961.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 69 ausgegeben am 13. April 2018
Versicherungsvertriebsverordnung
(VersVertV)
vom 10. April 2018
Aufgrund von Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 6, Art. 47 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2 sowie Art. 86 des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG) vom 5. Dezember 2017, LGBl. 2018 Nr. 9, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes die Einzelheiten betreffend den Versicherungsvertrieb, insbesondere:
a) den Inhalt und die Öffentlichkeit des Registers der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (nachstehend Vermittler);
b) die beruflichen Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber;
c) die Informationspflichten der Versicherungsvertreiber.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).1
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Register
Art. 3
Inhalt des Registers
In das Register nach Art. 11 des Gesetzes sind folgende Angaben über den Vermittler einzutragen:
a) Name oder Firma;
b) Adresse;
c) Personenkategorie (juristische Person, Einzelfirma oder natürliche Person);
d) Registernummer;
e) Datum der erstmaligen Registereintragung;
f) Vermittlerkategorie (Makler oder Agent);
g) Versicherungszweige, in denen der Vermittler tätig ist;
h) Tätigkeit des Rückversicherungsvertriebs;
i) Staaten, in denen der Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und/oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist;
k) gegebenenfalls Name, Registernummer und Datum der erstmaligen Registrierung der für den Versicherungsvertrieb verantwortlichen Organe;
l) gegebenenfalls Name, Registernummer und Datum der erstmaligen Registrierung der direkt im Versicherungsvertrieb tätigen Angestellten.
Art. 4
Öffentlichkeit des Registers
1) Die im Register eingetragenen Daten sind öffentlich.
2) Die FMA stellt die Daten zur unentgeltlichen Abfrage auf ihrer Internetseite bereit.
3) Die FMA stellt gegen Entrichtung einer Gebühr Registerauszüge und Bescheinigungen aus.
4) Registerauszüge und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.
Art. 5
Aufbewahrung
1) Die im Register eingetragenen Daten, die nach Massgabe von Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes unter den gelöschten Einträgen geführt werden, dürfen nach Ablauf von zehn Jahren entfernt werden.
2) Papierakten dürfen zehn Jahre nach Löschung des Eintrags vernichtet werden.
III. Berufliche Anforderungen
A. Berufliche Qualifikation
Art. 6
Grundsatz
1) Zum Nachweis der erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang zum Gesetz (Art. 14 des Gesetzes) sind der FMA vorzulegen:
a) der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer von der FMA anerkannten Ausbildung;
b) ein von einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz anerkannter Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis;
c) der Nachweis über eine ununterbrochene selbständige oder unselbständige fünfjährige Haupttätigkeit im Versicherungsvertrieb; oder
d) bei Agenten, die ausschliesslich für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tätig sind und für die eine uneingeschränkte Haftungserklärung nach Art. 17 Abs. 4 Bst. b des Gesetzes vorliegt, der Nachweis über:
1. eine ununterbrochene selbständige oder unselbständige dreijährige Haupttätigkeit im Versicherungsvertrieb; oder
2. den erfolgreichen Abschluss einer unternehmensinternen Ausbildung im Bereich Versicherungsvertrieb.
2) In den Fällen des Abs. 1 Bst. c und d darf die Vertriebstätigkeit nicht mehr als acht Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs bei der FMA.
3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der von ihr anerkannten Ausbildungen.
Art. 7
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
1) Für die Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sind der FMA Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen über:
a) die für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit geltenden Bestimmungen des Gesetzes;
b) die zu vertreibenden Produkte einschliesslich der Vertragsbedingungen; und
c) die Bearbeitung von Schadenfällen und Beschwerden.
2) Für den Nachweis der beruflichen Qualifikation nach Abs. 1 gilt Art. 6 sinngemäss mit der Massgabe, dass die Bestimmungen über die Haupttätigkeit im Versicherungsvertrieb keine Anwendung finden.
B. Schulung und Weiterbildung
Art. 8
Schulungs- und Weiterbildungspflicht
1) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen beruflichen Qualifikation haben sich Personen nach Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes im Ausmass von 15 Stunden je Kalenderjahr beruflich weiterzubilden.
2) Schulungen oder Weiterbildungen, die das Mindestmass nach Abs. 1 überschreiten, können im Ausmass von höchstens fünf Stunden auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
3) Die Schulungs- und Weiterbildungspflicht beginnt für:
a) Personen, die für einen Vermittler tätig sind, mit dem auf den Registereintrag folgenden Kalenderjahr;
b) Personen, die für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tätig sind, mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Kalenderjahr.
4) Für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit beträgt das Mindestmass nach Abs. 1 fünf Stunden je Kalenderjahr. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss mit der Massgabe, dass höchstens 1 2/3 Stunden auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden können.
