinatriumsalz)"5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1079 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff "Hexaflumuron"6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1080 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff "Propyl-4-hydroxybenzoat und sein Natriumsalz"7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32015 R 1078: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1078 der Kommission vom 3. Juli 2015 (ABl. L 175 vom 4.7.2015, S. 5)
- 32015 R 1079: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1079 der Kommission vom 3. Juli 2015 (ABl. L 175 vom 4.7.2015, S. 8)
- 32015 R 1080: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1080 der Kommission vom 3. Juli 2015 (ABl. L 175 vom 4.7.2015, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1078, (EU) 2015/1079 und (EU) 2015/1080 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 255/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1308 der Kommission vom 29. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff "Aluminiumsalicylat, basisch"9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1308: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1308 der Kommission vom 27. Juli 2015 (ABl. L 200 vom 30.7.2015, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1308 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 256/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1057 der Kommission vom 1. Juli 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/715/EU zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmassnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15qb (Durchführungsbeschluss 2012/715/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 D 1057: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1057 der Kommission vom 1. Juli 2015 (ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 23)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1057 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 257/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1494 der Kommission vom 4. September 2015 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Benzol13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1494: Verordnung (EU) 2015/1494 der Kommission vom 4. September 2015 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1494 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 258/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 0830: Verordnung (EU) Nr. 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/830 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 259/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zf (Verordnung (EG) Nr. 340/2008) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 0864: Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 der Kommission vom 4. Juni 2015 (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 260/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/744 der Kommission vom 8. Mai 2015 zur Genehmigung der vorläufigen Massnahme der Niederlande gemäss Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zusätzlichen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzy (Durchführungsverordnung (EU) 2015/419 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzz. 32015 D 0744: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/744 der Kommission vom 8. Mai 2015 zur Genehmigung der vorläufigen Massnahme der Niederlande gemäss Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zusätzlichen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter (ABl. L 118 vom 9.5.2015, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/744 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 261/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/984 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Kupferpyrithion als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2121 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Clothianidin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1822 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzz (Durchführungsverordnung (EU) 2015/744 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzza. 32015 R 0984: Durchführungsverordnung (EU) 2015/984 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Kupferpyrithion als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 43).
12zzzb. 32015 R 0985: Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Clothianidin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 46)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/984 und (EU) 2015/985 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 262/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/707 der Kommission vom 30. April 2015 über die Nichtgenehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13zzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzu. 32015 R 0707: Durchführungsverordnung (EU) 2015/707 der Kommission vom 30. April 2015 über die Nichtgenehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 44)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/707 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 263/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/762 der Kommission vom 12. Mai 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Calciumhydroxid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 0762: Durchführungsverordnung (EU) 2015/762 der Kommission vom 12. Mai 2015 (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 6)"
2. Nach Nummer 13zzzzu (Durchführungsverordnung (EU) 2015/707 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzv. 32015 R 0762: Durchführungsverordnung (EU) 2015/762 der Kommission vom 12. Mai 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Calciumhydroxid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/762 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 264/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1106 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 1037/2012 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Isopyrazam28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1115 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Pyridat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1154 der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Sulfosulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201130 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1166 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Eisen(III)-phosphat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1201 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Fenhexamid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32015 R 1106: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1106 der Kommission vom 8. Juli 2015 (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 70)
- 32015 R 1115: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1115 der Kommission vom 9. Juli 2015 (ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 22)
- 32015 R 1154: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1154 der Kommission vom 14. Juli 2015 (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 18)
- 32015 R 1166: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1166 der Kommission vom 15. Juli 2015 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 34)
- 32015 R 1201: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1201 der Kommission vom 22. Juli 2015 (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 37)"
2. Unter Nummer 13zs (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
"geändert durch:
- 32015 R 1106: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1106 der Kommission vom 8. Juli 2015 (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 70)"
3. Nach Nummer 13zzzzv (Durchführungsverordnung (EU) 2015/762 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzw. 32015 R 1115: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1115 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Pyridat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 22)
13zzzzx. 32015 R 1154: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1154 der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Sulfosulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 18)
13zzzzy. 32015 R 1166: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1166 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Eisen(III)-phosphat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 34)
13zzzzz. 32015 R 1201: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1201 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Fenhexamid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 37)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1106, (EU) 2015/1115, (EU) 2015/1154, (EU) 2015/1166 und (EU) 2015/1201 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 265/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1107 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Salix spp cortex gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Essig gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1116 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Lecithine gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1165 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Halauxifen-methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201137 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1176 der Kommission vom 17. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Pepino Mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1191 der Kommission vom 20. Juli 2015 über die Nichtgenehmigung von Artemisia vulgaris L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1192 der Kommission vom 20. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Terpen-Gemisch QRD 460 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 der Kommission vom 27. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201141 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32015 R 1107: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1107 der Kommission vom 8. Juli 2015 (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 72)
- 32015 R 1108: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 der Kommission vom 8. Juli 2015 (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 75)
- 32015 R 1116: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1116 der Kommission vom 9. Juli 2015 (ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 26)
- 32015 R 1165: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1165 der Kommission vom 15. Juli 2015 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 30)
- 32015 R 1176: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1176 der Kommission vom 17. Juli 2015 (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 1)
- 32015 R 1192: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1192 der Kommission vom 20. Juli 2015 (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 124)
- 32015 R 1295: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 der Kommission vom 27. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 8)"
2. Nach Nummer 13zzzzz (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1201 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzza. 32015 R 1107: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1107 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Salix spp cortex gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 72)
13zzzzzb. 32015 R 1108: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Essig gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 75)
13zzzzzc. 32015 R 1116: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1116 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Lecithine gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 26)
13zzzzzd. 32015 R 1165: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1165 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Halauxifen-methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 30)
13zzzzze. 32015 R 1176: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1176 der Kommission vom 17. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Pepino Mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 1)
13zzzzzf. 32015 R 1191: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1191 der Kommission vom 20. Juli 2015 über die Nichtgenehmigung von Artemisia vulgaris L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 122)
13zzzzzg. 32015 R 1192: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1192 der Kommission vom 20. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Terpen-Gemisch QRD 460 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 193 vom 21.7.2014, S. 124)
13zzzzzh. 32015 R 1295: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 der Kommission vom 27. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1107, (EU) 2015/1108, (EU) 2015/1116, (EU) 2015/1165, (EU) 2015/1176, (EU) 2015/1191, (EU) 2015/1192 und (EU) 2015/1295 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 266/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verordnung (EU) 2015/1475 der Kommission vom 27. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 hinsichtlich der Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Pflanzenschutzmittel43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch:
