950.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2019 |
Nr. 213 |
ausgegeben am 6. September 2019 |
Zahlungsdienstegesetz (ZDG)
vom 6. Juni 2019
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten erbringen dürfen. Es regelt zudem:
a) die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Liechtenstein ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Liechtenstein ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden;
b) den Zugang zu Zahlungssystemen und -konten.
2) Es bezweckt:
a) die Gewährleistung eines adäquaten Konsumentenschutzes, von Transparenz und Zahlungssicherheit sowie eines fairen Wettbewerbs im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen;
b) die Förderung der Marktkontinuität in diesem Bereich und die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens, innerhalb dessen neue Dienstleister ihre Dienste anbieten können.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35);
b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 3.01);
c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 3a.01).
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Erbringung von Zahlungsdiensten durch Zahlungsdienstleister.
2) Als Zahlungsdienste gelten folgende Tätigkeiten:
a) Auszahlungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5);
b) Einzahlungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 12);
c) Finanztransfergeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17);
d) Kontoinformationsdienste (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25);
e) Zahlungsauslösedienste (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39);
f) Zahlungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 45), namentlich:
1. Lastschriftgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28);
2. Überweisungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 35);
3. Zahlungskartengeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50);
g) Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 46);
h) Zahlungsinstrumentegeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49).
3) Als Zahlungsdienstleister gelten:
a) Banken nach Art. 3 des Bankengesetzes einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;
b) EWR-Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;
c) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
d) die Europäische Zentralbank (EZB) sowie andere Zentralbanken im EWR, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
e) E-Geld-Institute nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des E-Geldgesetzes einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen, sofern die von diesen Instituten und Zweigstellen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;
f) EWR-E-Geld-Institute nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2009/110/EG einschliesslich deren EWR-Zweigstellen, soweit die von diesen Instituten und Zweigstellen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;
g) Gebietskörperschaften aus EWR-Mitgliedstaaten, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
h) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post;
2
i) registrierte Kontoinformationsdienstleister (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26);
k) Zahlungsinstitute (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47).
4) Auf Kontoinformationsdienstleister finden ausschliesslich entsprechend Anwendung:
a) die Bestimmungen des I. Kapitels;
b) die Bestimmungen des II. Kapitels mit Ausnahme der Art. 7 bis 10, 17 bis 21, 23 bis 25 und 35 Abs. 5 Bst. a;
c) Art. 49, 55, 56, 61, 75, 77 und 101 bis 103 des III. Kapitels;
d) die Bestimmungen des IV. Kapitels mit Ausnahme des Art. 104.
5) Die Art. 48 bis 113 gelten für:
a) Zahlungsvorgänge in der Währung eines EWR-Mitgliedstaates, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser im EWR ansässig ist;
b) Zahlungsvorgänge in einer Währung, die keine Währung eines EWR-Mitgliedstaates ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser im EWR ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die im EWR getätigt werden. Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3, Art. 64 Bst. a sowie die Art. 89 bis 93 sind auf solche Zahlungsvorgänge nicht anzuwenden;
c) Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister im EWR ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die im EWR getätigt werden. Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 9, Art. 64 Bst. a, Art. 69 Abs. 3 und 5, Art. 84, 85, 89, 91 Abs. 1, Art. 96 und 98 sind auf solche Zahlungsvorgänge nicht anzuwenden.
6) Die Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers bleiben vorbehalten.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) Bargeldabhebungsdienste, die von Dienstleistern über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten angeboten werden, soweit sie:
1. keinen Rahmenvertrag mit jenen Kunden abgeschlossen haben, die Geld von einem Zahlungskonto abheben;
2. keine anderen der in Art. 2 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen;
b) Bargeldwechselgeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen;
c) den gewerbsmässigen Transport von Banknoten und Münzen einschliesslich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;
d) die nicht gewerbsmässige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck;
e) Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;
f) Dienste, die von technischen Dienstleitern erbracht werden, die zwar zur Erbringung von Zahlungsdiensten beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen; dazu gehören insbesondere:
1. die Verarbeitung und Speicherung von Daten;
2. die Setzung vertrauensbildender Massnahmen;
3. die Durchführung von Diensten zum Schutz der Privatsphäre;
4. die Realisierung von Nachrichten- und Instanzenauthentifizierung;
5. die Bereitstellung von Informationstechnologie- und Kommunikationsnetzen;
6. die Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;
g) Dienste, die auf bestimmten, nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben;
2. die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden;
3. die Instrumente sind nur in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben;
h) Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
1. ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheckgesetzes oder des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz oder ein vergleichbarer Scheck in Papierform nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;
2. ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wechselgesetzes oder des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz oder ein vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;
3. Gutscheine, Reisechecks und Postanweisungen im Sinne der Definitionen des Weltpostvereins, jeweils in Papierform;
i) Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer seines Netzes oder Dienstes nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Kommunikationsgesetzes bereitgestellt werden:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhaltes verwendeten Geräts, und die auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden; oder
2. die von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden,
sofern der Wert einer Einzahlung nach den Ziff. 1 und 2 50 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet und:
aa) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet; oder
bb) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge pro Monat 300 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt;
k) Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigstellen auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
l) Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; Art. 5 bleibt hiervon unberührt;
m) Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschliesslich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;
n) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieren, wie z.B. Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräusserung, die von den unter Bst. l genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Banken, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Stelle, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten bewilligt ist, durchgeführt werden;
o) Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens und damit verbundene Dienste ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, es sei denn, es handelt sich bei diesem um ein Unternehmen derselben Gruppe;
p) Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder Zahlungsempfängers auszuhandeln bzw. abzuschliessen.
2) Wer Bargeldabhebungsdienste nach Abs. 1 Bst. a erbringt, hat seinen Kunden alle mit einer Geldabhebung zusammenhängenden Gebühren sowohl vor der Abhebung als auch auf einem Beleg nach dem Erhalt von Bargeld nach Art. 53, Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 59 und 60 mitzuteilen und erforderlichenfalls aufzuschlüsseln.
3) Dienstleister, die Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 ausüben wollen, haben diese Absicht der FMA anzuzeigen, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Million Franken oder den Gegenwert in Euro überschritten hat. Der Anzeige ist eine Beschreibung anzuschliessen, in der angegeben wird, welche Ausnahme nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 in Anspruch genommen wird. Auf der Grundlage dieser Anzeige hat die FMA zu entscheiden, ob die Tätigkeit als "begrenztes Netz" anerkannt wird. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Dienstleister mitzuteilen.
4) Dienstleister, die eine Tätigkeit nach Abs. 1 Bst. i ausüben wollen, haben dies der FMA anzuzeigen. Sie haben der FMA jährlich einen Bestätigungsvermerk zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Abs. 1 Bst. i Ziff. 2 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.
5) Die FMA hat Anzeigen nach Abs. 3 und 4 im Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 zu vermerken.
6) Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über Anzeigen nach Abs. 3 und 4 Bericht zu erstatten. Dabei ist bekannt zu geben, im Rahmen welcher Ausnahme die Dienstleistungen erbracht werden.
7) Die Bestimmungen des II. Kapitels dieses Gesetzes finden auf Zahlungsdienstleister nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a bis h keine Anwendung.
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Agent": eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;
2. "Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen" ("Acquiring"): ein den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkender Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schliesst;
3. "Aufnahmemitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
4. "Ausgabe von Zahlungsinstrumenten": ein Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schliesst, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;
5. "Auszahlungsgeschäft": ein Dienst, mit dem Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
6. "Authentifizierung": ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschliesslich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann;
7. "Co-Badging": das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument;
8. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
a) dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Information angemessene Dauer einsehen kann; und
b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
9. "digitale Inhalte": Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschliessen;
10. "E-Geld": jeder elektronisch oder magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des E-Geldgesetzes angenommen wird;
11. "Eigenmittel": Mittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei mindestens 75 % des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Art. 50 der genannten Verordnung gehalten werden und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals beträgt;
12. "Einzahlungsgeschäft": ein Dienst, mit dem Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
13. "elektronischer Kommunikationsdienst": ein Dienst, der gewöhnlich gegen Entgelt erbracht wird und ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschliesslich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Netzen für Rundfunkdienste. Nicht dazu gehören Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des E-Commerce-Gesetzes, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;
14. "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschliesslich Internet) und Mobilfunknetze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, sowie Netze für Rundfunkdienste einschliesslich von Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
15. "Fernkommunikationsmittel": ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
16. "Fernzahlungsvorgang": ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts ausgelöst wird, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann;
17. "Finanztransfer": ein Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;
18. "Geldbetrag": Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes;
19. "Geschäftstag": ein Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
20. "Gruppe":
a) eine Gruppe von Unternehmen, die untereinander durch eine in Art. 22 Abs. 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Beziehung verbunden sind; oder
b) Unternehmen im Sinne der Art. 4 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission, die untereinander durch eine in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 113 Abs. 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung verbunden sind;
21. "Herkunftsmitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz oder die Hauptverwaltung eines Zahlungsdienstleisters befindet;
22. "Kleinstunternehmen": ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 1 und 3 des Anhangs der Kommissions-Empfehlung 2003/361/EG ist;
23. "Konsument": eine natürliche Person, die bei den von diesem Gesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
24. "kontoführender Zahlungsdienstleister": ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt;
25. "Kontoinformationsdienst": ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das bzw. die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält;
26. "Kontoinformationsdienstleister": ein Zahlungsdienstleister, der gewerbsmässig Kontoinformationsdienste erbringt;
27. "Kundenidentifikator": eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer mitteilt und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto bei einem Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann;
28. "Lastschrift": ein Zahlungsdienst zur Belastung eines Zahlungskontos eines Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;
29. "personalisierte Sicherheitsmerkmale": personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zweck der Authentifizierung bereitstellt;
30. "Rahmenvertrag": ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
31. "Referenzzinssatz": der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;
32. "Referenzwechselkurs": der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;
33. "sensible Zahlungsdaten": Daten, einschliesslich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar;
34. "starke Kundenauthentifizierung": eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien:
a) Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiss);
b) Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt); oder
c) Inhärenz (etwas, das der Nutzer ist);
die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifzierungsdaten geschützt ist;
35. "Überweisung": ein auf Aufforderung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, einschliesslich Daueraufträgen;
36. "Wertstellungsdatum" oder "Valutadatum": der Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt;
37. "Zahler": eine natürliche oder juristische Person, die:
a) Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet; oder
b) - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
38. "Zahlungsauftrag": ein Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
39. "Zahlungsauslösedienst": ein Dienst, bei dem auf Antrag eines Zahlungsdienstnutzers Zahlungsaufträge in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst werden;
40. "Zahlungsauslösedienstleister": ein Zahlungsdienstleister, der gewerbsmässig Zahlungsauslösedienste erbringt;
41. "Zahlungsdienst": eine der in Art. 2 Abs. 2 angeführten gewerblichen Tätigkeiten;
42. "Zahlungsdienstleister": eine natürliche oder juristische Person oder Einrichtung nach Art. 2 Abs. 3;
43. "Zahlungsdienstnutzer": eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler und/oder Zahlungsempfänger in Anspruch nimmt;
44. "Zahlungsempfänger": eine natürliche oder juristische Person, die einen Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll;
45. "Zahlungsgeschäft": die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschliesslich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister;
46. "Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung": die Ausführung der unter Ziff. 45 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind;
47. "Zahlungsinstitut": eine juristische Person, die nach Art. 7 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zur gewerbsmässigen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des EWR berechtigt ist;
48. "Zahlungsinstrument": jedes personalisierte Instrument und/oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird;
49. "Zahlungsinstrumentegeschäft": die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung ("Acquiring") von Zahlungsinstrumenten;
50. "Zahlungskartengeschäft": die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
51. "Zahlungskonto": ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer(s) lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
52. "Zahlungsmarke": jeder bzw. jedes reale oder digitale Name, Begriff, Zeichen, Symbol oder jede Kombination davon, mittels dem oder der bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungssystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden;
53. "Zahlungssystem": ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formal-standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;
54. "Zahlungsvorgang": die bzw. der vom Zahler im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste(r) Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrages, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
55. "zuständige Behörde": eine nationale Behörde, die für die Bewilligung und Registrierung sowie die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und Kontoinformationsdienstleistern nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zuständig ist; für Liechtenstein ist dies die FMA.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergänzend Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
B. Zugang zu Zahlungssystemen und -konten
Art. 5
Zugang zu Zahlungssystemen
1) Die Vorschriften von Betreibern von Zahlungssystemen über den Zugang von bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleistern zu deren Zahlungssystemen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie müssen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismässig sein.
b) Sie dürfen den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise das Erfüllungsrisiko, das operationelle Risiko oder das unternehmerische Risiko sowie den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist.
2) Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:
a) restriktive Regelungen über die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;
b) Regelungen, die bewilligte oder registrierte Zahlungsdienstleister untereinander in Bezug auf Rechte, Pflichten und Ansprüche der Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln;
c) Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Zahlungsdienstleisters abstellen.
3) Für die Zwecke des Abs. 2 Bst. a hat ein Teilnehmer eines benannten Systems, der einem bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit nach Abs. 1 in objektiver, verhältnismässiger und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Der Teilnehmer hat dem Zahlungsdienstleister gegenüber eine ablehnende Entscheidung zu begründen.
4) Die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) Zahlungssysteme im Sinne des Finalitätsgesetzes;
b) Zahlungssysteme, die ausschliesslich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen.
5) Wer gegen Abs. 1 oder 2 verstösst, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
Art. 6
Zugang zu Konten, die bei einer Bank geführt werden
1) Banken haben Zahlungsinstituten in dem Umfang Zugang zu Zahlungskontodiensten zu gewähren, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.
2) Die Vorschriften über den Zugang von Zahlungsinstituten zu Zahlungskontodiensten müssen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismässig ausgestaltet werden.
3) Die Bank teilt der FMA und dem Zahlungsinstitut für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.
Art. 6a
3
Zahlungsdienstegeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Zahlungsdienstleistern und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Zahlungsdienstleister tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.
II. Aufsichtsrechtlicher Teil
A. Bewilligung und Registrierung
1. Bewilligung von Zahlungsinstituten
Art. 7
Erfordernis und Umfang der Bewilligung
1) Wer im Inland gewerbsmässig Zahlungsdienste erbringen will, bedarf vorbehaltlich Art. 11 einer Bewilligung als Zahlungsinstitut durch die FMA.
2) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten. Sie gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Art. 27) Zahlungsdienste im gesamten EWR zu erbringen, sofern die betreffenden Zahlungsdienste von der Bewilligung erfasst sind.
3) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgende Tätigkeiten ausüben:
a) die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
b) den Betrieb von Zahlungssystemen nach Massgabe von Art. 5;
c) andere gewerbsmässige Tätigkeiten nach Massgabe der jeweils geltenden Vorschriften des EWR-Rechts oder nationalen Rechts.
4) Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschliesslich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
5) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.
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6) Zahlungsinstituten ist es untersagt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bankengesetzes entgegenzunehmen.
7) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit Zahlungsgeschäften mit Kreditgewährung (Art. 2 Abs. 2 Bst. g) und Zahlungsinstrumentegeschäften (Art. 2 Abs. 2 Bst. h) nur gewähren, wenn:
a) die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit darstellt und ausschliesslich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
b) der Kredit innert einer Frist von längstens zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen ist;
c) der Kredit nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird;
d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.
Art. 8
Bewilligungsantrag
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere Art und Umfang der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgehen;
b) den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäss auszuführen;
c) den Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach Art. 10 verfügt;
d) eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Art. 20;
e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass die Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Art. 102 berücksichtigt;
g) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
h) eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschliesslich klarer Angaben der entscheidenden Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmässige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;
i) eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;
k) ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschliesslich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschliesslich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
l) bei Antragstellern, die als Zahlungsinstitute den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diese Pflichten zu erfüllen;
m) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von ausserhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
n) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an dem Zahlungsinstitut halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie den Nachweis, dass diese Personen den Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellen sind;
o) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung des Antragstellers verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Antragstellers verantwortlichen Personen sowie den Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
p) den Namen der Revisionsstelle (Art. 22 Abs. 1);
q) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
r) die Anschrift des Sitzes oder der Hauptverwaltung des Antragstellers;
s) für die Zwecke der Bst. d bis f und m eine Beschreibung der Prüfungsmodalitäten und organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Massnahmen zum Schutz der Interessen der Zahlungsdienstnutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der erbrachten Zahlungsdienste;
t) bei den unter Bst. k genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen Angaben dazu, wie ein hohes Mass an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101;
u) für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39) den Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie, um Haftungsverpflichtungen nach Art. 81 und 96 bis 98 erfüllen zu können.
Art. 9
Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung
1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn:
a) es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung des Antragstellers in Liechtenstein liegen;
c) das Anfangskapital nach Art. 10 zur freien Verfügung steht;
d) eine solide und umsichtige Führung des Antragstellers gewährleistet ist;
e) der Antragsteller über eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu unter anderem zählen:
1. eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen;
2. wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte; und
3. angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
f) die Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an dem Antragsteller halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;
g) zwischen dem Antragsteller und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;
h) die ordnungsgemässe Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen der Antragsteller enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert wird;
i) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise den Vorschriften nach Art. 8 entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrages zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
2) Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 Bst. e müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein.
3) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in Art. 2 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und übt es zugleich andere Geschäftstätigkeiten aus, so kann die FMA bei Bewilligungserteilung oder erforderlichenfalls auch danach vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts:
a) die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten; oder
b) die Überprüfungsmöglichkeit, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
4) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder:
a) die Bewilligung - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - zu erteilen und den Antragsteller unverzüglich in das Zahlungsdiensteregister (Art. 16) einzutragen; oder
b) die Ablehnung des Antrags unbeschadet eines Verfahrens nach Art. 35 Abs. 8 oder Art. 109 Abs. 1 Bst. b schriftlich begründet mitzuteilen.
5) Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die die Richtigkeit der nach Art. 8 vorzulegenden Angaben und Nachweise betreffen.
Art. 10
Anfangskapital
1) Zahlungsinstitute haben bei Bewilligungserteilung über angemessenes Anfangskapital zu verfügen, das unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht.
2) Das Anfangskapital muss mindestens betragen:
a) bei Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c betreiben: 20 000 Franken oder den Gegenwert in Euro;
b) bei Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. e betreiben: 50 000 Franken oder den Gegenwert in Euro;
c) bei Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a, b und f bis h betreiben: 125 000 Franken oder den Gegenwert in Euro.
3) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen.
2. Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern
Art. 11
Erfordernis
1) Wer im Inland gewerbsmässig als Zahlungsdienstleister ausschliesslich Kontoinformationsdienste im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 erbringen will, bedarf nur der Registrierung durch die FMA.
2) Die Registrierung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten. Sie gestattet dem betreffenden Kontoinformationsdienstleister im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Art. 27) Kontoinformationsdienste im gesamten EWR zu erbringen.
Art. 12
Registrierungsantrag, -voraussetzungen und -erteilung
1) Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere Art und Umfang des beabsichtigten Kontoinformationsdienstes hervorgeht;
b) den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäss auszuführen;
c) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
d) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Kontoinformationsdienstleisters nach Art. 102 berücksichtigt;
e) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
f) eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschliesslich klarer Angaben der entscheidenden Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmässige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;
g) ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschliesslich einer detaillierten Risikobewertung des erbrachten Kontoinformationsdienstes und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken einschliesslich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
h) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von ausserhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
i) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung des Antragstellers verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung des Kontoinformationsdienstes verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Kontoinformationsdiensten verfügen;
k) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
l) die Anschrift des Sitzes oder der Hauptverwaltung des Antragstellers;
m) den Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie, die eine Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung für die Tätigkeitsgebiete abdeckt;
n) für die Zwecke der Bst. c, d und h eine Beschreibung der Prüfmodalitäten und organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Massnahmen zum Schutz der Interessen der Zahlungsdienstnutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit des erbrachten Kontoinformationsdienstes;
o) bei den unter Bst. g genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen Angaben dazu, wie ein hohes Mass an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101.
2) Die FMA hat aufgrund des vollständigen Antrages und der vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten erfüllt sind.
3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben entweder:
a) die Registrierung - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - zu erteilen und den Antragsteller unverzüglich in das Zahlungsdiensteregister (Art. 16) einzutragen; oder
b) die Ablehnung des Antrags unbeschadet eines Verfahrens nach Art. 35 Abs. 8 oder Art. 109 Abs. 1 Bst. b schriftlich begründet mitzuteilen.
4) Über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten hinaus dürfen Kontoinformationsdienstleister auch betriebliche und eng damit verbundene Nebendienstleistungen erbringen. Als Nebendienstleistungen sind insbesondere Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung anzusehen.
Art. 13
Erlöschen der Bewilligung
1) Eine Bewilligung nach Art. 9 erlischt, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) nicht zumindest Teile der bewilligten Zahlungsdienste in Liechtenstein erbracht werden;
e) der Konkurs rechtskräftig über das Zahlungsinstitut eröffnet wird; oder
f) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem Zahlungsinstitut mitzuteilen, auf Kosten des Zahlungsinstitut im Amtsblatt zu veröffentlicht und im Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 zu vermerken.
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Art. 14
Entzug der Bewilligung
1) Die FMA hat eine Bewilligung nach Art. 9 zu entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) das Zahlungsinstitut die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
c) ein Zahlungsinstitut seine gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt;
d) ein Zahlungsinstitut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet;
e) ein Zahlungsinstitut bei Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems oder das Vertrauen in das Zahlungssystem darstellen würde.
2) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, den Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 zu vermerken.
Art. 15
Auflösung und Liquidation
1) Das Erlöschen oder der Entzug einer Bewilligung bewirkt bei Zahlungsinstituten die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die Kosten trägt das betroffene Zahlungsinstitut.
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2) Die FMA hat die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Zahlungsinstituts erforderlichen Massnahmen zu treffen und dem Liquidator die notwendigen Weisungen zu erteilen.
3) Die FMA hat den Liquidator zu überwachen.
4) In dringenden Fällen hat die FMA die notwendigen Vorkehrungen ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung zu veranlassen.
C. Zahlungsdiensteregister
Art. 16
Zahlungsdiensteregister
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
a) die in Liechtenstein bewilligten Zahlungsinstitute, mit dem Datum der Bewilligungserteilung und dem Umfang der Bewilligung;
b) die in Liechtenstein registrierten Kontoinformationsdienstleister, mit dem Datum der Registrierung und dem Umfang der Registrierung;
c) die Agenten, die im Namen von liechtensteinischen Zahlungsinstituten oder Kontoinformationsdienstleistern in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig sind;
d) Zweigstellen von liechtensteinischen Zahlungsinstituten oder registrierten Kontoinformationsdienstleistern, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erbringen;
e) jedes Erlöschen und jeder Entzug der Bewilligung eines Zahlungsinstituts oder der Registrierung eines Kontoinformationsdienstleisters;
f) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;
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g) Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.
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2) Zahlungsinstitute und registrierte Kontoinformationsdienstleister sind getrennt voneinander zu erfassen.
3) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.
4) Die FMA hat das Zahlungsdiensteregister kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Zahlungsdiensteregister zu gewähren.
5) Die FMA hat die im Zahlungsdiensteregister aufgenommenen Angaben nach Abs. 1, einschliesslich deren Änderungen, der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. Im Falle des Erlöschens oder Entzugs einer Bewilligung oder Registrierung sind auch die Gründe dafür beizubringen.
D. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 17
Kontrolle der Beteiligung
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut ist der FMA von der oder den am Erwerb und an der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten des Zahlungsinstituts erreicht, über- oder unterschritten werden, oder das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.
2) Der interessierte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung hat der FMA Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben nach Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegen.
3) Kommt eine natürliche oder juristische Person ihrer Anzeigepflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nach, hat die FMA geeignete Massnahmen zu ergreifen.
4) Führt eine geplante qualifizierte Beteiligung bei einem Zahlungsinstitut voraussichtlich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung, hat die FMA gegen den Erwerb Einspruch zu erheben oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen, um diese Gefahr abzuwenden.
5) Die Ausübung von Stimmrechten von Beteiligungen, die trotz Einspruchs der FMA erworben wurden, ist nichtig.
6) Ergänzend finden Art. 26a bis 26c des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
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Art. 18
Eigenmittel
1) Zahlungsinstitute haben jederzeit ausreichend Eigenmittel zu halten.
2) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts dürfen nicht unter den Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Anfangskapitals nach Art. 10 oder den Betrag der Eigenmittel aufgrund Berechnung nach Art. 19 absinken, wobei der jeweils höhere Betrag massgebend ist.
3) Zahlungsinstitute, die ausschliesslich eine Kombination von Kontoinformationsdiensten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 und Zahlungsauslösediensten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 anbieten, haben laufende Eigenmittel nur in Höhe ihres gesetzlichen Anfangskapitals zu halten. Einer Berechnung nach Art. 19 bedarf es nicht.