Art. 9
Inhaltliche Anforderungen
1) Der Inhalt der Schulung oder Weiterbildung muss fachspezifisch sein und hat sich zu orientieren an:
a) den vertriebenen Produkten;
b) den jeweiligen Märkten;
c) der Kategorie der Versicherungsvertreiber; und
d) den wahrgenommenen Aufgaben des Versicherungsvertreibers.
2) Überdies ist sicherzustellen, dass die Lerninhalte eine ausgeglichene Streuung zwischen verschiedenen versicherungs- bzw. versicherungsvertriebsspezifischen Themen aufweisen.
Art. 10
Schulungs- und Weiterbildungsangebote
1) Schulungen und Weiterbildungen können insbesondere im Rahmen von Kursen, Fachseminaren, Tagungen oder E-Learning-Angeboten absolviert werden.
2) Personen, die ausschliesslich für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Form des Agenten tätig sind, sowie Leitungsorgane und Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auch unternehmensinterne Schulungen oder Weiterbildungen absolvieren, sofern diese die inhaltlichen Anforderungen nach Art. 9 erfüllen.
3) Veranstaltungen über die Einführung neuer Produkte und Tarife gelten nicht als Schulungen oder Weiterbildungen.
Art. 11
Nachweis der Schulung und Weiterbildung
1) Die Vermittler haben den Nachweis über die Erfüllung der Pflichten nach Art. 8 im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nach Art. 68 des Gesetzes zu erbringen.
2) Der Nachweis nach Abs. 1 muss eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters oder Anbieters enthalten. Diese Bestätigung hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
a) teilnehmende Person;
b) durchführende Institution;
c) Lerninhalt;
d) Stundenanzahl;
e) Datum der Veranstaltung.
C. Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Art. 12
Grundsatz
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre für den Vertrieb verantwortlichen Leitungsorgane und ihre direkt am Vertrieb mitwirkenden Angestellten den Anforderungen nach Art. 6 und 8 genügen.
IV. Informationspflichten
Art. 13
Form der Auskunfts- und Informationserteilung
1) Die nach Art. 37 bis 45 und 51 des Gesetzes zu erteilenden Auskünfte und Informationen sind den Kunden wie folgt zu übermitteln:
a) auf Papier;
b) in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
c) in der Amtssprache des EWRA-Vertragsstaates, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache; und
d) unentgeltlich.
2) Abweichend von Abs. 1 Bst. a dürfen Auskünfte und Informationen dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:
a) einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; oder
b) eine Internetseite, wenn die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3) Werden Auskünfte und Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Internetseite erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
4) Die Auskünfte und Informationen können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn:
a) die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen ist; und
b) der Kunde die Wahl zwischen einer Informationserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen anderen Datenträger entschieden hat.
5) Die Auskünfte und Informationen können auf einer Internetseite erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn:
a) die Erteilung dieser Auskünfte und Informationen über eine Internetseite im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen ist;
b) der Kunde der Erteilung dieser Auskünfte und Informationen über eine Internetseite zugestimmt hat;
c) dem Kunden die Adresse der Internetseite und die Stelle auf der Internetseite, an der diese Informationen abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt wurden; und
d) gewährleistet ist, dass diese Informationen auf der Internetseite so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
6) Im Sinne der Abs. 4 und 5 wird die Auskunfts- und Informationserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Internetseite im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmässig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
7) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so sind die dem Kunden vor dem Abschluss des Vertrags von dem Versicherungsvertreiber erteilten Auskünfte und Informationen, einschliesslich des Informationsblatts zu Nichtlebensversicherungsprodukten nach Art. 43 des Gesetzes, nach den Vorschriften des Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Konsumenten gegeben. Ferner sind die Auskünfte und Informationen dem Kunden nach Abs. 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte und Informationen nach Abs. 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten.
8) Auf die Angemessenheitserklärung nach Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes findet dieser Artikel, mit Ausnahme von Abs. 2 Bst. b und Abs. 5, Anwendung.
Art. 14
Dokumentationspflicht bei der Erfüllung von Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
Sofern das Gesetz oder diese Verordnung hinsichtlich der Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln keine besonderen Vorschriften über die Informationserteilung und Dokumentation enthält, haben Versicherungsvertreiber ihre Tätigkeit insoweit angemessen schriftlich zu dokumentieren.
V. Schlussbestimmungen
Art. 15
Durchführungsvorschriften zum europäischen Recht
Die Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/97 im Sinne von Art. 90 des Gesetzes sind im Anhang aufgeführt.
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Juni 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsverordnung; VersVermV), LGBl. 2006 Nr. 136, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 17
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Oktober 2018 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
(Art. 15)
Durchführungsvorschriften zur
Richtlinie (EU) 2016/97
1. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 19);
2. Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1);
3. Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8).

1   Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.