0.110.039.23
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 316 ausgegeben am 24. November 2017
Kundmachung
vom 21. November 2017
des Beschlusses Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2016
Zustimmung des Landtags: 28. September 20161
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 97/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe2, berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2014/24/EU wird die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Mit der Richtlinie 2014/25/EU wird die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
6. Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XVI des Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 des genannten Anhangs gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2014/23/EU, berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24, 2014/24/EU und 2015/25/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016
Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 wie folgt geändert:
Art. 1
In Abs. 1 der Sektoralen Anpassungen werden die Worte "2004/17/EG und 2004/18/EG" durch die Worte "2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU" ersetzt.
Art. 2
Der Text von Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"2. 32014 L 0024: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bezugnahmen auf Art. 107 AEUV sind als Bezugnahmen auf Art. 61 des EWR-Abkommens zu verstehen.
b) Bezugnahmen auf Art. 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Art. 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.
c) Die Anhänge I, III und XI werden durch die Anlagen 1 bis 3 des vorliegenden Anhangs ergänzt.
d) In Art. 73 werden die Worte "aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat," durch die Worte "aus dem EWR-Abkommen und dieser Richtlinie, die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgestellt hat," ersetzt.
e) Art. 25 findet keine Anwendung.
f) Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang X gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäss den in Anhang X genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind."
Art. 3
Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"4. 32014 L 0025: Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bezugnahmen auf Art. 107 AEUV sind als Bezugnahmen auf Art. 61 des EWR-Abkommens zu verstehen.
b) Die Art. 43, 85 und 86 finden keine Anwendung.
c) Bezugnahmen auf Art. 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Art. 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.
d) In Art. 90 werden die Worte "aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat," durch die Worte "aus dem EWR-Abkommen und dieser Richtlinie, die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgestellt hat," ersetzt.
e) Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang XIV gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäss den in Anhang XIV genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind."
Art. 4
Unter den Nummern 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) und 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32014 L 0023: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24"
Art. 5
Nach Nummer 6e (Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"6f. 32014 L 0023: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bezugnahmen auf Art. 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Art. 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.
b) Art. 44 Bst. c erhält folgende Fassung:
"der EFTA-Gerichtshof entscheidet in einem Verfahren nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, dass ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen dadurch verstossen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber dieses EFTA-Staats die fragliche Konzession unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und aus dieser Richtlinie vergeben hat."
c) Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang X gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäss den in Anhang X genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind."
Art. 6
Die Anlagen 1 bis 14 erhalten folgende Fassung:
"Anlage 1
Verzeichnisse der zentralen Regierungsbehörden gemäss Art. 2 Nummer 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU
I. In Island
Forsætisráðuneytið
Amt des Premierministers
Atvinnuvega- og nýsköpunarráðuneytið
Ministerium für Industrie und Innovation
Fjármála- og efnahagsráðuneytið
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Innanríkisráðuneytið
Ministerium für innere Angelegenheiten
Mennta- og menningarmálaráðuneytið
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Umhverfis- og auðlindaráðuneytið
Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen
Utanríkisráðuneytið
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Velferðarráðuneytið
Ministerium für Wohlfahrt
II. In Liechtenstein:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
III. In Norwegen:
Statsministerens kontor
Amt des Premierministers
Arbeids- og sosialdepartementet
Ministerium für Arbeit und Soziales
Barne-, likestillings- og inkluderingsdepartementet
Ministerium für Kinder, Gleichstellung und soziale Inklusion
Finansdepartementet
Finanzministerium
Forsvarsdepartementet
Verteidigungsministerium
Helse- og omsorgsdepartementet
Ministerium für Gesundheit und Pflege
Justis- og beredskapsdepartementet
Ministerium für Justiz und öffentliche Sicherheit
Klima- og miljødepartementet
Ministerium für Klima und Umwelt
Kommunal- og moderniseringsdepartementet
Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung
Kulturdepartementet
Ministerium für Kultur
Kunnskapsdepartementet
Ministerium für Bildung und Forschung
Landbruks- og matdepartementet
Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung
Nærings- og fiskeridepartementet
Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei
