952.8 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2019 |
Nr. 8 |
ausgegeben am 29. Januar 2019 |
Gesetz
vom 6. Dezember 2018
über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung insbesondere:
a) die Pflichten von inländischen Rechtsträgern und Sorgfaltspflichtigen zur Einholung, Aufbewahrung und Weiterleitung von Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern;
b) die Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger;
c) die Verarbeitung und Offenlegung von Daten;
d) die Einhebung von Gebühren.
2) Es dient der Umsetzung von Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission
(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "wirtschaftlicher Eigentümer inländischer Rechtsträger nach Anhang 1": diejenigen natürlichen Personen, die:
1. letztlich direkt oder indirekt einen Anteil oder Stimmrechte von mehr als 25 % an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren;
2. letztlich direkt oder indirekt mit mehr als 25 % am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind;
3. auf andere Weise die Kontrolle (Bst. c) über diesen Rechtsträger oder dessen Geschäftsführung ausüben;
4. Mitglieder des leitenden Organs sind, wenn - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen - keine Personen nach Ziff. 1 bis 3 ermittelt werden können;
b) "wirtschaftlicher Eigentümer inländischer Rechtsträger nach Anhang 2": diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle (Bst. c) der Rechtsträger letztlich steht, einschliesslich:
1. Treugeber (Settlor);
2. Treuhänder (Trustee);
3. Protektor, sofern vorhanden;
4. die Begünstigten oder - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen - die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
c) "Kontrolle": das Recht oder die Möglichkeit:
1. über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen;
2. die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern;
3. die Begünstigung zu ändern; oder
4. die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Ziff. 1 bis 3 zu steuern;
d) "Rechtsträger": eine juristische Person, ein Treuunternehmen oder eine Treuhänderschaft.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Pflichten inländischer Rechtsträger und Sorgfaltspflichtiger
Art. 3
Pflichten inländischer Rechtsträger
1) Inländische Rechtsträger nach Anhang 1 sind verpflichtet, die Angaben nach Abs. 2 zu deren wirtschaftlichen Eigentümern sowie genaue Angaben zu deren wirtschaftlichem Interesse nach Abs. 3 einzuholen und aufzubewahren. Auf die Aufbewahrungspflicht findet Art. 1059 PGR sinngemäss Anwendung.
2) Die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern umfassen:
a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
b) bei inländischen Rechtsträgern: Firmennummer, Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Adresse;
c) bei ausländischen Rechtsträgern: Firmennummer, Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Adresse, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregistereintrages sowie die Angaben zu deren wirtschaftlichen Eigentümern.
3) Bei den Angaben zum wirtschaftlichen Interesse sind die genauen Informationen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a einzuholen.
4) Die inländischen Rechtsträger nach Anhang 1 prüfen die Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1 bis 3 und dokumentieren die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer.
5) Sie haben die Angaben nach Abs. 1 bis 3 dem Amt für Justiz innert 30 Tagen nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mitzuteilen. Änderungen von Angaben sind dem Amt für Justiz innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme mitzuteilen.
6) Die inländischen Rechtsträger nach Anhang 1 teilen den Sorgfaltspflichtigen (Art. 3 SPG) zusätzlich zu den Angaben über ihren rechtlichen Eigentümer auch die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer mit, soweit für den Sorgfaltspflichtigen Pflichten nach der Sorgfaltspflichtgesetzgebung bestehen.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:
a) die Einholung, Aufbewahrung und Prüfung von Angaben nach Abs. 1 bis 3;
b) die Form sowie die Art und Weise der Mitteilung nach Abs. 5.
Art. 4
Pflichten der Sorgfaltspflichtigen
1) Sorgfaltspflichtige (Art. 3 SPG) sind verpflichtet, für die von ihnen verwalteten inländischen Rechtsträger nach Anhang 2 die Angaben nach Abs. 3 zu deren wirtschaftlichen Eigentümern einzuholen und aufzubewahren.