- 32015 R 1475: Verordnung (EU) 2015/1475 der Kommission vom 27. August 2015 (ABl. L 225 vom 28.4.2015, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1475 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 267/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1190 der Kommission vom 20. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1190: Verordnung (EU) 2015/1190 vom 20. Juli 2015 (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 115)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1190 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 268/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1298 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1298: Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1298 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen48.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 269/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/39/EU der Kommission vom 12. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und der Frist für den Ablauf der Übergangszeit49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens wird unter dem ersten Gedankenstrich (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Nummer 3 (Richtlinie 2012/9/EU der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32014 L 0039: Richtlinie 2014/39/EU der Kommission vom 12. März 2014 (ABl. L 73 vom 13.3.2014, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/39/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 270/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Richtlinie 2009/30/EG wird die Richtlinie 93/12/EWG des Rates52 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)"
2. Unter Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Text angefügt:
"c) In Art. 2 Abs. 5 wird nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Island‘ und nach dem Wort ‚Litauen‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.
d) In Art. 3 Abs. 4 wird nach Unterabs. 1 folgender Unterabsatz angefügt:
‚Island kann in der Sommerperiode das Inverkehrbringen von ethanol- oder methanolhaltigem Ottokraftstoff mit einem maximalen Dampfdruck von 70 kPa gestatten, vorausgesetzt, bei dem verwendeten Ethanol handelt es sich um einen Biokraftstoff, oder die durch die Verwendung von Methanol erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen erfüllt die Kriterien nach Art. 7b Abs. 2.‘
e) Die Art. 7a bis 7e gelten nicht für Liechtenstein.
f) Art. 7b Abs. 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten."
3. Der Text von Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)"
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen53.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 271/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/516 der Kommission vom 26. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5oab (Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32015 R 0516: Verordnung (EU) Nr. 2015/516 der Kommission vom 26. März 2015 (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 14)"
2. Der Text der Anpassung wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/516 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 272/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU56 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 37ah (Entscheidung 2008/232/EG der Kommission) und 37g (Beschluss 2011/229/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32014 R 1304: Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421)"
2. Nach Nummer 37ah (Entscheidung 2008/232/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"37ai. 32014 R 1304: Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Abschnitt 7.3.2.3 Bst. a des Anhangs werden vor dem Wort "Schweden" die Worte "Norwegen und" eingefügt.
b) In Abschnitt 7.3.2.4 Bst. a des Anhangs werden vor dem Wort "Schweden" die Worte "Norwegen und" eingefügt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen57.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 273/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dl (Beschluss 2012/757/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 0995: Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/995 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen59.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 274/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verordnung (EU) 2015/924 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union60 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 0924: Verordnung (EU) 2015/924 der Kommission vom 8. Juni 2015 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/924 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen61, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 272/2015 vom 30. Oktober 201562, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 277/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen63 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1039: Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1039 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 278/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen65 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32015 R 1536: Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2015/1536 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen66.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 279/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1014 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist67, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1014: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1014 der Kommission vom 27. Juli 2015 (ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 65)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen68.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 281/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt69 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32k (Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"32l. 32014 L 0112: Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/112/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen70.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 27
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 282/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2015/801 der Kommission vom 20. Mai 2015 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung71 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eae (Beschluss 2013/131/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1eaf. 32015 D 0801: Beschluss (EU) 2015/801 der Kommission vom 20. Mai 2015 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 25)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2015/801 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen72.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 28
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 283/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/568/EG und der Beschlüsse 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte73 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2015/886 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Aussenfarben und -lacke74 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 2i (Entscheidung 2009/568/EG der Kommission) und 2zf (Beschluss 2012/481/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 D 0877: Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission vom 4. Juni 2015 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 32)"
2. Unter den Nummern 2u (Beschluss 2011/381/EU der Kommission), 2x (Beschluss 2011/333/EU der Kommission) und 2ze (Beschluss 2012/448/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32015 D 0877: Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission vom 4. Juni 2015 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 32)"
3. Unter Nummer 2v (Beschluss 2014/312/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32015 D 0886: Beschluss (EU) 2015/886 der Kommission vom 8. Juni 2015 (ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2015/877 und (EU) 2015/886 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen75.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 29
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 284/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1844 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 201276 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 202077 wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG78 wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen.
4. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ana (Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32015 R 1844: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1844 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1844 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 30
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 285/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien80 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32ff (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 L 1127: Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1127 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen81.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 31
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 286/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission82, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission83, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission84, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 68/2003 der Kommission85, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission86, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 247/2003 der Kommission87, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
7. Die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission88, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
8. Da die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission89, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission90 aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
9. Die Entscheidung 1999/35/EG der Kommission91, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
10. Anlage 1 zu Anhang XXI des EWR-Abkommens ist überholt und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
11. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Der Text der Nummern 1a (Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission), 1b (Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission), 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission), 7d (Entscheidung 1999/35/EG der Kommission), 18ad (Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission), 18ae (Verordnung (EG) Nr. 247/2003 der Kommission), 18ai (Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission), 23b (Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission), 24b (Verordnung (EG) Nr. 68/2003 der Kommission) sowie der Text von Anlage 1 zu Anhang XXI des EWR-Abkommens werden gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen92.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 32
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 287/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1042 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik hinsichtlich der Anpassung des technischen Formats im Anschluss an die Überarbeitung der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA)93 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1042: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1042 der Kommission vom 30. Juni 2015 (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 61)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1042 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen94.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 33
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 290/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission vom 30. April 2015 über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung95 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19za (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"19zb. 32015 R 1365: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission vom 30. April 2015 über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1365 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen96.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 34
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 291/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1391 der Kommission vom 13. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Grossvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale97 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23a (Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32015 R 1391: Verordnung (EU) 2015/1391 der Kommission vom 13. August 2015 (ABl. L 215 vom 14.8.2015, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1391 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen98.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 35
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 292/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von jährlichen Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten99 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 26a (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32008 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1), geändert durch:
- 32013 R 0147: Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 (ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1)
- 32014 R 0431: Verordnung (EG) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 (ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten in Bezug auf die Ein- und Ausfuhren der verschiedenen Energieprodukte und die Erzeugung von Elektrizität für die jährliche Energiestatistik (Anhang B).
b) Island ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Anhang B für die detaillierte Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art des Endverbrauchs (Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung, Kochen, Beleuchtung und Elektrogeräte, andere Endverwendungen) in Haushalten gemäss Abschnitt 2.3 des Anhangs A befreit."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 431/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen100.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 346 vom 2.12.2014, S. 23.

