0.110.039.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 199 ausgegeben am 14. Juli 2017
Kundmachung
vom 11. Juli 2017
der Beschlüsse Nr. 275/2015 und 276/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Oktober 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 275/2015 und 276/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 275/2015 und 276/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 66d (Verordnung (EG) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"32010 R 0996: Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch:
- 32014 R 0376: Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 18 Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Liechtenstein und die Schweiz nutzen eine gemeinsame nationale Datenbank für die Speicherung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, Daher werden einschlägige Daten aus Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam in dem Zentralspeicher erfasst."
2. Nach Nummer 66gb (Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"66gc. 32014 R 0376: Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
"Liechtenstein und die Schweiz nutzen eine gemeinsame nationale Datenbank für die Speicherung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, Daher werden einschlägige Daten aus Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam in dem Zentralspeicher erfasst." Aufgrund der bilateralen Kooperation mit der Schweiz in Bezug auf Ereignisse in der Zivilluftfahrt in Liechtenstein wird Liechtenstein Informationsanfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz bearbeiten."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 276/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind3, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66gc (Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"66gd. 32015 R 1018: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 275/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. Oktober 20155, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

3   ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

5   ABl. L 161 vom 22.6.2017, S. 62.