0.110.039.65
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 133 ausgegeben am 6. Mai 2019
Kundmachung
vom 30. April 2019
des Beschlusses Nr. 113/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 113/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 113/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018
vom 31. Mai 2018
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht4, berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 hinsichtlich der Frist zur Erfüllung der Clearingpflichten von bestimmten, mit OTC-Derivaten handelnden Gegenparteien6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/105 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister7, berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 97, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32015 R 1515: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63)
2. Der Text von Nummer 31bcb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission) erhält folgende Fassung:
" 32012 R 1247: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20), geändert durch:
- 32017 R 0105: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/105 der Kommission vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 17), berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 17.
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 5 und Art. 4b werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "Datum der Anwendung" die Wörter "im EWR" eingefügt.
b) Art. 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1) Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet:
a) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018, wenn ein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde;
b) 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für eine bestimmte Derivatekategorie gemäss Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenn vor dem oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, frühestens jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018;
c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018, wenn sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister gemäss Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde. Die Meldepflicht beginnt an diesem Tag und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäss Art. 9 Abs. 3 der genannten Verordnung an die ESMA gemeldet."
ii) In den Abs. 3 und 4 werden die Wörter "16. August 2012" durch die Wörter "1. Juli 2017" ersetzt.
3. In Nummer 31bce (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission) wird neun Monate nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32017 R 0104: Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1)"
4. Nach Nummer 31bco (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
"31bcp. 32015 R 2205: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), geändert durch:
- 32017 R 0751: Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Januar, Februar und März 2016" durch die Wörter "Januar, Februar und März des Jahre des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
b) In Art. 3:
i) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 1 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt:
a) sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 1;
b) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 2;
c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;
d) zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4.";
ii) in Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach den Wörtern "von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien" die Wörter "oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem Mitgliedstaat ansässig ist" eingefügt;
iii) für die EFTA-Staaten erhält Abs. 2 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt:
a) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018, wenn im EWR kein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder
b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:
i) 60 Tage nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht,
ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Abs. 1 wirksam wird.".
c) In Art. 4:
i) In Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 21. Februar 2016" durch die Angabe "innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
ii) In Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 21. Mai 2016" durch die Angabe "innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
iii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören," die Wörter "zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist," eingefügt.
31bcq. 32016 R 0592: Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5), geändert durch:
- 32017 R 0751: Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Januar, Februar und März 2016" durch die Wörter "Januar, Februar und März des Jahre des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
b) In Art. 3:
i) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 1 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt:
a) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 1;
b) achtzehn Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 2;
c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;
d) neununddreissig Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4.";
ii) in Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach den Wörtern "von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien" die Wörter "oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem Mitgliedstaat ansässig ist" eingefügt;
iii) für die EFTA-Staaten erhält Abs. 2 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt:
a) neununddreissig Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018, wenn im EWR kein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder
b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:
i) 60 Tage nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht;
ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Abs. 1 wirksam wird.".
c) In Art. 4:
i) In den Abs. 1 und 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 9. Oktober 2016" durch die Angabe "innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
ii) in Abs. 4 werden nach den Wörtern "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören," die Wörter "zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist," eingefügt.
31bcr. 32016 R 1178: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3), berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 56, geändert durch:
- 32017 R 0751: Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Januar, Februar und März 2016" durch die Wörter "Januar, Februar und März des Jahre des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
b) In Art. 3:
i) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 1 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt:
a) sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 1;
b) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 2;
c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;
d) zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4.";
ii) in Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach den Wörtern "von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien" die Wörter "oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem Mitgliedstaat ansässig ist" eingefügt;
iii) für die EFTA-Staaten erhält Abs. 2 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt:
a) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018, wenn im EWR kein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die in Anhang I aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder
b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, im EWR gilt:
i) 60 Tage nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die in Anhang I aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht;
ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Abs. 1 wirksam wird.".
c) In Art. 4:
i) In den Abs. 1 und 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 9. Oktober 2016" durch die Angabe "innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
ii) in Abs. 4 werden nach den Wörtern "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören," die Wörter "zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist," eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1515, (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592, (EU) 2016/1178, berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 56, der Verordnungen (EU) Nr. 2017/104 und (EU) 2017/751 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/105, berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 97, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2018.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63.

2   ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13.

3   ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5.

4   ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3.

5   ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1.

6   ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15.

7   ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 17.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.