2. Nach Nummer 29bc (Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.
c) In Art. 9 Abs. 3 werden nach den Wörtern "21. Juli 2019" die Wörter "oder dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" eingefügt.
d) In Art. 22 Abs. 11 wird das Wort "Unionsrecht" durch "das EWR-Abkommen" ersetzt.
e) In Art. 33 Abs. 5 zweiter Satz werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
f) In Art. 34 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "und die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 35 Abs. 2 wird das Wort "Unionsrecht" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
h) In Art. 37 Abs. 3 zweiter Satz werden nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
i) In Art. 38 Abs. 2 Bst. d wird das Wort "Unionsrecht" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
j) In Art. 46 Abs. 3 werden nach den Wörtern "21. Juli 2019" die Wörter "oder dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" eingefügt.
k) In Art. 49 Abs. 2 und 3 werden nach den Wörtern "21. Juli 2019" die Wörter "oder dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" eingefügt.
l) In Art. 49 Abs. 2 werden die Wörter "21. Juli 2018" und die Wörter "20. Juli 2017" durch die Wörter "dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019" ersetzt.
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