741.413
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 312 ausgegeben am 22. November 2017
Verordnung
vom 14. November 2017
über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2)
Aufgrund von Art. 7, 8 Abs. 1, Art. 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Abs. 2.
2) Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.
Art. 2
Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Art. 1 Abs. 2 richten sich nach der VTS.
Art. 3
Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 4
Verweisungen
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
4) Verweisen diese EWR-Rechtsvorschriften ihrerseits auf Bestimmungen anderer EWR-Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen, so gelten auch diese Bestimmungen.
5) Für die Anwendung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglemente gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.
6) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen. Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.1
Art. 5
Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen liechtensteinischen Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.
Art. 6
Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen
Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen richtet sich nach den EWR-Rechtsvorschriften in Anhang 2.
Art. 7
Technische Anforderungen
1) In den in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Art. 1 Abs. 2 enthalten.
2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) Fahrzeuge nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013;
b) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
c) Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
Art. 8
Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Art. 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS.
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2), LGBl. 1996 Nr. 150, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 5)
Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht
EU
Liechtenstein
Zugmaschine auf Rädern (T)
Traktor (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS)
Zugmaschine auf Gleisketten (C)
Raupenfahrzeug (Art. 26 Abs. 1 VTS)
Anhänger (R)
Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS)
gezogenes auswechselbares Gerät (S)
Arbeitsanhänger (Art. 22 VTS)
Anhang 2
(Art. 3, 6 und 7 Abs. 1)
Technische Anforderungen
1. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
3. Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
4. Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
5. Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

1   Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.