4) Gehört ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe wie ein anderes Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, sind die notwendigen Anordnungen zu treffen, um eine Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile zu verhindern. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsinstitut neben der Erbringung von Zahlungsdiensten andere Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 3 ausübt.
5) Sofern die Anforderungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA davon absehen, diesen Artikel auf Zahlungsinstitute, die in die konsolidierte Beaufsichtigung der Mutterbank nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind, anzuwenden.
Art. 19
Berechnung der Eigenmittel
1) Die Mindesthöhe der Eigenmittel wird nach einer der folgenden Methoden berechnet:
a) Methode A: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres aufweisen. Die FMA kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen Eigenmittel in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten aufweisen, sofern die FMA nicht eine Anpassung dieses Plans verlangt;
b) Methode B: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente, multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k nach Abs. 2, entsprechen, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:
1. 4 % der Tranche des ZV bis 5 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro
zuzüglich
2. 2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Millionen Franken bis 10 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro
zuzüglich
3. 1 % der Tranche des ZV von über 10 Millionen Franken bis 100 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro
zuzüglich
4. 0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Millionen Franken bis 250 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro
zuzüglich
5. 0,25 % der Tranche des ZV über 250 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro.
c) Methode C: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens dem massgeblichen Indikator der Ziff. 1 entsprechen, multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor der Ziff. 2 und mit dem Skalierungsfaktor k nach Abs. 2.
1. Der massgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Werte:
aa) Zinserträge;
bb) Zinsaufwand;
cc) Einnahmen aus Provisionen und Entgelten; sowie
dd) sonstige betriebliche Erträge.
In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Ausserordentliche oder unregelmässige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des massgeblichen Indikators einfliessen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den massgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach diesem Gesetz beaufsichtigt wird. Der massgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. Der massgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr berechnet. Jedoch dürfen die nach Methode C berechneten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des massgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre berechnet wurde. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.
2. Der Multiplikationsfaktor entspricht:
aa) 10 % der Tranche des massgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro;
bb) 8 % der Tranche des massgeblichen Indikators von 2,5 Millionen Franken bis 5 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro;
cc) 6 % der Tranche des massgeblichen Indikators von 5 Millionen Franken bis 25 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro;
dd) 3 % der Tranche des massgeblichen Indikators von 25 Millionen Franken bis 50 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro;
ee) 1,5 % der Tranche des massgeblichen Indikators über 50 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro.
2) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:
a) 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in Art. 2 Abs. 2 Bst. c genannten Zahlungsdienst erbringt;
b) 1, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Art. 2 Abs. 2 Bst. a, b und f bis h genannten Zahlungsdienste erbringt.
3) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung der Risikomanagementprozesse, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts:
a) vorschreiben, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen müssen, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der nach Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde; oder
b) dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der nach Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde.
4) Gleichzeitig mit dem Bewilligungsantrag nach Art. 9 kann ein Zahlungsinstitut einen begründeten Vorschlag für die Auswahl der Berechnungsmethode nach Abs. 1 erstatten. Die FMA ist an den Vorschlag nicht gebunden. Die FMA hat die anzuwendende Methode nach Anhörung des Zahlungsinstituts im Rahmen der Bewilligung festzulegen und dabei auf die Komplexität und die Risikogeneigtheit des Geschäftsmodells des Zahlungsinstituts Bedacht zu nehmen, insbesondere, ob:
a) damit eine Führung von Zahlungskonten verbunden ist;
b) Zahlungsvorgänge durch einen Kreditrahmen für den Zahlungsdienstnutzer im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Bst. g abgedeckt sind.
5) Das Zahlungsinstitut kann einmal jährlich, jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr, einen schriftlichen Antrag auf Festlegung einer anderen Berechnungsmethode nach Abs. 1 stellen. Ein solcher Antrag ist zu begründen und spätestens bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres bei der FMA einzureichen. Die FMA hat über einen vollständigen Antrag innert drei Monaten zu entscheiden.
Art. 20
Sicherungsanforderungen
1) Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis c und f bis h erbringen, haben Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Methoden zu sichern:
a) Methode A:
1. Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;
2. Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in der Verfügungsmacht des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert wurden, auf einem gesonderten Konto bei einer Bank hinterlegt oder in von der FMA als sicher eingestufte liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden. Sie müssen im Interesse der Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts, insbesondere im Falle eines Konkurses, geschützt werden;
3. Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmässig zuordenbar sind;
b) Methode B: Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank, die nicht zur selben Gruppe gehören wie das Zahlungsinstitut, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen wäre.
2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Vorgaben des Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so kann die FMA einem Zahlungsinstitut auf Antrag gestatten, den vorliegenden Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.
3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Aufforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Massnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Massnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA geeignete Massnahmen, insbesondere solche nach Art. 35 Abs. 4 und 6, treffen.
4) Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (Art. 20 EO), wenn sich die Exekution auf die nach Abs. 1 gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Falle eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (Art. 41 KO).
Art. 21
Rechnungslegung
1) Auf Zahlungsinstitute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.
2) Zahlungsinstitute haben für die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 und sonstigen Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 3 getrennte Rechnungslegungsangaben vorzulegen, über die ein detaillierter Prüfbericht zu erstellen ist. Dieser Bericht ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erstellen.
Art. 22
Verpflichtung zur externen Revision
1) Zahlungsinstitute haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.
2) Zahlungsinstitute haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 23
Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
1) Zahlungsinstitute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
2) Besondere gesetzliche Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 24
Auslagerung von Aufgaben
1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten auszulagern, so hat es die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.
2) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ist zulässig, wenn:
a) weder die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts noch die Beaufsichtigung des Zahlungsinstituts durch die FMA wesentlich beeinträchtigt werden;
b) sie nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führt;
c) das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern nach diesem Gesetz unverändert bleiben;
d) die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht ausgehöhlt werden; und
e) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Bewilligung erteilt wurde, entfällt oder sich verändert.
3) Eine betriebliche Aufgabe gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.
4) Ein Zahlungsinstitut, das betriebliche Aufgaben auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
5) Die FMA hat die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 nicht eingehalten werden.
6) Besondere gesetzliche Vorschriften über die Auslagerung von Aufgaben bleiben vorbehalten.
Art. 25
Inanspruchnahme von Agenten
1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste in Liechtenstein über einen Agenten zu erbringen, hat es der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
a) Name und Anschrift des Agenten;
b) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des Sorgfaltspflichtgesetzes zu erfüllen; diese ist bei sachlichen Änderungen der zuvor übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren;
c) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;
d) die Zahlungsdienste, mit denen der Agent beauftragt wird; und
e) gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.
2) Die FMA teilt dem Zahlungsinstitut binnen zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Abs. 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.
3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Zahlungsdiensteregister hat die FMA weitere Massnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben zu ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass die ihr übermittelten Angaben nicht korrekt sind.
4) Die FMA hat die Eintragung des Agenten in das Zahlungsdiensteregister abzulehnen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die ihr nach Abs. 1 übermittelten Angaben korrekt sind. Die FMA hat das Zahlungsinstitut sowie den betroffenen Agenten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung betreffend die Inanspruchnahme der Agenten, einschliesslich zusätzlicher Agenten, unverzüglich mitzuteilen.
Art. 26
Haftung
1) Zahlungsinstitute haften uneingeschränkt für das Verhalten ihrer Beschäftigten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, auf die Tätigkeiten ausgelagert wurden.
2) Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.
E. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum
Art. 27
Tätigkeit liechtensteinischer Zahlungsinstitute in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Beabsichtigt ein liechtensteinisches Zahlungsinstitut, in Ausübung der Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit Zahlungsdienste in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu erbringen, hat es dies der FMA zuvor schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name, Anschrift und gegebenenfalls Bewilligungsnummer des Zahlungsinstituts;
b) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Zahlungsdienste erbracht werden sollen;
c) die Arten von Zahlungsdiensten, die das Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen möchte;
d) die Angaben nach Art. 25 Abs. 1, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, Dienstleistungen durch die Inanspruchnahme von Agenten zu erbringen;
e) über jede im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtende Zweigstelle:
1. die Angaben nach Art. 8 Bst. b und e;
2. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigstelle;
3. die Identität der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigstelle verantwortlich sind; und
f) die Anschrift, unter der Unterlagen des Zahlungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können.
2) Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so hat es die FMA darüber zu informieren.
3) Die FMA hat innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Abs. 1 und 2 diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten.
4) Stimmt die FMA der Bewertung nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, hat sie dieser die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.
5) Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle in das Zahlungsdiensteregister (Art. 16) abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.
6) Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Abs. 1 und 2 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie dem Zahlungsinstitut mitzuteilen.
7) Agenten oder Zweigstellen dürfen erst nach der Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (Art. 16) ihre Tätigkeiten im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigstelle in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die FMA hat wiederum die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hiervon in Kenntnis zu setzen.
9) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede relevante Änderung der nach Abs. 1 und 2 übermittelten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten. Abs. 3 bis 8 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 28
Tätigkeit von EWR-Zahlungsinstituten in Liechtenstein
1) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Errichtung einer Zweigstelle oder Heranziehung von Agenten oder Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein durch ein Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Mitteilung nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die FMA übermittelt hat.
2) Die FMA hat eine Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats zu bewerten. Sie hat der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihre Bewertung und die einschlägigen Angaben zu den Tätigkeiten bzw. Zahlungsdiensten zu übermitteln, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit erbringen möchte.
3) Gelangt die FMA im Zuge der Bewertung nach Abs. 2 zu der Auffassung, dass die Errichtung einer Zweigstelle oder die Heranziehung eines Agenten im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 oder aus anderen Gründen problematisch sein könnte, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.
4) Sobald die FMA von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 informiert wurde, hat die FMA dem Zahlungsinstitut die Bedingungen mitzuteilen, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
5) Die FMA kann einem Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, das in Liechtenstein über Agenten in Ausübung der Niederlassungsfreiheit tätig ist, nach Eingang der Mitteilung nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in Liechtenstein zu benennen.
F. Verhältnis zu Drittstaaten
Art. 29
Tätigkeit von Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR
Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR, die in Liechtenstein Zahlungsdienste erbringen wollen, bedürfen einer Bewilligung der FMA oder - sofern sie in Liechtenstein ausschliesslich Kontoinformationsdienste erbringen wollen - der Registrierung nach Art. 11.
Art. 30
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die FMA;
b) die Revisionsstellen;
c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);
d) das Landgericht (Art. 107 und 109);
e) die aussergerichtliche Schlichtungsstelle (Art. 108).
Art. 31
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden, Gerichte und Stellen sowie durch diese beigezogenen Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
3) Wurde gegen ein Zahlungsinstitut durch Gerichtsbeschluss der Konkurs eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, andere zuständige Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht oder die Stelle, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Der FMA ist es erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer unzuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten sowie der EBA zu übermitteln.
6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 32
Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen
1) Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht über Zahlungsinstitute zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
3) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein Zahlungsinstitut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche Zahlungsinstitute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 33
Datenverarbeitung
Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen oder gegenseitig austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 34
Zuständigkeit
Die FMA übt als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nach Massgabe der Art. 35 bis 46 die Aufsicht aus über:
a) liechtensteinische Zahlungsinstitute;
b) Zweigstellen, die für ein liechtensteinisches Zahlungsinstitut in einem anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig sind;
c) Agenten, die für ein liechtensteinisches Zahlungsinstitut in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig sind;
d) Stellen, auf die ein Zahlungsdienstleister betriebliche Aufgaben ausgelagert hat;
e) Zweigstellen und Agenten, die für ein Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein tätig sind.
Art. 35
Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen und Registrierungen;
b) die Anordnung von Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Art. 10, 18 und 19;
c) die Führung des Zahlungsdiensteregisters nach Art. 16;
d) die Ausübung der Aufsicht über in- und ausländische Zahlungsinstitute, Zweigstellen und Agenten nach Massgabe der Bestimmungen dieses Kapitels;
e) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 110.
3) Die FMA hat, basierend auf einer internen Risikoanalyse, regelmässige Überprüfungen durchzuführen, um die Einhaltung dieses Gesetzes durch Zahlungsinstitute sicherzustellen.
4) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen;
b) bei Zahlungsinstituten, ihren Agenten und Zweigstellen sowie bei Stellen, an die Zahlungsdienste oder betriebliche Aufgaben ausgelagert werden, Vor-Ort-Überprüfungen durchführen;
c) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
d) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
e) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
f) Empfehlungen, Mitteilungen und Richtlinien erlassen;
g) eine Bewilligung abändern oder entziehen;
h) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
i) die Abberufung der Geschäftsleiter oder der für die Geschäftsführung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen verlangen oder ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;
k) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist und dessen Vollzug verlangen;
l) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel verlangen;
m) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
n) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten verlangen;
o) die Übermittlung ergänzender Informationen verlangen;
p) wenn Gläubigerinteressen durch Missstände akut gefährdet erscheinen, einem Zahlungsinstitut alle Geschäfte untersagen, die geeignet sind, diese Gefährdung zu vergrössern;
q) wenn Gläubigerinteressen durch Missstände akut gefährdet erscheinen, die Fortführung des Geschäftsbetriebs ganz oder teilweise untersagen.