2) Sofern kein Sorgfaltspflichtiger nach Abs. 1 vorhanden ist, treffen die Mitglieder der Verwaltung oder die Treuhänder (Art. 897 PGR) für die von ihnen verwalteten inländischen Rechtsträger die Verpflichtung nach Abs. 1. Auf die Aufbewahrungspflicht findet Art. 1059 PGR sinngemäss Anwendung.
3) Die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern umfassen:
a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
b) bei inländischen Rechtsträgern: Firmennummer, Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Adresse;
c) bei ausländischen Rechtsträgern: Firmennummer, Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Adresse, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregistereintrages sowie die Angaben zu deren wirtschaftlichen Eigentümern.
4) Die Sorgfaltspflichtigen oder die Personen nach Abs. 2 prüfen die Richtigkeit der Angaben nach Abs. 3 und dokumentieren die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer.
5) Sie haben die Angaben nach Abs. 3 dem Amt für Justiz innert 30 Tagen nach Eintragung des Rechtsträgers in das Handelsregister oder nach Einreichung der Gründungsanzeige bei nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen bzw. Hinterlegung der Treuhandurkunde bei nicht im Handelsregister eingetragenen Treuhänderschaften mitzuteilen. Änderungen von Angaben sind dem Amt für Justiz innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme mitzuteilen.
6) Treuhänder legen gegenüber Sorgfaltspflichtigen ihren Status offen und übermitteln die Angaben nach Abs. 3 zeitnah, wenn sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder eine gelegentliche Transaktion (Art. 2 Abs. 1 Bst. d SPG) durchführen.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:
a) die Einholung, Aufbewahrung und Prüfung von Angaben nach Abs. 1 bis 3;
b) die Form sowie die Art und Weise der Mitteilung nach Abs. 5.
III. Führung des Verzeichnisses
Art. 5
Grundsatz
1) Das Amt für Justiz führt ein Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger nach Anhang 1 und 2.
2) Das Verzeichnis wird in deutscher Sprache geführt. Vorbehalten bleibt die Eintragung fremdsprachiger Fassungen der Firma, des Namens oder der Bezeichnung eines Rechtsträgers.
3) Auszüge und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis haben keinen öffentlichen Glauben.
Art. 6
Inhalt des Verzeichnisses
1) Im Verzeichnis werden aufgrund der Mitteilungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 4 Abs. 5 in geordneter Weise eingetragen:
a) die inländischen Rechtsträger und die ihnen zugeordneten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) für inländische Rechtsträger nach Anhang 1 zusätzlich die Angaben nach Art. 3 Abs. 3.
2) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Verzeichnisses mit Verordnung.
Art. 7
Prüfung der Vollständigkeit der mitgeteilten Angaben
1) Das Amt für Justiz prüft vor einer Eintragung im Verzeichnis die mitgeteilten Angaben nach Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 4 Abs. 3 auf ihre Vollständigkeit.
2) Fehlen Angaben oder sind diese unvollständig kann das Amt für Justiz eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zur Mitteilung der fehlenden oder unvollständigen Angaben ansetzen.
3) Das Amt für Justiz kann fehlende oder unvollständige Angaben nach Art. 4 Abs. 3 unter Setzung einer Frist von höchstens 14 Tagen auch direkt vom Rechtsträger verlangen.
Art. 8
Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Datenschutz die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
Art. 9
Datenverarbeitung und -sicherheit
1) Das Amt für Justiz führt das Verzeichnis ausschliesslich zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Massgabe dieses Gesetzes. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verarbeitet werden.
2) Das Amt für Justiz ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, die im Verzeichnis einzutragenden Informationen und personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
3) Die im Verzeichnis einzutragenden Informationen und personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen.
4) Personenbezogene Daten werden vom Amt für Justiz spätestens ein Jahr nach Löschung des Rechtsträgers im Handelsregister bzw. nach Beendigung von nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgern aus dem Verzeichnis gelöscht.
5) Für Zwecke der Datenschutzkontrolle ist jede Datenverarbeitung im Verzeichnis zu protokollieren. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verarbeitet werden. Zu protokollieren sind:
a) der Zeitpunkt der Datenverarbeitung;
b) die die Daten verarbeitenden Personen; und
c) Zweck und Art der Datenverarbeitung.
6) Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Datenverarbeitung und -sicherheit mit Verordnung, insbesondere:
a) die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Offenlegung von Daten;
b) den Betrieb des Verzeichnisses, den Zugriff auf die Daten, die Verarbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung, Archivierung und Löschung von Daten sowie die Protokollierung von Anfragen.
Art. 10
Offenlegung von Daten an Behörden im Abrufverfahren
1) Die Stabsstelle FIU, die FMA und die Staatsanwaltschaft dürfen im Einzelfall uneingeschränkt und zeitnah im Abrufverfahren Einsicht in die im Verzeichnis enthaltenen Daten über Rechtsträger nach Anhang 1 und 2 nehmen, soweit dies zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass betroffene Rechtsträger von einer Datenabfrage nicht gewarnt werden.
2) Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen die Rechte der betroffenen Person nach den Art. 13 bis 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen des Amtes für Justiz, der Stabsstelle FIU, der FMA, der Staatsanwaltschaft oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
3) Das Amt für Justiz protokolliert bei jeder Einsicht nach Abs. 1 den Zeitpunkt der Abfrage, die eingesehenen oder abgerufenen Daten und die Person des Abfragenden. Das Amt für Justiz berichtet der Regierung nach Ablauf jedes Kalenderjahres über die erfolgten Datenabfragen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Offenlegung von Daten an Behörden mit Verordnung.
Art. 11
Offenlegung von Daten an Sorgfaltspflichtige
1) Das Amt für Justiz legt gegenüber Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten nach dem SPG auf Antrag gegen Gebühr zeitnah im Verzeichnis enthaltene Daten von Rechtsträgern nach Anhang 1 offen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars beim Amt für Justiz einzureichen. Dem Antrag sind beizulegen:
a) die Einverständniserklärung des betroffenen Rechtsträgers zur Offenlegung oder der Nachweis über die Ausübung einer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit; und
b) gegebenenfalls Angaben des Rechtsträgers über das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Abs. 3.
3) Das Amt für Justiz kann die Offenlegung verweigern, wenn:
a) der Antrag nicht sämtliche erforderlichen Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 enthält;
b) dies den wirtschaftlichen Eigentümer dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung aussetzen würde; oder
c) der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist.
4) Die Offenlegung darf nicht verweigert werden, wenn der antragstellende Sorgfaltspflichtige eine Bank oder ein Finanzinstitut ist.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Offenlegung von Daten an Sorgfaltspflichtige mit Verordnung.
Art. 12
Offenlegung von Daten an Dritte
1) Personen und Organisationen können gegen Gebühr die Offenlegung der im Verzeichnis enthaltenen Daten von Rechtsträgern nach Anhang 1 verlangen.
2) Der Antrag ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars beim Amt für Justiz einzureichen. Er hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) Angaben über den Antragsteller:
1. bei natürlichen Personen: Name, Vorname und Adresse;
2. bei juristischen Personen und Organisationen: Firma, Name oder Bezeichnung, Zweck und Sitz der juristischen Person oder Organisation sowie Name, Vorname und Adresse der vertretungsbefugten natürlichen Person; die Vertretungsbefugnis hat schriftlich zu erfolgen;
b) Angaben über den Verwendungszweck der ersuchten Informationen;
c) den Nachweis eines berechtigten Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
d) den Nachweis der entrichteten Gebühr.
3) Das Amt für Justiz leitet den Antrag zur Entscheidung an die VwEG-Kommission weiter.
4) Die VwEG-Kommission kann die Offenlegung verweigern, wenn:
a) ein Verweigerungsgrund nach Art. 11 Abs. 3 vorliegt;
b) kein berechtigtes Interesse nach Abs. 2 Bst. c besteht; oder
c) die Gebühr nicht bezahlt wurde.
5) Das Amt für Justiz übermittelt die Entscheidung der VwEG-Kommission dem betroffenen Rechtsträger und der Person oder Organisation nach Abs. 1. Die Offenlegung der Daten erfolgt nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Amt für Justiz.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Offenlegung von Daten an Personen und Organisationen mit Verordnung.
