0.110.039.74
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 186 ausgegeben am 12. Juli 2019
Kundmachung
vom 9. Juli 2019
des Beschlusses Nr. 84/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019
Zustimmung des Landtags: 10. Mai 20191
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Juni 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 84/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 84/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG2, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2017/1129 wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem mit Wirkung vom 21. Juli 2019 zu streichen ist.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 29b (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 21. Juli 2019 gestrichen.
2. Nach Nummer 29bc (Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"29bd. 32017 R 1129: Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.
c) In Art. 9 Abs. 3 werden nach den Wörtern "21. Juli 2019" die Wörter "oder dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" eingefügt.
d) In Art. 22 Abs. 11 wird das Wort "Unionsrecht" durch "das EWR-Abkommen" ersetzt.
e) In Art. 33 Abs. 5 zweiter Satz werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
f) In Art. 34 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "und die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 35 Abs. 2 wird das Wort "Unionsrecht" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
h) In Art. 37 Abs. 3 zweiter Satz werden nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
i) In Art. 38 Abs. 2 Bst. d wird das Wort "Unionsrecht" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
j) In Art. 46 Abs. 3 werden nach den Wörtern "21. Juli 2019" die Wörter "oder dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" eingefügt.
k) In Art. 49 Abs. 2 und 3 werden nach den Wörtern "21. Juli 2019" die Wörter "oder dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" eingefügt.
l) In Art. 49 Abs. 2 werden die Wörter "21. Juli 2018" und die Wörter "20. Juli 2017" durch die Wörter "dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019" ersetzt.4
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, oder am Tag nach der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens5, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 36/2019

2   ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12.

3   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

4   Art. 1 Ziff. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 247.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.