5) Massnahmen nach Abs. 4 sind von der FMA - unabhängig von den Anforderungen nach Art. 10, 18 und 19 - insbesondere dann zu ergreifen, wenn:
a) Zahlungsinstitute nicht ausreichend Eigenmittel für die Erbringung von Zahlungsdiensten halten;
b) die von Zahlungsinstituten betriebenen Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte ihre finanzielle Solidität beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter eines Zahlungsinstituts abordnen, wenn Gläubigerinteressen durch Missstände akut gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des Zahlungsinstituts. Die Kosten des Beobachters trägt das Zahlungsinstitut.
7) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
8) Besteht Grund zu der Annahme, dass ohne Bewilligung oder Registrierung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.
9) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
10) Gehen bei der FMA Beschwerden von Personen und/oder Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, vor Gericht zu klagen, auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 108 aufmerksam.
Art. 36
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz.
Internationale Zusammenarbeit
Art. 37
a) Grundsatz
1) Die FMA hat, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusammenzuarbeiten mit:
a) den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten;
b) der EBA;
c) der EZB und den Zentralbanken anderer EWR-Mitgliedstaaten in deren Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden; und
d) anderen Behörden, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind.
2) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass in einer bestimmten Angelegenheit im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach den Art. 26 und 28 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 die einschlägigen Bedingungen jener Bestimmungen nicht eingehalten wurden, so kann sie nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA sowie die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen.
3) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Art. 31 Abs. 5, Art. 38 und 39 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.
4) Eine Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden eines Drittstaates richtet sich nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
Art. 38
b) Aufsicht über Zweigstellen und Agenten eines liechtensteinischen Zahlungsinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Die FMA hat im Rahmen ihrer Aufsicht über liechtensteinische Zahlungsinstitute, die ihre Tätigkeit über einen Agenten oder eine Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben, mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zusammenzuarbeiten, um die erforderlichen Massnahmen und Kontrollen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaates durchführen zu können.
2) Die FMA hat zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates von sich aus bzw. auf Verlangen alle wesentlichen und zweckdienlichen Informationen und personenbezogenen Daten, einschliesslich Informationen zu den Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c, mitzuteilen, insbesondere wenn:
a) der Verdacht besteht, dass ein Agent oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstituts gegen zwingende Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder die Vorschriften des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaates, die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassen worden sind, verstossen haben könnte; und
b) die Zuwiderhandlung nach Bst. a in Ausübung der Dienst- oder Niederlassungsleistungsfreiheit erfolgte.
3) Beabsichtigt die FMA, im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaates Vor-Ort-Überprüfungen durchzuführen, hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nach Massgabe von Abs. 1 davon in Kenntnis zu setzen.
4) Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die FMA auch die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme einer Vor-Ort-Überprüfung ersuchen.
5) Erhält die FMA Kenntnis davon, dass ein Agent oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstituts eine Zuwiderhandlung nach Abs. 2 begangen haben könnte, hat sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die vorschriftswidrige Situation zu beenden. Die FMA hat diese Massnahmen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaates mitzuteilen.
Art. 39
c) Aufsicht über Zweigstellen und Agenten eines Zahlungsinstituts mit Sitz im EWR in Liechtenstein
1) Stellt die FMA fest, dass ein Zahlungsinstitut, das in Liechtenstein Dienstleistungen über Agenten oder Zweigstellen erbringt, die Bestimmungen des Titels II, III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder die Bestimmungen des Kapitels II und III dieses Gesetzes nicht einhält, so hat sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates bleibt hiervon unberührt.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über die Vornahme einer Vor-Ort-Überprüfung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden.
3) In einer Notfallsituation kann die FMA Sofortmassnahmen treffen, insbesondere, wenn dies erforderlich ist, um eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer abzuwenden.
4) Sofortmassnahmen nach Abs. 3 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind nur zulässig, solange die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Massnahmen nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffen haben.
b) Sie müssen im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck angemessen und geeignet sein, die Gefährdung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer verlässlich abzuwenden.
c) Sie dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer eines liechtensteinischen Zahlungsinstituts gegenüber den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in anderen EWR-Mitgliedstaaten führen.
5) Sofortmassnahmen nach Abs. 3 sind zu beenden, wenn die von der FMA festgestellte Gefährdung, gegebenenfalls auch mit Hilfe der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, abgewendet wurde.
6) Sofern dies mit der Notfallsituation vereinbar ist, hat die FMA vorab, in jedem Fall aber unverzüglich, über die nach Abs. 3 ergriffenen Sofortmassnahmen und die Gründe hierfür die folgenden Stellen zu informieren:
a) die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates;
b) die zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaates;
c) die EFTA-Überwachungsbehörde;
d) die EBA;
e) die Europäische Kommission.
Art. 40
Anerkennung
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannte Revisionsstellen bedürfen als Revisionsstellen von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Revisionsstelle hat der FMA die erstmalige Ausübung der Revisionstätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
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2) Die FMA anerkennt nur:
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a) Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf Zahlungsinstitute angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel von wenigstens einer Million Franken ausweisen oder eine Kaution von einer Million Franken leisten. Sie müssen über eine organisatorisch selbständige interne Revision verfügen; oder
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen.
2a) Revisionsstellen werden nur anerkannt, wenn:
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a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
c) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
f) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des Zahlungsdienstegeschäfts sowie der Revision von Zahlungsinstituten nachweisen;
g) die Revisionsstelle sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und
h) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Revisionsstelle, wenn:
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a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Revisionsstelle ihre Pflichten nach diesem Gesetz grob verletzt.
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Revisionsstelle schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Revisionsstelle sämtliche Aufträge als Revisionsstelle nach diesem Gesetz beendet hat.
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3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des Zahlungsinstituts und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 40a
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Unabhängigkeit
1) Die Revisionsstelle muss von dem zu prüfenden Zahlungsinstitut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung sowie die Ausübung anderer Schlüsselfunktionen;
b) eine direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des Zahlungsinstituts oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem Zahlungsinstitut;
c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfungsergebnis begründet.
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden Zahlungsinstituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 40b
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Aufgaben und Berichterstattung
1) Die Revisionsstellen prüfen (Aufsichtsprüfung), ob:
a) die Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; und
c) die über den Geschäftsbericht hinausgehende Berichterstattung an die FMA durch das zu prüfende Zahlungsinstitut den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Die Revisionsstelle prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).
3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die Revisionsstelle im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.
4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.
5) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht über die Aufsichtsprüfung ist vom leitenden Revisor sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6) Die Revisionsstelle übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des Zahlungsinstituts, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.
7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.
8) Hat die Revisionsstelle gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die leitenden Revisoren aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 38 Abs. 2b und Art. 39 Abs. 3 bleiben unberührt.
9) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von Zahlungsinstituten mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
a) die Prüfgebiete, -periodizität und -tiefe; sowie
b) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
Art. 40c
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Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren unverzüglich zu melden;
b) die Leitung der Revisionen von Zahlungsinstituten nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden;
d) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 41
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Pflichten der Zahlungsinstitute
1) Zahlungsinstitute haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.
2) Zahlungsinstitute holen die Zustimmung der FMA ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnen oder eine neue Revisionsstelle beauftragen. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision der Abschlussprüfung oder der Aufsichtsprüfung bietet.
3) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines Zahlungsinstituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem Zahlungsinstitut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
Art. 42
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem Zahlungsinstitut eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen Gesetz und Statuten, insbesondere bei der Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen und der für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Fortsetzung der Tätigkeit des Zahlungsinstituts beeinträchtigen können;
c) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichtes oder des konsolidierten Geschäftsberichtes oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Revisionsstelle in Ausübung ihrer Revisionstätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu revidierenden Zahlungsinstitut in einer engen Verbindung stehen.
5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
Art. 42a
20
Wechsel der Revisionsstelle
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des Zahlungsinstituts einen Wechsel der Revisionsstelle genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige Revisionsstelle.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der Revisionsstelle, wenn dadurch der Zweck der Revision nicht gefährdet wird.
3) Das Zahlungsinstitut hat der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 43
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Zahlungsinstituten begleiten.
Art. 44
Kosten der Revision
1) Das Zahlungsinstitut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
21
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
H. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 45
Verfahren
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 46
Rechtsmittel
1) Gegen beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an die FMA-Beschwerdekommission richtet sich nach Art. 90 Abs. 6a des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Bei Anträgen in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Agenten nach Art. 25 Abs. 2 kann die Säumnisbeschwerde nach Ablauf von zwei Monaten erhoben werden.
III. Zivilrechtlicher Teil
Art. 47
Zwingendes Recht
1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht, sind Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, die zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unwirksam (Unabdingbarkeit).
2) Ein Zahlungsdienstleister kann einem Zahlungsdienstnutzer jedoch günstigere Konditionen einräumen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
B. Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 48
Anwendungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:
a) Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind (Art. 54 bis 60);
b) Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst werden (Art. 61 bis 67).
2) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister einzelne oder mehrere Informationspflichten dieses Abschnitts nicht erfüllen muss, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Konsumenten handelt.
Art. 49
Beweislast
In Zweifelsfällen hat ein Zahlungsdienstleister zu beweisen, dass er den Informationspflichten dieses Abschnitts nachgekommen ist.
Art. 50
Entgelte für Informationen
1) Ein Zahlungsdienstleister darf von einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Abschnitt kein Entgelt verlangen.
2) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können jedoch vereinbaren, dass ein Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer ein angemessenes Entgelt für folgende Leistungen verlangen kann, sofern diese auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wurden:
a) die Bereitstellung anderer Informationen, als dies in diesem Abschnitt vorgesehen ist;
b) die häufigere Bereitstellung von Informationen, als gesetzlich vorgesehen ist;
c) die Übermittlung von Informationen über andere Kommunikationskanäle, als jene, die im Rahmenvertrag vereinbart wurden.
3) Ist ein Zahlungsdienstleister nach Abs. 2 berechtigt, für die Bereitstellung von Informationen ein Entgelt in Rechnung zu stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
Art. 51
Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermässigungen
1) Ein Zahlungsempfänger hat einem Zahler vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs mitzuteilen, wenn er für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt verlangt oder eine Ermässigung anbietet.
2) Ein Zahlungsdienstleister oder jede andere an einem Zahlungsvorgang beteiligte Partei hat einem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs mitzuteilen, wenn er oder sie für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt verlangt.
3) Ein Zahler ist nur dann zur Zahlung von Entgelten nach Abs. 1 und 2 verpflichtet, wenn ihm deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mitgeteilt wurde.
Art. 52
Vereinfachte Informationspflichten bei Kleinbetragszahlungsinstrumenten und E-Geld
1) Die vereinfachten Informationspflichten nach Abs. 2 bis 4 gelten für Zahlungsinstrumente, die entsprechend einem Rahmenvertrag:
a) nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Franken oder den Gegenwert in Euro betreffen;
b) die eine Ausgabenobergrenze von 150 Franken oder den Gegenwert in Euro haben; oder
c) Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 Franken oder den Gegenwert in Euro übersteigen.
2) Abweichend von Art. 55, 56, 61 und 64 hat ein Zahlungsdienstleister dem Zahler lediglich mitzuteilen:
a) die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes;
b) die Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments;
c) Haftungshinweise;
d) die anfallenden Entgelte;
e) andere wesentliche Informationen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können;
f) jene Stelle, an der die weiteren nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind.
3) Abweichend von Art. 63 können ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass ein Zahlungsdienstleister Änderungen des Rahmenvertrags nicht in der in Art. 63 Abs. 1 vorgesehenen Form vorschlagen muss.
4) Abweichend von Art. 65 und 66 können ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass:
a) ein Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem ermöglicht:
1. die Identifikation des betreffenden Zahlungsvorgangs;
2. die Identifikation des Betrags des Zahlungsvorgangs;
3. die Identifikation der entsprechenden Entgelte;
b) ein Zahlungsdienstleister im Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt;
c) ein Zahlungsdienstleister die unter Bst. a und b genannten Informationen nicht mitteilen oder zugänglich machen muss, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister ansonsten technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge an.
5) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 2 bis 4 um das Doppelte. Für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern, gilt eine betragliche Obergrenze von 500 Franken oder der Gegenwert in Euro.
Art. 53
Währung und Währungsumrechnung
1) Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.
2) Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
3) Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.
2. Informationen bei Einzelzahlungen ausserhalb eines
Rahmenvertrags
Art. 54
Vorvertragliche Informationspflichten
1) Erfolgt eine Einzelzahlung ausserhalb eines Rahmenvertrags, hat ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2 mitzuteilen oder zugänglich zu machen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über eine Einzelzahlung gebunden ist.
2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung jedoch über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder noch erhalten wird.
3) Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2 sind:
a) in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen;
b) dem Zahlungsdienstnutzer in leicht zugänglicher Form verfügbar zu machen;
c) in einer zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache, mangels einer solchen Vereinbarung in Deutsch, bereitzustellen;
d) auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger zugänglich zu machen oder mitzuteilen;
e) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4) Ein Zahlungsdienstleister kann seine Pflichten nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, dass er dem Zahlungsdienstnutzer einen Entwurf für einen Vertrag über eine Einzelzahlung oder für einen Zahlungsauftrag übermittelt, der die nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.
5) Wurde ein Vertrag über eine Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Pflichten nach Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister seine Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs zu erfüllen.
6) Die Informationen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a, Bst. b Ziff. 1 und Abs. 2 sowie die Vertragsbedingungen nach Art. 56 sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen. Andere Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten eines Zahlungsdienstleisters bleiben unberührt.
Art. 55
Informationen
1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
a) über den Zahlungsdienstleister:
1. Name;
2. Anschrift seiner Hauptverwaltung;
3. gegebenenfalls die Anschrift seiner Agenten oder seiner Zweigstellen in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
4. andere Kontaktadressen einschliesslich einer E-Mail-Adresse, unter denen der Zahlungsdienstleister erreichbar ist;
5. die Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde;
6. das öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als bewilligt eingetragen ist, sowie seine Registernummer bzw. Kennung;
b) über den Zahlungsdienst:
1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
2. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemässe Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
3. die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;
4. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
5. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.
2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat einem Zahler vor der Auslösung einer Zahlung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
a) den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters;
b) die Anschrift seiner Hauptverwaltung;
c) gegebenenfalls die Anschrift seiner Agenten oder seiner Zweigstellen in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
d) alle anderen Kontaktdaten einschliesslich einer E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind;
e) die Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Art. 56
Vertragsbedingungen
1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer zusätzlich die folgenden Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, soweit dies für eine zweckentsprechende Diensterbringung erforderlich ist:
a) über die Nutzung des Zahlungsdienstes:
1. die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung nach Art. 72 und 88;
2. den Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 und gegebenenfalls den vom Zahlungsdienstleister festgelegten Annahmeschluss;
3. die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;
4. die Möglichkeit, nach Art. 76 Abs. 1 Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments zu vereinbaren;
5. im Fall von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die durch Co-Badging mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/751;
b) über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:
1. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschliesslich der Entgelte, die für die Bereitstellung von angeforderten Informationen zu leisten sind, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
2. gegebenenfalls die dem Zahlungsdienst zugrundeliegenden Zinssätze und Wechselkurse;
3. gegebenenfalls die dem Zahlungsdienst zugrundeliegenden Referenzzinssätze bzw. -wechselkurse einschliesslich der Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen;
4. den massgeblichen Stichtag und Index oder die massgebliche Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses;
5. soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen nach Art. 63 Abs. 3 und 4;
c) über die Kommunikation:
1. gegebenenfalls die Kommunikationsmittel, die für die Übermittlung von Informationen und Anzeigen in Betracht kommen;
2. die technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers;
3. Angaben dazu, wie und wie oft Informationen nach diesem Gesetz mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
4. die Sprache, in der der Vertrag zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer geschlossen wird;
5. die Sprache, in der die Kommunikation zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer erfolgt;
6. einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und Vertragsbedingungen nach Massgabe des Art. 62 anzufordern;
d) über Schutz- und Abhilfemassnahmen:
1. gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat;
2. gegebenenfalls einen Hinweis, wie der Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Art. 77 Bst. c nachzukommen ist;
3. eine Beschreibung der sicheren Verfahren, die der Zahlungsdienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers einsetzt;
4. sofern vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Art. 76 Abs. 2 zu sperren;
5. Informationen zur Haftung des Zahlers nach Art. 82 einschliesslich Angaben zum relevanten Betrag;
6. Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nach Art. 79 nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss;
7. Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters nach Art. 81 bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen;
8. Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Art. 96;
9. die Bedingungen für Erstattungen nach den Art. 84 und 85;
e) über Änderungen und die Kündigung des Vertrags:
1. soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen nach Art. 63 Abs. 3 als erteilt gilt, ausser der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an;
2. die Vertragslaufzeit;
3. einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Vertrag zu kündigen;
4. einen Hinweis auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Art. 63 Abs. 1 und Art. 67;
f) über den Rechtsbehelf:
1. die Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte;
2. einen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer nach Art. 46 und 108 offenstehenden aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.
2) Vertragsbedingungen eines Zahlungsdienstleisters müssen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismässig ausgestaltet sein.
Art. 57
Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags
Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der Zahlungsauslösedienstleister einem Zahler und gegebenenfalls einem Zahlungsempfänger zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 unmittelbar nach der Auslösung des Zahlungsauftrags folgende Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
a) eine Bestätigung über die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;
b) eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifikation des Zahlungsvorgangs ermöglicht;
c) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifikation des Zahlers ermöglicht;
d) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
e) gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
f) jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe.
Art. 58
Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes
Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, so hat dieser dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.
Art. 59
Informationen an den Zahler nach Eingang eines Zahlungsauftrags
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat dem Zahler unverzüglich nach Eingang eines Zahlungsauftrags folgende, seine eigenen Dienste betreffende Informationen entsprechend den Vorgaben des Art. 54 Abs. 3 unentgeltlich mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
a) das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags;
b) eine Referenz, die dem Zahler die Identifikation des Zahlungsvorgangs ermöglicht;
c) gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
d) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
e) die im Zahlungsauftrag verwendete Währung;
f) die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
g) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;
h) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass der Wechselkurs von dem in Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 genannten Kurs abweicht.
Art. 60
Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs folgende, seine eigenen Dienste betreffende Informationen entsprechend den Vorgaben des Art. 54 Abs. 3 unentgeltlich mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifikation des Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht;
b) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
c) die Währung, in der der Betrag dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;
d) die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls die Aufschlüsselung dieser Entgelte;
e) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;
f) das Wertstellungsdatum der Gutschrift;
g) jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe.
3. Informationen bei Zahlungsvorgängen, die von einem
Rahmenvertrag erfasst sind
Art. 61
Vorvertragliche Informationspflichten
1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unentgeltlich und rechtzeitig mitzuteilen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.
2) Art. 56 findet mit der Massgabe Anwendung, dass die darin geregelten Informationen und Vertragsbedingungen jedenfalls zu übermitteln oder zugänglich zu machen sind.
3) Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 und 56 sind in Deutsch oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.
4) Ein Zahlungsdienstleister kann seine Pflichten nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, dass er dem Zahlungsdienstnutzer einen Entwurf des Rahmenvertrags übermittelt, der die nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.
5) Wurde ein Rahmenvertrag auf Verlangen eines Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Pflichten nach Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister seine Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags zu erfüllen.
6) Art. 54 Abs. 6 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 62
Zugänglichkeit von Informationen und Vertragsbedingungen
Während der Vertragslaufzeit hat ein Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf seine Aufforderung hin jederzeit die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie die in den Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zugänglich zu machen oder zu übermitteln.
Art. 63
Änderung von Vertragsbedingungen
1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer jede beabsichtigte Änderung eines Rahmenvertrags oder der in den Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Art. 61 Abs. 3 gilt sinngemäss. Die Verständigung des Zahlungsdienstnutzers hat spätestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen zu erfolgen.
2) Ein Zahlungsdienstnutzer kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen.
3) Sofern dies nach Art. 56 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 vereinbart wurde, hat ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass dessen Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Tag des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat.
4) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer gleichzeitig mit einer Mitteilung nach Abs. 1 darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, den Rahmenvertrag jederzeit bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.
5) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse auf den nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen.
6) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine besondere Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind.
7) Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können ohne Benachrichtigung des Zahlungsdienstnutzers angewandt werden.
8) Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral anzuwenden und so zu berechnen, dass ein Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt wird.
Art. 64
Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Löst ein Zahler innerhalb eines Rahmenvertrags einen einzelnen Zahlungsvorgang aus, hat ein Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers folgende Informationen in Papierform oder mittels eines anderen geeigneten Datenträgers zu übermitteln oder zugänglich zu machen:
a) die maximale Ausführungsfrist;
b) die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;
c) gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte.
Art. 65
Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen
1) Nachdem das Konto des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs belastet wurde oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich in Papierform oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers die folgenden Informationen mitzuteilen:
a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifikation des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht;
b) gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
c) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
d) die Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder die Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;
e) die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahler gegebenenfalls zu entrichtenden Zinsen;
f) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;
g) das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.
2) Die Informationen nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 3 abzufassen.
3) Im Rahmenvertrag ist vorzusehen, dass dem Zahler die Informationen nach Abs. 1 auf sein Verlangen mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
Art. 66
Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen
1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich in Papierform oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers die folgenden Informationen mitzuteilen:
a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifikation des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht;
b) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
c) die Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
d) die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahlungsempfänger gegebenenfalls zu entrichtenden Zinsen;
e) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;
f) das Wertstellungsdatum der Gutschrift;
g) jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe.
2) Die Informationen nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 3 abzufassen.
3) In einem Rahmenvertrag können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass Zahlungsdienstleister Informationen nach Abs. 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
Art. 67
Kündigung eines Rahmenvertrags
1) Ein Zahlungsdienstnutzer kann einen Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine spezielle Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.
2) Die Kündigung eines Rahmenvertrags ist für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos. Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer können jedoch vereinbaren, dass ein angemessenes Entgelt für die Kündigung anfällt, wenn der Rahmenvertrag weniger als sechs Monate in Kraft war. Ein entsprechendes Entgelt darf die tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters nicht überschreiten.
3) Sofern dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde, kann ein Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist schriftlich oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers kündigen. Art. 61 Abs. 3 gilt sinngemäss.
4) Ein Zahlungsdienstnutzer hat regelmässig erhobene Zahlungsdienstentgelte bis zur Kündigung des Vertrags nur anteilmässig zu entrichten. Der Zahlungsdienstleister hat im Voraus gezahlte Entgelte anteilmässig zu erstatten, ohne dass es eines Antrages des Zahlungsdienstnutzers bedarf.
5) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Aufhebung oder Nichtigerklärung eines Rahmenvertrags bleiben unberührt.
C. Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 68
Anwendungsbereich
1) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können Vereinbarungen treffen, die von den Bestimmungen der Art. 69 Abs. 1, Art. 72 Abs. 6, Art. 79, 80, 82, 84, 85, 88 und 96 ganz oder teilweise abweichen, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Konsumenten handelt.
2) Besondere Bestimmungen über die Gewährung von Krediten an Konsumenten bleiben vorbehalten.
Art. 69
Entgelte
1) Ein Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmassnahmen nach diesem Abschnitt nur dann Entgelte in Rechnung stellen, soweit dies in den Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 6 und Art. 95 Abs. 5 ausdrücklich vorgesehen ist.
2) Entgelte nach Abs. 1 müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
3) Bei Zahlungsvorgängen innerhalb des EWR tragen ein Zahler und ein Zahlungsempfänger die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn:
a) sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR ansässig ist; oder
b) falls nur ein Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser im EWR ansässig ist.
4) Ein Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermässigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Entgelte dürfen nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.
5) Ein Zahlungsempfänger darf keine Entgelte verlangen:
a) für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, für die in Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festgelegt worden sind;
b) für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anwendbar ist.
Art. 70
Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente
1) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können im Fall von Zahlungsinstrumenten, die entsprechend einem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Franken oder den Gegenwert in Euro betreffen oder eine Ausgabenobergrenze von 150 Franken oder den Gegenwert in Euro haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 Franken oder den Gegenwert in Euro übersteigen, vereinbaren, dass:
a) Art. 77 Bst. c, Art. 78 Abs. 1 Bst. c bis e sowie Art. 82 Abs. 4 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann;
b) Art. 80, 81 sowie 82 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 6 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;
c) abweichend von Art. 87 Abs. 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht;
d) abweichend von Art. 88 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;
e) abweichend von den Art. 91 und 92 andere Ausführungsfristen gelten.
2) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge um das Doppelte. Für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern, gilt eine betragliche Obergrenze von 500 Franken oder der Gegenwert in Euro.
Art. 71
Ausnahmeregelung für E-Geld
Die Art. 81 und 82 gelten auch für E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes, ausser in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren.
2. Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Art. 72
Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
1) Ein Zahler hat der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zuzustimmen, damit ein Zahlungsvorgang als autorisiert gilt.
2) Ein Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor der Ausführung autorisieren. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang auch nach dessen Ausführung autorisieren, wenn er dies mit dem Zahlungsdienstleister vorgängig vereinbart hat.
3) Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge kann auch über einen Zahlungsempfänger oder einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.
4) Ein Zahler und ein Zahlungsdienstleister haben zu vereinbaren, nach welchem Verfahren und in welcher Form der Zahler die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs zu erteilen hat.
5) Ein Zahler kann eine Zustimmung nach Abs. 4 nur in der vereinbarten Form wirksam erteilen. Ansonsten gilt ein Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
6) Ein Zahler kann seine Zustimmung jederzeit bis zu dem Zeitpunkt widerrufen, zu dem ein Zahlungsauftrag nach Art. 88 unwiderruflich wird. Hat ein Zahler seine Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
Art. 73
Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags
1) Auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, hat ein kontoführender Zahlungsdienstleister unverzüglich zu bestätigen, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn:
a) das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich ist; und
b) der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor Eingang des ersten Ersuchens um Bestätigung nach diesem Absatz seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, einem solchen nachzukommen.
2) Ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, kann ein Ersuchen nach Abs. 1 stellen, wenn:
a) der Zahler dem Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, ein Ersuchen nach Abs. 1 zu stellen;
b) der Zahler einen kartengebundenen Zahlungsvorgang für einen bestimmten Betrag unter Verwendung eines vom Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst hat;
c) der Zahlungsdienstleister sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 authentifiziert hat, bevor er ein Ersuchen nach Abs. 1 gestellt hat; und
d) der Zahlungsdienstleister mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 kommuniziert.
3) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat ein Ersuchen nach Abs. 1 ausschliesslich mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Die Mitteilung des aktuellen Kontostands ist unzulässig. Der das Ersuchen stellende Zahlungsdienstleister darf die Antwort weder speichern noch für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwenden.
4) Hat ein kontoführender Zahlungsdienstleister ein Ersuchen nach Abs. 1 bestätigt, ist es ihm nicht gestattet, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren.
5) Der Zahler kann seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ersuchen, ihm die Identifikationsdaten des das Ersuchen stellenden Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen. Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, die Daten binnen angemessener Frist an den Zahler zu übermitteln.
6) Dieser Artikel ist auf Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes gespeichert ist, nicht anzuwenden.
Art. 74
Zugang zu einem Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten
1) Jeder Zahler, dessen Zahlungskonto online zugänglich ist, hat das Recht, Dienstleistungen eines Zahlungsauslösedienstleisters im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 in Anspruch zu nehmen.
2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat bei der Ausübung von Zahlungsauslösediensten Folgendes einzuhalten:
a) Das Halten von Geldbeträgen des Zahlers im Zusammenhang mit der Ausübung von Zahlungsauslösediensten ist unzulässig.
b) Personalisierte Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers dürfen keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich gemacht werden.
c) Personalisierte Sicherheitsmerkmale dürfen ausschliesslich über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden.
d) Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die der Zahlungsauslösedienstleister bei der Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten erlangt hat, dürfen nur an einen Zahlungsempfänger und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers übermittelt werden.
e) Bei jeder ausgelösten Zahlung hat sich der Zahlungsauslösedienstleister gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu identifizieren.
f) Jegliche Kommunikation mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger hat auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erfolgen.
g) Die Speicherung sensibler Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers ist unzulässig.
h) Es dürfen nur jene Daten des Zahlungsdienstnutzers verlangt werden, die für Erbringung des Zahlungsauslösedienstes erforderlich sind.
i) Die Verwendung, der Zugriff oder die Speicherung von Daten für andere Zwecke als für die Erbringung des von einem Zahler ausdrücklich geforderten Zahlungsauslösedienstes ist unzulässig.
k) Die Änderung des Betrages, der Daten des Zahlungsempfängers oder eines anderen Merkmals des Zahlungsvorgangs ist untersagt.
3) Hat ein Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung nach Art. 72 erteilt, ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet:
a) mit Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu kommunizieren;
b) unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen oder zugänglich zu machen;
c) Zahlungsaufträge, die durch einen Zahlungsauslösedienstleister übermittelt wurden, auf gleiche Weise zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat; dies gilt insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.
4) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat seine Dienstleistungen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Absprachen zwischen ihm und einem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erbringen.
Art. 75
Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten
1) Jeder Zahlungsdienstnutzer, dessen Zahlungskonto online zugänglich ist, hat das Recht, die Dienstleistungen eines Kontoinformationsdienstleisters im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 in Anspruch zu nehmen, um Zugang zu Zahlungskontoinformationen zu erhalten.
2) Ein Kontoinformationsdienstleister hat bei der Ausübung von Kontoinformationsdiensten Folgendes einzuhalten:
a) Dienstleistungen dürfen nur aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.
b) Personalisierte Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers dürfen keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich gemacht werden.
c) Personalisierte Sicherheitsmerkmale dürfen ausschliesslich über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden.
d) Bei jedem Kommunikationsvorgang hat sich der Kontoinformationsdienstleister gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers zu identifizieren.
e) Jegliche Kommunikation mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer hat auf sichere Weise zu erfolgen.
f) Es darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugegriffen werden.
g) Daten dürfen nur für die vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienste verwendet, darauf zugegriffen oder gespeichert werden.
h) Das Anfordern und Verarbeiten von sensiblen Zahlungsdaten, die mit Zahlungskonten im Zusammenhang stehen, ist unzulässig.
3) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister ist in Bezug auf Zahlungskonten verpflichtet:
a) mit Kontoinformationsdienstleistern auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu kommunizieren; und
b) Datenanfragen, die über einen Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, auf gleiche Weise zu behandeln wie Datenanfragen eines Zahlungsdienstnutzers über sein Zahlungskonto, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.
4) Ein Kontoinformationsdienstleister hat seine Dienstleistungen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Absprachen zwischen ihm und einem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erbringen.
Art. 76
Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten
1) Wird eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister in einem Rahmenvertrag Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge vereinbaren, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden.
2) In einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn:
a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen;
b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht; oder
c) im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann.
3) Liegt ein Fall nach Abs. 2 vor, hat der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments, in einer vereinbarten Form über die Sperrung und die Gründe hierfür zu informieren. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dies objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde; sie hat zu unterbleiben, wenn gegen sonstiges anwendbares Recht verstossen würde.
4) Ein Zahlungsdienstleister hat die Sperrung des Zahlungsinstruments aufzuheben oder es durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen.
5) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn dies objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschliesslich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, rechtfertigen. In diesen Fällen hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hierfür zu informieren. Diese Mitteilung hat möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto, zu erfolgen. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dies objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde; sie hat zu unterbleiben, wenn gegen sonstiges anwendbares Recht verstossen würde.
6) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat den Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr vorliegen.
7) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat der FMA einen Vorfall nach Abs. 5 unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat der Zahlungsdienstleister die Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für sein Tätigwerden darzulegen. Die FMA hat die Anzeige zu bewerten und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen.
Art. 77
Pflichten eines Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale
Ein zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigter Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet:
a) bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Vertragsbedingungen des Zahlungsdienstleisters für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments einzuhalten;
b) ab Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen;
c) dem Zahlungsdienstleister oder eine von diesem benannte Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.
Art. 78
Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente
1) Ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat zu gewährleisten, dass:
a) unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Art. 77 personalisierte Sicherheitsmerkmale eines Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
b) einem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zugesandt wird, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden;
c) ein Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit hat, kostenlos eine Anzeige nach Art. 77 Bst. c vorzunehmen;
d) ein Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments nach Art. 76 Abs. 4 verlangen kann;
e) einem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen ein Verfahren offen steht, mit dem dieser bis zu 18 Monate nach einer Anzeige nach Art. 77 Bst. c nachweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung nachgekommen ist; und
f) jede Nutzung eines Zahlungsinstruments unterbleibt, sobald eine Anzeige nach Art. 77 Bst. c bei ihm eingegangen ist.
2) Ein Zahlungsdienstleister kann von einem Zahler jene angemessenen Kosten für den Ersatz des Zahlungsinstruments verlangen, die dem Zahlungsdienstleister infolge einer Anzeige nach Art. 77 Bst. c entstanden sind.
3) Ein Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.
Art. 79
Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
1) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert oder fehlerhaft ausgeführt, kann ein Zahlungsdienstnutzer eine Korrektur des Vorgangs von jenem Zahlungsdienstleister verlangen, der den Zahlungsvorgang durchgeführt hat, wenn der Zahlungsdienstnutzer:
a) den Zahlungsdienstleister unverzüglich informiert hat, nachdem er einen solchen Zahlungsvorgang, der zur Entstehung eines Anspruches, einschliesslich eines solchen nach Art. 96, geführt hat, festgestellt hat; und
b) diese Mitteilung spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seines Kontos erstattet hat.
2) Die Fristen nach Abs. 1 gelten nicht, wenn ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben über den betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.
3) Soweit ein Zahlungsauslösedienstleister am Zahlungsvorgang beteiligt ist, hat der Zahlungsdienstnutzer eine Korrektur nach Abs. 1 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erwirken. Art. 81 Abs. 2, Art. 96 Abs. 1 und Art. 97 bleiben unberührt.
Art. 80
Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen
1) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder macht er geltend, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde, hat der mit der Ausführung des Zahlungsvorgangs betraute Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang:
a) authentifiziert wurde;
b) ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht wurde; und
c) nicht durch einen technischen Mangel des durch den Zahlungsdienstleister erbrachten Zahlungsdienstes beeinträchtigt wurde.
2) Wurde ein Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat dieser nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs:
a) authentifiziert wurde;
b) ordnungsgemäss aufgezeichnet wurde; und
c) nicht durch einen technischen Mangel des durch ihn verantworteten Zahlungsdienstes beeinträchtigt wurde.
3) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so hat ein Zahlungsdienstleister oder - wenn ein Zahlungsvorgang über den Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wurde - ein Zahlungsauslösedienstleister, Aufzeichnungen über die Nutzung eines Zahlungsinstruments sowie weitere unterstützende Beweismittel vorzulegen, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber betrügerisch gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 77 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Art. 81
Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
1) Hat ein Zahler einen Zahlungsvorgang nicht autorisiert, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zu erstatten. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder ihm dieser angezeigt wurde.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahlungsdienstleister hat sicherzustellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.
3) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Geschäftstags. Er hat das belastete Zahlungskonto erforderlichenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
4) Hat ein Zahlungsauslösedienstleister für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu haften, hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschliesslich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, zu entschädigen. Im Einklang mit Art. 80 Abs. 2 hat der Zahlungsauslösedienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäss aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Mangel im Zusammenhang mit dem durch ihn verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.
5) Eine allfällige darüber hinausgehende Schadenersatzpflicht des kontoführenden Zahlungsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters bleibt unberührt. Sie bestimmt sich nach Massgabe jenes Rechts, das auf den zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahler und Zahlungsauslösedienstleister abgeschlossenen Vertrag jeweils anwendbar ist.
6) Keine Erstattungspflicht nach Abs. 1 besteht, wenn der Zahlungsdienstleister begründet davon ausgehen konnte, dass Betrug vorliegt. Der Zahlungsdienstleister hat dies der FMA umgehend schriftlich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
Art. 82
Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
1) Ein Zahler ist verpflichtet, Schäden bis höchstens 50 Franken oder den Gegenwert in Euro zu tragen, die entstehen infolge:
a) eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments;
b) der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments.
2) Keine Haftung eines Zahlers besteht, wenn:
a) der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst betrügerisch gehandelt; oder
b) der Verlust des Zahlungsinstruments durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht wurde von:
1. einem Angestellten eines Zahlungsdienstleisters;
2. einem Agenten eines Zahlungsdienstleisters;
3. einer Zweigstelle eines Zahlungsdienstleisters; oder
4. einer Stelle, an die ein Zahlungsdienstleister Tätigkeiten ausgelagert hat.
3) Der Zahler trägt den gesamten Verlust, der durch einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang entstanden ist, wenn er ihn betrügerisch oder durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach Art. 77 herbeigeführt hat. Der Höchstbetrag nach Abs. 1 ist diesfalls nicht anwendbar.