2   ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 103.

3   ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 65.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 175 vom 4.7.2015, S. 5.

6   ABl. L 175 vom 4.7.2015, S. 8.

7   ABl. L 175 vom 4.7.2015, S. 11.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 200 vom 30.7.2015, S. 11.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 23.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 8.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 1.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 118 vom 9.5.2015, S. 8.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L159 vom 25.6.2015, S. 43.

22   ABl. L159 vom 25.6.2015, S. 46.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 44.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 6.

27   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

28   ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 70.

29   ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 22.

30   ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 18.

31   ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 34.

32   ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 37.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 72.

35   ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 75.

36   ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 26.

37   ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 30.

38   ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 1.

39   ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 122.

40   ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 124.

41   ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 8.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 10.

44   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

45   ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 115.

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

47   ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22.

48   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

49   ABl. L 73 vom 15.3.2014, S. 3.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.

52   ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 14.

55   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

56   ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421.

57   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

58   ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1.

59   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

60   ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10.

61   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

62   ABl. L 161 vom 22.6.2017, S. 58.

63   ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1.

64   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

65   ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16.

66   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

67   ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 65.

68   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

69   ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86.

70   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

71   ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 25.

72   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

73   ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 32.

74   ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 12.

75   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

76   ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 1.

77   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

78   ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

79   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

80   ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13.

81   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

82   ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.

83   ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81.

84   ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.

85   ABl. L 12 vom 17.1.2003, S. 5.

86   ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3.

87   ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 5.

88   ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26.

89   ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36.

90   ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57.

91   ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23.

92   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

93   ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 61.

94   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

95   ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 1.

96   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

97   ABl. L 215 vom 14.8.2015, S. 11.

98   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

99   ABL. L 131 vom 1.5.2014, S. 1.

100   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.