Olje- og energidepartementet
Ministerium für Erdöl und Energie
Samferdselsdepartementet
Ministerium für Verkehr und Kommunikation
Utenriksdepartementet
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Diesen Ministerien unterstellte Ämter und Einrichtungen.
Anlage 2
Verzeichnis der in Art. 4 Bst. b der Richtlinie 2014/24/EU genannten Waren betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden
Island
Liechtenstein
Norwegen
Massgebend für die Zwecke dieser Richtlinie ist allein der Wortlaut von Anhang 4 Nummer 2 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, auf den sich das folgende indikative Warenverzeichnis stützt:
Kapitel 25: Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
Kapitel 26: Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen
Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ausgenommen:
ex 27.10 Spezialtreibstoffe
Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen
ausgenommen:
ex 28.09 Sprengstoffe
ex 28.13 Sprengstoffe
ex 28.14 Tränengase
ex 28.28 Sprengstoffe
ex 28.32 Sprengstoffe
ex 28.39 Sprengstoffe
ex 28.50 toxische Stoffe
ex 28.51 toxische Stoffe
ex 28.54 Sprengstoffe
Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse
ausgenommen:
ex 29.03 Sprengstoffe
ex 29.04 Sprengstoffe
ex 29.07 Sprengstoffe
ex 29.08 Sprengstoffe
ex 29.11 Sprengstoffe
ex 29.12 Sprengstoffe
ex 29.13 toxische Stoffe
ex 29.14 toxische Stoffe
ex 29.15 toxische Stoffe
ex 29.21 toxische Stoffe
ex 29.22 toxische Stoffe
ex 29.23 toxische Stoffe
ex 29.26 Sprengstoffe
ex 29.27 toxische Stoffe
ex 29.29 Sprengstoffe
Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse
Kapitel 31: Düngemittel
Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten
Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
Kapitel 35: Eiweissstoffe; Klebstoffe; Enzyme
Kapitel 37: Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken
Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
ausgenommen:
ex 38.19 toxische Stoffe
Kapitel 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, künstliche Resinoide und Waren daraus
ex 39.03 Sprengstoffe
Kapitel 40: Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren
ausgenommen:
ex 40.11 kugelsichere Reifen
Kapitel 41: Häute und Felle, Leder
Kapitel 42: Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Kapitel 44: Holz, Holzkohle und Holzwaren
Kapitel 45: Kork und Korkwaren
Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren
Kapitel 47: Ausgangsstoffe für die Papierherstellung
Kapitel 48: Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
Kapitel 49: Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne
Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon
Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
Kapitel 69: Keramische Waren
Kapitel 70: Glas und Glaswaren
Kapitel 71: Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Fantasieschmuck
Kapitel 73: Eisen und Stahl und Waren daraus
Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus
Kapitel 75: Nickel und Waren daraus
Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus
Kapitel 77: Magnesium, Beryllium und Waren daraus
Kapitel 78: Blei und Waren daraus
Kapitel 79: Zink und Waren daraus
Kapitel 80: Zinn und Waren daraus
Kapitel 81: Andere unedle Metalle und Waren daraus
Kapitel 82: Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon
ausgenommen:
ex 82.05 Werkzeuge
ex 82.07 Werkzeugteile
Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Kapitel 84: Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
ausgenommen:
ex 84.06 Motoren
ex 84.08 andere Triebwerke
ex 84.45 Maschinen
ex 84.53 automatische Datenverarbeitungsmaschinen
ex 84.55 Teile für Maschinen der Position 84.53
ex 84.59 Kernreaktoren
Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren, Teile davon
ausgenommen:
ex 85.13 Telekommunikationsausrüstung
ex 85.15 Sendegeräte
Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon
ausgenommen:
ex 86.02 gepanzerte Lokomotiven, elektrisch
ex 86.03 andere gepanzerte Lokomotiven
ex 86.05 gepanzerte Wagen
ex 86.06 Werkstattwagen
ex 86.07 Wagen
Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon
ausgenommen:
ex 87.01 Zugmaschinen
ex 87.02 Militärfahrzeuge
ex 87.03 Abschleppwagen
ex 87.08 Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge
ex 87.09 Krafträder
ex 87.14 Anhänger
Kapitel 89: 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
ausgenommen:
ex 89.01A Kriegsschiffe
Kapitel 90: Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon:
ausgenommen:
ex 90.05 Ferngläser
ex 90.13 verschiedene Instrumente, Laser
ex 90.14 Entfernungsmesser
ex 90.28 elektrische oder elektronische Messinstrumente
ex 90.11 Mikroskope
ex 90.17 medizinische Instrumente
ex 90.18 Apparate und Geräte für Mechanotherapie
ex 90.19 orthopädische Apparate
ex 90.20 Röntgenapparate und -geräte
Kapitel 91: Uhrmacherwaren
Kapitel 92: Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte
Kapitel 94: Möbel und Teile davon; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren
ausgenommen:
ex 94.01A Sitze für Luftfahrzeuge
Kapitel 95: Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen
Kapitel 96: Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren
Kapitel 98: Verschiedene Waren
Anlage 3
Register gemäss Art. 58 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU
- in Island das ,Ríkisskattstjóriʻ
- in Liechtenstein das ,Gewerberegisterʻ und das ,Handelsregisterʻ
- in Norwegen das ,Foretaksregisteretʻ"

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 101/2016

2   ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

3   ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

4   ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

5   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

6   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

7   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.