4) Verlangt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung, so trägt der Zahler einen finanziellen Verlust nur, wenn er betrügerisch gehandelt hat. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine starke Kundenauthentifizierung, hat er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers jeglichen finanziellen Schaden zu ersetzen.
5) Im Fall des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments trägt der Zahler keine negativen finanziellen Folgen, wenn er einen solchen Vorfall dem Zahlungsdienstleister oder der durch ihn benannten Stelle nach Art. 77 Bst. c unverzüglich angezeigt hat. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat.
6) Stellt der Zahlungsdienstleister keine geeigneten Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 Bst. c und e bereit, um Zahlern eine Anzeige im Sinne des Art. 77 Bst. c zu ermöglichen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat.
Art. 83
Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist
1) Wurde ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst, und ist der genaue Zahlungsbetrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags zugestimmt hat.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat einen blockierten Geldbetrag nach Abs. 1 unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch nach Eingang des Zahlungsauftrags, freizugeben.
Art. 84
Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
1) Ein Zahler hat gegenüber einem Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrags eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn:
a) der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs bei der Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht angegeben wurde; sowie
b) der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.
2) Ein Zahler hat auf Verlangen eines Zahlungsdienstleisters nachzuweisen, dass die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Der Erstattungsbetrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen.
3) Bei Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 hat der Zahler zusätzlich einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Art. 85, sofern dies nicht nach Abs. 5 abbedungen wurde.
4) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b sind allfällige, mit einem Währungsumtausch zusammenhängende Einwände des Zahlers nicht zu berücksichtigen, wenn der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsvorgang den mit dem Zahler nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 vereinbarten Referenzwechselkurs zugrunde gelegt hat.
5) Zahler und Zahlungsdienstleister können in einem Rahmenvertrag vereinbaren, dass ein Zahler abweichend von Abs. 1 keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn:
a) er den Zahlungsdienstleister direkt zur Ausführung des Zahlungsvorgangs ermächtigt hat; und
b) Zahlungsdienstleister oder Zahlungsempfänger ihn mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form informiert haben.
Art. 85
Antrag auf Erstattung und Erstattungsfrist
1) Ein Zahler kann die Erstattung des vollständigen Betrags eines Zahlungsvorgangs nach Art. 84 innert acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung seines Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag verlangen.
2) Innert zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens hat ein Zahlungsdienstleister:
a) dem Zahler den vollständigen Betrag zu erstatten; oder
b) dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde oder Klage nach Art. 106 bis 108, falls der Zahler die Begründung des Zahlungsdienstleisters nicht akzeptiert.
3) Abs. 2 Bst. b ist auf Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anzuwenden.
3. Ausführung von Zahlungsvorgängen
a) Zahlungsaufträge und transferierte Beträge
Art. 86
Eingang von Zahlungsaufträgen
1) Als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist. Das Konto des Zahlers darf vor dem Eingang des Zahlungsauftrags nicht belastet werden.
2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen.
3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstags eingehen, erst am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen gelten.
4) Vereinbaren ein Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und ein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister einen zu transferierenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Art. 91 als Zeitpunkt des Auftragseingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen.
Art. 87
Ablehnung von Zahlungsaufträgen
1) Lehnt ein Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags oder die Auslösung eines Zahlungsvorgangs ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer unter Angabe der Gründe und dem Hinweis darauf, nach welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, mitzuteilen. Die Angabe von Gründen hat zu unterbleiben, wenn dies gegen einschlägiges anwendbares Recht oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstösst.
2) Der Zahlungsdienstleister hat eine Mitteilung nach Abs. 1 so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innert der Fristen nach Art. 91, vorzunehmen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.
3) In einem Rahmenvertrag kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister für eine Ablehnung eines Zahlungsauftrags ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt erfolgte.
4) Sofern dies nicht gegen sonstiges anwendbares Recht verstösst, darf ein kontoführender Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags nicht ablehnen, wenn alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsauftrag von einem Zahler, durch einen Zahlungsauslösedienstleister oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde.
5) Ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, gilt für die Zwecke der Art. 91 und 96 als nicht eingegangen.
Art. 88
Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, kann ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
2) Wurde ein Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat.
3) Ein Zahler kann den Zahlungsauftrag im Falle einer Lastschrift unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des letzten Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag der Belastung seines Zahlungskontos widerrufen.
4) Im Falle einer Vereinbarung nach Art. 86 Abs. 4 kann ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des letzten Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag der Belastung seines Zahlungskontos widerrufen.
5) Ist eine der Fristen nach Abs. 1 bis 4 abgelaufen, kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. Liegt ein Fall nach Abs. 2 oder 3 vor, ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.
6) In einem Rahmenvertrag kann vereinbart werden, dass ein Zahlungsdienstleister einen Widerruf eines Zahlungsauftrags in Rechnung stellen kann.
Art. 89
Transferierte und eingegangene Beträge
1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen sind verpflichtet, Beträge in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte davon abzuziehen.
2) Ein Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister in den Informationen für den Zahlungsempfänger den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte getrennt auszuweisen.
3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.
b) Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum
Art. 90
Anwendungsbereich
1) Die Art. 91 bis 94 gelten für:
a) Zahlungsvorgänge in Euro;
b) Zahlungsvorgänge innerhalb Liechtensteins in Franken;
c) Zahlungsvorgänge, bei denen eine Währungsumrechnung zwischen Euro und der Währung eines anderen EWR-Mitgliedstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.
2) Die Art. 91 bis 94 sind ausserdem auf sonstige Zahlungsvorgänge anzuwenden, soweit ein Zahlungsdienstnutzer und ein Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart haben.
Art. 91
Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto
1) Der Zahlungsdienstleister eines Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag eines Zahlungsvorgangs nach Eingang eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers bis zum Ende des folgenden Geschäftstags gutgeschrieben wird. Diese Ausführungsfrist kann vertraglich für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag eines Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers nach Art. 94 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.
3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag innert der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Frist so rechtzeitig zu übermitteln, dass im Falle einer Lastschrift die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin durchgeführt wird.
4) Vereinbaren ein Zahlungsdienstnutzer und ein Zahlungsdienstleister nach Art. 90 Abs. 2 für Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR eine von Abs. 1 abweichende längere Frist, so darf diese vier Geschäftstage, berechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 Abs. 1, nicht überschreiten.
Art. 92
Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister
Ein Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten eines Zahlungsempfängers eingegangen sind, hat diese Geldbeträge für den Zahlungsempfänger innerhalb der Frist nach Art. 91 Abs. 1 verfügbar zu machen, wenn der Zahlungsempfänger über kein Zahlungskonto bei diesem Zahlungsdienstleister verfügt.
Art. 93
Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld
1) Zahlt ein Konsument Bargeld auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsdienstleisters in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Betrag unverzüglich nach der Einzahlung verfügbar gemacht und wertgestellt wird.
2) Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Konsument, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Einzahlung folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
Art. 94
Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen
1) Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat sicherzustellen, dass der Betrag eines Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers:
a) keine Währungsumrechnung vorgenommen hat;
b) eine Währungsumrechnung zwischen Euro und einer Währung eines EWR-Mitgliedstaates durchgeführt hat; oder
c) eine Währungsumrechnung zwischen den Währungen verschiedener EWR-Mitgliedstaaten vorgenommen hat.
3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters.
4) Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf einem Zahlungskonto eines Zahlers ist frühestens der Geschäftstag, an dem das Konto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird.
Art. 95
Fehlerhafte Kundenidentifikatoren
1) Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit einem Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsauftrag gegenüber dem durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.
2) Gibt ein Zahlungsdienstnutzer einen fehlerhaften Kundenidentifikator an, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs nach Art. 96.
3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat alle ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Geldbetrag, der Gegenstand eines fehlerhaft durchgeführten Zahlungsvorgangs war, wiederzubeschaffen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu unterstützen und alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags massgeblichen Informationen mitzuteilen.
4) Ist die Wiederbeschaffung eines Geldbetrags nach Abs. 3 nicht möglich, so hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftliche Anfrage alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen kann.
5) Soweit dies in einem Rahmenvertrag vereinbart wurde, kann ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrags ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.
6) Macht ein Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 erforderlich, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.
Art. 96
Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen
1) Löst ein Zahler einen Zahlungsauftrag direkt aus, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs. Keine Haftung des Zahlungsdienstleisters besteht, wenn er gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen kann, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Art. 91 Abs. 1 eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs.
2) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Abs. 1 Satz 1, so hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der entsprechende Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertzustellen.
3) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 1 Satz 3, so hat er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung zu stellen und den entsprechenden Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben. Der entsprechende Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung nach Art. 94 wertgestellt worden wäre.
4) Wurde ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters sicherzustellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung nach Art. 94 wertgestellt worden wäre.
5) Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch einen Zahler ausgelöst wurde, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf dessen Verlangen unentgeltlich alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahlungsdienstleister hat den Zahler über das Ergebnis seiner Recherchen zu unterrichten. Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters nach diesem Artikel bleibt davon unberührt.
6) Wird ein Zahlungsauftrag von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Art. 95 Abs. 3.
7) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 6, so hat er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zurück zu übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags ist der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
8) Darüber hinaus und unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Art. 94.
9) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 8, hat er sicherzustellen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
10) Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach Abs. 6 und 7 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. In diesem Fall hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.
11) Abs. 10 ist nicht anwendbar, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. In diesem Fall ist der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
12) Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen unentgeltlich alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsempfänger über das Ergebnis seiner Recherchen zu unterrichten. Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters nach diesem Artikel bleibt davon unberührt.
13) Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern darüber hinaus für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und für Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge einer nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.
Art. 97
Haftung eines Zahlungsauslösedienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen
1) Löst ein Zahler einen Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister aus, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet der Art. 79 sowie 95 Abs. 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
2) Der Zahlungsauslösedienstleister hat nachzuweisen, dass:
a) der Zahlungsauftrag beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist; und
b) der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäss aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde.
3) Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu entschädigen.
Art. 98
Regressanspruch
1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Art. 81 und 96 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, haben diese den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle diesfalls erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu entschädigen. Das umfasst Entschädigungen in dem Fall, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.
2) Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Stellen können in Vereinbarungen eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung festlegen.
Art. 99
Haftungsausschluss für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse
Keine Haftung nach Art. 72 bis 98 besteht in Fällen:
a) ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die eine Partei, die sich darauf beruft, keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; oder
b) in denen ein Zahlungsdienstleister aufgrund besonderer gesetzlicher Pflichten daran gehindert war, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
Art. 100
Datenverarbeitung
1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, berechtigt, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.
2) Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nur im absolut notwendigen Umfang und nur mit Einwilligung eines Zahlungsdienstnutzers verarbeiten. Art. 7 Abs. 3 Bst. a bleibt vorbehalten.
3) Im Übrigen findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister sowie die Unterrichtung natürlicher und juristischer Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
5. Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken sowie
Authentifizierung
Art. 101
Umgang mit operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken
1) Zahlungsdienstleister haben angemessene Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu schaffen, um operationelle und sicherheitsrelevante Risiken, die mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten in einem Zusammenhang stehen, zu beherrschen. Unter anderem müssen Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren zur Aufdeckung, Klassifizierung und Handhabung von Vorfällen einschliesslich schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle festlegen und anwenden.
2) Zahlungsdienstleister haben der FMA zumindest jährlich eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu übermitteln. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann die FMA kürzere Berichtsintervalle festlegen.
Art. 102
Meldung von Vorfällen
1) Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder eines Sicherheitsvorfalls hat ein Zahlungsdienstleister unverzüglich die FMA zu verständigen. Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, hat der Zahlungsdienstleister darüber hinaus unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über jene Massnahmen zu informieren, die sie ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.
2) Nach Eingang einer Meldung nach Abs. 1 hat die FMA die EBA, die EFTA-Überwachungsbehörde und erforderlichenfalls die Regierung unverzüglich über den Vorfall zu unterrichten. Auf der Grundlage der Meldung haben die FMA und die Regierung gegebenenfalls alle für die unmittelbare Sicherheit des nationalen Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
3) Zahlungsdienstleister haben der FMA mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde diese Daten in aggregierter Form zu übermitteln.
Art. 103
Authentifizierung
1) Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahler:
a) online auf sein Zahlungskonto zugreift;
b) einen elektronischen Fernzahlungsvorgang auslöst; oder
c) über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder eines anderen Missbrauchs birgt.
2) Für jeden elektronischen Fernzahlungsvorgang im Sinne des Abs. 1 Bst. b hat ein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.
3) Liegt ein Fall nach Abs. 1 vor, hat ein Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.
4) Werden Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert, gelten die Abs. 1 und 3 sinngemäss.