Art. 13
Organisation und Aufgaben
1) Die Regierung bestellt eine VwEG-Kommission, welche aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern besteht. Sie bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; beide müssen rechtskundig sein. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
2) In der Kommission sind Fachkompetenzen aus den Bereichen Finanzdienstleistung und Datenschutz vertreten. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Funktion unabhängig.
3) Der Kommission obliegen die ihr in Art. 12 übertragenen Aufgaben.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Organisation und Aufgaben der Kommission mit Verordnung. Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
Art. 14
Auskunftsrecht betroffener Personen
Das Recht betroffener Personen auf Auskunft über die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679. Vom Auskunftsrecht ausgenommen sind Protokolldaten nach Art. 9 Abs. 5 und Daten im Zusammenhang mit der Einsichtnahme nach Art. 10 Abs. 1 und 2.
Art. 15
Grundsatz
1) Das Amt für Justiz und die VwEG-Kommission erheben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren, insbesondere für:
a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Verzeichnisses nach Art. 5 bis 7;
b) die Offenlegung von Daten nach Art. 11 und 12.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Gebühren, insbesondere deren Höhe, mit Verordnung.
Art. 16
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Amtes für Justiz oder der VwEG-Kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 17
Übertretungen
1) Vom Amt für Justiz wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
a) seinen Pflichten nach Art. 3, 4 oder 19 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
b) einer Aufforderung des Amtes für Justiz nach Art. 7 Abs. 2 nicht fristgerecht Folge leistet;
c) sich widerrechtlich Zugriff auf das Verzeichnis verschafft;
d) sich unter Vorgabe falscher Tatsachen Auskünfte des Amtes für Justiz oder der VwEG-Kommission erschleicht;
e) Auskünfte entgegen dem im Antrag nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b angegebenen Zweck verwendet.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 19
Übergangsbestimmungen
1) Inländische Rechtsträger nach Anhang 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, müssen die Angaben nach Art. 3 Abs. 2 und 3 dem Amt für Justiz innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mitteilen.
2) Sorgfaltspflichtige sowie Personen nach Art. 4 Abs. 2 müssen für die von ihnen verwalteten inländischen Rechtsträger nach Anhang 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, die Angaben nach Art. 4 Abs. 3 dem Amt für Justiz innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mitteilen.
Art. 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in Kraft.
2
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 2, 3, 5, 6, 10 bis 12 und 19)
Liste der inländischen Rechtsträger
1. Vereine (Art. 246 ff. PGR), soweit sie eintragungspflichtig sind;
2. Aktiengesellschaften (Art. 261 ff. PGR);
3. Kommanditaktiengesellschaften (Art. 368 ff. PGR);
4. Anteilsgesellschaften (Art. 375 ff. PGR);
5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 389 ff. PGR);
6. Genossenschaften (Art. 428 ff. PGR);
7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen (Art. 496 ff. PGR);
8. Anstalten (Art. 534 ff. PGR), soweit diese nicht von Anhang 2 erfasst sind;
9. Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen (Art. 571 ff. PGR);
10. Treuunternehmen (Trust reg.; Art. 932a PGR), soweit sie nicht von Anhang 2 erfasst sind;
11. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV; EWIVG);
12. Europäische Gesellschaften (Societas Europaea, SE; SEG);
13. Europäische Genossenschaften (Societas Cooperativa Europaea, SCE; SCEG).
Anhang 2
(Art. 2, 4, 5, 10 und 19)
Liste der von Sorgfaltspflichtigen verwalteten
inländischen Rechtsträger
1. Treuhänderschaften (Trust; Art. 897 ff. PGR);
2. stiftungsähnlich strukturierte Anstalten (Art. 543 Abs. 1 Satz 2 PGR) und Anstalten, deren Begünstigte Dritte sind (Art. 545 Abs. 1bis PGR);
3. Stiftungen (Art. 552 § 1 PGR);
4. stiftungsähnlich strukturierte Treuunternehmen (Trust reg.; Art. 932a PGR).
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2018 und
101/2018
2
Inkrafttreten: 1. August 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 188).