0.110.039.79
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 196 ausgegeben am 22. August 2019
Kundmachung
vom 20. August 2019
der Beschlüsse Nr. 32/2019, 35/2019, 36/2019 und 41/2019 bis 43/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. März 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 32/2019, 35/2019, 36/2019 und 41/2019 bis 43/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 32/2019, 35/2019, 36/2019 und 41/2019 bis 43/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmassnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"1a. 32019 R 0500: Verordnung (EU) 2019/500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmassnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 35)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/500 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft2, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1857 der Kommission vom 13. Oktober 2017 über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31bcau (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2278 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"31bcav. 32017 D 1857: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1857 der Kommission vom 13. Oktober 2017 über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 23)
31bcaw. 32018 D 2031: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 50)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1857 und (EU) 2018/2031 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission), 31bcq (Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission) und 31bcr (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0396: Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft7, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0413: Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission vom 14. März 2019 (ABl. L 73 vom 31.1.2019, S. 98)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft9, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Union10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66nk (Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66nl. 32019 R 0494: Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 494/2019 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft11, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/225 der Kommission vom 6. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Luftfahrzeugbetreiber, für die das Vereinigte Königreich der Verwaltungsmitgliedstaat ist12, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0225: Verordnung (EU) 2019/225 der Kommission vom 6. Februar 2019 (ABl. L 41 vom 12.2.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/225 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 35.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 23.

4   ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 50.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

6   ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 11.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 98.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 11.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 41 vom 12.2.2019, S. 1.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.