5) Wird eine Zahlung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäss.
6) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsauslösedienstleister und einem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf jene Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er einem Zahlungsdienstnutzer bereitstellt.
A. Merkblatt über die Rechte der Konsumenten
Art. 104
Veröffentlichungspflicht
1) Zahlungsdienstleister haben das Merkblatt, das die Europäische Kommission nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erstellt, für Konsumenten leicht und unentgeltlich zugänglich zu machen. Sie haben es auf ihrer Website zu veröffentlichen sowie in Papierform in ihren Zweigstellen, bei ihren Agenten und bei sonstigen Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, zur Verfügung zu stellen.
2) Zahlungsdienstleister haben durch den Einsatz geeigneter Mittel sicherzustellen, dass die im Merkblatt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 enthaltenen Informationen für Menschen mit Behinderungen leicht und unentgeltlich zugänglich sind.
3) Die FMA hat das Merkblatt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf ihrer Website zugänglich zu machen. Abs. 2 gilt sinngemäss.
B. Gerichtliche und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 105
Beschwerden bei der FMA
1) Die Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschliesslich Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, können bei der FMA Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieses Gesetzes einlegen.
2) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die eine Beschwerde nach Abs. 1 einlegen, über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 108 zu informieren.
Art. 106
Beschwerden beim Zahlungsdienstleister
1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und wirksame Verfahren für die Entgegennahme und Behandlung einer Beschwerde eines Zahlungsdienstnutzers wegen behaupteter Verletzung der Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieses Gesetzes zu schaffen und anzuwenden.
2) Diese Verfahren gelten in jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister seine Zahlungsdienste anbietet. Sie stehen in einer Amtssprache des betreffenden EWR-Mitgliedstaates oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und einem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung.
3) Ein Zahlungsdienstleister hat eine Beschwerde eines Zahlungsdienstnutzers in Papierform oder, soweit dies Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbart haben, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu beantworten. In seiner Beschwerdebeantwortung hat der Zahlungsdienstleister auf alle in der Beschwerde angesprochenen Fragen einzugehen.
4) Kann ein Zahlungsdienstleister eine Beschwerde aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht fristgerecht beantworten, ist er verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Antwortschreiben zu übermitteln. Darin hat der Zahlungsdienstleister darzulegen:
a) warum sich die Erledigung der Beschwerde verzögert; und
b) bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerde spätestens beantwortet wird.
5) Die endgültige Antwort darf in keinem Fall später als 35 Arbeitstage nach Eingang der Beschwerde erfolgen.
6) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 108 zu informieren.
7) Die Informationen nach Abs. 6 müssen klar und umfassend sein. Sie sind auf der Website des Zahlungsdienstleisters oder in Zweigstellen in Papierform zur Verfügung zu stellen sowie in die Vertragsbedingungen des Zahlungsdienstleisters aufzunehmen. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über das Schlichtungsverfahren und die zuständige aussergerichtliche Schlichtungsstelle, insbesondere über die Bedingungen für deren Anrufung, erhältlich sind.
Art. 107
Klage bei Gericht
1) Wegen behaupteter Verstösse eines Zahlungsdienstleisters gegen die Bestimmungen des III. Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die in Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.
2) Klageberechtigt sind:
a) Zahlungsdienstleister;
b) Zahlungsdienstnutzer;
c) Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen;
d) sonstige interessierte Parteien.
3) Das Landgericht hat einen Kläger so früh wie möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 108 aufmerksam zu machen.
4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
Art. 108
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Schlichtungsstelle im Sinne des Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes.
2) Die Schlichtungsstelle hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
Art. 109
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für einen Zahlungsdienstleister tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) ohne Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ausübt oder anbietet;
c) entgegen Art. 25 im Inland Zahlungsdienste erbringt und dabei Agenten einsetzt;
d) entgegen Art. 27 und 28 Zahlungsdienste im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit erbringt.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung oder Registrierung verbundenen Auflagen oder Bedingungen verletzt;
b) der FMA oder der Revisionsstelle keine, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt;
c) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
d) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das Zahlungsinstitut unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 110
Übertretungen
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 40 bis 44, verletzt;
f) die Bestimmungen über die Eigenmittel (Art. 18) verletzt;
g) vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
h) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) als Zahlungsdienstleister:
1. seine Pflichten zur Implementierung von Risikominderungsmassnahmen oder Kontrollmechanismen nach Art. 101 Abs. 1 verletzt oder entgegen dieser Vorschrift über keine wirksamen Verfahren zur Aufdeckung, Klassifizierung und Handhabung von Sicherheitsvorfällen verfügt;
2. seine Meldepflichten nach Art. 102 Abs. 1 verletzt;
3. entgegen Art. 103 Abs. 1 und 2 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt;
4. seine Pflicht zur Implementierung von Sicherheitsmassnahmen nach Art. 103 Abs. 3 verletzt;
5. entgegen Art. 104 Abs. 1 und 2 das Merkblatt und dessen Inhalt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht zugänglich macht oder bereitstellt;
6. seine Pflicht zur Implementierung von Beschwerdeverfahren nach Art. 106 Abs. 1 verletzt;
7. Beschwerden entgegen Art. 106 Abs. 3 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht behandelt oder beantwortet;
8. seine Informationspflichten nach Art. 106 Abs. 6 und 7 verletzt;
b) als Zahlungsinstitut:
1. entgegen Art. 7 Abs. 4 Zahlungskonten zu anderen Zwecken anbietet oder führt;
2. entgegen Art. 7 Abs. 7 Kredite gewährt;
3. einer Anordnung der FMA nach Art. 9 Abs. 3 nicht Folge leistet;
4. die Sicherungspflichten nach Art. 20 verletzt;
5. entgegen Art. 23 Abs. 1 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt;
6. wichtige betriebliche Aufgaben auslagert, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 erfüllt sind;
7. einer Aufforderung der FMA zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach Art. 35 Abs. 4 Bst. a bzw. Abs. 8 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt;
8. eine Vor-Ort-Überprüfung der FMA nach Art. 35 Abs. 4 Bst. b stört oder vereitelt;
c) als Zahlungsauslösedienstleister:
1. entgegen Art. 8 Bst. u über keine angemessene Deckung durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügt;
2. entgegen Art. 23 Abs. 1 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt;
3. einer Aufforderung der FMA zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach Art. 35 Abs. 4 Bst. a bzw. Abs. 8 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt;
4. eine Vor-Ort-Überprüfung der FMA nach Art. 35 Abs. 4 Bst. b stört oder vereitelt;
5. seine Pflicht zur Implementierung von Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen nach Art. 101 Abs. 1 verletzt;
6. entgegen Art. 103 Abs. 2 und 5 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt;
7. entgegen Art. 103 Abs. 3 und 5 keine Sicherheitsvorkehrungen trifft;
8. entgegen Art. 104 Abs. 1 und 2 das Merkblatt und dessen Inhalt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht zugänglich macht oder bereitstellt;
9. seine Pflicht zur Implementierung von Beschwerdeverfahren nach Art. 106 Abs. 1 verletzt;
10. Beschwerden entgegen Art. 106 Abs. 3 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht behandelt oder beantwortet;
11. seine Informationspflichten nach Art. 106 Abs. 6 und 7 verletzt;
d) als Kontoinformationsdienstleister:
1. entgegen Art. 12 Abs. 1 Bst. m über keine angemessene Deckung durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügt;
2. einer Aufforderung der FMA zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach Art. 35 Abs. 4 Bst. a bzw. Abs. 8 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt;
3. eine Vor-Ort-Überprüfung der FMA nach Art. 35 Abs. 4 Bst. b stört oder vereitelt;
4. seine Pflicht zur Implementierung von Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen nach Art. 101 Abs. 1 verletzt;
5. entgegen Art. 103 Abs. 1 und 4 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt;
6. entgegen Art. 103 Abs. 3 und 4 keine Sicherheitsvorkehrungen trifft;
e) als Betreiber von Bargeldabhebungsdiensten seine Informationspflichten nach Art. 3 Abs. 2 verletzt;
f) als Bank:
1. entgegen Art. 6 Abs. 1 keinen Zugang zu seinen Konten gewährt;
2. entgegen Art. 6 Abs. 2 diskriminierende oder unverhältnismässige Vorschriften über den Kontozugang anwendet.
3) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 90 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 verstösst, indem er:
a) entgegen Art. 3 für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb des EWR Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in Euro innerhalb Liechtensteins;
b) entgegen Art. 4 Abs. 1 einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung der Informationen ein Entgelt in Rechnung stellt;
c) entgegen Art. 6 für grenzüberschreitende Lastschriften in Euro innerhalb des EWR, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurden, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankenentgelt als 0,088 Euro verrechnet;
d) entgegen Art. 7 für Inlandslastschriften, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wurden und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht:
1. ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt; oder
2. trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes eines solches verrechnet.
4) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft, wer:
a) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 verstösst, indem er es entgegen Art. 4 unterlässt:
1. einem Zahlungsdienstnutzer auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) des Zahlungsdienstleisters bekannt zu geben;
2. einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN und die BIC des Zahlungsdienstleisters mitzuteilen;
3. einen Zahlungsdienstnutzer für die Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung vorab über die Höhe der Entgelte zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer die IBAN des Zahlungsempfängers oder Zahlers und, sofern nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers oder Zahlers nicht bekannt gegeben hat;
4. die nach Ziff. 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten;
5. als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des EWR akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im EWR, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen.
b) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstösst, indem er:
1. entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist;
2. entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird;
3. entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschliesst, welche die Interoperabilität beschränkt;
4. entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften durch ein technisches Hindernis behindert;
5. entgegen Art. 5 Abs. 1, 2 oder 7 eine Überweisung ausführt;
6. entgegen Art. 5 Abs. 1, 3 oder 6 eine Lastschrift ausführt;
7. entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt;
8. entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt;
9. entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist;
10. entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist.
5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 bis 4 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen nach Abs. 1 bis 4, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 4 auf die Hälfte herabgesetzt.
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
22
Art. 111
Verhältnismässigkeits- und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 109 und 110 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad der Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
4. frühere Verstösse und Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 112
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 113
Bekanntmachung von Sanktionen
1) Die FMA kann rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sofern die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen verhältnismässig wäre; und
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen nicht gefährdet würden.
2) Eine Veröffentlichung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch in anonymisierter Form erfolgen.
3) Eine Veröffentlichung nach diesem Artikel stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31 dar.
Art. 114
Bestehende Zahlungsinstitute
1) Zahlungsinstitute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
2) Zahlungsinstitute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Zahlungsdienste auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese Zahlungsinstitute die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Art. 5 bis 44 erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.
3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein Zahlungsinstitut diese Anforderungen erfüllt, hat die FMA eine Bewilligung nach Art. 9 zu erteilen; die FMA hat das Zahlungsinstitut in das Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 einzutragen und das betroffene Zahlungsinstitut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein Zahlungsinstitut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Zahlungsdienstleister sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Erbringung von Zahlungsdiensten zu untersagen. Art. 14 findet sinngemäss Anwendung.
4) Zahlungsinstitute, die über eine Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. g des bisherigen Rechts verfügen, können ihre Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. f dieses Gesetzes behalten, wenn sie der FMA spätestens bis zum 1. Juli 2021 nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 18 erfüllen, widrigenfalls die Bewilligung erlischt.
5) Soweit die Art. 73 bis 75 und 103 Zahlungsdienstleister verpflichten, Sicherheitsmassnahmen zu implementieren, sind diese Massnahmen erstmals 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation
(ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23), frühestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, anzuwenden. Kontoführenden Zahlungsdienstleistern ist es bis zu diesem Zeitpunkt untersagt, die Nutzung von Zahlungsauslöse‐ und Kontoinformationsdiensten für die von ihnen geführten Konten zu blockieren oder zu behindern.
Art. 115
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.
Art. 116
Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
1) Wird in diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sowie deren Durchführungsvorschriften verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter
http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 117
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 17. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 271, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 118
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.
23
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
11/2019 und
46/2019
2
Art. 2 Abs. 3 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 155.
3
Art. 6a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
4
Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
5
Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
6
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
7
Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
8
Art. 16 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
9
Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
10
Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
11
Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
12
Art. 40 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
13
Art. 40 Abs. 2b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
14
Art. 40 Abs. 2c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
15
Art. 40 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
16
Art. 40a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
17
Art. 40b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
18
Art. 40c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
19
Art. 41 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
20
Art. 42a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
21
Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
22
Art. 110 Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 111.
23
Inkrafttreten: 1. Mai 2022 (
LGBl. 2022 Nr. 125).